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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/13047 Sachleistungen in der zahnärztlichen Versorgung Vorbemerkung der Fragesteller NachAussagenvonZahnärztinnenundZahnärztensowiePatientinnenund PatientenwerdenzuzahlungsfreieSachleistungendergesetzlichenKrankenversicherung (GKV)inZahnarztpraxenimmerseltenerangeboten.Versicherte berichtenbeispielsweisedarüber,dasszahnärztinnenundzahnärztesich weigern,amalgamfüllungenanzubieten.sieverweisendabeiaufdiegiftigkeitdesamalgamsundbietenstattdessenfüllungenan,diemitzuzahlungen einhergehen,obwohldiezahnärztinnenundzahnärzte,dieandervertragszahnärztlichenversorgungteilnehmen,verpflichtetsind,dieseleistungen,ungeachtetdessen,wiedieindividuellebewertungvonamalgamausfällt,anzubieten (vgl.mündlichefrage18derabgeordnetendr.martinabunge,plenarprotokoll17/151).dieweigerung,kassenleistungenzuerbringen,findetauch inanderenleistungsbereichenstatt.sowirdpatientinnenundpatienten gegenüberbehauptet,dasseinausreichenderzahnersatzmitderregelversorgungnichtzuerzielenseioderdassdiewurzelbehandlungeinesbackenzahns nur mit zusätzlichen Leistungen erfolgversprechend sei. AufderanderenSeitewerdenähnlichwiebeiÄrztinnenundÄrztenauchbei ZahnärztinnenundZahnärztenFortbildungenangeboten,wieweitereMehrleistungenerbrachtundabgerechnetwerdenkönnen.AusderAntwortder BundesregierungaufdieKleineAnfrageaufBundestagsdrucksache17/9717 gehthervor,dassdiebundesregierungkeineaushöhlungdersachleistungen erkennt und daher auch keinen Handlungsbedarf sieht. Vorbemerkung der Bundesregierung DerBundesregierungliegenkeineDatenundBelegedarübervor,dassVertragszahnärztinnenundVertragszahnärzteihrenPatientinnenundPatientenim FüllungsbereichimmerseltenerzuzahlungsfreieSachleistungenanbieten.EntsprechendesgiltimHinblickaufdieAussage,wonachsichVertragszahnärzte auchinanderenleistungsbereichenweigern,zuzahlungsfreievertragsleistungenanzubieten.auchdiedargestelltebehauptung,dasseinausreichender DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom26.April2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ZahnersatzmitderRegelversorgungnichtzuerzielenoderdieWurzelbehandlungeinesZahnesnurmitzusätzlichenLeistungenerfolgversprechendsei,entbehrt aus Sicht der Bundesregierung jeder Grundlage. DievertragszahnärztlicheVersorgungrichtetsichnach 27Absatz1Nummer2 inverbindungmit 28Absatz2und 73Absatz2Nummer2desFünften BuchesSozialgesetzbuch (SGBV)unddenentsprechendenRichtliniendes Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Nach 92Absatz1Nummer2SGBVbeschließtderG-BARichtlinien,diezur SicherungderzahnärztlichenVersorgungerforderlichsindunddieeineausreichende,zweckmäßigeundwirtschaftlicheVersorgungderVersichertengewährleisten.DiePflichtenvonVertragszahnärztinnenundVertragszahnärzten sind im Einzelnen in den Richtlinien des G-BA konkretisiert. DieTeilnahmeandervertragszahnärztlichenVersorgungverpflichtetZahnärztinnenundZahnärztedazu,dieindenRichtlinienkonkretisiertenLeistungen fürgesetzlichversicherteanzubieten.imbereichderfüllungstherapiemüssen VertragszahnärztinnenundVertragszahnärzteihrenPatientinnenundPatienten deshalbeinemehrkostenfreiefüllungsalternativeermöglichen.auchdie WurzelbehandlungeinesZahnesdarfindervertragszahnärztlichenVersorgung nichtvonzusätzlichenprivatleistungenabhängiggemachtwerden.imhinblick aufdiezahnersatzversorgungbleibendieergebnisseundschlussfolgerungen desg-bazurüberprüfungderregelversorgungimbefundbezogenenfestzuschuss-system abzuwarten. DieSicherstellungdervertragszahnärztlichenVersorgung,insbesondereauch dieeinhaltungdervertragszahnärztlichenpflichtenvonzahnärztinnenund Zahnärzten,obliegtdenKassenzahnärztlichenVereinigungen (vgl. 75 Absatz1Satz2SGBV).DieRechtsaufsichtüberdieKassenzahnärztlichen Vereinigungen führen die jeweiligen Landesministerien. PatientinnenundPatientenhabenimEinzelfalldieMöglichkeit,u.a.