rechtfertigen.unterdemdeckmanteldesirreparablenvertrauensverlusteswerdenzumschutzdesarbeitgebereigentumsausgeneralpräventivengründen
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Abgeordneten Wolfgang Neskovic, Jan Korte, Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, Diana Golze, Ulla Jelpke, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Petra Pau, Jens Petermann, Raju Sharma, Kersten Steinke, Frank Tempel, Halina Wawzyniak, Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE. Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Verdachtskündigung und der Erweiterung der Kündigungsvoraussetzungen bei Bagatelldelikten A. Problem WillderArbeitgebereinenunliebsamenMitarbeiterloswerden,erscheintkein AnlassfüreinefristloseKündigungzukleinzusein.SeitderEntscheidungdes Bundesarbeitsgerichtes1984zudemVerzehreinesBienenstichesdurcheine VerkäuferinhatsicheineRechtsprechungspraxisimArbeitsrechtentwickelt,die einenull-toleranz-politikbeideliktenzulastendesarbeitgebersverfolgt freinachdemmotto Werklaut,derfliegt,wereinmallügt,demglaubtman nicht.sowurdenderdiebstahleineskäsesimwertvon1,99euroimgeschäft desarbeitgebers,diemitnahmeunverkäuflicherware,dastrinkeneineskaffeesimwertvon0,20euro,derverzehreinermilchschnitteoderdievermeintlicheunterschlagungvonpfandbonsimwertvon1,30euroalswichtigegründedurchdierechtsprechunganerkannt,dieeinekündigungdesarbeitnehmers rechtfertigen.unterdemdeckmanteldesirreparablenvertrauensverlusteswerdenzumschutzdesarbeitgebereigentumsausgeneralpräventivengründen dabeisämtlichesozialenfolgeneinerkündigungfürdenarbeitnehmermissachtet.dabeimussderarbeitgebervielfachnichteinmalmehreinesolche HandlungdesArbeitnehmersbeweisen.Esreichtaus,wenndemGerichtein dringenderverdachtpräsentiertwird.dieserechtsprechungistnichtnurausdruck sozialer Kälte. Sie findet im Gesetz auch keine Grundlage. B. Lösung DasKündigungsschutzgesetzwirdergänztumRegelungen,nachdenenKündigungenaufgrundvonEigentums-undVermögensdeliktendesArbeitnehmers, diesichnuraufgeringwertigegegenständebeziehen,ohnevorherigeabmahnungnichtgerechtfertigtsind.diekündigungaufgrunddesverdachtseiner PflichtverletzungdurchdenArbeitnehmerwirdausgeschlossen.Darüberhinaus werdenentsprechenderegelungenfürdasbürgerlichegesetzbuchunddasberufsbildungsgesetz getroffen.
2 Drucksache 17/649 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode C. Alternativen Keine D. Kosten Bund,LänderundGemeindenwerdendurchdieÄnderungnichtmitKostenbelastet.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/649 Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Verdachtskündigung und der Erweiterung der Kündigungsvoraussetzungen bei Bagatelldelikten Vom DerBundestaghatdasfolgendeGesetzbeschlossen: Artikel1 ÄnderungdesKündigungsschutzgesetzes DasKündigungsschutzgesetzinderFassungderBekanntmachungvom25.August1969 (BGBl.IS.1317),daszuletzt durchartikel3desgesetzesvom26.märz2008 (BGBl.I S.444)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. 1wirdwiefolgtgeändert: a)nachabsatz2wirdfolgenderabsatz3eingefügt: (3)EineKündigungistohnevorherigeAbmahnungnichtdurchGründeinderPersonoderdemVerhaltendesArbeitnehmersbedingt,soweitderArbeitnehmerEigentums-oderVermögensdeliktebegangen hatunddiesesichaufgeringwertigegegenständebezogenhaben. b)nachabsatz3wirdfolgenderabsatz4eingefügt: (4)EineKündigungistrechtsunwirksam,wenndie GründeinderPersonoderdemVerhaltendesArbeitnehmersaufeinemVerdachtberuhen. c)diebisherigenabsätze3und5werdendieabsätze5 und7. d)diebisherigeabsatz4wirdabsatz6undinsatz1 wirddieangabe Absatz3 durchdieangabe Absatz5 ersetzt. 