ErhöhungdesVerbreitungsgradesundderAttraktivitätdersteuerlichgeförderten Altersvorsorge.

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz EigRentG) A. Problem und Ziel ErhöhungdesVerbreitungsgradesundderAttraktivitätdersteuerlichgeförderten Altersvorsorge. B. Lösung VerbesserteEinbeziehungderselbstgenutztenWohnimmobilieindiesteuerlich geförderte Altersvorsorge. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand (Steuermehr-/Steuermindereinnahmen ( ) in Mio. Euro) ImZugedergemäß 2derGemeinsamenGeschäftsordnungderBundesministerien (GGO)vorzunehmendenRelevanzprüfungsindunterBerücksichtigung derunterschiedlichenlebenssituationvonfrauenundmännernkeineauswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen. DasGesetzbetrifftgrundsätzlichreinnationaleSachverhalte.SoweitGrenzgängervonVorschriftendesGesetzesumfasstwerden,sinddieentsprechenden RegelungenvonderBundesregierungalsEG-rechtskonformeingestuftworden, weildiegrenzgängerinsoweitvollinhaltlichgleichwieinländerbehandeltwerden. Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung 1 Kassenjahr Insgesamt Bund Länder Gemeinden Wirkungfüreinenvollen (Veranlagungs-)Zeitraumvon12Monaten.DievolleJahreswirkungwirderst nach 25 Jahren erreicht.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2. Vollzugsaufwand DiederzentralenStelle ( 81desEinkommensteuergesetzes EStG)beider DeutschenRentenversicherungBundfürdieDurchführungdersteuerlichgefördertenAltersvorsorgenachdemEinkommensteuergesetzentstehendenKosten sindausdembundeshaushaltzuerstatten.vonderzentralenstellewerdeninfolgedergesetzesänderungu.a.wesentlicheänderungenimzulageverfahren vorzunehmensein,wasmitedv-entwicklungsaufwandverbundenseinwird. DieentsprechendenProgrammierkostenwerdenderzeitaufca Euro geschätzt.hierinenthaltensindca euro,diegleichzeitigbürokratiekostendarstellen.darüberhinauswerdenderzentralenstellehöherepersonalkostenentstehen.einebezifferungistderzeitnichtmöglich,weildiesekosten nichtzuletztvomumfangdererforderlicheneinbindungdersachbearbeitung abhängen.fürdiedembundentstehendenmehrausgabenistinderfinanzplanung bisher keine Vorsorge getroffen worden. E. Sonstige Kosten MitdemGesetzwerdendieMöglichkeitenderprivatenAltersvorsorgemaßgeblichverbessert;damitwirdsichderKreisderAnbietererweiternundder Wettbewerbauchinsoweitgestärkt.DurchdievorgesehenenMaßnahmensind AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten. GenaueAngabenzurStrukturderBe-undEntlastungenfüreinzelneSektoren dervolkswirtschaftsindnichtbekannt.derengrößenordnungwirdinsgesamt jedochalszugeringeingeschätzt,umineinzelfällenoderimallgemeinen volkswirtschaftlicheeffekteauszulösen,diesichindeneinzelpreisen,demallgemeinenpreisniveauoderdemverbraucherpreisniveauniederschlagenkönnten. Belastungen für mittelständische Unternehmen werden nicht erwartet. F. Bürokratiekosten DieEinbeziehungzusätzlicherAnbietervonAltersvorsorgeanlagenindasZulageverfahrenführtzuzusätzlichenInformationspflichtenaufSeitenderUnternehmen,dieentsprechendgeförderteProdukteanbietenwollen.Fürdiese UnternehmenergebensichneueInformationspflichten.Wievieleeinzelne UnternehmenentsprechendeAnlageprodukteanbietenwerden,lässtsichnicht vorhersagen.fürdieneuhinzukommendenanbieterergebensichdiegleichen bürokratischenbelastungenwiefürdiebereitseinbezogenenanbieter.dieabwicklung des Zulageverfahrens erfolgt weitgehend automatisiert. FürUnternehmen,diekeinegefördertenAnlageprodukteanbietenmöchten,ergeben sich hingegen keine zusätzlichen Bürokratiekosten. FürdieBürgerinnenundBürger,diedieFörderunginAnspruchnehmenwollen, ergebensichzusätzlicheanlageformen.diesewerdenindasbestehendeverfahreneinbezogen,sodasssichfürdeneinzelnen gegenüberdembisherigenzulageverfahren nureingeschränktneuebürokratischebelastungenergeben.zu nennenisthierdaswahlrechtzubeginnderauszahlungsphase:zudiesem ZeitpunktkönnendieBürgerinnenundBürgerzwischendereinmaligenBesteuerungundderverteiltenBesteuerungdesimWohnförderkontoenthaltenenBetrages wählen. FürdieVerwaltungergibtsichinsbesonderezusätzlicherProgrammieraufwand, umdieneuenanbieterundderenanlageprodukteindaszulageverfahreneinzubeziehen.außerdemhatdieverwaltung wieauchschonimbishergeltenden 92aEStGvorgesehen dieanträgezurinanspruchnahmedesaltersvorsorge-

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/8869 EigenheimbetrageszubescheidenundzuBeginnderAuszahlungsphasedie Höhe des Wohnförderkontos im Falle einer Verteilung festzustellen. ImHinblickaufdieBürokratiekostenistaußerdemzuberücksichtigen,dassdie bisherigenregularienzumaltersvorsorge-eigenheimbetragaufgehobenwerden.diesführtzueinerentlastungderverfahrensbeteiligten.zunennenistin diesemzusammenhangu.a.derverzichtaufdieüberwachungderrückzahlung von entnommenen Beträgen. Es werden folgende Informationspflichten eingeführt: a)für Unternehmen Anzahl:8 betroffene Unternehmen: je nach Informationspflicht unterschiedlich Häufigkeit/Periodizität: je nach Informationspflicht unterschiedlich erwartete Nettobelastung:2,91Mio.Euro,davon750000EuroEinmalkosten b) für Bürgerinnen und Bürger Anzahl:5 c)für die Verwaltung Anzahl:7 betroffene Kreise: je nach Informationspflicht unterschiedlich Häufigkeit/Periodizität: je nach Informationspflicht unterschiedlich erwartete Nettobelastung:5,90Mio.Euro,davon900000EuroEinmalkosten.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz EigRentG) Vom 2008 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesfolgendes Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 2ÄnderungdesAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen Artikel 4ÄnderungderAltersvorsorge-Durchführungsverordnung Artikel 5 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes Artikel 6ÄnderungderVerordnungzurDurchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes Artikel 7ÄnderungdesFünftenVermögensbildungsgesetzes Artikel 8ÄnderungderVerordnungzurDurchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Artikel 9Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes DasEinkommensteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom19.Oktober2002 (BGBl.IS.4210,2003I S.179),zuletztgeändertdurchArtikel1desGesetzesvom 20.Dezember2007 (BGBl.IS.3150),wirdwiefolgtgeändert: 1. Dem 10a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: DieSätze1und2geltenentsprechendfürSteuerpflichtige,dienichtzumbegünstigtenPersonenkreisnach Satz1gehörenundeineRentewegenvollerErwerbsminderungoderErwerbsunfähigkeitodereineVersorgung wegendienstunfähigkeitauseinemderinsatz1genanntenalterssicherungssystemebeziehen,wennunmittelbar vordembezugderentsprechendenleistungenderleistungsbeziehereinerderinsatz1genanntenbegünstigten Personengruppen angehörte Nr. 5 wird wie folgt geändert: a)insatz2werdennachdenwörtern nichtaufzulagen imsinnedesabschnittsxi einkommasowiedie Wörter nichtaufzahlungenimsinnedes 92a Abs.2Satz4Nr.1unddes 92aAbs.3Satz9Nr.2 eingefügt. b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: AlsLeistungimSinnedesSatzes1geltenauchder Verminderungsbetragnach 92aAbs.2Satz5und der Auflösungsbetrag nach 92a Abs. 3 Satz 5. c) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt: DerAuflösungsbetragnach 92aAbs.2Satz6wird zu70prozentalsleistungnachsatz1erfasst.tritt nachdembeginnderauszahlungsphasederfalldes 92a Abs. 3 Satz 1 ein, dann ist a)innerhalbeineszeitraumsbiszumzehntenjahr nachdemzeitpunktderaufgabederselbstnutzung das Zweifache, b)innerhalbeineszeitraumszwischendemzehnten und20.jahrnachdemzeitpunktderaufgabeder Selbstnutzung das Einfache desnachsatz5nochnichterfasstenauflösungsbetragesalsleistungnachsatz1zuerfassen; 92a Abs.3Satz9giltentsprechendmitderMaßgabe,dass alsnochnichtzurückgeführterbetragimwohnförderkontodernochnichterfassteauflösungsvertrag gilt. d)indembisherigensatz5wirddieangabe Sätze1 bis 4 durch die Angabe Sätze 1 bis 6 ersetzt wird wie folgt geändert: a)nachabsatz24awirdfolgenderabsatz24beingefügt: (24b) 10aAbs.1Satz4, 81aSatz1Nr.5und 86Abs.1Satz2Nr.4inderFassungdesArtikels1 desgesetzesvom [einsetzen:ausfertigungsdatum undseitenzahlderverkündungdesvorliegendenänderungsgesetzes]isterstmalsfürdenveranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. b) Der bisherige Absatz 24b wird Absatz 24c a Satz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer3wirddaswort und durcheinkomma ersetzt. b)dernummer4abschließendepunktwirddurchdas Wort und ersetztsowienachfolgendenummer5 wird angefügt: 5.EmpfängereinerVersorgungimSinnedes 10a Abs.1Satz4diedieVersorgunganordnende Stelle wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: GeförderteAltersvorsorgebeiträgesindimRahmen der in 10a genannten Grenzen 1.Beiträge, 2.Tilgungsleistungen, diederzulageberechtigte ( 79)zugunsteneinesauf seinennamenlautendenvertragsleistet,dernach 5desAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist (Altersvorsorgevertrag).

