Barrierefreiheit, Information für Reisende und Kundenfreundlichkeit im Schienenpersonenverkehr

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Gottschalck, Sören Bartol, Uwe Beckmeyer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD Drucksache 17/14514 Barrierefreiheit, Information für Reisende und Kundenfreundlichkeit im Schienenpersonenverkehr Vorbemerkung der Fragesteller DieBundesrepublikDeutschlandhatimDezember2008dasÜbereinkommen überdierechtevonmenschenmitbehinderungenratifiziert,dasimmärz 2009inKraftgetretenist.DieUN-KonventionfürdieRechtebehinderter MenschenweistinihremArtikel9daraufhin,dassdieHerstellungeinerbarrierefreienUmweltBedingungfüreineunabhängigeLebensführungunddie volleteilhabeanallenaspektendeslebensist.demmussdiepolitikder Bundesregierung jetzt Rechnung tragen. DieVertragsstaatenverpflichtensich,dievolleVerwirklichungallerMenschenrechteundGrundfreiheitenfüralleMenschenmitBehinderungenohne jedediskriminierungaufgrundeinerbehinderungzugewährleistenundzu fördern.diedeutschebahnag (DBAG)orientiertsichnacheigenenAngabenandengeltendengesetzlichenRahmenbedingungen,wiez.B.demBehindertengleichstellungsgesetz (BGG),demAllgemeinenGleichbehandlungsgesetz (AGG),derTechnischenSpezifikationfürInteroperabilitätfür mobilitätseingeschränktereisende (TSIPRM)undderEU-Fahrgastrechteverordnung.DerKonzernbekenntsichebenfallsnacheigenerDarstellungzuseinergesellschaftlichenVerantwortunggegenüberdenrundneunMillionen BundesbürgernmitBehinderungen,diefürdieDBAGeinewichtigeKundenundZielgruppedarstellen.DieDBAGhatnachdemerstenProgrammab 2005mittlerweileeinzweitesProgrammvorgestellt,dasbis2015Fahrgästen mithandicapseineselbstbestimmtemobilitätzurnutzungderbahnhöfeund Züge der DB AG ermöglichen soll. WeitestgehendeBarrierefreiheitimBahnverkehrkommtMenschenmitdauerhaftenBehinderungenzugute,erleichtertundermöglichtMobilitätfürältere Personen,FamilienmitKindernundzeitweisemobilitätseingeschränkten Menschen.WeitestgehendeBarrierefreiheitundguteFahrgastinformationdienenderKundenbindungundKundengewinnungfürdenBahnverkehrinsgesamt. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürVerkehr,BauundStadtentwicklung vom 20. August 2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Vorbemerkung der Bundesregierung DieZielbestimmungzurBarrierefreiheitimEisenbahnbereichistdurchArtikel52 desgesetzeszurgleichstellungbehindertermenschenundzuränderunganderergesetzekonkretisiertworden.derdementsprechendgeänderte 2Absatz3 dereisenbahn-bau-undbetriebsordnung (EBO)verpflichtetdieEisenbahnen, ProgrammefürdieGestaltungvonBahnanlagenundFahrzeugenzuerstellen, mitdemziel,einemöglichstweitreichendebarrierefreiheitfürderennutzung zu erreichen. DieimWettbewerbamVerkehrsmarktoperierendenEisenbahnunternehmen habendiebedingungenfürdieherstellungderbarrierefreiheitimeinzelnenin eigenerunternehmerischerverantwortungzuregelnunddarüberzuentscheiden,welcheartmaßnahmenzurherstellungderbarrierefreiheitergriffenund zuwelchenzeitpunkteninvestitionenvonihnenaufzubringensind.somit könnendieaufwendungenfürdiebetreffendenverbesserungenmitdenwirtschaftlichenbelangenderimwettbewerbamverkehrsmarktoperierenden EisenbahneninEinklanggebrachtundnachPrioritätengeordnetwerden ( Bedarfsschwerpunkte ),damitjeweilsmöglichstvielebahnreisendevondenverbesserungsmaßnahmen profitieren können. 