Arbeitsverträge rechtssicher gestalten. Personalkongress IT Die besten Köpfe für Ihr Unternehmen gewinnen am Rechtsanwalt Markus Lippmann

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1 Arbeitsverträge rechtssicher gestalten Personalkongress IT Die besten Köpfe für Ihr Unternehmen gewinnen am Rechtsanwalt Markus Lippmann

2 Inhalt Allgemein Vertragsdauer Aufgabengebiet Arbeitszeit Vergütung Urlaub Nebentätigkeit Ausschlussfristen Öffnungsklauseln Sonstige (mögliche) Regelungsgegenstände Muster Personalarbeit Folie 2 / Arbeitsverträge rechtssicher gestalten / RA Markus Lippmann

3 Allgemein Arbeitsvertrag grundsätzlich formlos möglich, 105 GewO Beachte: Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf Schriftform Nachweisgesetz: Niederschrift bzgl. u. a.: Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses Vereinbarte Arbeitszeit Tätigkeit Höhe des Arbeitsentgelts Schriftlicher Arbeitsvertrag dringend empfohlen Formulararbeitsverträge unterliegen AGB-Kontrolle Folie 3 / Arbeitsverträge rechtssicher gestalten / RA Markus Lippmann

4 Vertragsdauer Unbefristete Arbeitsverhältnisse 1 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses (1) Das Arbeitsverhältnis beginnt am (2) Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen kündbar. (3) Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. (4) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die jeweiligen gesetzliche Regelaltersgrenze für den Bezug von Altersrente erreicht hat oder in dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer eine Altersrente, gleich aus welchem Rechtsgrund, bezieht. Ohne entsprechende Regelung keine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters Weitere Regelungen für den Fall des Bezugs von Erwerbsminderungsrente sinnvoll Folie 4 / Arbeitsverträge rechtssicher gestalten / RA Markus Lippmann

5 Vertragsdauer - Befristung 1 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses (1) Das Arbeitsverhältnis beginnt am und endet am, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (2) Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen kündbar. (3) Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Keine Angabe der Befristungsgründe notwendig Schriftformerfordernis für befristete Arbeitsverträge Beachte Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung (drei Jahre), 14 II 2 TzBfG Bei befristeten Arbeitsverträgen ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht vertraglich vereinbart Bei Verlängerung von sachgrundlosen Befristungen nur Vertragsdauer ändern Folie 5 / Arbeitsverträge rechtssicher gestalten / RA Markus Lippmann

6 Aufgabengebiet 2 Aufgabengebiet und Arbeitsort (1) Der Arbeitnehmer wird als eingestellt. Arbeitsort ist derzeit (2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen unter Einhaltung der Interessen des Arbeitnehmers auch ein anderes, gleichwertiges Aufgabengebiet zu übertragen oder den Arbeitnehmer an einem anderen Ort einzusetzen. Kurze Beschreibung des Aufgabengebiets; keine zu enge Formulierung Versetzungsklausel unwirksam, wenn zu weit formuliert (z.b. auch geringwertigere Tätigkeiten erfasst) Beachte: Weite Versetzungsklauseln stärken Position des Arbeitnehmers bei betriebsbedingten Kündigungen Folie 6 / Arbeitsverträge rechtssicher gestalten / RA Markus Lippmann

7 Arbeitszeit 3 Arbeitszeit (1) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt Stunden. (2) Lage und Verteilung der täglichen Arbeitszeit und der Pausen richtet sich nach den jeweiligen betrieblichen Bestimmungen. (3) Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, bei betrieblichen Bedarf in gesetzlich zulässigem Umfang Schicht- und Nachtarbeit sowie Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu leisten, sowie auch an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zu arbeiten. (4) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, sofern betriebliche Belange dies erfordern, auf Anordnung des Arbeitgebers im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Überstunden zu leisten. Auch Vereinbarung einer monatlichen Arbeitszeit möglich Ohne Vereinbarung ist Arbeitnehmer nicht verpflichtet Überstunden zu leisten Ggf. auch Vereinbarung zur Kurzarbeit im Arbeitsvertrag sinnvoll Folie 7 / Arbeitsverträge rechtssicher gestalten / RA Markus Lippmann

8 Vergütung - Widerrufsvorbehalt 4 Vergütung (1) Das monatliche Grundentgelt beträgt brutto Euro. (2) Zusätzlich zu der Grundvergütung erhält der Arbeitnehmer eine betriebliche Zulage in Höhe von monatlich brutto Euro. Bei der betrieblichen Zulage handelt es sich um eine widerrufliche Leistung. Diese kann bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, insbesondere - mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden. Transparenzgebot erfordert Angabe des Widerrufsgrundes im Vertrag Widerruflicher Anteil max. 25% des Gesamtverdienstes Widerruf muss im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen Folie 8 / Arbeitsverträge rechtssicher gestalten / RA Markus Lippmann

9 Vergütung - Freiwilligkeitsvorbehalt 4 Vergütung (3) Sofern der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Entgelt nicht zuvor vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen (z.b. Weihnachts- / Urlaubsgeld) gewährt, handelt es sich um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Ein Rechtsanspruch auf die wiederholte oder dauerhafte Gewährung derartiger Leistungen entsteht auch nach mehrmaliger vorbehaltsloser Zahlungen nicht. Freiwilligkeitsvorbehalt nicht möglich bei monatlich wiederkehrenden Leistungen Tipp: Bei jeder Zahlung nochmals auf Einmaligkeit und Freiwilligkeit hinweisen Keine Kombination von Widerrufs- / und Freiwilligkeitsvorbehalt Folie 9 / Arbeitsverträge rechtssicher gestalten / RA Markus Lippmann

