Datenschutzrechtliche Bedenken beim Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Kathrin Senger-Schäfer, Nicole Gohlke, Ulla Jelpke, Jens Petermann, Raju Sharma, Dr. Petra Sitte, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE. Datenschutzrechtliche Bedenken beim Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag DieGebühreneinzugszentrale (GEZ)isteinenichtrechtsfähigeVerwaltungsgemeinschaftvonARD,ZDFundDeutschlandradioundsomitwedereine BehördenocheinesonstigeeigenständigeOrganisation.SieziehtseitdemJahr 1976fürdieöffentlich-rechtlichenRundfunkanstaltendieGebührenfürRundfunkundFernsehenein.HierbeiergabensichvonAnfanganKonfliktemitdem DatenschutzrechtderGebührenzahlerundderenberechtigtenAnspruchaufein transparentesverfahren,dasdurchdiegezweitgehendignoriertwird.sowird diegesamtedatenverarbeitungübergebührenzahlerundvermeintlichegebührenpflichtigebundesweitundfaktischeigenverantwortlichdurchdiegez abgewickelt.dazuwerdensämtlichedatenausallenbundesländernzentral verwaltet.aufdemzentralrechnerdergezwerdenrund41,9millionenteilnehmerkontengeführt,dieimmerwiederbegehrlichkeitenauchrundfunkfremder Stellen zwecks zweckwidriger Nutzung wecken. ObwohldieRundfunkanstaltenübereigeneDatenschutzbeauftragteverfügen undauchdiegezeigenebetrieblichedatenschutzbeauftragtebestellthat,gibt esbeiderverarbeitungderdatengebührenpflichtigerjedoch,mitausnahme derbundesländerberlin,bremen,brandenburgundhessen,keinekontrolle durcheineeigenständige,unabhängigeinstanz,wiesiefüranderestaatliche und private Stellen besteht und vorgeschrieben ist. DasInkrafttretendesFünfzehntenRundfunkänderungsvertrages (Artikel1: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)am1.Januar2013wirderheblicheAuswirkungenaufdieGebühreneinzugspraxishaben.Zukünftigergibtsichderandie,dann möglicherweiseunterneuemnamenfirmierende,gebühreneinzugszentraleabzutretendebeitragnichtmehrausdemsachverhaltdesbereithaltenseinesrundfunkempfangsgeräts,sondernausdeminnehabeneinerwohnungodereinerbetriebstätteselbst.dementsprechendsiehtdieneuregelungimprivatenbereich vor,vonjedemhaushalt unabhängigdavon,obeinrundfunkgerätvorhanden ist eine Pauschale von monatlich 17,98 Euro zu erheben. DamitsindweitreichendeFolgenverbunden:Für2,4MillionenBeitragszahler, diebishernureinradioundeinenpcnutzten,verdreifachtsichdiegebühr.für mehrals775000personenmitbehinderung,diebislangvonrundfunkbeiträgenbefreitwaren,wurdedernachteilsausgleichgestrichen.künftigzahlen sieeinenbeitraginhöheeinesdrittelsdesvollenbetrags.fürmehrals 1,1MillionenInhabervonZweitwohnungen,darunterHunderttausendevon Fernpendlern,dieeinezweiteWohnungmieten,umBerufundLebensraumbes-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode serzuverbinden,sowierund1millionbesitzervonprivatgenutztenferienwohnungenwirdeindoppelterbeitragverpflichtendvorgegeben.füreineunbekanntezahlbewussternichtnutzervonradioundfernsehenschließlichwird derrundfunkbeitragzurzwangsabgabe.auchfürbetriebsstättenergebensich mitderumstellungdesrundfunkfinanzierungssystemserheblichemehrkosten, daihrepauschalabgabenachderanzahlihrermitarbeiterberechnetwird.zudemmussfürjedesgewerblichgenutztekraftfahrzeugeindritteldesvollenbetrags an die GEZ abgetreten werden. EtlicheMedienberichte,abervorallemdieÄußerungenderReformplaner selbst nachdenensichbei95prozentderteilnehmerkonten,auchwennsie geprüftunddiedatenneuverarbeitetwurden,nichtsändert,dadurchdie ZweitgerätebefreiungbereitsjetztschonindenmeistenFällennureinmalpro Haushalt gezahlt wird