Vorlesung BGB II - Übungsteil

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1 Vorlesung BGB II - Übungsteil Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Sommersemester Besprechungsfall Viel Lärm zur Nachtzeit

2 A. Herausgabe der Wohnung An.: 546 I BGB Voraussetzung: Beendigung des Mietverhältnisses - Begründung eines Mietverhältnisses - Wirksame Beendigung

3 I. Begründung eines Mietverhältnisses Laut Sachverhalt zum (+)

4 II. Wirksame Beendigung des Mietverhältnisses Hier durch Kündigung vom Voraus.: - Kündigungsrecht - Kündigungserklärung - Kündigungsgrund

5 1. Kündigungsrecht Hier: Fristlose Kündigung 543 I 1 BGB Achtung: 569 I III BGB konkretisieren und ergänzen nur 543 I und II BGB, gewähren aber nicht das Kündigungsrecht

6 2. Kündigungserklärung Kündigungsschreiben vom a) empfangsbedürftige Willenserklärung Zugang (+) Inhalt: fristlose Kündigung (+) b) Form ( 568 I BGB) 126 I BGB: lt. SV (+)

7 c) Besondere Wirksamkeitserfordernisse ( 569 IV BGB) Angabe des zur Kündigung führenden wichtigen Grunds nächtliche Ruhestörungen Reicht aus, wenn der zur Kündigung führende Grund so bezeichnet wird, dass er vom Empfänger identifiziert werden kann Hier: (+)

8 d) Zwischenergebnis Kündigungserklärung (+)

9 3. Kündigungsgrund In Betracht kommt eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach 543 I 1 i. V. m. 569 II BGB Voraus.: Nachhaltige Störung des Hausfriedens sodass unter Berücksichtigung aller Umstände Fortsetzung bis zum ordentlichen Beendigungstermin unzumutbar

10 a) Nachhaltige Störung des Hausfriedens Hausfrieden = Gebote gegenseitiger Rücksichtsnahme durch die gemeinsamen Nutzer von Gebäuden Hier: Gebot der Hausordnung, nach Uhr Ruhestörungen zu unterlassen Konkretisierung von 241 II BGB = Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Gesundheit

11 Störung (+) zehn Partys bis in die Morgenstunden mit die Nachtruhe störendem Lärm nachhaltig (+) schwerer Verstoß oder mehrere Störungen mit Wiederholungsgefahr zehn Partys (+)

12 b) Unzumutbarkeit aa) = ist auf Grund der Umstände des Einzelfalls sofortige Beendigung geboten? Konkretisierung durch 543 III BGB Bei Verletzung von Pflicht aus Mietverhältnis vorherige Fristsetzung oder Abmahnung

13 bb) Verletzung von Pflicht aus Mietverhältnis = jeder objektive Pflichtverstoß aus dem Mietverhältnis, auch einer Neben-, Schutz- oder Obhutspflicht hier: 241 II BGB, s. o. (+)

14 (cc) Fristsetzung kommt nicht in Betracht, weil beendete Zuwiderhandlung Abmahnung = Beanstandung von Pflichtverletzungen Aufforderung, sich vertragskonform zu verhalten Androhen von Konsequenzen für Bestand des Mietverhältnisses, bei weiteren Pflichtverletzungen Hier keine Abmahnung Keine Unzumutbarkeit

15 dd) Entbehrlichkeit der Abmahnung ( 543 III 2 BGB) Nr. 1: Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg (-), keine Anhaltspunkt im SV Häufigkeit der Verstöße kein Grund, dass M sich nicht durch Abmahnung zum vertragskonformen Verhalten bewegen lässt Nr. 2: sofortige Kündigung aus besonderen Gründen gerechtfertigt (-), Voraus.: Erfolg von Abmahnung lässt Unzumutbarkeit nicht entfallen Nr. 3: erheblicher Mietrückstand (-), hier sonstige Pflichtverletzung

16 c) Zwischenergebnis Fristlose Kündigung mangels wichtigen Grunds unwirksam

17 4. Umdeutung ( 140 BGB) in ordentliche Kündigung Voraus.: Nichtiges Rechtsgeschäft Entspricht den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts Geltung des letzteren ist gewollt

18 a) Nichtiges Rechtsgeschäft (+) = fristlose Kündigung ist unwirksam, s. o.

