Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder, Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2010

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1 System der Grundfreiheiten Produktverkehrsfreiheiten Personenverkehrsfreiheiten Art. 56 ff Niederlassungsfreiheit Art. 45 ff Warenverkehrsfreiheit Art. 34 ff Dienstleistungsfreiheit Art. 49 ff Kapitalverkehrsfreiheit Art. 63 ff Teil 2, Nr. 3 Art. 18 AEUV: Freizügigkeit der Unionsbürger Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU hat als Unionsbürger das Recht in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen sich dort aufzuhalten dort zu leben Genauer: Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG im deutschen Recht umgesetzt durch Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU Teil 2, Nr. 4 Art. 45 AEUV Recht, in einem anderen Mitgliedstaat eine Arbeit aufzunehmen, ohne daran durch innerstaatliche Vorschriften gleich welcher Art gehindert zu werden speziell ggü Art. 18 Teil 2, Nr April 2010, S. 1

2 Osterweiterung und Beitrittsverträge mit Tschechischer Republik, Estland, Lettland, Litauen, Zypern, Malta, Ungarn, Polen, Slowenien, Slowakische Republik vom 1. Mai 2004 Beitrittsverträge mit Rumänien und Bulgarien vom 1. Januar 2007 Übergangsregelungen von maximal sieben Jahren in Hinblick auf in Hinblick auf Dienstleistungsfreiheit So enthalten die Beitrittsverträge für die Beschränkung der ein so genanntes, dass sich in die nachfolgenden Phasen untergliedert Teil 2, Nr. 6 Osterweiterung und : Das Modell die ersten zwei Jahre: maßgeblich ist allein das nationale Recht der Mitgliedstaaten (und etwaige bilaterale Abreden) die folgenden drei Jahre: gilt, soweit Mitgliedstaaten sich nicht selbst ausdrücklich freistellen Davon haben nur Deutschland, Italien und Österreich in vollem Umfang Gebrauch gemacht. die folgenden zwei Jahre: Beschränkungen sind möglich im Fall schwerwiegender Störungen des Arbeitsmarktes (oder der Gefahr derartiger Störungen) z.b. weiterhin Arbeitserlaubnis in Deutschland erforderlich Verschlechterungsverbot gilt während der gesamten Zeit Teil 2, Nr. 7 Bilaterale Abkommen mit Polen (und anderen osteuropäischen Staaten) Gastarbeiter/innen maximal 18 Monate für Polen beispielsweise lediglich Personen pro Jahr Saisonarbeiter/innen Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft, im Obst- und Gemüseanbau sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe sind aber auf drei Monate im Jahr befristet Grenzgänger/innen wohnen in einem an Deutschland angrenzenden Beitrittsland und kehren allabendlich in ihre Wohnorte zurück Teil 2, Nr April 2010, S. 2

3 Osterweiterung und Dienstleistungsfreiheit Übergangsregelungen für Deutschland Österreich in Hinblick auf die Entsendung von Arbeitnehmer/innen im Rahmen grenzüberschreitender Dienstleistungen in bestimmten Branchen/Sektoren Baugewerbe Gebäudereinigung Innendekoration Teil 2, Nr. 9 Regelungsprogramm Art. 45 ff AEUV Art. 45: Gewährleistung (unmittelbar wirksam) Art. 46: Rechtssetzungskompetenz der EU (Verwaltungsverfahren und Arbeitsmarktpolitik) Art. 48: Rechtssetzungskompetenz der EU (Gebiet der sozialen Sicherheit) Art. 47: Förderungsverpflichtung der Mitgliedstaaten für Austausch junger Arbeitskräfte Teil 2, Nr. 10 Überblick über Art. 45 AEUV Abs. 1/2: Allgemeine Regel zur Freizügigkeit speziell Abs. 3: Spezifische Rechte: ggü. Abs. 1/2 Einreise und Aufenthalt Zugang zum Arbeitsmarkt Verbleib Abs. 4: Ausnahme: öffentliche Verwaltung Teil 2, Nr April 2010, S. 3

4 Freizügigkeits-VO 1612/68/EWG Art. 1: Zugang zum Arbeitsmarkt Art. 2, 6: Diskriminierungsverbot beim Abschluss von Arbeitsverträgen und öffentlichrechtlichen Anforderungen Art. 3, 4, 5: Gleichstellung mit Inländern bei Arbeitsvermittlung Art. 7: Gleichstellung im Arbeitsverhältnis Art. 8: gleiche gewerkschaftliche und betriebsverfassungsrechtliche Rechte Art. 9: Diskriminierungsverbot im Mietrecht Teil 2, Nr. 12 VO Soziale Sicherheit 1408/71/EWG allgemeiner Grundsatz: Leistungen der sozialen Sicherheit sind in dem Mitgliedstaat auszuzahlen, in dem der Berechtigte wohnt Ausnahme: beitragsunabhängige Sonderleistungen (nicht exportierbar) Weitere Ziele: Zusammenrechnung von Versicherungszeiten Ausfuhr von Leistungen Festlegung des Mitgliedstaates, dessen Sozialversicherungsvorschriften anwendbar sind Teil 2, Nr. 13 Familienangehörige Recht auf Einreise und Aufenthalt Art. 45 AEUV Grundlage bei Familienangehörigen eines Arbeitnehmers Art. 10 VO 1612/68 konkretisiert insofern nur Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt Grundlage Art. 11 VO 1612/68 für Familienangehörige erweitert insofern Art. 45 AEUV Teil 2, Nr April 2010, S. 4

