Christopher Koll. Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
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- Peter Salzmann
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Christopher Koll Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
2 HBS Fachgespräch Altersbezogene Regelungen Einflussmöglichkeiten des Betriebsrats
3 Themen Sicherung der Arbeitsplätze Arbeitszeitregelungen Gesundheitsschutz Sonstige altersbezogene Themen
4 Sicherung der Arbeitsplätze
5 Gefahren für Stammarbeitsplätze durch prekäre Beschäftigungsverhältnisse? Befristungen Leiharbeit Werkvertrag
6 Allg. Befristungsprobleme Immer stärkere Ausweitung durch die Möglichkeiten des TzBfG. Sehr weit reichende Sachgründe. Gerade bei älteren Mitarbeitern Erleichterungen für die Arbeitgeber: gem. 14 Abs. 3 TzBfG reine Zeitbefristung bis zu 5 Jahren zulässig, wenn AN 52 oder älter und vorher min. 4 Monate beschäftigungslos.
7 Befristungen mit Altersbezug Befristung des AV auf den Renteneintritt. Grds. zulässig. Befristung nach dem Lebensalter (z.b. bis max. 60 Jahre bei Lufthansa-Piloten gem. MTV ). Laut BAG v AZR 112/08 unwirksam, da Verstoß gegen Benachteiligungsverbot gem. 7 Abs. 1 ivm. 1 AGG. Befristungserleichterungen gem. 41 Satz 3 SGB VI über die Regelaltersrente hinaus. Verstoß gg. RL 1999/70/EG (Befristung) wird diskutiert.
8 Einflussmöglichkeiten des BR? 99 BetrVG bei Einstellungen: Der Widerspruch sorgt allerdings nur dafür, dass dann evtl. gar keine Beschäftigung des Betroffenen erfolgt. Argument daher allenfalls: überhaupt keine Zustimmung bei Einstellungen mehr, wenn nicht unbefristet. Juristisch allerdings kaum haltbar. 92, 92a BetrVG bei Personalplanung und Beschäftigungssicherung: Leider keine erzwingbare Mitbestimmung.
9 Leiharbeit Darf gem. 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nur vorübergehend erfolgen. Kernfragen derzeit: Was heißt vorübergehend? Und was ist die Rechtsfolge eines Verstoßes? BAG v AZR 51/13: AÜG sieht keine Sanktion vor, daher keine Begründung eines AV mit dem Entleiher bei einem Verstoß.
10 Einflussmöglichkeiten des BR? 99 BetrVG bei Einstellungen. Der BR kann der Einstellung eines Leiharbeitnehmers widersprechen, wenn ein Dauerarbeitsplatz besetzt werden soll (vgl. BAG v ABR 91/11). Problem: Der AG kann 99 BetrVG durch die vorläufige Durchführung der Maßnahme nach 100 BetrVG umgehen. Bei nur kurzfristigen Einsätzen erledigt sich das Thema dann i.d.r. vor einer gerichtlichen Entscheidung.
11 Gefahren bei Umstrukturierungen Umwandlung Betriebsübergang Betriebsänderung, v.a. Stilllegung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenschluss von Betrieben
12 Arbeitsplatzsicherheit bei Sozialauswahl? Lebensalter und Betriebszugehörigkeit sind wesentliche Faktoren der Sozialauswahl = Vorteil für ältere AN. Altersgruppenbildung grds. zulässig, aber nur schwer rechtssicher herzustellen (vgl. BAG v AZR 478/13). Problem: immer häufiger werden Namenslisten i.s.d. 1 Abs. 5 KSchG durch Arbeitgeber erpresst. Dort dann i.d.r. Abweichung von den Sozialauswahlkriterien.
13 Besonderer Arbeitsplatzschutz im Alter z.b. durch Beschäftigungsgarantien: Ausschluss ordentlicher Kündigungen ab einem bestimmten Alter und/oder einer bestimmten Betriebszugehörigkeit (Bsp. 34 Abs. 2 TVöD = ab 40 Jahre Lebensalter und ab 15 Jahre BZ).
14 Einflussmöglichkeiten des BR? Mitbestimmung bei Betriebsänderungen gem. 111 ff. BetrVG. Mitbestimmung gem. 95 BetrVG bei Auswahl-RL. Erzwingbar aber nur in Betrieben mit mehr als 500 AN. Namenslisten können als Teil des Interessenausgleichs wegen 112 Abs. 3, 4 BetrVG nicht gegen den Willen des BR erzwungen werden.
