Nuklearer Katastrophenfall Internationales Haftungsrecht bei Atomkraftwerken

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/3156 Nuklearer Katastrophenfall Internationales Haftungsrecht bei Atomkraftwerken Vorbemerkung der Fragesteller DasinternationaleHaftungsrechtistzersplittertineineReihevonKonventionen.SitzländervonAtomkraftwerkensindunterschiedlichenKonventionen beigetreten.zumteilgibtesselbstinnerhalbdereuropäischenunionunterschiedlichehaftungsansprüchefürinanderenstaatenansässigeopfer,abhängigvonderfrage,inwelchemsitzlanddasnukleareereignisstattfindetund welcheverträgeihreigeneslandunterzeichnethat.darüberhinaussehen sämtlichekonventionendeckungsvorsorgenundhaftpflichtsummenvor,die drastischunterdenmöglichenkosteneinernuklearkatastropheliegen.selbst dieeu-kommissionhatmittlerweileerkannt,dasszumindestbezüglichder unterschiedlichenrechtsansprüchedermöglichenopferhandlungsbedarfbesteht. UnterdemBegriff nuklearesereignis wirdimfolgendeneinnuklearesereignisverstanden,dasderines-stufe7 (INES:InternationalNuclearEvent Scale) entspricht. 1.WelcheMissständehatdieEU-KommissionbislangbezüglichderinternationalenHaftungskonventionenimAtomrechtbenannt,undinwiefernsieht die Bundesregierung europäischen Handlungsbedarf? DieEU-Kommissionhatbisherkeine Missstände bezüglichderinternationalenatomhaftungskonventionenbenannt.siehatjedochimjahr2007eine rechtlichestudiezuratomhaftungindenmitgliedstaateninauftraggegeben. DasErgebniswurdeaufeinemWorkshopimJuni2010inBrüsseldiskutiert. DieBundesregierungwürdeeineVereinheitlichungdesAtomhaftungsrechts innerhalb der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft begrüßen. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürUmwelt,Naturschutzund Reaktorsicherheit vom 19. Oktober 2010 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2.WasistdiePositionderBundesregierungfürdieEntwicklungdesinternationalen Atomhaftungsregimes? DieBundesregierunghatbereitsbeidenVerhandlungenzurErrichtungeines internationalenatomhaftungsregimesundauchindennachfolgendenrevisionsverhandlungenstetsdaraufhingewirkt,dassdiesesdenansprücheneines umfassendenopferschutzesgenügt.mitblickaufdieinteressendergeschädigtenhatsichdiebundesregierungauchimmerfüreineaufhebungderin vielenmitgliedstaatendereuropäischenunionbestehendensummenmäßigen BegrenzungderHaftung,jedenfallsaberfüreineAnhebungderHaftungshöchstbeträge eingesetzt. 3.WelchevolkswirtschaftlichenImplikationenhätteeinnuklearesEreignis imbenachbartenausland,undgibtesdiesbezüglichstudien,dieder Bundesregierung vorliegen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 4.WelcheVorsorgehatdieBundesregierungfürdenFalleineshaftungsrelevantenUnfallereignissesineinerfranzösischenAnlagegetroffen (z.b. AtomkraftwerkFessenheim),vordemHintergrund,dassdieaktuellgeltendenfranzösischenHaftungssummenmit90Mio.Eurobegrenztsindund dahereineeindeutigeunterdeckungpotenziellergrenzüberschreitendrelevanter Schäden hier in Deutschland zur Folge hätte? FrankreichistebensowieDeutschlandVertragsstaatdesPariserÜbereinkommensunddesBrüsselerZusatzübereinkommens.BeideStaatenhabendieRevisionsprotokollevon2004unterzeichnetundwerdendiesemitanderenVertragsstaaten,dieMitgliedstaatenderEuropäischenUnionsind,gemeinsam ratifizieren.nachinkrafttretenderprotokollewirdimfalleeinesnuklearen