Tipps für Studenten. Jobben und Studieren

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1 Tipps für Studenten Jobben und Studieren

2 Viele Studenten jobben neben ihrem Studium. Einige nutzen die vorlesungsfreie Zeit, um eine Geldreserve für das nächste Semester anzulegen. Andere arbeiten lieber das gesamte Semester hindurch. Ob Studenten für ihre Beschäftigung Beiträge an die Sozialversicherungsträger zahlen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ich möchte neben meinem Studium arbeiten, worauf muss ich achten? Zunächst kommt es darauf an, ob Sie während des gesamten Semesters oder nur in der vorlesungsfreien Zeit arbeiten wollen. Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, eine geringfügig entlohnte Beschäftigung einen so genannten Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung einen Aushilfsjob aufzunehmen. Für den Minijob bestehen Einkommensgrenzen, für den Aushilfsjob dagegen zeitliche Beschränkungen. BITTE BEACHTEN SIE: Die Versicherungspflicht tritt nicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unter den gleichen Bedingungen ein. Bei welchem Job muss ich mit den wenigsten Abzügen rechnen? Grundsätzlich günstig ist ein Aushilfsjob. Aushilfsjobs im Sinne der Sozialversicherung sind kurzfristige Beschäftigungen. Bei ihnen steht von Beginn an fest, dass sie höchstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern werden. Ein Aushilfsjob ist daher ideal für die Semesterferien geeignet. Hier kann in einer unbegrenzten

3 wöchentlichen Stundenzahl gearbeitet und unbegrenzt Geld verdient werden. Diese Art von Beschäftigung ist versicherungsfrei. Es fallen daher keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Weder für Sie noch für Ihren Arbeitgeber. BITTE BEACHTEN SIE: Grundsätzlich sind Sie schon in Ihrer Eigenschaft als Student in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Diese Versicherung ist unabhängig davon, ob Sie arbeiten oder nur studieren. Sind Sie als Student familienversichert, so dürfen Sie nicht mehr als 400,- EUR im Monat verdienen. Verdienen Sie mehr, egal mit welchem Job, müssen Sie sich selbst versichern. Auch wenn Sie für die Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung keine Beiträge zahlen müssen, sind Sie mit Ihrem Aushilfsjob steuerpflichtig. Steuern müssen Sie allerdings tatsächlich nur dann zahlen, wenn Sie den Grundfreibetrag überschreiten. Kann ich den Zeitraum von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen aufsplitten? Ja, das ist möglich. Alle kurzfristigen Beschäftigungen im Laufe eines Kalenderjahres werden dann zusammengerechnet. So können Sie die Semesterferien sowohl im Sommer als auch im Winter nutzen. Und wenn ich insgesamt mehr als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr jobbe? Arbeiten Sie nur in den Semesterferien, so können Sie diese zeitlichen Grenzen überschreiten, ohne

4 in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig zu werden. BITTE BEACHTEN SIE: In diesen Zweigen der Sozialversicherung tritt nie Versicherungspflicht ein, wenn Sie nur in der vorlesungsfreien Zeit jobben. Was ist mit der Rentenversicherung? Hier dürfen die zeitlichen Grenzen nicht überschritten werden. Für die Rentenversicherung ist es unerheblich, ob Sie Ihren Aushilfsjob innerhalb oder außerhalb der Semesterferien ausüben. Überschreiten Sie die Grenzen, so gewinnt Ihr Einkommen an Bedeutung. Verdienen Sie unter 400,- EUR im Monat, so üben Sie einen versicherungsfreien Minijob aus. Die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden ist dabei egal. Verdienen Sie zwischen 400,01 und 800,00 EUR im Monat, so üben Sie einen Niedriglohnjob aus und befinden sich damit in der so genannten Gleitzone. Hier sind Sie versicherungspflichtig. Ihr Beitragsanteil beträgt nicht sofort 50 Prozent des Gesamtbeitrages. Bei einem Verdienst von 600,- EUR zahlen Sie im Jahr 2005 beispielsweise nur 42,88 EUR statt 58,50 EUR wie Ihr Arbeitgeber. Er zahlt die Hälfte, also 9,75 Prozent, des aktuellen Beitragssatzes von 19,5 Prozent. Sie gleiten mit jedem Euro Verdienst mehr in Ihre halbe Beitragsleistung. Verdienen Sie 800,- EUR im Monat, zahlen Sie Ihre Beiträge wie jeder andere Arbeitnehmer in Höhe von 50 Prozent des Gesamtbeitrages.

5 BITTE BEACHTEN SIE: Die Regelungen zu den Minijobs und Niedriglohnjobs sind während der Semesterferien nur für die Rentenversicherung von Bedeutung. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung tritt nie Versicherungspflicht ein, wenn Sie nur in der vorlesungsfreien Zeit jobben. Ich möchte während des gesamten Semesters arbeiten. Was muss ich beachten? Für eine dauerhafte Beschäftigung im Gegensatz zu einer kurzfristigen Beschäftigung sind in der Rentenversicherung die Regelungen zu den so genannten Minijobs von Bedeutung. Diese Beschäftigung ist dann nicht mit einer Beitragszahlung verbunden, wenn höchstens 400,- EUR im Monat verdient werden. Für Ihren Minijob muss allein Ihr Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag in Höhe von 25 Prozent zahlen. Der Beitrag geht in unterschiedlichen Anteilen an die Kranken- und Rentenversicherung sowie an das Finanzamt. Sie selbst müssen sich nicht daran beteiligen. BITTE BEACHTEN SIE: Sind Sie als Student privat krankenversichert, sollten Sie Ihren Arbeitgeber unbedingt darauf hinweisen. Er muss für Sie dann einen geringeren Pauschalbeitrag abführen. Bin ich durch den Pauschalbeitrag auch in der Krankenversicherung versichert? Nein, der für die Krankenversicherung vorgesehene Anteil am Pauschalbeitrag hat für Sie keinerlei Auswirkungen. Durch den Minijob allein tritt grund-

