Rentenreform 2014 Das Gesetz über. Rentenversicherung vom
|
|
- Gerda Kuntz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Aktualisierung des Ratgebers Vorzeitig in Rente gehen 3. Auflage 2014, Stand: Juli 2014 Rentenreform 2014 Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom , das am in Kraft getreten ist, enthält einige nicht unerhebliche Verbesserungen von Rentenansprüchen. Das gilt sowohl für Neurentner als auch (zum Teil) für Rentner, die bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes eine Rente beziehen. Im Mittelpunkt der Neuregelungen steht die schon während des Gesetzgebungsverfahrens vielfach diskutierte abschlagsfreie Rente mit 63. Sie ermöglicht es rentennahen Jahrgängen, die über Jahrzehnte hinweg insbesondere durch Beitragsleistungen als Arbeitnehmer, durch Kindererziehung oder Pflegearbeit zur Stabilisierung des Rentensystems beigetragen haben, vorzeitig ohne Abschläge in Rente zu gehen. Dieser Personenkreis kann, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Darüber hinaus werden im Gesetz Rentenleistungen verbessert für Zeiten der Erziehung von Kindern, die vor dem geboren sind, und Renten wegen Erwerbsminderung nach günstigeren Regelungen berechnet. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte Wie Sie auf Seite 36 des Ratgebers lesen können, war die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits vor Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes in 38 SGB VI verankert. Sie ermöglichte es Versicherten, die die Wartezeit von 45 Jahren (Seite 36 f.) zurückgelegt haben, seit dem weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei Altersrente in Anspruch zu nehmen. Dieser Personenkreis konnte also wie nach der bis zum geltenden Rechtslage weiterhin mit 65 Altersrente beanspruchen und wurde von der Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr ab dem (Seite 26 f.) nicht erfasst.
2 Diese Gesetzeslage ist durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz ergänzt worden. Nunmehr regelt 263 b SGB VI in Ergänzung zu 38 SGB VI und abweichend von der bis zum geltenden Rechtslage, dass die Altersrente für besonders langjährig Versicherte für einen vorübergehenden Zeitraum auch vorzeitig, das heißt vor Vollendung des 65. Lebensjahres (abschlagsfrei) in Anspruch genommen werden kann. Von dieser Vergünstigung profitieren werden die Geburtsjahrgänge bis 1963: Versicherte, die vor dem geboren sind, können nunmehr die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Für Versicherte, die nach dem geboren sind, wird die Altersgrenze des 63. Lebensjahres nach Maßgabe der folgenden Tabelle angehoben. Die Anhebung erfolgt in Zweimonatsschritten je Jahrgang. Für alle nach 1963 Geborenen, also für alle Versicherten des Jahrgangs 1964 und jünger, gilt dann (wieder) die Altersgrenze von 65 Jahren als frühestmöglicher Rentenbeginn. Die Anhebung der Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte ist dann wie auch bei allen anderen Altersrenten abgeschlossen. Geburtsjahr Anhebung um Monate auf eine Altersgrenze von Jahren und 2 Monaten Jahren und 4 Monaten Jahren und 6 Monaten Jahren und 8 Monaten Jahren und 10 Monaten Jahren Jahren und 2 Monaten Jahren und 4 Monaten Jahren und 6 Monaten Jahren und 8 Monaten Jahren und 10 Monaten
3 Beispiele Ein Versicherter mit Geburtsjahr 1954 kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (frühestens) mit 63 Jahren und 4 Monaten, ein Versicherter des Jahrgangs 1960 mit 64 Jahren und 4 Monaten (ohne Rentenabschläge) in Anspruch nehmen. Eine Inanspruchnahme der Rente vor den sich aus der Tabelle ergebenden Altersgrenzen ist nicht möglich. Das neue Gesetz gilt für alle Renten, die ab dem beginnen, das heißt für alle Rentner, die ab dem erstmalig einen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben, weil sie die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Neben dem Erreichen der genannten Altersgrenzen ist für die Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte Voraussetzung, dass der oder die Versicherte die Wartezeit von 45 Jahren zurückgelegt hat. Auch hier hat sich das Gesetz zum , das heißt für Renten mit Zahlungsbeginn ab dem geändert. Während nach der bis zum geltenden Gesetzeslage im Wesentlichen nur Pflichtbeitragszeiten (Seite 13) und Berücksichtigungszeiten (Seite 37), nicht jedoch Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit zum Beispiel Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, die die Agentur für Arbeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld für den Arbeitslosen gezahlt hat (Seite 15) auf die Wartezeit angerechnet werden konnten (Seiten 36 ff.), werden nunmehr nach 51 Abs. 3 a SGB VI neben Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung (als Arbeitnehmer) oder selbstständige Tätigkeit (Seite 13 f. und 29 f.) und Berücksichtigungszeiten auch Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Strukturkurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld) und Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit (Krankengeld und Verletztengeld) und von Übergangsgeld auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Um der Gefahr von unerwünschten Frühverrentungen entgegenzuwirken, werden jedoch Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, also vor allem Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, nicht berücksichtigt, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegen. Um Härtefälle zu vermeiden, werden diese Zeiten auch wenn sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegen gleichwohl auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet, wenn der Versicherte durch die Insolvenz
4 oder die vollständige Geschäftsaufgabe seines Arbeitgebers arbeitslos geworden ist und Ersatzleistungen der Arbeitsförderung bezogen hat. Dass die genannten, auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbaren Zeiten zurückgelegt worden sind, muss der Versicherte beweisen, der die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen will. Der Beweis ist erbracht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Beitragsentrichtung oder etwa der Bezug der oben genannten Sozialleistungen feststeht. Da die Rentenversicherungsträger in aller Regel die rentenrechtlichen Zeiten der Versicherten in deren Versicherungskonten gespeichert haben, dürfte der gesetzlich geforderte Nachweis zumeist keine Probleme bereiten. Diese können sich jedoch im Rahmen des Nachweises der Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld ergeben, die anders als der Bezug von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II (vgl. hierzu unten) ebenfalls auf die Wartezeit anrechenbar sind. Da die Rentenversicherungsträger bei Zeiten der Arbeitslosigkeit in der Regel nicht vorgemerkt haben, welche Leistung der Versicherte bezogen hat, das heißt, ob ein Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II vorlag, ergibt sich der Bezug des auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbaren Arbeitslosengelds nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen des Rentenversicherungsträgers. Aus diesem Grund sieht das Gesetz ( 244 Abs. 3 Satz 2 SGB VI) eine Beweiserleichterung vor. Soweit die Versicherten keine Nachweise vorlegen können, reicht für den Beweis des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (siehe oben) die Glaubhaftmachung (Seite 195) des Bezugs dieser Leistung. Glaubhaftmachung ist bereits gegeben, wenn trotz gewisser Zweifel im Sinn einer guten Möglichkeit mehr für als gegen den Bezug von Arbeitslosengeld spricht. Dies gilt auch für Leistungen bei Krankheit. Dabei können für Zeiten vor dem als Mittel der Glaubhaftmachung auch Versicherungen an Eides statt (des Versicherten selbst) zugelassen werden, für deren Abnahme der Rentenversicherungsträger zuständig ist. Die Leistungen der Arbeitsförderung und bei Krankheit wurden in der Vergangenheit in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedlich bewertet, das heißt, sie hatten in bestimmten Zeiträumen den Charakter von Anrechnungszeiten (Seite 39) oder wie seit 1992 den Charakter von Beitragszeiten (Seite 33). Hierdurch sollen die Versicherten nicht benachteiligt werden, sodass Zeiten des Bezugs dieser Leistungen unabhängig von ihrem rentenrechtlichen Charakter stets auf die Wartezeit angerechnet werden ( 51 Abs. 3 a Nr. 3 SGB VI). Zu den Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zählen auch die in 55 Abs. 2 SGB VI genannten Zeiten, das heißt insbesondere Pflichtbei-
