Sozialversicherungsfreie Mitarbeiter (z. B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer)

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1 Sozialversicherungsfreie Mitarbeiter (z. B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer) Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweisen 3.1. Sozialversicherungsfrei und private Krankenversicherung 3.2. Sozialversicherungsfrei und freiwillige Krankenversicherung Selbstzahler 3.3. Sozialversicherungsfrei und freiwillige Krankenversicherung Firmenzahler 4. Details 4.1. Basistarif: Auswirkung auf die Steuerberechnung 4.2. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften

2 Seite 2 1. Ziel Um einen sozialversicherungsfreien Arbeitnehmer handelt es sich immer dann, wenn kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Dies ist in der Regel bei beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführern der Fall. Das Info beschreibt die Besonderheiten, die für sozialversicherungsfreie Mitarbeiter bezüglich der Stammdatenanlage zu berücksichtigen sind. 2. Voraussetzungen 1. Sozialversicherungsfreiheit Der Arbeitnehmer wurde von den Sozialversicherungsträgern als sozialversicherungsfrei eingestuft. Das heißt, es besteht in keiner Beitragsgruppe (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung) Sozialversicherungspflicht. 2. Berufsgenossenschaftspflicht Grundsätzlich unterliegt jedes Unternehmen der Beitragspflicht zur Berufsgenossenschaft. Auch wenn keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist die zuständige Berufsgenossenschaft einzutragen. Welche Berufsgenossenschaft zuständig ist, erfahren Sie bei der Deutschen Unfallversicherung (DGUV): 3. Betriebsnummer der Betriebsstätte Wenn ausschließlich sozialversicherungsfreie Arbeitnehmer (als Selbstzahler) beschäftigt sind, ist die Anlage einer Betriebsstätte mit Betriebsnummer nicht zwingend erforderlich. Aktivieren Sie unter»stammdaten Mandanten-Programmdaten Programmdaten 1«die Option <Es wurde noch keine Betriebsnummer vergeben>. Für sozialversicherungsfreie Arbeitnehmer (als Firmenzahler) ist die Anlage der Betriebsstätte mit Betriebsnummer notwendig.

3 Seite Vorgehensweisen Sozialversicherungsfrei und private Krankenversicherung 1. Private Krankenkasse anlegen 1.»Stammdaten Mandanten-Krankenkassen«2. Private Krankenkasse mit Betriebsnummer auswählen. 3. Umlagekasse:»Keine Umlagekasse«. Die DEÜV verlangt, dass auch bei sozialversicherungsfreien Mitarbeitern eine Krankenkasse hinterlegt wird. 2. Personaldaten: Register»Meldewesen«1. Personengruppe: 901 Nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, Sonderfälle 2. Status: Geschäftsführender Gesellschafter (ggf. wählen). 3. Personaldaten: Register»SV«1. Krankenkasse: Private Krankenkasse 2. Umlage: Umlagepflicht: Keine Umlage 3. Beitragsgruppe: Private KV/PV: Option <Private KV/PV> Option <Keine Insolvenzgeldumlage berechnen> Option <Arbeitnehmer ist freiwillig rentenversichert> (ggf. aktivieren). Aktivieren Sie das Kontrollkästchen, wenn der Arbeitnehmer freiwillig (ohne Arbeitgeberzuschüsse) Beiträge in die Rentenversicherung einzahlt. Diese Beiträge werden beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Option <Ohne Arbeitgeberzuschuss> Anspruch auf einen steuerfreien Zuschuss zu den Beiträgen zur Krankenund Pflegeversicherung haben ausschließlich Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer zählen nicht zu diesem Personenkreis. Zuschüsse können jedoch steuerpflichtig ausgezahlt werden (siehe Schritt 5 auf Seite 4 ). Zuschüsse für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft siehe Seite 6. Basistarif zur Berücksichtigung beim Steuerabzug Eintragungen bei vorliegender Bescheinigung der privaten Krankenkasse siehe Seite 6. Keine Einträge in Gesamtbeiträge (da ohne Arbeitgeberzuschuss).