6 sätzlich keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Wann tritt Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein? Üben Sie nur einen Minijob aus, so entsteht keine Versicherungspflicht. Arbeiten Sie während des Semesters aber wöchentlich mehr als 20 Stunden und verdienen Sie damit mehr als 400,- EUR im Monat, tritt auch in diesen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht ein. Sie müssen dann gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber Beiträge für die Beschäftigung zahlen. Es wird dann davon ausgegangen, dass Sie Ihr Studium nicht mehr als vorrangig ansehen. UNSER TIPP: Während des Semesters müssen Sie auch bei mehr als 20 Stunden in der Woche noch keine Beiträge zahlen, wenn Sie Ihre Beschäftigung an Wochenenden oder in den Abendund Nachtstunden ausüben. Dann steht das Studium weiterhin im Vordergrund. Ich kann also mehr als 400,- EUR verdienen, wenn ich in der Woche weniger als 20 Stunden arbeite? Genau! Ihr Arbeitgeber wird wahrscheinlich auch bestrebt sein, Ihnen mehr als 400,- EUR zu zahlen (natürlich nur bei entsprechender Gegenleistung). Es handelt sich dann nämlich nicht mehr um einen Minijob, für den er den Pauschalbeitrag in Höhe von 25 Prozent zahlen muss. Er zahlt dann nur noch die Hälfte des Beitrages zur Rentenversicherung (2005: 9,75 Prozent). Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

7 fallen keine Beiträge an, wenn er Sie nicht mehr als 20 Stunden beschäftigt. Damit ist er deutlich besser gestellt. Sie selbst müssen dann allerdings auch Ihren Anteil an den Beiträgen zur Rentenversicherung und ggf. Steuern zahlen. UNSER TIPP: Ihre BAföG-Förderung bzw. der steuerliche Ausbildungsfreibetrag können gemindert werden, wenn Sie als Student zu viel verdienen. Informieren Sie sich lieber vorab. Muss ich für meinen Job als Babysitter auch Beiträge zahlen? Das Babysitten ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ein so genannter Minijob in Privathaushalten, wenn Sie nicht mehr als 400,- EUR monatlich damit verdienen. Sie selbst müssen dafür keine Beiträge zahlen. Ihr Arbeitgeber muss Sie jedoch anmelden und dann einen Pauschalbetrag in Höhe von 12 Prozent an die Minijob- Zentrale abführen. BITTE BEACHTEN SIE: Sind Sie als Student privat krankenversichert, sollten Sie Ihren Arbeitgeber unbedingt darauf hinweisen. Er muss für Sie dann einen geringeren Pauschalbeitrag abführen. Ich will nichts falsch machen, wo kann ich weitere Informationen erhalten? Alle beteiligten Sozialversicherungsträger halten entweder weiteres Informationsmaterial bereit oder bieten eine Beratungsmöglichkeit an. Wenden Sie sich also vertrauensvoll an Ihre zuständige

8 Krankenkasse, die über die Versicherungspflicht bzw. -freiheit entscheidet. Zu Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung geben Ihnen gern die Mitarbeiter in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger Auskunft. Weitere Informationen zum Thema Minijobs gibt die Broschüre Minijobs und Niedriglohnjobs, die Sie bei der BfA kostenlos bestellen können. Oder Sie wenden sich direkt an die Minijob-Zentrale. Auch die Studentenwerke und Studierendenvertretungen informieren gern. UNSER TIPP: Informationen zur Minijob-Zentrale finden Sie unter die Rentenversicherungsträger sind unter oder erreichbar.

9 Wann immer Sie Fragen haben, mehr Informationen oder eine Beratung wünschen, wenden Sie sich vertrauensvoll an eine unserer bundesweit vertretenen Auskunfts- und Beratungsstellen. Unsere fachkundigen Mitarbeiter helfen Ihnen gern. Im ganz persönlichen Beratungsgespräch. Kostenlos. Der schnellste Weg zu den Experten ist unser Internetangebot. Hier erhalten Sie Anschriften und Öffnungszeiten unserer Auskunfts- und Beratungsstellen, Namen und Anschriften unserer BfA-Versichertenberater/-innen, Termine verschiedener Vorträge und Seminare zu den Themen Versicherung, Rente und Rehabilitation, auf Anforderung verschiedene Informationsbroschüren. All das und noch viel mehr unter Wählen Sie auch Das kostenlose Service-Telefon der BfA. Montag bis Donnerstag 9.00 bis Uhr Freitag 9.00 bis Uhr

10 Herausgeber Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Dezernat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Berlin-Wilmersdorf, Ruhrstraße 2 Postanschrift Berlin Telefon Telefax Internet bfa@bfa.de Foto Druck BfA-Archiv H. Heenemann GmbH & Co., Berlin 2. Auflage 12/2004

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