Der Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben.
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- Christin Lorentz
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1 Vorwort Die Dienstvereinbarung ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine flexible Organisation ihrer Arbeitszeiten. Diese Flexibilität setzt ein hohes Verantwortungsbewusstsein voraus. Der Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben. Persönliche Angelegenheiten sind gem. 10 I AVR grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. 1. Regelarbeitszeit Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer/s vollbeschäftigten Mitarbeiters/in beträgt (derzeit) 38,5 Stunden. Sie wird wie folgt festgelegt: Montag mit Donnerstag: 7.30 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr Freitag: 7.30 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr 2. Rahmenarbeitszeit Die Rahmenarbeitszeit ist die Zeitspanne zwischen dem frühest möglichen Dienstbeginn und dem spätesten Dienstende. Sie wird wie folgt festgelegt: Montag mit Freitag: 6.30 Uhr bis Uhr Insgesamt darf die Arbeitszeit 10 Stunden, bei Jugendlichen 8 Stunden, täglich nicht überschreiten. Die Mittagspause beträgt mindestens 30 Minuten und kann in der Zeit von bis Uhr mit der Einschränkung, dass die Pause spätestens nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von 6 Stunden genommen werden muss, frei gewählt werden.
2 Kernzeit In der Kernzeit muss jede/r Mitarbeiter/in grundsätzlich an seinem/ihrem Arbeitsplatz anwesend oder erreichbar sein. Abwesenheit während der Kernzeit (z. B. bei Dienstreisen) ist von der/dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten vorher zu genehmigen. Die Kernzeit wird auf folgende Zeiten festgelegt: Montag mit Donnerstag: 9.00 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr Freitags: 9.00 Uhr bis Uhr. Bei betrieblicher Erfordernis kann die Kernzeit für einzelne Abteilungen oder Mitarbeiter/innen mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung abweichend von diesem Zeitrahmen geregelt werden. 4. Gleitzeit Gleitzeiten sind Teile der Rahmenarbeitszeit, die nicht in die Kernzeiten fallen. Während der Gleitzeit kann jede/r Mitarbeiter/in seine/ihre Arbeitszeiten flexibel gestalten. Einschränkungen hierbei können nur bei nachweislich betrieblicher Erfordernis durch die/den unmittelbare/n Dienstvorgesetzte/n angeordnet werden. 5. Arbeitszeiterfassung Jede/r Mitarbeiter/in trägt die tatsächlichen Arbeitszeiten, inkl. der in Anspruch genommenen Pausen täglich in das Formblatt Arbeitszeitübersicht ein. Die tägliche Arbeitszeit muss jedoch Viertelstunden ergeben. Bei ganztägigem Ausgleich von geleisteten Mehrarbeitsstunden ist der Wert Null (0) in die Arbeitszeitübersicht einzutragen. Bei Urlaub, Krankheit oder Arbeitsbefreiung ist die betriebsübliche Arbeitszeit (derzeit 7,7 Stunden bei Vollbeschäftigung) oder die dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitszeit einzutragen. Die Arbeitszeitübersichten sind nach Ablauf eines jeden Monats der/dem jeweils unmittelbaren Dienstvorgesetzten zur Kontrolle und Genehmigung vorzulegen und von diesem/dieser bis zum 5. des Folgemonats unaufgefordert an das Referat Personalverwaltung weiterzuleiten. 6. Plus- und Minus-Stunden Die monatliche Sollarbeitszeit wird vom Dienstgeber auf den Arbeitszeitübersichten vorgegeben. Plus-Stunden
3 - 3 - Bis zu 25 Plus-Stunden können vom/von der Mitarbeiter/in ohne vorherige Rücksprache mit dem/der zuständigen Dienstvorgesetzten geleistet werden. Ist beim Ausgleich dieser Plus-Stunden die Kernzeit betroffen, so sind die Ausgleichszeiten beim unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu beantragen. Insgesamt sollen nur maximal 3 Arbeitstage zusammenhängend zum Ausgleich von Plus-Stunden herangezogen werden. Mehr als 25 Plus-Stunden bedürfen für ihre Anerkennung der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die zuständige Abteilungsleitung. Gleichzeitig mit der Anerkennung ist eine Vereinbarung über den Ausgleich dieser Plus- Stunden zu treffen. Die Ansammlung von mehr als 50 Plus-Stunden sind von der zuständigen Abteilungsleitung der Geschäftsleitung zu melden und zu begründen. Gleichzeitig ist eine Regelung zum Ausgleich dieser Plusstunden vorzuschlagen. Ein Ausgleich von Plus-Stunden durch finanzielle Abgeltung ist nur in Ausnahmefällen möglich und bedarf der Zustimmung der Geschäftsleitung. Minus-Stunden Bis zu 10 Minus-Stunden können ohne Rücksprache mit der/dem zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen werden und sind im Folgemonat auszugleichen. 