Tätigkeit der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei Krankenkassen- und (Zahn-)Ärzteorganisationen

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Diana Golze, Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/13371 Tätigkeit der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei Krankenkassen- und (Zahn-)Ärzteorganisationen Vorbemerkung der Fragesteller DurchKorruption,korruptivesVerhalten,Abrechnungsbetrugundanderen FormenvonFehlverhaltenimGesundheitswesenwerdenderGesundheitsversorgungMillionenbeträgeentzogenunddiegesetzlichenKrankenkassenfinanziell stark geschädigt. DerGesetzgeberhatausdiesemGrunddieKrankenkassenundihreVerbände sowiedengkv-spitzenverband (GKV =gesetzlichekrankenversicherung) gesetzlichdazuverpflichtet,stellenzurbekämpfungvonfehlverhaltenim Gesundheitsweseneinzurichten,andiesichjedePersonwendenkönnensoll, wenndiesehinweiseaufunregelmäßigkeitenoderaufrechtswidrigeoder zweckwidrigenutzungvonfinanzmittelnimzusammenhangmitdenaufgabenderjeweiligenkrankenkasseoderdesjeweiligenverbandeshat (vgl. 197aAbsatz1und2desFünftenBuchesSozialgesetzbuch SGBV).Für denbereichderpflegeversicherungwurdediesentsprechendin 47aSGBXI geregeltundzum1.januar2013auchaufdiezusammenarbeitmitdemträger der Sozialhilfe ausgeweitet. DieKrankenkassenbzw.derGKV-Spitzenverbandkommendiesergesetzlichen VerpflichtungseitJahrennach.Dazuzähltunteranderemaucheinespezielle InternetseitedesGKV-Spitzenverbandes,dieüberdiesegesetzlichenAufgabenundeinigedertypischenIndikatorenfürFehlverhaltenimGesundheitsweseninformiert.SchriftlicheHinweiseaufFehlverhaltenimGesundheitswesenkönnenvonjedermannaneinePostanschriftsowieübereinstrukturiertes Hinweisgeber-Formularauchonlineweitergegebenwerden.WenndiePrüfungeinesHinweisesergibt,dasseinAnfangsverdachtaufstrafbareHandlungenmitnichtnurgeringfügigerBedeutungfürdiegesetzlicheKrankenversicherungbestehenkönnte,sinddiegesetzlichenKrankenkassengesetzlich verpflichtet,unverzüglichdiezuständigestaatsanwaltschaftzuunterrichten (vgl. 197a Absatz4 SGBV). DerVorstandsvorsitzendederKassenärztlichenBundesvereinigung (KBV), Dr.AndreasKöhler,hatsichineinerPresseerklärungvom19.April2013 DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom16.Mai2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ( Jahr2009eingerichteten StellezurBekämpfungvonFehlverhaltenimGesundheitswesen desgkv-spitzenverbandesgeäußert.ersprichtdortvon plumperstimmungsmachegegenärzte sowievoneinerverunglimpfung, populistischen Vorverurteilung und Diffamierung der Ärzteschaft. DievonDr.AndreasKöhlerscharfkritisierte auchanonyme Möglichkeit derhinweisweitergabewirdinvielenbereichenderwirtschaftundverwaltungalsgewünschteundzurverbesserungderbekämpfungvonkorruption undanderenmissständennotwendigemaßnahmeeingeführtbzw.gefordert. SowurdeerstkürzlichimZusammenhangmitderweiterenAufklärungdes Transplantationsskandalseinegemeinsame VertrauensstelleTransplantationsmedizin derbundesärztekammer,derdeutschenkrankenhausgesellschaftunddesgkv-spitzenverbandeseingerichtet,dieanonymehinweise ganzselbstverständlichermöglicht.darüberwirdu.a.auchaufderinternetseitederbundesärztekammerinformiert ( page.asp?his= &all=true). AuchdieFraktionDIELINKE.imDeutschenBundestaghatineinemAntrag aufbundestagsdrucksache17/6492gefordert,einanonymeswhistleblowing zuermöglichenunddieidentitätvonhinweisgeberinnenundhinweisgebern gesetzlich zu schützen. DieÄrztezeitungberichteteam25.April2013,dassbeieinerUmfrageinnerhalbderLeserschaftdieservonvielenÄrztengelesenenZeitungaufdieFrage WashaltenSievondemVorgehendesSpitzenverbands? knapp80prozent derteilnehmermeinten: Dasistgut,schwarzeSchafemussmanaufspüren. Nur5ProzentklicktenfolgendeAntwortmöglichkeitan: DiesesFormular hilft nicht im Kampf gegen Korruption. Auffälligist,dassderVorstandsvorsitzendederKBVinseinerPresseerklärungversäumthat,daraufhinzuweisen,dassnichtnurdieKrankenkassenund dergkv-spitzenverbandgesetzlichverpflichtetsind,solchestellenzurbekämpfungvonfehlverhaltenimgesundheitsweseneinzurichtenundbeieinem AnfangsverdachtaufstrafbareHandlungen,dieStaatsanwaltschaftzuunterrichten. 81aSGBVbestimmtausdrücklich,dassauchdieKassenärztlichenVereinigungenunddieKassenärztlichenBundesvereinigungenseitdemJahr2004 dazuverpflichtetsind.nachabsatz2diesesparagrafensollsich jedeperson ( )indenangelegenheitendesabsatzes1andiekassenärztlichenvereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen wenden können. EineentsprechendeInformation,einMeldeformular,dieNennungeinerentsprechendenAnschrifteinersolchenStellezurBekämpfungvonFehlverhaltenimGesundheitswesenoderauchdieErläuterungdesgesetzlichenAuftrags sindaufderkbv-internetseitejedochwederunter ThemenA Z nochmit dersuchfunktionunterdenbegriffenfehlverhaltenoderkorruptionaufzufinden.auchimorganigrammderkbvistdieeinrichtungdieserstellenicht explizit ausgewiesen. Nach 81aAbsatz5SGBVistderVorstandderKBVaußerdemgesetzlich verpflichtet,allezweijahreeinenberichtüberdiearbeitundergebnisseder StellezurBekämpfungvonFehlverhaltenimGesundheitswesenbeiderKBV anzufertigenunddiesendervertreterversammlungsowiederzuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten. Inder ÄrzteZeitung vom12.april2013warzulesen,dassdiekassenärztlichevereinigungberlindiesergesetzlichenverpflichtung,fürdenberichtszeitraum2010/2011einenberichtüberdie ArbeitundErgebnissederStelle zurbekämpfungvonfehlverhaltenimgesundheitswesen beiderzuständigenlandesaufsichtsbehördevorzulegen,seitübereinemjahrnochimmer nicht nachgekommen ist. AufsichtsbehördefürArbeitundkonkreteErgebnissederStellenzurBekämpfungvonFehlverhaltenimGesundheitswesenbeiKBVundKassenzahnärzt-

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13588 licherbundesvereinigung (KZBV)istgemäß 81aAbsatz5SGBVdasBundesministerium für Gesundheit (BMG). ImMai2011legtedasBundesministeriumfürGesundheitdemzuständigen AusschussfürGesundheitdesDeutschenBundestageszuletztnureinenBerichtzudenbeidenKrankenkassenundbeimGKV-SpitzenverbandeingerichtetenStellenzurBekämpfungvonFehlverhaltenimGesundheitswesenvor. AufdiegleichlautendegesetzlicheVerpflichtungauchderKassenärztlichen VereinigungenundderKassenärztlichenBundesvereinigungen,solcheStellen einzurichtensowieaufdiearbeitbzw.konkreteergebnissedieserstellen wird in dem Bericht nicht eingegangen. Vorbemerkung der Bundesregierung DasBundesministeriumfürGesundheit (BMG)hälteinenachdrücklicheBekämpfungdesFehlverhaltensimGesundheitswesenfürunabdingbar,umden effizienteneinsatzvonfinanzmittelnindergesetzlichenkrankenversicherung zustärkenunddietransparenzüberdieverwendungderfinanzmittelzuerhöhen.auchdergesetzgeberhatindenletztenjahrenzahlreichegesetzliche VerbesserungenzurBekämpfungvonFehlverhaltenimGesundheitswesenvorgesehen.WeiteregesetzlicheRegelungen,diedemBeschlussdesBundesgerichtshofsvom29.März2012Rechnungtragensollen,dereineStrafbarkeit vonvertragsärzten,diezahlungenvonpharmareferentenannehmen,wegen Bestechlichkeitbzw.BestechlichkeitimgeschäftlichenVerkehrverneinthat, befinden sich in der parlamentarischen Beratung. DieStellenzurBekämpfungvonFehlverhaltenimGesundheitswesensindmit demzum1.januar2004inkraftgetretenengkv-modernisierungsgesetz gesetzlichverankertworden ( 81a, 197aFünftesBuchSozialgesetzbuch SGBV, 47aElftesBuchSozialgesetzbuch SGBXI).Danachhattendie Kranken-undPflegekassenundderenSpitzenverbände wennangezeigtauch derenlandesverbände organisatorischeeinheitenzurfehlverhaltensbekämpfungzubilden.dievorständehabenderselbstverwaltungallezweijahreüber diearbeitdiesereinheitenzuberichtenunddenberichtderjeweilszuständigenaufsichtsbehördezuzuleiten.auchdiekassenärztlichenundkassenzahnärztlichenvereinigungensowiederenbundesvereinigungensindverpflichtet, StellenzurFehlverhaltensbekämpfungeinzurichtenundallezweiJahreüber dietätigkeitdieserstellenzuberichten.diezusammenführungallerberichte beieinerzentralenstelleodereineveröffentlichungderberichteistdagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Aufgrunddesweitgehendzum1.April2007inKraftgetretenenGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzeswurdezum1.Juli2007derSpitzenverbandBundder Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)gegründet,dergleichzeitigauchder SpitzenverbandBundderPflegekassenist,undseitdem1.Juli2008allegesetzlichenAufgabenderfrüherenSpitzenverbändederKrankenkassenübernommen hat.damiterhieltdergkv-spitzenverbandauchdieverpflichtung,einestelle zurbekämpfungvonfehlverhalteneinzurichtenunddembmgallezweijahre einen Bericht über die Tätigkeit dieser Stelle vorzulegen. NebendemGKV-SpitzenverbandsindinderVergangenheitauchdieKassenärztlicheBundesvereinigung (KBV)unddieKassenzahnärztlicheBundesvereinigung (KZBV)ihrergesetzlichenVerpflichtungzurVorlagederBerichteihrer StellenzurBekämpfungvonFehlverhaltenimGesundheitswesengegenüber dem BMG als zuständige Aufsichtsbehörde nachgekommen. SofernKrankenkassenoderKassen(zahn)ärztlicheVereinigungenvereinzeltin derjüngstenvergangenheitdieserverpflichtungnichtnachgekommensind,obliegtesderjeweiligenzuständigenaufsichtsbehördehiergegenaufsichtsrechtlich vorzugehen.