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/8869 b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: AlsTilgungsleistungengeltenauchBeiträge,diezugunsteneinesAltersvorsorgevertragsimSinnedes 1Abs.1aSatz1Nr.3desAltersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzeserbrachtwurdenunddiezur TilgungeinesimRahmendesAltersvorsorgevertrags abgeschlossenendarlehensabgetretenwurden.tilgungsleistungennachdensätzen1und3werdennur berücksichtigt,wenndaszugrundeliegendedarlehen füreinenachdem31.dezember2007vorgenommene wohnungswirtschaftlicheverwendungimsinnedes 92a Abs. 1 Satz 1 eingesetzt wurde,. c) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: 4. Zahlungen nach 92a Abs. 2 Satz 4 Nr Dem 84 werden folgende Sätze angefügt: FürZulageberechtigtenach 79Abs.1Satz1,diezu BeginndesKalenderjahresdas21.Lebensjahrnochnicht vollendethaben,erhöhtsichdiegrundzulagenachsatz1 umeinmalig100euro.dieerhöhungnachsatz2istfür daserstenachdem31.dezember2007beginnendebeitragsjahrzugewähren,fürdaseinealtersvorsorgezulage beantragt wird Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a)innummer2wirddaswort und durcheinkomma ersetzt. b)dasnummer3abschließendekommawirddurchdas Wort und ersetztsowiefolgendenummer4wird angefügt: 4.bezogenenRentewegenvollerErwerbsminderungoderErwerbsunfähigkeitoderbezogenen VersorgungsbezügewegenDienstunfähigkeitin den Fällen des 10a Abs. 1 Satz 4,. 8.In 91Abs.1Satz1wirdnachdemWort Einnahmen dieangabe sowieindenfällendes 10aAbs.1Satz4 diehöhederbezogenenrentewegenvollererwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit eingefügt wird wie folgt geändert: a)innummer1wirdnachdemwort Altersvorsorgebeiträge derklammerzusatz (BeiträgeundTilgungsleistungen) eingefügt. b)innummer4werdennachdemwort Altersvorsorgebeiträge derklammerzusatz (BeiträgeundTilgungsleistungen) eingefügtsowiedaswort und durch ein Komma ersetzt. c)dernummer5abschließendepunktwirddurchdas Wort und ersetztsowienachfolgendenummer6 wird angefügt: 6.denStanddesWohnförderkontos ( 92aAbs.2 Satz 1). d) Folgender Satz 2 wird angefügt: FührtderAnbieterfürdenZulageberechtigtenein Wohnförderkonto,bedarfeskeinerjährlichenBescheinigung,wennzuSatz1Nr.1und2keineAngabenerforderlichsind,sichzuSatz1Nr.3bis5 keineänderungengegenüberdemdemabgelaufenenbeitragsjahrvorangegangenbeitragsjahrerge- benundderanbieterdemzulageberechtigteneine Bescheinigungausgestellthat,inderderjährliche StanddesWohnförderkontosbiszumBeginnder vereinbartenauszahlungsphaseausgewiesenwurde oderdiefeststellungderzentralenstellenach 92b Abs.3Satz3zuBeginnderAuszahlungsphasebereits erfolgt ist. 10. Die 92a und 92b werden wie folgt gefasst: 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung (1)DerZulageberechtigtekanndasineinemAltersvorsorgevertraggebildeteundnach 10aoderdiesem AbschnittgeförderteKapitalwiefolgtverwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag): 1.biszumBeginnderAuszahlungsphaseunmittelbar fürdieanschaffungoderherstellungeinerwohnung oder 2.zuBeginnderAuszahlungsphasezurEntschuldung einer Wohnung oder 3.fürdenErwerbvonGeschäftsanteilen (Pflichtanteilen)aneinereingetragenenGenossenschaftfürdie Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung. Eine nach Satz 1 begünstigte Wohnung ist 1. eine Wohnung in einem eigenen Haus oder 2. eine eigene Eigentumswohnung oder 3.eineGenossenschaftswohnungeinereingetragenen Genossenschaft, wenndiesewohnungdenlebensmittelpunktdeszulageberechtigtenbildet,iminlandbelegenistundvom ZulageberechtigtenzueigenenWohnzweckenals Hauptwohnsitz genutzt wird. DerAltersvorsorge-EigenheimbetragnachSatz1gilt nichtalsleistungauseinemaltersvorsorgevertrag,die demzulageberechtigtenimzeitpunktderauszahlung zufließt.deranschaffungeinerzueigenenwohnzweckengenutztenwohnungstehtdieanschaffungeines eigentumsähnlichenoderlebenslangendauerwohnrechtsnach 33desWohnungseigentumsgesetzes gleich,soweitvereinbarungennach 39desWohnungseigentumsgesetzes getroffen werden. (2)DerAltersvorsorge-Eigenheimbetrag,dieTilgungsleistungenimSinnedes 82Abs.1Satz1Nr.2 unddiehierfürgewährtenzulagensindvomjeweiligen Anbietergesondertzuerfassen (Wohnförderkonto). Beiträge,dienach 82Abs.1Satz3wieTilgungsleistungenbehandeltwurden,sindimZeitpunktderunmittelbarenDarlehenstilgungeinschließlichderzur TilgungeingesetztenZulagenundErträgeindasWohnförderkontoaufzunehmen;diesgiltnicht,wenn Absatz3Satz8anzuwendenist.NachAblaufeines Beitragsjahres,letztmalsfürdasBeitragsjahrdesBeginnsderAuszahlungsphase,istdersichausdem WohnförderkontoergebendeGesamtbetragum2Prozentzuerhöhen.DasWohnförderkontoistzuvermindern um 1.ZahlungendesZulageberechtigtenzurMinderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge,

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2. den Verminderungsbetrag nach Satz 5. VerminderungsbetragistdersichmitAblaufdesKalenderjahresdesBeginnsderAuszahlungsphaseergebendeStanddesWohnförderkontosdividiertdurchdieAnzahlderJahrebiszurVollendungdes85.Lebensjahres deszulageberechtigten;alsbeginnderauszahlungsphasegiltdervomzulageberechtigtenundanbieter vereinbartezeitpunkt,derzwischendervollendungdes 60.Lebensjahresunddes68.LebensjahresdesZulageberechtigtenliegenmuss.AnstelleeinerVerminderung nachsatz5kannderzulageberechtigtezubeginnder AuszahlungsphasevonseinemAnbieterdieAuflösung deswohnförderkontosverlangen (Auflösungsbetrag). DerAnbieterhatbeiEinstellungindasWohnförderkontodieBeträgenachSatz4Nr.1undzuBeginnder AuszahlungsphasedenAuszahlungszeitpunktsowie einverlangennachsatz6derzentralenstellenachamtlichvorgeschriebenemdatensatzdurchdatenfernübertragungmitzuteilen.wirdgefördertesaltersvorsorgevermögennach 93Abs.2Satz1voneinemAnbieter aufeinenanderenaufdennamendeszulageberechtigtenlautendenaltersvorsorgevertragübertragenund wirdfürdenzulageberechtigtenzugleicheinwohnförderkontogeführt,soistdaswohnförderkontobeimanbieterdesbisherigenvertragszuschließenundvom AnbieterdesneuenAltersvorsorgevertragsfortzuführen.DiesgiltentsprechendbeiÜbertragungennach 93Abs.1Satz4Buchstabecund 93Abs.1a. WurdedieGeschäftsbeziehungzwischendemZulageberechtigtenundeinemAnbieterbeendet,weildas angespartekapitalvollständigausdemaltersvorsorgevertragentnommenoderdasgewährtedarlehen vollständiggetilgtwurde,kannderzulageberechtigte bestimmen,dassdaswohnförderkontobeidiesemanbietergeschlossenwirdundmitdemwohnförderkonto einesweiterenanbieters,derebenfallseinwohnförderkontofürdenzulageberechtigtenführt,zusammengeführtwird.derzulageberechtigtehatdiesbeidenanbietern schriftlich mitzuteilen. (3)NutztderZulageberechtigtedieWohnungimSin- nedesabsatzes1satz2,fürdieeinaltersvorsorge- EigenheimbetragverwendetoderfürdieeineTilgungsförderungimSinnedes 82Abs.1Satz1Nr.2in Anspruchgenommenwordenist,nichtnurvorübergehendnichtmehrzueigenenWohnzwecken,haterdies demanbieter,inderauszahlungsphasederzentralen Stelle,unterAngabedesZeitpunktsderAufgabemitzuteilen.WurdedieGeschäftsbeziehungzwischendem ZulageberechtigtenundseinemAnbieterbeendet,weil dasangespartekapitalvollständigausdemaltersvorsorgevertragentnommenoderdasgewährtedarlehen vollständiggetilgtwurde,bestehtdiemitteilungspflicht auchinderzeitbiszumbeginnderauszahlungsphase gegenüberderzentralenstelle.diemitteilungspflicht giltentsprechendfürdenrechtsnachfolgerderbegünstigtenwohnung,wennderzulageberechtigtestirbt.die Anzeigepflichtentfällt,wenndasWohnförderkonto vollständigzurückgeführtwordenist.imfalledes Satzes1geltenbeieinembestehendenWohnförderkontodieerfasstenBeträgealsLeistungenauseinem Altersvorsorgevertrag,diedemZulageberechtigtenim ZeitpunktderAufgabezufließen;dasWohnförderkonto istaufzulösen (Auflösungsbetrag).VerstirbtderZulageberechtigte,istderAuflösungsbetragihmnochzuzurechnen.DerAnbieterhatdenAuflösungsbetragder zentralenstellenachamtlichvorgeschriebenemdatensatzdurchdatenfernübertragungunterangabedes ZeitpunktsderAufgabemitzuteilen.WurdeimFalle dessatzes1einetilgungsförderungnach 82Abs.1 Satz3inAnspruchgenommenundwurdendieentsprechendenBeträgenochnichtindasWohnförderkonto eingestellt,istimfallederdarlehenstilgung 93entsprechendanzuwenden.DieSätze5und6sindnicht anzuwenden, wenn 1.derZulageberechtigteeinenBetraginHöhedes nochnichtzurückgeführtenbetragsimwohnförderkontoinnerhalbeinesjahresvorundvonvier JahrennachAblaufdesVeranlagungszeitraums,in demerdiewohnungletztmalszueigenenwohnzweckengenutzthat,füreineweiterewohnungim Sinne des Absatzes 1 verwendet, 2.derZulageberechtigteeinenBetraginHöhedes nochnichtzurückgeführtenbetragsimwohnförderkontoinnerhalbeinesjahresnachablaufdes Veranlagungszeitraums,indemerdieWohnung letztmalszueigenenwohnzweckengenutzthat,auf einenaufseinennamenlautendenzertifiziertenaltersvorsorgevertragzahlt;erfolgtdieeinzahlung nichtbeimanbieter,derdaswohnförderkonto führt,hatderzulageberechtigtediesdenanbietern mitzuteilen;absatz2satz7istentsprechendanzuwenden, 3.derEhegattedesverstorbenenZulageberechtigten innerhalbeinesjahreseigentümerderwohnung wird,ersiezueigenenwohnzweckennutztunddie EhegattenimZeitpunktdesTodesdesZulageberechtigtendieVoraussetzungendes 26Abs.1erfüllthaben;indiesemFallführtderAnbieterdas WohnförderkontofürdenüberlebendenEhegatten fort und teilt dies der zentralen Stelle mit, oder 4.dieEhewohnungaufGrundeinerrichterlichenEntscheidungnach 1361bdesBürgerlichenGesetzbuchsodernachderVerordnungüberdieBehandlungderEhewohnungunddesHausratsdem anderen Ehegatten zugewiesen wird. IndenFällendesSatzes9Nr.1und2hatderZulageberechtigtedemAnbieter,inderAuszahlungsphase derzentralenstelle,diereinvestitionsabsichtundden ZeitpunktderReinvestitionoderdieAufgabeder Reinvestitionsabsichtmitzuteilen;indenFällendes Satzes9Nr.3und4geltendieSätze1bis8entsprechendfürdenEhegatten,wennerdieWohnungnicht nurvorübergehendnichtmehrzueigenenwohnzweckennutzt.satz5istmitdermaßgabeanzuwenden, dassdiemitteilungderaufgegebenenreinvestitionsabsicht als Zeitpunkt der Aufgabe gilt. (4)Absatz3istaufAntragdesSteuerpflichtigen nicht anzuwenden, wenn 1.dieselbstgenutzteWohnungaufGrundeinesberuflichbedingtenUmzugsfürdieDauerderberuflich bedingten Abwesenheit befristet vermietet wird,

