Minijobs: Bestehende Beschä1igungsverhältnisse (Gül:g ab )

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1 Minijobs: Bestehende Beschä1igungsverhältnisse (Gül:g ab ) Verdienstgrenze bis maximal EUR 400,00 Bisher ohne Verdienstgrenze bis maximal EUR 400,00 Bisher mit Erhöhung Verdienstgrenze auf mehr als EUR 400,00 bis maximal EUR 450,00 Bisher ohne 0 % KV 13 % RV 3,9 % KV 13 % 0 % KV 13 % Anmerkungen und Hinweise Altes Recht 1. Wöchentliche Arbeitszeit spielt keine Rolle 2. KV fällt nur dann an, wenn der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist 3. Pauschalsteuer enpällt bei Vorlage einer Steuerkarte; neu: ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) 4. Auf Antrag des s Versicherungspflicht in der Rentenversicherung möglich. Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag EUR 175,00 (bisher EUR 155,00) Altes Recht 1. Wöchentliche Arbeitszeit spielt keine Rolle 2. KV fällt nur dann an, wenn der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist 3. Pauschalsteuer enpällt bei Vorlage einer Steuerkarte; neu: ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) 4. Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag EUR 175,00 (bisher EUR 155,00) Neues Recht 1. Es tri\ Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag EUR 175,00 (bisher EUR 155,00) 2. Ausnahme von der Versicherungspflicht, wenn der Beschä]igte eine Vollrente wegen Alters, ein Ruhestandsgehalt oder eine berufsständige Altersversorgung bezieht 3. Auf Antrag des s Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung möglich Erhöhung Verdienstgrenze auf mehr als EUR 400,00 bis maximal EUR 450,00 Bisher mit RV 3,9 % KV 13 % Neues Recht 1. Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bleibt weiterhin bestehen 2. Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht möglich

2 Minijobs: Neue Beschä1igungsverhältnisse (Gül:g ab ) Anmerkungen Verdienstgrenze bis maximal EUR 450,00 RV 3,9 % KV 13 % Neues Recht 1. Wöchentliche Arbeitszeit spielt keine Rolle 2. KV fällt nur dann an, wenn der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist 3. Pauschalsteuer enpällt bei Vorlage einer Steuerkarte; neu: ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) 4. Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag EUR 175,00 (bisher EUR 155,00) 5. Auf Antrag Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

3 Gleitzone: Bestehende Beschä1igungsverhältnisse (Gül:g ab ) Anmerkungen Verdienstgrenze zwischen EUR 400,01 und maximal EUR 450,00 Anwendung Gleitzonenregelung wie bisher. zahlt reduzierte Beiträge Arbeitsentgelt x Faktor (insgesamt ca. 21%) Altes Recht 1. Es verbleibt bei der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung 2. Versicherungspflicht bis zum in der Kranken,- Pflege,- und Arbeitslosenversicherung (Bestandsschutz- und Übergangsregelung) 3. kann sich von der Versicherungspflicht in der Kranken,- Pflege,- und Arbeitslosenversicherung befreien lassen. Verdienstgrenze zwischen EUR 800,01 und maximal EUR 850,00 KV 8,2 % (+ 0,25 %) (insgesamt ca. 20 %) Altes Recht 1. Es verbleibt bei der regulären Beitragsberechnung bis zum (Bestandsschutz- und Übergangsregelung) 2. hat aber Möglichkeit auf Anwendung der neuen Gleitzonenregelung

4 Gleitzone: Neue Beschä1igungsverhältnisse (Gül:g ab ) Anmerkungen Verdienstgrenze zwischen EUR 450,01 und maximal EUR 850,00 Anwendung der Gleitzonenregelung Neues Recht Anteil des s steigt progressiv an. Berechnung der Beiträge nach der Gleitzonenformel

5 Studenten (Gül:g ab ) Voraussetzungen: Hinweise 1. Ordentlicher Student an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule 2. Wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden 3. Die Studienzeit von 25 Fachsemestern ist noch nicht überschri\en Beitragsfrei in der: Krankenversicherung Pflegeversicherung Arbeitslosenversicherung Beitragspflichfg in der Rentenversicherung = 9,45 % Lohnsteuerabzug nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen Beitragsfrei in der: Krankenversicherung Pflegeversicherung Arbeitslosenversicherung Beitragspflichfg in der Rentenversicherung = 9,45 % 1. Höhe des Arbeitsentgeltes in unbeachtlich 2. Bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind Studenten kranken- und pflegeversicherungspflichfg in der studenfschen Kranken- und Pflegeversicherung 3. Bei Verdienst bis EUR 450,00 sind die Regelungen der Minijobs anzuwenden

6 Rentner (Gül:g ab ) Voraussetzungen: Bei Bezug von Altersvollrente oder Teilrente KV 7,9 % = ermäßigter Beitragssatz RV Beitragsfrei AV Beitragsfrei Lohnsteuerabzug nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen KV 7,0 % Bei Bezug von Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente KV 8,2 % = allgemeiner Beitragssatz RV Beitragsfrei AV Beitragsfrei erst bei Vollendung des 65. Lebensjahres Lohnsteuerabzug nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen Die Regelungen für geringfügige Beschä]igungen (Minijobs) und Gleitzone finden ebenfalls Anwendung und sind zu beachten.

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