Integrationsvereinbarung

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1 Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0065 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen in den Dienststellen der XXX und ihrer Eigenbetriebe zwischen der XXX - vertreten durch den Oberbürgermeister -, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat der XXX. Präambel Die XXX betrachtet die nachfolgende Integrationsvereinbarung als ein Instrument zur nachhaltigen Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Sie ist sich ihrer besonderen Verantwortung bewusst und versucht, diese durch die nachfolgenden Regelungen zu realisieren. 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Pflichten des Arbeitgebers 4 Auswahlgrundsätze 5 Prüfungen 6 Arbeitsorganisation 7 Arbeitszeit 8 Barrierefreiheit 9 Parkmöglichkeiten 10 Beauftragter des Arbeitgebers 11 Ergebniskontrolle 12 Beilegung von Streitigkeiten 13 Unterschreitung der Quote 14 Inkrafttreten

2 1 Geltungsbereich Diese Integrationsvereinbarung gilt für alle Dienststellen der XXX einschließlich ihrer Eigenbetriebe. 2 Begriffsbestimmungen (1) Sie findet auf alle schwerbehinderten und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen i. S. d. Paragraphen 2 SGB IX Anwendung. (2) Im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten sind MitarbeiterInnen, die ein Attest des Betriebsarztes über ihre eingeschränkte Einsatzfähigkeit vorweisen, in dieses Regelwerk einzubeziehen, wenn hierüber ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung beim Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung oder ein Antrag auf Gleichstellung mit den schwerbehinderten Menschen beim Arbeitsamt gestellt ist. 3 Pflichten des Arbeitgebers (1) Die XXX verpflichtet sich, wie bisher, die gesetzliche Quote nicht zu unterschreiten. (2) Es ist davon auszugehen, dass alle Arbeitsplätze grundsätzlich auch zur Besetzung mit schwerbehinderten Menschen geeignet sind. (3) In allen Angelegenheiten, die einzelne schwerbehinderte Menschen oder die Gruppe der schwerbehinderten Menschen betreffen, ist die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und umfassend zu informieren. (4) Bei der Besetzung freier Arbeitsplätze wird gemeinsam mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Frauenbüro und dem Betriebsarzt geprüft, ob diese Stellen für schwerbehinderte Menschen geeignet sind. Die Beteiligung hat durch möglichst frühzeitige Übersendung aller entscheidungsrelevanten Unterlagen zu erfolgen. Erfolgt eine externe Ausschreibung, ist beim zuständigen Arbeitsamt nachzufragen, ob geeignete schwerbehinderte Bewerber dort gemeldet sind. Die Anfrage muss schriftlich erfolgen. Eine Durchschrift ist der Schwerbehindertenvertretung zu übersenden. (5) Schwerbehinderten Nachwuchskräften wird im Anschluss an ihre Ausbildung die Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis angeboten, soweit sie die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn während der Ausbildung keine Verhaltensauffälligkeiten (z. B. schwerwiegende und/oder wiederholte Pflichtverstöße) zu verzeichnen waren und die erbrachten Leistungen erwarten lassen, dass den Anforderungen des künftigen Einsatzortes entsprochen wird.

3 In diesem Fall wird im Anschluss an die Ausbildung die Übernahme angeboten und zwar unbefristet bei bedarfsgerechter Ausbildung auf 6 Monate befristet bei Ausbildung über Bedarf auf zwölf Monate befristet bei Ausbildung über Bedarf, sofern seitens der Arbeitsverwaltung für die Ausbildung bereits Zuschüsse erbracht wurden und die Voraussetzungen zur Gewährung eines Eingliederungszuschußes von bis zu 70 Prozent für ein Jahr nach 235a, Abs. 3 SGB III seitens der Arbeitsverwaltung vorliegen. (6) Eingliederungszuschüsse, Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen, Zuschussanträge zu den Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz sowie zu den Kosten einer behinderungsgerechten Arbeitsplatzausstattung sind zur Vermeidung finanzieller Nachteile unbedingt vor Einstellung bzw. vor Abschluss entsprechender Rechtsgeschäfte beim Arbeitsamt oder dem Integrationsamt einzureichen. 4 Auswahlgrundsätze (1) Bei Stellenbesetzungen, für die Bewerbungen schwerbehinderter Menschen vorliegen, ist die Schwerbehindertenvertretung bereits im Vorfeld rechtzeitig und umfassend zu informieren und mit einzubeziehen. (2) Schwerbehinderte Menschen, die sich beworben haben, sind zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern sie die Anforderungen bezüglich Ausbildung und Berufserfahrung gem. 4 II der Personalauswahlrichtlinien und die sonstigen formalen Voraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt, wenn schwerbehinderte Menschen vom Arbeitsamt für eine Stelle vorgeschlagen wurden. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn zwischen der XXX und der Schwerbehindertenvertretung Einvernehmen besteht. (3) Bei Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Menschen im Rahmen der geltenden Bestimmungen bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden. Ausnahmeregelungen sind im Benehmen mit der Schwerbehindertenvertretung zu treffen. (4) Mit dem Einholen der Zustimmung nach dem SPersVG zur Einstellung des ausgewählten Bewerbers/der ausgewählten Bewerberin übermittelt das Personalamt dem Personalrat und für den Fall der Teilnahme schwerbehinderter Menschen am Ver-

