GESETZ. vom 15. Februar über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige
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1 GESETZ vom 15. Februar 1962 über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige Art. 1. Am Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, sind jene Personen polnische Staatsangehörige, die die polnische Staatsangehörigkeit aufgrund der bisher gültigen Vorschriften besitzen. Art. 2. Ein polnischer Staatsangehöriger kann laut dem polnischen Recht nicht gleichzeitig als Staatsangehöriger eines anderen Staates anerkannt werden. Art Die Eheschließung zwischen einem polnischen Staatsangehörigen und einer Person, die nicht polnischer Staatsangehöriger ist, verursacht keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Eheleute. 2. Die Änderung der Staatsangehörigkeit eines der Eheleute zieht keine Änderung der Staatsangehörigkeit des zweiten Ehepartners mit sich. Kapitel 2 Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit Art. 4. Ein Kind erwirbt durch Geburt die polnische Staatsangehörigkeit, wenn: 1) beide seine Eltern polnische Staatsangehörige sind oder 2) ein Elternteil polnischer Staatsangehöriger ist und der andere unbekannt ist oder seine Staatsangehörigkeit nicht festgelegt ist oder er keine Staatsangehörigkeit besitzt. Art. 5. Ein Kind, welches in Polen geboren oder gefunden wurde, erwirbt die polnische Staatsangehörigkeit wenn seine beiden Eltern unbekannt sind oder deren Staatsangehörigkeit nicht festgelegt ist oder sie keine Staatsangehörigkeit besitzen. Art Ein Kind von Eltern, von denen ein Elternteil polnischer Staatsangehöriger ist, der andere hingegen Staatsangehöriger eines anderen Staates, erwirbt durch die Geburt die polnische Staatsangehörigkeit. Die Eltern können jedoch in einer Erklärung, die dem zuständigen Organ innerhalb von drei Monaten ab Geburt des Kindes vorgelegt wird, die Staatsangehörigkeit des fremden Staates, dessen Staatsangehöriger ein Elterteil ist, auswählen, wenn laut dem Gesetz dieses Staates das Kind seine Staatsangehörigkeit erwirbt. 2. Im Fall der fehlenden Verständigung der Eltern kann sich jeder Elternteil innerhalb von drei Monaten ab Geburt des Kindes an das Gericht für eine Entscheidung wenden. 3. Ein Kind, welches die fremde Staatsangehörigkeit gemäß Abs. 1 oder 2 erworben hat, erwirbt die polnische Staatsangehörigkeit wenn es nach Vollendung des 16. Lebensjahres und vor dem Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Tag des Erreichens der Volljährigkeit eine entsprechende Erklärung vor dem zuständigen Organ vorlegt und dieses Organ eine Entscheidung über die Annahme der Erklärung ausgibt. Art Änderungen in der Festlegung der Person oder Staatsangehörigkeit eines oder beider Elternteile unterliegen der Berücksichtigung bei der Bezeichnung der Staatsangehörigkeit des Kinds, wenn diese vor dem Ablauf einer Frist von einem Jahr nach dem Tag der Geburt des Kindes eingetreten sind. Die in Art. 6 Abs. 1 und 2 bezeichnete dreimonatige Frist wird vom Tag gezählt, an dem die Änderung festgelegt wurde. 2. Änderungen in der Festlegung der Person des Vaters, die aus einem Gerichtsurteil, welches in Folge einer Klage auf Verweigerung der Vaterschaft oder Annullierung der Anerkennung gefällt wurde, folgen, unterliegen der Berücksichtigung bei der Festlegung der Staatsangehörigkeit des Kindes, außer wenn dieses bereits die Volljährigkeit erreicht hat. Wenn das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann die Änderung der Staatsangehörigkeit nur mit seinem Einverständnis erfolgen.
