Minijob und Midijob Änderungen ab 1. Januar 2013

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1 Minijob und Midijob Änderungen ab 1. Januar 2013 Referent: Hans-Peter Landsherr Knappschaft Krankenkasse Regionaldirektion München Minijob-Zentrale 1

2 Verbundsystem der Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale Die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist seit 2003 die zentrale Servicestelle für die Abwicklung für das Melde- und Beitragsverfahren zur SV für sämtliche geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs). Die Minijob-Zentrale verfügt über drei Standorte (Service-Center in Cottbus, Pflegeversicherung Minijob- Zentrale Medizinisches Netz Rentenzusatzversicherung Rentenversicherung Krankenversicherung Eigener Sozialmedizinischer Dienst Finanz- und Logistikzentrum in Essen und Gelsenkirchen). Rd. 2 Millionen Arbeitgeberkonten Ca. 6,9 Millionen Minijobber Minijob-Zentrale 2

3 Agenda -Änderungen beim Minijob -Auswirkungen / Vorteile -Verfahren für die Befreiung -Sonstiges -Änderungen beim Midijob -Auswirkungen Minijob-Zentrale 3

4 Änderungen bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen ab 1. Januar 2013 (Minijob) Minijob-Zentrale 4

5 Änderungen bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen Hintergründe: Anpassung der Verdienstgrenzen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen an die allgemeine Lohn- und Inflationsentwicklung (Entwicklung der letzten 10 Jahre) Erhöhung der sozialen Absicherung von geringfügig entlohnten Beschäftigten durch Einführung der generellen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Vermeidung von Lücken in der Versicherungsbiographie) Minijob-Zentrale 5

6 Änderungen bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen ab 1. Januar Euro-Gesetz Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012 Erhöhung des zulässigen regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts von 400 auf 450 Euro Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Minijobber, die nach dem 31. Dezember 2012 eine Beschäftigung aufnehmen mit opt-out- Option (Befreiungsantrag kann gestellt werden) Änderung/Anpassung/Schaffung vieler gesetzlicher (Übergangs-) Regelungen (z. B. Erhöhung der monatlichen Mindestbemessungsgrundlage in der RV, von 155 auf 175 Euro) Minijob-Zentrale 6

7 Weitere Änderungen zum 1. Januar 2013 Beitragssatz RV sinkt zum 1. Januar 2013 von 19,6 Prozent auf 18,9 Prozent Insolvenzgeldumlage erhöht sich zum 1. Januar 2013 von 0,04 Prozent auf 0,15 Prozent Unverändert: Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) - Umlagesätze für den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft (U1/U2) (0,70 % des Bruttoarbeitsentgelts bei U1, 80 % Erstattung des im Krankheitsfall fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelts, 0,14 % bei U2, 100 % Erstattung des fortgezahlten Entgelts während der Zeit von Beschäftigungsverboten bis zum Beginn der Schutzfrist) Minijob-Zentrale 7

8 Auswirkungen bei Beschäftigungsbeginn vor 1. Januar Minijobber ist versicherungsfrei (kein Verzicht auf die RV-Freiheit) und Arbeitsentgelt beträgt weiterhin insgesamt maximal 400 Euro Versicherungsfreiheit RV bleibt bestehen Verzicht auf RV-Freiheit für die Zukunft ist weiterhin möglich (RV-Aufstockung) 2. Minijobber ist versicherungsfrei (kein Verzicht auf die RV-Freiheit) und Arbeitsentgelt wird auf über 400 Euro (maximal 450 Euro) erhöht Versicherungspflicht RV tritt ein - neues Recht gilt Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann gestellt werden Minijob-Zentrale 8

9 Auswirkungen bei Beschäftigungsbeginn vor 1. Januar Minijobber ist versicherungspflichtig aufgrund des Verzichts auf die RV-Freiheit (RV-Aufstockung) Versicherungspflicht RV bleibt bis Beschäftigungsende bestehen!!! Werden mehrere Minijobs ausgeübt, wirkt der Verzicht für alle Beschäftigungen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro (bisher 155 Euro) ist ab 1. Januar 2013 zu beachten Minijob-Zentrale 9