4 fahren auch der Schwerbehinderten- vertretung die Begründung, die zur Auswahlentscheidung geführt hat. 5 Prüfungen Bei allen Prüfungen und Tests sind schwerbehinderten Menschen die ihrer körperlichen Beeinträchtigung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Der Prüfungsablauf muss Art und Schwere der Behinderung Rechnung tragen, soweit dem nicht der Prüfungszweck entgegensteht. Die schwerbehinderten Menschen, welche an der Prüfung teilnehmen, sind rechtzeitig vor Prüfungsbeginn auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Eine evtl. Prüfungsverlängerung darf 50 v.h. der üblichen Prüfungsdauer nicht übersteigen. In das Prüfungsergebnis dürfen keine Hinweise auf evtl. gewährte Prüfungserleichterungen aufgenommen werden. 6 Arbeitsorganisation (1) Bei der Einstellung oder der Übertragung eines Arbeitsgebietes sind schwerbehinderte Menschen am Arbeitsplatz einzuweisen. Eine angemessene Einarbeitung ist sicher zu stellen. Zur Erleichterung der Arbeit und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit sind den schwerbehinderten Menschen die nach Art und Umfang der Behinderung erforderlichen Hilfsmittel im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bereitzustellen. Dies betrifft insbesondere die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen (z.b. geeignete IT-Ausrüstung). Die Ausbildung im Gebrauch ist zu gewährleisten. (2) Die XXX stellt im Rahmen ihrer personellen und organisatorischen Möglichkeiten pro Jahr bis zu zehn Arbeitstrainingsplätze für psychisch behinderte Menschen zur Verfügung. Ein Anspruch auf anschließende Einstellung besteht nicht. (3) Bei der Einrichtung von Telearbeitsplätzen gehören schwerbehinderte Menschen, die durch ihre Behinderung massiv in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, im Rahmen der jeweils geltenden Richtlinien zum bevorzugten Personenkreis, soweit die Telearbeit geeignet ist, ihre persönliche Situation zu verbessern. (4) Bei Umsetzungen, Abordnungen oder Versetzungen ist der schwerbehinderte Mensch, der davon betroffen ist, vorher zu hören. Die Wünsche der schwerbehinderten Menschen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Begründeten Anträgen auf Versetzung oder sonstigen Wechsel des Arbeitsplatzes ist nach den gegebenen Möglichkeiten zu entsprechen. (5) Arbeitsassistenzen wird der Zugang zu den Diensträumen gewährt.

