Stand im Aufhebungsverfahren des Hochschulrahmengesetzes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kai Gehring, Krista Sager, Priska Hinz (Herborn), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/11355 Stand im Aufhebungsverfahren des Hochschulrahmengesetzes Vorbemerkung der Fragesteller VoreineinhalbJahrenhatdasBundeskabinetteinenGesetzentwurfzurAufhebungdesHochschulrahmengesetzes (HRG)beschlossen.DerEntwurf wurdevondensachverständigenbeieineranhörungimnovember2007kontroversdiskutiert.eineweiterebefassungdurchdasparlamenthatseitdem nichtstattgefunden.stattdessenkursierenunterschiedlicheankündigungen, obundwanndashrgabgeschafftwird,waszuverunsicherungauchbei LandesregierungenundLandesparlamentengeführthat.WarimursprünglichenReferentenentwurfnochder1.Juni2008vorgesehen,hießesimoffiziellenGesetzentwurf1.Oktober2008.NunsollsichdieHRG-Abschaffung biszum1.april2009verzögern.durchdieverzögerungenbietetsichallerdingsdiechance,zumindestbeihochschulzulassungund-abschlüssendoch noch bundeseinheitliche Standards zu gewährleisten. 1.WannerwartetdieBundesregierungdieweitereBeratungdesGesetzentwurfeszurAufhebungdesHRG (Bundestagsdrucksache16/6122)im DeutschenBundestag,undwannsolldieHRG-Abschaffungtatsächlichin Kraft treten? DieBundesregierunghatam9.Mai2007denEntwurfeinesGesetzeszurAufhebungdesHochschulrahmengesetzesbeschlossen.DerBundesrathatam 6.Juli2007beschlossen,gegendenEntwurfkeineEinwendungenzuerheben. DerDeutscheBundestaghatdenGesetzentwurfam20.September2007in ErsterLesungberatenundzurweiterenBeratungandieAusschüsseüberwiesen;federführendistderAusschussfürBildung,ForschungundTechnikfolgenabschätzung,deram12.November2007eineöffentlicheAnhörungvon SachverständigenzudemGesetzentwurfdurchgeführthat.Aufdieweitere BehandlungdesGesetzentwurfshatdieBundesregierungkeinenEinfluss. Hierüber entscheiden allein die Mitglieder des Deutschen Bundestages. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürBildungundForschungvom 22.Dezember 2008 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DerGesetzentwurfderBundesregierungsiehtalsTerminfürdasAußerkrafttretendesHochschulrahmengesetzesden1.Oktober2008vor.InderBegründungdesGesetzentwurfsistausgeführt,dassundwarumdieserTerminmit demzeitpunktfürdasinkrafttretendesbeamtenstatusgesetzesabzustimmen ist.dasinzwischenimbundesgesetzblattverkündetebeamtenstatusgesetztritt imwesentlichenam1.april2009inkraft.derterminfürdasaußerkrafttretendeshochschulrahmengesetzesistdeshalbnachauffassungderbundesregierungbeieinerweiterenparlamentarischenbehandlungdesgesetzentwurfszuraufhebungdeshochschulrahmengesetzesentsprechendanzupassen. 2.PlantdieBundesregierung,dieaufBundesebeneverbliebeneRegelungskompetenzimBereichderHochschulzulassungund-abschlüssezunutzen? Falls ja, wann wird die Bundesregierung hierzu Vorschläge vorlegen? Falls nein, warum nicht? DieBundesregierungplantderzeitindenBereichenHochschulzulassungund HochschulabschlüssekeineneuenRegelungen,dainbeidenBereichenzurzeit kein materieller Regelungsbedarf besteht. 3.WelcheLänderhabenihreLandeshochschulgesetzesoergänzt,dassdas HRGwievonderBundesregierunggeplantzum1.April2009außerKraft treten kann, und welche haben dies noch nicht? 4.WelcheÄnderungenmüssennochvorgenommenwerden (nachbundesländern aufgeschlüsselt), damit keine Regelungslücken entstehen? 