EreignissesineinerfranzösischenAnlageeinGesamtentschädigungsbetrag von1,5mrd.eurozurverfügungstehen.imübrigenhatdergesetzgeberin 38desAtomgesetzeseinenAnspruchaufstaatlichenAusgleichbiszu 2,5Mrd.Eurogeschaffen,uminDeutschlandGeschädigtenunabhängigvon denimauslandfestgesetztenhaftungssummeneineangemesseneentschädigung zu sichern. Ja. 5.HabenauchinDeutschlandwohnhaftebzw.sichzumUnfalldatumaufhaltendeausländischeStaatsbürgerinnenundStaatsbürgerimFalleeines haftungsrelevanten Unfallereignisses Anspruch auf Schadenersatz, a) wenn Deutschland das Sitzland ist und b)wenndassitzlandeinanderesmitgliedslanddereuropäischenunion ist? ObeinSchadensersatzanspruchbesteht,hängtvondemaufdenSchadensfall anwendbaren Recht ab.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ IstdieBundesrepublikDeutschlandmitihremEigentumselbstimFalle einesnuklearenereignissesimauslandfürschadenersatzanspruchsberechtigt,undinwelchemausmaßsindvorkehrungenzurabwägung zwischendenschadenersatzansprüchenprivaterundjenerdesstaates bzw. von anderen Gebietskörperschaften getroffen? EswirdaufdieAntwortderBundesregierungvom23.Juli2010zuFrage14 derkleinenanfragederabgeordnetensylvia-kottinguhl,hans-joseffell, BärbelHöhn,OliverKrischer,UndineKurth (Quedlinburg),NicoleMaisch, Dr.HermannOtt,DorotheaSteiner,BrigittePothmerundderFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNEN NuklearerKatastrophenfall Ökonomische Folgen auf Bundestagsdrucksache 17/2682 verwiesen. 7.InwelchemUmfanghaftenUnternehmenmitSitzinDeutschlandfür SchadensfälleinDeutschlandinfolgevonnuklearenEreignisseninKernanlageninMitgliedstaatenderEuropäischenUnion (z.b.beieinem Reaktorunglück bei E.ON in Schweden oder bei RWE in Rumänien)? InallenMitgliedstaatenderEuropäischenUnion,dieinihremHoheitsgebiet einkernkraftwerkhaben,istausschließlichderinhaberdieseranlagefürnukleareschädenhaftpflichtig.einehaftunganderermöglicherschadensverursachermiteinschlussdermuttergesellschaftistausgeschlossen,sofernnicht eine Rückgriffsmöglichkeit vertraglich vereinbart wurde. 8.GibtesunterschiedlicheSchadenersatzansprüchegegenüberSchadenereignisseninanderenStaatenfürStaaten,dieKernanlagenbetreibenunddas PariserAbkommenunterzeichnethabensowieStaaten,diekeineKernanlagen betreiben, und falls ja, welche? SoweitessichbeidenbeteiligtenStaatenumVertragsparteiendesselben Haftungsübereinkommenshandelt,isteineunterschiedlicheBehandlungder Geschädigtenunzulässig.SoweitNichtvertragsstaatenbeteiligtsind,sehendie revidiertenübereinkommenfolgenderegelungvor:geschädigteausstaaten, dieinihremhoheitsgebietkeinekernanlagehaben,müssenwiegeschädigte ausvertragsstaatenbehandeltwerden.gegenübergeschädigtenausstaaten miteinerkernanlagedarfdergrundsatzdergegenseitigkeitangewendetwerden,d.h.diesegeschädigtenerhaltennurdannundindemumfangschadensersatz, in dem ihr Heimatstaat im umgekehrten Falle Entschädigung gewährt. 9.HabenimFalleeinesnuklearenEreignissesSchadenersatzverpflichtungen gegenübergeschädigteninanderenstaatenvorrangodernachranggegenüber Geschädigten im Geltungsbereich des Atomgesetzes? AlleGeschädigtensindohneRücksichtaufStaatsanghörigkeit,Wohnsitzoder Aufenthalt gleich zu behandeln.