5 tragszeiten wegen Kindererziehung (Seite 169 ff.), wegen Pflege (Seite 180 ff.) und Zeiten der Antragspflichtversicherung (Seite 185 f.). Neben diesen Zeiten der Pflichtversicherung werden auf die Wartezeit von 45 Jahren auch Zeiten angerechnet, in denen der Versicherte freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach 7 SGB VI geleistet hat. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Versicherten neben den freiwilligen Beiträgen Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Umfang von 18 Jahren gezahlt haben ( 51 Abs. 3 a Nr. 4 SGB VI). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber vor allem den Personenkreis der selbstständigen Handwerker im Blick, die die Möglichkeit haben, sich nach 18 Jahren der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung von dieser Pflichtversicherung durch einen entsprechenden Antrag befreien zu lassen. Achtung: Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II, Arbeitslosenhilfe ( 244 Abs. 3 SGB VI) und Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Renten-Splitting ermittelt werden, nicht angerechnet ( 51 Abs. 3 a Satz 2 SGB VI). Wenn Sie neben der Altersrente für besonders langjährig Versicherte weiterarbeiten wollen, ist ein Hinzuverdienst von bis zu 450,00 Euro im Monat rentenunschädlich. Ab einem Verdienst von 450,01 Euro gelten die auf Seite 450 f. dargestellten Grundsätze. Ab Erreichen der Regelaltersrente (vgl. Tabelle auf Seite 27) darf neben der Rente unbegrenzt hinzuverdient werden. Zeiten der Kindererziehung Wie Sie zum Beispiel auf den Seiten 12 und 33 des Ratgebers lesen können, sind Zeiten der Kindererziehung Pflichtbeitragszeiten, die den Anspruch auf Rente begründen können und zu einer höheren Rente führen. Während jedoch Zeiten der Kindererziehung bei einer Geburt des Kindes ab 1992 einen Anspruch auf Anerkennung einer Pflichtbeitragszeit von drei Jahren zur Folge haben, wurde bei der Erziehung eines vor 1992 geborenen Kindes nur eine Pflichtbeitragszeit von einem Jahr berücksichtigt (Seite 33). Diese Ungleichbehandlung wird durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz zum Teil ausgeglichen: Bei ab dem beginnenden Renten werden für die Erziehung von Kindern, die vor 1992 geboren sind, zwei Jahre als Pflichtbeitragszeit die ersten beiden Jahre nach der Geburt anerkannt. Bei Bestandsrenten, das heißt Renten, die schon am bezogen wurden, wird der bisherige Rentenzahlbetrag für die Kindererziehungszeit von einem Jahr in Form
6 eines Zuschlags pauschal verdoppelt. Die Auszahlung dieses Zahlbetrags wird von den Rentenversicherungsträgern im Lauf des Jahres 2014 rückwirkend für die Zeit ab vorgenommen. Zeiten der Kindererziehung für Kinder, die vor dem Jahr 1992 geboren wurden, haben damit zum Beispiel vom bis einen (Brutto-)Rentenanspruch von 57,22 Euro in den alten und von 52,78 Euro in den neuen Bundesländern zur Folge. Dieser Betrag fließt in den Gesamtrentenzahlbetrag ein und wird voraussichtlich zum 1.7. der Folgejahre mit der Rente angepasst. Rente wegen Erwerbsminderung Da die durchschnittlichen Zahlbeträge der Renten wegen Erwerbsminderung (Seite 58 ff.) in den letzten Jahren deutlich gesunken sind, enthält das RV-Leistungsverbesserungsgesetz zwei Regelungen, die wieder zu einer Erhöhung dieser Rente führen. Zum einen wird die sogenannte Zurechnungszeit (Seite 71), die nach dem bisherigen Recht vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zum 60. Lebensjahr dauerte und zur Erhöhung der Erwerbsminderungsrente beiträgt (siehe Beispiel Seite 71), um zwei Jahre verlängert. Sie umfasst nunmehr nach 59 SGB VI die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zum 62. Lebensjahr. Versicherte werden damit bei Eintritt der Erwerbsminderung vor dem 62. Lebensjahr so gestellt, als hätten sie entsprechend der Bewertung ihrer Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr weitergearbeitet. Darüber hinaus werden die letzten vier Jahre vor Rentenbeginn bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt, wenn sich hierdurch eine geringere Rente ergibt, weil für den Versicherten während dieser Zeit zum Beispiel wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Teilzeitbeschäftigung nur niedrige Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden.
RV-Leistungsverbesserungsgesetz. (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
RV-Leistungsverbesserungsgesetz (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Reha-Budget verbesserte Erwerbsminderungsrente Abschlagsfreie Rente ab 63 Mütterrente
MehrRentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente
Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
MehrHinzuverdienstgrenzen für Rentner
grenzen für Rentner Rentenart: Regelaltersrente Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf die Regelaltersrente besteht ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Für vor 1947 Geborene lag diese bei 65 Jahren.