1.SindderBundesregierungdienegativenFolgenfürdiebarrierefreieMobilitätvonmobilitätseingeschränktenReisendenderBahnbekannt,die sichausdendreiunterschiedlichenstandardsbeidenbahnsteighöhenbei ders-bahn (96cm),imdeutschlandweitenSchienenpersonennahverkehr (55cm)undimSchienenpersonenfernverkehr (76cm)ergeben,undunterstütztdieBundesregierungdasZiel,einenuniversellenStandardfüralle BahnsteigeinDeutschlandimS-Bahn-,imSchienenpersonennah-undim Schienenpersonenfernverkehr zu schaffen? InderPraxisvariierendieHöhenderBahnsteigeaußerhalbdesNetzes,auf denenausschließlichstadtschnellbahnenverkehren,vonhöhederschienenoberkantebiszu0,76müberschienenoberkante (ü.s.o.).gemäß 13Absatz1 EBObeträgtdieRegelhöhevonBahnsteigen0,76mü.S.O.,diebeiNeubauten oderumfassendenumbautenhergestelltwerdensoll;höhenvonunter0,38m undüber0,96mü.s.o.sindunzulässig.diesoll-höhevon0,96mü.s.o.ist fürbahnsteigevorgesehen,andenenausschließlichstadtschnellbahnenhalten. DieAuswirkungenfürdenbarrierefreienEin-undAusstiegsindvonderFußbodenhöheimEinstiegsbereichdereingesetztenFahrzeugesowievomVorhandenseinundEinsatzfahrzeuggebundeneroderbahnsteiggebundenerEinstiegshilfen abhängig. 2.WelcheSchritteplantdieBundesregierung,umdieinFrage1unterschiedlichen Standards zu einem Universalstandard zusammenzuführen? DerBundhältfürNeubautenundumfassendeUmbautenanderRegelbahnsteighöhevon0,76mü.S.O.fest,wobeidieBahnsteighöhe0,55mfüreine ÜbergangszeitundbeschränktaufbestimmteörtlicheBesonderheitennicht ausgeschlossenwerdensoll.imübrigenwirdaufdieantwortzufrage17der KleinenAnfrage AngemesseneBahnsteighöhenfüreinebenutzerfreundliche Eisenbahninfrastruktur auf Bundestagsdrucksache 17/5382 verwiesen.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ WelcheSchwierigkeitenhabennachKenntnisderBundesregierungeine Harmonisierungbzw.StandardisierungderHöhederBahnsteigebeim Nah- und Fernverkehr bisher verhindert? AufGrunddergroßenZahlvorhandenerBahnsteigemitgeringerHöhewerden regionalunterschiedlichestrategienverfolgt,wiediebahnsteighöhenunddie FußbodenhöhenderFahrzeugeaneinanderangepasstwerden.SokorrespondiertdieBahnsteighöhevon0,38mü.S.O.mitNiederflurfahrzeugen,dieauch imstadtbahnverkehreingesetztwerden.diebahnsteighöhevon0,55mü.s.o. korrespondiertmitentsprechendennahverkehrstriebwagensowiemitdoppelstockwagenmiteinstiegimuntergeschoss.deraufwandfürdenumbaualler Bahnsteigevonmehrals5000VerkehrsstationenaufeineeinheitlicheRegelhöhevon0,76mü.S.O.führtdazu,dass ausgehendvonderausgangssituation einer großen Variationsbreite diese Zwischenlösungen gewählt werden. 4.WelchealternativentechnischenMöglichkeitensiehtdieBundesregierung, umeinenmöglichstvollständigenbarrierefreienein-,aus-undumstieg ausallenwagenundanallenbahnsteigen,insbesondereansogenannten Mischbahnhöfen mit Fern- und Nahverkehrszügen zu erreichen? 5.WiesolltennachAnsichtderBundesregierungZügedesNah-undFernverkehrstechnischkonstruiertwerden,umeinenbarrierefreienAus-,UmundEinstiegandenunterschiedlichhohenBahnsteigengewährleistenzu können? WegenihresSachzusammenhangswerdendieFragen4und5gemeinsam BeimodernenNahverkehrsfahrzeugen z.b.baureihe424 isteinefußbodenhöheerreichtworden,diebarrierefreimitderregel-bahnsteighöhekorrespondiert.mitdiesenfahrzeugenkanndaherauchproblemlosvonderflächein dieknotengefahrenwerden,indenenbereitsaufgrundderfernverkehrsbelangediebahnsteighöhevon0,76mü.s.o.vorhandenist.fürfahrzeugemit anderenfußbodenhöhenimeinstiegsbereichlässtsichderunterschiedmit fahrzeug-oderbahnsteiggebundeneneinstiegshilfenüberwinden.imübrigen wirdaufdieantwortzufrage1derkleinenanfrage AngemesseneBahnsteighöhenfüreinebenutzerfreundlicheEisenbahninfrastruktur (Bundestagsdrucksache 17/5382) verwiesen. 