einheitlichfürallekrankenkassenmitausnahmederlandwirtschaftlichen Krankenkassen von der Bundesregierung festzulegen.
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- Horst Koenig
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Unterrichtung durch die Bundesregierung Unterrichtung des Deutschen Bundestages über den beabsichtigten Erlass nachfolgender Verordnung gemäß 241 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch: Verordnung zur Festlegung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzverordnung GKV-BSV) A. Problem und Ziel Zum1.Januar2009wirdderGesundheitsfondseingeführt.DieKrankenkassen bestimmenvondiesemzeitpunktannichtmehrselbstüberdiehöhederbeitragssätzefürihremitgliederundderenarbeitgeber.derbeitragssatzist einheitlichfürallekrankenkassenmitausnahmederlandwirtschaftlichen Krankenkassen von der Bundesregierung festzulegen. B. Lösung NachAuswertungderErgebnissedesbeimBundesversicherungsamtgebildeten Schätzerkreises wird der Beitragssatz bundeseinheitlich festgelegt. Erwirdsobemessen,dassdievoraussichtlichenBeitragseinnahmenzusammen mitdembundeszuschuss,derimjahr20094mrd.eurobetragenwird,und denvoraussichtlichensonstigeneinnahmendesgesundheitsfondsausreichen, umdievoraussichtlichenausgabendergesetzlichenkrankenversicherung (GKV) zu decken. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Gesetzliche Krankenversicherung DergesetzlichenKrankenversicherungentstehendurchdieAnhebungdesparitätischfinanzierteneinheitlichenBeitragssatzesimVergleichzumbisherigen durchschnittlichenallgemeinenbeitragssatzabdemjahr2009isoliertbetrachtetbeitragsmehreinnahmeninhöhevonrund6mrd.euro.zusammenmitder AnhebungdesBundeszuschussesvon2,5auf4Mrd.EuroundunterBerücksichtigungdererwartetenMehreinnahmen,dieinsbesondereauseinemAnstieg derlöhneundrentenresultieren,ergebensichfürdiegesetzlichekrankenversicherungdamitgeschätztemehreinnahmenineinergrößenordnungvon ca.11mrd.euro.mitdenvoraussichtlicheneinnahmenkönnenimjahr2009
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode a)haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand dievoraussichtlichenausgabendergesetzlichenkrankenversicherungvollständigfinanziertwerden.gedecktwerdenauchdievoraussichtlichenaufwendungenzumvierjährigenaufbaueinerliquiditätsreservefürdengesundheitsfonds. 2.FinanzielleAuswirkungenfürBund,Länder,GemeindenundSozialversicherungen Bund,Länder,GemeindenundSozialversicherungsträgerwerdenalsArbeitgeberdurchdieErhöhungdesallgemeinenBeitragssatzesbelastet.Fürden BundergebensichdurchdieAnhebungdesallgemeinenBeitragssatzesinHöhe von0,6prozentpunktengegenüberdembisherigendurchschnittlichenallgemeinenbeitragssatzdergesetzlichenkrankenversicherunggeschätztemehrausgaben von 24 Mio. Euro im Jahr. DarüberhinauswirdderBundmitinsgesamtrund455Mio.Eurodurchdie vombundzutragendenbeiträgevonbeziehernvonarbeitslosengeldiiim BereichdesZweitenBuchesSozialgesetzbuch SGBII (rund370mio.euro), diebeteiligungdesbundesanderknappschaftlichenrentenversicherung (rund 80Mio.Euro)sowiedurchdieBeteiligungdesBundesankleinerenSystemen, etwadenzusatz-undsonderversorgungssystemenundderalterssicherungder Landwirte (insgesamt rund 5 