über BeratungsstellenderKassenzahnärztlichenVereinigungenundZahnärztekammern,überKrankenkassenundüberPatientenberatungsstellenvonVerbraucherverbändeneinekostenloseBeratunginAnspruchzunehmenodersich im Internet zu informieren. 1.SiehtdieBundesregierungdiezahnmedizinischeVersorgungalleinmit Regelleistungen der GKV als ausreichend gesichert an? Nach 2Absatz1SGBVhabenQualitätundWirksamkeitderLeistungen,die diekrankenkassendenversichertenzurverfügungstellen,demallgemeinanerkanntenstanddermedizinischenerkenntnissezuentsprechenundden wissenschaftlichenfortschrittzuberücksichtigen.diebestehendenrichtlinien unddereinheitlichebewertungsmaßstabfürzahnärztlicheleistungen (BEMA) unterliegeneinerständigenüberprüfung,wiez.b.derzeitdieregelversorgung imbefundbezogenenfestzuschuss-system.neuewissenschaftlicheerkenntnissefindeneingangindieberatungendesg-ba.diebundesregierunggeht vordiesemhintergrunddavonaus,dassdieversorgungausreichendgesichert ist.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ GibtesnachKenntnisderBundesregierungüberdiezahnmedizinischen RegelleistungenderGKVhinausLeistungen,dieevidenteinenmedizinischen Zusatznutzen gegenüber der Regelversorgung besitzen? WelcheLeistungensinddas,undwelchenZusatznutzenhabendieLeistungen jeweils? a)wenndiebundesregierungleistungenmiteinemerwiesenenzusatznutzenbenennenkann,warumsinddiebenanntenleistungennicht Bestandteil des gesetzlichen Leistungskatalogs? b)wenndiebundesregierungkeineleistungenmiteinemerwiesenenzusatznutzenbenennenkann,gehtdiebundesregierungdavonaus,dass diesewichtigeinformation,dassdiegesetzlichenregelleistungenalle medizinischenerfordernisseerfüllenunddemzufolgemehrleistungen medizinischnichtsinnvollersind,ausreichendinderbevölkerungbekannt sind? DieBewertungdesmedizinischenNutzensvonzahnärztlichenLeistungenobliegtdemG-BAundistnichtAufgabederBundesregierung.ImÜbrigenwird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3.SindderBundesregierungFällebekannt,indenensichVertragszahnärztinnen und -zahnärzte weigern, Amalgamfüllungen einzusetzen? a)wievielemeldungenüberdieweigerung,kassenleistungen,z.b. Amalgamfüllungen,zuerbringen,liegenbeidenzuständigenKassenzahnärztlichen Vereinigungen vor? b)gehtdiebundesregierungdavonaus,dassdietatsächlichenfällevon Weigerungen,Kassenleistungenzuerbringen,überdieseMeldungen hinausgehen? EineaktuelleAbfragebeidenKassenzahnärztlichenVereinigungenhattenach AuskunftderKassenzahnärztlichenBundesvereinigung (KZBV)zumErgebnis, dassdieanzahlderdorteingegangenenmeldungensehrgeringist.imjahr 2012habendieKassenzahnärztlichenVereinigungen25MeldungenüberWeigerungenvonVertragszahnärztinnenund-zahnärzten,AmalgamalsFüllungsmaterialzuverwenden,erhalten.DerBundesregierungliegenkeineErkenntnissedarübervor,dassdietatsächlichenFällevonWeigerungen,Kassenleistungen zu erbringen, über diese Meldungen hinausgehen. 