Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben.

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1 Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben.

2 2 Headline Personenkreis Versicherungspflichtige Arbeitnehmer Sozialversicherungspflicht bei Freistellung Versicherungsfreie Arbeitnehmer Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze Nicht-Versicherungspflichtige Befreiung von der Krankenversicherungspflicht Befreiung von der Pflegeversicherungspflicht Folie 1 Versicherungspflicht/-freiheit

3 3 Herzlich Willkommen zum SBK-Seminar Versicherungspflicht/-freiheit In diesem Seminar erläutern wir Ihnen die Grundlagen für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit Ihrer Mitarbeiter. Zunächst zeigen wir Ihnen den Personenkreis auf, für den die Sozialversicherung die Versicherungspflicht oder -freiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vorsieht. Als Weiteres erläutern wir Ihnen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht Ihrer Mitarbeiter. Anschaulich erhalten Sie praxisnahe Entscheidungskriterien, die Ihnen die Arbeit im Personalbüro erleichtern. Die Auswirkungen bei Überschreiten der Jahresarbeits entgeltgrenze (JAEG) werden Ihnen genauso erläutert wie das Unterschreiten der JAEG. Durch praktische Beispiele werden wir Ihnen diese Verfahrensweise veranschaulichen. Dabei wurden auch die aktuellen Änderungen durch die Gesundheitsreform berücksichtigt. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um zum Kreis der Nicht-Versicherungspflichtigen zu gehören, sowie die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungs pflicht werden Sie in diesem Seminar kennenlernen. Wir wünschen Ihnen ein kurzweiliges Seminar und stehen Ihnen für weitere Fragen gerne zur Verfügung. Ihre SBK

4 4 Personenkreis versicherungspflichtig sind z.b.: Arbeitnehmer Auszubildende Studenten Praktikanten Rentner Arbeitslose Behinderte besonders Schutzbedürftige Folie 2 Versicherungspflicht/-freiheit versicherungsfrei sind z.b.: Arbeitnehmer ab einem bestimmten Jahres einkommen (unter bestimmten Voraussetzungen) geringfügig Beschäftigte Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben (unter bestimmten Voraussetzungen) Beamte Richter Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten

5 5 Personenkreis Die gesetzlichen Regelungen der Versicherungspflicht und -freiheit finden Sie in den Sozialgesetzbüchern V (Krankenversicherung) und XI (Pflege-versicherung). Dabei gilt der Grundsatz: Pflege- versicherung folgt Krankenversicherung. Damit ist gemeint, dass die Regelungen der Krankenversicherung vom Grundsatz auch für die Pflegeversicherung gelten. Zu den versicherungspflichtigen Personen gehören unter anderem Arbeitnehmer, Auszubildende, Studenten, Praktikanten, Rentner, Arbeitslose, behinderte Menschen und Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen haben (Nichtversicherte). Sie sind besonders schutzbedürftig und daher kraft Gesetzes versichert. Krankenversicherungsfrei sind Arbeitnehmer ab einem bestimmten Jahreseinkommen, geringfügig Beschäftigte, Personen, die beim sbeginn das 55. Lebensjahr vollendet haben, Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten. Für die Ver sicherungsfreiheit sind im Einzelfall weitere Voraussetzungen zu erfüllen, auf die an dieser Stelle im Einzelnen nicht eingegangen werden kann. Unsere Betriebsberater informieren Sie bei Fragen dazu jedoch gerne. Arbeitnehmern ab einem bestimmten Jahreseinkommen stellt der Gesetzgeber bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (siehe ab Seite 16) frei, ob sie der gesetzlichen Krankenversicherung angehören möchten oder nicht. Sie haben meist die Möglichkeit, sich als freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung anzuschließen. SBK-Tipp: Berufsanfänger sind während der ersten drei Kalenderjahre ihre prinzipiell versicherungspflichtig. Eine weitere Prüfung des Jahresarbeitsentgelts ist nicht erforderlich. Das Gleiche gilt für Personen, die in den letzten drei vollen Kalenderjahren ohne waren. Davon ausgenommen sind jedoch über 55-Jährige und geringfügig Beschäftigte. Geringfügig Beschäftigte sind häufig durch eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und benötigen daher in einer geringfügigen keinen Krankenver siche rungs schutz. Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in einer. Allerdings verwehrt der Gesetzgeber diesen Personen den Zutritt zur gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie in den letzten Jahren vor saufnahme auf eigenen Wunsch keinen Bezug zur Solidargemeinschaft hatten. So können sie nicht pflichtversichert werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zweieinhalb Jahre wegen Überschreitens der JAEG oder wegen einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied oder familienversichert waren und sich auch nicht freiwillig versichert haben. Die Altersgrenze von 55 Lebensjahren gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall. Beamte, Richter sowie Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten sind durch andere Versorgungssysteme für den Fall von Krankheit abgesichert und benötigen daher nicht den Schutz der Solidargemeinschaft.