10 Auswirkungen bei Beschäftigungsbeginn ab 1. Januar 2013 Versicherungspflicht RV tritt ein (neues Recht) Ausnahme: Bezieher von Altersvollrente, Ruhestandsbeamte,... Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro (bisher 155 Euro) ist zu beachten Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht kann gestellt werden ( opt-out ) Minijob-Zentrale 10

11 Auswirkungen bei Minijobs Pauschalabgaben Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung 13 % Immer zu zahlen, wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist! (Pflicht-, freiwillig- oder familienversichert) Abgaben bei 450-Euro-Minijobs (maximal 34,89 Prozent) Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (AG) 15 % Beitragsanteil des Minijobbers bei RV-Pflicht 3,9 % (mind. von 175 Euro) Einheitliche Pauschsteuer 2 % Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz U1 - Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit U2 - Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft 0,70 % 0,14 % Insolvenzgeldumlage 0,15 % (alt: 0,04 %) Geringfügig Minijob-Zentrale entlohnte Beschäftigung 11

12 Vorteile für Minijobber durch Einführung der allgemeinen Rentenversicherungspflicht ein früherer Rentenbeginn ist möglich Beitragsmonate werden in vollem Umfang auf die Wartezeit angerechnet Arbeitsentgelt wird in voller Höhe bei der Rentenberechnung berücksichtigt Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben) werden erworben Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (zum Beispiel die sogenannte Riester-Rente) für den Arbeitnehmer und gegebenenfalls sogar den Ehepartner Minijob-Zentrale 12

13 Verfahren für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Antragstellung des Beschäftigten Schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber Keine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber zur Aufklärung über die Möglichkeit der Befreiung von der RV-Pflicht (Wegfall der Regelung im Nachweisgesetz). Im eigenen Interesse sollten Arbeitgeber aber unmittelbar bei Beschäftigungsaufnahme Klarheit schaffen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hinweisen, weil anderenfalls Arbeitnehmerbeitragsanteile vom Arbeitsentgelt einbehalten werden. Minijob-Zentrale 13

14 Befreiungsantrag Minijob-Zentrale 14

15 Verfahren für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht 1. Arbeitgeber nimmt Antrag entgegen Eingangs-/ Zugangsdatum auf Antrag vermerken Antrag ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (Beitragsverfahrensverordnung)!! (Nachweis bei Prüfung der Verwendung der Beitragsgruppe RV "5 ) Eingangsbestätigung dem Beschäftigten aushändigen (z. B. Antragskopie mit Eingangsdatum) Minijob-Zentrale 15

16 Verfahren für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht 2. Arbeitgeber zeigt der Minijob-Zentrale den Eingang des Befreiungsantrags mit der Meldung zur Sozialversicherung an Beitragsgruppe RV = 5 Wichtig: innerhalb von 6 Wochen 3. Arbeitgeber zahlt weiterhin RV-Pauschalbeitrag von 15 Prozent Kein Einbehalt des Arbeitnehmerbeitragsanteils Minijob-Zentrale 16

17 Verfahren für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Die Beitragsgruppe 5 in der RV ist ausschließlich zulässig, wenn Rentenversicherungsfreiheit für einen Bestandsfall bis 400 Euro vorliegt, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag in einem Neufall erfolgt ist, oder generell Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung wegen Bezuges einer Vollrente wegen Alters etc. vorliegt. Wichtig: Der entsprechende Nachweis ist in den Entgeltunterlagen zu führen! Minijob-Zentrale 17

