Umsetzung der Leistungen des bundesweiten Fonds Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Dörner, Josef Philip Winkler, Ulrich Schneider, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/9507 Umsetzung der Leistungen des bundesweiten Fonds Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975 Vorbemerkung der Fragesteller AufBeschlussdesDeutschenBundestageshattenBundesregierungunddie westdeutschenbundesländer2009einenrundentisch Heimerziehungin den50erund60erjahren (RTH)eingerichtet.ErbefasstesichmitderAufarbeitungderHeimerziehungunterdendamaligenrechtlichen,pädagogischen undsozialenbedingungenundsolltehinweiseaufanheimkinderzugefügtes Unrechtprüfen.Zielwar,nebenderHerstellungvonÖffentlichkeitfürdieses langeverdrängtethema,einewirksamehilfeundunterstützungvonopfern in der Heimerziehung. InseinemimDezember2010vorgelegtenAbschlussberichtempfiehltder RTHrehabilitativeMaßnahmenfürdieBetroffenengruppeundfinanzielle MaßnahmenzugunsteneinzelnerBetroffener.IneineminterfraktionellenAntrag (Bundestagsdrucksache17/6143)hatsichderDeutscheBundestagfürdie UmsetzungderEmpfehlungendesRundenTischesausgesprochen.Zuden VorschlägengehörtedieSchaffungeinesFondsaufBundesebenezurGewährungvonLeistungenanehemaligeHeimkinder.DerDeutscheBundestaghat indemantragunteranderemseinenwillenbekundet,dassfinanziellemaßnahmenzugunsteneinzelnerbetroffenerohneanrechnungaufrentenund Transferleistungen zu gewähren sind. 1.WelcheMaßnahmenderöffentlichenKommunikationplantdieBundesregierung,umdieLeistungendesbundesweitenFondsalsAngebotanehemalige Heimkinder öffentlich wahrnehmbar zu machen? DieBundesregierungunddieweiterenErrichter (westdeutscheländerund Kirchen)desFondsHeimerziehungWestinformiertenmittelsPressemitteilungenüberdenStartdesFonds,überdieArbeitderAnlauf-undBeratungsstellen undüberdieneugeschaffenewebsite.vielelokale,regionaleundüberregionale Zeitungen informierten infolgedessen über den Start des Fonds. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürFamilie,Senioren,Frauenund Jugend vom 16. Mai 2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode AufdereigensfürdenFondseingerichtetenWebsitewww.fonds-heimerziehung.de.werdenallewichtigenInformationenfürBetroffenezurVerfügunggestellt. DieWebsiteenthältnebenallgemeinenInformationenzurEntstehungdesFonds undzudenanlauf-undberatungsstellen,berichte,dokumente,expertisenund PressemitteilungenzumFonds HeimerziehungWest undzumthemaheimerziehung in der DDR. BetroffenekönnenauchunterderRufnummer kostenfreiAuskünftezudenwestdeutschenAnlauf-undBeratungsstellenundzudenInformationsstellen in den ostdeutschen Ländern abrufen. GezieltwerdenFlyerundPoster,dieüberdenFondsinformieren,anden öffentlichenstellenausgelegt,dievonbetroffenenaufgesuchtwerden:inbürgerämtern,arbeitsagenturen,wohlfahrtsverbänden,kirchlicheneinrichtungen,mehrgenerationenhäusernetc.dieverteilungerfolgtüberdieanlauf-und Beratungsstellen, die die Strukturen vor Ort am besten kennen. 