10 Vergütung - Mehrarbeit / Überstunden 4 Vergütung (4) Mit den in genannten Vergütungsbestandteilen sind bis zu Überstunden im Kalendermonat abgegolten. Etwaige darüber hinaus erbrachte Überstunden werden durch Freizeit ausgeglichen. Mehrarbeitsabgeltung muss Umfang klar erkennen lassen; vollständige Abgeltung aller Mehrarbeit ist eine unangemessene Benachteiligung Anzahl der abgegoltenen Überstunden nicht zu hoch ansetzen (Empfehlung: max. 10%) Bei unwirksamer Mehrarbeitsabgeltungsklausel nicht automatisch Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gegeben; u.a. Vergütungserwartung des Arbeitnehmers nötig (fehlt nach Rechtsprechung BAG, wenn Vergütung > Beitragsbemessungsgrenze zur RV) Folie 10 / Arbeitsverträge rechtssicher gestalten / RA Markus Lippmann

11 Urlaub 5 Urlaub (1) Der Arbeitnehmer hat bei fünf Arbeitstagen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen und einen zusätzlich gewährten vertraglichen Urlaubsanspruch von 10 Arbeitstagen. Der vertragliche Urlaub wird im Jahr des Ein- / Austritts anteilig, d.h. pro Monat ein Zwölftel, gewährt. (2) Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend vom gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch im Falle der Übertragung in das nächste Kalenderjahr mit Ablauf des des nachfolgenden Kalenderjahres auch dann verfällt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte. (3) Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, so wird zunächst der gesetzliche Urlaubsanspruch erfüllt. Gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch 20 Arbeitstage bei fünf Arbeitstagen pro Woche ist unabdingbarer Anspruch Vertraglicher Zusatzurlaub kann abweichend geregelt werden Folie 11 / Arbeitsverträge rechtssicher gestalten / RA Markus Lippmann

12 Nebentätigkeit 6 Nebentätigkeit (1) Nebentätigkeiten dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers aufgenommen werden. Der Arbeitgeber kann die Zustimmung verweigern, wenn durch die Nebentätigkeit die vertraglich geschuldete Leistung des Arbeitnehmers oder sonstige Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden. (2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Änderungen der Nebentätigkeit anzuzeigen, die zu einem Interessenkonflikt mit dem Hauptarbeitsverhältnis führen können. (3) Der Arbeitgeber kann die Zustimmung widerrufen, wenn die Nebentätigkeit die vertraglich geschuldete Leistung des Arbeitnehmers oder seine berechtigten Interessen beeinträchtigt. Arbeitnehmer ist grundsätzlich in Verwendung seiner Arbeitskraft außerhalb der Arbeitszeiten frei Arbeitgeber hat Auskunftsanspruch sofern Nebentätigkeit eventuell Interessen beeinträchtigt Folie 12 / Arbeitsverträge rechtssicher gestalten / RA Markus Lippmann

13 Ausschlussfristen 7 Ausschlussfristen (1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Ausnahme von Ansprüchen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen resultieren müssen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche. (2) Lehnt die Gegenseite den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Ausschlussfristen deutlich im Arbeitsvertrag hervorheben Ausschlussfrist muss hinreichend lang sein Keine einseitigen Ausschlussfristen nur zu Lasten des Arbeitnehmers Folie 13 / Arbeitsverträge rechtssicher gestalten / RA Markus Lippmann

14 Öffnungsklauseln 8 Geltung von Betriebsvereinbarungen (1) Die mit dem Betriebsrat bereits abgeschlossenen sowie künftige Betriebsvereinbarungen gehen den Regelungen dieses Arbeitsvertrages oder anderen einzelvertraglichen Regelungen auch dann vor, wenn sie zu Lasten des Arbeitnehmers abweichen. (2) Dieser Vorbehalt gilt auch für mehrfache Änderungen. Günstigkeitsprinzip im Verhältnis zwischen Betriebsvereinbarungen und einzelvertraglichen Vereinbarungen Folie 14 / Arbeitsverträge rechtssicher gestalten / RA Markus Lippmann

15 Sonstige (mögliche) Regelungsgegenstände Vertragsstrafen Freistellungsklauseln Arbeitsunfähigkeit Erfindungen Verschwiegenheit Dienstwagen Nachvertragliches Wettbewerbsverbot -/Internetnutzung uvm. Folie 15 / Arbeitsverträge rechtssicher gestalten / RA Markus Lippmann

16 Muster Personalarbeit Ausführliche Musterverträge über die Homepage abrufbar Befristetes Arbeitsverhältnis Unbefristetes Arbeitsverhältnis Sonderformen der Beschäftigung Servicecenter/Recht/Arbeitsverhältnis/Muster Personalarbeit Folie 16 / Arbeitsverträge rechtssicher gestalten / RA Markus Lippmann

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Markus Lippmann Geschäftsstelle München-Oberbayern Telefon Telefax bayme vbm Die bayerischen Metall- und Elektro-Arbeitgeber Max-Joseph-Straße München Folie 17 / Arbeitsverträge rechtssicher gestalten / RA Markus Lippmann

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