Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt.

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1 Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt. Hiervon ausgenommen und zu unterscheiden sind Geringverdiener z.b. Auszubildende oder Personen die im Bundesfreiwilligendienst beschäftigt oder ein frw. soziales oder ökologisches Jahr leisten. Geringverdiener sind Ihrem Beschäftigungsverhältnis nach sozialversicherungspflichtig. Es gelten lediglich besondere Regelungen hinsichtlich der Aufbringung der Sozialversicherungsbeiträge. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen hingegen sind sozialversicherungsfrei. Dennoch sind für diese Personengruppe Meldungen gem. DEÜV zu übermitteln. Wählen hierzu Sie in den Mitarbeiterstammdaten auf der Seite Tätigkeit die Personengruppe 109 geringfügig entlohnte Beschäftigung aus.

2 Seite Kassen Auf dieser Seite hinterlegen Sie die Angaben zum Versicherungsstatus des Mitarbeiters und die Krankenkasse an die die Beitrage abgeführt werden. Geringfügige Beschäftigte sind in der Kranken,- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss jedoch einen pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13% und zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts abführen. Wählen Sie im obersten Auswahlfeld den Eintrag Geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Das Programm stellt automatisch den Beitragsgruppenschlüssel ein. Für Arbeitnehmer, nicht gesetzlich krankenversichert sind (auch nicht in einer Familienversicherung) fällt kein Pauschalbeitrag an. Wählen Sie in diesem Fall bei KV den Eintrag 0- kein Beitrag aus.

3 Umlagepflicht: Das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung ist in beiden Umlageverfahren beitragspflichtig. Wählen Sie die Einträge U1 und U2 aus. Das Programm berücksichtigt dann bei der Beitragsberechnung die an die Minijobzentrale Knapp- B-S- abzuführende Umlagen U1 und U2. SV-Träger Zuständige Krankenkasse ist die Minijobzentrale Knapp-B-S. Wählen Sie diese Krankenkasse im Bereich KV aus. Die Knapp-B-S wird für die nachfolgenden Beitragsgruppen auf dieser Seite automatisch eingetragen. Ist die Knapp-B-S in der Auswahlliste im Bereich SV Träger nicht vorhanden, gehen Sie wie folgt vor: Wählen Sie den Eintrag neue Krankenkasse. Markieren Sie die Knappschaft-B-S mit der Betriebsnummer Mit Klick auf die Schaltfläche Weiter können Sie Daten der Knappschaft-B-S bearbeiten und auf der Seite Firmenangaben die firmenspezifische Einstellungen vornehmen (z. B. Festlegung des Erstattungssatzes im Umlageverfahren) Durch Klick auf Speichern wird die Knappschaft-B-S in die Mitarbeiterstammdaten auf der Seite Kassen übernommen. Seite Steuerdaten Gem. 40 a Abs. EStG kann der Arbeitslohn auf Grundlage der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung) oder pauschal versteuert werden. Die pauschale Versteuerung erfolgt mit 2%, wenn der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur RV in Höhe von 15 %entrichtet. Diese Pauschalsteuer ist zusammen mit den pauschalen Beiträgen des Arbeitgebers zur KV und RV an die Minijobzentrale Knapp B-S abzuführen. Lohnsteuerkarte/Ersatzbescheinigung Erfassen Sie die auf der Lohnsteuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers auf der Seite Steuerdaten Hinweis: Erfolgt die Lohnsteuerberechnung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers, wird vom Programm die gesetzlich vorgeschriebene Mindestvorsorgepauschale in Höhe von EUR (monatlich 158,33 EUR) berücksichtigt. Diese Mindestvorsorgepauschale wird ab 2012 in der Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.