18 Verfahren für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Zeitpunkt des Befreiungsantrags bei Altfällen Ein Antrag ist nur wirksam, wenn er zu einem Zeitpunkt gestellt wird, von dem an nach den gesetzlichen Bestimmungen Rentenversicherungspflicht tatsächlich besteht. Diese Voraussetzung ist bei Minijobs, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden, dann erfüllt, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400,01 bis 450 Euro beträgt. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist vom Arbeitgeber vorausschauend in Rahmen einer gewissenhaften Schätzung zu bestimmen. Von dem Zeitpunkt an, von dem der Arbeitgeber ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro, aber nicht mehr als 450 Euro unterstellt, unterliegt der Arbeitnehmer in dem Bestands- Minijob der Rentenversicherungspflicht, von der er sich auf Antrag befreien lassen kann. Minijob-Zentrale 18

19 Verfahren für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Keine Bescheidung des Befreiungsantrages durch die Minijob-Zentrale Befreiung gilt als erteilt (Fiktion eines Befreiungsbescheides) oder Minijob-Zentrale widerspricht innerhalb eines Monats nach Meldungseingang (z. B. haben Aufstocker nach alter Rechtslage kein Befreiungsrecht!!!) oder Minijob-Zentrale stellt Versicherungspflicht aufgrund des Vorliegens einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung (z. B. aufgrund mehrerer Minijobs) fest Minijob-Zentrale 19

20 Verfahren für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Die Befreiung wirkt im Normalfall ab Beginn des Kalendermonats des Antragseingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages, mit der Meldung zur Sozialversicherung anzeigt. Übermittelt der Arbeitgeber die Meldung später, wirkt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. Minijob-Zentrale 20

21 Sonstiges Alle Bestands-Minijob-Arbeitgeber wurden im Dezember 2012 schriftlich über die neue Rechtslage informiert Arbeitgeber, die nach dem 31.Dezember 2012 erstmalig einen Minijobber anmelden, erhalten ein Begrüßungsschreiben der Minijob-Zentrale mit den notwendigen Informationen zum neuen Recht Arbeitnehmer, die erstmalig einen Minijob aufnehmen, werden zusätzlich über die Rechtslage in der Rentenversicherung und ihre Arbeitsrechte informiert Die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2013 hat keine Auswirkungen auf die bestehenden Regelungen zur Versicherungsfreiheit kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse. Minijob-Zentrale 21

22 Sonstiges Regeln bei mehreren 450-Euro-Minijobs Unterscheidung Keine Hauptbeschäftigung Minijob + Minijob(s) = max. 450 Euro Mit Hauptbeschäftigung Minijob (erster) max. 450 Euro Weitere Minijobs = versicherungspflichtig Minijob-Zentrale 22

23 Midijobs Minijob-Zentrale 23

24 Gesetzliche Änderungen in der Gleitzone ab 1. Januar 2013 Erhöhung der Arbeitsentgeltgrenzen in der Gleitzone Alt: Neu: mehr als 400 bis maximal 800 Euro pro Monat mehr als 450 bis maximal 850 Euro pro Monat ( 20 (2) SGB IV) Übergangsregelungen für Beschäftigungen mit Arbeitsentgelten von 400,01 bis 450 Euro sowie von 800,01 bis 850 Euro bis längstens zum 31. Dezember 2014 Anpassung der Gleitzonenformel zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen Minijob-Zentrale 24

25 Auswirkungen bei Beschäftigungsbeginn vor dem 1. Januar 2013 Übergangsregelung für Arbeitnehmer, die wegen Bezuges eines Arbeitsentgelts von 400,01 bis 450 Euro mehr als geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt waren Versicherungspflicht bleibt bestehen (Anwendung der alten Gleitzonen-Regelung) Befreiungsmöglichkeit (nur ALV, KV, PV) - Antrag wird beim AG hinterlegt Befreiung von der KV/PV-Pflicht, rückwirkend zum , war längstens bis zum 2. April 2013 möglich; nur dann Bewertung in der KV/PV als Minijob. Sofern die Voraussetzungen für die Familienversicherung vorliegen, ist eine Befreiung auch nach dem 2. April 2013 möglich (bei Inanspruchnahme von Leistungen nach , wirkt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt). Minijob-Zentrale 25

