Fallbesprechungen zum Grundkurs BGB II. für Wirtschaftsjuristen

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1 für Wirtschaftsjuristen Fallbesprechung XI Fallbesprechung XI Sommersemester 2015

2 Sachverhalt: Iffi Zenker betreibt in Augsburg einen Fahrradladen. Da sie die zur Reparatur des Fahrrads von Berta Griese no tigen Ersatzteile nicht auf Lager hat, schickt sie am 7.3. gleich zu Gescha ftsbeginn ihren Angestellten Momo Sperling (M) mit dem betriebseigenen Mountainbike nach Go ggingen, um dort bei einem Großha ndler die Ersatzteile zu besorgen. M, der bei I und den Kunden ihres Ladens fu r seine verwegene Fahrweise beru hmt-beru chtigt ist, u berfa hrt in der Hermanstraße eine rote Ampel und kollidiert dabei mit dem Rolls-Royce des Phil Seeger (S). Bei dem Unfall entsteht am Auto ein Sachschaden von 2500 Euro. M kommt mit dem Schrecken davon, begibt sich aber auf Anraten der Polizei vorsorglich zu einer Untersuchung ins Augsburger Zentralklinikum, von wo er sich bei I meldet und ihr mitteilt, dass er die Ersatzteile heute nicht mehr beibringen ko nne.

3 I beschließt deshalb, in der Mittagspause selbst mit der Straßenbahn nach Go ggingen zu fahren. Sie merkt jedoch erst an der Haltestelle, dass sie kein Geld zum Lo sen eines Fahrscheines bei sich hat. Da sie jedoch bei Berta Griese im Wort steht, deren Rad bis zum Abend repariert zu haben, steigt sie ohne gu ltige Fahrkarte in die na chste Tram ein und gera t prompt in eine Kontrolle. Als der Fahrkartenkontrolleur Theo Klages (K) gerade im Begriff ist, ihre Personalien aufzunehmen, flu chtet sie beim na chsten Halt in den nahe gelegenen, ihr gut bekannten Stadtpark. K setzt ihr jedoch nach. I erkennt bald, dass sie den besser trainierten K nicht abschu tteln kann. Sie la uft daher direkt auf einen Wassergraben zu und springt u ber diesen hinweg, wobei sie darauf hofft, K werde dies nicht wagen. Aufgrund des dichten Bewuchses erkennt K den Graben jedoch zu spa t, so dass er ins Wasser fa llt und sich den linken Kno chel bricht. Der Vorfall wird aber von dem gerade im Park spazierenden Rentner Franz Wittig beobachtet, der die I erkennt und ihre Identita t sofort der von anderen Passanten herbeigerufenen Polizei offenbart. Eine Woche spa ter melden sich S und K bei I. Da M vo llig mittellos ist, verlangt S von I Euro Schadensersatz. K will von I Euro fu r ihm entstandene Heilungskosten sowie ein Schmerzensgeld in Ho he von Euro. Zu Recht? Fallbesprechung XI Sommersemester 2015

4 Teil 1 I. Anspruch auf Schadensersatz aus 823 I BGB? II. Keine Verletzungshandlung durch I Keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm Kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen des 823 BGB Anspruch aus 831 I S. 1 BGB? 1. Verrichtungsgehilfe: Wer eine bestimmte ihm u bertragene Aufgabe weisungsgebunden fu r einen anderen ausfu hrt und in sozialer Abha ngigkeit zu diesem steht (+)

5 2. Tatbestandsma ßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung des Gehilfen Inzidentpru fung von TB und RW eines Anspruchs aus 823 I BGB des S gegen M a) Eigentumsverletzung bei S (+) b) Handlung des M (+) c) Haftungsbegru ndende Kausalita t (+) d) Rechtswidrigkeit [L.v.Erfolgsunrecht: Rw dann gegeben, wenn Verletzungserfolg eingetreten und keine Rechtfertigungsgru nde vorhanden (regelma ßig indiziert, wenn Tb (+); L.v.Handlungsunrecht: Rw setzt voraus, dass Verletzungshandlung rechtlich zu missbilligen war e) Nicht (!) Verschulden des Gehilfen 3. In Ausfu hrung der Verrichtung

6 4. Verschulden der I a) Eigenes Verschulden vom Gesetz widerleglich vermutet, 831 I S. 2 BGB b) Exkulpationsmo glichkeit, 831 I S. 2 BGB (-) 5. Schaden/haftungsausfu llende Kausalita t: 2500 Ergebnis: Anspruch S gegen I in Ho he von 2500 aus 831 I BGB Teil 2: Anspru che K gegen I I. Anspruch auf Ersatz des ents. Schadens und Schmerzensgeld gem. 823 I BGB? 1. Tatbestandsma ßigkeit? a) Rechtsgutverletzung? Hier: Ko rperverletzung: Kno chelbruch b) Verletzungshandlung? (Flucht) Fallbesprechung XI Wintersemester 2014/2015