lassen an dem Sinn der Reform zweifeln. BesonderskritischmüssendieNeuerungeninderRundfunkfinanzierungund BeitragseinzugspraxisausdatenschutzrechtlicherPerspektivebetrachtetwerden:Zum1.Januar2012beginntdieErhebungvonDatenfürdasneueSystem. AllevolljährigenPersoneninDeutschlandmüssendannschriftlichalleTatsachengegenüberdenzuständigenLandesrundfunkanstaltenanzeigen,dieGrund undhöhederbeitragspflichtbetreffen.darunter:vor-undfamiliennamesowiefrüherenamen,unterdeneneineanmeldungbestand;tagdergeburt;vorundfamiliennameoderfirmaundanschriftdesbeitragsschuldnersundseines gesetzlichenvertreters;gegenwärtigeanschriftjederbetriebsstätteundjeder Wohnung,einschließlichallervorhandenenAngabenzurLagederWohnung; letztederlandesrundfunkanstaltgemeldeteanschriftdesbeitragsschuldners; vollständigebezeichnungdesinhabersderbetriebsstätte;anzahlderbeschäftigtenderbetriebsstätte;datumdesbeginnsdesinnehabensderwohnung,der BetriebsstätteoderdesbeitragspflichtigenKraftfahrzeugs;AnzahlundZulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge. ZumAbgleichdervorhandenDatensätzevon40MillionenHaushaltenkommt eszudemzueinerpauschalendatenübermittlungvonallenvolljährigenpersonendurchdieeinwohnermeldeämter.weiterhinwirddergezmitdem Rundfunkbeitragsstaatsvertrageingeräumt,Auskünfte ohnekenntnisder Betroffenen unteranderemvonprivatenadressenhändlern,inkassounternehmen,versicherungenundselbstvermieternsowieweiterenstaatlichenstellen einzuholen.esentstündeeinbundesweitesmelderegister,zudemnachaktueller RechtslagenahezujederSachbearbeiterZugriffhätte.DieGEZwürdefaktisch zur Supermeldebehörde,soderSächsischeDatenschutzbeauftragteAndreas Schurig. AuchwirdderexterneBeauftragtendienstderLandesrundfunkanstalten,über dessendubiosefahndungsmethodenundaggressivesverhaltenesimmerwiederbeschwerdengibt,nichtabgeschafft.esstehtzubefürchten,dassdieser künftigvorortauszuforschenhat,welcheraumeinheitenzumwohnenoder Schlafen geeignet sind und wer alles zu einer Wohnung gehört. AlseinZielderReformwirddieVerkleinerungderBehördedurchdieVereinfachungdesVerfahrenszurBeitragserhebunggenannt.AberauchdiesesZiel liegtoffensichtlichinweiterferne:diegezbeschäftigtderzeitrund 1150festeund350externeMitarbeiter.AusderSystemumstellungresultiert jedochnachangabendesgez-verwaltungsratsvorsitzendenhansfärber ein Mehraufwandfür2Jahre,wasdieAnstellungvon250neuenArbeitnehmern ab2012zurkonsequenzhatundsomitersteinmalzueineraufblähungder Einrichtungführt.Anschließend,abdemJahr2015sollsiedannaufungefähr feste Mitarbeiter reduziert werden.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/8231 Wir fragen die Bundesregierung: 1.TeiltdieBundesregierungdieAuffassungderMinisterpräsidentenderLänder,dassdiedatenschutzrechtlichenVorgabendesRundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV)demZieldienen,diegesamtgesellschaftlicheAkzeptanz der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verbessern? 2.WievieleDatensätzeübermitteltendieMeldebehördenjährlichseit2001 an die GEZ? 3.VonwelchenweiterenöffentlichenundnichtöffentlichenStellensowie externendienstleisternbezogdiegezwelchedateninwelchergrößenordnung bislang? 4.WelcheInformationenundBelegemüssenTeilnehmereinemAntragauf BefreiungvonRundfunkgebührenbeifügen,welcheSozialbehördenstellen Drittbescheinigungen aus und welche nicht? 5.GibtdieGEZanDritte beispielsweisekommunalkassen,finanzämter, Polizei,Verfassungsschutz,Nachrichtendienste DatenausihremzentralenDatenbestandweiter,wennja,anwen,undaufwelcherRechtsgrundlage und zu welchen Zwecken geschieht dies? 6.GabeseinewissenschaftlichePrognosevonEffektivitätundRisikender geplantenveränderungen,wennja,durchwenundmitwelchenkonkreten Ergebnissen? 