Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung
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- Nora Becker
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1 Universität Siegen SoSe 2010 Dipl.-Soz.päd. Hans Günther Mischke Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - - Sozialrechtlicher SGB I, SGB X, SGB VIII Strafrechtlicher Strafgesetzbuch (StGB) Zivilrechtlicher vertraglicher SoSe 2010 hgm Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - ein Planspiel 2 1
2 Geschützt sind alle Daten, die geheimhaltungsbedürftig sind, die nicht öffentlich bekannt sind, an deren Geheimhaltung der Betroffene ein Interesse hat und die der Mitarbeiter in seiner Eigenschaft als Einrichtungsmitarbeiter (Betreuungsoder Leitungsperson) erfahren hat. SoSe 2010 hgm Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - ein Planspiel 3 Die Verpflichtung zur Einhaltung des es ist einerseits rechtlichen Regelungen geschuldet, sie ist andererseits zugleich ein Gebot der Fachlichkeit sozialer Arbeit. SoSe 2010 hgm Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - ein Planspiel 4 2
3 Die Konflikte im recht können nur vor dem Hintergrund der Interessenlagen der an der Leistungserbringung beteiligten Personen und Institutionen nachvollzogen werden. SoSe 2010 hgm Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - ein Planspiel 5 Aus den Regelungen des Sozialgesetzbuches können für die Träger der freien Jugendhilfe keine datenschutzrechtlichen Pflichten abgeleitet werden, soweit es um die Erbringung von Leistungen im Rahmen des jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses geht. SoSe 2010 hgm Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - ein Planspiel 6 3
4 Zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Träger der freien Jugendhilfe bestehen im einzelnen Hilfefall zunächst keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen, die eine weisungsartige Einflussnahme ermöglichten. (Jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis) SoSe 2010 hgm Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - ein Planspiel 7 Eltern, Vormünder und Pfleger haben aufgrund ihres Erziehungsund Schutzauftrages ein umfassendes Bedürfnis an Information und Aufklärung. SoSe 2010 hgm Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - ein Planspiel 8 4
5 Familiengerichte sind in sorgerechtlichen Verfahren nach 1666 ff. BGB aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes gehalten, den Sachverhalt umfassend, also auch durch Erhebung beim Träger der freien Jugendhilfe, aufzuklären. SoSe 2010 hgm Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - ein Planspiel 9 Strafjustiz, Staatsanwaltschaft und Polizei haben den gesetzlichen Auftrag zur Verfolgung und Verhütung von Straftaten. Im Rahmen dieses Auftrages sind die Strafverfolgungsbehörden an die Vorgaben der StPO, namentlich das Legalitätsprinzip gebunden. Dieses verpflichtet dazu, jedem begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung nachzugehen. Sie haben den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. SoSe 2010 hgm Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - ein Planspiel 10 5
6 Nach 203 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches (StGB) sind Sozialarbeiter und Sozialpädagogen verpflichtet, fremde Geheimnisse, die sie im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung anvertraut bekommen haben oder die ihnen sonst bekannt geworden sind, zu wahren. SoSe 2010 hgm Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - ein Planspiel 11 Jugendhilfeeinrichtungen und deren Mitarbeiter sind aufgrund ihrer vertraglichen Beziehung zum Klienten gehalten, vertrauliche Daten geheim zu halten. Die Verletzung der vertraglichen regeln kann Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche nach sich ziehen. SoSe 2010 hgm Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - ein Planspiel 12 6
7 Sonderfall: Kindeswohlgefährdung Bei bestehenden Vereinbarungen nach 8a Abs. SGB VIII sollte bei bloßem Verdacht der Kindeswohlgefährdung nur die mitgeteilten oder wahrgenommenen Tatsachen weitergegeben werden. Von unbegründeten Schlussfolgerungen und Werturteilen ist abzusehen. SoSe 2010 hgm Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - ein Planspiel 13 Ausführlich: Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Florian Gerlach richtlinien für stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe SoSe 2010 hgm Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - ein Planspiel 14 7
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