4 Seite 4 4. Personaldaten: Register»BG«BG-Pflicht Option <Befreiung von BG-Pflicht gem. SGB VII (z. B. Gesellschafter Geschäftsführer)> 5. Personaldaten: Register»Festbezüge«Steuerpflichtige Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung erfassen Sie mit der Lohnart Zusch. Priv. KV St-pfl. Anspruch auf einen steuerfreien Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung haben ausschließlich Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer zählen nicht zu diesem Personenkreis. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften siehe Seite Sozialversicherungsfrei und freiwillige Krankenversicherung Selbstzahler Legen Sie den Arbeitnehmer wie auf Seite 3 beschrieben an. Abweichend hiervon ist nur eine Eintragung: Personaldaten: Register»SV«Freiwillige KV/PV: Option <Freiwillige KV/PV> 3.3. Sozialversicherungsfrei und freiwillige Krankenversicherung Firmenzahler 1. Personaldaten: Register»Meldewesen«1. Personengruppe: 101 Sozialversicherungspflichtige ohne besondere Merkmale 2. Status: Geschäftsführender Gesellschafter (ggf. wählen). 2. Personaldaten: Register»SV«1. Krankenkasse: Krankenkasse des Arbeitnehmers 2. Umlage: Umlagepflicht: Keine Umlage 3. Beitragsgruppe: Option <Keine Insolvenzgeldumlage berechnen> Option <Arbeitnehmer ist freiwillig rentenversichert> (ggf. aktivieren). Aktivieren Sie das Kontrollkästchen, wenn der Arbeitnehmer freiwillig (ohne Arbeitgeberzuschüsse) Beiträge in die Rentenversicherung einzahlt. Diese Beiträge werden beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. 4. Freiwillige KV/PV: Option <Freiwillige KV/PV>

5 Seite 5 Es wird kein Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet. Anspruch auf einen steuerfreien Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung haben ausschließlich Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer zählen nicht zu diesem Personenkreis. Zuschüsse können jedoch steuerpflichtig ausgezahlt werden (siehe 4. Schritt unten 5 ). 3. Personaldaten: Register»BG«BG-Pflicht Option <Befreiung von BG-Pflicht gem. SGB VII (z. B. Gesellschafter Geschäftsführer)> 4. Personaldaten: Register»Festbezüge«Steuerpflichtige Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung erfassen Sie mit der Lohnart Zusch. Priv. KV St-pfl. Anspruch auf einen steuerfreien Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung haben ausschließlich Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer zählen nicht zu diesem Personenkreis. Zuschüsse können jedoch steuerpflichtig ausgezahlt werden. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften siehe Seite 6.

6 Seite Details Basistarif: Auswirkung auf die Steuerberechnung Sind Eintragungen im Basistarif vorhanden, wird der erfasste Wert als Vorsorgeaufwand bei der Steuerberechnung berücksichtigt. Der Steuerabzug wird somit niedriger. 1.»Stammdaten Personaldaten Mitarbeiter öffnen Register: SV«und im Feld»Private KV/PV«den Eintrag <Basistarif zur Berücksichtigung beim Steuerabzug> wählen. 2. Eintragungen können vorgenommen werden, wenn das Kontrollhäkchen <Private KV/PV> gesetzt wird. 3. Für sozialversicherungsfreie Arbeitnehmer ist die Option <ohne AG-Zuschuss> zu aktivieren. 4. KV/PV-Gesamtbeitrag: Ist nicht zu erfassen (da ohne Arbeitgeberzuschuss) Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften Für die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft gibt es eine Ausnahmeregelung (gemäß BFH-Urteil). In bestimmten Fällen sind die Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung hier steuerfrei. Trifft dies zu, ist folgende abweichende Schlüsselung vorzunehmen: 1.»Stammdaten Personaldaten«2. Mitarbeiter öffnen 3. Register SV: Option <ohne AG-Zuschuss> nicht aktivieren (kein Häkchen) 4. Krankenversicherung-Gesamtbeitrag eintragen gemäß Bescheinigung der Krankenkasse. 5. Pflegeversicherung-Gesamtbeitrag eintragen gemäß Bescheinigung der Krankenkasse.

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