7.InwelchenBereichenwirdmitwelcherBegründungdieZahlderBeschäftigten der GEZ aufgrund der Reform um mindestens 250 erhöht? 8.WelcheAufgabenerfülltderBeauftragtendienstderLandesrundfunkanstalten,wiehatsichdieZahlderBeauftragtenseit2005entwickelt,und wird mit Beginn der Reform ab 2012 auch deren Zahl erhöht? 9.AuswelchemGrundundzuwelchemZweckkönnendieLandesrundfunkanstaltennebeneinernichtrechtsfähigenöffentlich-rechtlichenVerwaltungsgemeinschaft (bislanggez)nachderreformweiterhinauch Dritte ( 11Absatz1RBStV) sogenannteselbständigebeauftragte mittätigkeitenbeiderdurchführungdesbeitragseinzugsoderderermittlungvon BeitragsschuldnernsowiederErhebung,VerarbeitungundNutzungvon Daten beauftragen? 10.DurchOffenbarungwelcherDatenistderpositiveoderauchnegative NachweisdesInnehabenseinerWohnung ( 2Absatz2Nummer2 RBStV)zuerbringen,wennMietverträgeinnichtschriftlicherFormvorliegenodervonPersonenabgeschlossenwerden,dielediglichdieMietzahlung übernehmen? 11.InwieweitsindvolljährigeBewohnereinerWohnunggezwungen,imEinzelfallDatenDritter gegebenenfallsgegenderenwillen zuerhebenund andierundfunkanstaltenzuübermitteln,umihrernachweispflicht ( 2 Absatz3RBStV)zugenügen,undsiehtdieBundesregierungdarineine VerletzungdesGrundsatzesderErhebungvonpersonenbezogenenDaten beim Betroffenen selbst? 12.InwelchemAusmaßbewirktdieErfassungderRundfunkbeitragsschuldin FormeinergesamtschuldnerischenHaftung ( 2Absatz3RBStV)aller volljährigenpersonen,dieeinewohnungbewohnen,eineausweitungdes DatenerhebungsinteressesderLandesrundfunkanstalten,undwiekannin diesemzusammenhangdaszieldesmodellwechselserreichtwerden,den Verwaltungsaufwand und die Bürokratiekosten zu minimieren? 13.UnterwelchenBedingungenkannvondenLandesrundfunkanstaltenoder dernichtrechtsfähigenöffentlich-rechtlichenverwaltungsgemeinschaft (bis-

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode langgez)dasvorlegeneinesmietvertragsalspositiverodernegativer NachweisdesInnehabenseinerWohnung ( 3Absatz1Nummer1 RBStV) verlangt werden? 14.SindHausbesucheoderBesichtigungenvonexternenBeitragsbeauftragten, BeschäftigtenderLandesrundfunkanstaltenoderdernichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichenverwaltungsgemeinschaft (bislanggez)möglich undrechtlichzulässig,umnachzuprüfen,obraumeinheiten zumwohnen oderschlafengeeignet [ ]odergenutztwerden ( 3Absatz1Nummer1 RBStV),oderumfestzustellen,welchevolljährigenBewohnereinerWohnung beispielsweiseineinerwohngemeinschaft dergesamtschuldnerischen Haftung der Beitragsschuld unterliegen ( 2 Absatz 3 RBStV)? 15.AuswelchenGründenwerdendieRundfunkanstaltenermächtigt,den NachweiszurBefreiungdesRundfunkbeitragsaussozialenGründenweiterhinvonderVorlageeinesOriginalbescheidesbzw.einerbeglaubigten KopiediesesBescheides ( 4Absatz7RBStV)abhängigzumachenund nichtgenerellaufdergrundlagevondrittbescheinigungenüberdiegewährungvonsozialleistungenzuakzeptieren,sodassaufdiespeicherung sensitiversozial-,gesundheits-undsonstigerpersonenbezogenerdaten verzichtet werden könnte? 16.InwiefernundinwelcherGrößenordnungistmiteinemAnwachsendes nichterforderlichenbestandsvonsensiblengesundheits-,sozial-,finanzodersteuerdaten,dieentsprechendderpraxisdergezalseingescannte Dokumentenichtpartiellgelöschtwerdenkönnen,vordemHintergrundzu rechnen,dassbeieinemantragaufbefreiungvonderbeitragspflicht die NamenderweiterenvolljährigenBewohnerderWohnungmitzuteilensind ( 4 Absatz7 RBStV)? 