2 Art Einem Ausländer kann auf dessen Antrag hin die polnische Staatsangehörigkeit verliehen werden, wenn dieser auf dem Gebiet der Republik Polen seit mindestens 5 Jahren aufgrund der Erlaubnis auf Niederlassung, Erlaubnis auf Aufenthalt eines langfristigen Residenten der EG oder des Rechts auf dauerhaften Aufenthalt lebt. 2. In besonders gerechtfertigten Fällen kann einem Ausländer auf seinen Antrag hin die polnische Staatsangehörigkeit verliehen werden, auch wenn er nicht den in Abs. 1 beschriebenen Bedingungen entspricht. 3. Die Verleihung der polnischen Staatsangehörigkeit kann abhängig gemacht werden von der Vorlage eines Beweises des Verlusts oder der Befreiung von einer fremden Staatsangehörigkeit. 4. Die Verleihung der polnischen Staatsangehörigkeit an beide Eltern weitet sich auf die Kinder, die unter ihrer elterlichen Sorge verbleiben, aus. 5. Die Verleihung der polnischen Staatsangehörigkeit an nur einen Elternteil weitet sich auf die Kinder aus, wenn: 1) diese ausschließlich unter dessen elterlicher Sorge stehen oder 2) der zweite Elternteil polnischer Staatsangehöriger ist oder 3) der zweite Elternteil vor dem zuständigen Organ seine Einwilligung dafür gegeben hat, dass das Kind die polnische Staatsangehörigkeit annimmt. 6. Kindern, die unter Vormundschaft verbleiben, kann nur dann die polnische Staatsangehörigkeit verliehen werden, wenn der Vormund vor dem zuständigen Organ seine Einwilligung nach der vorhergehenden Erfüllung der Anforderungen des entsprechenden fremden Rechts gibt. 7. Die Verleihung oder Ausdehnung der Verleihung der polnischen Staatsangehörigkeit an Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, tritt nur mit deren Einwilligung ein. Art Als polnischer Staatsangehöriger kann eine Person von nicht festgelegter Staatsangehörigkeit oder die keine Staatsangehörigkeit besitzt angesehen werden, wenn sie in Polen aufgrund einer Erlaubnis auf Niederlassung oder Erlaubnis auf Aufenthalt eines langfristigen EG- Residenten mindestens fünf Jahre wohnt. 2. Die Anerkennung als polnischer Staatsangehöriger tritt durch einen Antrag der interessierten Person ein. 3. Die Anerkennung als polnischer Staatsangehöriger dehnt sich auf die Kinder des Anerkannten aus, sofern diese in Polen wohnen. 4. Die Vorschriften des Art. 8 Abs. 4-7 werden dementsprechend angewandt. Art Ein Ausländer der zumindest drei Jahre lang in einer ehelichen Beziehung mit einer Person, die die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, verbleibt und auf dem Gebiet der Republik Polen wohnt aufgrund der Erlaubnis auf Niederlassung, Erlaubnis auf Aufenthalt eines langfristigen EG-Residenten oder aufgrund des Besitzes des Rechts auf dauerhaften Aufenthalt, kann die polnische Staatsangehörigkeit erwerben, wenn er im in Abs. 1a beschriebenen Termin die entsprechende Erklärung vor dem zuständigen Organ ablegt und dieses Organ eine Entscheidung über die Annahme dieser Erklärung ausgibt. 1a. Die Frist zur Ablegung der Willenserklärung bezüglich der polnischen Staatsangehörigkeit beträgt drei Jahre und sechs Monate vom Tag der Eheschließung mit einer Person, die die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, an oder sechs Monate vom Tag des Erhalts der Erlaubnis auf Niederlassung oder auf Aufenthalt eines langfristigen EG-Residenten oder des Rechts auf dauerhaften Aufenthalt durch den Ausländer. 2. Die Annahme der Erklärung kann von der Vorlage eines Beweises über den Verlust oder die Befreiung von einer fremden Staatsangehörigkeit abhängig gemacht werden. Art Eine Person, die die polnische Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem Ausländer oder im Zusammenhang mit so einer Eheschließung verloren hat, erlangt die polnische Staatsangehörigkeit wieder, wenn sie nach Beendigung dieser Ehe oder ihrer Annullierung die entsprechende Erklärung vor dem zuständigen Organ vorlegt und dieses Organ die Entscheidung über die Annahme der Erklärung ausgibt. 2. Die Annahme der Erklärung kann von der Vorlage von Beweisen für den Verlust oder die Befreiung von der fremden Staatsangehörigkeit abhängig gemacht werden. Art. 12. (gestrichen).
