Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker
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- Innozenz Lorenz
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1 Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker Bettina Gogolla Rechtsberaterin Handwerkskammer Chemnitz März 2014 Titel der Präsentation März 2014
2 Gestaltung von Arbeitsverträgen Nutzen Sie zulässige Spielräume! Befristung - Kündbarkeit Urlaub Freistellung bei persönlicher Verhinderung Attest bei Arbeitsunfähigkeit Ausschlussfrist 2
3 Befristung und Kündbarkeit Problem: Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist nur dann fristgemäß kündbar, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Regelung im Arbeitsvertrag: Dieser Arbeitsvertrag ist befristet bis zum. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis fristgemäß gekündigt werden. 3
4 Urlaub langfristige Erkrankung Problem: Urlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden kann, verfällt nicht am des Folgejahres gilt für gesetzlichen (Mindesturlaub 24 Werktage / 20 Arbeitstage, Zusatzurlaub Schwerbehinderte) und übergesetzlichen Urlaub, wenn der Arbeitsvertrag nicht differenziert 4
5 Regelung im Arbeitsvertrag: Der Jahresurlaub für den Arbeitnehmer beträgt 20 Arbeitstage (5-Tage-Woche) gesetzlicher Mindesturlaub zuzüglich Arbeitstage oder 24 Werktage (6-Tage-Woche) gesetzlicher Mindesturlaub zuzüglich Werktage. Wird der Urlaub nicht im laufenden Kalenderjahr oder bis spätestens 31. März des Folgejahres genommen, so verfällt der Urlaubsanspruch gem. 7 Abs. 3 BUrlG ersatzlos. Dies gilt nicht für den gesetzlichen Mindesturlaub, soweit dieser wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte. Die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigenden Urlaubsansprüche in Höhe von Tagen verfallen auch dann, wenn der Urlaub aus Krankheitsgründen nicht in Anspruch genommen werden kann. 5
6 Freistellung bei persönlicher Verhinderung Problem: 616 BGB Vorübergehende Verhinderung Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Kein Anhaltspunkt im Gesetz zu: Anlass Dauer 6
7 Regelung im Arbeitsvertrag (abschließende Aufzählung): 1.eigene Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz: 1 Tag 2.Niederkunft der Ehefrau oder der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin: 1 Tag 3.Todesfälle in der engeren Familie (leibliche Eltern, Großeltern, Ehemann, Ehefrau, Lebenspartner/in im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kinder, Enkel): 1 Tag 4.ambulante Behandlung wegen eines während der Arbeitszeit erlitten Arbeitsunfalls: ausfallende Arbeitszeit 5.Arztbesuch wegen akuter Erkrankung, sofern nachweislich eine Verlegung außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist: ausfallende Arbeitszeit 6.Teilnahme an arbeitsmedizinischen Untersuchungen: ausfallende Arbeitszeit 7
8 Attest bei Arbeitsunfähigkeit Problem: Gem. Entgeltfortzahlungsgesetz brauchen Arbeitnehmer für die ersten drei Tage einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit kein ärztliches Attest vorzulegen. Regelung im Arbeitsvertrag: Ist der Arbeitnehmer aufgrund von Erkrankung oder aus anderem wichtigen Grund an der Arbeit verhindert, so muss der Arbeitgeber am ersten Tag der Erkrankung oder Verhinderung hierüber unterrichtet werden. Dabei ist die voraussichtliche Dauer der Krankheit oder Arbeitsverhinderung mitzuteilen. Bei jeder Erkrankung hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, welche die Arbeitsunfähigkeit bereits ab erstem Tag attestiert. 8
9 Ausschlussfrist Problem: gesetzliche Verjährungsfrist drei Jahre für gegenseitige Ansprüche Verkürzung der Frist ist zulässig Anforderungen der Rechtsprechung beachten in einigen Branchen tarifliche Fristen 9
10 Regelung im Arbeitsvertrag: Geltendmachung von Ansprüchen Beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Nach Ablauf der Fristen ist der Anspruch verwirkt. Diese Ausschlussfristen gelten nicht für Ansprüche wegen vorsätzlicher Handlungen und Pflichtverletzungen. Ansprüche auf Gewährung von Mindestentgelt nach den Vorschriften des AEntG sind ebenfalls nicht vom Verfall erfasst; tarifliche Ausschlussfristen werden hiervon nicht berührt. 1 0
11 Team Handwerkskammer Chemnitz qualifiziert. kreativ. motiviert. März 2014 Titel der Präsentation März 2014
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