Mio. Euro), belastet. IndergesetzlichenRentenversicherungsteigendieAusgabeninfolgeder AnhebungdesGKV-Beitragssatzesumrund690Mio.EuroproJahr.Davon entfallenrund610mio.euroaufdieallgemeinerentenversicherungundrund 80Mio.EuroaufdieknappschaftlicheRentenversicherung.Letzterewerden durchdiebereitsgenanntebeteiligungdesbundesanderknappschaftlichen Rentenversicherunggedeckt.DieMehrausgabenfürdieKrankenversicherung derarbeitslosengeldbeziehernachdemdrittenbuchsozialgesetzbuch (HaushaltderBundesagenturfürArbeit)belaufensichaufjährlichrund95Mio. Euro. ZusätzlichentsteheninfolgedersteuerlichenAbziehbarkeitvonKrankenversicherungsbeiträgenalsBetriebsausgaben (Arbeitgeberanteil)bzw.alsSonderausgaben (Arbeitnehmeranteil)SteuermindereinnahmeninHöhevon900Mio. EuroimJahr2009.ImJahr2010steigendiese unterberücksichtigungder UmsetzungdesUrteilsdesBundesverfassungsgerichtszursteuerlichenBerücksichtigungvonKrankenversicherungsbeiträgen.Demstehenentsprechend geringere Belastungen der Steuerpflichtigen gegenüber. GesetzlichKrankenversichertesinddurchdieVeränderungendesBeitragssatzniveaus insgesamt in gleichem Umfang betroffen wie die Arbeitgeber. DurchdieAnhebungdesparitätischfinanziertenBeitragssatzniveausinder gesetzlichenkrankenversicherungwirdandererseitsermöglicht,indenverschiedenensektorendesgesundheitswesenszusätzlichespersonaleinzustellen odervorhandenespersonalweiterbeschäftigenzukönnen.damitsindpositive beschäftigungs-undgesamtwirtschaftlicheeffekteunddarausresultierend sowohlhöheresteuereinnahmenbeibund,ländernundgemeindenalsauch höherebeitragseinnahmenindersozialversicherungzuerwarten.diese im Einzelnennichtquantifizierbaren EffektereduzierendieBelastungswirkungen,dieinderWirtschaftsowiebeiBund,Ländern,GemeindenundSozialversicherungsträgern als Arbeitgeber entstehen. b)vollzugsaufwand DurchdieUmsetzungdieserVerordnungentstehenkeinezusätzlichenKosten im Verwaltungsvollzug.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/10474 E. Sonstige Kosten MitderFestlegungdesparitätischfinanzierteneinheitlichenBeitragssatzeseinhergehendeVeränderungendesBeitragssatzniveausderbeiihnenbeschäftigten ArbeitnehmersindvondenArbeitgebernzurHälftezutragenundführeninsoweitzuMehrbelastungenderUnternehmen.DieMehrausgabenentsprechenbei einemanstiegdesbeitragssatzniveausuminsgesamt0,6beitragssatzpunkte rechnerischeinergrößenordnungvonca.2mrd.euro.weiterebelastungenfür diewirtschaftundinsbesondereauchfürmittelständischeunternehmenentstehen mit dem Verordnungsentwurf nicht. GesetzlichKrankenversichertesindinihrerGesamtheitdurchdieVeränderungendesparitätischfinanziertenBeitragssatzniveausimJahr2009insgesamtin ähnlichem Umfang betroffen wie die Arbeitgeber. AusdemAnstiegdesparitätischfinanziertenBeitragssatzesergebensichmoderateAuswirkungenaufdasallgemeinePreisniveauunddasVerbraucherpreisniveau.Dabeiistallerdingszuberücksichtigen,dassesbeiBeibehaltungdes bisherigensystemskassenindividuellerbeitragssätzeaufgrundvonausgabenanstiegendergesetzlichenkrankenkassen,dieüberdieeinnahmensteigerungen hinausgehen,zueinemähnlichenanstiegdesdurchschnittlichenbeitragssatzniveaus gekommen wäre. F. Bürokratiekosten InformationspflichtenfürBürger,UnternehmenoderVerwaltungwerdenweder eingeführt noch abgeschafft.