3 Kapitel 3 Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit Art Ein polnischer Staatsangehöriger verliert seine polnische Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag und den Erhalt der Erlaubnis des Präsidenten der Republik Polen auf Verzicht auf die polnische Staatsangehörigkeit hin. 2. Die den Eltern erteilte Erlaubnis auf Verzicht auf die polnische Staatsbürgerschaft dehnt sich auf die Kinder, die unter deren elterlicher Sorge verbleiben, aus. 3. Die Erlaubnis auf Verzicht auf die polnische Staatsangehörigkeit, die einem Elternteil erteilt wurde, dehnt sich auf die Kinder, die unter seiner elterlichen Sorge stehen, aus, wenn der zweite Elternteil über keine elterliche Sorge verfügt oder dieser kein polnischer Staatsangehöriger ist, oder polnischer Staatsangehöriger ist und vor dem zuständigen Organ seine Einwilligung zum Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit durch die Kinder gibt. 4. Im Fall, wenn der zweite Elternteil polnischer Staatsangehöriger ist und sich der Ausdehnung der dem ersten Elternteil erteilten Erlaubnis auf Verzicht auf die polnische Staatsangehörigkeit auf die Kinder widersetzt oder das Übereinkommen auf unüberwindbare Hindernisse trifft, kann sich jeder der Elternteile an ein Gericht um eine Entscheidung wenden. 5. Die Erlaubnis auf Verzicht auf die polnische Staatsangehörigkeit dehnt sich auf Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, nur unter deren Einwilligung aus. Art. 14. (gestrichen). Art. 15. (gestrichen). Kapitel 4 Zuständigkeit der Organe Art Der Präsident der Republik Polen verleiht die polnische Staatsangehörigkeit und erteilt die Erlaubnis für den Verzicht auf die polnische Staatsangehörigkeit. 2. Anträge auf Verleihung der polnischen Staatsangehörigkeit sowie auf Erteilung der Erlaubnis auf Verzicht auf die polnische Staatsangehörigkeit stellen Personen, die auf dem Gebiet der Republik Polen wohnhaft sind, über den zuständigen Woiwoden, Personen die im Ausland leben tun dies über den Konsul. 3. Anträge, von denen in Abs. 2 die Rede ist, übergeben Woiwode oder Konsul, zusammen mit einer eigenen Stellungnahme, unter Vorbehalt von Abs. 5, dem zuständigen Innenminister. 4. Der zuständige Innenminister übergibt die Anträge, von denen in Abs. 2 die Rede ist, an die Kanzlei des Präsidenten der Republik Polen, zusammen mit seiner Stellungnahme. 5. Anträge, von denen in Abs. 2 die Rede ist, übergeben Woiwode oder Konsul unmittelbar der Kanzlei des Präsidenten der Republik Polen, in jedem Fall, wenn der Präsident so entscheidet. 6. Woiwode und Konsul informieren den zuständigen Innenminister von der Übergabe der Anträge, von denen in Abs. 2 die Rede ist, an die Kanzlei des Präsidenten der Republik Polen, in den in Abs. 5 beschriebenen Fällen. Art Die Entscheidung in der Angelegenheit der Anerkennung als polnischer Staatsangehöriger gibt der Woiwode aus, sofern die Vorschriften anderer Gesetze nichts anderes vorschreiben. 2. Die Entscheidungen in den in Art. 6 Abs. 3 sowie Art. 10 und 11 beschriebenen Angelegenheiten geben aus: 1) der örtlich zuständige Woiwode in Bezug auf in Polen wohnhafte Personen, 2) der Konsul der Republik Polen in Bezug auf im Ausland lebende Personen. 3. Die Erklärung über die Wahl der fremden Staatsangehörigkeit, von der in Art. 6 Abs. 1 die Rede ist und über die Erteilung der Erlaubnis für den Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit, von der in Art. 8 Abs. 5 Pkt. 3 und Abs. 6 die Rede ist sowie über die Erteilung der Erlaubnis für den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit durch die Kinder, von der in Art. 13 Abs. 3 die Rede ist, nehmen an: 1) der örtlich zuständige Woiwode von in Polen wohnhaften Personen, 2) der Konsul der Republik Polen von im Ausland lebenden Personen.