5 Art. 45 AEUV Prüfschema Einzelstaatliche Maßnahme liegt vor ggfs. andere Grundfreiheit nein Anwendungsbereich? Verstoß! Eingriff in Rechte nach Art. 45 I-III? Reichweite? ja nein ja nein Rechtfertigung? Ausnahme nach Abs. 4? Teil 2, Nr. 15 Art. 45 Abs. 1,2 AEUV verbietet: unmittelbare Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit verdeckte (mittelbare) Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit Diskriminierung wegen Ausübung der Freizügigkeit andere Beschränkungen der Teil 2, Nr. 16 Schranken: Rechtfertigung von Eingriffen Unmittelbare Diskriminierung Mittelbare Diskriminierung Beschränkungsverbot Art. 45 Abs. 3 Einschub: Ausnahmen zugunsten der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit Objektive/sachliche Rechtfertigung schließt mittelbare Diskriminierung aus Rechtfertigung durch alle anerkennenswerten Allgemeininteressen Teil 2, Nr April 2010, S. 5

6 Verdeckte (mittelbare) Diskriminierung neutrale Regelung/anderes Unterscheidungsmerkmal als Staatsangehörigkeit geeignet, Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten tatsächlich überwiegend nachteilig zu treffen unterschiedslos geltende Voraussetzungen, die von inländischen Arbeitnehmern leichter zu erfüllen sind als von ausländischen (Wander)Arbeitnehmern nicht objektiv gerechtfertigt (liegt ein im Allgemeininteresse liegender Grund vor? Verhältnismäßigkeit?) keine quantitative Feststellung erforderlich Teil 2, Nr. 18 Beispiele mittelbarer Diskriminierung: Steuerrechtliche Regelungen benachteiligen Wohnsitz im Ausland Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedsstaat werden ohne Überprüfung inhaltlicher Gleichwertigkeit nicht anerkannt Berufserfahrung und Dienstalter aus einem anderen Mitgliedsstaat wird nicht anerkannt Nachteilige Regelungen für FremdsprachenlektorInnen (= typischerweise WanderarbeitnehmerInnen) Teil 2, Nr. 19 Diskriminierung wegen der Freizügigkeit Maßnahme, die nicht nach der Staatsangehörigkeit unterscheidet Diskriminierung wegen - Umzug in ein anderes Land, um dort zu arbeiten, oder - gleichzeitiger Tätigkeit in mehreren Ländern = unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern insbesondere: Leistungsvoraussetzung, dass eine Person eine ununterbrochene wirtschaftliche Tätigkeit in einem Land ausübt Teil 2, Nr April 2010, S. 6

7 Beschränkungsverbot keine Diskriminierung Maßnahme ist aber geeignet, die Ausübung der Freizügigkeit durch den Gemeinschaftsangehörigen - zu behindern oder - weniger attraktiv zu machen keine Rechtfertigung durch einen im Allgemeininteresse liegenden Grund Teil 2, Nr. 21 Rechtfertigung von Beschränkungen (1) Sport Förderung der Einstellung und Ausbildung junger Spieler Wahrung der Chancengleichheit zwischen den Vereinen geordneter Ablauf von Wettkämpfen Schaffung einer ausreichenden Reserve an einheimischen Spielern für Nationalmannschaft Erhaltung der traditionellen Bindung jedes Vereins an den Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist Konkrete Maßnahme muss jeweils geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein! Teil 2, Nr. 22 Rechtfertigung von Beschränkungen (2) bei mittelbarer Diskriminierung im öffentlichen Dienst: Rechtfertigung möglich bei: unterschiedlichen Karrierestrukturen umgekehrter Diskriminierung Vergleichsschwierigkeiten Homogenitätsgebot Belohnung der Treue zum Arbeitgeber Kriterien für die Beschränkung von Tätigkeiten auf eigene Staatsangehörige: besondere Befugnisse gegenüber dem Bürger Tätigkeit nicht lediglich vorbereitender oder technischer Natur Überwiegen der hoheitlichen Tätigkeiten Teil 2, Nr April 2010, S. 7

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