Ausgewählte Versicherungsbeispiele*
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- Babette Fried
- vor 8 Jahren
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1 Ausgewählte Versicherungsbeispiele* Sachverhalt Kranken- und Pflegeversicherung Arbeitslosen- und Rentenversicherung Unfallversicherung Es besteht kein Versicherungsschutz gemäß 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII, wenn das Praktikum zwar in der Prüfungsordnung, aber gewählt außerhalb der Hochschule stattfindet. Da unterliegt das Praktikum nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule.. Zwischenpraktikum während der Einschreibung als Studierender an einer Hochschule oder Fachschule Es besteht kein Versicherungsschutz gemäß 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII, wenn das Praktikum zwar in der Prüfungsordnung, aber gewählt außerhalb der Hochschule stattfindet. Da unterliegt das Praktikum nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule.. nicht Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz, 1
2 Sachverhalt bis EUR, bis zu 20 bis EUR, mehr als 20 über EUR, bis zu 20 Kranken- und Pflegeversicherung zur KV zur KV, auch zur KV Arbeitslosen- und Rentenversicherung ALV: RV: ALV: RV: ALV: RV: ALV: Keine Beiträge bei Beung von der RV-Pflicht zur RV ALV: Keine Beiträge bei Beung von der RV-Pflicht zur RV ALV: Beiträge RV: Arbeitnehmer, bei bis 850 Unfallversicherung über EUR, mehr als 20 bei bis 850 bei bis 850 Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz, 2
3 den, Geringfügigkeit bzw. Beiträge aus 1 % der mtl. Bezugsgröße, Geringfügigkeit. Es besteht kein Versicherungsschutz gemäß 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII, wenn das Praktikum zwar in der Prüfungsordnung ist, aber gewählt außerhalb der Hochschule stattfindet. Da unterliegt das Praktikum nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule. UV-Schutz ggf. über die. Vor- oder Nachpraktikum (außerhalb der Zeit als Studierender) nicht bis EUR den zur KV ALV: RV: ; Beung möglich den ALV: bei Beung von der RV- Pflicht über EUR bei bis 850 bei bis 850 Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz, 3
4 bei Studenten Beiträge aus 1 % der mtl. Bezugsgröße Praktikum im Rahmen der Ausbildung an einer Berufsakademie Regelungen zur Gleitzone und zur Geringfügigkeit nicht anwendbar, Regelungen zur Gleitzone und Geringfügigkeit nicht anwendbar In Rheinland-Pfalz gibt es Berufsakademien Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz, 4
5 Praktikum während der Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule den den den den Ja, denn das Betriebspraktikum ist eine schulische Pflichtveranstaltung. Jede Schülerin und jeder Schüler ist bei einer Tätigkeit außerhalb der Schule versichert, wenn ihm z.b. im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg ein Unfall passiert. Allerdings ist nur dieser Arbeitsweg versichert. Ja, denn das Betriebspraktikum ist eine schulische Pflichtveranstaltung. Jede Schülerin und jeder Schüler ist bei einer Tätigkeit außerhalb der Schule versichert, wenn ihm z.b. im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg ein Unfall passiert. Allerdings ist nur dieser Arbeitsweg versichert. den den nicht bis zu zur KV ALV: RV: ; Beung möglich ALV: bei Beung von der RV-Pflicht zur RV Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz, 5
6 über bei bis 850 ALV: RV: ALV: bei bis 850 Sachverhalt Kranken- und Pflegeversicherung Arbeitslosen- und Rentenversicherung Unfallversicherung Probebeschäftigung, "Schnupperpraktikum" bis zu zur KV ALV: RV: ; Beung möglich ALV: bei Beung von der RV-Pflicht zur RV über bei bis 850 bei bis 850 Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz, 6
7 Hospitation Beiträge Sachverhalt Praktikum im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach 54a SGB III Kranken- und Pflegeversicherung (325 EUR) beachten,, Geringfügigkeit bzw. Arbeitslosen- und Rentenversicherung (325 EUR) beachten,, Geringfügigkeit Unfallversicherung (Zuschüsse zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag seitens der Arbeitsagentur) *Diese Tabelle enthält eine Übersicht über wichtige sozialversicherungsrechtliche Regelungen im Zusammenhang Ausbildung, beruflicher Integration und Beschäftigung von Asylsuchenden. Nicht alle Details sind in der Tabelle abbildbar. Die Anwendung des Sozialversicherungsrecht s muss anhand der aktuell geltenden Rechtsvorschriften im Einzelfall erfolgen. Eine Haftung wird nicht übernommen. Die Auslegung des Sozialversicherungsrechts erfolgt durch die Sozialve rsicherungsträger in eigener Zuständigkeit. Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz, 7
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