5.WelcheÄnderungenindenLandeshochschulgesetzenwurdenjeweilsmit BezugaufeinebevorstehendeHRG-Abschaffungvorgenommen (nach Bundesländern aufgeschlüsselt)? Die Fragen 3 bis 5 werden im Zusammenhang beantwortet. Zunächstistdaraufhinzuweisen,dassErgänzungendesLandeshochschulrechts durchdiegeplanteaufhebungdeshochschulrahmengesetzesnichtinder Weiseveranlasstsind,dassandernfallsmaterielleRegelungslückenentstünden. VielmehrwurdedasgeltendeHochschulrahmenrechtinallenLändernumgesetzt.DadasHochschulrahmengesetzimWesentlichennurVorschriftenfür diegesetzgebungderländerenthält,ergibtsichdasunmittelbargeltende Hochschulrecht ohnehin schon immer aus dem Landesrecht. ÄnderungenimLandesrechtdurchdieAufhebungdesHochschulrahmengesetzesbetreffennachEinschätzungderBundesregierungsolcheRegelungen, dieausregelungstechnischenerwägungenaufdashochschulrahmengesetzals GanzesoderaufEinzelbestimmungenverweisen.DieAufhebungdesHochschulrahmengesetzeskanndazuführen,dasssolcheRegelungeninsLeere laufen.eineaktuellerechercheinjurishatergeben,dassdiezahlderlandesrechtlichenregelungen,dieverweiseaufdashochschulrahmengesetzenthalten, sich in den vergangenen zwei Jahren nur unwesentlich vermindert hat. DieVerantwortungfürlandesrechtlicheRegelungenliegtalleinbeidenzuständigen Organen der jeweiligen Länder.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/ WelcheLänderhabennachKenntnisderBundesregierungvonihremin derföderalismusreforminartikel125babsatz1desgrundgesetzes (GG) eingeräumtenabweichungsrechtbeihochschulzulassungund-abschlüssen nach der Übergangsfrist Gebrauch gemacht? 7.WelcheLänderplanennachErkenntnissenderBundesregierung,davon Gebrauch zu machen? Welche Entwürfe oder andere Konkretisierungen liegen dazu schon vor? Die Fragen 6 und 7 werden im Zusammenhang beantwortet. NachArtikel125bAbsatz1GGkönnendieLänderseitdem1.August2008 vonbundesrechtaufdengebietenderhochschulzulassungund-abschlüsse abweichenderegelungentreffen.bislanghatkeinlandvondiesemrecht Gebrauchgemacht.DerBundesregierungliegenauchkeineErkenntnisseüber dahingehende Planungen der Länder vor. 8.WelcheLänderhabendenStaatsvertragzurErrichtungeiner Stiftungfür Hochschulzulassung bereits ratifiziert? DasRatifizierungsverfahrenzudemStaatsvertragderLänderüberdieErrichtungeinergemeinsamenEinrichtungfürHochschulzulassungvom5.Juni2008 wurdebislangindenländernberlin,brandenburg,nordrhein-westfalenund Schleswig-Holstein abgeschlossen. 9.WannwirddieNachfolgeorganisationderZentralstellezurVergabevon Studienplätzen ihre Arbeit aufnehmen? DieEntstehungderStiftung StiftungfürHochschulzulassung istandenzeitpunktdesinkrafttretensdesstaatsvertragesderländerüberdieerrichtung einergemeinsameneinrichtungfürhochschulzulassungvom5.juni2008 gekoppelt.derstaatsvertragseinerseitswirdnachhinterlegungderletzten RatifizierungsurkundebeiderStaatskanzleidesLandesNordrhein-Westfalen in Kraft treten. 10.AuswelchenGründenhabenwelcheLänderdaraufverzichtet,dassdie HochschuleneineTeilnahmeandemServiceangebotderStiftungfür Hochschulzulassungverbindlichzusagen,sowieesnachAuffassungvon FachleutenundwichtigenInstitutionenwiedemDeutschenStudentenwerk notwendig gewesen wäre? AusderBegründungdesvondenLändernvereinbartenStaatsvertragsüberdie ErrichtungeinergemeinsamenEinrichtungfürHochschulzulassungvom 5.Juni2008ergibtsichhierzulediglich,dassdieEntscheidung,dieServiceangebotedergemeinsamenEinrichtunginAnspruchzunehmen,stetsinder ausschließlichen Zuständigkeit der Hochschulen bleiben soll. 11.SindderBundesregierungZahlenausdenLändernbekannt,wieviele StudienplätzeingrundständigenNC-Studiengängenunbesetztgeblieben sind? Falls ja, wie bewertet sie diese? SoweitsichdieFrageaufStudiengängemitörtlichenZulassungsbeschränkungenbezieht,liegenderBundesregierungkeineErkenntnissezurZahlderunbesetztgebliebenenStudienplätzevor.WesentlicherGrundhierfürist,dasses