5 7 Arbeitszeit (1) Bei Änderungen der Arbeitsorganisation oder der Arbeitszeit sind Nachteile für schwerbehinderte Menschen nach Möglichkeit zu vermeiden. (2) Dem Antrag eines schwerbehinderten Menschen auf Teilzeitbeschäftigung wird entsprochen, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art, Schwere und Auswirkungen der Schwerbehinderung erforderlich ist. (3) Bei extremen Wetterlagen, die schwerbehinderten Menschen besondere Erschwernisse beim Erreichen des Arbeitsplatzes oder der Ausübung des Dienstes verursachen, kann diesem Personenkreis Dienstbefreiung auch stundenweise - gewährt werden. (Bei extremen Raumtemperaturen von 30 Grad Celsius gilt dies gem. Punkt 3.44 b der AGA ab Uhr). Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheiden die zuständigen Vorgesetzten verantwortungsvoll ggf. in Absprache mit dem Betriebsarzt und der Schwerbehindertenvertretung nach Prüfung, ob nicht durch andere Maßnahmen Abhilfe geschaffen werden kann. 8 Barrierefreiheit (1) Um eine möglichst große Anzahl schwerbehinderter Menschen beschäftigen zu können, sind bauliche oder technische Hindernisse im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel zu beseitigen. (2) Alle städtischen Gebäude sowie die Inneneinrichtung müssen, vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel, weitgehend barrierefrei ausgeführt werden. Die Schwerbehindertenvertretung, die Stabsstelle Arbeitsschutz u. Medizin und der Beauftragte des Arbeitgebers sind frühzeitig in die Planungen einzubeziehen und während der Durchführung der Baumaßnahmen ständig zu unterrichten. (3) Für schwerbehinderte Menschen sind die jeweils erforderlichen räumlichen und technischen Arbeitsbedingungen zu schaffen und barrierefreie Zuwegungen zu gewährleisten. (4) Bei der Anpassung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes an die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse sind die hiervon Betroffenen mit einzubeziehen (5) Die entsprechenden DIN-Normen sind zu berücksichtigen. 9 Parkmöglichkeiten Schwerbehinderten Menschen, die wegen der Art und Schwere der Behinderung auf den Gebrauch eines Kfz angewiesen sind, ist im Rahmen der Verfügbarkeit städtischer

6 Parkplätze, ein geeigneter Parkraum in größtmöglicher Nähe zum Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. 10 Beauftragter des Arbeitgebers Arbeitgeberbeauftragter, Schwerbehindertenvertretung und Personalrat arbeiten zusammen. Der Arbeitgeberbeauftragte achtet insbesondere auf die Einhaltung der im Gesetz und dieser Integrationsvereinbarung getroffenen Regelungen. Er ist rechtzeitig und umfassend über alle Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder die Gruppe der Schwerbehinderten betreffen, durch den Arbeitgeber zu informieren. 11 Ergebniskontrolle (1) Die Schwerbehindertenvertretung erhält monatlich eine Aufstellung über die Anzahl aller schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen in alphabetischer und amtalphabetischer Form mit Name, Vorname, Stadtamt bzw. Organisationseinheit, Geburtsdatum, Grad der Behinderung und Statusmerkmal. (2) Einmal jährlich berichten Schwerbehindertenvertretung und Verwaltung in der Versammlung aller schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen über die Umsetzung dieser Integrationsvereinbarung hinsichtlich Neueinstellungen, Umsetzungen, Besetzung von Arbeitstrainingsplätzen und behinderungsgerechter Ausstattung von Arbeitsplätzen sowie sonstiger Maßnahmen zur Gestaltung des barrierefreien Arbeitsumfeldes. 12 Beilegung von Streitigkeiten Erzielen Verwaltungsleitung, Schwerbehindertenvertretung und Personalrat über die Auslegung und Anwendung dieser Integrationsvereinbarung oder einzelner Regelungen keine Einigung, entscheidet die Einigungsstelle. 13 Unterschreitung der Quote Für den Fall, dass die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen unter 5 Prozent fallen sollte gilt folgende Regelung: Die LHS darf freie Arbeitsplätze mit nicht schwerbehinderten Menschen gegen den Willen der Schwerbehindertenvertretung nur nach vorherigem Bericht an und mit Zustimmung des Oberbürgermeisters besetzen. In dem Bericht ist im Einzelnen zu begründen warum der Arbeitsplatz nicht mit einem schwerbehinderten Bewerber besetzt wird.

7 14 Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom XXX in Kraft. (2) Sie kann mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. (3) Bis zum Abschluss einer neuen Integrationsvereinbarung bleibt die bisherige Integrationsvereinbarung gültig. (4) Die Integrationsvereinbarung wird nach 3 Jahren überprüft und ggf. fortgeschrieben und mit weiteren bzw. neuen Zielen versehen. XXX, den XXX Oberbürgermeister Schwerbehindertenvertretung Personalrat

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