Betriebsratswahlen. Die vier Wahlphasen. Damit alles stimmt.

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1 Betriebsratswahlen Die vier Wahlphasen Damit alles stimmt.

2 Vor der Wahl Wahlzeitraum Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre statt. Gesetzlicher Wahlzeitraum: 1. März bis 31. Mai. Die Neuwahl des BR ist erforderlich, wenn die Amtszeit am 1. März bereits ein Jahr oder länger betragen hat. Vgl. 13 BetrVG Betriebsbegriff Seit der letzten Wahl können erhebliche betriebliche Änderungen eingetreten sein, die sich auf die Betriebsstruktur auswirken und die beachtet werden müssen: etwa Be triebs spal tungen oder Hin zu treten neuer Betriebsteile. Es können aber auch Tarifverträge nach 3 BetrVG in Kraft getreten sein (z.b. durch die Zusammenfas sung von Betrieben). Vgl. 1, 3 und 4 BetrVG 1. Phase Regelwahlverfahren oder vereinfachtes Wahlverfahren? Das vereinfachte Wahlverfahren ist in Betrieben mit in der Regel 5 bis 50 wahlberechtigten Beschäf tigten zwingend anzuwenden. In Betrieben mit regelmäßig 51 bis 100 wahlberechtigten Beschäftigten dann, wenn dieses Verfahren zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbart wird. Ansonsten ist die Wahl nach dem Regelwahlverfahren (auch: normales Wahlver fahren) durchzuführen. Vgl. 14, 14a BetrVG Bildung des Wahlvorstands Jede Betriebsratswahl erfordert die Bildung eines Wahlvorstands. Seine Bestellung erfolgt im Regelfall durch den BR, dessen Amtszeit ab läuft (Ausnahmen: in betriebsratslosen Be trieben durch den GBR bzw. KBR; sonst durch eine Betriebsversammlung, ggf. durch das Arbeitsgericht). Der Wahlvorstand hat die Wahl einzuleiten, durchzuführen und das Wahlergebnis fest zustellen. Vgl. 16 bis 18 BetrVG

3 Einleitung der Wahl Erstellen der Wählerliste In der Wählerliste sind die Arbeit nehmer/-innen zu erfassen, die wählen können (aktives Wahlrecht). Die Wählerliste ist im Betrieb auszu legen. Einsprüche gegen sie können innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden. Wählerliste und Wahlordnung können zusätzlich elektronisch bekannt gemacht werden. Vgl. 2, 30, 31 Abs. 1 Nr. 2 WO Zahlenmäßige Größe des Betriebsrats Der Wahlvorstand hat festzustellen, wie viele Mitglieder dem zu wählenden BR angehören müssen. Dabei ist die Zahl der Arbeitnehmer/ -innen entscheidend, die regelmäßig im Betrieb beschäftigt sind (Rückblick und Einschätzung der zukünftigen Entwicklung). Vgl. 9 BetrVG 2. Phase Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht Das im Betrieb vorhandene Minderheitengeschlecht erhält mindestens so viele BR-Sitze, wie es seinem zahlenmäßigen Anteil an der Belegschaft entspricht. Der Wahlvorstand hat daher festzustellen, wie viele Frauen und Männer im Betrieb beschäftigt sind. Vgl. 15 Abs. 2 BetrVG Technische Vorbereitungen Dazu gehören etwa die Bereitstellung der Wahlurnen und eines geeigneten Wahlraums. Die geheime Stimmabgabe ist sicherzustellen. Es können auch Wahlhelfer für die Stimm enauszählung bestellt werden. Vgl. 12 WO Erlass des Wahlausschreibens Der Erlass des Wahlausschreibens leitet die Wahl ein. Die Wähler/-innen werden über wichtige Einzel heiten der Wahl informiert und aufgefordert, Wahlvorschläge (Vor schlags listen) ein zureichen. Das Wahl ausschreiben enthält daneben u.a.: Zeit, Ort und Tag der Stimmabgabe; Möglichkeit der Einsicht in die Wählerliste; Einzelheiten über die Briefwahl. Das Wahl ausschreiben kann zusätzlich elektronisch bekannt gemacht werden. Vgl. 3, 31, 36 Abs. 2, 3 WO