2.In 13Absatz3werdendieWörter 1Absatz2und3 ersetztdurchdiewörter 1Absatz2bis5. Artikel2 ÄnderungdesBürgerlichenGesetzbuchs 626desBürgerlichenGesetzbuchsinderFassungder Bekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42,2909; 2003IS.738),daszuletztdurchdasGesetzvom28.September2009 (BGBl.IS.3161)geändertwordenist,wirdwie folgtgeändert: 1.FolgenderAbsatz3wirdangefügt: (3)DieFortsetzungdesDienstverhältnissesistohne vorherigeabmahnungzumutbar,soweitderzurdienstleistungverpflichteteeigentums-odervermögensdelikte begangenhatunddiesesichaufgeringwertigegegenständebezogenhaben. 2.FolgenderAbsatz4wirdangefügt: (4)DieKündigungistrechtsunwirksam,wennder wichtigegrundaufeinemverdachtberuht. Artikel3 ÄnderungdesBerufsbildungsgesetzes In 22Absatz2Nummer1desBerufsbildungsgesetzes vom23.märz2005 (BGBl.IS.931),daszuletztdurchArtikel15Absatz90desGesetzesvom5.Februar2009 (BGBl.I S.160)geändertwordenist,werdendieWörter auseinem wichtigengrundohneeinhalteneinerkündigungsfrist, durchdiewörter entsprechend 626BGB, ersetzt. Artikel4 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagenachderVerkündunginKraft. Berlin,den9.Februar2010 Dr.GregorGysiundFraktion
4 Drucksache 17/649 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A.Allgemeines DieAusgestaltung,VollziehungundBeendigungvonVereinbarungenzwischenPrivatpersonenistTeilderallgemeinenHandlungsfreiheit,Artikel2Absatz1desGrundgesetzes (GG).ObwohldieGrundrechteAbwehrrechtedesEinzelnengegendenStaatsind,istdieals Selbstbestimmung deseinzelnenimrechtsleben gewährleisteteprivatautonomienichtunbegrenztundnichtfreivonstaatlicherregulierung.vertragsfreiheitsetzteinannäherndausgewogenes KräfteverhältnisderPartnervoraus.DerGesetzgeberistdaherbeiderAusgestaltungderPrivatrechtsordnungnichtfrei. ErmussbeistrukturellenStörungenderVertragsparitätgeeigneteInstrumentezumAusgleichvorsehen (BVerfG,Beschlussvom19.Oktober1993 1BvR567/89,NJW1994, 36, 38). ImArbeitsrechtstehensichdiewiderstreitenden,regelmäßig grundrechtlichverankerteninteressenvonarbeitgebernund Arbeitnehmerngegenüber.SowohlArbeitnehmerwie ArbeitgeberübenihreBerufsfreiheit,Artikel12GG,und ihrewirtschaftlichebetätigungsfreiheit,artikel2absatz1 GG,aus (BVerfG,Beschlussvom27.Januar1998 1BvL 15-87,NJW1998,1475,1476).DerArbeitgeberhatein Interesse,seinUnternehmennacheigenenVorstellungen auchimhinblickaufdiewahldermitarbeiterzuführen. DemstehtdasInteressedesArbeitnehmersanderErhaltung seinesarbeitsplatzesgegenüber.diesekollidierendenpositionensinddurchdengesetzgeberinihrerwechselwirkung zuerfassenundzueinemwirksamenausgleichzuführen. DiedabeivorzunehmendeGewichtungderBelangemuss sichanderschutzbedürftigkeitderbetroffenenausrichten (BVerfGNJW1998,1475,1476).Dabeiistinsbesondere dassozialstaatsprinzipnachartikel20absatz1,artikel28 Absatz1GGalsverfassungsrechtlichesLeitbildzuachten (BVerfG,Beschlussvom13.Januar1982 1BvR848/77, NJW1982,1447ff;BVerfG,Beschlussvom19.Juli BvR 6/97, NZA 2000, 1049). DasKündigungsschutzgesetz (KSchG)isteinErgebnisdieserAbwägung.EsbegrenztdasRechtdesArbeitgeberszur einseitigenbeendigungvonarbeitsverhältnissenaufgrund derbesonderenschutzbedürftigkeitderarbeitnehmer.der ArbeitsplatzbildetdiewirtschaftlicheExistenzgrundlagefür denarbeitnehmerundseinefamilie.lebenszuschnittund Wohnumfeldwerdendavonbestimmt,ebensogesellschaftlicheStellungundSelbstwertgefühl.MitderBeendigungdes Arbeitsverhältnisseswirddiesesökonomischeundsoziale BeziehungsgeflechtinFragegestellt.DieAussichten,eine ähnlichepositionohneeinbußenanlebensstandardund VerlustvonNachbarschaftsbeziehungenzufinden,hängen vom Arbeitsmarkt ab. DerGesetzgeberhatdieAusgestaltungdesKündigungsschutzrechtesdurchGeneralklauselnundunbestimmte