MINIJOB AB UND WAS SIE DARÜBER WISSEN SOLLTEN -

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1 MINIJOB AB UND WAS SIE DARÜBER WISSEN SOLLTEN - Die Minijob-Grenze hat sich ab von EUR 400,00 auf EUR 450,00 erhöht. Damit verbunden wurde eine grundsätzliche Änderung der Antragstellung zur Befreiung von der Rentenversicherung. Für Ihre Mitarbeiter ergeben sich hieraus folgende Änderungen: Minijob - Beschäftigung mit geringfügiger Entlohnung 1. Bestehende Arbeitsverhältnisse im Minijob-Bereich 1.1 Vergütung bleibt in bisheriger Höhe auch in 2013 Arbeitnehmer, die in ihrem Minijob - vor dem versicherungsfrei in der Rentenversicherung tätig waren - und nicht die Option zur Aufstockung in der Rentenversicherung gewählt hatten, - bleiben auch weiterhin mit ihrem Arbeitnehmeranteil von der Rentenversicherung befreit. Voraussetzung dafür ist, dass das Entgelt unverändert in der zum gezahlten Höhe verbleibt bzw. die alte Grenze von EUR 400,00 nicht übersteigt. Beispiel alt: Vergütung bis Anpassung ab Bruttovergütung 400,00 400,00 Keine Aufstockung in die Rentenversicherung beantragt 0,00 0,00 Nettoauszahlung an Arbeitnehmer 400,00 400,00 Pauschale Abgaben Arbeitgeber 13 % KV 52,00 52,00 15 % RV 60,00 60,00 2 % LSt 8,00 8,00 120,00 120,00 Durch die Beibehaltung der bisherigen Entlohnung ist keine Veränderung und somit keine Antragspflicht in der Rentenversicherung eingetreten, sodass es zunächst bis bei der bisherigen Befreiung bleibt. Die Minijobber haben aber auch wie bisher die Möglichkeit von ihrem Optionsrecht, also dem Antragsrecht auf Rentenversicherungspflicht, weiter Gebrauch zu machen. Durch die Beitragsaufstockung von 3,9 % und Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung, sichert sich der Minijobber somit künftig eigene Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. 1.2 Es erfolgt eine Erhöhung der Vergütung ab Die Verdienstgrenze für Minijobber wird ab von bisher EUR 400,00 auf EUR 450,00 erhöht. Achtung: Verändern Sie die Höhe der Vergütung ab , und zwar von EUR 400,01 bis EUR 450,00, tritt mit dieser Änderung die Arbeitnehmer-Rentenversicherung (automatisch) mit 3,9 % ein. Der Arbeitnehmer kann sich aber durch Erklärung von der neu entstandenen Versicherungspflicht befreien lassen. Befreiungsantrag Link: unter Service und Download-Center finden Sie im Download-Bereich für Mini-Jobs im gewerblichen Bereich unter Formulare und Aufträge den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Folgendes Beispiel soll die Folgen bei einer Erhöhung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes ab für ein über den hinausgehendes Arbeitsverhältnis aufzeichnen. Sonderausgabe Januar 2013