6.WieplantdieBundesregierungaufdieDBAGalsbundeseigenesUnternehmeneinzuwirken,damitdiegegenwärtignochvorhandeneunterschiedlicheKonstruktionderWagenmitinnerenStufen,äußerenTritten undunterschiedlichenspaltgrößenzwischenwaggonundbahnsteigzugunsteneinerkonstruktionersetztwerden,diedenvollständigenbarrierefreien Ein-, Um- und Ausstieg an allen deutschen Bahnhöfen ermöglicht? 7.WelcheVorgabenplantdieBundesregierungfürnichtbundeseigeneEisenbahnunternehmen,damitsieWagenfürdenBahnverkehrnutzen,dieeinen vollständigenbarrierefreienein-,um-undausstieganallendeutschen BahnhöfenmitderpassendenEinstiegs-undFußbodenhöhe,stufenfrei und spaltüberbrückend ermöglichen? WegenihresSachzusammenhangswerdendieFragen6und7gemeinsam BeiderKoordinationvonMaßnahmenzurHerstellungderBarrierefreiheitin denbereicheninfrastrukturundfahrzeugedesschienenpersonennahverkehrs (SPNV)kommtdenLänderneinezentraleRollezu.Einerseitskönnendienach

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode LandesrechtzuständigenAufgabenträgerimSPNVbeiderVergabevonSPNV- LeistungenVorgabenzurbarrierefreienGestaltungderFahrzeugefestlegen. AndererseitsvereinbarendieLändermitdenEisenbahninfrastrukturunternehmendesBundesInvestitionsmaßnahmenanInfrastrukturanlagen,dieausschließlich oder überwiegend dem SPNV dienen. ImSchienenpersonenfernverkehristesAufgabederEisenbahnverkehrsunternehmen,mitderDBStation&ServiceAGdieVorhaltungbahnsteiggebundener Einstiegshilfenzuvereinbaren,sofernfahrzeuggebundeneEinstiegshilfennicht verfügbar sind. Eine staatliche Koordinierungsaufgabe besteht daher nicht. 8.WievielederinDeutschlandtätigennichtbundeseigenenEisenbahnunternehmensindnach 2derEisenbahn-Bau-undBetriebsordnung (EBO)programmpflichtig,weilsieinDeutschlandPersonenverkehrbetreiben,undwievielevondenprogrammpflichtigenUnternehmenhaben ein Programm nach 2 EBO aufgestellt? VondenderAufsichtdesEisenbahn-Bundesamtes (EBA)unterliegendenEisenbahnverkehrsunternehmensindinsgesamt46programmpflichtigimSinnedes 2Absatz3EBO.Bisherhaben41EisenbahnverkehrsunternehmeneinentsprechendesProgrammaufgestellt,überdieübrigenistnochnichtabschließend entschieden. 9.WelcheInitiativenhatdasEisenbahn-Bundesamt (EBA)indieserLegislaturperiodeergriffen,umMaßnahmenimSinnedes 2EBO (Anweisungsmöglichkeit, Ausnahmemöglichkeit) zu ergreifen? DasEBAhatimLaufederLegislaturperiode25AusnahmenimSinnedes 2 Absatz3Satz6EBOzugelassen.AufGrundderdetailliertenVorschriftender TechnischenSpezifikationfür eingeschränktmobilepersonen (personswith reducedmobility TSIPRM;EntscheidungderEuropäischenKommission vom21.dezember2007,nr.2008/164/eg,amtsblattdereuropäischenunion vom7.märz2008,l64/72)sindkeineanweisungenimsinnedes 2Absatz4 EBO erforderlich. 10.WievieleOrdnungswidrigkeitensindnachKenntnisderBundesregierung seit Inkrafttreten des 2 EBO jährlich festgestellt worden? DieEBOsiehtkeineentsprechendenbußgeldbewehrtenTatbeständevor,wenn EisenbahnunternehmengegendieProgrammpflichtnach 2Absatz3EBO verstoßen sollten. 11.UnterstütztdieBundesregierungdieForderung,inderEBOverbindliche FristenzurVorlagevonProgrammenzurSchaffungvonBarrierefreiheit bei Bahnanlagen und bei Schienenfahrzeugen vorzuschreiben? AngesichtsderweitgehendenErfüllungderForderungendes 2Absatz3EBO zuraufstellungvonprogrammenerscheintdiefestlegungvonfristennichterforderlich.