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ derSteuerpflichtigebeabsichtigt,dieSelbstnutzung wieder aufzunehmen, und 3.dieSelbstnutzungspätestensmitderVollendungdes 67.LebensjahresdesSteuerpflichtigenwiederaufgenommen wird. WerdenwährenddesZeitraumsderAufgabederSelbstnutzungdadurchEinkünfteimSinnedes 2Abs.1erzielt,sosinddiefürdieBemessungsgrundlagederAbsetzungfürAbnutzungmaßgeblichenAnschaffungsundHerstellungskostenumdenStanddesWohnförderkontosbeiAufgabederSelbstnutzungzukürzen.Der ZulageberechtigtehatdenAntragbeiderzentralen StellezustellenunddabeidienotwendigenNachweise zuerbringen.diezentralestelleerteiltdemzulageberechtigteneinenbescheidüberdiebewilligungdes Antrags.DasEntfalleneinerderinSatz1genannten VoraussetzungenhatderZulageberechtigtederzentralenStelleunmittelbarmitzuteilen.EntfälltdieVoraussetzungnachSatz1Nr.1undliegtkeinFalldesAbsatzes3Satz9vor,istAbsatz3Satz5mitderMaßgabe anzuwenden,dassalszeitpunktderaufgabederzeitpunktdeswegfallsdervoraussetzungengilt.liegen dievoraussetzungennachsatz1nr.1odernr.2nicht mehrvorundhandeltessichnichtumeinenfalldes Absatzes3Satz9,istAbsatz3Satz5mitderMaßgabe anzuwenden,dassdiemitteilungnachsatz4alszeitpunkt der Aufgabe gilt. 92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung (1)DerZulageberechtigtehatdieVerwendungdes Kapitalsnach 92aAbs.1Satz1beiderzentralenStellezubeantragenunddabeidienotwendigenNachweise zuerbringen.erhatzubestimmen,auswelchenaltersvorsorgeverträgenwelchebeträgeausgezahltwerden sollen.diezentralestelleteiltdemzulageberechtigten durchbescheidunddenanbieternderinsatz2genanntenaltersvorsorgeverträgenachamtlichvorgeschriebenemdatensatzdurchdatenfernübertragung mit,welchebeträgeförderunschädlichausgezahltwerden können. (2)DieAnbieterderinAbsatz1Satz2genanntenAltersvorsorgeverträgedürfendenAltersvorsorge-Eigenheimbetragauszahlen,sobaldsiedieMitteilungnach Absatz1Satz3erhaltenhaben.Siehabenderzentralen StellenachamtlichvorgeschriebenemDatensatzdurch Datenfernübertragung Folgendes anzuzeigen: 1.denAuszahlungszeitpunktunddenAuszahlungsbetrag, 2.dieSummederbiszumAuszahlungszeitpunktdem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen, 3.dieSummederbiszumAuszahlungszeitpunktgeleisteten Altersvorsorgebeiträge und 4.denStanddesgefördertenAltersvorsorgevermögens im Zeitpunkt der Auszahlung. (3)AufAntragdesZulageberechtigtenstelltdiezentraleStelledenStanddesWohnförderkontos ( 92a Abs.2Satz1)gesondertfest. 90Abs.4Satz2bis5 giltentsprechend.einefeststellungderzentralenstelle nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen 1. in den Fällen des 92a Abs. 2 Satz 8 und 9, 2.beiBewilligungeinesAntragsnach 92aAbs.4 sowie 3. zu Beginn der Auszahlungsphase. IndenFällendesSatzes3Nr.1und3teiltdiezentrale StelledieFeststellungdemZulageberechtigtendurch BescheidunddemAnbieternachamtlichvorgeschriebenemDatensatzdurchDatenfernübertragungmit.In denfällendessatzes3nr.2teiltdiezentralestelledie FeststellungdemZulageberechtigtendurchBescheid mitundunterrichtetdasfürdenzulageberechtigtenzuständige Finanzamt darüber Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)insatz2wirdderklammerzusatz ( 1Abs.1 Nr.2desAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) durchdenklammerzusatz ( 1Abs.1 Satz1Nr.2desAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) ersetzt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: HatderZulageberechtigteZahlungenimSinnedes 92aAbs.2Satz4Nr.1oder 92aAbs.3Satz9 Nr.2geleistet,dannhandeltessichbeidemhierauf beruhendenaltersvorsorgevermögenumgefördertesaltersvorsorgevermögenimsinnedessatzes1, derrückzahlungsbetragbestimmtsichinsoweit nachderfürdieindaswohnförderkontoeingestellten Beträge gewährten Förderung. c)imbisherigensatz3buchstabecwirdderdensatz abschließendepunktdurcheinsemikolonersetzt und folgender Buchstabe d wird angefügt: d)deraufdenaltersvorsorge-eigenheimbeitrag entfällt. 12.In 99wirddasZitat Satz5 jeweilsdurchdaszitat Satz 7 ersetzt. Artikel 2 Änderung des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes DasAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzvom 26.Juni2001 (BGBl.IS.1310,1322),zuletztgeändert durchartikel25desgesetzesvom20.dezember2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4.diemonatlicheLeistungenfürdenVertragspartner in Form einer a)lebenslangenleibrenteoderratenzahlungenimrahmeneinesauszahlungsplansmiteineranschließendenteilkapitalverrentungab

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode spätestensdem85.lebensjahrvorsieht;dieleistungenmüssenwährenddergesamtenauszahlungsphasegleichbleibenodersteigen; AnbieterundVertragspartnerkönnenvereinbaren,dassbiszuzwölf MonatsleistungenineinerAuszahlungzusammengefasstwerdenoder einekleinbetragsrentenach 93 Abs.3desEinkommensteuergesetzesabgefundenwird;biszu30ProzentdeszuBeginnderAuszahlungsphasezurVerfügung stehendenkapitalskannanden VertragspartneraußerhalbdermonatlichenLeistungenausgezahlt werden;diegesonderteauszahlung derinderauszahlungsphaseanfallendenzinsenunderträgeistzulässig; bbb) Folgende Nummer 5 wird eingefügt: b)lebenslangenverminderungdes monatlichennutzungsentgeltsfür einevomvertragspartnerselbstgenutztegenossenschaftswohnung vorsiehtodereinezeitlichbefristete VerminderungmiteineranschließendenTeilkapitalverrentungab spätestensdem85.lebensjahrvorsieht;dieleistungenmüssenwährenddergesamtenauszahlungsphasegleichbleibenodersteigen; dieansparleistungmussindiesem FalldurchdieEinzahlungauf weiteregeschäftsanteileaneiner eingetragenengenossenschafterfolgen;dieweiterengenossenschaftsanteilegeltenmitbeginn derauszahlungsphasealsgekündigt;. 5.diebeiErwerbweitererGeschäftsanteileaneinereingetragenenGenossenschaftfüreinevomVertragspartner selbstgenutztegenossenschaftswohnung vorsieht, dass a)imfalledesausschlusses,des AusscheidensdesMitgliedsoder derauflösungdergenossenschaft diemöglichkeiteingeräumtwird, dassmindestensdieeingezahlten AltersvorsorgebeiträgeunddiegutgeschriebenenErträgeaufeinen vomehemaligenmitgliedzubestimmendenaltersvorsorgevertrag übertragen werden, und b)dieaufdieweiterengeschäftsanteileentfallendenerträgenichtausgezahlt,sondernfürdenerwerb weiterergeschäftsanteileverwendet werden. ccc)innummer8werdendiewörter inansatz gebrachtenabschluss-undvertriebskosten übereinenzeitraumvonmindestensfünf JahreningleichmäßigenJahresbeträgen durchdiewörter angesetztenabschlussundvertriebskostengleichmäßigmindestensaufdieerstenfünfvertragsjahre und daswort Vomhundertsatz durchdaswort Prozentsatz ersetzt. ddd) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: 10.diedemVertragspartnerbiszumBeginnderAuszahlungsphaseeinenAnspruch gewährt, a) den Vertrag ruhen zu lassen, b)denvertragmiteinerfristvondrei MonatenzumEndeeinesKalendervierteljahres,beiBausparkassenimSinnedesGesetzesüber BausparkassenmiteinerFristvon nichtmehralssechsmonatenzum Monatsende,zukündigen,umdas gebildetekapitalaufeinenanderenaufseinennamenlautenden Altersvorsorgevertragdesselben odereinesanderenanbietersübertragen zu lassen, oder c)miteinerfristvondreimonaten zumendeeineskalendervierteljahres,beibausparkassenimsinnedesgesetzesüberbausparkassenmiteinerfristvonnichtmehr alssechsmonatenzummonatsendeeineauszahlungdesgebildeten KapitalsfüreineVerwendungim Sinnedes 92adesEinkommensteuergesetzes zu verlangen; soweitessichumdenerwerbweiterer GeschäftsanteileaneinerGenossenschafthandelt,giltderersteHalbsatz mitdermaßgabe,dassdieweiteren GeschäftsanteilemiteinerFristvon dreimonatenzumendedesgeschäftsjahresgekündigtwerdenkönnenunddieauszahlungdesaufdie weiterengeschäftsanteileentfallendengeschäftsguthabensbinnensechs MonatennachWirksamwerdender Kündigung verlangt werden kann. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt: (1a)AlsAltersvorsorgevertraggiltaucheinVertrag, 1.derdemVertragspartnereinenRechtsanspruchauf Gewährung eines Darlehens vorsieht, 2.derdemVertragspartnereinenRechtsanspruchauf GewährungeinesDarlehenseinräumt,sowieder daraufberuhendedarlehensvertrag;dervertrag kannauchmiteinervertragsgestaltungnachab-

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/8869 satz1zueinemeinheitlichenvertragzusammengefasst werden, 3.derdemVertragspartnereinenRechtsanspruchauf GewährungeinesDarlehenseinräumtundbeidem unwiderruflichvereinbartwird,dassdiesesdarlehendurchaltersvorsorgevermögengetilgtwird, welchesineinemaltersvorsorgevertragnachabsatz1odernummer2gebildetwird;beidevertragsbestandteile (DarlehensvertragundAltersvorsorgevertragnachAbsatz1oderNummer2) gelten als einheitlicher Vertrag. DasDarlehenistfüreinewohnungswirtschaftliche VerwendungimSinnedes 92aAbs.1Satz1des EinkommensteuergesetzeseinzusetzenundistspätestensbiszurVollendungdes68.LebensjahresdesVertragspartnerszutilgen.Absatz1Satz1Nr.8giltentsprechend. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: AnbietereinesAltersvorsorgevertragsimSinne dieses Gesetzes sind 1. mit Sitz im Inland a)lebensversicherungsunternehmen,soweit ihnenhierfüreineerlaubnisnachdemversicherungsaufsichtsgesetzinderfassung derbekanntmachungvom17.dezember 1992 (BGBl.1993IS.2),zuletztgeändert durchartikel1desgesetzesvom23.dezember2007 (BGBl.IS.3248),inderjeweilsgeltendenFassungerteiltwordenist, b)kreditinstitute,dieeineerlaubniszumbetreibendeseinlagengeschäftsimsinne des 1Abs.1Satz2Nr.1desKreditwesengesetzes haben, c)bausparkassenimsinnedesgesetzesüber BausparkasseninderFassungderBekanntmachungvom15.Februar1991 (BGBl.IS.454),zuletztgeändertdurch Artikel13aNr.3desGesetzesvom 16.Juli2007 (BGBl.IS.1330),inder jeweils geltenden Fassung; 2.mitSitzineinemanderenStaatdesEuropäischen Wirtschaftsraums a)lebensversicherungsunternehmenimsinnederrichtlinie2002/83/egdeseuropäischenparlamentsunddesratesvom 5.November2002überLebensversicherungen (ABl.EGNr.L345S.1),zuletzt geändertdurchrichtlinie2007 /44/EGdes EuropäischenParlamentsunddesRates vom5.september2007 (ABl.EUNr.L 247S.1),soweitsienach 110aAbs.2 und2adesversicherungsaufsichtsgesetzes entsprechendegeschäfteiminlandbetreiben dürfen, b)kreditinstituteimsinnederrichtlinie 2006/48/EGdesEuropäischenParlaments unddesratesvom14.juni2006überdie AufnahmeundAusübungderTätigkeit derkreditinstitute (ABl.EUNr.L177 S.1),zuletztgeändertdurchRichtlinie 2007/64/EGdesEuropäischenParlaments unddesratesvom13.november2007 (ABl.EUNr.L319S.1),soweitsienach 53bAbs.1Satz1desKreditwesengesetzesentsprechendeGeschäfteimInlandbetreiben dürfen, c)verwaltungs-oderinvestmentgesellschaftenimsinnederrichtlinie85/611/ewg desratesvom20.dezember1985zurkoordinierungderrechts-undverwaltungsvorschriftenbetreffendbestimmteorganismenfürgemeinsameaufgabenin Wertpapieren (OGAW) (ABL.EGNr.L 375S.3),zuletztgeändertdurchRichtlinie 2005/1/EGdesEuropäischenParlaments unddesratesvom9.märz2005 (ABl.EU Nr.L 79 S.9); 3.mitSitzaußerhalbdesEuropäischenWirtschaftsraums,soweitdieZweigstellendie Voraussetzungendes 105Abs.1desVersicherungsaufsichtsgesetzesoderdes 53, auchinverbindungmit 53cdesKreditwesengesetzeserfüllen,inländischeZweigstellenvonLebensversicherungsunternehmen oderkreditinstituten,dieeineerlaubniszum BetreibendesEinlagengeschäftsimSinne von 1Abs.1Satz2Nr.1desKreditwesengesetzes haben; 4.indasGenossenschaftsregistereingetragene Genossenschaften, a)beidenennacheinergutachterlichen ÄußerungdesPrüfungsverbands,vondem diegenossenschaftgeprüftwird,keine FeststellungenzurEinschränkungder OrdnungsmäßigkeitderGeschäftsführung zutreffensind,keinetatsachenvorliegen, diedenbestanddergenossenschaftgefährdenoderihreentwicklungwesentlich beeinträchtigenkönntenundkeineanhaltspunktedafürvorliegen,dassdievon dergenossenschaftabgeschlossenenaltersvorsorgeverträgenichtordnungsgemäß erfüllt werden, b)dieentwedereineerlaubnisnachdem Kreditwesengesetzbesitzenoderwennsie LeistungennachAbsatz1Satz1Nr.4 Buchstabebodercanbieten,derenSatzungszweckist,ihrenMitgliedernWohnraumzurVerfügungzustellen,unddieErfüllungderVerpflichtungennachAbsatz1 Satz1Nr.3und10durcheineVersicherungbeieinemimGeltungsbereichdieses GesetzeszumGeschäftsbetriebbefugten Versicherungsunternehmenoderdurchein ZahlungsversprecheneinesimGeltungsbereichdiesesGesetzeszumGeschäftsbetriebbefugtenKreditinstitutsgesichertist;