MehrRentenreform 2014 Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetz Lichen Rentenversicherung vom
1 Aktualisierungen des Ratgebers Vorzeitig in Rente gehen 3. Auflage 2014 Stand: September 2017 Rentenreform 2014 Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetz Lichen Rentenversicherung vom 23.6.2014
MehrRente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen
HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail
MehrViele Wege führen zur Rente vor 67
27 Viele Wege führen zur Rente vor 67 Es gibt verschiedene Altersrenten. e nachdem, für welche Rentenart Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie irgendwann zwischen 60 und 67 ahren in Rente gehen.
MehrDass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt.
Die Erhöhung der Altersgrenzen bei den Renten Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Es gibt jedoch viele Unsicherheiten,
MehrInhalt. Rente mit 67 oder doch schon eher? 5. Viele Wege führen zur Rente vor 67 27
2 Inhalt Rente mit 67 oder doch schon eher? 5 Bin ich von der Rente mit 67 betroffen? 6 Eher in Rente wie hoch sind die Abschläge? 11 Kann ich die Abschläge finanziell ausgleichen? 16 Sind auch Erwerbsminderungsrenten
MehrWas ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014
Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Peter Weiß Berichterstatter für die Gesetzliche Rentenversicherung und Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion
MehrHaufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011
Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's von Andreas Koehler 3. Auflage 2011 Haufe-Lexware Freiburg 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 648 02059 3 Zu Inhaltsverzeichnis schnell
MehrRentenzugang nach Rentenarten (RV*)
Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 * gesetzliche Rentenversicherung
MehrAltersrenten Wer? Wann? Wie(viel)?
Service Altersrenten Wer? Wann? Wie(viel)? Susanne Remmers Robert Fuhrbach Deutsche Rentenversicherung Rheinland Lungengasse 35 50676 Köln 0 Altersrenten Wer? Wann? Wie(viel)? Überblick Rentenanspruch
MehrReferent: Matthias Carstensen Deutsche Rentenversicherung Beratungsstelle Kiel
Referent: Matthias Carstensen Deutsche Rentenversicherung Beratungsstelle Kiel Wesentliche Eckpunkte -Änderungen Altersrente für besonders langjährig Versicherte - Ausweitung von Kindererziehungszeiten
MehrWas ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014. Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt
Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt Das Rentenpaket das ist drin 1. Maßnahme 2. Maßnahme 3. Maßnahme 4. Maßnahme
MehrRentenreform 2007 - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz. Rentenreform 2007. Altersgrenzenanpassungsgesetz
Rentenreform 2007 RV- Altersgrenzenanpassungsgesetz (Stand: 24.1.2007) Folie 1 Sozialpolitik / Zeitplan RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz : Rahmen wurde im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 festgelegt Große
MehrReferentenentwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)
Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin Telefon 030.40 81-40 Telefax 030.40 81-4999 post@dbb.de www.dbb.de An die Landesbünde
MehrAlter bei Rentenbeginn (RV*)
Alter bei Rentenbeginn (RV*) Alter bei Rentenbeginn (RV*) Versichertenrenten, Anteile Anteile der der Zugangsalter Zugangsalter im jeweiligen im jeweiligen Berichtsjahr Berichtsjahr in Prozent, in 1994
MehrHaufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. Bearbeitet von Andreas Koehler
Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's Bearbeitet von Andreas Koehler 2. Auflage 2009 2009. Taschenbuch. 128 S. Paperback ISBN 978 3 448 09686 6 Recht > Rechtswissenschaft, Nachbarbereiche, sonstige
MehrWerkstattbericht Nr. 7/2001. Werkstattbericht. Werkstattbericht
Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Werkstattbericht Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001
MehrFragen & Antworten zum Entwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes
Fragen & Antworten zum Entwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen vier Komponenten: die Rente ab 63, die Mütterrente,
MehrEntwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes Fragen & Antworten (Stand 23.05.2014)
Anlage 1 zu Info Nr. 31/2014 Entwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes Fragen & Antworten (Stand 23.05.2014) Der am 23.5.2014 vom Bundestag beschlossene Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen vier
Mehr- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006
Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Mitgliedsgewerkschaften des dbb - je besonders - Telefon 030.40 81-40 Telefax
MehrBeck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.
Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth Von Wilfried Hauptmann Stand: 1.12.1993 Deutscher Taschenbuch Verlag I. Kapitel i Was muß ich wissen, wenn ich Versicherter
MehrVersorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts
Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts PTV I. Information zu Kinderbetreuungszeiten im Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Wer erhält Kinderbetreuungszeit
MehrErwerbsminderungsrente
Vorstand Sozialpolitik Verbesserungen für Erwerbsgeminderte Erwerbsminderungsrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, seit dem 1. Juli 2014 ist es zu einer finanziellen Verbesserung bei der
MehrFragen und Antworten zur Mütterrente
1 von 6 12.09.2014 15:19 Home Presse Informationen der Pressestelle Medieninformationen Pressemitteilungen aktuell Fragen und Antworten zur Mütterrente Fragen und Antworten zur Mütterrente 1. Was ist die
MehrFragen & Antworten zum Rentenpaket
Fragen & Antworten zum Rentenpaket Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen vier Komponenten: die Rente ab 63, die Mütterrente, die Erwerbsminderungsrente und das
MehrService. Altersrenten Wer? Wann? Wie(-viel)?
Service Altersrenten Wer? Wann? Wie(-viel)? 0 Wartezeiten Überblick Rentenanspruch und Wartezeiterfüllung 1 M01i_91 Rentenanspruch Voraussetzungen versicherungsrechtliche Voraussetzungen Wartezeit Rentenanspruch
MehrService. Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)? ISV03t
Service Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)? 0 ISV03t Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)? Überblick Regelaltersrente Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für besonders langjährig Versicherte
MehrVorstand Sozialpolitik. Der Weg in den Ruhestand. Abschlagsfrei nach 45 Beitragsjahren in Rente. www.igmetall.de
Vorstand Sozialpolitik Der Weg in den Ruhestand 65 64 63 Abschlagsfrei nach 45 Beitragsjahren in Rente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, freust auch Du Dich auf die Rente mit 63? Darauf,
MehrVersichertenrenten Wer? Wann? Wie(viel)?
Service Versichertenrenten Wer? Wann? Wie(viel)? Andrea Handke Beraterin der Auskunfts- und Beratungsstelle Zeil 53 60313 Frankfurt am Main 0 Überblick Rentenanspruch und Wartezeiterfüllung Rente wegen
MehrInformationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
MehrInfo Recht. Sozialrecht
Informationen zum Recht vom DGB Bundesvorstand Abteilung Recht 29. Januar 2014 Info Recht Sozialrecht Die Möglichkeit des Bezuges einer abschlagsfreien Rente mit Erreichen des 63. Lebensjahres Mit dem
Mehrseit 1974 eine gute Sache
Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.
MehrKINDERERZIEHUNGSZEITEN
KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit
MehrRente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (bis 31.12.2000 Erwerbsunfähigkeitsrente) 1 Gesetzliche Grundlagen 37 SGB VI Altersrente 43 SGB VI Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 50 SGB VI Wartezeiten
MehrRente und Hinzuverdienst
Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen
MehrRegelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
MehrAb 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.
Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich
MehrDas Rentenpaket der Bundesregierung. Fragen und Antworten
Das Rentenpaket der Bundesregierung Fragen und Antworten Das Rentenpaket der Bundesregierung Fragen und Antworten Die Union hat im Rahmen der Koalitionsverhandlungen mit der SPD Leistungsanpassungen in
MehrBerufsunfähigkeit heute - ein verkanntes Risiko
Berufsunfähigkeit heute - ein verkanntes Risiko Düsseldorf, Juli 2003 Berufsunfähigkeit heute 1 Berufsunfähigkeit heute - ein verkanntes Risiko Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch
MehrTeilnahmebedingungen. AOK-Wahltarif Krankengeld. gemäß Satzung der AOK Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige
Teilnahmebedingungen gemäß Satzung der AOK Hessen AOK-Wahltarif Krankengeld AOK Die Gesundheitskasse in Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige Wer kann den Tarif wählen? Hauptberuflich
MehrVorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de
Vorstand Sozialpolitik Anerkennung von Erziehungszeiten Mütterrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, ab dem 1. Juli 2014 gibt es die sogenannte Mütterrente. Sie ist ein Schritt in die richtige
MehrFragen und Antworten zum Rentenpaket 2014
Fragen und Antworten zum Rentenpaket 2014 Rente ab 63 Jahren 1. Was ist die Rente ab 63? Vorstandsbereich 2 Abteilung Sozialpolitik Hannover, 16. Juni 2014 Seit 2012 können schon nach heutigem Recht besonders
MehrAktuelles aus der. Deutschen Rentenversicherung für Schwerbehinderte. Heike Peters
Aktuelles aus der Deutschen Rentenversicherung für Schwerbehinderte Heike Peters 0 13720191 Rente für schwerbehinderte Menschen 1 ISV03i00 Rente für schwerbehinderte Menschen Welche Möglichkeiten gibt
MehrGA Seite 1 (09/2012) 136. Änderungen
GA Seite 1 (09/2012) 136 Aktualisierung, Stand 09/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisung wird um eine Regelung zur Ermittlung des Lebensalters bei Nachweis eines unvollständigen Geburtsdatums
MehrAuswirkungen des Rentenänderungsgesetzes - Rente mit 63?
