Rentenreform 2014 Das Gesetz über. Rentenversicherung vom

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1 Aktualisierung des Ratgebers Vorzeitig in Rente gehen 3. Auflage 2014, Stand: Juli 2014 Rentenreform 2014 Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom , das am in Kraft getreten ist, enthält einige nicht unerhebliche Verbesserungen von Rentenansprüchen. Das gilt sowohl für Neurentner als auch (zum Teil) für Rentner, die bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes eine Rente beziehen. Im Mittelpunkt der Neuregelungen steht die schon während des Gesetzgebungsverfahrens vielfach diskutierte abschlagsfreie Rente mit 63. Sie ermöglicht es rentennahen Jahrgängen, die über Jahrzehnte hinweg insbesondere durch Beitragsleistungen als Arbeitnehmer, durch Kindererziehung oder Pflegearbeit zur Stabilisierung des Rentensystems beigetragen haben, vorzeitig ohne Abschläge in Rente zu gehen. Dieser Personenkreis kann, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Darüber hinaus werden im Gesetz Rentenleistungen verbessert für Zeiten der Erziehung von Kindern, die vor dem geboren sind, und Renten wegen Erwerbsminderung nach günstigeren Regelungen berechnet. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte Wie Sie auf Seite 36 des Ratgebers lesen können, war die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits vor Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes in 38 SGB VI verankert. Sie ermöglichte es Versicherten, die die Wartezeit von 45 Jahren (Seite 36 f.) zurückgelegt haben, seit dem weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei Altersrente in Anspruch zu nehmen. Dieser Personenkreis konnte also wie nach der bis zum geltenden Rechtslage weiterhin mit 65 Altersrente beanspruchen und wurde von der Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr ab dem (Seite 26 f.) nicht erfasst.

2 Diese Gesetzeslage ist durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz ergänzt worden. Nunmehr regelt 263 b SGB VI in Ergänzung zu 38 SGB VI und abweichend von der bis zum geltenden Rechtslage, dass die Altersrente für besonders langjährig Versicherte für einen vorübergehenden Zeitraum auch vorzeitig, das heißt vor Vollendung des 65. Lebensjahres (abschlagsfrei) in Anspruch genommen werden kann. Von dieser Vergünstigung profitieren werden die Geburtsjahrgänge bis 1963: Versicherte, die vor dem geboren sind, können nunmehr die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Für Versicherte, die nach dem geboren sind, wird die Altersgrenze des 63. Lebensjahres nach Maßgabe der folgenden Tabelle angehoben. Die Anhebung erfolgt in Zweimonatsschritten je Jahrgang. Für alle nach 1963 Geborenen, also für alle Versicherten des Jahrgangs 1964 und jünger, gilt dann (wieder) die Altersgrenze von 65 Jahren als frühestmöglicher Rentenbeginn. Die Anhebung der Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte ist dann wie auch bei allen anderen Altersrenten abgeschlossen. Geburtsjahr Anhebung um Monate auf eine Altersgrenze von Jahren und 2 Monaten Jahren und 4 Monaten Jahren und 6 Monaten Jahren und 8 Monaten Jahren und 10 Monaten Jahren Jahren und 2 Monaten Jahren und 4 Monaten Jahren und 6 Monaten Jahren und 8 Monaten Jahren und 10 Monaten

