A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich

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1 A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich > Keine Abgeltung im Arbeitsverhältnis ( 7 Abs. 4 BUrlG)

2 > Bisher: Keine Abgeltung während der Krankheit Surrogationstheorie des BAG: Abgeltungsanspruch kein bloßer Geldanspruch d.h. Freistellungsanspruch muss erfüllbar sein verfällt am Ende des Übertragungszeitraums

3 > Neue Rechtslage - Vorlage des LAG Düsseldorf vom Schultz-Hoff - Entscheidung des EuGH vom : Befristung des Urlaubsanspruchs durch nationales Recht zulässig 7 Abs. 3 BUrlG aber Grenzen, wenn Inanspruchnahme tatsächlich nicht möglich Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie. 2003/88 EG: bezahlter Mindesturlaub von 4 Wochen garantiert

4 > Urteil des BAG vom Richtlinienkonforme Rechtsfortbildung Die zeitliche Grenze des 7 Abs. 3 BUrlG gilt bei Krankheit nicht. Der Urlaubsanspruch, der wegen Krankheit nicht realisiert werden kann, ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen.

5 B. Umfang des Anspruchs - gesetzlicher Mindesturlaub 24 Werktage ( 3 Abs. 1 BUrlG) - Schwerbehindertenurlaub 5 Arbeitstage ( 125 SGB IX) BAG vom : Der Urlaub unterliegt den gleichen allgemeinen Grundsätzen des Urlaubsrechts.

6 - Vertraglicher oder tariflicher Urlaub BAG vom : Für eine Unterscheidung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen müssen deutliche Anhaltspunkte bestehen. Die Voraussetzungen der Annahme eines vom Gesetzesrecht abweichenden Regelungswillens liegen nur ausnahmsweise vor. Zum Beispiel Der Urlaub verfällt, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt.

7 - Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag i.d.r. kein Verstoß gegen Transparenzgebot des 307 Abs. 1 S. 2 BGB C. Urlaubsgeld - Für sämtliche Urlaubstage ist das zusätzliche Urlaubsgeld zu leisten, soweit tarifliche Regelungen nicht zwischen tariflichem und gesetzlichem Urlaub unterscheiden.

8 D. Andere zwischenzeitliche Ruhenstatbestände - Elternzeit - Soweit Resturlaub bei Beginn der Elternzeit, wird dieser übertragen ( 17 Abs. 2 BEEG) und bei Beendigung abgegolten ( 17 Abs. 3 BEEG). - Dies gilt auch bei weiterer Elternzeit (BAG v ). - Jetzt auch, wenn der Urlaub vor Antritt der Elternzeit wegen Krankheit nicht erfüllbar war.

9 > Rente auf Zeit - Fraglich Die Freistellung erfolgt bereits aus gesundheitspolitischen Gründen. Möglicherweise wird sogar weiterhin Urlaubsanspruch erworben. Der Arbeitnehmer ist finanziell abgesichert.

10 E. Übergangsregelungen BAG vom : Kein schützenswertes Vertrauen in die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mehr seit Bekanntwerden der Vorlage des LAG Düsseldorf vom Das heißt: Nur der Urlaubsanspruch aus 2005 nicht mehr zu erfüllen.

11 F. Verfall und Verjährung - Während des Arbeitsverhältnisses nicht, weil - keine Fälligkeit des Anspruchs - kein Surrogat des Urlaubsanspruchs mehr - Sobald als Abgeltungsanspruch nach Beendigung entstanden, beginnen Verfall und Verjährungsfrist. > Aber: Unbegrenzte Gewährung nicht erforderlich, um gesundheitsfördernden Charakter zu gewährleisten (EuGH-Vorlage LAG Hamm vom : mindestens 18 Monate erforderlich

12 G. Auswirkungen auf die krankheitsbedingte Kündigung Prüfungsmaßstab - negative Prognose - erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen - Interessenabwägung

13 > Kurzerkrankung: Urlaub kann regelmäßig genommen werden Aber: Entgeltfortzahlung von mehr als 6 Wochen ist erhebliche Beeinträchtigung > Langzeiterkrankung: - dauernde Leistungsunfähigkeit oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten 24 Monaten völlig ungewiss kurzfristige Kündigung möglich - ansonsten Kumulation von Urlaubsansprüchen möglich

14 > Urlaubskosten wie Krankheitskosten als Betriebsbeeinträchtigung? - unterschiedliche sozialverträgliche Schutzzwecke: Kündigungsschutz Urlaub - keine Äquivalenzstörung EuGH: Urlaub ist nicht von Arbeitsleistung abhängig

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