Willkommen zum Haufe Online-Seminar. Urlaub. Ihr Referent: Dr. Carsten Teschner, Richter am Arbeitsgericht

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1 Willkommen zum Haufe Online-Seminar Urlaub Ihr Referent: Dr. Carsten Teschner, Richter am Arbeitsgericht

2 Agenda I. Der Urlaubsanspruch 1. Umfang im Kalenderjahr 2. Unterjähriger Ein oder Austritt 3. Erfüllung: Urlaubsnahme 4. Übertragung und Verfall, neue Rechtslage bei Langzeitkranken II. Das Urlaubsentgelt 1. Gesetzliche Höhe 2. Tarifverträge III. Die Urlaubsabgeltung 1. Grundsatz 2. Neue Rechtslage bei Langzeitkranken Urlaub Dr. Carsten Teschner Seite 2

3 1. Umfang im Kalenderjahr a) Gesetzliche Regelungen: 3 BUrlG: 24 Werktage = unabdingbarer Mindestanspruch Unterscheide: Werktage und Arbeitstage! Beispiel: 6-Tage- Woche 5-Tage- Woche 4-Tage- Woche 3-Tage- Woche 2-Tage- Woche 1-Tag- Woche 24 Tage 20 Tage 16 Tage 12 Tage 8 Tage 4 Tage > in jedem Fall 4 Wochen Mindesturlaub im Kalenderjahr Urlaub Dr. Carsten Teschner Seite 3

4 b) Arbeitsvertraglicher und/oder tariflicher Mehrurlaub Umfang abhängig von konkreter Regelung (z. B. 30 Tage ) Auslegung, ob Arbeitstage oder Werktage gemeint sind c) Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, 125 SGB IX Zusätzlicher Anspruch, keine Verrechnung mit arbeitsvertraglichem Mehrurlaub (BAG, Urteil v , 9 AZR 669/05) Umfang: 5 Tage bei 5-Tage-Woche, Anpassung an Wochenarbeitstage (immer 1 Woche Zusatzurlaub) Urlaub Dr. Carsten Teschner Seite 4

5 2. Unterjähriger Eintritt / Austritt a) Gesetzliche Regelung: 5 BUrlG - Urlaubsanspruch ist auf das Kalenderjahr bezogen - Voller Jahresurlaubsanspruch ab 6 Monaten - Zwölftelung nur, wenn: AN nach dem 1.7. eintritt AN vor dem ausscheidet AN weniger als 6 Monate im Betrieb war - In anderen Fällen: Voller Urlaubsanspruch! - Kein Grundsatz: Urlaub erst nach der Probezeit ( 4 BUrlG) - Urlaubsanspruch immer ab 1. Monat des Arbeitsverhältnisses Urlaub Dr. Carsten Teschner Seite 5

6 Beispiele: 1. AN kündigt am fristlos: Voller Urlaubsanspruch 2. AN tritt am ein und bleibt bis Jahresende: Voller Urlaubsanspruch 3. AN ist vom 1.3. bis beschäftigt: Voller Urlaubsanspruch 4. AN ist vom bis beschäftigt: 1/12 Urlaubsanspruch ( 5 Abs. 1 BUrlG: ein voller Monat ausreichend, nicht Kalendermonat!) Urlaub Dr. Carsten Teschner Seite 6

7 b) Arbeits- und tarifvertragliche Regelungen: Tarifvertrag: Abweichungen möglich, 13 BUrlG Häufig: Zwölftelung bei jedem unterjährigen Eintritt/Austritt Arbeitsvertrag: Gesetzlicher Mindesturlaub zwingend Für Mehrurlaub kann Zwölftelung vereinbart werden, praktisch aber selten weil ausdrückliche Vereinbarung notwendig. Ohne Vereinbarung: BUrlG gilt auch für Mehrurlaub c) Doppelansprüche bei Arbeitgeberwechsel? Anspruch besteht nur 1 x pro Kalenderjahr Zur Kontrolle: 6 BUrlG - Urlaubsbescheinigung Urlaub Dr. Carsten Teschner Seite 7

8 3. Erfüllung: Urlaubsnahme Zeitpunkt: Urlaubswunsch des Arbeitnehmers maßgeblich, wenn keine oder entgegenstehende dringende betriebliche Belange entgegenstehende Urlaubswünsche anderer AN mit sozialem Vorrang ( 7 Abs. 1 BUrlG) immer: nach Kur- oder Rehamaßnahmen, 7 Abs. 1 S. 2 BUrlG Betriebsurlaub: Mit Betriebsrat zu vereinbaren, 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG Dauer: Grundsätzlich zusammenhängend ( 7 Abs. 2 BUrlG), mindestens aber 12 Werktage am Stück. Abweichungen im Einvernehmen mit AN zulässig Urlaub Dr. Carsten Teschner Seite 8

