IX. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) III

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1 IX. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) III 1. Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, 99 BetrVG 2. Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, 106 ff. BetrVG insbesondere Betriebsänderungen, Interessenausgleich und Sozialplan etc. 3. Die Umsetzung der Mitbestimmung Einigungsstellenverfahren etc.

2 Personelle Einzelmaßnahmen, 99 BetrVG Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten AN Einstellung Versetzung Eingruppierung Umgruppierung DEFINITIONEN: Einstellung = Versetzung = Eingruppierung = Umgruppierung = Eingliederung von Personen - nicht nur AN in den Betrieb, um zusammen mit den dort beschäftigten AN den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen jede Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist, 95 III S.1 BetrVG erste Einstufung des AN nach der Einstellung oder nach einer Versetzung in eine bestimmte tarifliche oder betriebliche Lohn- bzw. Gehaltsgruppe jede Änderung der Einstufung eines AN in eine tarifliche oder betriebliche Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung

3 Verfahren bei personellen Einzelmaßnahmen, 99 BetrVG Arbeitgeber beabsichtigt personelle Maßnahmen Keine Unterrichtung des Betriebsrats Unterrichtung des Betriebsrats Keine Zustimmung Zustimmung Verweigerung schriftlich binnen Wochenfrist Nicht schriftlich oder nach Ablauf der Wochenfrist Arbeitgeber ruft Arbeitsgericht an; Antrag: Zustimmungsersetzung Keine Zustimmungsersetzung Zustimmungsersetzung Keine Durchführung der Maßnahme Durchführung der Maßnahme

4 Vorläufige personelle Maßnahme, 100 BetrVG Arbeitgeber nimmt vorläufige Maßnahme vor Keine Unterrichtung des Betriebsrats von der vorläufigen Maßnahme Unterrichtung des Betriebsrats von der vorläufigen Maßnahme Widerspruch gegen Dringlichkeit Kein Widerspruch gegen Dringlichkeit 3-Tages-Frist (Kalendertage!) Aufrechterhaltung als vorläufige Maßnahme Keine Anrufung des Arbeitsgerichtes Keine Durchführung als vorläufige Maßnahme Anrufung des Arbeitsgerichts: Antrag: - Feststellung der Dringlichkeit und - Zustimmungsersetzung Keine Ersetzung der Zustimmung und keine Feststellung der Dringlichkeit Keine Ersetzung der Zustimmung, Feststellung der Dringlichkeit Ersetzung der Zustimmung; keine Feststellung der Dringlichkeit Ersetzung der Zustimmung und Feststellung der Dringlichkeit Keine Durchführung der Maßnahme Durchführung der Maßnahme

5 Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten Bildung eines Wirtschaftsausschusses in Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 AN, 106 bis 110 BetrVG BR bzw. GBR bestimmt mindestens 3, höchstens 7 Mitglieder, 107 BetrVG Beteiligungsrechte des BR bei Betriebsänderungen in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 AN, 111 bis 113 BetrVG

6 Beteiligung bei Betriebsänderungen, BetrVG Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 AN Betriebsänderung im Sinne des 111 S. 2 Nr. 5 BetrVG Unterrichtungs- und Beratungspflicht, 111 S. 1 BetrVG Interessenausgleich und Sozialplan, 112 BetrVG

7 Interessenausgleich und Sozialplan, 112 BetrVG Interessenausgleich = Einigung zwischen Unternehmen und BR, ob, wann und wie die beabsichtigte Betriebsänderung durchgeführt werden soll Sozialplan = Einigung zwischen Unternehmer und BR über Ausgleich oder Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den AN infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen Optional: Vermittlung durch Präsidenten des LAA, 112 II Satz 1 BetrVG bei Nichteinigung über Interessenausgleich und Sozialplan Mandatorisch: Anrufung der Einigungsstelle Keine Einigung über Interessenausgleich keine Möglichkeit der Einigungsstelle, in die unternehmerische Entscheidung einzugreifen Keine Einigung über Sozialplan Spruch der Einigungsstelle

8 Zusammensetzung der Einigungsstelle, 76 BetrVG Beisitzer des Arbeitgebers Neutraler Vorsitzender Beisitzer des Betriebsrats

9 Zuständigkeit der Einigungsstelle (Schlichtungsgremium) Erzwingbares Verfahren, 76 V BetrVG freiwilliges Verfahren, 76 VI BetrVG Antragsverfahren nach 98 ArbGG Einlassungs- und Ladungsfristen auf 48 Stunden abgekürzt Prüfung der offensichtlichen Unzuständigkeit Sonderregelung gemäß 112 IV und V BetrVG

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