Auswirkungen des Rentenänderungsgesetzes - Rente mit 63? Rente nun doch schon mit 63 Jahren! Ein Traum scheint für viele Werktätige in Erfüllung zu gehen. Früher in Rente zu gehen bedeutet in der Erstwahrnehmung
MehrLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.
SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
MehrSeit 1. Juli 2014 gilt das neue Rentenpaket. Es enthält im Wesentlichen vier Säulen:
Nr.: 08/2014 Datum: 15. Juli 2014 Das neue Rentenpaket Seit 1. Juli 2014 gilt das neue Rentenpaket. Es enthält im Wesentlichen vier Säulen: die abschlagsfreie Rente ab dem 63. Lebensjahr die Mütterrente
MehrErwerbsminderungsrenten Altersrenten im Überblick. 6. Süddeutscher Hypophysen- und Nebennierentag 20. April 2013 München
Erwerbsminderungsrenten Altersrenten im Überblick 6. Süddeutscher Hypophysen- Nebennierentag 20. April 2013 München 0 0 Gesetzliche Rentenversicherung Versicherte Risiken jeweils unabhängig von Vorerkrankungen
MehrBeschäftigung von Rentnern
Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...
MehrDie Rentenproblematik und die betriebliche Altersversorgung der Allianz
Die Rentenproblematik und die betriebliche Altersversorgung der Allianz Magnus von Dungen Allianz Spezialvertrieb Infoabend der btü zum Thema Altersversorgung München, 13.04.2015 Inhalt 1 Demografischer
MehrDie KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente
Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente 1 Rechtsgrundlagen... 2 2 Wer ist bei der KVK ZusatzVersorgungsKasse versichert?... 2 3 Waren Sie bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen
MehrDA Seite 1 28. Gesetzestext
DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches
MehrKausalitäts- und Zurechnungszusammenhänge:
Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhänge: Versicherte Tätigkeit Unfallbringendes Verhalten Unfallgeschehen Gesundheitsschaden zeitlicher/örtlicher/sachlicher Zusammenhang Unfallkausalität: Wesentliche
MehrGA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen
GA Seite 1 (04/2012) 154 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen
MehrAltersvorsorge. Finanzielle Vorsorge. Gesetzliche Rentenversicherung
Altersvorsorge Gesetzliche Rentenversicherung Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherungen bietet der Ratgeber der Verbraucherzentralen»Gesetzliche Rente«(siehe Seite 208). Die gesetzliche Rentenversicherung
MehrBetriebsrente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche
Betriebsrente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche Rente. Informationen für Versicherte mit Grundversorgung aus berufsständischen Versorgungswerken oder anderer Grundversorgung. Januar 2016 2
Mehr---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)
o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer
MehrA. die Einführung einer abschlagsfreie Rente mit dem 63. Lebensjahr ( 236b SGB VI) sowie
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5 Alt-Moabit 101
MehrAltersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014
Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Gliederung Berechnung des Ruhegehaltes Teilzeit Mutterschutz
MehrEinigung: Das Rentenpaket kommt
Einigung: Das Rentenpaket kommt Mit der Einigung beim Rentenpaket haben die Koalitionsparteien den Weg frei gemacht für wichtige Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung seit vielen
MehrAlles über die Rente Tagung All inclusive Evang. Akademie Bad Boll
Alles über die Rente Tagung All inclusive Evang. Akademie Bad Boll 20. 22. Oktober 2010 Juan Victor Coseriu Pisani Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg Projekt Neubau Tel.: 0711 / 848 10 331 Fax:
MehrAktuelles aus der Deutschen Rentenversicherung
Service Aktuelles aus der Deutschen Rentenversicherung 0 ISV27t Aktuelles aus der Deutschen Rentenversicherung Überblick Gesetz über Leistungsverbesserung in der gesetzlichen RV Gesetz zur Stärkung der
MehrDas Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37
2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450
MehrInfografiken. Höheres Reha- Budget Regulärer Renteneintritt. Vorzeitiger Renteneintritt nach mindestens 45 Beitragsjahren. Welche Zeiten zählen?