26 Auswirkungen bei Beschäftigungsbeginn vor dem 1. Januar 2013 Befreiungsantrag in der ALV wie bei KV/PV möglich, aber ist keine Ausschlussfrist. Falls Antrag bei AfA später, wirkt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt ( 444 SGB III). Bei unveränderten Verhältnissen liegt spätestens ab 1. Januar 2015 eine in allen Zweigen geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, die bei der Minijob-Zentrale zu melden ist. Minijob-Zentrale 26

27 Auswirkungen bei Beschäftigungsbeginn vor dem 1. Januar 2013 Arbeitsentgelt von 800,01 bis 850 Euro Kein Gleitzonenfall bis Anwendung der neuen Gleitzonenregelung bei schriftlicher Erklärung des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber (möglich bis zum 31. Dezember 2014) Die Erklärung gilt einheitlich für alle Versicherungszweige und alle Beschäftigungsverhältnisse Nur Erklärungen im Monat Januar wirken auf den zurück Minijob-Zentrale 27

28 Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme Der Arbeitnehmer hat bei Beschäftigungen in der Gleitzone nur einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Dieser beträgt bei 450,01 Euro ca. 15 Prozent des Arbeitsentgelts und steigt auf den vollen Arbeitnehmerbeitrag von ca. 20 Prozent bei 850,00 Euro Arbeitsentgelt an. Der Arbeitgeber hat dagegen stets den vollen Beitragsanteil zu tragen. Minijob-Zentrale 28

29 Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme Gleitzonenformel (alte) Gleitzonenformel für Übergangsfälle ab dem 1. Januar 2013 (zwischen 400,01 und 450 Euro): 1,2395 x Arbeitsentgelt - 191,60 = beitragspflichtige Einnahme (neue) Gleitzonenformel für alle anderen Fälle (Neufälle bzw. mehr als 450 Euro) 1, x Arbeitsentgelt - 229, = beitragspflichtige Einnahme Anmerkung: Umlagen (U1/U2, Insolvenz) werden ebenfalls aus reduzierter beitragspflichtiger Einnahme ermittelt. Verzicht auf die Reduzierung des AN-Beitrags ist nur in der RV möglich (U1/U2 dann aber auch aus nicht reduzierter Einnahme zu ermitteln) Minijob-Zentrale 29

30 Überblick über die wichtigsten Inhalte des 450 Euro-Gesetzes Altes Recht Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400,00 Euro nicht übersteigt. Rentenversicherungsfreiheit mit der Möglichkeit der freiwilligen Zahlung eines Eigenanteils und damit Erwerb vollwertiger Pflichtbeitragszeiten. Der schriftliche Verzicht auf die Versicherungsfreiheit muss gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Die Verzichtserklärung ist vom Arbeitgeber zu seinen Lohnunterlagen zu nehmen. Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze beträgt 155,00 Euro. Für die Prüfung der Berufsmäßigkeit gilt ein Grenzbetrag von 400,00 Euro. Ein Midijob liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat liegt. Neues Recht Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 450,00 Euro nicht übersteigt. Rentenversicherungspflicht mit der Möglichkeit der Befreiung von der Zahlung eines Eigenanteils und damit Verzicht auf den Erwerb vollwertiger Pflichtbeitragszeiten. Der schriftliche Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Der Befreiungsantrag ist vom Arbeitgeber zu seinen Lohnunterlagen zu nehmen. Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze beträgt 175,00 Euro. Für die Prüfung der Berufsmäßigkeit gilt ein Grenzbetrag von 450,00 Euro. Ein Midijob liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro im Monat liegt. Minijob-Zentrale 30

31 Weitergehende Informationen Minijob/Midijob Tel Fax: Krankenversicherung Kostenloses Service-Telefon oder Hans-Peter Landsherr Tel Fax: Minijob-Zentrale 31

32 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Minijob-Zentrale 32

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum) o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer

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