17.WieunddurchwelcheBescheidekanninderPraxisinbesonderenHärtefällen ( 4Absatz6RBStV)nachgewiesenwerden,dassdieVersagung einersozialleistungdaraufberuht,dassdiemaßgeblicheneinkünftedie jeweiligebedarfsgrenzeumwenigeralsdiehöhedesrundfunkbeitrags überschreiten? 18.InwelchenGegendenoderOrtenDeutschlandsistesobjektivunmöglich, zumindestübereinenübertragungsweg (Terrestrik,Kabel,Satellit,Internet odermobilfunk)rundfunkzuempfangen,um wieinderbegründungzu 4Absatz6RBStVerläutert einebeitragsbefreiungingegebenenfalls weiterenbesonderenhärtefällenzuerlangen,undwiekanndiesernachweis erbracht werden? 19.InwelchemUmfangunddurchOffenbarungwelcherDatenistderNachweiszuführen,dassBetriebsstätteninhaberneineBefreiungvomRundfunkbeitraggewährtwird,wennihre BetriebsstättelängeralsdreizusammenhängendevolleKalendermonatevorübergehendstillgelegtist ( 5 Absatz4 RBStV)? 20.AuswelchemGrundmussbeiderAbmeldungdesInnehabenseinerWohnung,einerBetriebsstätteodereinesbeitragspflichtigenKraftfahrzeugsder begründendelebenssachverhalt ( 8Absatz5Nummer2RBStV)dargelegtwerden,undunterwelchenVoraussetzungenwirddieAbmeldunganschließendgenehmigt,bzw.welcheFolgenhateine Nichtgenehmigung, und wie soll dies durchgesetzt werden? 21.AuswelchemGrundmussbeiderAbmeldungdesInnehabenseinerWohnung diebeitragsnummerdesfürdieneuewohnunginanspruchgenommenenbeitragsschuldners ( 8Absatz5Nummer3RBStV)mitgeteilt undaufverlangennachgewiesenwerden,wenngleichzeitigderneuebeitragsschuldnerselbstzurmeldungverpflichtetist,undsiehtdiebundes-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/8231 regierungindieserbestimmungdiebeachtungdesverhältnismäßigkeitsgrundsatzes in der Erhebung personenbezogener Daten gewahrt? 22.WelcheFolgepflichtenentstehenEigentümernvonWohnungenundGrundstückeneinerBetriebsstättesowieVerwalternvonWohnungseigentumsgemeinschaften,wennderInhabereinerWohnungodereinerBetriebsstätte nichtfestzustellenist,ausdemauskunftsverlangenderlandesrundfunkanstalten ( 9Absatz1RBStV)inBezugaufweiterepersonenbezogene Datenaus 8Absatz4und5RBStVimFalle,dassdiesenichtodernicht vollständig erbracht werden können? 23.Welche weiteren[n]daten ( 9Absatz1RBStV)könnendieLandesrundfunkanstaltenvonEigentümernundVerwalternverlangen,wennder InhabereinerWohnungodereinerBetriebsstättenichtfestzustellenist,und wie wird diese Auskunftspflicht geltend gemacht bzw. sanktioniert? 24.HältdieBundesregierungdasvondernichtrechtsfähigenöffentlich-rechtlichenVerwaltungsgemeinschaft (bislanggez)zuunterhaltendebundesweitezentraleregistermitdendatensätzenallervolljährigenpersonenin Deutschland,dieeinemHaushaltodereinerWohnungzuzuordnensind,für rechtlich zulässig? 25.AuswelchemGrunderhaltendieeinzelnenLandesrundfunkanstaltenin einemautomatisiertenabrufverfahren ( 11Absatz3RBStV)weiterhin ZugriffaufdenkomplettenDatensatzallerBeitragsschuldnerderBundesrepublikDeutschland,undwarumerfolgteinelogischeTrennungdieses RegistersnachZugehörigkeitzueinerbestimmtenLandesrundfunkanstalt nicht,obwohlwohnungenundbetriebsstättenalsanknüpfungspunktfür die Zahlungspflicht in der Regel ortsfest sind? 26.WelcherPersonenkreisindenRundfunkanstalten,dernichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichenverwaltungsgemeinschaft (bislanggez)undden BeauftragtendienstenhatimeinzelnenZugriffaufdasRegister,undwie groß ist dieser Personenkreis? 