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ TeiltdieBundesregierungdieForderung,dassinderEBOeinVerschlechterungsverbothinsichtlichvorhandenerBarrierefreiheitaufBahnhöfen verankertwerdensollte,umbeibaulichenveränderungenzumindestden bestehenden Status zu erhalten? Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus 2 Absatz 3 Satz 1 EBO. 13.UnterstütztdieBundesregierungdenAnsatz,WaggonsmiteinembeweglichenTrittbrett,dassichimmeraufgleicherHöhewiederEinstiegsbereichbefindetundSpaltenzwischenWagenundBahnsteigflächeüberbrückenkann,auszurüsten,undplantdieBundesregierungdiedafür notwendigentechnischenvorschriftenimrahmenderzulassungvon neuen Waggons zu erlassen? Soweitbekannt,werdenneueTriebwagendesSPNVbereitsmitSchiebe-oder KlapptrittenzurÜberbrückungdesSpaltszwischenWagenundBahnsteigausgerüstet.ImÜbrigengehörenderartigeVorschriftenindenBereichderuntergesetzlichenanerkanntenRegelnderTechnik,dienichtvonderBundesregierung aufgestellt oder erlassen werden. 14.GibtesnachKenntnisderBundesregierunginandereneuropäischenLändernebenfallsunterschiedlicheBahnsteighöhen,diebeieinemgrenzüberschreitendenBahnverkehrfüreinenbarrierefreienAus-,Um-und Einstiegberücksichtigtwerdenmüssen,undwennja,aufwelcheLänder trifft das zu? Soweithierbekannt,variierendieBahnsteighöheninandereneuropäischen LändernaufGrundderjeweiligenhistorischenEntwicklung.Währendz.B.in derschweizbahnsteighöhenvonschienenoberkantebis0,55mü.s.o.üblich sind,beträgtdiebahnsteighöheindenniederlandenweitgehend0,76mü.s.o. 15.WelcheMöglichkeitensiehtdieBundesregierungbeigrenzüberschreitendemBahnverkehrzuinternationalenuniversellgeltendenStandardsfür die Ausstattung der Eisenbahnwaggons zu kommen? DergeeigneteOrtfürentsprechendeRegelungenistdieTechnischeSpezifikation für eingeschränktmobilepersonen (personswithreducedmobility TSIPRM; EntscheidungderEuropäischenKommissionvom21.Dezember2007,Nr.2008/ 164/EG, ABl. L 64 vom 7. März 2008, S. 72). 16.PlantdieBundesregierungaufdieDBAGeinzuwirken,dieaktuellnach AussagenvonBetroffenenteilweiseschlechtenakustischenInformationenanBahnsteigenderDBAGzuverbessern,undwennja,aufwelche Art und Weise? DieInformationderReisendenisteineAufgabederEisenbahnunternehmenim RahmenihrerVerpflichtungausArtikel8und18derVerordnung (EG) Nr.1371/2207desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom23.Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17.GibtesnachKenntnisderBundesregierungbeiderDBAGinterneRichtlinien,diedieAnwendungverschiedenerStandardsfürdieakustischen InformationenandenBahnhöfennachunterschiedlichenKriterienwie z.b.größe,bedeutungoderähnlichesvorsehen,undwennja,welche Kriterien gibt es? 18.SofernesbeiderDBAGinterneRichtlinienüberdieAnwendungverschiedenerStandardsfürakustischeInformationenandeneinzelnen Bahnhöfengibt,wasistnachKenntnisderBundesregierungderGrund für die Anwendung verschiedener Standards? DieFragen17und18werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsam Der Bundesregierung sind entsprechende Standards nicht bekannt. 