4 Wahlgang, Wahlergebnis 3. Phase Stimmabgabe im Wahlraum Eintrag in der Wählerliste ist Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts; Unterbindung von Wahlbeeinflussungen; Sicherstellung der geheimen Stimmab gabe; bei Behinderung ist Stimmabgabe durch Vertrauensperson zulässig; ständige Präsenz des Wahlvorstands im Wahlraum. Vgl. 12 WO Stimmabgabe durch Briefwahl Sichere Aufbewahrung der Briefwahlstimmen (Freiumschläge); unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe im Wahlraum Öffnung der Umschläge; Prüfung der ordnungsgemäßen Stimmabgabe; Einwerfen der Briefwahlstimme (Wahlumschlag mit Stimmzettel) in die Wahlurne. Vgl. 24 bis 26 WO, 35 WO (nachträgl. schriftl. Stimmabgabe beim vereinfachten Wahlverfahren) Feststellung des Wahlergebnisses bei Mehrheitswahl (Personen wahl) Vergabe der BR-Sitze in der Reihenfolge der auf die Wahlbewerber/-innen ent fallenen Stimmzahlen. Dabei zunächst Be rück sichtigung der dem Minderheiten ge schlecht zustehenden Mindest sitze. Danach Verteilung der weiteren Sitze, unabhängig vom Geschlecht. Vgl. 22 WO Feststellung des Wahlergebnisses bei Verhältniswahl (Listenwahl) Zuweisung der BR-Sitze nach dem d Hond t schen Höchstzahlverfahren entsprechend der auf die einzelnen Listen entfallenen Stimmzahlen. Nach dieser Ermittlung Prüfung, ob das Minderheitengeschlecht die Mindest zahl von Sitzen erhalten hat; ansonsten entsprechende Korrektur des Wahl ergebnisses. Vgl. 15, 32 WO

5 Nach der Wahl Niederschrift des Wahlergebnisses Der Wahlvorstand fertigt sofort nach der Wahl eine Niederschrift über die Ergebnisse der Wahl an und beschließt diese. Die Niederschrift muss u.a. folgende Angaben enthalten: die Gesamtzahl der abgegebenen und gültigen Stimmen die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerber. Bei Listenwahl sind noch weitere Angaben erforderlich. Eine Abschrift der Wahlniederschrift ist den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und dem Arbeitgeber zu übersenden. Die Niederschrift ist, wie die anderen Wahlunterlagen auch, zu den Wahlakten zu nehmen und später dem neu gewählten Betriebsrat zu übergeben. Vgl. 16, 23 WO Benachrichtigung der Gewählten, Bekanntgabe des Wahlergebnisses Der Wahlvorstand muss das Ergebnis bekannt geben und natürlich die Gewählten schriftlich informieren. Sie können innerhalb von 4. Phase drei Arbeitstagen nach Unterrichtung ihre Wahl ablehnen. In diesem Fall rückt die oder der Nächste in den gewählten Betriebsrat nach. Danach wird über die gewählten Betriebsratsmitglieder per Aushang informiert. Die Betriebsratswahl kann innerhalb der ersten zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses angefochten werden. Um das zu vermeiden, sollte der Wahlvorstand in jeder Phase korrekt vorgehen. Vgl. 17, 18 WO, 19 BetrVG Konstituierung des Betriebsrats Der/Die Vorsitzende des Wahlvorstands muss vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag alle gewählten Betriebsratsmitglieder zu einer konstituierenden Sitzung einladen. Nach der Wahl eines Wahlleiters wählt der Betriebsrat aus seiner Mitte die oder den Vorsitzende/-n und die oder den Stellvertreter/-in. Die Wahlakten können dann dem Betriebsrat zur Aufbewahrung übergeben werden. Vgl. 29 BetrVG, 19 WO