2 Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 2 Dabei wandelt sich durch die vorgenommene Erhöhung in 2013 automatisch das bisher versicherungsfreie Minijob-Arbeitsverhältnis in ein für Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Beispiel für Beitragshöhe: Vergütung bis Anpassung ab Bruttovergütung 400,00 450,00./. Aufstockung in RV (3,9 % v.400,00 bzw. 450,00) 15,60* 17,55 Nettoauszahlung an Arbeitnehmer 384,40 432,45 * Abzug erfolgt, sofern bereits bisher zur Aufstockung in RV optiert wurde (wenn nicht erfolgte bisher Nettoauszahlung in Höhe von EUR 400,00). Pauschale Abgaben Arbeitgeber 13 % KV 52,00 58,50 15 % RV 60,00 67,50 2 % LSt 8,00 9,00 Abzuführende einbehaltene Rentenversicherung 120,00 135,00 15,60 17, Mindestbeitragsbemessungsgrundlage Diese ist ebenfalls ab angehoben worden, von EUR 155,00 auf EUR 175,00, d. h. der Rentenversicherungsbeitrag wird aus einem Mindestverdienst von EUR 175,00 berechnet, egal ob der tatsächliche Verdienst niedriger ist. Der derzeitige Rentenversicherungsmindestbeitrag liegt bei EUR 33,08 (EUR 175,00 x 18,9 %). Der Arbeitgeber trägt seinen Anteil aus der tatsächlichen Verdiensthöhe, z. B. EUR 150,00 (EUR 150,00 x 15 % = EUR 22,50). Die Differenz EUR 33,08 EUR 22,50 = EUR 10,58 trägt der Arbeitnehmer, sofern Rentenversicherungspflicht des Arbeitnehmers vorliegt. Die Differenz zwischen Pauschalbeitrag Arbeitgeber und Mindestbeitrag trägt hier der Arbeitnehmer. In unserem Beispiel erhöht sich dann der Arbeitnehmer-Rentenversicherungsbeitrag bei einem Verdienst von EUR 150,00 von EUR 5,85 auf EUR 10, Neubegründete Arbeitsverhältnisse im Minijob-Bereich Arbeitnehmer, die ab dem ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Arbeitnehmer- Rentenversicherung. Durch den Arbeitgeber wird ein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % gezahlt. Die Differenz in Höhe von 3,9 % zu dem Gesamtrentenversicherungsbeitrag von 18,9 %, ist der Eigenanteil des Minijobbers, der von ihm zu tragen ist. Beispiel für Beitragshöhe: Vergütung ab Bruttovergütung 450,00./. Aufstockung in RV (3,9 % v. 450,00) 17,55 Nettoauszahlung an Arbeitnehmer 432,45 Pauschale Abgaben Arbeitgeber 13 % KV 58,50 15 % RV 67,50 2 % LSt 9,00 Abzuführende einbehaltene Rentenversicherung 135,00 17,55 Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer können sich künftig auch in 2013 und 2014 von der Arbeitnehmer-Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Diesen Verzicht von der Rentenversicherung muss der beschäftigte Minijobber Ihnen als Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Bitte geben Sie uns diesen Antrag auf Befreiung von Rentenversicherungsbeiträgen für den Minijobber zur Vervollständigung des Lohnkontos mit in die Kanzlei. Diese schriftliche Erklärung muss vom Arbeitgeber aufbewahrt werden und ist nicht an die Krankenkasse (Minijob-Zentrale) zu senden. 3. Minijob und Krankenkasse Im Rahmen der 30%igen Pauschalabgaben sind auch Krankenversicherungsbeiträge mit 13 % enthalten (zusätzlich 15 % für Rentenversicherung und 2 % Pauschsteuer).