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode wederaufbundes-nochaufländerebenestatistischeerhebungenüberdie Zahl der Studienplätze in diesen Studiengängen gibt. InStudiengängenmitbundesweitenZulassungsbeschränkungenbleibenpraktisch keine Studienplätze unbesetzt. 12.SindderBundesregierungSchlussfolgerungenderLänderbekannt,wie siedernichtausnutzungderdringendbenötigtenkapazitätenentgegentreten wollen? NachEinschätzungderLänderführendiezunehmendeDiversifizierungder StudienangeboteundeineerheblicheZunahmevonMehrfachbewerbungen dazu,dasseinteilderstudienplätzeinstudiengängenmitörtlichenzulassungsbeschränkungennichtodernurmiterheblicherzeitlicherverzögerung besetztwerdenkann.umhierabhilfezuschaffen,habendieländerden StaatsvertragüberdieErrichtungeinergemeinsamenEinrichtungfürHochschulzulassungvom5.Juni2008vereinbart.Diesersiehtvor,diebisherige ZentralstellefürdieVergabevonStudienplätzen (ZVS)ineineServiceeinrichtung StiftungfürHochschulzulassung umzuwandeln.aufgabederstiftung istes,hochschulenundbewerberbeiderstudienplatzwahlundzulassungzu unterstützen.zieldereinrichtungistesvorallem,diebewerbungs-undzulassungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. 13.WelcheSchlussfolgerungenundKonsequenzenziehtdieBundesregierungangesichtseinerzugeringenAkademikerquoteundeinesakuten FachkräftemangelsausdemMissstand,dasseinerseitsStudienbewerber keinenstudienplatzerhalten,währendandererseitsstudienplätzeunbesetzt bleiben? UminternationalwettbewerbsfähigzubleibenunddenFachkräftebedarfim akademischenbereichundinsbesondereimingenieurbereichlangfristigzu decken,müssenmehrjungemenschenfüreinhochschulstudiumgewonnen werden.derbundhatdenländerndaherindervombundeskabinettimjanuar 2008beschlossenenQualifizierungsinitiativeangeboten,dieLänderbeider UmgestaltungderZVSzueinerleistungsfähigenServiceagenturfürHochschulzulassungzuunterstützen.DieRegierungschefsderLänderhabendasAngebotindemgemeinsamenBeschlussvonBundundLändernvom22.Oktober 2008 über eine Qualifizierungsinitiative für Deutschland angenommen. 14.WiebewertetdieBundesregierungden FahrplanzurschrittweisenEinführungeinesdialogorientiertenVerfahrensbeiderHochschulzulassung, dendie4.mitgliederversammlungderhochschulrektorenkonferenz (HRK)vom18.Novemberbeschlossenhat (PressemitteilungderHRK: ServiceangebotbeiderHochschulzulassung:Hochschulenstimmendem Fahrplanzu,Bonn,19.November2008)unddernachAussagederHRK zuvorschonmitvertreterinnenundvertreternderkultusministerkonferenz (KMK) verhandelt wurde? 15.WannerwartetdieBundesregierung,dassdieOrganisationdes dialogorientiertenverfahrens unterbesondererberücksichtigungdertechnischen Umsetzung (u. a. Software) tatsächlich funktioniert? Die Fragen 14 und 15 werden im Zusammenhang beantwortet. DieBundesregierungbegrüßtdiezwischenKultusministerkonferenzund HochschulrektorenkonferenzerzielteVerständigungzurEinführungdes ServiceverfahrenszurHochschulzulassung.DieStudieninteressentenbrauchen

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/11550 möglichstbaldeineklareübersichtüberdiestudienplatzangebotesowieein transparentes,beschleunigtesundmöglichstflächendeckendeszulassungsverfahren. 16.BundundLänderhabensichaufdemBildungsgipfelfürliberalereund ländereinheitlicheregelnbeiderhochschulzulassungfürberuflich Qualifizierteausgesprochen.WiesinddiesbezüglichBeschlüsseauto- nomerhochschulenwiederbeschlussderjohannwolfganggoethe- UniversitätFrankfurt (Main)zubewerten,nurnochStudienbewerbermit Abitur zuzulassen? IndemgemeinsamenBeschlussvonBundundLändernvom22.Oktober2008 übereine QualifizierungsinitiativefürDeutschland habendieländerzugesagt,biszumjahr2010länderübergreifenddievoraussetzungenzuformulieren,unterdenenderallgemeinehochschulzugangfürmeister,techniker, FachwirteundInhabergleichgestellterAbschlüsseermöglichtundderfachgebundeneZugangzurHochschulefürberuflichQualifiziertenacherfolgreichemBerufsabschlussunddreijährigerBerufstätigkeiteröffnetwird.GleichwertigeberuflicheQualifikationensollenvondenHochschulenaufdieStudienleistung angerechnet werden. DerangesprocheneBeschlussderJohannWolfgangGoethe-UniversitätFrankfurt (Main)betrifftnichtdienachdemhessischenHochschulrechtbestehenden MöglichkeitendesHochschulzugangsfürberuflichQualifizierte.Mitdem BeschlussmachtdieUniversitätvonderihrimHessischenHochschulgesetz eröffnetenmöglichkeitgebrauch,vonderregelungdes 63Absatz2Nummer3desHessischenHochschulgesetzesabzuweichen,wonachdieFachhochschulreifeauchdenZugangzugestuftenStudiengängenanUniversitäteneröffnet. 