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DerGesetzgeberhatdieAusgestaltungderStellenzurBekämpfungvonFehlverhaltengemäßden 81a,197aSGBVund 47aSGBXIdenKranken- (bzw.pflege-)kassenundihrenverbändenbzw.denkassen(zahn)ärztlichen VereinigungenundihrenBundesvereinigungenüberlassen.DiesbetrifftdenorganisatorischenAufbauderStellen,ihrepersonelleundsächlicheAusstattung, dieeinzelheitenderaufgabenwahrnehmungsowiedenaufbauunddeninhalt derzuerstellendenberichte.hierzugehörtu.a.auchdievorgehensweisedieser Stellen, um Hinweise auf Fehlverhalten zu erhalten. DieWortwahlindemvomGKV-SpitzenverbandverwendetenFormularzur OnlineerfassungvonHinweisenaufFehlverhaltenimGesundheitswesenistzu RechtvomVorstandsvorsitzendenderKBVkritisiertworden.DieStellenzur FehlverhaltensbekämpfungsollenFehlverhaltenjederArtnachgehenundeine AnlaufstellefürPersonensein,dieaufFällevonFehlverhaltenhinweisenwollen.NichtjedesFehlverhaltenistaberaucheineStraftat.ObeinFehlverhalten eine Straftat darstellt, entscheiden ausschließlich die Staatsanwaltschaften. 1.HatdieBundesregierungHinweisedarauf,dassdiegesetzlichvorgeschriebeneMöglichkeit,auchanonymHinweisezuFehlverhaltenimGesundheitswesengebenzukönnen,zueinemMissbrauchundzueinerVerunglimpfung der Ärzteschaft in Deutschland insgesamt geführt hat? Nachden 81a,197aSGBVund 47aSGBXIhabendieStellenzurBekämpfungvonFehlverhaltenimGesundheitswesenallenHinweisennachzugehen, wennsieaufgrunddereinzelnenangabenoderdergesamtumständeglaubhaft erscheinen.inwelcherformdiesehinweisegegebenwerdenkönnen,istgesetzlichnichtvorgeschrieben.dembmgliegenkeineerkenntnissevor,dassinsbesondereanonymgegebenehinweisezueinemmissbrauchoderzueinerverunglimpfung der Ärzteschaft geführt haben. 2.WarumwirdimDrittenBerichtderBundesregierungzudiesenStellen vom24.mai2011nurüberarbeitundergebnissedesgkv-spitzenverbandes,aberankeinerstelleüberarbeitundergebnissederstellenzur BekämpfungvonFehlverhaltenimGesundheitswesenbeiderKBVund KZBV berichtet? EntsprechenddemObleuteprotokolldesAusschussesfürGesundheitdesDeutschenBundestagesvom10.Mai2011istdasBMGaufgefordertworden,diesen inseiner41.sitzungüberdieerfahrungsberichtederkrankenkassenzumfehlverhalten im Gesundheitswesen zu informieren. 3.WarumwurdeindemnichtöffentlichenBerichtdesBMGvom28.Januar 2013nurüberdenBerichtdesGKV-Spitzenverbandes,aberankeiner StelleüberArbeitundErgebnissederStellenzurBekämpfungvonFehlverhalten im Gesundheitswesen bei der KBV und KZBV berichtet? FürdieSitzungdesAusschussesfürGesundheitdesDeutschenBundestagesam 30.Januar2013isteinBerichtdesBMGzumThemaKorruptionvonÄrzten angefordertworden,indemaufdiepunktehäufigkeitundergebnisderermittlungsverfahrengegenärzteindenletztenfünfjahren,sortiertnachärztekammern,umfangdesdabeientstandenenschadensundrechtlichemöglichkeiten desvorgehensgegenkorruptioneingegangenwerdensollte.ausgründendes unmittelbarenzeitlichenzusammenhangsmitderöffentlichenberichterstattung istindiesenberichtauchderberichtdesgkv-spitzenverbandsüberdiearbeit undergebnissederstellezurbekämpfungvonfehlverhaltenimgesundheitswesen für die Berichtsjahre 2010/2011 einbezogen worden.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ WannwerdendievollständigenStellungnahmenderbefragtenOrganisationenaufdieAbfragedesBMGbeimGKV-Spitzenverband,derBundes(zahn-)ärztekammersowiederKassen(zahn-)ärztlichenBundesvereinigungzurUmsetzungderbestehendeneinschlägigenVorschriftenim Berufs-undSozialrechtzurBekämpfungvonFehlverhaltenimGesundheitswesenvomAugust2012demzuständigenFachausschussoderauch deröffentlichkeitzugeleitet,dadieabfrageimaugust2012erfolgte,für diebeantwortungdurchdieorganisationeneinefristbisanfangoktober 2012gesetztwarunddieBundesregierunginihrerAntwortzuFrage1auf diekleineanfragederfraktiondielinke.vom7.märz2013 (Bundestagsdrucksache17/12644)versprach,dieStellungnahmendemDeutschen Bundestag in Kürze zuzuleiten? Die Übermittlung der zugesagten Stellungnahmen erfolgt alsbald. 