3 Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 3 Voraussetzung für die Verpflichtung zur Zahlung dieses Pauschalbeitrags von 13 % für die Krankenversicherung ist, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, und zwar gleichgültig ob im Rahmen der Familienversicherung, als Rentner, Student, Arbeitsloser oder als freiwillig Versicherter. Nur für geringfügig Beschäftigte, die privat krankenversichert sind, entfällt der pauschale Krankenversicherungssatz von 13 %. Der Pauschalabzug von 30 % verringert sich in diesem Fall um 13 %, beträgt also dann 17 % (15 % für Rentenversicherung und 2 % Pauschsteuer). 4. Minijobber im privaten Haushalt Diese Aufstockung zur Rentenversicherung bezieht sich ebenfalls auf Minijobber im Privathaushalt. Hierbei besteht ein Aufstockungsbetrag von 13,9 % für den Arbeitnehmer. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Krankenversicherung sowie zur Rentenversicherung 5 %, also insgesamt 10 % des Arbeitsentgelts. Deshalb ist die Abgrenzung zwischen diesen Arten von Beschäftigungsverhältnissen von erheblicher Bedeutung. 5. Vorteile Rentenaufstockung Arbeitnehmer, die eigene Beiträge aus ihrem Minijob-Entgelt leisten, erwerben durch diese Beschäftigung vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Diese Pflichtbeitragszeiten sind wiederum Voraussetzung, um: - ggf. früher in Rente gehen zu können - Leistungen zur Rehabilitation zu erhalten - eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erwerben bzw. aufrecht zu erhalten - Anspruch auf Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge - Übergangsgeld während der Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen - Erhöhung des Rentenanspruchs - Möglichkeit zur privaten Altersvorsorge, s. g. Riester-Rente Für Ihre Arbeitnehmer in der geringfügigen Beschäftigung ist es auf alle Fälle ratsam, sich in den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung persönlich über die Vor- und Nachteile des Verzichtes bzw. der Bezahlung des Aufstockungsbetrags beraten zu lassen. Gleitzonen-Regelung Ab gilt die neue Gleitzonengrenze von EUR 850,00. Beginnt eine Beschäftigung nach dem , gilt also immer die neue Gleitzonenregel, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt zwischen EUR 450,01 und EUR 850,00 liegt. Sonderregelung für Entgelt zwischen EUR 400,01 und EUR 450,00 Arbeitnehmer, die am bereits versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind, bleiben über den Jahreswechsel hinaus in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig, längstens aber bis zum , auch wenn sie nach der Neuregelung nicht mehr versicherungspflichtig wären. Der Bestandsschutz gilt allerdings auch nur so lange, wie in den einzelnen Versicherungszweigen die Versicherungspflicht erhalten bleibt. Ändert sich das Arbeitsentgelt und fällt unter die 450-EUR-Grenze oder kann in der Krankenversicherung eine Familienversicherung durchgeführt werden, endet die Versicherungspflicht. Dabei müssen die einzelnen Versicherungszweige nicht gleichartig betroffen sein. Mit dieser Bestandsschutzregelung soll Arbeitnehmern, die sich bewusst für einen Versicherungsschutz entschieden haben, dieser Schutz erhalten bleiben. Befreiung von der Versicherungspflicht Arbeitnehmer mit einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis und einem Entgelt zwischen EUR 400,01 und EUR 450,00 können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Rentenversicherungspflicht besteht allerdings in diesem Fall bis Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bezieht sich also nur auf die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Befreiung muss bis erfolgen. Sie braucht nicht eigens beim zuständigen Versicherungsträger gestellt werden. Es reicht aus, die Befreiung von der Versicherungspflicht schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, der das Schriftstück zu den Entgeltunterlagen nehmen muss. Die Erklärung sollte mit einem Eingangsdatum versehen werden.

4 Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 4 Andererseits tritt dann die pauschale Krankenversicherung mit 13 % an die Minijob- Zentrale ein. Entgelt zwischen EUR 800,01 und EUR 850,00 Für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit einem Entgelt zwischen EUR 800,01 und EUR 850,00 bleibt es über den hinaus bei der Beitragsberechnung aus dem tatsächlichen Entgelt. Hier wird auch nach dem Jahreswechsel keine Gleitzonenregelung angewandt. Allerdings kann der Beschäftigte die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung beantragen, was finanziell in aller Regel vorteilhaft sein dürfte. Die Anwendung der Gleitzone kann längstens bis schriftlich beim Arbeitgeber erklärt werden. Die neue Gleitzonenregelung gilt dann einheitlich für alle Versicherungszweige. Die Fortgeltung der regulären Beitragsberechnung für Entgelte zwischen EUR 800,01 und EUR 850,00 ist nicht befristet, sodass die Gleitzone in diesen Fällen bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses angewandt wird. Grundsätzlich gilt aber die Gleitzonen- Regelung nicht für alle. So sind z. B. die Vergütungen an Auszubildende davon ausgenommen. Beratung tut also gut. Familienversicherung Anspruch aus Leistungen an eine Krankenversicherung im Rahmen der Familienversicherung haben Ehegatten und Kinder, wenn das eigene Einkommen ab nicht mehr als EUR 395,00 beträgt (vorher EUR 385,00), soweit in diesem Einkommen Aushilfslohn, Zinseinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, gewerbliches oder freiberufliches Einkommen erzielt werden oder nur und das ausschließlich Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis als Minijobber erzielt werden, beträgt die Grenze EUR 450,00. Der Anspruch besteht jedoch nur gegenüber einer gesetzlichen Krankenversicherung, wie z. B. AOK, DAK, usw. nicht jedoch gegenüber einer privaten Krankenkasse. Die Prüfung über die Möglichkeit eines Anspruches aus der Familienversicherung erfolgt regelmäßig über die Krankenkassen. Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer Neben dem sogenannten Minijobber gibt es in der Sozialversicherung auch noch die zeitlich begrenzte sogenannte kurzfristige Beschäftigung. Eine zeitlich geringfügige, d. h. kurzfristige Beschäftigung liegt nach 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Die Höhe des Arbeitsentgeltes ist für die Sozialversicherung unerheblich, soweit die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Eine Beschäftigung wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und der Beschäftigte damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Maße auf dieser Beschäftigung beruht. Für eine kurzfristige Beschäftigung fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an, und zwar auch keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Das gilt auch dann, wenn die kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt, also die Vergütung EUR 450,00 oder weniger beträgt. Der Arbeitslohn für die kurzfristige Beschäftigung unterliegt jedoch der Lohnsteuer. Der Lohnsteuerabzug kann entweder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers oder pauschal mit 25 % des Arbeitslohns vorgenommen werden.

