Das Integrationsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales
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- Lieselotte Bauer
- vor 2 Jahren
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1 Das beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Ihr kompetenter Partner bei Fragen zur Beschäftigung schwer behinderter und diesen gleichgestellter Menschen. Internet: Stand:
2 Aufgaben des es ( 102 SGB IX) Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe Unterstützung der Arbeitgeber bei der Prävention und beim betrieblichen Eingliederungsmanagement - BEM Begleitende Hilfe im Arbeitsleben Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen Förderung von Integrationsprojekten Koordinierende Stelle (der Zuwendungsgeber) für Investitionen in Behinderteneinrichtungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (WfbM, Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke) 2
3 Geschützter Personenkreis ( 68 SGB IX) schwer behinderte Menschen - GdB (Grad der Behinderung) von wenigstens 50 schwer behinderten Menschen Gleichgestellte ( 2 Abs. 3 SGB IX) - GdB von mindestens 30 über die Gleichstellung entscheidet die Agentur für Arbeit; wenn im Folgenden von schwer behinderten Menschen die Rede ist, so sind damit zugleich auch die Gleichgestellten gemeint ( 68 Abs. 3 SGB IX). Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung durch das Versorgungsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales, ( 69 SGB IX). 3
4 Begleitende Hilfe für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben 4
5 Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben soll dahin wirken, dass die schwerbehinderten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten ( 102 Abs. 2 S. 2 SGB IX). 5
6 Abgrenzung zur Zuständigkeit der Rehabilitationsträger Rehaträger ( 6 SGB IX) Begleitende Hilfe im Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe am 102 SGB IX Arbeitsleben a SGB IX i. V. m SchwAV i. v. m. d. Leistungsgesetz des jeweiligen Leistungsträgers ( 7 SGB IX - z.b. 9ff. SGB VI) Nachrangigkeit der Leistungen des es und Aufstockungsverbot ( 18 SchwbAV) 6
7 Möglichkeiten der Begleitenden Hilfe Persönliche Hilfen z. B. Beratungen Schulungen Finanzielle Hilfen An Arbeitgeber An schwerbehinderte Menschen Schaffung neuer Arbeitsplätze Ausstattung bestehender Arbeitsplätze Ausgleich von außergewöhnlichen Belastungen Technische Arbeitshilfen Wirtschaftliche Selbstständigkeit Anspruch auf notwendige Arbeitsassistenz Hilfen in besond. behinder. bed. Lebenslagen Förderung von Ausbildungsverhältnissen Kraftfahrzeughilfen nur noch bei Beamten und Selbstständigen! Wohnungshilfen nur noch bei Beamten und Selbstständigen! Hilfen zur Beruflichen Fortbildung 7
8 Persönliche Hilfen Beratung des schwer behinderten Menschen über seine Rechte und Pflichten Beratung von Arbeitgebern über ihre Pflichten sowie über Möglichkeiten der (finanziellen) Unterstützung bei deren Erfüllung Vermittlung bei Problemen am Arbeitsplatz (Einschaltung von speziellen Fachdiensten, z. B. TB des es, Integrationsfachdienst) Fortbildungsveranstaltungen für Schwerbehindertenvertretungen, Betriebsräte, Arbeitgeber und deren Beauftragte 8
9 Der Technische Berater des es berät und entwickelt Lösungsvorschläge z. B. - zur behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie des Arbeitsumfeldes ( sowohl technische als auch organisatorische Maßnahmen ) - bei notwendigen technischen Arbeitshilfen - bei der Suche nach behinderungsgerechten Arbeitsplätzen in Betrieben und Dienststellen - zur behinderungsgerechten Ausstattung von Kfz 9
10 Der Integrationsfachdienst - IFD unterstützt Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen bei behinderungsspezifischen Problemen, indem er z.b. - fachlich berät und informiert - die in Betracht kommenden auch finanziellen Leistungen abklärt - individuelle arbeitsbegleitende Hilfen anbietet - bei der Einarbeitung unterstützt - im Konfliktfall Lösungen entwickelt 10
11 Finanzielle Hilfen an Arbeitgeber Schaffung neuer Arbeitsplätze Ausstattung bestehender Arbeitsplätze Ausgleich von außergewöhnlichen Belastungen Förderung von Ausbildungsverhältnissen 11
12 Besondere Förderprogramme 1. Bund-Länder-Programm Initiative Inklusion a) Förderung neuer Ausbildungsplätze für schwerbehinderte junge Menschen - Prämie bis zu Euro für die Schaffung eines neuen Ausbildungsplatzes b) Neue Arbeitsplätze für arbeitslose schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben - Förderung i.h.v. bis zu Euro pro Arbeitsplatz 12
13 2. Bayerisches Förderprogramm Chancen schaffen III Schaffung neuer Arbeitsplätze, insbesondere für ältere schwerbehinderte Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt (nur bei Neueinstellungen) - Das Integrationamt übernimmt bis zu 70% der nicht behinderungsbedingten Investitionskosten Höchstgrenze: Euro pro Arbeitsplatz Zusätzlich zu einer Förderung i. R. d. Initiative Inklusion 13
14 Besonderer Kündigungsschutz 85 ff SGB IX Der besondere Kündigungsschutz gilt für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, also Arbeitnehmer sind. Der Kündigungsschutz beginnt jedoch erst 6 Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Er ist ein zusätzlicher Schutz neben dem allgemeinen Kündigungsschutz; denn erst nach Zustimmung des es kann eine Kündigung ausgesprochen werden. 14
15 Allgemeiner Kündigungsschutz Kündigungsschutzgesetz (für alle Arbeitnehmer, incl. schwerbehinderte Menschen) Besonderer Kündigungsschutz SGB IX für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen Sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate besteht In Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern (aber: Vertrauensschutz, siehe 23 (1) KSchG) Unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer Kündigung nach Anhörung der betrieblichen Interessenvertretung (z. B. BR/PR) Kündigung erst nach vorheriger Zustimmung durch das 15
16 Kündigungsschutzverfahren AG Kündigungsabsicht Information SBV-BR/PR Antrag auf Zustimmung ermittelt Ggf. Kündigungsverhandlung Ggf. Experten-Anhörung Gütliche Einigung/Entscheidung 16
17 Sofern eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, entscheidet das in den Grenzen des ihm zustehenden Ermessens unter Abwägung der Interessen des behinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitgebers an der wirtschaftlichen Ausnutzung des Arbeitsplatzes 17
18 Vielen Dank für Ihr Interesse! 18
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