Infografiken Das Rentenpaket Das ist drin Rente ab 63 Abschlagsfrei nach 45 Beitragsjahren Rente mit 63 Mütterrente Erwerbsminderungsrente Höheres Reha- Budget Regulärer Renteneintritt 65 schrittweise
MehrFragen und Antworten zum Rentenpaket
Berlin, 22. Mai 2014 Fragen und Antworten zum Rentenpaket 1. Wie viele Frauen werden von der verbesserten Mütterrente profitieren? Von der verbesserten Mütterrente profitieren gut neun Millionen Frauen,
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrPENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Alterspension 1 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at
Mehr62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung
62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg Der Verwaltungsrat der AOK Baden-Württemberg hat am 01.04.2014 folgende Satzungsänderung, die vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrHintergrundinfo zur geplanten Anhebung des Renteneintrittsalters bei Altersteilzeit und bei Vorruhestand. Nr. 21 N O V E M B E R 2003
arbeits- und gesundheitsschutzpolitik altersteilzeit/teilzeit allgemeine sozialpolitik arbeitsmarktalterssicherung/ betriebliche altersvorsorge/alterssicherung behindertenpolitik gesundheitspolitik soziale
MehrRahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten MERKBLATT. Vorruhestand und Altersrente
Rahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten MERKBLATT Vorruhestand und Altersrente 2 Das vorliegende Merkblatt zum Thema "Vorruhestand und Altersrente" wurde zwischen Bundesagentur für Arbeit und der
MehrVorgezogene Altersrente: Verluste bei der Rente und der Zusatzversorgung
4 Hamburg, Mai 21 N U T Z E N ver.di Service GmbH Franz-Mehring-Platz 1 1243 Berlin Vorgezogene Altersrente: Verluste bei der und der Zusatzversorgung Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze Die gesetzliche
MehrFachbereich Beamtenversorgung (BVK) Welche Jahrgänge sind davon betroffen?
Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Merkblatt Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (1. DRModG) für den Bereich der Beamtenversorgung Der Hessische Landtag hat das Erste Gesetz zur
MehrANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK)
ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK) 2015. KROATISCHES RENTENVERSICHERUNGSAMT Geltendes Gesetz: Rentenversicherungsgesetz (seit dem 1.
MehrVorzeitige Altersrenten Gestaltungsmöglichkeiten bei vorzeitigen Altersrenten - Praxisfälle
Vorzeitige Altersrenten Gestaltungsmöglichkeiten bei vorzeitigen Altersrenten - Praxisfälle 1 Beispiel 1 Versicherte hat zwei Rentenansprüche Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für besonders
MehrHeute handeln. Später genießen. Altersvorsorge für AuSSertariflich Beschäftigte. BVK Bayerische. Versorgungskammer
Heute handeln. Später genießen. Altersvorsorge für AuSSertariflich Beschäftigte BVK Bayerische Versorgungskammer Optimierte Versorgung Finanzielle Sicherheit im Alter das wünscht sich jeder. Mit Ihrer
MehrAusfertigung. Satzungsänderung
Ausfertigung Satzungsänderung Die Vertreterversammlung des Niedersächsischen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte hat am 4. September 2013 aufgrund des 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Niedersächsische
MehrAlter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag
Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom 9.7.2003 Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. 01. 2009) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige
MehrVersicherte nach Versicherungsart in der Rentenversicherung
RE RENTE Versicherte nach Versicherungsart in der Rentenversicherung Frauen seltener als Männer sozialversicherungspflichtig rentenversichert Bearbeitung: Dr. Peter Sopp, Dr. Alexandra Wagner Grafikblatt
MehrKrankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )
Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung
MehrAgentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit
Agentur für Arbeit Bad Homburg Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Gründungszuschuss Mit einem Gründungszuschuss kann Ihnen der Start in die Selbständigkeit erleichtert werden. Außerdem
MehrVersicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung)
Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung) Sehr geehrter, wir haben Ihre Anwartschaft unter Berücksichtigung der für das Jahr
MehrMögliche Handlungsalternativen nach einer Statusprüfung
BVW-Info zur Statusprüfung Eine mitarbeitende Ehefrau eines Handwerkers lässt den Status prüfen Frau Müller geb. am 20.02.1968 hatte in einem Handwerksbetrieb eine Lehre absolviert und sich dabei in den
MehrDas Rentensplitting Theorie und Beratung
Das Rentensplitting Theorie und Beratung 4.91- Stand: 3/2011 1 Anspruch auf Witwenrente Tod eines Ehegatten gültige Ehe zum Zeitpunkt des Todes Wartezeit von 60 Monaten erfüllt (insbesondere Beitragszeiten)
MehrGemeinsam erfolgreich mit der Generation Rente!