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode diesicherungkannauf20000europro Vertrag begrenzt werden; c)derensatzungzumeineneinebeteiligung mitmehrerengeschäftsanteilenerlaubt undzumanderenfürmitglieder,die weiteregeschäftsanteilezumzweckeder DurchführungeinesAltersvorsorgevertragsangeschaffthaben,hinsichtlich dieserweiterengeschäftsanteilekeine VerpflichtungzuNachschüssenzurInsolvenzmasseoderzuweiterenEinzahlungen nach 87aAbs.2desGenossenschaftsgesetzessowiekeinelängereKündigungsfristalsdiedes 65Abs.2Satz1desGenossenschaftsgesetzesundkeine abweichendenregelungenfürdieauszahlungdesauseinandersetzungsguthabensimsinnedes 73Abs.4desGenossenschaftsgesetzesvorsieht;dasVorliegen dieservoraussetzungenistdurchdenprüfungsverband,vondemdiegenossenschaft geprüft wird, zu bestätigen. bb) Satz 2 wird aufgehoben. cc)derbisherigesatz3wirdsatz2undwiefolgtgefasst: FinanzdienstleistungsinstitutesowieKreditinstitutemitSitzimInland,diekeineErlaubnis zumbetreibendeseinlagengeschäftsimsinne des 1Abs.1Satz2Nr.1desKreditwesengesetzeshaben,undWertpapierdienstleistungsunternehmenimSinnederRichtlinie2004/39/EGdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom 21.April2004überMärktefürFinanzinstrumente,zurÄnderungderRichtlinien85/611/EWG und93/6/ewgdesratesundderrichtlinie 2000/12/EGdesEuropäischenParlamentsund desratesundzuraufhebungderrichtlinie93/ 22/EWGdesRates (ABl.EUNr.L145S.1, 2005Nr.L45S.18),zuletztgeändertdurch Richtlinie2007/44/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom5.September2007 (ABl.EUNr.L247S.1),mitSitzineinemanderenStaatdesEuropäischenWirtschaftsraums können Anbieter sein, wenn sie 1.nachihremErlaubnisumfangnichtunterdie Ausnahmeregelungennach 2Abs.7oder Abs.8desKreditwesengesetzesfallenoder imfallevonwertpapierdienstleistungsunternehmenvergleichbareneinschränkungender SolvenzaufsichtindemanderenStaatdes Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, 2.einAnfangskapitalimSinnevon 10Abs.2a Satz1Nr.1bis7desKreditwesengesetzes (Anfangskapital)inHöhevonmindestens Euro nachweisen und 3.nachdenBedingungendesAltersvorsorgevertragsdieGeldernuranlegenbeiKreditinstituten im Sinne des Satzes 1. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert aaa)diewörter desanbietersdenanforderungenderabsätze1und2 werdendurch diewörter denabsätzen1,1aoderbeiden Absätzen ersetzt. bbb)nachdemwort entsprechen werdendie Wörter undderanbieterdenanforderungen des Absatzes 2 entspricht eingefügt. bb)insatz2wirdnachderangabe Absatzes1 die Angabe oder 1a oder beiden eingefügt. e) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5)GebildetesKapitalimSinnediesesGesetzesist a)beiversicherungsverträgendasnachdenanerkanntenregelnderversicherungsmathematikmit denrechnungsgrundlagenderbeitragskalkulationberechnetedeckungskapitalderversicherung zuzüglichbereitszugeteilterüberschussanteile, derübertragungsfähigenschlussüberschussanteilesowiedernach 153Abs.1und3desVersicherungsvertragsgesetzeszuzuteilendenBewertungsreserven;beifondsgebundenenVersicherungen undanderenversicherungen,dieleistungender in 54bdesVersicherungsaufsichtsgesetzesbezeichnetenArtvorsehen,abweichendhiervondie SummeausdemvorhandenenWertderAnteilseinheitenundderimsonstigenVermögenangelegtenverzinstenBeitrags-undZulagenteile,abzüglichdertariflichenKosten,zuzüglichzugeteilter Überschussanteile,desübertragungsfähigenWertesausSchlussüberschussanteilenunddernach 153Abs.1und3desVersicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven, b)beiinvestmentsparverträgenderwertderfondsanteile zum Stichtag, c)beisparverträgenderwertdesguthabenseinschließlichderbiszumstichtagentstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen, d)beigeschäftsanteilenaneinergenossenschaft derjeweiligeanschaffungspreis;beiverträgen nachabsatz1asatz4jeweilsabzüglichdesdarlehens, soweit es noch nicht getilgt ist. Abzüge,soweitsienichtindiesemGesetzvorgesehen sind, sind nicht zulässig wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa)innummer1werdendiewörter dervertragdie in 1Abs.1genanntenVoraussetzungenerfüllt durchdiewörter dievertragsbedingungennach 1 Abs. 3 zertifizierbar sind ersetzt. bb)dernummer2abschließendepunktwirddurch einsemikolonersetztundnachfolgenderhalbsatz wird angefügt: beieinemanbieterimsinnedes 1Abs.2 Satz1Nr.4sindanstellederBescheinigungein Registerauszug,dieSatzungunddiegutachter-

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/8869 licheäußerungdesprüfungsverbandsnach 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 beizufügen. b)inabsatz2satz2werdendiewörter dermustervertragdiein 1Abs.1genanntenVoraussetzungenerfüllt durchdiewörter dievertragsbedingungendes Mustervertragsnach 1Abs.3zertifizierbarsind ersetzt. c)inabsatz3satz3wirddieangabe 4Abs.1 durch die Angabe Absatz 1 ersetzt wird wie folgt gefasst: 5 Zertifizierung DieZertifizierungsstelleerteiltdieZertifizierung, wennihrdienachdiesemgesetzerforderlichenangaben undunterlagenvorliegenunddievoraussetzungendes 1 Abs.3 erfüllt sind wird wie folgt geändert: a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefasst: 7 Informationspflicht des Anbieters; Sicherungsschein. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DerAnbieterinformiertdenVertragspartner vorabgabevondessenvertragserklärungintextform über 1.dieHöheundzeitlicheVerteilungderindieZahlungenzugunstendesAltersvorsorgevertragseinkalkulierten Kosten, 2.dieKostenfürdieVerwaltungdesgebildeten Kapitalsoderdesnach 1Abs.1azugewährenden Darlehens, 3.dieEinwilligungnach 10aAbs.1Satz1zweiter HalbsatzoderSatz4desEinkommensteuergesetzesalsVoraussetzungderFörderberechtigungfür den dort genannten Personenkreis. ErfülltderAltersvorsorgevertragdieVoraussetzungen des 1 Abs. 1, gilt Satz 1 auch hinsichtlich 1.derKosten,diedemVertragspartnerimFalleeines WechselsineinanderesbegünstigtesAnlageproduktoderzueinemanderenAnbieterunterMitnahme des gebildeten Kapitals entstehen, 2.desGuthabens,dasdemVertragspartnerbeiZahlunggleichbleibenderBeiträgeamjeweiligenJahresendeübereinenZeitraumvonzehnJahren maximalbiszumbeginnderauszahlungsphase vorundnachabzugderwechselkostenzurübertragungaufeinanderesanlageproduktodereinen anderenanbieterzustünde,unddiesummederbis dahininsgesamtgezahltengleichbleibendenbeiträge,wobeisichdasgebildeteguthabenunddie zuzahlendenbeiträgejeweilsumeinensatzvon 2,4oder6Prozentjährlichverzinsen.Sindfür einenteildeszeitraumsoderfürdengesamten ZeitraumbiszumBeginnderAuszahlungsphase bereitsunterschiedlichebeiträgeodereinebestimmteverzinsungvertraglichvereinbart,sind dieseanstellederzuvorgenanntenbeträgezurberechnung heranzuziehen, 3.derAnlagemöglichkeitenundderStrukturdesAnlagenportfoliossowiedesRisikopotentialsundder Berücksichtigungethischer,sozialerundökologischerBelangebeiderVerwendungdereingezahlten Beiträge. BeiAltersvorsorgeverträgenimSinnedes 1Abs.1a Nr.1,diemiteinemVertragnach 1Abs.1eineneinheitlichenVertragbilden,undbeiAltersvorsorgeverträgenimSinnedes 1Abs.1aNr.2istderSumme dergezahltenbeiträgediesummederdarlehenszinsen,berechnetmitdemprozentsatznach 6Abs.1 derpreisangabenverordnunginderfassungder Bekanntmachungvom18.Oktober2002 (BGBl.I S.4197),diezuletztdurch 20Abs.9desGesetzes vom3.juli2004 (BGBl.IS.1414)geändertworden ist,inderjeweilsgeltendenfassunggegenüberzustellen. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)DerAnbieteristverpflichtet,denVertragspartnerjährlichschriftlichüberdieVerwendungdereingezahltenAltersvorsorgebeiträge,dasbishergebildeteKapital,dieindasWohnförderkonto ( 92aAbs.2 Satz1desEinkommensteuergesetzes)eingestellten Beträge,dieeinbehaltenenanteiligenAbschluss-und Vertriebskosten,dieKostenfürdieVerwaltungdes gebildetenkapitalsoderdesgewährtendarlehenssowiedieerwirtschaftetenerträgezuinformieren;im RahmenderjährlichenBerichterstattungmussder Anbieterauchdarüberschriftlichinformieren,obund wieethische,sozialeundökologischebelangebeider VerwendungdereingezahltenAltersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden. d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5)SoweitsichdieinAbsatz1Satz1Nr.1und Satz2sowieAbsatz4mitzuteilendenInformationen aufgeldleistungen,erträgeoderkostenbeziehen, sinddiejeweiligenbeträgefürdenangebotenenvertragineuroauszuweisen.informationspflichtennach anderengesetzenbleibenunberührt;dieangabenach Absatz1Satz2Nr.2trittandieStellederModellrechnungnach 154desVersicherungsvertragsgesetzesvom23.November2007 (BGBl.IS.2631),das zuletztdurchartikel3desgesetzesvom10.dezember2007 (BGBl.IS.2833)geändertwordenist,in der jeweils geltenden Fassung. e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: (6)ZurErfüllungihrerVerpflichtungaus 1 Abs.2Satz1Nr.4BuchstabebhatdieGenossenschaftdemVertragspartnereinenunmittelbarenAnspruchgegendenSicherungsgeberzuverschaffen unddurchübergabeeinervondiesemoderaufdessen VeranlassungausgestelltenBestätigung (Sicherungsschein)nachzuweisen;aufeinebetragsmäßigeBegrenzungderSicherungistinhervorgehobenerWeise hinzuweisen.dersicherungsgeberkannsichgegenübereinemvertragspartner,demeinsicherungs-