5 Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 5 Arbeitsrecht Vieles gilt es weiter zu beachten Minijobber und kurzfristig Beschäftigte sind Arbeitnehmer auch im Sinne des Arbeitsrechtes. So gilt für sie, wie für alle anderen Mitarbeiter, der Gleichheitsgrundsatz. Auf Sondervergütungen, die sonst allen anderen Mitarbeitern gewährt werden, haben auch Minijobber bzw. kurzfristig Beschäftigte Anspruch. Auch gelten die Vorschriften: zur Dokumentation nach dem Nachweisgesetz; Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz; Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle; Kündigungen sind schriftlich zu erklären. Die Praxis wird zwar oftmals anders aussehen, aber es ist gut zu wissen, wie die Rechtsgrundlagen tatsächlich sind. Die Zusammenrechnung mehrerer Minijob- Arbeitsverhältnisse. Die Besonderheit bei Zusammentreffen von einer Regelbeschäftigung und Minijob oder Minijob und kurzfristiger Beschäftigung. Die vielen erforderlichen Aufzeichnungspflichten. Besonderheiten bei Beschäftigungen von Arbeitslosen - hier gilt die Wochenstundenzahl von maximal 15 Stunden. Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne. IMPRESSUM Herausgeber: WAMSER SteuerberatungsgesellschaftmbH, Nürnberg und WAMSER & COLLEGEN Steuerberatungsgesellschaft mbh, Elsterberg Druck: WAMSER SteuerberatungsgesellschaftmbH, Nürnberg Vorstehende Informationen wurden wieder für Sie zusammengestellt und sollen Ihnen einen Einblick über den derzeitigen Rechtsstand in der Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie für Sie Gestaltungshinweise geben. Nachdem jedoch Sachverhalte verkürzt oder vereinfacht wiedergegeben wurden, muss jede Gewährleistung ausgeschlossen werden. Bitte setzen Sie sich mit unseren Mitarbeitern in Verbindung, wenn Sie weitere Informationen zu den einzelnen Themen auf Ihren speziellen Anwendungsfall wünschen. Zur Erleichterung Ihrer täglichen Arbeit, stellen wir Ihnen Hilfsmittel zur Verfügung: Personalfragebogen Einstellung geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte Formular P1a Lohn- und Gehaltsabrechnung für geringfügig entlohnte Beschäftigte Muster eines Arbeitsvertrages für geringfügig entlohnte Beschäftigte Sie finden auch immer wieder Wichtiges und Aktuelles unter

6 Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 6 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) - ab Arbeitnehmer: Name: Vorname: geboren am: Geburtsort: T T M M J J J J Rentenversicherungsnummer: (wenn bekannt) Hiermit beantrage ich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen meiner geringfügig entlohnten Beschäftigung und verzichte damit auf den Erwerb von Pflichtbeitragszeiten. Ich habe die Hinweise auf dem Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zur Kenntnis genommen. Mir ist bekannt, dass der Befreiungsantrag für alle von mir zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen gilt und für die Dauer der Beschäftigungen bindend ist; eine Rücknahme ist nicht möglich. Ich verpflichte mich, alle weiteren Arbeitgeber, bei denen ich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübe, über diesen Befreiungsantrag zu informieren. Ort, Datum Unterschrift Arbeitnehmer Arbeitgeber: Name: Betriebsnummer: Eingang Befreiungsantrag am Die Befreiung wirkt ab Ort, Datum Unterschrift Arbeitgeber Hinweis für den Arbeitgeber: Der Befreiungsantrag ist nach 8 Absatz 4a Beitragsverfahrensverordnung (BVV) zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und nicht an die Minijob-Zentrale zu senden.