2.VonwelchenÜberlegungenhatsichdieBundesregierungleitenlassen,wie diesebesonderegruppeehemaligerheimkindersinnvollangesprochen und erreicht werden kann? DieBundesregierungistsichbewusst,dassbeiderAnsprachederGruppeehemaligerHeimkinderdieFolgendertraumatisierendenErlebnisseindenHeimenbeiderGestaltungderÖffentlichkeitsarbeitdesFonds Heimerziehung West inbesondererweisezuberücksichtigensind.diemaßnahmenderöffentlichkeitsarbeitwurdendeshalbgezieltausgewählt,umbetroffeneniedrigschwellig zu erreichen. DaderKreisderBetroffeneninsozialerundwirtschaftlicherHinsichtnicht homogenistundbetroffeneüberwiegendnichtorganisiertsind,erweisensich nachauffassungderfondserrichter (Bund,westdeutscheLänderundKirchen) dieinderantwortzufrage1genanntenmaßnahmenalsfürdiediezielgruppe am geeignetsten. 3.WelcheMaßnahmenhatdieBundesregierungergriffen,umsicherzustellen,dassdiefinanziellenMaßnahmen (beispielsweisezahlungenausdem Fonds) nicht auf Renten und Transferleistungen angerechnet werden? 4.Inwiefernistsichergestellt,dassEntschädigungszahlungenausdemFonds gemäß 11adesZweitenBuchesSozialgesetzbuch (SGBII)nichtauf LeistungennachdiesemBuchdesSozialgesetzbuchesangerechnetwerden? 5.ZuwelchenErgebnissenführtendieGesprächezwischendemBundesministeriumfürFamilie,Senioren,FrauenundJugend (BMFSFJ)undden KommunenüberdasAnliegen,KürzungenderFondsleistungenaufGrund vonanrechnungenauszuschließen,undfallsdiesegesprächeergebnislos blieben,wannistmitdervorlageeinesentsprechendengesetzentwurfszu rechnen,wiederpressereferentdesbmfsfjh.s.dembielefelder WESTFALEN-BLATT Ende Februar 2012 mitteilte? HatdieBundesregierungKenntnisdavon,inwiefernineinzelnenBundesländernBetroffenederzeitwegenderunklarenRechtslagekeineAnträge stellen können bzw. die Bearbeitung der Anträge ausgesetzt wurde? 6.InwiefernhatdieBundesregierungKenntnisdavon,inwelchenBundesländernuntergesetzlicheRegelungenbzw.Vereinbarungengetroffenwurden,diedieNichtanrechnungvonFondszahlungenaufRentenundTrans-

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9682 ferleistungenfestlegenundsodenbetroffenendenerhaltderleistungen ohne Gegenrechnung ermöglichen? DieFragen3bis6werdenaufgrunddesSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. InderVerwaltungsvereinbarungüberdieErrichtung,FinanzierungundVerwaltungdesFonds HeimerziehungWest wurdeentsprechenddenempfehlungendesrundentischesheimerziehunginden50er-und60er-jahrenund desbeschlussesdesdeutschenbundestagesvom7.juli2011festgelegt,dass dieleistungenausdemfonds HeimerziehungWest anrechnungsfreiauf andere Sozialleistungen gewährt werden sollen. InUmsetzungdieserEmpfehlungenhatdieArbeitsgemeinschaftderObersten Landesjugend-undFamilienbehörden (AGJF)am29.März2012ineiner BeschlussvorlageandieJugend-undFamilienministerkonferenz (JFMK)einstimmigvorgeschlagen,dassdieEmpfehlungdesRundenTischesHeimerziehung,dieLeistungenausdemFonds HeimerziehunginderBundesrepublikDeutschlandindenJahren1949bis1975 denbetroffenenanrechnungsfreiaufanderesozialleistungenzugewähren,vollundganzmitgetragenwird. DieLänderbekräftigten,dasssieeinentsprechendesVerwaltungshandelnbei den Kommunen ausdrücklich unterstützen. DerLenkungsausschussdesFonds HeimerziehungWest hatnacheingehenderprüfunginseinersitzungam20.april2012festgestellt,dassdieausdem FondsteilRentenersatzfondsdesFonds HeimerziehungWest ausgezahlteentschädigungsähnlicheleistunganbetroffenefreiwilligerfolgtunddafürweder eine rechtliche noch sittliche Verpflichtung der Errichter besteht. NachAnsichtderBundesregierungist 84Absatz2SGBXIIsowie 11a Absatz5SGBIIsoauszulegen,dassdieseLeistungennichtalsEinkommenanzurechnensind.IhreAnrechnungwürdezudemfürdieLeistungsberechtigten