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode scheinausgehändigtwordenist,wederaufeinwendungenausdemsicherungsvertragnochdarauf berufen,dassdersicherungsscheinerstnachbeendigungdessicherungsvertragsausgestelltwordenist. IndenFällendesSatzes2gehtderAnspruchdes VertragspartnersgegendieGenossenschaftaufden Sicherungsgeberüber,soweitdieserdenForderungen des Vertragspartners nachkommt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirdnachdemwort sowie dieangabe der 10a, 22 Nr. 5 und eingefügt. bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt: BeieinemAnbieterimSinnedes 1Abs.2 Satz1Nr.4 (Genossenschaften)istderPrüfungsverband,vondemdieGenossenschaftgeprüft wird,verpflichtet,diezertifizierungsbehördezu unterrichten,soweiterimrahmeneinerprüfung nach 53Abs.1desGenossenschaftsgesetzes TatsachenimSinnedesSatzes1odereinen WiderrufsgrundimSinnedesSatzes2feststellt oderdemprüfungsverbandanderweitigbekannt werden.satz4giltentsprechendfürdienach 81 desgenossenschaftsgesetzeszuständigeoberste Landesbehörde. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter dieoberstenfinanzbehörden der Länder und gestrichen. bb)insatz3werdennachdemwort Aufsichtsbehörde diewörter sowiebeieinemanbieterim Sinnedes 1Abs.2Satz1Nr.4derPrüfungsverband,vondemdieGenossenschaftgeprüft wird, eingefügt. cc) Folgender Satz wird angefügt: EinAnbieterimSinnedes 1Abs.2Satz1 Nr.4mussdieZertifizierungsbehördeunterrichten,wenninZukunfteinandereralsderbisherige PrüfungsverbanddiePrüfungnach 53Abs.1 des Genossenschaftsgesetzes vornehmen wird Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.kraftGesetzesoderimöffentlichenAuftragmitder ÜberwachungoderPrüfungvonVersicherungsunternehmen,Kreditinstituten,Finanzdienstleistungsinstituten,Investmentgesellschaften,GenossenschaftenoderBausparkassenbetrauteStellen sowie von diesen beauftragte Personen,. b)indennummern2und3wirdjeweilsdaswort oder durch ein Komma ersetzt. c)nachdemnummer4abschließendenkommawird daswort oder eingefügtundnachfolgendenummer 5 wird angefügt: 5.denPrüfungsverband,derdieGenossenschaft prüft,beieinemanbieterimsinnedes 1Abs.2 Satz 1 Nr Satz 2 wird wie folgt gefasst: FürAnbieter,dieihremAntragnach 4Abs.1einen zertifiziertenvertrageinesspitzenverbandszugrunde legen,beträgtdiegebühr500euro,wenndervertragdes AnbietersbezüglichderAnforderungendes 1Abs.1 oderabs.1aoderderanforderungendes 1Abs.1 und1avondemzertifiziertenmusterinreihenfolgeund InhaltnichtabweichtundwennderAnbieterbeiseinem AntragzusätzlichdieZertifizierungsstellemitihrerPostanschrift,dieZertifizierungsnummerunddasDatum,zu dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, mitteilt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b)diebisherigenabsätze2und3werdendieabsätze1 und 2 und nachfolgender Absatz 3 wird angefügt: (3)DieZertifizierungfürVerträge,derenVertragsgestaltungsichaufdieinArtikel2Nr.1BuchstabeabiscdesGesetzesvom [einsetzen:ausfertigungsdatumundseitenzahlderverkündungdes vorliegendenänderungsgesetzes]vorgenommenen Änderungenbeziehen,kannfrühestenszum [einsetzen:datumdeserstentagesdesviertenaufdie VerkündungdesvorliegendenÄnderungsgesetzes folgendenkalendermonats]erteiltwerden.biszu demzeitpunkt,dersichaussatz1ergibt,könnenzertifizierungenaufgrundlagedesbiszum31.dezember2007geltendenrechtserteiltwerden.verträge, dienach 4Abs.1,2oderAbs.3inVerbindungmit 5inderam31.Dezember2007geltendenFassung zertifiziertwurden,könnenumdieregelungeninartikel2nr.1buchstabebdesgesetzesvom [einsetzen:ausfertigungsdatumundseitenzahlderverkündungdesvorliegendenänderungsgesetzes] ergänztwerden.diegebührenfürdiezertifizierung nachsatz3richtensichnach 12Satz3.Diedurch Artikel2Nr.4BuchstabeddesGesetzesvom [einsetzen:ausfertigungsdatumundseitenzahlderverkündungdesvorliegendenänderungsgesetzes]geändertenjährlicheninformationspflichtensinderstmals fürnachdem31.dezember2008beginnendebeitragsjahre anzuwenden. Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen DasGesetzüberBausparkasseninderFassungder Bekanntmachungvom15.Februar1991 (BGBl.IS.454), zuletztgeändertdurchartikel13anr.3desgesetzesvom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert: 1. Dem 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: EinBausparvertragkannauchalsAltersvorsorgevertrag imsinnedesaltersvorsorgeverträge-zertifizierungsgesetzesvom26.juni2001 (BGBl.IS.1310,1322),zuletzt geändertdurchartikel2desgesetzesvom [einsetzen: AusfertigungsdatumundSeitenzahlderVerkündungdes vorliegendenänderungsgesetzes],inderjeweilsgeltenden Fassung abgeschlossen werden. 2.In 4Abs.1Nr.5werdenindemSatzteilvorBuchstabea nachderangabe Nummern1und2 einkommasowie