7 Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 7 Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Allgemeines Seit dem unterliegen Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (EUR 450,00 Minijob) ausüben, grundsätzlich der Versicherungs- und vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag beläuft sich auf 3,9 % (bzw. 13,9 % bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen in Privathaushalten) des Arbeitsentgelts. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 % bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen im gewerblichen Bereich bzw. 5 % bei solchen in Privathaushalten) und dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 18,9 %. Zu beachten ist, dass der volle Rentenversicherungsbeitrag mindestens von einem Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 175,00 zu zahlen ist. Vorteile der vollen Beitragszahlung zur Rentenversicherung Die Vorteile der Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer ergeben sich aus dem Erwerb von Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Das bedeutet, dass die Beschäftigungszeit in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) berücksichtigt wird. Pflichtbeitragszeiten sind beispielsweise Voraussetzung für einen früheren Rentenbeginn, Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben), den Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, die Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (zum Beispiel die so genannte Riester-Rente) für den Arbeitnehmer und gegebenenfalls sogar den Ehepartner. Darüber hinaus wird das Arbeitsentgelt nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Ist die Versicherungspflicht nicht gewollt, kann sich der Arbeitnehmer von ihr befreien lassen. Hierzu muss er seinem Arbeitgeber - möglichst mit dem beiliegenden Formular - schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wünscht. Übt der Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, kann der Antrag auf Befreiung nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen gestellt werden. Über den Befreiungsantrag hat der Arbeitnehmer alle weiteren - auch zukünftige - Arbeitgeber zu informieren, bei denen er eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist für die Dauer der Beschäftigung(en) bindend; sie kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages bei ihm meldet. Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. Konsequenzen aus der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Geringfügig entlohnte Beschäftigte, die die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen, verzichten freiwillig auf die oben genannten Vorteile. Durch die Befreiung zahlt lediglich der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % (bzw. 5 % bei Beschäftigungen in Privathaushalten) des Arbeitsentgelts. Die Zahlung eines Eigenanteils durch den Arbeitnehmer entfällt hierbei. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer nur anteilig Monate für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten erwirbt und auch das erzielte Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Rente nur anteilig berücksichtigt wird. Hinweis Bevor sich ein Arbeitnehmer für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheidet, wird eine individuelle Beratung bezüglich der rentenrechtlichen Auswirkungen der Befreiung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung empfohlen. Das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung ist kostenlos unter der 0800/ zu erreichen. Bitte nach Möglichkeit beim Anruf die Versicherungsnummer der Rentenversicherung bereithalten.

8 Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 8 Gesetzlich geforderte Mindestangaben nach dem Nachweisgesetz Dokumentation der Grunddaten aus dem vereinbarten Arbeitsverhältnis entsprechend dem Gesetz "über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz - NachwG)" Arbeitgeber Arbeitnehmer Name Name Straße Straße Plz/Ort Plz/Ort Beginn des Arbeitsverhältnisses Bei Befristung vereinbartes Ende Arbeitsort Beschreibung der Tätigkeit Bruttoarbeitsentgelt sowie vereinbarte Sonderzahlungen (z.b. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, usw.) Vereinbarte Arbeitszeit Euro Std./Woche (in welcher Zeit und an welchen Tagen) Dauer des jährlichen Urlaubs Arbeitstage bei 5 Tage-Woche Kündigungsfristen Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Soweit für den Arbeitgeber verlängerte Kündigungsfristen gelten, so ist vereinbart, dass diese Kündigungsfristen auch für arbeitnehmerseitige Kündigungen gelten. Die ersten sechs Monate ab erstmaliger Arbeitsaufnahme gelten als Probezeit. Innerhalb dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen jederzeit beendet werden. Sonstige weitere Absprachen Ort, Datum Arbeitgeber Ort, Datum Arbeitnehmer

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum) o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer

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