7 Liegt der Schwerpunkt in einem Tun oder Unterlassen (Stehenbleiben?) -> H.M.: Tun, da Flucht aktive Ko rperbeta tigung darstellt c) Haftungsbegru ndende Kausalita t (1) Äquivalenz (conditio sine qua non) Kausal ist danach jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfa llt Hier: Flucht ist ursa chlich fu r den Knochenbruch (+) (2) Ada quanz Die Mo glichkeit des Schadenseintritts darf nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen. Ausschluss ga nzlich unwahrscheinlicher Kausalverla ufe Hier: Nicht ganz unwahrscheinlich, dass sich Kontrolleur auf der Flucht verletzt

8 (3) Objektive Zurechnung: Schutzzweck der Norm Hat sich in der konkreten Rechtsgutsverletzung gerade die Gefahr realisiert, vor der die vom Scha diger verletzte Verhaltenspflicht schu tzen sollte. Eine bloß zufa llige a ußere Verbindung genu gt nicht. Wertende Kriterien zur Einschra nkung der Kausalita t Ha ufig bei la ngeren Kausalketten zwischen Handlung und Verletzungserfolg no tig, um ausufernde Haftung zu vermeiden Problematik der Verfolgerfa lle: Eigener Willensentschluss des Verfolgers tritt in die Kausalkette Frage: Ist der Verletzungserfolg noch einer Handlung des Verfolgten zuzurechnen, oder dem Verfolger selbst? Rspr: Zurechnungszusammenhang (+), wenn folgende Voraussetzungen gegeben (psychische Kausalita t):

9 Zurechnungszusammenhang: 1) Herausforderung zu selbstgefa hrdenden Handeln 2) Verletzung beruht auf durch Herausforderung gesteigertem Risiko (nicht mehr allgemeines Lebensrisiko) 3) Angemessenes Verha ltnis zwischen Verfolgungszweck- und Verfolgungsrisiko (Zweck-Mittel-Relation; billigenswerte Motivation aus Sicht des Verfolgers) Hier: 1) I wusste, dass K beruflich dazu verpflichtet ist die Verfolgung aufzunehmen (Herausforderung +) 2) K hat mit dem Sprung u ber den Graben eine erho hte Gefahrenlage geschaffen, die u ber das hinausgeht, womit man auf einer Flucht allgemein rechnet 3) Nacheilen ist ein geeignetes und erforderliches Mittel zum Ergreifen von Schwarzfahrern (auch verha ltnisma ßig)

10 2. Rechtswidrigkeit Lehre vom Handlungsunrecht: Tatbestandsma ßigkeit indiziert Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgru nde: Notwehrrecht der I nach 227 BGB?» Nein, da Festnahmerecht des K aus 229 BGB, 127 stop Keine Rechtfertigung, I handelte rechtswidrig 3. Schuld? a) Schuldfa higkeit, 827, 828 BGB b) Verschulden gem. 276 I S. 1 BGB oder 276 II BGB Hier: I hat die Verletzung bewusst in Kauf genommen (+) 4. Schaden/Haftungsausfu llende Kausalita t? a) Behandlungskosten, 249 II S. 1 BGB b) Schmerzensgeld 253 I, II BGB, da Ko rperverletzung

11 5. Mitverschulden, 254 BGB? (+) wenn durch Handlungsweise des Verfolgers (Gescha digten) der Eintritt des Schadens in wesentlich ho herem Maß wahrscheinlich ist. Bewusstes Eingehen eines u berzogenen Risikos. Hier: K kannte den Graben nicht, Schadenseintritt war fu r K nicht vorhersehbar, fu r Gefahrensituation war allein I verantwortlich Ergebnis: 1500 Behandlungskosten aus 823 I BGB und 2500 Schmerzensgeld aus 823 I, 253 II BGB

12 II. Anspruch nach 823 II S. 1 BGB i.v.m. 223 I StGB 1. Schutzgesetzverletzung? a) Schutzgesetz Def: Jede Rechtsnorm, die, wenn auch nur neben dem Schutz der Allgemeinheit, gerade dem Schutz Einzelner oder eines abgrenzbaren Personenkreises gegen die Verletzung eines Rechts bzw. Rechtsguts dient Hier: 223 I, 229 StGB Schutzgesetze (+) b) Verletzung des Schutzgesetzes Wenn vorsa tzliche Ko rperverletzung, 223 I StGB (+) Wenn fahrla ssige Ko rperverletzung, 229 StGB (+) 2. Rechtswidrigkeit/Verschulden: siehe 1b) 3. Schaden, Mitverschulden s.o. Ergebnis: Anspruch auf 1500 Schadensersatz und 2500 Schmerzensgeld Fallbesprechung XI Sommersemester 2015

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