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/8869 diewörter zurerfüllungvonverpflichtungenausverträgen nach 1 Abs. 2 Satz 2 eingefügt. Artikel 4 Änderung der Altersvorsorge- Durchführungsverordnung DieAltersvorsorge-DurchführungsverordnunginderFassungderBekanntmachungvom28.Februar2005 (BGBl.I S.487),zuletztgeändertdurchArtikel2desGesetzesvom 20.Dezember2007 (BGBl.IS.3150),wirdwiefolgtgeändert: 1.In 1Abs.2Satz1wirddieAngabe 92bAbs.2des Einkommensteuergesetzes durchdieangabe 92b Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1wirddieangabe 93Abs.1 Satz3Buchstabec durchdieangabe 93Abs.1 Satz 4 Buchstabe c ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)IndenFällendes 92aAbs.2Satz8und9des EinkommensteuergesetzeshatderAnbieternach 1 Abs.2desAltersvorsorgeverträge-ZertifizierungsgesetzesdesbisherigenVertragsdemAnbieternach 1 Abs.2desAltersvorsorgeverträge-ZertifizierungsgesetzesdesneuenVertragsdenStanddesWohnförderkontos ( 92aAbs.2Satz1desEinkommensteuergesetzes)zuübermitteln.DerAnbieterdesbisherigen VertragskanndieMitteilungnachSatz1überdie zentralestelledemanbieterdesneuenvertragsübermitteln.diezentralestelleleitetdiemitteilungohne inhaltlicheprüfungandenanbieterdesneuenvertrags weiter. c)inabsatz4wirddieangabe Absatzes3Satz4 durch die Angabe Absatzes 3 Satz 5 ersetzt Abs.1 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)dasnummer7abschließendewort und wird gestrichen. bb)dernummer8abschließendepunktwirddurch einkommaersetztundnachfolgendenummer9 wird angefügt: 9.dieimWohnförderkonto ( 92aAbs.2Satz1 deseinkommensteuergesetzes)nach 92a Abs.2Satz1bis4desEinkommensteuergesetzes zu berücksichtigenden Beträge. b)folgender Absatz3a wird eingefügt: (3a)Unterlagen,dieeinewohnungswirtschaftlicheVerwendungimSinnedes 92aAbs.1Satz1des Einkommensteuergesetzesnachdem31.Dezember 2007einesDarlehensimSinnedes 1Abs.1ades Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzesnachweisen,sindfürdieDauervonzehnJahrennachder AuflösungoderderSchließungdesbeidemAnbieter geführtenwohnförderkontos ( 92aAbs.2Satz1) aufzubewahren. c)inabsatz4satz1wirdindemsatzteilvornummer1 nachderangabe Absatz3Satz1 dieangabe und Absatz3a eingefügt. Artikel 5 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes DasWohnungsbau-PrämiengesetzinderFassungderBekanntmachungvom30.Oktober1997 (BGBl.IS.2678),zuletztgeändertdurchArtikel5desGesetzesvom29.Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a)dasabsatz1nr.1abschließendesemikolonwird durcheinenpunktersetztundfolgendersatzwirdangefügt: WerdenBeiträgeanBausparkassenzugunsteneines zertifiziertenaltersvorsorgevertragszurerlangung einesbauspardarlehensineinemsparjahr ( 4 Abs.1)vomAnbieterdenAltersvorsorgebeiträgen nach 82desEinkommensteuergesetzeszugeordnet, handeltessichbeiallenbeiträgenzudiesemvertrag innerhalbdiesessparjahresbiszudenin 10aAbs.1 deseinkommensteuergesetzesgenanntenhöchstbeträgenumaltersvorsorgebeiträgeundnichtumprämienbegünstigteaufwendungenimsinnederabsätze 2 und 3;. FürdiePrämienbegünstigungderinAbsatz1Nr.1 bezeichneten Aufwendungen ist Voraussetzung, dass b)absatz2satz1und2wirddurchfolgendesätzeersetzt: 1.beiAuszahlungderBausparsummeoderbeiBeleihungderAnsprücheausdemVertragderBausparerdieempfangenenBeträgeunverzüglichund unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet oder 2.imFallederAbtretungderErwerberdieBausparsummeoderdieaufGrundeinerBeleihungempfangenenBeträgeunverzüglichundunmittelbar zumwohnungsbaufürdieabtretendepersonoder derenangehörigeimsinnedes 15derAbgabenordnung verwendet. UnschädlichistjedocheineVerfügungohneVerwendungzumWohnungsbau,wennderBauspareroder seinvonihmnichtdauerndgetrenntlebenderehegattenachvertragsabschlussgestorbenodervölligerwerbsunfähiggewordenistoderderbausparernach Vertragsabschlussarbeitslosgewordenistunddie ArbeitslosigkeitmindestenseinJahrlangununterbrochenbestandenhatundimZeitpunktderVerfügung nochbesteht.dieprämienbegünstigungistindiesen FällenaufdieBerücksichtigungderinAbsatz1Nr.1 bezeichnetenaufwendungenderletztensiebensparjahrebiszumeintrittdesereignissesbeschränkt.die VereinbarungüberdieErhöhungderBausparsumme ist als selbständiger Vertrag zu behandeln.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)Fürvordem1.Januar2009abgeschlossene Verträge,fürdiebiszum31.Dezember2008mindestenseinBeitraginHöhederRegelsparrateentrichtet wurde,istvoraussetzungfürdieprämienbegünstigungderinabsatz1nr.1bezeichnetenaufwendungen,dassvorablaufvonsiebenjahrenseitvertragsabschlusswederdiebausparsummeganzoderzum TeilausgezahltnochgeleisteteBeiträgeganzoder zumteilzurückgezahltoderansprücheausdem Bausparvertragabgetretenoderbeliehenwerden.Unschädlich ist jedoch die vorzeitige Verfügung, wenn 1.dieBausparsummeausgezahltoderdieAnsprüche ausdemvertragbeliehenwerdenundderbausparerdieempfangenenbeträgeunverzüglichund unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet, 2.imFallederAbtretungderErwerberdieBausparsummeoderdieaufGrundeinerBeleihungempfangenenBeträgeunverzüglichundunmittelbar zumwohnungsbaufürdieabtretendepersonoder derenangehörigeimsinnedes 15derAbgabenordnung verwendet, 3.derBauspareroderseinvonihmnichtdauerndgetrenntlebenderEhegattenachVertragsabschluss gestorbenodervölligerwerbsunfähiggeworden ist oder 4.derBausparernachVertragsabschlussarbeitslos gewordenistunddiearbeitslosigkeitmindestens einjahrlangununterbrochenbestandenhatundim ZeitpunktdervorzeitigenVerfügungnochbesteht. Absatz 2 Satz 4 bis 7 gilt sinngemäß. 2. 4a Abs. 2 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdennachdemwort anzumelden ein Komma sowie folgender Halbsatz angefügt: wenndievoraussetzungenfürdieprämienbegünstigung nach 2 Abs. 2 nachgewiesen sind. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: IndenFällendes 2Abs.3darfdiePrämienichtvor AblaufdesKalendermonatsangemeldetwerden,in dem a)der Bausparvertrag zugeteilt, b)diein 2Abs.3Satz1genannteFristüberschritten oder c)unschädlichimsinnedes 2Abs.3Satz2verfügt worden ist. 3.In 5Abs.2Satz1wirddieAngabe 2Abs.2Satz2 durchdieangabe 2Abs.2Satz2und3sowieAbs.3 Satz2 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DiesesGesetzinderFassungdesArtikels5desGesetzesvom [einsetzen:ausfertigungsdatumund SeitenzahlderVerkündungdesvorliegendenÄnderungsgesetzes]isterstmalsfürdasSparjahr2009anzuwenden. b)inabsatz2satz2wirddieangabe 2Abs.2 durch die Angabe 2 Abs. 3 ersetzt. Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes DieVerordnungzurDurchführungdesWohnungsbau-PrämiengesetzesinderFassungderBekanntmachung vom30.oktober1997 (BGBl.IS.2684),zuletztgeändert durchartikel14desgesetzesvom23.juli2002 (BGBl.I S. 2715), wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1nr.1wirdnachdemwort wird ein Komma eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddieangabe 2Abs.2Satz2 bis5 durchdieangabe 2Abs.2Satz2und3 sowie Abs. 3 Satz 2 und 3 ersetzt. bb)insatz2wirddieangabe 2Abs.2Satz2 Nr.2 durchdieangabe 2Abs.2Satz1Nr.2 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ersetzt wird wie folgt gefasst: 20 Anwendungsvorschrift DieseVerordnunginderFassungdesArtikels6des Gesetzesvom [einsetzen:ausfertigungsdatumund SeitenzahlderVerkündungdesvorliegendenÄnderungsgesetzes]isterstmalsfürdasSparjahr2009anzuwenden. Artikel 7 ÄnderungdesFünftenVermögensbildungsgesetzes DasFünfteVermögensbildungsgesetzinderFassungder Bekanntmachungvom4.März1994 (BGBl.IS.406),zuletztgeändertdurchArtikel18desGesetzesvom21.Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert: 1. 8 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: (5)DerArbeitnehmeristabweichendvonderin Absatz2Satz1Nr.2bezeichnetenVereinbarungauch berechtigt,vorablaufdersperrfristdieüberweisung eingezahltervermögenswirksamerleistungenaufeinen vonihmoderseinemehegatten ( 26Abs.1desEinkommensteuergesetzes)abgeschlossenenBausparvertrag zuverlangen,wennwedermitderauszahlungderbausparsummebegonnenwordenistnochdieüberwiesenen BeträgevorAblaufderSperrfristganzoderzumTeilzurückgezahlt,nochAnsprücheausdemBausparvertrag abgetretenoderbeliehenwerdenoderwenneinesolche vorzeitigeverfügungnach 2Abs.3Satz2Nr.1und2 deswohnungsbau-prämiengesetzesinderfassungder Bekanntmachungvom30.Oktober1997 (BGBl.I S.2678),daszuletztdurchArtikel6desGesetzesvom [einsetzen:ausfertigungsdatumundseitenzahlderverkündungdesvorliegendenänderungsgesetzes]geändert wordenist,inderjeweilsgeltendenfassungunschädlich

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/8869 ist.satz1giltfürvordem1.januar2009undnachdem 31. Dezember 2008 abgeschlossene Bausparverträge Abs. 5 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: DerAnspruchaufArbeitnehmer-Sparzulageentfällt rückwirkend,soweitdieinden 4bis7genanntenFristenoderbeieinerAnlagenach 2Abs.1Nr.4diein 2 Abs.1Nr.3und4undAbs.3Satz1desWohnungsbau-PrämiengesetzesvorgesehenenVoraussetzungen nichteingehaltenwerden.satz1giltfürvordem1.januar 2009undnachdem31.Dezember2008abgeschlossene Bausparverträge Abs. 4 Satz 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: b)mitablaufderimwohnungsbau-prämiengesetz oderinderverordnungzurdurchführungdeswohnungsbau-prämiengesetzesgenanntensperr-und Rückzahlungsfristen.BeiBausparverträgengelten diein 2Abs.3Satz1desWohnungsbau-PrämiengesetzesgenanntenSperr-undRückzahlungsfristen, undzwarunabhängigdavon,obdervertragvordem 1.Januar2009odernachdem31.Dezember2008 abgeschlossen worden ist, Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: 3.entwederdasEndederfürdieAnlageformvorgeschriebenenSperrfristnachdiesemGesetzoderbei eineranlagenach 2Abs.1Nr.4dasEndederim Wohnungsbau-PrämiengesetzoderinderVerordnung zurdurchführungdeswohnungsbau-prämiengesetzesgenanntensperr-undrückzahlungsfristen.bei Bausparverträgensinddiein 2Abs.3Satz1des Wohnungsbau-PrämiengesetzesgenanntenSperrundRückzahlungsfristenzubescheinigen,unabhängigdavon,obderVertragvordem1.Januar2009oder nachdem31.dezember2008abgeschlossenworden ist wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DievorstehendenVorschriftendiesesGesetzes geltenvorbehaltlichdernachfolgendenabsätzefür vermögenswirksameleistungen,dienachdem 31. Dezember 1993 angelegt werden. b) Folgender Absatz 8 wird angefügt: (8) 8Abs.5, 13Abs.5Satz1und2, 14 Abs.4Satz4Buchstabebund 15Abs.1Nr.3inder FassungdesArtikels7desGesetzesvom [einsetzen:ausfertigungsdatumundseitenzahlderverkündungdesvorliegendenänderungsgesetzes]sind erstmalsfürvermögenswirksameleistungenanzuwenden,dienachdem31.dezember2008angelegt werden. Artikel 8 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes DieVerordnungzurDurchführungdesFünftenVermögensbildungsgesetzesvom20.Dezember1994 (BGBl.I S.3904),zuletztgeändertdurchArtikel19desGesetzes vom21.dezember2007 (BGBl.IS.3089),wirdwiefolgt geändert: 1. 7 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2.beieinerAnlagenach 2Abs.1Nr.1bis4,Abs.2 bis4desgesetzesodernach 17Abs.5Satz1des Gesetzesinderam1.Januar1989geltendenFassung,wennimZeitpunktderBekanntgabedesBescheidsüberdieFestsetzungderArbeitnehmer-SparzulagediefürdieAnlageformvorgeschriebene SperrfristoderdieimWohnungsbau-Prämiengesetz oderinderverordnungzurdurchführungdeswohnungsbau-prämiengesetzesinderfassungderbekanntmachungvom29.juni1994 (BGBl.IS.1446) genanntensperr-undrückzahlungsfristenabgelaufensind.beibausparverträgengeltendiein 2 Abs.3Satz1desWohnungsbau-Prämiengesetzes genanntensperr-undrückzahlungsfristenunabhängigdavon,obdervertragvordem1.januar2009 odernachdem31.dezember2008abgeschlossen worden ist; Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieseVerordnunginderFassungdesArtikels8 desgesetzesvom [einsetzen:ausfertigungsdatum undseitenzahlderverkündungdesvorliegendenänderungsgesetzes] ist ab 1. Januar 2009 anzuwenden. Artikel 9 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Berlin, den 22. April 2008 Volker Kauder, Dr. Peter Ramsauer und Fraktion Dr. Peter Struck und Fraktion

