Anlage 1 zum TV Ärzte Charité

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1 Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Entgelt bei 40 Std./ Woche Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe Ä ab dem 1. Jahr ab dem 3. Jahr ab dem 5. Jahr ab dem 6. Jahr Ä ab dem 1. Jahr ab dem 4. Jahr ab dem 7. Jahr Ä ab dem 1. Jahr ab dem 4. Jahr AT Ä ab dem 1. Jahr AT Entgelt bei 42 Std./ Woche Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe Ä ab dem 1. Jahr ab dem 3. Jahr ab dem 5. Jahr ab dem 6. Jahr Ä ab dem 1. Jahr ab dem 4. Jahr ab dem 7. Jahr Ä ab dem 1. Jahr ab dem 4. Jahr AT Ä ab dem 1. Jahr AT

2 Anlage 1a zum TV Ärzte Charité Stundenentgelt bei 40 Std./ Woche Ä1 19,26 20,34 21,14 24,08 Ä2 25,41 27,37 29,28 Ä3 31,83 33,71 AT Ä4 36,39 AT Stundenentgelt bei 42 Std./ Woche Ä1 19,27 20,35 21,15 24,09 Ä2 25,43 27,38 29,30 Ä3 31,85 33,72 AT Ä4 36,40 AT

3 Anlage 1b zum TV Ärzte Charité Überstundenentgelt bei 40 Std./ Woche (15% auf Stundenentgelt) Ä1 22,15 23,39 24,31 27,69 Ä2 29,22 31,48 33,67 Ä3 36,60 38,77 AT Ä4 41,85 AT Überstundenentgelt bei 42 Std./ Woche (15% auf Stundenentgelt) Ä1 22,16 23,40 24,32 27,70 Ä2 29,24 31,49 33,70 Ä3 36,63 38,78 AT Ä4 41,86 AT

4 Anlage 2 TV-Ärzte Charité Tarifvertrag für die Entgeltumwandlung bei der Charité Universitätsmedizin Berlin Zwischen der Charité - Universitätsmedizin Berlin, vertreten durch den Vorstand und dem Marburger Bund Landesverband Berlin Brandenburg, vertreten durch den Vorstand wird zur Regelung der Entgeltumwandlung zur Schaffung einer ergänzenden betrieblichen Altersversorgung Folgendes vereinbart: Präambel Durch diesen Tarifvertrag werden ergänzend zu der bestehenden betrieblichen Altersversorgung die Grundsätze zur Umwandlung von Entgeltbestandteilen zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung geregelt. 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte, die unter den Vorschalttarifvertrag Marburger Bund vom 31. Oktober 2006 fallen. 2 Anspruch auf Entgeltumwandlung (1) 1 Beschäftigte haben Anspruch darauf, dass von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden. 2 Der Arbeitgeber bestimmt im Einvernehmen mit dem Marburger Bund sowohl den Durchführungsweg als auch den Versorgungsträger. 1

5 (2) Beschäftigte und Arbeitgeber können vereinbaren, dass auch ein über den Höchstbetrag nach Absatz 1 hinausgehender Betrag für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet wird. (3) Der für ein Kalenderjahr umzuwandelnde Entgeltbetrag muss mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV erreichen. 3 Umwandelbare Entgeltbestandteile Umgewandelt werden können auf Verlangen der Beschäftigten künftige Ansprüche auf monatliche Entgeltbestandteile und sonstige Entgeltbestandteile. 4 Arbeitgeberförderung 1 Die Beschäftigten erhalten von der Charité - Universitätsmedizin Berlin aus deren Sozialversicherungsersparnis für die ersten zwölf Monate der Entgeltumwandlung eine Förderung von 10 v. H. des im ersten Jahr umgewandelten Bruttobetrags, höchsten jedoch einen Betrag in Höhe von 0,4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, zu dem von Ihnen nach 2 Abs. 1 umgewandelten Entgelt. 2 Die monatliche Förderung endet unter Berücksichtigung der am auslaufenden Sozialversicherungsersparnis mit diesem Monat. 3 Dies gilt auch vor dem Hintergrund der in Absatz 1 vereinbarten 12monatigen Förderung, welche sich ggf. hierdurch verkürzt oder verlängert, wenn eine diesbezügliche Änderung der gesetzlichen Grundlagen dies ermöglicht. 5 Geltendmachung des Anspruchs (1) Beschäftigte müssen ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. An die Vereinbarung über die Entgeltumwandlung sind die Beschäftigten mindestens für den Zeitraum eines Jahres gebunden. (2) Beantragen Beschäftigte Teile ihres Entgelts nach 3 umzuwandeln, kann der Arbeitgeber verlangen, dass für den Zeitraum eines Jahres die Entgeltumwandlung gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden. (3) Für die Berechnung von tariflichen Ansprüchen aller Art sind die Entgelte maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden. 2

6 6 Schlussbestimmungen (1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom in Kraft. (2) Dieser Tarifvertrag kann jeder Zeit schriftlich mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum gekündigt werden. Niederschriftserklärung zu 2 TV-Entgeltumwandlung: Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Regelung des 2 Abs.1, Satz.2 sich auf zukünftige, abzuschließende Versorgungssysteme zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung bezieht. Die bisherigen in der Charite existierenden Durchführungswege sowie der dazu festgelegte Versorgungsträger zur Umwandlung von Entgeltbestandteilen zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung, bleiben bis zur Festlegung neuer Regelungen bestehen. Berlin, den 18. Juli 2007 Prof. Dr. Detlev Ganten Dr. Behrend Behrends Prof. Dr. Martin Paul Vorstandsvorsitzender Direktor des Klinikums Dekan Marburger Bund Marburger Bund 3

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