6 6 Versicherungspflichtige Arbeitnehmer Voraussetzungen: Folie 3 Arbeitnehmer + + Arbeitsentgelt Versicherungspflicht/-freiheit Arbeiter, Angestellte und zur Berufsausbildung Beschäftigte 1. nichtselbstständige Arbeit 2. durch Bestimmung von Art, Ort, Zeit und Weise der Arbeit in den Betrieb ein gegliedert => Weisungsgebundenheit 1. alle Einnahmen aus oder im Zusammenhang mit einer 2. gleichgültig unter welcher Bezeichnung 3. gleichgültig in welcher Form 4. mit oder ohne Rechtsanspruch

7 7 Versicherungspflichtige Arbeitnehmer Die Voraussetzungen der Versicherungspflicht sind erfüllt, wenn die betreffende Person Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung Beschäftigter ist und Arbeitsentgelt erhält. Arbeitnehmer Früher war die Zugehörigkeit zu einer der Personengruppen der Angestellten oder gewerblichen Arbeitnehmer (Arbeiter) ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers. Diese historisch bedingte Unterscheidung wurde jedoch aufgehoben. Es erfolgt nunmehr die Zuweisung anhand der Sozialversicherungsnummer. Als Konsequenz unterliegen alle Arbeitnehmer, unabhängig davon ob sie als Arbeiter oder Angestellte angesehen wurden, der grundsätzlichen Sozialversicherungspflicht. Im Gegensatz zu den selbstständig Tätigen verrichten Arbeitnehmer weisungsgebundene Tätigkeiten. Eine liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer in den Betrieb eingliedert. Das geschieht in der Weise, dass Sie Ihrem Mitarbeiter gegenüber hinsichtlich Art, Ort, Zeit und Weise der Arbeit weisungsbefugt sind. Der Arbeitnehmer ist Ihnen gegenüber weisungsgebunden und hat als Gegenleistung Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt. Entscheidend sind immer die tatsächlichen, nicht die vertraglichen Verhältnisse. Arbeitsentgelt Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden (z.b. monatliches Gehalt) und einmaligen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) Einnahmen aus oder im Zusammenhang mit einer (Mitarbeiter rabatte). Dabei ist es gleichgültig, unter welcher Bezeichnung (z.b. Lohn oder Gehalt) und in welcher Form (Bar- oder Sachbezug) die Einnahmen von Ihnen gewährt werden. Auch der Rechtsanspruch muss nicht gegeben sein, es reicht aus, wenn eine Zahlung erfolgt (z.b. freiwillige Zahlung von Weihnachtsgeld). Die Versicherungspflicht tritt unabhängig von einer Meldung oder Beitragszahlung zur Krankenkasse ein. Bei einer versäumten Anmeldung kann es auch rückwirkend zur Versicherungs- und Beitragspflicht kommen.

8 8 Versicherungspflichtige Arbeitnehmer Beginn und Ende der Mitgliedschaft Folie 4 Versicherungspflicht/-freiheit Beginn der versicherungspflichtigen 9.00 Uhr Mitgliedschaftsbeginn 0.00 Uhr Ende der versicherungspflichtigen Uhr Mitgliedschaftsende Uhr

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