4.SollteaufgrundderWeigerungvonZahnärztinnenundZahnärzte, Amalgamfüllungenanzubieten,darübernachgedachtwerden,aucheine zuzahlungsfreie,langhaltbarefüllungohneamalgamzurkassenleistung zu machen? IndenBehandlungsrichtlinienistbeschrieben,dassnuranerkannteunderprobteplastischeFüllungsmaterialiengemäßihrermedizinischenIndikation verwendetwerdensollen.zudenplastischenfüllungsmaterialiengehören nebendemwerkstoffamalgamauchweitereamalgamfreiewerkstoffe.die Entscheidungdarüber,obbzw.inwieweitindenRichtlinienÄnderungensinnvoll oder erforderlich sind, fällt in den Zuständigkeitsbereich des G-BA.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5.StelltesausSichtderBundesregierungeinewichtigeInformationdar, zuwissen,wievielevertragszahnärztinnenund-zahnärztesichweigern, Kassenleistungen zu erbringen? WelcheAnstrengungenunternimmtdieBundesregierung,dieseInformationen zu erhalten? DerBundesregierungliegenüberdieinderAntwortzuFrage3angegebenen MeldungenkeineAnhaltspunktedafürvor,wievieleVertragszahnärztinnen und-zahnärztesichweigern,kassenleistungenzuerbringen.vertragszahnärztinnenund-zahnärzteunterliegennachihrerzulassungzurversorgunggesetzlichkrankenversicherterdengesetzlichenundvertraglichenbestimmungen undmüssendemzufolgeihreihnenobliegendenpflichtenerfüllen.dazugehört dasanbieteneinerzuzahlungsfreienregelversorgung.unabhängigvonder AnzahlderartigerVorkommnisseistesAufgabederjeweiligenKassenzahnärztlichen Vereinigung, gesetz- bzw. vertragskonformes Verhalten sicherzustellen. 6.WelchenSpielraumhateinZahnarztbeiderBeurteilung,obeineWurzelbehandlungbeieinemBackenzahnalsKassenleistungerbrachtwerden kann? WerüberprüftdieBeurteilungdesZahnarztes,fallserausschließt,dass diese Leistung als Kassenleistung erbracht werden kann? ImRahmendervertragszahnärztlichenVersorgungbestimmtdieZahnärztin bzw.derzahnarztnachentsprechenderdiagnose,aufklärungundunter WahrungdesSelbstbestimmungsrechtsdesPatientenArtundUmfangder Behandlungsmaßnahmen.DabeiistinsbesonderedasWirtschaftlichkeitsgebot des 12SGBVzubeachten.BeiderzahnärztlichenEntscheidungsinddie gesetzlichenvorgaben,dieindenbehandlungsrichtlinienvorgegebenenkriterienunddiezahnmedizinischeindikationinabhängigkeitvomkonkretenindividuellenbefundzubeachten.derzahnmedizinischeentscheidungsspielraum istvordiesemhintergrundimkonkreteneinzelfallehergering.eineüberprüfungderzahnärztlichenbeurteilungkanngegebenenfallsdurchdieeinholung einer Zweitmeinung erfolgen. ZähnemitErkrankungenodertraumatischenSchädigungendesinnerenTeils deszahnesbzw.derwurzelkönneninderregeldurchendodontischemaßnahmenimrahmendersachleistungerhaltenwerden.dieentsprechenden AnforderungenansolcheMaßnahmensindindenBehandlungsrichtliniendes G-BAbeschrieben.DieWurzelkanalbehandlungvonBackenzähnenistu.a.in derregeldannangezeigt,wenndamiteinegeschlossenezahnreiheerhalten werdenkann,eineeinseitigefreiendsituationvermiedenoderdererhaltvon funktionstüchtigemzahnersatzmöglichwird.entsprechendeleistungenwerdenvondenkrankenkassenfürrichtlinienkonformeversorgungeninvoller Höhe als Sachleistung übernommen. 7.Istesrichtig,dass,fallsdieendodontischeVersorgungeinesBackenzahns alsvollständigekassenleistungnichtmöglichist,derzahnarztbzw.die ZahnärztindenPatientendieendontonischeVersorgungalsPrivatleistung zu einem deutlich höheren Preis anbieten kann? VersichertehabenAnspruchaufeinevertragszahnärztlicheBehandlung,dieden gesetzlichenvorgabenunddenrichtliniendesg-baentspricht.soweitim konkreteneinzelfalldieerhaltungswürdigkeiteinesbackenzahnesrichtlinienkonformnichtfestgestelltwerdenkann,kanndiezahnärztinbzw.derzahnarzt einenerhaltungsversuchaufbesonderenwunschdesversichertendurchführen. DieBehandlungskostengeheninderartigenFällennichtzuLastendergesetz-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13356 lichenkrankenversicherungsondernmüsseninvollerhöhevomversicherten selbstgetragenwerden.abrechnungsgrundlageistdanndiegebührenordnung fürzahnärzte (GOZ).DafüristeineschriftlicheVereinbarungmitdemPatienten erforderlich. NachAngabenderKZBVwurdenimJahr2011beiGKV-Versichertenrd.7,5MillionenWurzelkanalfüllungenerbracht.Davonwurdenrd.3ProzentalsPrivatleistungnachderGOZabgerechnet.PrivatabgerechneteWurzelkanalfüllungen spielenvordiesemhintergrundbeiderbehandlungvongkv-versichertenkeine bedeutsame Rolle. 