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 10.InwelchemLandliegtdieGerichtsbarkeit,inderOpferihreSchadenersatzansprücheeinklagenmüssten,sollteesinRumänienoderanderen Ländern,dielediglichdieWienerKonvention,nichtaberdiePariser Konventionunterschriebenhaben,zueinemnuklearenEreigniskommen? RumänienundalleanderenMitgliedstaatenderEuropäischenUnion,diedem WienerÜbereinkommenangehören,sindzugleichebensowieDeutschland VertragsstaatendesGemeinsamenProtokollsvom21.September1988überdie AnwendungdesWienerÜbereinkommensunddesPariserÜbereinkommens. DiesesProtokollverbindetdasWienerunddasPariserÜbereinkommeninder Weise,dassdieVorteiledeseinenÜbereinkommensjeweilsaufGeschädigte auseinemvertragsstaatdesanderenübereinkommenserstrecktwerden.das bedeutet,dassgrundsätzlichdiegerichtedesstaateszuständigsind,inderen HoheitsgebietdasnukleareEreigniseingetretenist.DeutscheGeschädigte müsstendahervoreinemrumänischengerichtklagen.durchdieseregelung werdensinnvollerweisealleansprüchebeieinemeinzigengerichtgebündelt. DiedemGeschädigtendadurchauferlegteBürde,voreinemausländischenGerichtklagenzumüssen,wirddadurchgemildert,dassdieRevisionsprotokolle ausdrücklichvorsehen,dassgeschädigteindiesenfällenvonihremheimatstaat vertreten werden können. 11.WürdeeinGerichtsurteileinesösterreichischenGerichtsfüreinenösterreichischenKlägerimFalleeinesnuklearenEreignissesinDeutschland in Deutschland vollstreckt werden? WürdeDeutschlandentsprechendeAnsprücheanerkennen,insbesondere auchdann,wennindeutschlanddiemittelausderdeckungsvorsorge ausgeschöpft sind? DieseFragewirdvondemdeutschenGerichtentschieden,vordemsichderBeklagtegegendieVollsteckungwehrt.WirddieVollstreckungzugelassen,so haftetderinhaberohnebetragsmäßigbegrenzungunabhängigvomvorhandensein von Mitteln der obligatorischen Deckungsvorsorge. 12.IstesnachderzeitigerRechtslagemöglich,dassOpfereinesnuklearen EreignisseseinesEU-MitgliedstaatesihreRechtsansprücheindemLand geltendmachenmüssen,indemdasnukleareereignisstattfand,wohingegenopfereinesandereneu-mitgliedstaatesihreansprücheinihrem eigenenlandgeltendmachenkönnen,undfallsja,wieverträgtsichdiese Ungleichbehandlung mit den Verträgen der Europäischen Union? DieAtomhaftungsübereinkommenkonzentrierenHaftpflichtprozesseaufdie GerichteeinesStaates,regelmäßigdesStaates,indemdasnukleareEreignis eingetretenist.unterschiedlicherechtswegesindinsoweitnichtgegeben.vergleiche auch Antwort zu Frage 10.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ IstderBundesregierungbekannt,oballeEU-MitgliedstaatenihreHaftungsgrenzenentsprechenddenjeweilsunterschriebenenKonventionen festgelegt haben? Fallsja,umwelcheStaatenhandeltessich,undwiegedenktdieBundesregierungStaaten,diediesauchJahrenachihrerUnterschriftnochnicht getanhaben,umeinendurchmangelnderechtlicheundökonomische VorsorgeimSitzlandvermindertenZugangvonmöglichendeutschen Opfern auf Schadenersatzleistungen zu vermeiden, dazu zu bewegen? DieAtomhaftungsübereinkommenräumendenVertragsstaateninnerhalbbestimmterGrenzenSpielräumebeiderFestsetzungderHaftungsbeträgeein. DaherbestehenmitdenÜbereinkommenvereinbareUnterschiedeinnerhalb dervertragsstaaten.dieaktuellenzahlenkönnenüberdiewebsitederkernenergie-agenturderoecdabgerufenwerden ( Antwort zu Frage GibtesinderEuropäischenUnionLänder,indenenBetreibervonAtomkraftwerkenVersicherungsprämienodervergleichbareZahlungenanden Staatabgebenmüssen,daderStaatfürSchadenersatzansprüchehaften muss, und falls ja, welche Staaten? IndenNiederlandenberechnetderStaatdenInhabernderKernanlageGebührenfürstaatlicheErsatzleistungenjenseitsdergesetzlichenHaftpflichtdes Inhabers der Kernanlage. 