15 Beschäftigungssicherung durch Qualifizierung? Grds. gilt: je qualifizierter der AN ist, desto größer seine Arbeitsplatzsicherheit bzw. seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Weitreichende MBRe des BR gem BetrVG.
16 Arbeitszeitregelungen
17 Aspekte der Arbeitszeit Länge der Wochenarbeitszeit Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die Wochentage Länge der täglichen Arbeitszeit Lage der täglichen Arbeitszeit Länge und Lage der täglichen Pausen Ableistung von Überstunden
18 Aktuelle Arbeitszeitprobleme Seitens der Arbeitgeber ist eine immer stärkere Flexibilisierung gewünscht. Flexibilisierung = i.d.r. Unplanbarkeit der Freizeit. Ständige Erreichbarkeit = Grenzen zum Privatleben werden fließend. Gesundheitliche Beanspruchung steigt häufig mit dem Lebensalter an (z.b. bei permanenten Wechselschichten, Nachtschichten etc.).
19 Einflussmöglichkeiten des BR? Erzwingbare Mitbestimmung gem. 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG erstreckt sich auf folgende Aspekte der Arbeitszeit: NICHT: Länge der Wochenarbeitszeit Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die Wochentage Länge der täglichen Arbeitszeit Lage der täglichen Arbeitszeit Länge und Lage der täglichen Pausen Ableistung von Überstunden
20 Lösungsmöglichkeiten? Herausnahme von älteren Mitarbeitern aus bestimmten Arbeitszeitmodellen. Ausschluss/Einschränkung von Mehrarbeit. Regelung für Schwerbehinderte z.b. in 124 SGB IX. Bei Problemen mit der Durchsetzbarkeit, z.b. Koppelung mit Gesundheitsthemen (s.u.). Erfordert dann i.d.r. häufig sehr gute Begründung, z.b. über Gesundheitsstudien etc. Diskussion im Rahmen eines BEM.
21 Gesundheitsschutz
22 Gesundheitsthemen im Betrieb Arbeitsschutz Unfallverhütung Mobbing Burn-Out Betriebliches (Wieder-)Eingliederungsmanagement (BEM)
23 Einflussmöglichkeiten des BR (1) Förderungspflicht bzgl. der Beschäftigung älterer Menschen im Betrieb gem. 80 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Problem: kein eigenständiges MBR. Förderungspflicht bzgl. Arbeitsschutz gem. 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG. Mitbestimmung gem. 89 BetrVG. Problem: keine erzwingbare Mitbestimmung.
24 Einflussmöglichkeiten des BR (2) Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz gem. 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, soweit die Gesetze Spielräume lassen. Durchsetzbarkeit erfordert i.d.r. die Heranziehung von ärztlichem Sachverstand, z.b. über 80 Abs. 3 BetrVG. Mitbestimmung beim BEM. Laut BAG v AZR 755/13 muss der AG bei einer krankheitsbedingten Kündigung ohne BEM auch darlegen, dass künftige Fehlzeiten auch nicht durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger vermieden werden könnten.
25 Sonstige altersbezogene Themen
26 Überblick Betriebliche Altersversorgung Vorruhestandsregelungen
27 Betriebliche Altersversorgung Die Ausgestaltung einer betrieblichen Altersversorgung unterliegt der zwingenden Mitbestimmung gem. 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG (bei Unterstützungs- oder Pensionskassen) oder 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (andere Formen). Problem: die Einführung ist nicht erzwingbar.
28 Vorruhestandsregelungen (1) Individuelle Regelungen wie Aufhebungsverträge mit Freistellungen etc. Altersteilzeit: staatliche Förderung nur noch für Altfälle vor dem Anspruch auf ATZ nur, wenn Rechtsgrundlage durch TV, BV oder AV. BV nicht durch BR erzwingbar.
29 Regelungen in Sozialplänen Staffelung der Abfindungsformel nach Betriebszugehörigkeit und/oder Lebensalter. Zulässig. Absolute Abfindungs-Deckelungen (Kappungsgrenzen). Grds. zulässig, wenn Verhältnismäßigkeit gewahrt. Rentennahe Regelungen (grds. zulässig, vgl. BAG v AZR 102/13).
30 The end
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