7. Überstunden Überstunden sind stets schriftlich und nur bei unbedingter betrieblicher Erfordernis von der zuständigen Abteilungsleitung anzuordnen. Bei der Anordnung von mehr als 30 Überstunden ist die Geschäftsleitung von der zuständigen Abteilungsleitung zu informieren. Für Überstunden wird ein Überstundenzuschlag gemäß 1 Abs. 1 a der Anlage 6 a zu den AVR gezahlt. 8. Urlaub / Arbeitsbefreiung / Ausgleich von Mehrarbeitszeit Anträge auf Urlaub und auf Ausgleich von Mehrarbeitszeit sind mit dem entsprechenden Formblatt rechtzeitig der/dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung der Anträge sind diese von der/dem Dienstvorgesetzten an das Referat Personalverwaltung weiterzuleiten. Anträge auf Arbeitsbefreiung gemäß 10 AVR sind über die/den unmittelbaren Dienstvorgesetzte/n dem Referat Personalverwaltung zur Genehmigung vorzulegen. 9. Krankheit / Unfall
4 - 4 - Dienstunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall hat der/die Mitarbeiter/in seinem/r unmittelbaren Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Der/die Vorgesetzte hat hierüber mittels Formblatt sofort das Referat Personalverwaltung zu informieren. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so hat der/die Mitarbeiter/in spätestens am 4. Kalendertag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen seiner/ihrer Dienstunfähigkeit vorzulegen. Der Dienstgeber ist berechtigt, in besonderen Fällen eine ärztliche Bescheinigung bereits vom 1. Tag der Dienstunfähigkeit an zu verlangen. Sie kann durch eine Bescheinigung der Krankenkasse ersetzt werden. Der/die Mitarbeiter/in trägt die Kosten der ärztlichen Bescheinigung. Bei Wiederaufnahme der Arbeit hat der/die Mitarbeiter/in dies unverzüglich über die/den unmittelbare/n Dienstvorgesetzte/n dem Referat Personalverwaltung anzuzeigen. 10. Arztbesuche Arztbesuche sind grundsätzlich persönliche Angelegenheiten und außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. Bei notwendiger ärztlicher Behandlung des/der Mitarbeiters/in während der Regelarbeitszeit wird die erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit (einschließlich der erforderlichen Wegezeit) als Arbeitszeit gewertet, wenn vom behandelnden Arzt bescheinigt wird, dass diese Behandlung während der Arbeitszeit erfolgen musste. Zu den nachfolgenden Ausnahmefällen wird in der Regel auch ohne ärztliche Bescheinigung Arbeitsbefreiung gewährt: Schwangerschaftsuntersuchungen amtliche Röntgenreihenuntersuchungen Untersuchungen nach dem Bundesseuchengesetz akute Erkrankung während der Arbeitszeit. Nach erfolgtem Arztbesuch ist eine entsprechende, schriftliche Mitteilung (z. B. mit Formblatt: Bescheinigung für den Arbeitgeber ) über Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit, ggf. mit ärztlicher Bescheinigung, dem Referat Personalverwaltung im Anhang zur Arbeitszeitübersicht vorzulegen. 11. Dienstreisen Bei eintägiger Dienstreise wird die tatsächliche, außerhalb des Dienstortes verbrachte Zeit als Arbeitszeit anerkannt. Bei einer mehrtägigen Dienstreise wird außer dem An- und Rückreisetag eine durchschnittliche, regelmäßige, tägliche Arbeitszeit von 7,7 Stunden angesetzt. In Ausnahmefällen kann im Einvernehmen mit dem/der zuständigen unmittelbaren Dienstvorgesetzten eine höhere, tägliche Arbeitszeit zugrunde gelegt werden. 12. Inkrafttreten
5 - 5 - Die Ordnung tritt ab... in Kraft. Ort, Datum (Unterschrift Dienstgeber) (Unterschrift Mitarbeitervertretung)
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