4 Möglichkeit der Pauschalversteuerung: Der Arbeitgeber kann auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung (insbesondere wenn eine Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber vorliegt) verzichten. In diesem Fall muss die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach einem einheitlichen Pauschsteuersatz erhoben werden. Wählen Sie auf der Seite Steuerdaten im obersten Auswahlfeld den Eintrag pauschal versteuert aus. Es werden folgende Besteuerungsmerkmale voreingestellt: Sollten in Ihrem Fall andere Einstellungen notwendig sein, ändern Sie die Voreinstellungen entsprechend ab. Die erforderlichen Angaben in den Mitarbeiterstammdaten für die korrekte Abrechnung eines geringfügig Beschäftigten sind nun vollständig erfasst. Insolvenzgeldumlage: Auch für geringfügig Beschäftigte ist eine Insolvenzgeldumlage zu entrichten. Haben Sie die Umlagepflicht der Firma (Seite Sonstiges Firmenstammdaten) bejaht, wird dies Insolvenzgeldumlage automatisch vom Programm berechnet. Lohnarten Für geringfügig Beschäftigte stehen programmseitig folgende steuer- und sozialversicherungspflichtigen Lohnarten zur Verfügung: 0934 Aushilfslohn (Minijob) 0955 Aushilfsgehalt (Minijob) Sie können auch die Lohnarten 0001 Lohn oder 0002 Gehalt verwenden. Haben Sie die pauschal versteuerte Beschäftigung gewählt, erkennt das Programm anhand der Stammdaten automatisch, dass hier die pauschalen Abgaben zu berechnen sind. Hinweis: Die Eingabe der Bezüge über eine (selbst angelegte) pauschal besteuerte oder sozialversicherungsfreie Lohnart führt zu einer Fehlberechnung. Die SV-Beiträge (AG-Anteil) werden mit diesen Lohnarten nicht berechnet. Es muss mit einer steuer- und sozialversicherungspflichtigen Lohnart abgerechnet werden.

5 Erläuterungen zur Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung (RV) in Höhe von 15% kann vom Arbeitnehmer aufgestockt werden. Er verzichtet damit auf die Rentenversicherungsfreiheit und erwirbt volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Arbeitnehmer auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Schriftliche Erklärung und Widerruf Der Arbeitnehmer muss den Verzicht auf die RV-Freiheit gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklären. In einer laufenden Beschäftigung kann diese Erklärung jederzeit abgegeben werden. Der Verzicht auf die RV-Freiheit kann nicht widerrufen werden. Die Option gilt für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Erfassung im Programm: Möchte der Mitarbeiter auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, wählen Sie in den Mitarbeiterstammdaten auf der Seite Kassen den RV Beitragsgruppenschlüssel: 1- AG pauschal mit Option. Beachten Sie: Wie bereits erwähnt, gilt der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Deshalb kann der einmal gewählte Beitragsgruppenschlüssel in der RV 1- AG pauschal mit Option im Programm nicht mehr rückgängig gemacht werden.

6 Berechnung des Aufstockungsbetrages: Bemessungsgrundlage für den Aufstockungsbetrag ist das sozialversicherungspflichtige Entgelt. Der Arbeitgeber trägt nur den pauschalen Beitragsanteil in Höhe von 15 %. Die Differenz von 4,6 % zum vollen Beitragssatz zur RV von 19,6 % ist durch den Arbeitnehmer aufzustocken. Berechnung des Mindestbeitrages: Zu beachten ist jedoch, die gesetzlich festgelegte Mindestbemessungsgrundlage von 155 Euro. Demnach sind derzeit mindestens 30,38 EUR zur RV abzuführen (155 EUR * 19,6 % = 30,85 EUR) Liegt das tatsächliche Arbeitsentgelt aus einer oder mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen unter 155 EUR, gilt folgende Regelung: Der Arbeitgeber zahlt den pauschalen Beitrag von 15 % des tatsächlichen Arbeitsentgelts. Der Arbeitnehmer trägt die Differenz bis zum errechneten Mindestbeitrag von 30,38 EUR. Der Eigenanteil des Arbeitnehmers wird vom Arbeitgeber einbehalten und zusammen mit dem Pauschalbeitrag des AG an die Krankenkasse abgeführt. Berechnungsschema: insgesamt abzuführender RV-Beitrag Entgelt (mindestens 155,- EUR ) EUR x 19,6 % (allg. Beitragssatz RV) = EUR davon AG-Anteil: EUR tatsächliches Entgelt x 15 % = EUR AN-Anteil: insgesamt abzuführender RV-Beitrag abzüglich AG-Anteil = EUR

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