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Unterrichtung des Deutschen Bundestages über den beabsichtigten Erlass nachfolgender Verordnung gemäß 241 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch: Verordnung zur Festlegung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzverordnung GKV-BSV) Vom AufGrunddes 241Abs.2unddes 243Abs.3des FünftenBuchesSozialgesetzbuch GesetzlicheKrankenversicherung (Artikel1desGesetzesvom20.Dezember 1988,BGBl.IS.2477,2482),vondenen 241Abs.2 durchartikel1nr.159buchstabebund 243Abs.3durch Artikel1Nr.162desGesetzesvom26.März2007 (BGBl.I S.378)eingefügtwordensind,verordnetdieBundesregierung: 1 Allgemeiner Beitragssatz DerparitätischfinanzierteBeitragssatzindergesetzlichenKrankenversicherungbeträgt14,6Prozent.DerallgemeineBeitragssatznach 241desFünftenBuchesSozialgesetzbuchistderum0,9BeitragssatzpunkteerhöhteBeitragssatz nach Satz 1. 2 Ermäßigter Beitragssatz DerparitätischfinanzierteermäßigteBeitragssatzinder gesetzlichenkrankenversicherungbeträgt14prozent.der ermäßigtebeitragssatznach 243desFünftenBuches Sozialgesetzbuchistderum0,9Beitragssatzpunkteerhöhte Beitragssatz nach Satz 1. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/10474 Begründung A. Allgemeiner Teil Nachden 241und243desFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV)inderFassungdesGesetzeszurStärkung deswettbewerbsindergesetzlichenkrankenversicherung GKV-WSG wirdderbeitragssatzindergesetzlichen Krankenversicherungabdem1.Januar2009nichtmehrwie bishervondenkrankenkassenindividuellfürihremitglieder,sonderneinheitlichvonderbundesregierungdurch Rechtsverordnungfestgelegt.Diesbetrifftsowohldenallgemeinen als auch den ermäßigten Beitragssatz. DieBeitragssätzesindnach 220SGBVsozubemessen, dassdievoraussichtlichenbeitragseinnahmenzusammen mitdembundeszuschuss,derimjahr20094mrd.eurobetragenwird,ausreichen,umdievoraussichtlichenausgaben dergesetzlichenkrankenversicherungzu100prozentzu decken.außerdemsinddieimrahmendesaufbauseiner LiquiditätsreservedesGesundheitsfondsimJahr2009bereitzustellenden Finanzmittel zu berücksichtigen. DieSchätzungendervoraussichtlichenAusgabenundEinnahmenderJahre2008und2009beruhenaufAnnahmen desnach 241Abs.2SGBVbeimBundesversicherungsamtgebildetenSchätzerkreises,indemExpertendesBundesministeriumsfürGesundheit,desBundesversicherungsamtesunddesSpitzenverbandesBundderKrankenkassen vertretensind.dabeiwurdendieeinnahmenunddieausgabendesjahres2008sowiedieeinnahmendesjahres 2009einvernehmlichgeschätzt.Hinsichtlichdererwarteten AusgabendesJahres2009wurdendieAnnahmenvomSpitzenverbandBundderKrankenkasseninsbesondereimHinblickaufdieerwartetenZuwächsebeiderKrankenhausversorgungundderärztlichenHonorierungdesJahres2009 nicht mitgetragen. DerSchätzerkreishatimVorfeldseinerabschließendenBeratungenExpertenzudenaktuellenundzuerwartenden EntwicklungenderBeitragseinnahmenundderwesentlichenLeistungsbereicheangehört.Berücksichtigtwurden dieaktuellenfinanzstatistikendergesetzlichenkrankenversicherung insbesonderediejahresrechnungsergebnisse desjahres2007 (StatistikKJ1)unddievorläufigenFinanzergebnissedes1.Halbjahres2008 (StatistikKV45).Beider SchätzungderEinnahmenwerdendiegesamtwirtschaftlichenEckwertederBundesregierunghinsichtlichderEntwicklungderArbeitnehmer,derBruttolöhneund-gehälter sowiederarbeitslosenzahlenberücksichtigt.fernerwurden AnnahmenzurvoraussichtlichenEntwicklungderRentenausgabenebensowiebereitseingetreteneausdenaktuellen FinanzstatistikenderKrankenkassenerkennbareVeränderungenodererwartbareEntwicklungenimAusgabenbereich (LeistungsausgabenundVerwaltungskosten)derKrankenkassenberücksichtigt.DabeiwurdendieAuswirkungender HonorarreformimBereichdervertragsärztlichenVergütung unddieimentwurfeineskrankenhausfinanzierungsreformgesetzesvorgeseheneverbessertefinanzausstattungder Krankenhäuserebensoberücksichtigtwiezuerwartende überproportionaleausgabensteigerungenbeiärztlichverordnetenleistungenetwabeiarzneimittelnundhäuslicher Krankenpflege,dieineinemerheblichenUmfangausMehrbelastungendurchdiedemographischeEntwicklung,die MorbiditätsentwicklungderGKV-Versichertensowieden medizinischenundtechnischenfortschrittresultierenund nurzueinemteildurchdieausschöpfungvorhandener Wirtschaftlichkeitsreserven kompensiert werden können. B. Besonderer Teil Zu 1 (Allgemeiner Beitragssatz) DerparitätischfinanzierteBeitragssatzindergesetzlichen Krankenversicherungbeträgtvom1.Januar2009an 14,6Prozent.Diesistdernach 249oder 249afür ArbeitgeberundRentenversicherungsträgermaßgebliche BeitragssatzundsomitdiefürdieLohnnebenkostenberechnungentscheidendeRechengröße.Hinzukommenwiebisher0,9Beitragssatzpunkte,dievondenMitgliedernalleine zutragensind.dieadditionergibtdenallgemeinenbeitragssatznach 241SGBV.DerBeitragssatzistsobemessen,dassdievoraussichtlichenBeitragseinnahmenzusammenmitdemBundeszuschussinHöhevonrund4Mrd. EurodievoraussichtlichenAusgabendesJahres2009 decken.dabeiistaucheinbetragvon800mio.euroberücksichtigt,derzumvierjährigenaufbaueinerliquiditätsreservefürdengesundheitsfondsineinergrößenordnung von20prozenteinermonatsausgabeerforderlichistsowie zurdeckungdervoraussichtlichenbelastungenausder Konvergenzklausel. DiebestehendeBelastungsverteilungzwischenArbeitgebernundArbeitnehmernbleibtaufgrundderBeitragstragungsregelung in 249 Abs. 1 SGB V erhalten. Zu 2 (Ermäßigter Beitragssatz) DerparitätischfinanzierteermäßigteBeitragssatzfürdiejenigenVersicherungsverhältnisse,beidenenkeinAnspruch aufkrankengeldbestehtundaufdiederermäßigtebeitragssatzanzuwendenist,beträgtvom1.januar2009an14prozent.hinzukommenwiebisher0,9beitragssatzpunkte,die vondenmitgliedernalleinezutragensind.dieadditionergibt den ermäßigten Beitragssatz nach 243 SGB V. DieDifferenzzwischendemallgemeinenBeitragssatzin Höhevon14,6ProzentunddemermäßigtenBeitragssatz von14prozententsprichtdenerwartetenkrankengeldaufwendungen der krankengeldberechtigten Mitglieder. Zu 3 (Inkrafttreten) Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. C. Finanzieller Teil 1.Gesetzliche Krankenversicherung DergesetzlichenKrankenversicherungentstehendurchdie AnhebungdesparitätischfinanzierteneinheitlichenBeitragssatzesimVergleichzumbisherigendurchschnittlichen allgemeinenbeitragssatzabdemjahr2009isoliertbetrachtetbeitragsmehreinnahmeninhöhevonrund6mrd.euro. ZusammenmitderAnhebungdesBundeszuschussesvon