3 Beispiele Ein Versicherter mit Geburtsjahr 1954 kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (frühestens) mit 63 Jahren und 4 Monaten, ein Versicherter des Jahrgangs 1960 mit 64 Jahren und 4 Monaten (ohne Rentenabschläge) in Anspruch nehmen. Eine Inanspruchnahme der Rente vor den sich aus der Tabelle ergebenden Altersgrenzen ist nicht möglich. Das neue Gesetz gilt für alle Renten, die ab dem beginnen, das heißt für alle Rentner, die ab dem erstmalig einen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben, weil sie die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Neben dem Erreichen der genannten Altersgrenzen ist für die Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte Voraussetzung, dass der oder die Versicherte die Wartezeit von 45 Jahren zurückgelegt hat. Auch hier hat sich das Gesetz zum , das heißt für Renten mit Zahlungsbeginn ab dem geändert. Während nach der bis zum geltenden Gesetzeslage im Wesentlichen nur Pflichtbeitragszeiten (Seite 13) und Berücksichtigungszeiten (Seite 37), nicht jedoch Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit zum Beispiel Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, die die Agentur für Arbeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld für den Arbeitslosen gezahlt hat (Seite 15) auf die Wartezeit angerechnet werden konnten (Seiten 36 ff.), werden nunmehr nach 51 Abs. 3 a SGB VI neben Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung (als Arbeitnehmer) oder selbstständige Tätigkeit (Seite 13 f. und 29 f.) und Berücksichtigungszeiten auch Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Strukturkurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld) und Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit (Krankengeld und Verletztengeld) und von Übergangsgeld auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Um der Gefahr von unerwünschten Frühverrentungen entgegenzuwirken, werden jedoch Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, also vor allem Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, nicht berücksichtigt, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegen. Um Härtefälle zu vermeiden, werden diese Zeiten auch wenn sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegen gleichwohl auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet, wenn der Versicherte durch die Insolvenz

4 oder die vollständige Geschäftsaufgabe seines Arbeitgebers arbeitslos geworden ist und Ersatzleistungen der Arbeitsförderung bezogen hat. Dass die genannten, auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbaren Zeiten zurückgelegt worden sind, muss der Versicherte beweisen, der die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen will. Der Beweis ist erbracht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Beitragsentrichtung oder etwa der Bezug der oben genannten Sozialleistungen feststeht. Da die Rentenversicherungsträger in aller Regel die rentenrechtlichen Zeiten der Versicherten in deren Versicherungskonten gespeichert haben, dürfte der gesetzlich geforderte Nachweis zumeist keine Probleme bereiten. Diese können sich jedoch im Rahmen des Nachweises der Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld ergeben, die anders als der Bezug von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II (vgl. hierzu unten) ebenfalls auf die Wartezeit anrechenbar sind. Da die Rentenversicherungsträger bei Zeiten der Arbeitslosigkeit in der Regel nicht vorgemerkt haben, welche Leistung der Versicherte bezogen hat, das heißt, ob ein Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II vorlag, ergibt sich der Bezug des auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbaren Arbeitslosengelds nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen des Rentenversicherungsträgers. Aus diesem Grund sieht das Gesetz ( 244 Abs. 3 Satz 2 SGB VI) eine Beweiserleichterung vor. Soweit die Versicherten keine Nachweise vorlegen können, reicht für den Beweis des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (siehe oben) die Glaubhaftmachung (Seite 195) des Bezugs dieser Leistung. Glaubhaftmachung ist bereits gegeben, wenn trotz gewisser Zweifel im Sinn einer guten Möglichkeit mehr für als gegen den Bezug von Arbeitslosengeld spricht. Dies gilt auch für Leistungen bei Krankheit. Dabei können für Zeiten vor dem als Mittel der Glaubhaftmachung auch Versicherungen an Eides statt (des Versicherten selbst) zugelassen werden, für deren Abnahme der Rentenversicherungsträger zuständig ist. Die Leistungen der Arbeitsförderung und bei Krankheit wurden in der Vergangenheit in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedlich bewertet, das heißt, sie hatten in bestimmten Zeiträumen den Charakter von Anrechnungszeiten (Seite 39) oder wie seit 1992 den Charakter von Beitragszeiten (Seite 33). Hierdurch sollen die Versicherten nicht benachteiligt werden, sodass Zeiten des Bezugs dieser Leistungen unabhängig von ihrem rentenrechtlichen Charakter stets auf die Wartezeit angerechnet werden ( 51 Abs. 3 a Nr. 3 SGB VI). Zu den Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zählen auch die in 55 Abs. 2 SGB VI genannten Zeiten, das heißt insbesondere Pflichtbei-