8.SindderBundesregierungFällebekannt,nachdenenZahnärztedie ErfolgswahrscheinlichkeiteinerWurzelbehandlungbeiBackenzähnen herabmindern,umdiesekassenleistungnichterbringenzumüssen,um stattdessen lieber eine Zusatzleistung oder Privatleistung zu erbringen? SiehtdieBundesregierungAnreizedurchdiejeweiligeVergütung,dieein solchesvorgehenfördernkönnten,undwiekönnensichpatientinnenund Patienten vor einem solchen Vorgehen schützen? DerBundesregierungsindkeinederartigenFällebekannt.Patientinnenund PatientenhabendieMöglichkeit,u.a.überBeratungsstellenderKassenzahnärztlichenVereinigungenundZahnärztekammern,überKrankenkassenund überpatientenberatungsstellenvonverbraucherverbändeneinekostenloseberatung in Anspruch zu nehmen oder sich im Internet zu informieren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 9.SinddieLeistungendergesetzlichenKrankenkassennichtausreichend, um durch Endodontie Backenzähne zu erhalten? DieFestlegungendesGesetzgebersundKonkretisierungendesG-BAermöglichennachAuffassungderBundesregierungeineausreichendeendodontische VersorgungderVersicherten.UnabhängigdavonistesAufgabedesG-BA darüberzuentscheiden,obbzw.inwieweitesimhinblickaufdierichtlinien einen Änderungs-, Konkretisierungs- oder Klarstellungsbedarf gibt. 10.IstderBundesregierungdieWaizmanntabellezurEndodontiebekannt ( a)wiebewertetdiebundesregierungdieaussagenindertabelleaufder benannteninternetseite,dassmitderendodontischenkassenleistung derzahnerhalteinesbackenzahneszu50prozenterfolgreichsei, währenddiewahrscheinlichkeitdeszahnerhaltsbeizusatzleistungen zurendodontieoderbeiprivatabrechnungaufüber90prozentsteigen würde? b)sindderbundesregierungmaßnahmenbekannt,dienichtzumleistungskatalogderkrankenkassenzählen,dieeinenzahnerhaltdurch Wurzelbehandlung eines Backenzahns wahrscheinlicher machen? c)wennja,warumsindsolcheleistungennichtteildesleistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen? DerBundesregierungsinddieDarstellungenaufdergenanntenInternetseite bekannt.aufeinebewertungbzw.kommentierungderzusammenstellungen, derengrundlageunbekanntsind,wirdallerdingsverzichtet.imübrigenwird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 12.IstesnachKenntnisderBundesregierungrichtig,dassdieseVerträge unteranderemaufdiemangelndebereitschaftderzahnärztinnenund Zahnärzte,WurzelbehandlungenanBackenzähnenalsKassenleistung durchzuführen, zurückzuführen sind? 11.SindderBundesregierungSonderverträgederKassenzahnärztlichenVereinigungenmitKrankenkassenzurEndodontie (Wurzelbehandlung)bekannt? SindnachAnsichtderBundesregierungsolcheSonderverträgesinnvoll, undsiehtsieimvorhandenseindieserverträgeeinenhinweisaufeine mangelnde Ausgestaltung der Kassenleistungen in diesem Bereich? 13.IstderBundesregierungbekannt,dassinsolchenVerträgenunteranderemdargelegtseinsoll,dassdurchZusatzleistungenzurSachleistungder ZugangzueinerzeitgemäßenVersorgungerreichtwürdeunddassmit diesem Vertrag der Zahnverlust verhindert werden könnte? Teilt die Bundesregierung diese Aussagen (bitte begründen)? 