19.WelcheSchlussfolgerungenziehtdieBundesregierungausdemUmstand, dassdieneuinstalliertendynamischenschriftanzeiger (DAS)mitderausschließlichenAnzeigevonVerspätungenvonZügenundderUhrzeitim RegelbetriebkeinerleiZusatznutzenzuvorhandenenUhrenbieten,den InformationsbedürfnissenderFahrgästenichtumfassendentsprechenund deshalbdieinstallationderdasvonfahrgastverbändenals verschwendete Ausgabe bezeichnet wird? 20.WieundbiszuwelchemZeitraumplantdieBundesregierungdaraufhinzuwirken,dassdieDisplaysderDAS,stattwiebisher,nichtnurüberVerspätungen,sondernauchüberalleregulärenAn-undAbfahrtzeitenvon Zügeninformieren,uminsbesonderedenFahrgästenvonmittlerenund kleinenbahnhöfen,andenendiedasvoralleminstalliertwerden,zuverlässige umfassende Informationen bereitzustellen? WegenihresSachzusammenhangswerdendieFragen19und20gemeinsam DurchdieInstallationderDynamischenSchriftanzeiger (DAS)kommtdie DeutscheBahnAG (DBAG)ihrerVerpflichtungausArtikel18Absatz1der Verordnung (EG)Nr.1371/2007desEuropäischenParlamentsunddesRates vom23.oktober2007überdierechteundpflichtenderfahrgästeimeisenbahnverkehrnach,wonachbeieinerverspätungbeiderabfahrtoderderankunftdiefahrgästeüberdiesituationunddiegeschätzteabfahrts-undankunftszeitzuunterrichtensind,sobalddieseinformationenzurverfügung stehen. DieInformationenüberdenplanmäßigenZugverkehrkannderReisendeden Aushangfahrplänenentnehmen.ObundinwieweitdieDASinderZukunft auchüberalleregulärenan-undabfahrtszeitenvonzügeninformieren,liegt in der Entscheidung der DB AG. 21.WieplantdieDBAGnachKenntnisderBundesregierungzukünftigdem InformationsbedarfperAnzeigerundAnsagenderBahnkundenankleinerenStationennachzukommen,wokeineZugzielanzeigerundkein Bahnpersonal vorhanden sind? 22.WelcheSchlussfolgerungenziehtdieBundesregierungausdemUmstand, dassdiedbagderzeitinzweiterinstanzgegeneinurteildeskölner Verwaltungsgerichts (Az.18K4907/11)vorgeht ( vom29.juli2013),dassdiedbagverpflichtet,auchankleinstationen diefahrgäste aktivzuinformieren,unddamitdiedbagauchhaltestellenmitwenigerals100ein-undaussteigernprotagnachrüsten müsste?

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/14608 WegenihresSachzusammenhangswerdendieFragen21und22gemeinsam NachAuffassungderBundesregierungbestehtauchbeikleinenBahnhöfendie Verpflichtung,überVerspätungenzuinformieren.DasBerufungsverfahrengegendaserstinstanzlicheUrteildesVerwaltungsgerichtsKölnvom18.Januar 2013 ist derzeit anhängig. Der Abschluss dieses Verfahrens bleibt abzuwarten. 23.WievieleStationenundHaltepunktemitwenigerals100Ein-undAusstiegenproTagsindnachInformationenderFragestellervomobigenUrteil deutschlandweit betroffen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 24.WiehochsindnachKenntnisderBundesregierungdievoraussichtlich entstehendenkostenfürdiedbagfürdiedurchdaso.g.urteilnotwendig werdende Nachrüstung? NachSchätzungdesEBAbetragendieKostenproStationzwischen6000und Euro. 25.WiewilldieBundesregierungsicherstellen,dassmobilitätseingeschränkteundnichtmobilitätseingeschränkteFahrgästeunabhängigvon derstationskategorieausreichendeundumfassendeinformationenbekommen,unddassausdemfahrplan-datenbestandverfügbareinformationspotenzialmitelektronischenanzeigeanlagenvollständigdenfahrgästen zur Verfügung stehen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 19 und 20 verwiesen. 26.UnterstütztdieBundesregierungdieForderungnacheinerdurchgehendenmöglichstumfassendenzeitgerechtenReisendeninformationund vollständigdurchgeführtenankunfts-undanschlussdurchsagenaufallen Bahnhöfen,umdieKundenbindungunddieGewinnungvonNeukunden fürdiedbagunddieanderennichtbundeseigeneneisenbahnverkehrsunternehmen zu verbessern? DieBundesregierungbegrüßtalleMaßnahmen,diedieAttraktivitätdesEisenbahnverkehrs steigern.

8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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