5 tragszeiten wegen Kindererziehung (Seite 169 ff.), wegen Pflege (Seite 180 ff.) und Zeiten der Antragspflichtversicherung (Seite 185 f.). Neben diesen Zeiten der Pflichtversicherung werden auf die Wartezeit von 45 Jahren auch Zeiten angerechnet, in denen der Versicherte freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach 7 SGB VI geleistet hat. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Versicherten neben den freiwilligen Beiträgen Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Umfang von 18 Jahren gezahlt haben ( 51 Abs. 3 a Nr. 4 SGB VI). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber vor allem den Personenkreis der selbstständigen Handwerker im Blick, die die Möglichkeit haben, sich nach 18 Jahren der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung von dieser Pflichtversicherung durch einen entsprechenden Antrag befreien zu lassen. Achtung: Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II, Arbeitslosenhilfe ( 244 Abs. 3 SGB VI) und Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Renten-Splitting ermittelt werden, nicht angerechnet ( 51 Abs. 3 a Satz 2 SGB VI). Wenn Sie neben der Altersrente für besonders langjährig Versicherte weiterarbeiten wollen, ist ein Hinzuverdienst von bis zu 450,00 Euro im Monat rentenunschädlich. Ab einem Verdienst von 450,01 Euro gelten die auf Seite 450 f. dargestellten Grundsätze. Ab Erreichen der Regelaltersrente (vgl. Tabelle auf Seite 27) darf neben der Rente unbegrenzt hinzuverdient werden. Zeiten der Kindererziehung Wie Sie zum Beispiel auf den Seiten 12 und 33 des Ratgebers lesen können, sind Zeiten der Kindererziehung Pflichtbeitragszeiten, die den Anspruch auf Rente begründen können und zu einer höheren Rente führen. Während jedoch Zeiten der Kindererziehung bei einer Geburt des Kindes ab 1992 einen Anspruch auf Anerkennung einer Pflichtbeitragszeit von drei Jahren zur Folge haben, wurde bei der Erziehung eines vor 1992 geborenen Kindes nur eine Pflichtbeitragszeit von einem Jahr berücksichtigt (Seite 33). Diese Ungleichbehandlung wird durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz zum Teil ausgeglichen: Bei ab dem beginnenden Renten werden für die Erziehung von Kindern, die vor 1992 geboren sind, zwei Jahre als Pflichtbeitragszeit die ersten beiden Jahre nach der Geburt anerkannt. Bei Bestandsrenten, das heißt Renten, die schon am bezogen wurden, wird der bisherige Rentenzahlbetrag für die Kindererziehungszeit von einem Jahr in Form

6 eines Zuschlags pauschal verdoppelt. Die Auszahlung dieses Zahlbetrags wird von den Rentenversicherungsträgern im Lauf des Jahres 2014 rückwirkend für die Zeit ab vorgenommen. Zeiten der Kindererziehung für Kinder, die vor dem Jahr 1992 geboren wurden, haben damit zum Beispiel vom bis einen (Brutto-)Rentenanspruch von 57,22 Euro in den alten und von 52,78 Euro in den neuen Bundesländern zur Folge. Dieser Betrag fließt in den Gesamtrentenzahlbetrag ein und wird voraussichtlich zum 1.7. der Folgejahre mit der Rente angepasst. Rente wegen Erwerbsminderung Da die durchschnittlichen Zahlbeträge der Renten wegen Erwerbsminderung (Seite 58 ff.) in den letzten Jahren deutlich gesunken sind, enthält das RV-Leistungsverbesserungsgesetz zwei Regelungen, die wieder zu einer Erhöhung dieser Rente führen. Zum einen wird die sogenannte Zurechnungszeit (Seite 71), die nach dem bisherigen Recht vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zum 60. Lebensjahr dauerte und zur Erhöhung der Erwerbsminderungsrente beiträgt (siehe Beispiel Seite 71), um zwei Jahre verlängert. Sie umfasst nunmehr nach 59 SGB VI die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zum 62. Lebensjahr. Versicherte werden damit bei Eintritt der Erwerbsminderung vor dem 62. Lebensjahr so gestellt, als hätten sie entsprechend der Bewertung ihrer Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr weitergearbeitet. Darüber hinaus werden die letzten vier Jahre vor Rentenbeginn bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt, wenn sich hierdurch eine geringere Rente ergibt, weil für den Versicherten während dieser Zeit zum Beispiel wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Teilzeitbeschäftigung nur niedrige Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden.

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