14.WelchezusätzlichenLeistungensindnachKenntnisderBundesregierung indensonderverträgenzurendodontievorgesehen,undwelchennutzen spricht die Bundesregierung diesen Leistungen zu? InwieweitkönnensiedenErfolgderEndodontieunddenZahnerhalt verbessern? FallsindenSonderverträgenLeistungenvereinbartsind,diedenErfolg einerendodontiedesbackenzahnserhöhen,warumsinddieseleistungen keine Kassenleistungen? DieFragen11bis14werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. NachErkenntnissenderKZBVbestehendreiderartigeSonderverträgevon KassenzahnärztlichenVereinigungenmitKrankenkassenaufLandesebene. WeitereEinzelheitenüberinhaltlicheFestlegungenindenSonderverträgen sindderbundesregierungnichtbekannt.imübrigenwirdaufdieantwortzu Frage9 verwiesen. 15.WiehäufigwirdnachKenntnisderBundesregierungbeimZahnersatz allein die Regelversorgung durchgeführt? a)wiehäufigwirdbeiversicherten,dieanspruchaufdie100-prozentige ÜbernahmederKostenderRegelversorgungbeimZahnersatzhaben, allein die Regelversorgung durchgeführt? b)welchemedizinischennotwendigkeitenbestehen,überdieregelversorgungbeimzahnersatzhinaus,weitereleistungenzuerbringen? NachaktuellenErkenntnissenderKZBVwirdinrund69ProzentallerZahnersatzfällealleindieRegelversorgungdurchgeführt.BeiVersicherten,dieAnspruchauf100-prozentigeÜbernahmederKostenderRegelversorgunghaben, wurdeinknapp80prozentderzahnersatzfällealleindieregelversorgung durchgeführt. AusSichtderBundesregierungdecktdiederzeitigeRegelversorgungeineVersorgungmitZahnersatzab,diedenAnforderungendesSGBVentspricht.Es wirdkeinemedizinischenotwendigkeitgesehen,überdieregelversorgung hinausweitereleistungendurchzuführen.gleichwohlermöglichtesdiefestzuschusskonzeptionbeimzahnersatz,dasssichversicherte auswelchen Gründenauchimmer fürversorgungenentscheidenkönnen,dieimhinblick z.b.aufdieästhetischeausgestaltungoderdentragekomfortdeszahnersatzes über die Regelversorgung hinausgehen.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ InwelchemfinanziellenUmfangwerdenjährlichLeistungennachder GebührenordnungfürZahnärzte (GOZ)indeutschenZahnarztpraxenabgerechnet? a)welcheranteilderzahnarztleistungenwirdganzoderteilweiseüber die GOZ abgerechnet? b)wievielgeldwirdsodurchschnittlichvoneinemzahnarzteingenommen? EsistvoneinemGesamtvolumendernachGOZabgerechnetenprivatzahnärztlichenLeistungeninderGrößenordnungvonrd.6,1Mrd.EuroproJahr auszugehen.davontragennachangabenderkzbvdiegkv-versichertenrd. 1,2Mrd.EuroimRahmenvonMehrkostenvereinbarungenbzw.beiderAbrechnungvongleich-undandersartigenVersorgungenmitZahnersatz.DurchschnittlichentsprichtdaseinemjährlichenBetragvonrd.22000EurojePraxisinhaber. 17.WelchesEinkommenerzielenZahnärztinnenundZahnärztenachKenntnisderBundesregierungimDurchschnittimMonatalleindurchdieAbrechnungvonLeistungennachdemBewertungsmaßstabzahnärztlicher Leistungen (BEMA-Leistungen)? IstnachEinschätzungderBundesregierungdurchdieAbrechnungenvon LeistungennachBEMAeinausreichendesEinkommenfürdieZahnärztinnenundZahnärztezuerzielen,odersinddiesezumErhaltihrer PraxisaufdieAbrechnungzusätzlicher,privaterLeistungenangewiesen (bitte begründen)? HinsichtlichdesEinkommensvonVertragszahnärztinnenund-zahnärzten liegenausschließlichdatenzumgesamteinkommenausderbehandlungaller GKV-undPrivat-Versichertenvor.DanachbetrugderdurchschnittlicheEinnahmenüberschuss (=GesamteinnahmenausderBehandlungallerGKV-und Privat-VersichertenabzüglichdersteuerlichenBetriebsausgaben)imJahr2010 imdurchschnitt125036eurojepraxisinhaber.vondiesembetraggehennoch SteuernundBeiträgefürdiesozialenSicherungssystemeab.ImHinblickauf diezuordnungderbetriebsausgabenzudenbema-bzw.goz-leistungen liegenkeinedatenvor.eineaussage,welcheseinkommenvertragszahnärzte imdurchschnittalleindurchdieabrechnungvonbema-leistungenerwirtschaften, ist deshalb nicht möglich. 