9 Konfliktfall: Ablehnung eines Urlaubsantrags Keine eigenmächtige Urlaubsnahme durch den AN, selbst wenn Antrag zu Unrecht abgelehnt wurde sonst: grds. außerordentliche Kündigung möglich! Mitbestimmungsrecht des BR: 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG Klage des AN auf Urlaubsgewährung vor dem ArbG in (häufigen) Eilfällen: einstweilige Verfügung Widerruf der Urlaubsgenehmigung / Rückholung des AN aus dem Urlaub: Nur in besonderen, extremen Fällen, wenn drohende Schäden für das Unternehmen die Interessen des AN deutlich überwiegen. Urlaub Dr. Carsten Teschner Seite 9

10 Erkrankung im Urlaub: Bei Arbeitsunfähigkeit, die durch ärztliches Attest nachgewiesen ist: Urlaub wird nicht erfüllt, Anspruch bleibt bestehen ( 9 BUrlG). Medizinische Vorsorge oder Reha: Wenn Anspruch auf Entgeltfortzahlung: Keine Urlaubsgewährung möglich, auch wenn EGFZ-Zeitraum überschritten ( 10 BUrlG). Was tun im Urlaub? keine Pflicht zur Erholung Untersagt: Erwerbstätigkeit, die dem Urlaubszweck widerspricht Folge: Urlaubsanspruch bleibt unberührt, aber ggf. Abmahnung, Kündigung Urlaub Dr. Carsten Teschner Seite 10

11 3. Übertragung und Verfall 7 Abs. 3 BUrlG: a) Bindung an das Kalenderjahr Übertragung nur, wenn: dringende betriebliche Gründe (z. B. Hauptsaison, Grippewelle im Betrieb) in der Person des AN liegende Gründe (z. B. Krankheit) b) Übertragungszeitraum: des Folgejahrs dann zwingende Urlaubsnahme, sonst Verfall c) Vereinbarungen über weitergehende Übertragung sind zulässig und häufig praktiziert Abweichende Übertragungszeiträume auch häufig in TV Urlaub Dr. Carsten Teschner Seite 11

12 d) Neue Rechtsprechung bei Langzeitkranken EuGH, Urteile v , C-350/06 und C-520/06: (Mindest)urlaubsanspruch darf nicht deshalb verfallen, weil er wegen Krankheit nicht genommen werden kann BAG, Urteil v , 9 AZR 983/07: Gesetzlicher Mindesturlaub verfällt nicht zum des Folgejahrs, wenn er wegen Erkrankung nicht genommen werden konnte. Für vertraglichen Mehrurlaub kann Verfall vereinbart werden Voraussetzung aber: deutliche Differenzierungsklausel BAG, Urteil v , 9 AZR 128/09: Zusatzurlaub für Schwerbehinderte ( 125 SGB IX) bleibt auch erhalten. Tariflicher Mehrurlaub kann verfallen, wenn Tarifklausel das so vorsieht. Urlaub Dr. Carsten Teschner Seite 12

13 Beispiele: 1. AN ist seit krank und ab wieder gesund. Jahresurlaubsanspruch laut Arbeitsvertrag: 30 Tage 90 Tage Urlaub (je 30 aus 07, 08 u. 09) sind offen, hinzu kommt der Urlaub aus dem aktuellen Jahr. 2. AN war vom bis krank. Bis hat er keinen Urlaub genommen. Bei Genesung waren 60 Tage Urlaub aus 2007 und 2008 offen. Diese sind jedoch zum verfallen, wenn keine Übertragungsgründe vorlagen. Jedenfalls wären sie zum verfallen. Urlaub Dr. Carsten Teschner Seite 13

14 3. AN war vom bis krank. Vor Erkrankung hatte er 10 Tage Jahresurlaub 2007 genommen. Im März 2010 wurde kein Urlaub genommen. Bei Genesung am waren 80 Tage (20 aus 07, je 30 aus 08 u. 09) Urlaub offen. Davon sind 15 Tage zum verfallen, da sie vom hätten genommen werden können. Die restlichen 65 Tage sind nicht verfallen, da sie wegen Krankheit nicht genommen werden konnten. Sie sind bis zu nehmen. > Beachte: Urlaub verfällt weiterhin, wenn er bis des Folgejahrs nicht genommen wurde. Die neue Rechtsprechung betrifft nur Urlaubsansprüche, die ausschließlich wegen Krankheit nicht genommen werden konnten. Urlaub Dr. Carsten Teschner Seite 14

15 II. Das Urlaubsentgelt 1. Gesetzliche Höhe Referenz- und Lohnausfallprinzip, 11 BUrlG Geldfaktor: Arbeitsvergütung im Referenzzeitraum (13 Wochen) Jede Arbeitsvergütung, die Gegenleistung für Arbeitstätigkeit war, wird berücksichtigt (auch Zulagen, Provisonen, Umsatzbeteiligungen) keine einmaligen Prämien, Gratifikationen o. ä. keine Überstundenvergütung, 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG Zeitfaktor: Arbeitszeit während des Urlaubs nur wenn Abweichung vom Referenzzeitraum auch Überstunden werden berücksichtigt Urlaub Dr. Carsten Teschner Seite 15