6 Wichtige Hinweise Fristenberechnung Die Fristenberechnung ist wichtig. Beispiel: Wird das Wahlausschreiben an einem Montag ausgehangen, läuft die Zwei-Wochen-Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen (vgl. 6 Abs. 1 Satz 2 WO) in zwei Wochen ab, und zwar wiederum am Montag. Der Tag des Aushangs wird nicht mitgezählt ( 187 Abs. 1 BGB). Spricht die WO von Arbeitstagen, tritt an Sams tagen, Sonn- und Feiertagen der Fristablauf nur ein, sofern die ganz überwiegende Mehrheit der Belegschaft an einem solchen Tag der Arbeit nachgeht. Beim vereinfachten Wahlverfahren gibt es rückwärts zu berechnende Fristen. Auch für diese gelten die o.a. Grundsätze. Besonderheiten des vereinfachten Wahlverfahrens Es gibt das einstufige und das zwei stufige vereinfachte Wahlverfahren. Letzteres kommt nur zur Anwendung, wenn der Wahl vorstand weder durch BR noch GBR oder KBR bestellt werden kann, sondern in einer ersten Wahlversammlung zu wählen ist. Das einstufige vereinfachte Wahlverfahren kommt häufiger zur Anwendung. Beim vereinfachten Wahlverfahren bestehen erheblich abgekürzte Fristen. Eine Besonderheit ist die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe. Sie kann dazu führen, dass mit Abschluss der Wahl in der Wahl versammlung noch keine Auszählung der Stimmen erfolgt, sondern erst mit dem Ablauf der Frist der nachträglichen schrift lichen Stimmabgabe. Kosten der Wahl, Wahlschutz Der Arbeitgeber hat alle Kosten, die durch die BR-Wahl anfallen, zu übernehmen. Dazu gehört auch die Ent geltfortzahlung bei Versäumnis von Arbeitszeit, z.b. durch die Tätigkeit als Wahlvorstandsmitglied (ein schließlich der Teilnahme an erforder lichen Schulungen). Die BR- Wahl darf nicht be hindert werden. Wahl vorstands mit glieder, Wahl bewerber/-innen und Arbeit nehmer/-innen, die zu einer Wahlversammlung einladen, haben einen besonderen Kündigungsschutz.

7 Zur Vorbereitung auf die BR-Wahl bieten wir für Betriebsratsmitglieder sowie Mitglieder von Wahlvorständen spezielle Tagesseminare an. Wir sind für Sie da: ver.di Bildung + Beratung Gemeinnützige GmbH Regionalvertretung Baden-Württemberg Fon info@bawu.verdi-bub.de Büro Karlsruhe Fon info@ka.verdi-bub.de Büro Stuttgart Fon info@s.verdi-bub.de Regionalvertretung Berlin-Brandenburg Fon info@bb.verdi-bub.de Regionalvertretung Hamburg Fon info@hh.verdi-bub.de Regionalvertretung Hessen Fon info@hs.verdi-bub.de Bezirksvertretung München Fon info@m.verdi-bub.de Regionalvertretung NRW Fon nrw@verdi-bub.de Bezirksvertretung Nürnberg Fon info@n.verdi-bub.de Bezirksvertretung Regensburg Fon info@r.verdi-bub.de Regionalvertretung Rheinland-Pfalz und Saar Fon info@rlp.verdi-bub.de info@saar.verdi-bub.de Regionalvertretung Sachsen Fon info@sachsen.verdi-bub.de

8 Sie haben noch Fragen rund um die BR-Wahl? In unserem BR-Wahl-Menü im Internet haben wir für Sie jede Menge hilfreiche Informa tionen und Tipps zusammengestellt: Wahlordnungen, Musterformulare und Terminpläne zum Download eine Rechtsprechungsübersicht detaillierte Informationen zu den vier Wahlphasen, mit Antworten auf häufig gestellte Fragen und vieles mehr. Zudem bieten wir zur Wahlvorbereitung und -durchführung eine Vielzahl von Schulungen an.

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