einebesonderehärtebedeuten.dieauslegungdieserrechtsvorschriftenobliegtimbereichdessgbxiijedochdenvollzugsbehördenvorort.deshalb hatdiebundesregierungsichgegenübervertreterinnenundvertreternder KommunenfüreinentsprechendesVerwaltungshandelneingesetzt.DieKommunalenSpitzenverbändeteilendieAnsichtderBundesregierungundsindgebeten,ihreMitgliederentsprechendzuunterrichten.DerzeitwirddieseRechtsauslegungauchmitVertreterinnenundVertreternderArbeits-undSozialministerien der Länder mit dem Ziel der Unterstützung abgestimmt. EsbestehtdamitkeineNotwendigkeiteinesErlasseseinergesetzlichenRegelungfürdieNichtanrechnungderRentenersatzleistungen.AuchwasdieLeistungendesFondsinFormvonSachleistungenoderTherapienbetrifft,besteht aufgrunddes Nachrangigkeitsprinzips keinenotwendigkeiteinergesonderten Ausnahmeregelung. DieseLösungversprichtdenBetroffenenRechtssicherheitundträgtdemAnliegendesFondsRechnung.SiewirdfüralleBetroffenenzunächstindenLändern, die den des Fonds Heimerziehung West mit errichtet haben, gelten. 7.InwiefernhatdieBundesregierungKenntnisdavon,wievieleBetroffene seit Beginn des Jahres Anträge auf Fondsleistungen gestellt haben? 10.InnerhalbwelchesZeitrahmenswerdendieseeingegangenenAnträgebearbeitet und beschieden (bitte in Tagen angeben)? DieFragen7und10werdenaufgrunddesSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zunächstistklarzustellen,dassdieBetroffenenkeineAnträgestellen.Der Fonds HeimerziehungWest hatdierechtsformeinernichtrechtsfähigen StiftungdesPrivatrechts.DieEntscheidungendesFondssindsomitkeine hoheitlichenmaßnahmen,sondernwerdenvielmehralsprivatrechtlichevereinbarungenzwischendenbeteiligtengeschlossen:zunächstwirdeinezweiseitigevereinbarungzwischender/dembetroffenenundderjeweilszuständigenberatungs-undanlaufstellegetroffen,diedurchdiemitzeichnungdes BundesamtesfürFamilieundzivilgesellschaftlicheAufgaben (BAFzA)nach erfolgterschlüssigkeitsprüfungabgeschlossenwird.damitentstehtimkern eine dreiseitige Vereinbarung. SeitdemStartdesFonds HeimerziehungWest wurdenderbeimbafzaangesiedeltengeschäftsstellebislang330vereinbarungenvorgelegt,vondenen bisher187vereinbarungenabgeschlossenundentsprechendeauszahlungen erfolgenkonnten.diemehrzahldervereinbarungenwurdedabeiseitendefebruar2012vorgelegt.diebearbeitungszeitinnerhalbdergeschäftsstellevon EingangderVereinbarungbiszurAuszahlungdurchdieBundeshauptkasse hängtimwesentlichendavonab,inwieweitnachfragenzurklärungvon Schlüssigkeitsfragenerforderlichsind.SieliegtaktuellimDurchschnittbeidrei Wochen.Eskanndavonausgegangenenwerden,dasssichmitzunehmender ErfahrungindenAnlauf-undBeratungsstellensowieinderGeschäftsstelledie Bearbeitungszeiten deutlich verkürzen werden. 8.InwieweitistderBundesregierungbekannt,dassdieBetroffeneninder GlaubhaftmachungihrervorgetragenenHeimerfahrungen (z.b.verpflichtungzurerklärungderentbindungvonderärztlichenschweigepflicht)zueinemhochschwelligenanspruchsverhinderndenbeweisantritt aufgefordertwerden,dervomrthundvomdeutschenbundestagnicht gewollt war? 12.NachwelchenKriterienwerdenLeistungenausdemFondsanbetroffene ehemaligeheimkindererbrachtundinwiefernwirdsichergestellt,dass beileistungendassachleistungsprinzipinsoweitnachrangigbehandelt wird,als wieimgeltendensozialrecht dieanspruchsberechtigtenbetroffenendurchauszahlungenvongeldleistungeninihrehändeselbst