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2,5auf4Mrd.EuroundunterBerücksichtigungdererwartetenMehreinnahmen,dieinsbesondereauseinemAnstieg derlöhneundrentenresultieren,ergebensichfürdiegesetzlichekrankenversicherungdamitgeschätztemehreinnahmenineinergrößenordnungvonca.11mrd.euro. MitdenvoraussichtlichenEinnahmenkönnenimJahr2009 dievoraussichtlichenausgabendergesetzlichenkrankenversicherungvollständigfinanziertwerden.gedecktwerdenauchdievoraussichtlichenaufwendungenzumvierjährigenaufbaueinerliquiditätsreservefürdengesundheitsfonds. 2. Finanzielle Auswirkungen für Bund, Länder und Gemeinden a)haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Bund,LänderundGemeindenwerdenalsArbeitgeber durchdieerhöhungdesallgemeinenbeitragssatzesbelastet.fürdenbundergebensichdurchdieanhebungdes allgemeinenbeitragssatzesinhöhevon0,6prozentpunkten gegenüberdembisherigendurchschnittlichenallgemeinen BeitragssatzdergesetzlichenKrankenversicherunggeschätzteMehrausgabenvon24Mio.EuroimJahr,dieim RahmenderzurVerfügungstehendenAnsätzeaufgefangen werden. AufgrunddervomBundzutragendenBeiträgefürdie gesetzlichekrankenversicherungfürbeziehervonarbeitslosengeldiientstehenbelastungenfürdenbundimbereich dessgbiiinhöhevonrund370mio.europrojahr. EbensowirdderBunddurchdieBeteiligunganderknappschaftlichenRentenversicherungdurchdiedortentstehendenMehrausgabenfürdieKrankenversicherungderRentnermitrund80Mio.EuroproJahrbelastet.ZudementstehenauchinweiterenBereichenfinanzielleAuswirkungen, diesichindenbereichensgbxii,gesetzlicheunfallversicherung,künstlersozialversicherung,sozialesentschädigungsrechtsowieindenzusatz-undsonderversorgungssystemenaufrund40mio.eurojährlichsummieren.von diesenmehrbelastungentragenderbundrund5mio.euro, die Länder und Kommunen rund 25 Mio. Euro im Jahr. FürdenBundergebensichdarüberhinausgeringeMehrausgabenausderErhöhungdesBeitragssatzesimZusammenhangmitBeitragszuschüssenzurKrankenversicherung nach 35adesGesetzesüberdieAlterssicherungderLandwirte.DieMehrausgabenwerdeninnerhalbderbestehenden Ansätze aufgefangen. ZusätzlichentsteheninfolgedersteuerlichenAbziehbarkeit vonkrankenversicherungsbeiträgenalsbetriebsausgaben (Arbeitgeberanteil)bzw.alsSonderausgaben (Arbeitnehmeranteil)SteuermindereinnahmeninHöhevon900Mio. EuroimJahr2009.ImJahr2010steigendiese unter BerücksichtigungderUmsetzungdesUrteilsdesBundesverfassungsgerichtszursteuerlichenBerücksichtigungvon Krankenversicherungsbeiträgen.Demstehenentsprechend geringere Belastungen der Steuerpflichtigen gegenüber. GesetzlichKrankenversichertesinddurchdieVeränderungendesBeitragssatzniveausinsgesamtingleichemUmfang betroffen wie die Arbeitgeber. DurchdieAnhebungdesparitätischfinanziertenBeitragssatzniveausindergesetzlichenKrankenversicherungwird andererseitsermöglicht,indenverschiedenensektorendes GesundheitswesenszusätzlichesPersonaleinzustellenoder vorhandenespersonalweiterbeschäftigenzukönnen.damit sind positive beschäftigungs- und gesamtwirtschaftliche EffekteunddarausresultierendsowohlhöhereSteuereinnahmenbeiBund,LändernundGemeindenalsauch höherebeitragseinnahmenindersozialversicherungzuerwarten.diese imeinzelnennichtquantifizierbaren EffektereduzierendieBelastungswirkungen,dieinder WirtschaftsowiebeiBund,LändernundGemeindenals Arbeitgeber entstehen. b)vollzugsaufwand DurchdieUmsetzungdieserVerordnungentstehenkeine zusätzlichen Kosten im Verwaltungsvollzug. 