15.Triffteszu,dassGeschädigteausNichtnuklearstaatenanzusätzlichen EntschädigungsmittelnvomBetreiberstaatbzw.derGesamtheitderBetreiberstaatennachdemBrüsselerZusatzprotokoll1982undauchnach dembrüsselerzusatzprotokoll2004nichtteilhabenkönnen,auchdann, wennfürdennichtnuklearstaatkeinanlassbesteht,einesderübereinkommenzuunterzeichnen,undfallsja,wieverhältsichdieseungleichbehandlung mit EU-Recht? DieLeistungennachdemBrüsselerZusatzübereinkommensindaufdieVertragsstaatenbegrenzt,soweitessichumLeistungennachderzweitenund drittentranchedesübereinkommens,alsoumleistungenausöffentlichen Mitteln,handelt.DieVertragsstaatensindderAnsicht,dassausSteuernfinanzierteErsatzleistungennurGeschädigtenausVertragsstaatenzugutekommen sollen.eineunvereinbarkeitmiteu-rechtistnichterkennbar,unddiegemeinschaft hat diese Regelung auch nicht beanstandet. 16.SinddurchdiekomplexenundvielfachunklarenRegelungenderNuklearhaftungsübereinkommenimSchadensfallAuslegungsschwierigkeitenzuerwarten,dieeinerascheSchadensabwicklungbeeinträchtigen, undfallsja,waswilldiebundesregierungunternehmen,umdiesesproblem zu minimieren? DieAnwendungunddamitdieAuslegungvonRechtsvorschriftensindunvermeidlichstetsmitgewissenSchwierigkeitenverbunden.ProblemederpraktischenAnwendungundAuslegungderAtomhaftungsübereinkommenwerden seitjahrenregelmäßigvonexpertenimrahmenständigerausschüsseerörtert. Vergleiche auch Antwort zu Frage 10, letzter Satz.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17.GibtesUnterschiedeimHaftungsrechtderEU-Mitgliedsländerbezüglich derhaftungvondoppel-odermehrfachblöckenimvergleichzueinzelblöcken, und falls ja, worin bestehen diese Unterschiede? DienukleareHaftpflichtundihreDeckungnachdenAtomhaftungsübereinkommenbeziehensichaufdasjeweiligenukleareEreignis.Esistdaherohne haftungsrechtlichebedeutung,obstaatenmehrereblöckezueinerkernanlage zusammenfassen oder die Blöcke einzeln zählen. 18.BefürwortetdieBundesregierungfürdenFalleinesMassenschadensim FalleeinesnuklearenEreignissesineinemanderenLanddieErmöglichungvonSammelklagenoderistsiederAuffassung,dassjederGeschädigte selbst klagen soll, und wie begründet sie ihre Auffassung? EswirdaufdieAntwortderBundesregierungvom23.Juli2010zuFrage91 derkleinenanfragederabgeordnetensylvia-kottinguhl,hans-joseffell, BärbelHöhn,OliverKrischer,UndineKurth (Quedlinburg),NicoleMaisch, Dr.HermannOtt,DorotheaSteiner,BrigittePothmerundderFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNEN NuklearerKatastrophenfall Ökonomische Folgen auf Bundestagsdrucksache 17/2682 verwiesen. 19.WiewilldieBundesregierungsicherstellen,dassalledeutschenOpferzu ihremschadenersatzkommen,wenneszueinemnuklearenereignisin einem anderen Staat der Europäischen Union kommt? DieBundesregierunggehtdavonaus,dassdieVertragspartnerdesinternationalenAtomhaftungsregimesihrevertraglichenVerpflichtungenerfüllen,sodass deutschegeschädigtediegeschuldetenersatzleistungenerlangen.vergleiche im Übrigen Antwort zu Frage 4.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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