17.WieundbiswannwilldieBundesregierungbundeseinheitlicheZulassungsregeln für beruflich Qualifizierte schaffen? WieinderAntwortzuFrage16bereitsausgeführtwurde,istdieErleichterung deshochschulzugangsberuflichqualifizierter,insbesonderedurchformulierungländerübergreifendeinheitlicherundtransparenterzugangsvoraussetzungen,gegenstanddesgemeinsamenbeschlussesvonbundundländernvom 22.Oktober2008übereine QualifizierungsinitiativefürDeutschland.Der BundhatkeineGesetzgebungsbefugnisfürdenBereichdesHochschulzugangs. InderBegründungzumneuenArtikel74Absatz1Nummer33GGwirdausdrücklichdaraufhingewiesen,dassvonderdortgeregeltenkonkurrierenden GesetzgebungskompetenzdesBundes RegelungendesHochschulzugangs,die aufgrundihresengenbezugszumschulwesenzurzuständigkeitderländer gehören, nicht erfasst werden. 18.InwelchemÜberprüfungsverfahrenwilldieBundesregierungfeststellen, obbedarffürneuebundesrechtlicheregelungenindenbereichenhochschulzulassung oder Hochschulabschlüsse besteht? DiebisherigenrahmenrechtlichenVorgabendesHRGindenBereichenHochschulzulassungundHochschulabschlüssesindindenHochschulgesetzender Länderumgesetztworden.DasunmittelbargeltendeHochschulrechtergibt sichsonachnichtausdemhrg,sondernausdenlandeshochschulgesetzen. SolangesichimBereichdesLandesrechtskeineEntwicklungenabzeichnen, dienachteiligeauswirkungenaufdienationaleundinternationalemobilität

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode vonstudieninteressenten,studierendenundhochschulabsolventinnenund-absolventenbefürchtenlassen,bestehtnachauffassungderbundesregierungdeshalbkeinbedarffürneuebundesrechtlicheregelungenindenbereichen Hochschulzulassung oder Hochschulabschlüsse. 19.WieistdieaktuelleHaltungderBundesregierungbezüglicheinerWeiterentwicklung bzw. Modernisierung der Kapazitätsverordnung? DieKapazitätsverordnungensindLandesrecht.SieberuhenaufeinerstaatsvertraglichenVereinbarungderLänder,dieeineimWesentlichenindensiebziger JahrenentstandeneRechtsprechungdesBundesverfassungsgerichtsumsetzt. ImerstenundweiterhinmaßgeblichenNC-UrteildesBundesverfassungsgerichtsvom18.Juli1972 (1BvL32/70,1BvL25/71)zuZulassungsbeschränkungenineinzelnenStudiengängenhatdasGerichtu.a.eineerschöpfendeNutzungdervorhandenenAusbildungskapazitätenjeHochschuleundeinevergleichbareAuslastungderverschiedenenHochschulengefordert.DiesenVorgabenhabendieLänderu.a.durchdieFestlegungvongleichenGrundsätzen bei der Ermittlung der vorhandenen Studienplatzkapazität entsprochen. BezüglichderBestrebungenderLänder,dasKapazitätsrechtweiterzuentwickeln,wirdaufdieAntwortaufdieKleineAnfragederFraktionderFDP AblösungderKapazitätsverordnungalsSteuerungsinstrumentimSystemder Hochschulbildung (Bundestagsdrucksache16/6578)sowieaufdieAntwort aufdiekleineanfragederfraktiondielinke. NeuordnungderHochschulzulassung (Bundestagsdrucksache 16/8001) verwiesen. 20.WelcheAuswirkungenhätteausderSichtderBundesregierungeineAbschaffungderKapazitätsverordnungaufdieZahlderStudienplätzeund die Ausbauziele des Hochschulpaktes? DieAuswirkungeneinerAbschaffungderKapazitätsverordnungenderLänder auf die Zahl der Studienplätze können nicht pauschal prognostiziert werden. DieimHochschulpaktvonBundundLändernvereinbarteAufnahmezusätzlicherStudienanfängerwirddazubeitragen,dasskapazitätsbedingteZulassungsbeschränkungen an Hochschulen gelockert werden können.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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