3. Auswirkungen auf andere Sozialversicherungsträger IndergesetzlichenRentenversicherungsteigendieAusgaben infolgederanhebungdesgkv-beitragssatzesumrund 690Mio.EuroproJahr.Davonentfallenrund610Mio. EuroaufdieallgemeineRentenversicherungundrund80Mio. EuroaufdieknappschaftlicheRentenversicherung.Letztere werdendurchdiebereitsunternummer2buchstabeaaufgeführtebeteiligungdesbundesanderknappschaftlichenrentenversicherunggedeckt.diemehrausgabenfürdiekrankenversicherungderarbeitslosengeldbeziehernachdemsgbiii (HaushaltderBundesagenturfürArbeit)belaufensichauf jährlich rund 95 Mio. Euro. D. Sonstige Kosten MitderFestlegungdeseinheitlichenBeitragssatzeseinhergehendeVeränderungendesBeitragssatzniveausderbei ihnenbeschäftigtenarbeitnehmersindvondenarbeitgebernzurhälftezutragenundführeninsoweitzumehrbelastungenderunternehmen.diemehrausgabenentsprechenbeieinemanstiegdesbeitragssatzniveausuminsgesamt0,6beitragssatzpunkterechnerischeinergrößenordnungvonca.2mrd.euro.diesebelastungseffekte werdendurchdiesteuerlicheabzugsfähigkeiterhöhterbeiträgezurgesetzlichenkrankenversicherungzueinemteil kompensiert.weiterebelastungenfürdiewirtschaftund insbesondereauchfürmittelständischeunternehmenentstehen mit dem Verordnungsentwurf nicht. GesetzlichKrankenversichertesindinihrerGesamtheit durchdieveränderungendesparitätischfinanziertenbeitragsatzniveausimjahr2009insgesamtinähnlichemumfangbetroffenwiediearbeitgeber.durchdieumsetzung desurteilsdesbundesverfassungsgerichtszurvollensteuerlichenberücksichtigungderaufwendungenfüreine KrankenversicherungistabdemJahr2010fürindergesetzlichenKrankenversicherungversicherteArbeitnehmerallerdings mit erheblichen Entlastungen zu rechnen. AusdemAnstiegdesparitätischfinanziertenBeitragssatzes ergebensichmoderateauswirkungenaufdasallgemeine PreisniveauunddasVerbraucherpreisniveau.Dabeiist allerdingszuberücksichtigen,dassesbeibeibehaltungdes bisherigensystemskassenindividuellerbeitragssätzeaufgrundvonausgabenanstiegendergesetzlichenkrankenkassen,dieüberdieeinnahmensteigerungenhinausgehen, zueinemähnlichenanstiegdesdurchschnittlichenbeitragssatzniveaus gekommen wäre.
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/10474 E. Bürokratiekosten InformationspflichtenfürBürger,UnternehmenoderVerwaltung werden weder eingeführt noch abgeschafft. F. Gleichstellungspolitische Auswirkungen GleichstellungspolitischeAspektewerdendurchdieRegelungenzurFestlegungderBeitragssätzeindergesetzlichen Krankenversicherung nicht berührt.
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ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach
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