18.SindderBundesregierungFortbildungsveranstaltungenbekannt,indenen ZahnärztinnenundZahnärztedaringeschultwerden,wiesiemöglichst vielezusatzleistungenundprivatleistungenandiepatientinnenund Patienten bringen? GibtodergabesfürsolcheFortbildungenstaatlicheFörderungenähnlich denfortbildungenzuindividuellengesundheitsleistungenfürniedergelassene Ärztinnen und Ärzten? DerBundesregierungsindkeineFortbildungsveranstaltungenbekannt,die spezielldaszielverfolgen,zahnärztinnenundzahnärztedarinzuschulen,wie siemöglichstvielezusatzleistungenundprivatleistungenfürihrepatientinnen undpatientenerbringen.einestaatlicheförderungsolcherfortbildungsveranstaltungennachdenrichtlinienüberdieförderungunternehmerischen Know-howsfürkleineundmittlereUnternehmensowieFreieBerufedurch Informations-undSchulungsveranstaltungensowieWorkshopsvom1.Dezember2011wärezudemaufgrundeinerentsprechendenÄnderungdieserRichtlinien seit August vergangenen Jahres nicht mehr möglich.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19.SiehtdieBundesregierungdieGefahr,dassRegelleistungenalleindeshalbnichtvorgenommenbzw.vermiedenwerden,damitanderenLeistungenhöhereErträgezuerzielensindoderdieErbringungvonRegelleistungen teilweise nicht kostendeckend sind (bitte begründen)? NehmenZahnärztinnenundZahnärzteandervertragszahnärztlichenVersorgungteil,sosindsieverpflichtetdieLeistungen,dieindenRichtliniendes G-BAfestgelegtsind,anzubieten.EineentsprechendeGefahrsiehtdieBundesregierungvordiesemHintergrundnicht.ImÜbrigenwirdaufdieAntwortzu Frage5 verwiesen. 20.WelcheRollespieltbeiderwirtschaftlichenFührungeinerZahnarztpraxis nachkenntnisderbundesregierungderumstand,dassesbeizahnärztinnenundzahnärztenkeinezulassungssperrengibtundesdadurchzu einem regionalen Überangebot kommen kann? a)sindpraxeningegendenmiteinemdeutlichenüberangebotanzahnarztpraxennachkenntnisderbundesregierungdaraufangewiesen, private Leistungen abzurechnen? b)steigtnacheinschätzungderbundesregierungmitderzahnarztdichte diegefahr,dasszahnärztinnenundzahnärzteversuchen,zusatzleistungen und Privatleistungen statt Kassenleistungen zu erbringen? DievertragszahnärztlichenPflichtenergebensichausdenRegelungendes SGBV,derZulassungsverordnungfürVertragszahnärztesowiedesBundesmantelvertrages Zahnärzte (BMV-Z).DanachmusszumBeispieldieVersorgungderVersichertenausreichendundzweckmäßigsein,darfdasMaßdes NotwendigennichtüberschreitenundmussinderfachlichgebotenenQualität sowiewirtschaftlicherbrachtwerden.dieseregelungengeltenfürallevertragszahnärztinnenund-zahnärzte,unabhängigvonderjeweiligenversorgungslagevorort.esistaufgabederkassenzahnärztlichenvereinigungen sowiederkassenzahnärztlichenbundesvereinigungdieerfüllungderdenvertragszahnärztinnenund-zahnärztenobliegendenpflichtenzuüberwachenund diesesoweitnotwendigunteranwendungdergesetzlichvorgesehenendisziplinarmaßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten. 21.LiegenderBundesregierungZahlenzumVerhältnisvonZahnarztdichte unddermengevonzusatz-bzw.privatleistungenvor (bittedetailliert ausweisen)? Der Bundesregierung liegen solche Zahlen nicht vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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