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil DiedeutscheGesellschaftsteht,ähnlichwiediejenigeandererIndustrieländer,indennächstenJahrzehntenvorstarken undnachhaltigendemografischenveränderungen.sinkende bzw.dauerhaftniedrigegeburtenratenundzunehmendelebenserwartungwerdendazuführen,dassdiezahldermenschenimrentenalterimverhältniszudenpersonenimerwerbsfähigenaltersichinbishernichtgekanntemausmaß erhöhen wird. VordiesemHintergrundgewinnen nebendergesetzlichen RentenversicherungalsauchinZukunftzentralemPfeiler deralterssicherung FormenderkapitalgedecktenbetrieblichenundprivatenAltersvorsorgeanBedeutung.Umdie EinsichtindieNotwendigkeitindividuellerVorsorgeund derenattraktivitätnachhaltigzusteigern,fördertderstaat bereitsseitgeraumerzeitentsprechendeprodukte.insbesonderediesteuerlichgefördertealtersvorsorge ( 10ades Einkommensteuergesetzes/AbschnittXIdesEinkommensteuergesetzes EStG)dientdemAusgleichderimJahr 2001beschlossenenLeistungsanpassungenindenumlagebzw.steuerfinanziertengesetzlichenAlterssicherungssystemen. ZielderFörderungistes,einGesamtversorgungsniveau sicherzustellen,dasesdenbegünstigtenermöglicht,einen angemessenenlebensstandardauchimalteraufrechtzuerhalten. MitdemEigenheimrentengesetzsollendurcheineverbesserteEinbeziehungvonselbstgenutzteneigenenWohnimmobilienundselbstgenutztenGenossenschaftswohnungen, diejeweilsiminlandbelegensind,indiesteuerlichgefördertealtersvorsorgeweiterewirksameanreizefüreinezusätzliche private Altersvorsorge geschaffen werden. BishergehörtdieBildungvonselbstgenutztemImmobilienvermögen,daszweckentsprechendfürdieAltersvorsorge eingesetztwird,nichtzudenunmittelbarbegünstigtenanlageformen.fürvielebürgerinnenundbürgerstelltjedoch dasmietfreiewohnenimaltereine dergeldrentevergleichbare ArtderindividuellenAltersvorsorgedar.Dies sollmitdemvorliegendengesetzentwurfberücksichtigt werden.esistdahervorgesehen nebenderentnahmevon gefördertemaltersvorsorgekapitalfüreinewohnungswirtschaftlicheverwendung,auchdenkreisdernachdemaltersvorsorgeverträge-zertifizierungsgesetzbegünstigtenanlageproduktezuerweitern.hierzuistu.a.vorgesehen,auch denerwerbvonweiterengeschäftsanteilenaneinereingetragenengenossenschaftfürdienutzungeineriminland belegenengenossenschaftswohnungzueigenenwohnzweckenindiesteuerlicheförderungzuintegrieren.hierdurchkannebensowiemitselbstgenutztemwohneigentum einereduzierungderwohnkostenimaltererreichtwerden. DamitvergrößertsichinsgesamtdasAngebotansteuerlich begünstigtenaltersvorsorgemodellen,dieesdemförderberechtigtenerlauben,ausverschiedenen,steuerlichgleichermaßengefördertenvorsorgeformendieindividuellpassende auszuwählen. ReineMitnahmeeffektesindbeiderjetztvorgesehenensteuerlichenFörderungselbstgenutzterWohnimmobilienausgeschlossen.Mitdem Eigenheimrentenmodell wirddie staatlicheunterstützungderbildungvonwohneigentumgezieltaufdenbesondersförderungswürdigenund-bedürftigen Bereich der Altersvorsorge beschränkt. DieEinbeziehungdes Eigenheimrentenmodells istsoausgestaltet,dassdiebisherigesystematikderriester-rente erhaltenbleibtunddiebestehendenverfahrensstrukturengenutztwerdenkönnen.dazugehört,dasseineförderungdes WohneigentumsbiszurAuszahlungsphasemiteinernachgelagertenBesteuerunginderAuszahlungsphaseeinhergeht unddiesteuerlicheförderungzweckentsprechendundzielorientiertfürdiealtersvorsorgedeseinzelneneingesetzt wird. DievorgeseheneNeuausrichtungderWohnungsbauprämie fürneuverträgeaufdiewohnungswirtschaftlicheverwendungergänztdiesezielsetzungsinnvoll,indemsiedieprämienbegünstigungaufdiebildungvonwohneigentumkonzentriert. DasEigenheimrentenmodellbestehtkonkretauszweiFörderansätzen: Zumeinenkönnenbiszu100ProzentdesineinemAltersvorsorgevertragangespartensteuerlichgefördertenAltersvorsorgevermögensfürdieAnschaffung,Herstellungoder zubeginnderauszahlungsphasezurentschuldungeiner selbstgenutzteniminlandbelegenenwohnimmobilieoder fürdenerwerbvongeschäftsanteilen (Pflichtanteile)an einerimgenossenschaftsregistereingetragenengenossenschaftfürdieselbstnutzungeineriminlandbelegenengenossenschaftswohnungzueigenenwohnzweckenodervon einemeigentumsähnlichendauerwohnrechtverwendetwerden,ohnedassderberechtigteverpflichtetist,denentnahmebetragwiederineinenaltersvorsorgevertragzurückzuführen.dieverbessertenentnahmeregelungengeltenauch fürbereitsbestehendealtersvorsorgeverträge.dajedervertragbereitsnachgeltendemrechtdiemöglichkeitderentnahmeeinesaltersvorsorge-eigenheimbetragesvorsehen muss,findendieneuregelungenauchfürdieseverträgeunmittelbar Anwendung. ZumanderenwerdenzurDarlehenstilgungeingesetzteMittelalsAltersvorsorgebeiträgesteuerlichgefördert.Diefür dietilgungsbeiträgegewährtenzulagenwerdenzu 100ProzentfürdieTilgungverwandt.DabeikönnenbisherigezertifizierteAltersvorsorgeverträgemitDarlehensverträgenfüreinewohnungswirtschaftlicheVerwendungim Sinnedes 92aAbs.1EStGverbundenwerden.Alternativ könnenauchreinedarlehensverträgeangebotenwerden, wennderanbieterzusagt,denkundenbiszumbeginnder AuszahlungsphaseüberdieEntwicklungdesWohnförderkontoszuinformieren.NebendiesenMöglichkeitenbesteht auchdiemöglichkeit,einendarlehensvertragmiteinem SparvertragdergestaltineinemeinheitlichenVertragzu kombinieren,dassbereitsbeivertragsabschlussvereinbart wird,dasangespartekapitalzurtilgungdesdarlehenseinzusetzen.

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/8869 DienachgelagerteBesteuerunginderAuszahlungsphase wirdinbeidenfällendurchdiebildungeineswohnförderkontosgewährleistet.aufdiesem Konto werdendieinder ImmobiliegebundenensteuerlichgefördertenBeträgeerfasst.SiebildendieGrundlagefürdiespäterenachgelagerte Besteuerung.EserfolgtkeineNutzungswertbesteuerung.Es wirdnurdastatsächlichindieimmobilieinvestiertekapital als Grundlage für die Besteuerung herangezogen. Das Modell bietet insbesondere folgende Vorteile: Das Eigenheimrentenmodell ermöglichtfürdenbegünstigten ein Höchstmaß an Flexibilität. ZumeinenmussderFörderberechtigtemitdemAbschluss eineszertifiziertenvertragskeinevorfestlegungaufdiebildungsteuerlichgefördertenwohneigentumstreffen.vielmehrbehälterdiewahlmöglichkeit.erkanndieseoption nutzen;erhataberauchdiemöglichkeit,aufdiebildungvon WohneigentumzuverzichtenundsichdasangesparteKapitalalsRenteoderimRahmeneinesAuszahlungsplansmit Restverrentung auszahlen zu lassen. ZumanderenbestehtaberauchdieMöglichkeit,sichsofort fürdiebildungvonwohneigentumzuentscheidenund einendarlehensvertragalszertifiziertenaltersvorsorgevertrag abzuschließen. Das Eigenheimrentenmodell erzeugtfürdenzulageberechtigtenkeinmehranbürokratie.verwaltungspraktisch bedeutetdiebildungdeswohnförderkontosfürdenförderberechtigtenkeinenzusätzlichenverwaltungsaufwand. MöglicheTilgungsbeiträgewerdenwieAltersvorsorgebeiträgebehandelt,sodasssichhinsichtlichderAbwicklung keineunterschiedegegenüberdembisherigenverfahrenergeben.überdieaktuelleentwicklungdergefördertenbeträgewirdderzulageberechtigte wieauchbisherschon durcheinebescheinigungderanbieterinformiert ( 92 EStG). Im Einzelnen ist Folgendes vorgesehen: DasineinemAltersvorsorgevertragangespartegeförderte Altersvorsorgekapitalkannganzoderteilweiseunmittelbar fürdieanschaffungoderherstellungvonselbstgenutztem Wohneigentumeingesetztwerden.ImGegensatzzumbisherigenAltersvorsorge-EigenheimbetragistdieRückzahlung desentnommenenbetragesaufeinenaltersvorsorgevertrag desanlegersnichtmehrnotwendig.damitistgewährleistet, dassderförderberechtigtenebenseinentilgungsbeiträgen wederweiterebeiträgezurrückzahlungdesentnahmebetragesnochzusätzlichealtersvorsorgebeiträgezurerlangungderförderungaufbringenmuss.dieentnahmemöglichkeitbeianschaffungoderherstellungerlaubtesden Schwellenhaushalten,nichtdurchRückzahlungsverpflichtungen belastetes Eigenkapital zu generieren. AlternativzurKapitalentnahmebeiAnschaffungoderHerstellungdesWohneigentumskanndasangespartegeförderte AltersvorsorgekapitalauchnochzuBeginnderAuszahlungsphasefürdieEntschuldungvonselbstgenutztem Wohneigentumeingesetztwerden.DieEntschuldungsalternativekannsomiteinBeitragzummietfreienWohnenimAlter sein. DarüberhinausistdieKapitalentnahmeauchfürdenErwerb vongeschäftsanteilenaneinerimgenossenschaftsregister eingetragenengenossenschaftfüreineiminlandbelegene selbstgenutztegenossenschaftswohnungmöglich,daauch hiermiteinereduzierungderwohnkostenimaltererreicht werdenkann.dieselbstgenutztegenossenschaftswohnung wird insoweit einem Eigenheim gleichgesetzt. NebendenEntnahmemöglichkeiten,d.h.demAnsparenvon steuerlichgefördertemaltersvorsorgekapitalundderanschließendenverwendungdiesesbereitsangespartenkapitalsfürdasselbstgenutztewohneigentum,könnenauch laufendetilgungsbeiträgewiealtersvorsorgebeiträgesteuerlichgefördertwerden.dieförderungbiszumbeginnder AuszahlungsphaseentsprichtdereinesAltersvorsorgevertragszumAufbaueinerGeldrente.DerFörderberechtigte kannalso wenndieentsprechendenvoraussetzungengegebensind eineungekürztezulageundgegebenenfallseinen überdiezulagehinausgehendensteuervorteilbeanspruchen.hierdurchwirdermöglicht,dassförderberechtigte WohneigentümernebenihrenTilgungsbeiträgenkeineweiterenAltersvorsorgebeiträgeleistenmüssen,umdiesteuerlicheFörderungzuerhalten.AuchdiefürdieTilgungsbeiträge zugewährendezulagewirddannfürdiedarlehenstilgung verwendet. DasimWohneigentumgebundenesteuerlichgeförderteAltersvorsorgekapitaldientalsGrundlagefürdiespäterenachgelagerteBesteuerung.ObinsoweiteinetatsächlicheSteuerbelastungfürdenSteuerpflichtigeneintritt,hängtvonden individuelleneinkommensverhältnissendesbetreffendenin der Auszahlungsphase ab. DienachgelagerteBesteuerungdesinderImmobiliegebundenensteuerlichgefördertenKapitalsentsprichtdembeianderenbegünstigtenAnlageformengeregeltenVerfahren.In der Ansparphase erfolgteinesteuerfreistellungderbeiträge,inder Auszahlungsphase werdendiesichausden Beiträgen,ZulagenundErträgenergebendenLeistungen nachgelagertbesteuert.wiebeialtersvorsorgebeiträgenzugunsteneinessparvertragswerdendiegefördertenbeträge erfasstundaddiert.dieserfolgtindemsogenanntenwohnförderkonto.indiesemwerdenderentnahmebetrag,dieeinzelnengefördertentilgungsbeiträgesowiediehierfürgewährtenzulageneingestelltundaddiert.um wiebeiden anderenanlageprodukten diedurchdienutzungderförderunganfallendenerträgeadäquatzuerfassen,wirdderim WohnförderkontoenthalteneBetraginder Ansparphase jährlichum2prozenterhöht.damitwirdauchberücksichtigt,dassderförderberechtigtedasindiewohnimmobilie investiertegefördertekapitalbereitsvorbeginnderauszahlungsphase nutzen kann. DerFörderberechtigtehataußerdemnochzuBeginnder Auszahlungsphase eineinmaligeswahlrechtzwischender jährlichnachgelagertenbesteuerungundeinerprivilegierten EinmalbesteuerungdesgesamteninderImmobiliegebundenen geförderten Kapitals. WähltderFörderberechtigtedieEinmalbesteuerung,sowerdennur70ProzentdesinderWohnimmobiliegebundenen steuerlichgefördertenkapitalsmitdemindividuellensteuersatzbesteuert.diedemberechtigtenfürdiebildungder selbstgenutztenimmobiliegewährteförderungsolleinen BeitragzumvergünstigtenWohnenimAlterdarstellen.DahersolldieImmobilieauch selbstwenndieeinmalbesteuerunggewähltwurde imaltergenutztwerden.vordiesem HintergrundistdieEinmalbesteuerungkeinder schädlichenverwendung beianderenanlageproduktenver-