über die Hilferealisierung bestimmen dürfen? DieFragenNr.8undNr.12werdenaufgrunddesSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. DerLenkungsausschussdesFonds HeimerziehungWest hatinseinerkonstituierendensitzungam12.dezember2012diefürdenfondsgeltendenleistungsrichtlinienfürdiezugewährendenleistungenandiebetroffenenbeschlossen.dieseleistungsrichtlinienwurdenineinemgemeinsamenprozess mit den Betroffenen erarbeitet. AufdieserBasiswirdderindividuelleHilfebedarfimRahmeneinesBeratungsgesprächszwischenderbetroffenenPersonundderBeraterin/demBeraterin deranlauf-undberatungsstelle aufaugenhöhe ermittelt.voraussetzungfür dieinanspruchnahmevonleistungenistdernachweiseinesheimaufenthalts währenddesbezugszeitraumsdesfondsvon1949bis1975.solltedieser Nachweisnichterbrachtwerdenkönnen,unterstütztdieAnlauf-undBeratungsstelleauchbeinotwendigenRecherchearbeiten.WeitereNachweiseetwa in Bezug auf Heimerfahrungen und Folgeschäden sind nicht vorzulegen. ImMittelpunktstehtvielmehrdasexplorativeGespräch,dasimErgebnisden konkretenhilfebedarfderbetroffenen/desbetroffenenidentifiziert.dabeiist

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/9682 deutlichdaraufhinzuweisen,dassderkonkretehilfebedarfimmerfürdenjeweiligen Einzelfall ermittelt wird. DerFonds HeimerziehungWest unterteiltsichineinenfondsfürfolgeschädenausderheimerziehungundineinenrentenersatzfonds,derleistungen wegenderminderungvonrentenansprüchenaufgrundnichtgezahltersozialversicherungsbeiträge erbringen soll. FürdenRentenersatzfondswerdendieLeistungenandieBetroffenenalsEinmalzahlung in Form von Geldleistungen ausgezahlt. AuchbeiLeistungenausdemFondsteilfürFolgeschädenausderHeimerziehungerfolgteineAuszahlungvonMittelndirektandieBetroffenen,soweit diessachgerechterscheint.soistbeisachleistungenunter1000euroeinevereinfachtenachweispflichtfestgelegtworden,indemdieauszahlungaufder GrundlagedesermitteltenKaufpreisesvordemKaufdirektandieBetroffene/ denbetroffenenausgezahltwird.beisachleistungenüber1000euroerfolgt dieauszahlungnachvorlageeineswirtschaftlichenangebotesodervergleichbarerunterlagenebenfallsdirektandiebetroffene/denbetroffenen.ausschließlichbeileistungendiedurchdritteerbrachtwerden,z.b.beitherapien,kanndieauszahlungdirektandieleistungserbringerin/denleistungserbringererfolgen.diessolldazudienen,diebetroffene/denbetroffenenzuentlasten. 9.InwieweitsindderBundesregierungdieGründebekannt,diedazugeführthaben,dassdiesogenannteVerzichtserklärungnunmehr wieauch beim Fonds Heimerziehung Ost fallengelassen worden ist? MitderErrichtungdesFondserbringendieErrichtereinefreiwilligeLeistung. Diese wird ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt. ZuderinderSatzungdesFonds HeimerziehungWest niedergelegtensog. VerzichtserklärunghatdasBundesverfassungsgerichtineinemKammerbeschluss vom 23. März BvR 3023/11 ausgeführt: AusderEntstehungsgeschichtedesFonds,insbesondereausdenAusführungenimZwischen-undAbschlussberichtdesRundenTisches,ergibtsich,dass diebetroffenenanstellevonentschädigungszahlungenfürerlittenesunrecht HilfenbeiderBewältigungnochanhaltenderFolgeschädenerhaltensollen.Die VerzichtserklärungbetrifftdaherlediglichdieandasindividuellerlitteneUnrechtanknüpfendenSchadensersatz-undEntschädigungsansprüche.DassinsoweiteinenVerzichterklärenmuss,werLeistungenausdemFondserhalten