Sozialversicherungskennzahlen 2010

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1 Sozialversicherungskennzahlen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Renten- und Versicherungspflichtgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung in Euro Pflegeversicherung in Euro 1) Pflegeversicherung in Euro Alte Bundesländer jährlich , , , , , ,00 monatlich 5.500, , , , , ,00 Neue Bundesländer jährlich , ,00 wie alte Bundesländer monatlich 4.650, ,00 Alte und neue Bundesländer Alte und neue Bundesländer monatlich zusätzlich Gesamt Beitragssätze in % zur Gesetzlichen Krankenversicherung Pflegeversicherung , ,95 2) 2) 2) 0,25 3) 0,25 3) 14,9 14,9 15,5 2,2 2,2 Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung in Euro Höchstbeitrag der gesetzlichen Pflegeversicherung in Euro monatlich 73,12 71,66 zusätzlich 2) 2) 2) 9,38 3) 9,19 3) Gesamt 558,75 547,58 569,63 82,50 80,85 Alte und neue Bundesländer Arbeitgeberzuschuss zur priaten Krankenversicherung in Euro Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflegepflichtversicherung in Euro monatlich 262,50 257,25 268,28 36,56 4) 35,83 4) Alte und neue Bundesländer Bezugsgröße 18 SGB IV Geringfügigkeitsgrenze in Euro und Einkommensgrenze Einkommensgrenze für Familien- in Euro versicherung in Euro gem. 8 Abs. 1 SGB IV monatlich 2.555, ,00 365,00 360, Alte und neue Bundesländer Monatliche Höchstbeiträge zur Privaten Pflegepflichtversicherung in Euro Ehegatten einzeln (150%) einzeln PVN 73,12 71,66 109,68 107,50 54,84 53,75 PVB 29,25 28,66 43,88 43,00 21,94 21,50 1) 2 3) 4) Für diejenigen, für die bereits am eine substitutive private Krankenversicherung bestand, gilt ab dem die Versicherungspflichtgrenze in Höhe von jährlich bzw monatlich. Für GKV-Mitglieder wird seit dem ein Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 % erhoben. Dieser Zusatzbeitrag wurde bis zum zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz erhoben. Seit dem ist dieser Zusatzbeitrag im allgemeinenen Beitragssatz enthalten. Achtung: für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses muss dieser Zusatzbeitrag nun vom allgemeinen Beitragssatz abgezogen werden, da er allein vom Versicherten zu tragen ist. Für kinderlose Mitglieder der GKV, die ab dem geboren sind und das 23. Lebensjahr vollendet haben, wird seit dem ein zusätzlicher Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % erhoben. Im Bundesland Sachsen gilt für ein Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 17, M4 Britta Wilke

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4 Sozialversicherung: Rechengrößen für Beitragsbemessungsgrenzen Alte BL Neue BL Monat Jahr Monat Jahr Deutsche Rentenversicherung Bund (allgemeine Rentenversicherung) Deutsche Rentenversicherung Bund (knappschaftl. Rentenversicherung) Arbeitslosenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungspflichtgrenzen (Allgemein) Kranken- und Pflegeversicherung (Bestandsfälle, die bereits am privat versichert waren) Kranken- und Pflegeversicherung Beitragssätze Deutsche Rentenversicherung Bund (allgemeine Rentenversicherung) 19,90% 19,90% Arbeitslosenversicherung Pflegeversicherung Bezugsgröße Geringfügigkeitsgrenze Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2,80% 2,80% 1,95% bzw. 2,2% wenn kinderlos ,95% bzw. 2,2% wenn kinderlos Aus den o.g. Werten ergeben sich folgende Grenzen für die bav Steuerliche Förderung bis zu 4% der BBG Recht auf Entgeltumwandlung bis jährlich

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7 Rechengrößen der Sozialversicherung 2009 West Ost West Ost Monat Jahr Monat Jahr Monat Jahr Monat Jahr Beitragsbemessungsgrenze (GRV/ArV) Versicherungspflichtgrenze (Kranken- und Pflegeversicherung) Beitragsbemessungsgrenze (Kranken- und Pflegeversicherung) 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (GRV West) Bezugsgröße ( 18 SGB IV) 5.400, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , Geringfügigkeitsgrenze Vorläufiges Durchschnittsentgelt (Jahr) Beitragssätze GRV 19,90 % ArV 2,80 % KV 2) 14,00 % 1) PV 1,95 % 3) GRV 19,90 % ArV 2,80 % KV 2) 14,00 % 1) PV 1,95 % 3) 1) gültig ab / Zusätzlicher Beitrag Arbeitnehmer: 0,9 % 2) bundeseinheitlich bei allen gesetzlichen Krankenkassen / Zusätzlicher Beitrag Arbeitnehmer: 0,9 % 3) Zusätzlicher Beitrag für kinderlose Arbeitnehmer ab dem 23. Lebensjahr: 0,25 % Stand: / Angaben ohne Gewähr

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12 Das fünfte Vermögensbildungsgesetz gilt für Zahlungen, die unmittelbar vom Arbeitgeber an ein Unternehmen abgeführt wird, dass eine Anlage in vermögenswirksame Leistungen zulässt. Die mit den Sparleistungen geschaffene Vermögensbildung wird bereits seit 1999 stärker vom Bund gefördert. Gefördert werden seit Anfang 2009 Anlagen von Arbeitnehmern, deren zu versteuerndes Einkommen nicht höher ist als ,- Euro (40.000,- Euro Verheiratete). Der Fördersatz hat sich seit 2009 verbessert, was viele Arbeitnehmer noch gar nicht realisiert haben; denn der liegt statt bei 18% (vor 2009) nun bei 20% für Vermögensbeteiligungen ( 2 5.Verm.BG). Quelle: JDC (BP )

Sozialdaten West Sozialversicherungsdaten ab 1. 1. 2009 KV 4050,00 ( 48600 ) Pflichtgrenze 3675,00 ( 44100 ) Pflichtgrenze für privatvers. AN am 31.12.02 3675,00 ( 44100 ) Beitragsbemessungsgrenze AG-Zuschuss

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