4 4. Den Besitz und den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit stellt der Woiwode fest. Die Absage der Feststellung des Besitzes der polnischen Staatsangehörigkeit oder ihres Verlusts findet auf dem Weg einer Verwaltungsentscheidung statt. 5. In Angelegenheiten, von denen in Art. 6 Abs. 2 und in Art. 13 Abs. 4 die Rede ist, die dem Gericht zur Entscheidung übertragen werden, entscheidet das polnische Gericht. Sachlich zuständig ist das regionale Gericht, das als Aufsichtsbehörde wirkt. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts wird gemäß dem Wohnort des Kindes in Polen festgelegt, wenn es keinen Wohnort in Polen hat, dann nach seinem Aufenthaltsort. Wenn diese Grundlagen fehlen, ist das Gericht für die Hauptstadt Warschau das zuständige Organ. Art. 17a. 1. In Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des Woiwoden und des zuständigen Innenministers gehören, können diese Organe sich an den Woiwodschaftspolizeipräsidenten, den Hauptpolizeipräsidenten, den Vorsitzenden des Nachrichtendienstes der Republik Polen, den Vorsitzenden des Staatssicherheitsdienstes, den Vorsitzenden des Militärsicherheitsdienstes und an den Vorsitzenden der Antikorruptionsbehörde oder an alle anderen Organe wenden, mit der Bitte um Übermittlung von Informationen die zum weiteren Vorgehen unabdingbar sind. 2. Organe, an die der Woiwode oder zuständige Innenminister sich mit der Bitte um Übermittlung von Informationen gewandt haben, sind verpflichtet, diese im für die weitere Vorgehensweise notwendigen Ausmaß innerhalb von 30 Tagen zur Verfügung zu stellen. 3. In besonders gerechtfertigten Fällen, von denen in Abs. 2 die Rede ist, kann diese Frist auf drei Monate verlängert werden, wovon das Organ, das zur Übermittlung der Information verpflichtet ist, den Woiwoden oder zuständigen Innenminister informiert. Art. 18. Über die örtliche Zuständigkeit des Woiwoden in Angelegenheiten die in Art. 17 Abs. 4 beschrieben sind bestimmen der Reihe nach: der Wohnort der Person, die das Vorgehen betreffen soll, ihr Aufenthaltsort, ihr letzter Wohn- oder Aufenthaltsort. Fehlen diese Grundlagen, ist der Woiwode in Warschau zuständig. Art. 18a. Der Präsident der Republik Polen bestimmt, auf dem Weg der Verordnung, die detaillierte Vorgehensweise in der Sache der Verleihung oder Erteilung der Erlaubnis auf Verzicht auf die polnische Staatsangehörigkeit sowie Muster der Bescheinigungen und Anträge. Art. 18b. (gestrichen). Kapitel 4a Register Art. 18c. 1. Der Woiwode und der Konsul der Republik Polen führen Register: 1) der Anträge auf Verleihung der polnischen Staatsangehörigkeit sowie der Personen, die die polnische Staatsangehörigkeit erworben haben, 2) der Anträge auf Erteilung der Erlaubnis auf Verzicht auf die polnische Staatsangehörigkeit sowie der Personen, die die polnische Staatsangehörigkeit verloren haben, 3) Erklärungen der Wahl einer fremden Staatsangehörigkeit für das Kind. 2. Das Register, von dem in Abs. 1 Pkt. 1 die Rede ist, beinhaltet folgende Angaben: Datum der Antragstellung, Vorname(n) und Nachname sowie Geburtsname des Antragstellers, Vor- und Nachnamen der Eltern, Datum und Ort der Geburt, Wohnort, zuvor besessene Staatsangehörigkeit oder aktuell besessene andere als die polnische Staatsangehörigkeit, Vermerke über die Vorlage des Beweises des Verlusts der fremden Staatsangehörigkeit, Vor- und Nachname des Kindes welches der Antrag betrifft, Vermerke über die erteilte Einwilligung des Kindes, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, rechtliche Grundlage für den Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit sowie Datum ihres Erwerbs. 3. Das Register, von dem in Abs. 1 Pkt. 2 die Rede ist, beinhaltet die folgenden Angaben: Datum der Antragstellung, Vorname(n) und Nachname sowie Geburtsname des Antragstellers, Vor- und Nachnamen der Eltern, Datum und Ort der Geburt, Wohnort, Vor- und Nachname des Kindes welches der Antrag betrifft, Vermerke über die erteilte Einwilligung des Kindes, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, Vermerke über die besessene fremde Staatsangehörigkeit oder über die Zusage des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit, rechtliche Grundlage für den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit sowie Datum des Verlusts der polnischen Staatsangehörigkeit.
