Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen

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1 Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen

2 Krankheitsbedingte Kündigung K bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes: K 1. Prognose 2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen 3. Verhältnism ltnismäßigkeit 4. Interessenabwägung

3 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX: Zentrum Bayern Familie und Soziales Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger l als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinn des 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, M wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst m überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement)

4 84 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB IX: Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das hinzugezogen. Diese wirken daraufhin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden.

5 Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom : Verpflichtung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement gegenüber allen Beschäftigten, unabhängig ngig vom Vorliegen einer Behinderung

6 Welche Auswirkungen hat das Unterlassen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements für f r eine dann ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung?

7 BAG vom : Zentrum Bayern Familie und Soziales Betriebliches Eingliederungsmanagement zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für f r die Kündigung aber Prüfung im Rahmen der Verhältnism ltnismäßigkeit

8 Krankheitsbedingte Kündigung K bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes: 1. Prognose 2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen 3. Verhältnism ltnismäßigkeit: wurde im Rahmen eines Verfahrens gemäß 84 Abs. 2 SGB IX nach im Vergleich zur Kündigung K milderen Mitteln gesucht? 4. Interessenabwägung

9 Verschlechterung der Darlegungs- und Beweislast für f r den Arbeitgeber bei Unterlassen des Verfahrens nach 84 Abs. 2 SGB IX: Der Arbeitgeber kann sich nicht pauschal darauf berufen, dass ihm keine anderweitigen Einsatzmöglichkeiten bekannt sind!

10 Besonderheiten bei schwerbehinderten Arbeitnehmern: 1. Anspruch auf kenntnis- und fähigkeitsgerechte Beschäftigung nach 81 Abs. 4 SGB IX, d.h. auch Anspruch ggf. auf behinderungsgerechte Umgestaltung der Arbeitsorganisation

11 Ausnahme: Diese Umorganisation ist dem Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnism ltnismäßigen Aufwendungen verbunden Wenn kein Verfahren nach 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt hrt wurde, kann sich der Arbeitgeber nicht pauschal auf diese Unzumutbarkeit berufen

12 2. Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung nach 28 SGB IX und 74 SGB V 3. Sofern Zustimmung vom zur Kündigung erteilt ist: bei arbeitsrechtlicher Prüfung der Kündigung K wird vermutet, dass auch ein Verfahren nach 84 Abs. 2 SGB IX die Kündigung K nicht hätte h vermeiden könnenk

13 Keine Geltung des Kündiguungsschutzgeseztes: 1. BAG-Entscheidung vom : die Wirksamkeit einer Kündigung K in der Wartezeit hängt h nicht von der vorherigen Durchführung hrung eines Verfahrens nach 84 SGB IX ab

14 2. Kleinbetriebe: Zentrum Bayern Familie und Soziales Keine Geltung des Verhältnism ltnismäßigkeitsgrundsatzes Berücksichtigung eines unterlassenen Verfahrens nach 84 Absatz 2 SGB IX im Rahmen der Willkürpr rprüfung?

15 Verfahren vor dem : Verfahren nach 84 Absatz 2 SGB IX zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für f r die Zustimmung zur KündigungK aber Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensausübung

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