Rechtsbegriffevorgenommen,vgl. 1Absatz1,2KSchG, 13KSchGi.V.m. 626desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB).DamitsolleinhohesMaßanFlexibilitätbeiderBeurteilungdesEinzelfallesgewährleistetwerden.Daraus folgtauch,dassabsolutekündigungsgründenichtexistieren (BAG,Urteilvom15.November1984 2AZR613/83, NZA1985,661).BeiderAuslegungundAnwendungvon GeneralklauselnsinddieGerichteimbesonderenMaßekraft Verfassungsgebotsgefordert,denWertgehaltdesVerfassungsrechtssatzesauchzurGeltungzubringen (BVerfG,Urteilvom15.Januar1958 1BvR400/57,NJW1958,257, 258).DiesgiltauchfürKündigungenvonArbeitsverhältnissenaußerhalbdesunmittelbarenGeltungsbereichesdes KSchG,vgl. 23KSchG (BVerfG,Beschlussvom21.Juni BvR1659/04,NZA2006,913).FüraußerordentlicheKündigungenmüssendieseWertungenindieAuslegungdes 626BGBeinfließen.BeiordentlichenKündigungennach 620Absatz2BGBsinddieArbeitnehmerdurch diezivilrechtlichengeneralklauselnvoreinersitten-oder treuwidrigenkündigung, 138,242BGB,desArbeitgebersgeschützt,beiderenAnwendungderobjektiveGehalt dergrundrechtezubeachtenist (BVerfG,NZA2006,913). DiesenAnforderungenwirddieRechtsprechungderArbeitsgerichteinzweiwichtigenKonstellationennichtmehr gerecht: 1.Sogenannte Bagatellkündigungen 2. Verdachtskündigungen ZuNummer1 DieseFallgruppeisthauptsächlichgekennzeichnetdurch Eigentums-undVermögensdeliktei.S.der 242,246,263, 266desStrafgesetzbuchs (StGB)desArbeitnehmerszuLastendesArbeitgebers,diesichaufgeringwertigeSachenbeziehen (z.b.diebstahlvonbüromaterial,derverzehrvon Lebensmitteln).DerartigeHandlungensindalsPflichtverletzungenimArbeitsverhältniszuqualifizieren,vgl. 241Absatz2BGB.DahersindsiesowohlimRahmenderzweistufigenPrüfungdes 626BGBaufersterStufe ansich geeignet,alswichtigergrundeineaußerordentlichekündigung (BAG,Urteilvom17.Mai1984 2AZR3/83,NJW 1985,284),alsauchausGründenindemVerhaltendes ArbeitnehmerseineordentlicheKündigung, 1Absatz1,2 KSchG,zurechtfertigen (BAG,Urteilvom20.September AZR633/82,NZA1985,286,287).Obsicheine solchehandlungaufeinennuralsgeringwertigeinzustufendengegenstandbezogenhat,istbereitseinewertungsfrage (BAG,Urteilvom12.August1999 2AZR923/98,NJW 2000,1969,1971).FürdieFeststellung,obüberhaupteine Pflichtverletzungvorgelegenhat,istdiesohneBedeutung, vgl.auch 281Absatz1Satz3a.E., 323Absatz5Satz2 a.e., 536Absatz1Satz3, 543Absatz2Satz1 Nummer3a BGB. EinePflichtverletzungimArbeitsverhältnisalleinkannjedocheineKündigungnichtrechtfertigen.DieKündigungist keinesanktionfüreinbestimmtesverhalten.diebeendigungeinesvertragsverhältnissesistaufdiezukunftausgerichtet.sowohlaus 626BGBwieauchaus 1Absatz1,2 KSchGfolgtdaher,dasseineKündigungnurgerechtfertigt ist,wennalleumständedeseinzelfallesimrahmeneiner InteressenabwägungdieFortsetzungdesArbeitsverhältnissesfürdenArbeitgeberunzumutbarerscheinenlassen.Nach MaßgabederverfassungsrechtlichenVorgabensindindiese
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/649 AbwägungzuGunstendesArbeitnehmersinsbesonderedie DauerdesArbeitsverhältnissesunddessenbeanstandungsfreierBestandsowiedieUnterhaltspflichtenunddasLebensaltereinzustellen (vgl.bag,urteilvom26.märz2009 2AZR953/07 ).DarüberhinausistdieKündigungals ReaktionaufdiePflichtverletzungUltima-Ratio.DieFortsetzungdesArbeitsverhältnissesistnichtunzumutbar,wenn esandere,gleichgeeignetemilderemittelgibt (wieeineabmahnungodereineversetzung),umaufdiepflichtverletzungzureagieren.dieserinderrechtsprechungentwickelte AusflussdesVerhältnismäßigkeitsgrundsatzeshatseinen Niederschlag auch in 314 Absatz 2 BGB gefunden. DieseGrundsätzegeltenuneingeschränktauchbeiEigentums-undVermögensdelikten (BAGNJW1985,284,285; BAGNJW2000,1969,1971;BAG,Urteilvom26.März