Terminplan für das vereinfachte einstufige Wahlverfahren

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1 Terminplan für das vereinfachte einstufige Wahlverfahren Der Terminplan ist als Arbeitshilfe gedacht. Der Plan geht in den Ziffern 1 und 2 von einem Betrieb mit bestehendem Betriebsrat aus, der ordnungsgemäß einen Wahlvorstand bestellt. Besteht kein Betriebsrat oder bestellt dieser den Wahlvorstand nicht, kann nach Bestellung des Wahlvorstands durch Gesamt-, Konzernbetriebsrat oder Arbeitsgericht dem Terminplan ab Ziffer 3 gefolgt werden. In die Spalte muss der für die konkrete Wahldurchführung maßgebliche Kalendertag eingetragen werden. In der Spalte Erledigungsvermerke ist der Stand der Bearbeitung der Aufgaben einzutragen. Nr. 1. Feststellung des Endes der Amtszeit Bestellung des Wahlvorstands durch den bisherigen Betriebsrat möglichst sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit Spätestens vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit 17 a Nr. 1 i.v.m. 16 Abs Erste Sitzung des Wahlvorstands, Beschluss einer Geschäftsordnung, Aufstellung eines Arbeitsplans Bestellung des Wahlvorstands 18 Abs. 1 Satz 1 ; 36 Abs. 1 Satz 1 4. Maßnahmen zur Einleitung der Wahl: Aufstellung der Wählerliste einschließlich der überlassenen Arbeitnehmer, getrennt nach den Gechlechtern Unverzüglich in der Zeit bis zum Erlass des Wahlausschreibens 1, 2 Abs. 1 7 Feststellung der Zahl der (wahlberechtigten) Arbeitnehmer und Festlegung der Zahl der zu wählenden mitglieder 9 und 11 Festlegung der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht 32 und 5 ; 15 Abs. 2

2 Festlegung von Ort, Tag und Zeit der schriftlichen 3, 35, 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 Festlegung von Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des 3, 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 Festlegung von Ort, Tag und Zeit der öffentlichen 3, 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 15, 34 Abs Erlass und Aushang des Wahlausschreibens und/oder (ergänzend) in Der Wahlvorstand erlässt unverzüglich das Wahlausschreiben 3 31 Abs Auslegen der Wählerliste und der Wahlordnung und/oder (ergänzend) in Gleichzeitig mit dem Aushang des Wahlausschreibens 1, 2 Abs Letzter Tag für Einsprüche gegen die Wählerliste Drei Tage nach Aushang des Wahlausschreibens 1, 30 Abs Letzter Tag für die Einreichung von n Spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des 5 Satz 1 i.v.m. 14 a Abs. 3 Satz 2 9. Schriftliche Bestätigung der Einreichung und Prüfung der Unverzüglich, Prüfung möglichst binnen zwei Arbeitstagen nach, aber noch vor Ablauf der Wochenfrist zur 5 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2

3 10. Aufforderung zur Erklärung, welche Unterschrift bei Unterzeichnung mehrerer aufrechterhalten werden soll; Setzung einer angemessenen Frist von längstens drei Arbeitstagen Feststellung, aber noch vor Ablauf der Wochenfrist zur 5 6 Abs Mitteilung der Ungültigkeit oder Beanstandung von n gegenüber dem jeweiligen Vertreter des Wahlvorschlags Feststellung; Beanstandung setzt Mängelbeseitigungsfrist von drei Arbeitstagen in Lauf; aber noch vor Ablauf der Wochenfrist zur 5 7 Abs. 2 8 Abs. 1 und 2, Bekanntmachung der durch Aushang und/oder (ergänzend) in Eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des 5 Satz Technische Wahlvorbereitungen: Anfertigung des Stimmzettels (Bewerber in alphabetischer Reihenfolge) und der Wahlumschläge sowie Beschaffung von Wahlurnen, Einrichtung des Wahllokals Rechtzeitig vor Beginn der 34 Abs. 1 Satz 2 und 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 12 Abs Letzter Tag der Beantragung der schriftlichen durch Beschäftigte, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen können Drei Tage vor der Wahlversammlung 35 Abs. 1

4 15. Versendung der Wahlunterlagen für die nachträgliche schriftliche So rechtzeitig, dass die Rücksendung noch vor schriftlichen möglich ist 35 Abs. 1 Satz 3, 24 Abs Neue Bekanntgabe des Orts, des Tags und der Zeit der öffentlichen wegen Beantragung nachträglicher schriftlicher dem Fristablauf für die Antragstellung 35 Abs Letzter Tag für die Mitteilung von Entscheidungen über Einsprüche gegen die Wählerliste Spätestens am Tag vor der Wahlversammlung 1 Satz 3, 30 Abs. 2 4 Abs. 2 Satz Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Spätestens eine Woche vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden 3, 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 persönlichen Versiegelung und Aufbewahrung der Urne bei nachträglicher schriftlicher 34 Abs. 1 Satz 3 und 12 Abs. 4 Versiegelung und Aufbewahrung der Urne bei nachträglicher schriftlicher 34 Abs. 2, 36 Abs. 2 Satz Letzter Tag der schriftlichen Spätestens eine Woche vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten bei der Rücksendung der Wahlunterlagen 35 ; 14 a Abs. 4 ; 2 Satz 3

5 20. Öffnung der Freiumschläge und Entnahme der Wahlumschläge der Briefwähler in einer öffentlichen Sitzung Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche 35 Abs Öffentliche auf der Wahlversammlung bzw. unmittelbar nach Ende der Rücklauffrist für die Briefwahlstimmen 34 Abs. 3, 35 Abs Feststellung und Niederschrift des Wahlergebnisses, 16 und 23 Abs Schriftliche Benachrichtigung der Gewählten von der Wahl Feststellung des Wahlergebnisses 35 Abs., 17 Abs. 1 Satz Abnahme bzw. Löschung bisheriger Bekanntmachungen Am Tag nach der Wahlversammlung 3 31 Abs. 2, 36 Abs. 5 Satz 3, 2 Abs. 4 Satz Möglichkeit zur Ablehnung der Wahl Binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung 34 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5, 23 Abs. 2

6 26. Bekanntmachung der Gewählten durch Aushang und/oder (ergänzend) in Unverzüglich, nachdem die Gewählten endgültig feststehen Übersendung je einer Abschrift der Wahlniederschrift an den Arbeitgeber sowie an die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Unverzüglich, nachdem die Gewählten endgültig feststehen 18 Satz Einberufung der konstituierenden Sitzung des gewählten Vor Ablauf von einer Woche nach der öffentlichen 2 Satz 3 ; 29 Abs Letzter Tag für die Anfechtung der Wahl Zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses 19 Abs. 2 Satz Abnahme der Bekanntmachung der gewählten mitglieder Am Tag nach dem Ablauf von zwei Wochen seit dem Aushang 18 Satz Vernichtung verspätet eingegangener Briefwahlumschläge Einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist 26 Abs. 2 Satz Übergabe der Wahlakten an den Betriebsrat und Aufbewahrung der Wahlakten durch den Betriebsrat Mindestens bis zur Beendigung der Amtszeit des gewählten 34 Abs i.v.m. 21 falls erforderlich

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