19 b) Entspricht einem anderen Rechtsgeschäft hier: ordentliche Kündigung Voraus:: Ersatzgeschäft ist wirksam bleibt in Wirkungen hinter denen des nichtigen Geschäfts zurück

20 aa) Ordentliche Kündigung wirksam? (1) Recht von V zur ordentlichen Kündigung 573 I BGB

21 (2) Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung 573 II Nr. 1 BGB -M = Mieter (+) -Vertragliche Pflichten = Wahrung des Hausfriedens, siehe oben -Nicht unerheblich verletzt (+), siehe oben -Schuldhaft = Vorsatz oder Fahrlässigkeit (+)

22 Problem: Vorherige Abmahnung? Dagegen BGH vom VIII ZR 145/07 Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch den Vermieter wegen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung des Mieters ( 573 I, II Nr. 1 BGB) setzt nicht eine Abmahnung des Mieters durch den Vermieter voraus. Allerdings kann der Abmahnung für die Kündigung ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht

23 bb) Ersatzgeschäft bleibt in den Wirkungen hinter nichtigem Rg. Zurück (+), beide Geschäfte zielen auf Beendigung des Dauerschuldverhältnisses ab Fristlose Kündigung beendet mit sofortiger Wirkung, ordentliche Kündigung mit Auslauffrist

24 c) Ersatzgeschäft wäre bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt Hätte V bei Kenntnis der Nichtigkeit vernünftigerweise eine ordentliche Kündigung gewollt? Da Pflichtverstoß gegeben und Unwirksamkeit der ao. Kündigung nur aus formellen Gründen (= fehlende Abmahnung) (+)

25 d) Rechtsfolge Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung mit Beendigungswirkung gemäß 573c I BGB Beendigung am dritten Werktag eines Kalendermonats 3. Werktag im März zum Ablauf des übernächsten Monats zum III. Ergebnis Wirksame Beendigung des Mietverhältnisses durch (unwirksame fristlose) Kündigung vom als ordentliche Kündigung zum Herausgabeanspruch besteht und ist fällig

26 B. Schadensersatz in Höhe von 200 I. 280 I 1, III, 281 BGB i. V. m. 546 I BGB - Voraussetzungen von 280 I BGB - Voraussetzungen von 281 I BGB

27 I 1 BGB Vorauss.: - Schuldverhältnis - Pflicht - Pflichtverletzung Anspruchshindernd: Nichtvertretenmüssen ( 280 I 2 BGB)

28 a) Anspruchsbegründend aa) Schuldverhältnis = Mietverhältnis, s. o.

29 bb) Pflicht Rückgabe der Mietsache, in dem Zustand, in dem diese sich bei der Überlassung befunden hatte (BGH vom XII ZR 107/99 ZMR 2002, 913, 914) umstritten, a. A.: Sachveränderungen und verschlechterungen sind allein nach 241 II BGB zu beurteilen Rechtsnatur des Mietverhältnisses = Gebrauchsüberlassung Arg. aus 538 BGB

30 cc) Pflichtverletzung Veränderung infolge Rotweinflecks

31 b) Anspruchshindernd = Nichtvertretenmüssen ( 280 I 2 BGB) aa) 538 BGB Veränderungen oder Verschlechterungen durch vertragsgemäßen Gebrauch Hier (-)

32 bb) Kein Vorsatz und keine Fahrlässigkeit ( 276 I BGB) (1) Zurechnung eigenen Verhaltens (-) M hat nicht selbst gehandelt und auch nicht pflichtwidrig unterlassen

33 (2) Zurechnung des Verhaltens von RW (2.1) 278 BGB (Erfüllungsgehilfe) Erfüllungsgehilfe = Wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird Pflichtenkreis = 241 II BGB = Obhutspflicht für Mietsache Tätigwerden im Pflichtenkreis = sämtliche Personen, die auf Veranlassung des Mieters in Berührung mit der Mietsache kommen (BGH vom VIII ZR 38/90 NJW 1991, 1750, 1752) (2.2) Fahrlässigkeit von RW = Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (+)

34 I BGB Vorauss.: - Anwendbarkeit von 281 BGB - Fälligkeit der Leistung - Nichtleistung - angemessene Frist

35 a) Anwendbarkeit von 281 BGB Bei Rückgabe der Mietsache in verschlechtertem Zustand umstritten Befürwortend: AG Hamburg-Altona vom c C 283/05 AG Saarburg vom C 324/06 A. A. Kandelhard, NJW 2002, 3291, 3293; Kraemer, NZM 2003, 417, 420 Entspricht Streitstand zur Frage, ob lediglich Rückgabe der Mietsache oder Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand geschuldet ist

36 b) Fälligkeit der Leistung Leistungspflicht = Rückgabe der Mietsache, in dem Zustand, Fälligkeit (+), lt. SV in dem diese sich bei der Überlassung befunden hatte

37 c) Nichtleistung nicht wie geschuldet (+)

38 d) Fristsetzung aa) Keine Fristsetzung erfolgt

39 b) Entbehrlichkeit der Fristsetzung ( 281 II BGB) -ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung (+) es dürfen keine Zweifel daran bestehen, dass der Schuldner endgültig nicht mehr leisten wird M lehnt weitere Reinigungsversuche kategorisch ab 281 I BGB (+) Schadensersatzanspruch

40 III. Ergebnis Schadensersatzanspruch V gegen M in Höhe von 200 aus 280 I 1, III, 281 BGB i. V. m. 556 BGB

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