27.HältdieBundesregierungdenSachverhalt,dassdieRundfunkanstalteninnerhalbeinerFristvonzweiJahrenabInkrafttretendesStaatsvertragsvon allenmeldebehördeneinenfestgelegtendatensatzallervolljährigenpersonenübermitteltbekommen ( 14Absatz9RBStV),mitdemGrundsatzder Datensparsamkeitvereinbar,obgleicheinGrundfüreinepauschaleDatenübermittlungdurchdieMeldebehördenaufgrundderVermutungsregelung nach 14 Absatz 3 RBStV nicht besteht? 28.WiewerdendieInformations-undKommunikationstechnikdernichtrechtsfähigenöffentlich-rechtlichenVerwaltungsgemeinschaft (bislanggez)sowiedieinformationsinfrastrukturderübereinautomatisiertesabrufverfahren eingebundenenrundfunkanstaltenvorcyberangriffensowiecyberspionage geschützt,undwelchespeziellensicherheitsüberprüfungenbestehenfürin diesembereichtätigemitarbeiterderverwaltungsgemeinschaftundder Rundfunkanstalten? 29.WiebewertetdieBundesregierungdieVertraulichkeitundIntegritätder Informations-undKommunikationstechnikdernichtrechtsfähigenöffentlich-rechtlichenVerwaltungsgemeinschaft (bislanggez)sowiedieinformationsinfrastrukturderübereinautomatisiertesabrufverfahreneingebundenenrundfunkanstaltenvordemhintergrund,dassimvorfeldder jüngstenwahlzumintendantendesmitteldeutschenrundfunksdasgez- FormulardesKandidatenBerndHilderDrittenzugänglichgemachtundin der Presse veröffentlicht wurde?

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 30.AuswelchemGrundwerdendieRundfunkanstaltenermächtigt,zusätzlich personenbezogenedatenbeiöffentlichenundnichtöffentlichenstellen ohnekenntnisderbetroffenenzuerheben ( 11Absatz4RBStV),obwohl BeitragspflichtigeeinerMeldepflichtunterliegen ( 8Absatz1RBStV) unddermeldepflichtnichtnachkommendewohnungs-sowiebetriebsstätteninhaberbeidenmeldebehördenundgrundbuchämternermitteltwerden können,undwelcheöffentlichenundprivatenstellenkommengemäß 11 Absatz 4 RBStV in Betracht? 31.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassderAnkaufvongroßenMengenvonAdressdatenbeiDrittenzurÜberprüfungnochunbekannterWohnungsinhaberaufVerdachteinezielgerichteteFormderDatenerhebung darstellt? 32.WiebegründetsichdieNotwendigkeiteinerLöschungsfristvonzwölf MonatenfürnichtmehrbenötigteDaten ( 11Absatz5RBStV),diebei öffentlichenundnichtöffentlichenstellenohnekenntnisderbetroffenen erhobenwerden,generell,undwiebegründetsichdieerforderlichkeiteiner derart langen Speicherdauer im Besonderen? 33.SiehtdieBundesregierungdenVerhältnismäßigkeitsgrundsatzgewahrt, wennabdem1.januar2012alleprivatenrundfunkteilnehmerschriftlich zurauskunftüberalletatsacheninbezugaufdieneuregelung ( 14 Absatz1RBStV),unddamitaufihreWohn-undLebensverhältnisse,verpflichtetsind,obwohlsichfür95ProzentderTeilnehmerkontenauchnach der Neuverarbeitung der Daten keine Änderungen ergeben werden? 34.WiebewertetdieBundesregierungdenVorschlagderDatenschutzbeauftragtenvonBundundLändern,dieDatenschutzaufsichtimVerwaltungsbereichderöffentlich-rechtlichenRundfunkanstalteninallenBundesländern den unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten zu übertragen? 35.WiebewertetdieBundesregierungdenBerichtdesBundesbeauftragtenfür dendatenschutzunddieinformationsfreiheit,wonachdieautonomedatenschutzaufsichtimverwaltungsbereichderöffentlich-rechtlichenrundfunkanstaltendeneuropäischenvorgabennachvölligerunabhängigkeitnicht genügeunddahingehendgeändertwerdenmüsse,dassdieexekutivekeinerleieinflussaufdieaufgabenwahrnehmungderdatenschutzkontrollbehörde nehmen kann (Bundestagsdrucksache 17/5200, S. 26)? Berlin, den 16. Dezember 2011 Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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