Gemeinsam erfolgreich mit der Das Altersgrenzenanpassungsgesetz Der Hintergrund Gilt seit dem 01.01.2012. Bedeutet, dass alle Personen, die nach 1964 geboren sind, erst ab 67 Jahren die gesetzliche Rente
MehrSonderbeitrag ab 01.07.2005
SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden
MehrDie Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg: Wem steht was und wann zu?
3 Hamburg, Mai 2010 N U T Z E N ver.di Service GmbH Franz-Mehring-Platz 1 10243 Berlin Die Zusatzversorgung der : Wem steht was und wann zu? Die Zusatzversorgung: Gestern und heute Eine zusätzliche Alterssicherung
MehrVersorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn
LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn Das Merkblatt bietet Ihnen einen Überblick über die Regelungen zum bei einem vorzeitigen Ruhestandsbeginn. Rechtsansprüche können
MehrGesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Änderungen bei Mini- und Midijobs Alt-Regelung 1. Mini-Jobs ( 8, 8a SGB IV) Arbeitsentgelt (AE) bis 400 EUR Arbeitgeber-(ArbGeb)Pauschalbeiträge in Prozent [15/13/2 ( 8) bzw. 5/5/2 ( 8a)] Versicherungsfrei:
MehrDie neue Erwerbsminderungsrente. Alles, was Sie wissen müssen.
Die neue Erwerbsminderungsrente. Alles, was Sie wissen müssen. Nicht geschenkt. Sondern verdient. Liebe Bürgerinnen und Bürger, wenn Menschen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, ist
MehrWesentliche Änderungen 19
Wesentliche Änderungen 19 Fachliche Hinweise zu 19 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Anpassung des Gesetzestextes und vollständige Überarbeitung des Hinweisteils auf Grund
MehrArgumente zum Rentenpaket der Bundesregierung
Argumente zum Rentenpaket der Bundesregierung Rente ab 63 Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen Menschen, die 45 Jahre lang Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben, mit 63 ohne
MehrDeutsche Rentenversicherung FRAGEN- UND ANTWORTEN ZUM RV-NACHHALTIGKEITSGESETZ
Deutsche Rentenversicherung FRAGEN- UND ANTWORTEN ZUM RV-NACHHALTIGKEITSGESETZ 2 Einleitung... 3 Die neue Rentenanpassungsformel...3 Wie funktioniert der neue Nachhaltigkeitsfaktor?...4 Welche Folgen hat
MehrBürgerentlastungsgesetz
Bürgerentlastungsgesetz Durch die Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes können die Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung seit 2010 steuerlich stärker berücksichtigt werden. 1. Allgemeines zum Bürgerentlastungsgesetz
MehrDie Vorteile der Rentenversicherung nutzen
Berlin, 23. November 2012 Fragen- und Antworten Die Vorteile der Rentenversicherung nutzen Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber steigt ab 1. Januar 2013 von 400 auf 450 Euro. Gleichzeitig genießen
MehrMusterberechnung. 1. Auswahl des Berechnungsverfahrens
Musterberechnung 1. Auswahl des Berechnungsverfahrens Für die Musterberechnung haben wir das Näherungsverfahren ausgewählt. Anhand des heutigen Gehalts wird einem Arbeitnehmer die zu erwartende Rente aus
MehrAnlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016.
Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 3. Wahltarife Krankentagegeld Teilnahme 1. Die Bertelsmann BKK bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von
Mehr