16 II. Das Urlaubsentgelt Geldfaktor x Zeitfaktor = Urlaubsentgelt Beispiel: AN arbeitet im Stundenlohn für 12 EUR/h in der 40h/Woche an 5 Tagen/Woche. In den 13 Wochen vor Urlaubsantritt sind zusätzlich 10 Überstunden geleistet worden. Der AN hätte weitere 5 Überstunden leisten müssen, wenn er nicht eine Woche im Urlaub gewesen wäre. Geldfaktor: 13 Wochen x 40h x 12 EUR = 6240 EUR / 65 = 96 EUR (Tagessatz) keine Berücksichtigung der Überstunden! Zeitfaktor: 5 Tage x 8h + 5 Überstunden Urlaubsentgelt: 540 EUR Urlaub Dr. Carsten Teschner Seite 16

17 II. Das Urlaubsentgelt Fälligkeit: Nach Gesetz vor Urlaubsantritt ( 11 Abs. 2 BUrlG) 2. Tarifverträge Abweichende Berechnung möglich ( 13 Abs. 1 BurlG) Häufig: zusätzliches Urlaubsgeld (= Sonderzahlung) > Anknüpfung an einzelne Urlaubstage > einmalige Zahlung Unterscheide: Urlaubsentgelt Urlaubsgeld! Online-Seminar: Entgelt Spezial: Urlaubsgeld am um 14:00 Uhr Urlaub Dr. Carsten Teschner Seite 17

18 III. Die Urlaubsabgeltung 1. Grundsatz Bezahlung offener Urlaubsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 7 Abs. 4 BUrlG Ohne Beendigung: Keine Auszahlung von Urlaub! Berechnung: wie Urlaubsentgelt, 11 BUrlG, s. o. II. Urlaub Dr. Carsten Teschner Seite 18

19 III. Die Urlaubsabgeltung 2. Neue Rechtslage bei Langzeitkranken frühere Rechtsprechung: Substitut (Ersatz) für Urlaubsanspruch, deshalb: wäre Bindung an Verfallfristen des 7 Abs. 3 BUrlG Nur erfüllbar, wenn Urlaubsanspruch erfüllbar (nicht bei Krankheit) BAG, Urteil v , 9 AZR 983/07: Aufgabe der früheren Rspr., Urlaubsabgeltung auch bei Krankheit > Urlaubsabgeltung wird vom Urlaubsanspruch gelöst. > Anspruch besteht auch dann, wenn AN bei Fortbestand des ArbV wegen Krankheit keinen Urlaub mehr nehmen könnte. Urlaub Dr. Carsten Teschner Seite 19

20 III. Die Urlaubsabgeltung Beispiel: Ein schwerbehinderter AN ist seit arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endet zum AN ist weiterhin und dauerhaft arbeitsunfähig. Im Arbeitsvertrag sind 30 Tage Urlaub vereinbart. früher: Am waren noch 35 Tage Urlaub offen (30 Tage: ArbV, 5 Tage: 125 SGB IX). Der Urlaub aus 2007 und 2008 war jeweils zum des Folgejahrs verfallen. Weil der AN nicht bis wieder arbeitsfähig wurde, verfiel dann auch der Urlaubsabgeltungsanspruch. neue Rechtslage: Am sind 105 Tage Urlaub offen (je 35 Tage aus 2007, 2008 u. 2009). Der AN kann sofort die Abgeltung verlangen, obwohl er weiter arbeitsunfähig ist. Urlaub Dr. Carsten Teschner Seite 20

21 III. Die Urlaubsabgeltung Vermeidung hoher Urlaubsabgeltungszahlungen: Gesetzlicher Mindesturlaub und Schwerbehindertenzusatzurlaub kann nicht gestalterisch beeinflusst werden. Arbeitsvertraglicher Mehrurlaub kann abweichend geregelt werden; Voraussetzung: Deutliche Differenzierungsklausel im Arbeitsvertrag Beispiel: Zusätzlich zum gesetzlichen Mindesturlaub wird ein vertraglicher Urlaubsanspruch von xy Tagen pro Kalenderjahr gewährt. Dieser vertragliche Urlaubsanspruch verfällt, wenn er nicht bis des Jahres genommen ist. Dies gilt auch im Falle der Erkrankung des AN. Der gesetzliche Urlaubsanspruch richtet sich nach dem BUrlG. Bei tariflichen Regelungen: konkrete Formulierung beachten Beendigung sinnentleerter Arbeitsverhältnisse zur Vermeidung hoher Abgeltungsansprüche Urlaub Dr. Carsten Teschner Seite 21

22 Vielen Dank. Besuchen Sie uns im Internet: Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung:

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