5 4. Das Register, von dem in Abs. 1 Pkt. 3 die Rede ist, beinhaltet folgende Angaben: Datum der Vorlage der Erklärung über die Wahl der fremden Staatsangehörigkeit für das Kind, Vorname(n) und Nachname des Kindes, Vor- und Nachnamen der Eltern, Datum und Ort der Geburt des Kindes, Wohnort, Vermerke über die Staatsangehörigkeit des fremden Staates, welche für das Kind gewählt wurde. Art. 18d. 1. Die Kanzlei des Präsidenten der Republik Polen versendet an die Organe, von denen in Art. 18c Abs. 1 die Rede ist, Kopien der Bescheinigungen bezüglich der Angelegenheiten der polnischen Staatsangehörigkeit unter Berücksichtigung der Angaben, die in Art. 18c Abs. 2 und 3 beschrieben sind. 2. Die Kanzlei des Präsidenten der Republik Polen versendet an den zuständigen Innenminister Kopien der Beschlüsse des Präsidenten der Republik Polen in Sachen der polnischen Staatsangehörigkeit. Art. 18e. 1. Der zuständige Innenminister führt ein zentrales Register der Daten über Erwerb und Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit aufgrund der von den zur Registerführung in dieser Angelegenheit berechtigten Organen erhaltenen Informationen sowie der Dokumente, von denen in Art. 18d die Rede ist. 2. Die zur Registerführung berechtigten Organe, von denen in Art. 18c Abs. 1 die Rede ist, übermitteln die in diesen Registern beschriebenen Daten dem zuständigen Innenminister unverzüglich nach der endgültigen Entscheidung über den Fall des Erwerbs oder des Verlusts der polnischen Staatsangehörigkeit. 3. Das Register, von dem in Abs. 1 die Rede ist, beinhaltet die in Art. 18c Abs. 2, 3 und 4 beschriebenen Angaben. Art. 18f. (aufgehoben). Art. 18g. 1. Der zuständige Innenminister legt im Einverständnis mit dem zuständigen Außenminister, auf dem Wege der Verordnung fest: 1) die Muster der Register, von denen in Art. 18c und 18e die Rede ist, 2) die Fristen und Vorgangsweisen der Informationsübermittlung an das zentrale Datenregister über Erwerb und Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit. 2. Die Register, von denen in Art. 18c und 18e die Rede ist, können insbesondere in Informationssystemen geführt werden. Kapitel 5 Vorläufige und abschließende Vorschriften Art. 19. Personen, die die polnische Staatsangehörigkeit aufgrund von Art. 2a und 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1920 über die polnische Staatsangehörigkeit (Gesetzblatt Nr. 7, Pos. 44 mit späteren Änderungen) erworben haben, sind keine polnischen Staatsangehörigen, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines fremden Staates besitzen und im Ausland wohnen. Art. 20. Das Gesetz vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsangehörigkeit (Gesetzblatt Nr. 4, Pos. 25) verliert an Gültigkeit. Art. 21. Dieses Gesetz tritt nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag seiner Verkündung in Kraft.
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