möchte,istverfassungsrechtlichnichtzubeanstanden.weildiebetroffenen lediglichihre ohnehinkaummehrdurchsetzbaren Ansprüchefreiwillig gegeneinefondsleistungtauschen,liegtschonkeingrundrechtseingriffvor. ImÜbrigenkönnennachderRechtsprechungdesBundesverfassungsgerichts selbstsolchevorschriftenmitdemgrundgesetzvereinbarsein,diezueiner unfreiwilligenersetzungzivilrechtlicherschadensersatzansprüchedurchöffentlichrechtlicheersatzansprücheführten,wennsichdadurchdierechtspositiondergruppederbetroffeneninsgesamtverbessert (vgl.bverfge42, 263 <301f.,304>;112,93 <110ff.>).Derin 9Absatz3Satzungvorgesehene freiwilligeverzicht,derderrechtssicherheitdientundregelmäßigbereitsverjährte Ansprüche betrifft, ist angesichts dieser Rechtsprechung unbedenklich. GleichwohlhatdieVerzichtserklärungIrritationenbeidenBetroffenenhervorgerufen. DaherhabensichdieFondserrichter Bund,westdeutscheLänderunddieKirchen grundsätzlichdaraufverständigt,eineneuformulierungvorzunehmen

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode undanstelledersog.verzichtserklärungeineabschließendeerklärungindie VereinbarungenzwischendenBetroffenenunddenregionaleAnlauf-und Beratungsstellenaufzunehmen,ausderklarhervorgeht,dassdieLeistungen desfondsheimerziehungfreiwilligeleistungensindundohneanerkennung einer Rechtspflicht gewährt werden. EinenüberarbeitetenWortlauthatdieArbeitsgemeinschaftderObersten Landesjugend- und Familienbehörden (AGJF) in ihrer Sitzung bereits am 29./30. März 2012 zugestimmt. ZurzeitwirddieUmsetzungdieserabschließendenErklärungzwischenden MitgliederndesLenkungsausschussesdesFonds HeimerziehungWest mit demzielderanwendungindenvereinbarungenmitdenbetroffenenabgestimmt.dieeinschlägigenunterlagen (z.b.hilfeformulare)werdennacherfolgter Zustimmung umgehend dahingehend angepasst. DienunmehrgefundeneFormulierungwirdinAbstimmungmitdenErrichtern desfonds HeimerziehunginderDDR indiesemfondsgleichemwortlaut zur Anwendung gebracht. 11.IstbeidemRentenersatzfondssichergestellt,dassauchdiejenigenehemaligenHeimkinderErsatzleistungenerhalten,diealsKinder (jüngerals14 Jahreunddeshalbnichtsozialversicherungspflichtigbeschäftigt)erzwungeneArbeit leisten mussten? DerFondsteilRentenersatzleistungensiehtausschließlicheinenErsatzfürentgangeneRentenversicherungsleistungendesehemaligenHeimträgersvor.Das heißt,dassnurleistungenfürversicherungspflichtigetätigkeitenwährendder Heimunterbringungbeanspruchtwerdenkönnen,fürdiederHeimträgerkeine Beiträge zur Rentenversicherung geleistet hat. DieentsprechendenLeistungenkönnendahererstabdem14.Lebensjahrvereinbartwerden,alsoabdemZeitpunkt,indemder/dieJugendlichesozialversicherungspflichtighättebeschäftigtwerdenkönnen.Unterstützungsleistungen zurlinderungdeserlittenenleidsvordem14.lebensjahrstehendenbetroffenen im Fondsteil Hilfeleistungen zur Verfügung. 