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode gleichbarervorgang.verkauftderberechtigtedieimmobilie imalter,dannistdasgefördertekapitalfüreinfolgeobjekt odereinelebenslangegeldzahlungeinzusetzen.wirddas gefördertekapitalinnerhalbeineszeitraumsvon20jahren deralterversorgungentzogen,handeltessichumeine schädliche Verwendung. WähltderFörderberechtigtediejährlichenachgelagerteBesteuerung,sohaterdenBetragdesWohnförderkontossukzessiveübereinenZeitraumvon17bis25Jahrenmitseinem individuellensteuersatzzuversteuern.derzeitraumistabhängigvondem BeginnderAuszahlungsphase,dieder AnlegermitseinemAnbietervereinbarthat.DienachgelagerteBesteuerungistimFallederVerteilungmitVollendung des 85. Lebensjahres des Anlegers abgeschlossen. DienachgelagerteBesteuerung (einmaligoderjährlich) führtzueinergleichbehandlungderimmobiliemitanderen Anlageprodukten. EntscheidetderFörderberechtigteinnerhalboderaußerhalb der Ansparphase,dieSelbstnutzungderWohnimmobilie aufzugeben,erfolgtdiebesteuerungdesinderimmobilie gebundenensteuerlichgefördertenkapitals.diebesteuerungergibtsichausdernichtzweckentsprechendenverwendungdersteuerlichenförderungfüreinenanderenzweck alsfürdiealtersvorsorge.diegesetzlichenregelungensehenallerdingsdieförderunschädlicheübertragungdes WohnförderkontosaufeineanderebegünstigteAltersvorsorgeformvor.DiesistderFall,wennderFörderberechtigteden BetragdesWohnförderkontosineinenzertifiziertenAltersvorsorgevertrag (Sparvertrag)einzahlt.DieseEinzahlung wirdallerdingsnichtnocheinmalsteuerlichgefördert.die nachgelagertebesteuerungerfolgtdurchdiebesteuerung dersichausdemvertragergebendenauszahlungen.verstirbtderförderberechtigte,bevordaswohnförderkontozurückgeführtist,istdernochnichtversteuerterestwertinder letzteneinkommensteuererklärungdeserblasserszuversteuern.dieinsoweitanfallendeeinkommensteuermindert alsodaserbe,wasvordemhintergrunddersteuerlichen Förderungauchgerechtfertigtist,denndiesesolldemAufbaueinerAltersvorsorgedesBerechtigtendienenundnicht dererhöhungderleistungsfähigkeitdererben.imfalleder ÜbertragungaufdenüberlebendenEhegattenisteineAusnahmeregelungvorgesehen.AuchdiesführtzueinerGleichbehandlungderWohnimmobiliemitdenanderenAnlageprodukten. NebenderverbessertenEinbeziehungderselbstgenutzten WohnimmobilieindiegeförderteAltersvorsorgesindzwei weiterepunktezurförderungdesaufbauseineskapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vorgesehen. HierbeihandeltessichzumeinenumdieEinführungeines Berufseinsteiger-BonusfüralleFörderberechtigten,diedas 21.Lebensjahrnochnichtvollendethaben.PrivateVorsorge fürdasaltersolltebereitsimjugendalterbeginnen.hierist einezielgenaueweiterentwicklungdesbestehendenförderinstrumentariumsgeboten.deshalbwirdab2008allendann Förderberechtigten,diedas21.Lebensjahrnochnichtvollendethaben,einmaligeineum100EuroerhöhteGrundzulagegewährt.DamitwirdderAnreizerhöht,bereitszuBeginn desarbeitslebensmitdemaufbaueinerkapitalgedeckten Altersvorsorgezubeginnen,umdieaufGrunddesZinseszins-EffektesbesonderswertvolleZeitzumAufbaueiner Zusatzversorgung zu nutzen. ZumanderenwirdderKreisderFörderberechtigtenumalle Personenerweitert,dieeineRente/VersorgungwegenvollständigerErwerbsminderung/Dienstunfähigkeitauseinem dervonderniveauabsenkungdurchdierenten-oderversorgungsreform2001betroffenenalterssicherungssysteme beziehen (zumbeispiel:gesetzlicherentenversicherung, Beamtenversorgung).DiesePersonensindnunmehrförderberechtigt,weilsiegehindertsind,weitereAnwartschaften aufaltersversorgungindembetreffendenalterssicherungssystemaufzubauen.außerdemistauchzuberücksichtigen, dassdiezeitendesbezugsderentsprechendenrente/versorgungauchindieermittlungderhöhederspäterenaltersrente/versorgung mit einfließen. AußerdemerfolgtmitdemGesetzentwurfeinewesentliche VerbesserungdesVerbraucherschutzesinsofern,alsalleAnbietervonRiester-VerträgenkünftigdieKostenfürdieProdukteinEuroangebenmüssen.Diedadurchgeschaffene TransparenzermöglichtesdenKunden,besseralsbisherzu beurteilen,obeinriester-vertragseinenvorstellungenentspricht. DasGesetzbetrifftgrundsätzlichreinnationaleSachverhalte.SoweitGrenzgängervonVorschriftendesGesetzesumfasstwerden,sinddieentsprechendenRegelungenvonder BundesregierungalsEG-rechtskonformeingestuftworden, weildiegrenzgängerinsoweitvollinhaltlichgleichwieinländer behandelt werden. Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsichfürdie steuerrechtlichenregelungenindenartikeln1,7und8aus Artikel105Abs.2desGrundgesetzes (GG)i.V.m.Artikel 106Abs.3Satz1GG,imFallederÄnderungdesAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (Artikel2)unddes GesetzesüberBausparkassen (Artikel3)sowieder Änderung deraltersvorsorge-durchführungsverordnung (Artikel4) ausartikel74abs.1nr.11ggundimfallederänderung deswohnungsbauprämiengesetzesundderdurchführungsverordnunghierzu (Artikel5und6)ausArtikel74Abs.1 Nr.18GG. HinsichtlichderaufArtikel74Abs.1Nr.11GGgestützten Artikel3und4istesimSinnedesArtikels72Abs.2GGerforderlich,bundeseinheitlicheRegelungenvorzusehen.Da dasaltersvorsorgeverträge-zertifizierungsgesetz,dasvermögensbildungsgesetzunddaswohnungsbauprämiengesetz bereitsbundesrechtlichgeregeltsindundesvorliegendum eineerweiterungderdamitgeregeltensteuerlichgeförderten (Alters-)Vorsorgegeht,kommtnureinebundesgesetzliche undnichtetwaeinelandesrechtlicheregelunginbetracht. DieunterschiedlicherechtlicheBehandlungvonAltersvorsorgeverträgenwürdezueinerunzumutbarenunterschiedlichenrechtlichenBehandlungdesselbenLebenssachverhaltesführen.DieÄnderungdesGesetzesüberBausparkassen hat lediglich klarstellende Funktion. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung ImZugedergemäß 2GGOvorzunehmendenRelevanzprüfungsindunterBerücksichtigungderunterschiedlichen LebenssituationvonFrauenundMännernkeineAuswirkungenerkennbar,diegleichstellungspolitischenZielenzuwiderlaufen.

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/8869 Finanzielle Auswirkungen (Steuermehr- / Steuermindereinnahmen (-) in Mio. ) lfd. Nr. Maßnahme Steuerart / Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr EStG i.v.m. 92a EStG Insg Förderung von Anschaffung oder Herstellung ESt von selbstgenutztem Wohneigentum sowie von SolZ Genossenschaftsanteilen Bund ESt SolZ Länder ESt Gem ESt EStG i.v.m. 92a EStG Insg ESt SolZ Finanzielle Auswirkungen bei Einbeziehung von Personen, die Renten wegen voller Erwerbsminderung aus der GRV beziehen (und vergleichbarer Beamter), in die Riesterförderung Bund ESt SolZ Länder ESt Gem ESt Satz 2 EStG Insg ESt SolZ Einmalige Erhöhung der Grundzulage für Personen, die vor der Vollendung des 21. Lebensjahres einen Altersvorsorgevertrag abschließen Bund ESt SolZ Länder ESt Gem ESt Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg ESt SolZ Anmerkungen: 1) Wirkung für den Zeitraum der vollen Wirkung der Maßnahme nach 25 Jahren. Bund ESt SolZ Länder ESt Gem ESt

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Sonstige Kosten MitdemGesetzwerdendieMöglichkeitenderprivatenAltersvorsorgemaßgeblichverbessert;damitwirdsichder KreisderAnbietererweiternundderWettbewerbauchinsoweitgestärkt.DurchdievorgesehenenMaßnahmensind AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten. GenaueAngabenzurStrukturderBe-undEntlastungenfür einzelnesektorendervolkswirtschaftsindnichtbekannt. DerenGrößenordnungwirdinsgesamtjedochalszugering eingeschätzt,umineinzelfällenoderimallgemeinenvolkswirtschaftlicheeffekteauszulösen,diesichindeneinzelpreisen,demallgemeinenpreisniveauoderdemverbraucherpreisniveauniederschlagenkönnten.belastungenfür mittelständische Unternehmen werden nicht erwartet. Bürokratiekosten IndasZulageverfahrenwerdenzusätzlicheAnbietervonAltersvorsorgeanlageneinbezogen.FürdieseneuhinzukommendenUnternehmen,dieentsprechendgeförderteProdukte anbietenwollen,ergebensichdiegleichenbürokratischen BelastungenwiefürdiebereitseinbezogenenAnbieter.Wie vieleeinzelneunternehmenalsanbieterhinzukommenwerden,lässtsichnichtseriösvorhersagen.dieabwicklungdes Zulageverfahrens erfolgt weitgehend automatisiert. FürUnternehmen,diekeinegefördertenAnlageprodukteanbietenmöchten,ergebensichhingegenkeinezusätzlichen Bürokratiekosten. BürgerinnenundBürger,diedieFörderunginAnspruch nehmenwollen,erhaltenzusätzlicheanlagemöglichkeiten.dieseanlageformenwerdenindasbestehendeverfahreneinbezogen,sodasssichfürdeneinzelnen gegenüberdembisherigenzulageverfahren nureingeschränkt neuebürokratischebelastungenergeben.zunennenistdas denbürgerinnenundbürgernzustehendewahlrecht,das esihnenerlaubt,zubeginnderauszahlungsphasezwischendereinmaligenbesteuerungundderverteiltenbesteuerungdesimwohnförderkontoenthaltenenbetrages zuwählen. FürdieVerwaltungergibtsichinsbesonderezusätzlicher Programmieraufwand,umdieneuenAnbieterundderen AnlageprodukteindasZulageverfahreneinzubeziehen.Die damitverbundenenkostenwerdenauf900000euroeingeschätztundsindindemunterpunktd.2ausgewiesenenansatzenthalten.außerdemhatdieverwaltung wieauch schonimbishergeltenden 92aEStGvorgesehen die AnträgezurInanspruchnahmedesAltersvorsorge-EigenheimbetrageszubescheidenundzuBeginnderAuszahlungsphasedieHöhedesWohnförderkontosimFalleeiner Verteilung festzustellen. ImHinblickaufdieBürokratiekostenistaußerdemzuberücksichtigen,dassdiebisherigenRegularienzumAltersvorsorge-Eigenheimbetragaufgehobenwerden.Diesführt zueinerentlastungderverfahrensbeteiligten.zunennenist indiesemzusammenhangu.a.derverzichtaufdieüberwachung der Rückzahlung von entnommenen Beträgen.

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