5.GedenktdieBundesregierung,denbislangnurdemAusschussfürGesundheitdesDeutschenBundestagesam28.Januar2013vorgelegtenBericht zumergebnisdieserumfrageauchderöffentlichkeitzugänglichzumachen, und wenn ja, wann? DasBMGhatbisherkeineBerichteveröffentlicht,diefüreinenichtöffentliche SitzungdesAusschussesfürGesundheitdesDeutschenBundestagesangefordert worden sind. Es ist nicht beabsichtigt, diese Praxis zu ändern. 6.WanngedenktdieBundesregierung,denViertenBerichtzuArbeitundErgebnissenallerStellenzurBekämpfungvonFehlverhaltenimGesundheitswesen,d.h.beiderKBV,KZBVundGKV-Spitzenverband,fürdie Berichtsjahre 2010/2011 vorzulegen? DasBMGistindemBerichtvom28.Januar2013umfassendaufdieArbeit undergebnissederstellezurbekämpfungvonfehlverhaltenimgesundheitswesenbeimgkv-spitzenverbandfürdenberichtszeitraum2010/2011eingegangen.füreinenberichtüberdiearbeitderstellennach 81aSGBVbesteht kein aktueller Anlass. 7.SinddieStellenzurBekämpfungvonFehlverhaltenimGesundheitswesen beiderkbv,derkzbvunddemgkv-spitzenverbandindervergangenheitvombundesministeriumfürgesundheitalszuständigeaufsichtsbehörde geprüft worden, und wenn ja, mit welchen konkreten Ergebnissen? DiegenanntenStellenzurFehlverhaltensbekämpfungsindvomPrüfdienstdes Bundesversicherungsamtsnach 274SGBVgeprüftworden.DieErgebnisse der Prüfung werden derzeit ausgewertet. 8.BestehtnachAnsichtdesBundesministeriumsfürGesundheitVerbesserungsbedarfbeiderErfüllungdergesetzlichenAufgabenderStellenbei KBV, KZBV und GKV-Spitzenverband, und wenn ja, inwiefern genau? ImZusammenhangmitderPrüfungderKonsequenzendesBeschlussesdes Bundesgerichtshofsvom29.März2012,indemeineStrafbarkeitvonVertragsärzten,dieZahlungenvonPharmareferentenannehmen,wegenBestechlichkeit bzw.bestechlichkeitimgeschäftlichenverkehrverneintwird,wirdauchgeprüft,obweiterergesetzlicherregelungsbedarfbesteht,umeineeffizientere ArbeitderFehlverhaltensbekämpfungsstelleninsgesamt undnichtnurder Stellen bei KBV, KZBV und GKV-Spitzenverband zu ermöglichen.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9.WiebewertetdieBundesregierungdieEinrichtungderMöglichkeit,HinweiseaufFehlverhaltenimGesundheitswesenauchanonymandiedafür zuständigen Stellen weiterzugeben? 10.UnterstütztdieBundesregierungdieForderungderKBV,dasspersonenbezogeneAngabenzumHinweisgebervonFehlverhaltenimGesundheitswesen verpflichtend sein müssen? DieFragen9und10werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. GrundsätzlichbefürwortetdasBMGdieMöglichkeit,HinweiseaufFehlverhaltenimGesundheitswesenauchanonymandiedafürzuständigenStellenweiterzugeben.Esistnichtauszuschließen,dasseineVerpflichtung,wonachHinweiseaufFehlverhaltenimGesundheitswesenpersonenbezogeneAngaben zumhinweisgeberenthaltenmüssen,zueinemerheblichenrückgangderhinweise führen würde. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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