13.Inwieweitwird (auch)durchdiebundesregierungsichergestellt,dassdie BetroffenenimAlternichtdurcheinenPflegebedarf (schon)derstufe1 wiederinunzumutbarestationäreheimversorgungengelangen,diesie retraumatisieren könnten? DieSatzungdesFonds HeimerziehunginderBundesrepublikDeutschlandin denjahren1949bis1975 legtdielaufzeitdesfondsfest:derfondsstartet zum1.januar2012undendetzum31.dezember2016.biszum31.dezember 2014könnenindenAnlauf-undBeratungsstellenVereinbarungenüberfinanzielleLeistungenandieGeschäftsstellebeiderFondsverwaltungweitergeleitet werden.angesichtsdieserzeitlichenbefristungwurdenmöglichkeitenrecherchiert,obdurcheinmalzahlungenausmittelndesfondspflegeleistungen,die erstineinigenjahreninanspruchgenommenwürden,etwaimwegevon Einmalzahlungenin (private)pflegeversicherungen,unterstütztwerdenkönnen.eshatsichjedochgezeigt,dassentsprechendeversicherungsleistungen nurdurcheinzahlungenerlangtwerdenkönnen,dieinkeinemverhältniszu denleistungsmöglichkeitendesfondsstehen.derlenkungsausschussdes Fonds prüft derzeit weitere Möglichkeiten.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ InwiefernunterstütztdieBundesregierung rechtlich,materiell,informatorischundpraktisch diesuchenachaktenundeineakteneinsicht durchehemaligeheimkinder,dieschutzwürdigesinteresseanderweiterenaufbewahrungvonaktensowiedereneinsichthaben,dasieeinverfassungsrechtlichgeschütztesrechtaufkenntnisüberihrevergangenheithabenunddieseaktenalsvoraussetzungderleistungsgewährung entscheidend sind? 15.Inwieweitistgeplant,dieAkteneinsicht,dasKopierenderAktenunddie ÜbergabedurchdieregionalenAnlauf-undBeratungsstellenzuorganisieren,undgibteszwischenFondsundAnlaufstellenKooperationsvereinbarungen? DieFragen14und15werdenaufgrunddesSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. DerRundeTischHeimerziehunginden50-erund60-erJahrenhatimAnhang seinesabschlussberichtsfestgestellt,dassfürdiebetroffenendieaktensuche undakteneinsichtzurklärungidentitätsstiftenderfragenvonzentralerbedeutungist.allzuoftmussjedochfestgestelltwerden,dassdieaktenausder damaligenzeitnichtohneweiterenaufwandermitteltodergesichertwerden können.umeineweitergehendeaussonderungundvernichtungvonheimaktenzuverhindern,hatderrundetischheimerziehungeinenaufrufzur AktensicherungbeschlossenunddiezuständigenStellenderLänder (Datenschutzbeauftragte/Ministerien)undKommunenaufgefordert soweitnoch nichtgeschehen dieihnennachgeordnetenstellen (Landesjugendämter/Jugendämter,Vormundschaftsämter,Archiveu.a.)anzuweisen,sämtlicheAkten überdieehemaligenheimkinder/jugendlichensowiesämtlicheausdamaliger ZeitnochvorhandenenUnterlagenüberdieKinder-undJugendheime,mit denen sie zusammengearbeitet haben, zu sichern. DiesesAnliegengiltauchfürdieJustizministerienunddieVormundschaftsgerichte,ebensofürkirchlicheEinrichtungenundanderefreieTräger,diedamals Kinder- und Jugendheime unterhielten. DieZuständigkeitfürdieAktensicherungund-einsichtnahmeliegtbeiden Ländern.DieAnlauf-undBeratungsstellenunterstützendieBetroffenenim RahmenihrerBeratungsfunktion,dieausMittelndesFondsHeimerziehung West finanziert wird, hierbei. AusgabenderBetroffenen,dieineinemunmittelbarenZusammenhangmit Aktensuche,AkteneinsichtoderAnreisenandenehemaligenOrtderHeimerziehungentstehen,könnenausdemFondsHeimerziehungWestfinanziertwerden.DabeibestehtauchdieMöglichkeit,entstehendeKostenwieFahrt-und Unterbringungskosten,Kopierkostenusw.vorabundpauschaldenBetroffenen zurverfügungzustellen.vereinbartwurdehierfüreinepauschalevon 250Euro.BeiAufwänden,diedarüberhinausgehen,stehenMittelimRahmen deshilfefondszurverfügung,diedannzwischenderbetroffenen/dembetroffenen und der Beraterin/dem Berater im Einzelnen identifiziert werden.

8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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