Zusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013)

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1 Zusatzprämientarif Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013) Genehmigt vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartment gestützt auf Art. 14 SERV-G, Art. 15 und 16 SERV-V in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die befristete Ergänzung der Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung Änderung vom 20. Dezember 2012 genehmigt vom Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung am 26. März Seite 1 von 5

2 Inhalt 1 Anwendungsbereich 3 2 Aufwandsprämie 3 3 Versicherungs- und Garantieprämien Bondgarantie Prämienberechnung Fälligkeit der Prämie und Prämienschuldnerin Prämienberechnung für die Vertragsgarantieversicherung Refinanzierungsgarantie Prämienberechnung Fälligkeit der Prämie und Prämienschuldnerin Fabrikationskreditversicherung Prämienberechnung Fälligkeit der Prämie und Prämienschuldner Prämienberechnung in Kombination mit einer Fabrikationsrisikoversicherung 5 4 Rückerstattung von Versicherungs- und Garantieprämien 5 5 Schlussbestimmungen 5 Seite 2 von 5

3 1 Anwendungsbereich Dieser Zusatzprämientarif regelt die Erhebung der Prämien für die Bondgarantie, Refinanzierungsgarantie und die Fabrikationskreditversicherung. 2 Aufwandsprämie Die SERV erhebt Aufwandsprämien zur Abgeltung ihres Aufwandes für die Prüfung von Versicherungs- und Garantieanträgen sowie Anträgen auf grundsätzliche Versicherungsund Garantiezusagen. Die Aufwandsprämien werden nach Ziffer 2 des Prämientarifs vom 1. April 2013 (nachfolgend Prämientarif genannt) berechnet. 3 Versicherungs- und Garantieprämien 3.1 Bondgarantie Prämienberechnung Bei einmaliger Prämienzahlung berechnet sich die Prämie nach folgender Formel: BG r t 1 ZER Bei Zahlung der Prämie in mehreren Raten werden fällig: die Prämie für die Bondgarantie, deren Raten sich nach folgender Formel berechnen: BG r d 1 ZER zusätzlich der Prämienaufschlag für die Ratenzahlungen, der sich nach folgender Formel berechnet: P r t 1 r t Die in Ziffern und verwendeten Buchstaben haben folgende Bedeutung: BG Bemessungsgrundlage; Bemessungsgrundlage ist der Höchstbetrag, den sich die SERV aus der Bondgarantie zu zahlen verpflichtet; d Zeitraum von der Fälligkeit der zu berechnenden Prämienrate bis zur Fälligkeit der darauf folgenden Prämienrate nach genauen Tagen, geteilt durch 360. Bei der Berechnung der letzten Prämienrate ist der Zeitraum bis zum letzten Tag der Haftung der SERV aus der Bondgarantie massgebend; P Prämie für die Bondgarantie bei Ratenzahlung, berechnet als Summe sämtlicher Prämienraten gemäss Ziffer ; Seite 3 von 5

4 r t ZER Prämiensatz per annum; der Prämiensatz ist der aktuelle Marktpreis für das Kredit- und Erfüllungsrisiko der Exporteurin; Gesamtlaufzeit der Bondgarantie nach genauen Tagen, geteilt durch 360; Zuschlag für erhöhte Risiken gemäss Ziffer des Prämientarifs Die SERV erhebt keine Zuschläge für Fremdwährungsgarantien und für die Absicherung des Währungseventualrisikos Fälligkeit der Prämie und Prämienschuldnerin Die Prämie für die Bondgarantie ist vor Ausstellung der Bondgarantie fällig. Wird die Prämie in Raten bezahlt, so sind die Raten periodisch im voraus an den von der SERV bestimmten Fälligkeitsterminen zu zahlen; die erste Rate und der Prämienaufschlag sind vor Ausstellung der Bondgarantie fällig. Prämienschuldnerin ist die Exporteurin Prämienberechnung für die Vertragsgarantieversicherung Die Prämie für die Vertragsgarantieversicherung reduziert sich um die Prämie für die Bondgarantie. Von der Prämie für die Vertragsgarantie nicht abgezogen wird der Prämienaufschlag bei Ratenzahlung. 3.2 Refinanzierungsgarantie Prämienberechnung Die Prämie für die Refinanzierungsgarantie berechnet sich nach dem Prämientarif Bemessungsgrundlage ist der refinanzierte Betrag ohne Zinsen abzüglich des von der Lieferanten- oder Käuferkreditversicherung gedeckten Betrags Massgebend für die Festlegung der Länder- und der Schuldnerkategorie ist das Sitzland der den Exportkredit gewährenden Bank und deren Risikoeinstufung Die Risikolaufzeit, die Ermässigungen und der Korrekturfaktor richten sich nach den Regeln des Prämientarifs für die Lieferanten- und Käuferkreditversicherung Fälligkeit der Prämie und Prämienschuldnerin Die Prämie ist bei Erhalt der Rechnung fällig. Prämienschuldnerin ist die den Exportkredit gewährende Bank. 3.3 Fabrikationskreditversicherung Prämienberechnung Die Prämie richtet sich nach dem aktuellen Marktpreis für das Kredit- und Erfüllungsrisiko des Fabrikationskreditnehmers unter Berücksichtigung der Laufzeit der Fabrikationskreditversicherung. Seite 4 von 5

5 Die SERV erhebt keine Zuschläge für Fremdwährungspolicen und für die Absicherung des Währungseventualrisikos Fälligkeit der Prämie und Prämienschuldnerin Die Prämie für die Fabrikationskreditversicherung ist bei der jeweiligen Zinsbelastung auf dem Fabrikationskreditkonto fällig. Prämienschuldnerin ist die Versicherungsnehmerin Prämienberechnung in Kombination mit einer Fabrikationsrisikoversicherung Gewährt die SERV zusätzlich zur Fabrikationskreditversicherung eine Fabrikationsrisikoversicherung, so reduziert sich die Prämie für die Fabrikationsrisikoversicherung um die Prämie der Fabrikationskreditversicherung. 4 Rückerstattung von Versicherungs- und Garantieprämien Die Rückerstattung von Versicherungs- und Garantieprämien richtet sich nach Ziffer 5 des Prämientarifs. 5 Schlussbestimmungen 5.1 Der Zusatzprämientarif vom 1. September 2011 wird aufgehoben. 5.2 Hat die Versicherung- oder Garantienehmerin den Versicherungs- oder Garantieantrag vor dem 1. Dezember 2011 bei der SERV eingereicht oder stützt sich der später eingereichte Versicherungs- oder Garantieantrag auf eine vor dem 1. Dezember 2011 gewährte und nicht später verlängerte grundsätzliche Versicherungs- oder Garantiezusage, so gilt der bisherige Zusatzprämientarif, auch wenn die Police oder die Garantie nach diesem Datum ausgestellt oder geändert wird. 5.3 Dieser Zusatzprämientarif tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft. 6 Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. Dezember Die Änderung tritt am 1. April 2013 in Kraft. Seite 5 von 5

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