AZR 953/07 ). DieAuswertungderRechtsprechungzeigt,dassdiese Grundsätze bisaufwenigeausnahmeninderinstanzenrechtsprechung (ArbGHamburg,Urteilvom25.September Ca425/02,LAGKöln,Beschlussvom16.Dezember2008 9Ta474/08 ) imergebnisnichtzuranwendunggelangen (vgl.umfassenddazuklueß, GeringwertigeVermögensdelikte KeinezwangsläufigeEntlassung,NZA2009,337,338f).TrotzvermeintlicherAbwägungderUmständedesEinzelfalleswirdstetsalsErgebnis dieirreparablezerstörungdesvertrauensdesarbeitgebers festgestellt,dieeinefortsetzungdesarbeitsverhältnisses unzumutbar macht. ExemplarischseiaufdieEntscheidungdesLAGBerlin- Brandenburg,Urteilvom24.Februar2009 7Sa2017/08, NZA-RR2009,188ff,hingewiesen.DasGerichtführtin einemkurzenabsatzaus,dasszugunstenderarbeitnehmerinein31jahrelangunbeanstandetesarbeitsverhältnis,ihr AlterunddiedahergeringenChancenaufdemArbeitsmarkt sowiedernichtnennenswerteschadeni.h.v.1,30euro sprechen.inmehrerenfolgendenabsätzenwirddannausgeführt,warumdasvertrauenderarbeitgeberinirreparabel zerstörtsei.dienachdemgesetzvorgeseheneabwägung wird anschließend verweigert. DieseRechtsprechungersetztdieAuslegungderunbestimmtenRechtsbegriffedes wichtigengrundes undder Zumutbarkeit durcheinenweiterenunbestimmten,jedoch nichtdefiniertenbegriff Vertrauen.Esistschonmehrals zweifelhaft,obdasnurschwerfassbare Vertrauen desarbeitgebersindenarbeitnehmerüberhauptanknüpfungspunktdersozialenrechtfertigungeinerkündigungsein kann.eineverletzungoderzerstörungließesichletztendlichmitentsprechenderbegründungaufjedenerdenklichen Fallausweiten.DieHeranziehungbegegnetauchsystematischenBedenken,daderGesetzgeberindenFällen,indenen dasvertrauensverhältniskonstituierendeselementdesvertragesist,bereitseinebesonderekündigungsmöglichkeit vorgesehenhat,vgl. 627BGB.UnabhängigvondenErläuterungsversuchenwirdjedenfallsimKernverfassungsrechtlichbedenklichdasgrundrechtlichgeschützteEigentumsinteressedesArbeitgebersausArtikel14GGabsolutüber dieinteressendesarbeitnehmers,insbesonderedenkündigungsschutzalsausflussdessozialstaatsprinzips,gestellt. ImHinblickaufdasbenannteUrteilistdefactokeinähnlicherFallmehrdenkbar,indemdieAbwägungzugunsten desarbeitnehmersausgehenkönnte.eigentums-undvermögensdelikte,auchwennsiesichaufgeringwertigesachen beziehen,sinddamitregelmäßigzueinemabsolutenkündigungsgrund geworden. ZuNummer2 NachständigerRechtsprechungdesBAGkönnennichtnur diezunummer1dargestelltenerwiesenenpflichtverletzungeneinekündigungrechtfertigen.ausreichendseibereitsderverdachteinersolchen (BAG,Urteilvom4.Juni AZR310/63,NJW1964,1918;BAG,Urteilvom 6.Dezember2001 2AZR496/00,NZA2002,847).Nach 626IBGBseieineVerdachtskündigungimErgebnis rechtlichzulässig,wennsichstarkeverdachtsmomenteauf objektivetatsachengründen,dieverdachtsmomentegeeignetsind,dasfürdiefortsetzungdesarbeitsverhältnisseserforderlichevertrauenzuzerstören,undderarbeitgeberalle zumutbarenanstrengungenzuraufklärungdessachverhaltsunternommenhat,insbesonderedemarbeitnehmer GelegenheitzurStellungnahmegegebenhat.AnknüpfungspunktsolldamitnichtdieverdachtsbegründendeHandlung sein,sonderndieaufdiesemverdachtberuhendezerstörung desvertrauensverhältnisses.dieverdachtskündigungkann auchalsordentlichekündigungausgesprochenwerden (BAG,Urteilvom10.Februar2005 2AZR189/04,NZA 2005, 1056). DieseKonstellationenunterliegenzunächstderselbenKritik beiderheranziehungdes Vertrauens wiezunummer1 dargestellt.darüberhinausbestehenjedocherheblicheverfassungsrechtlichebedenken,obdiegerichtemitdeminstitutderverdachtskündigungnichtdiegrenzenderrichterlichen Rechtsfortbildung überschritten haben. EsistbereitsnachdemWortlautder 626BGB,1KSchG zweifelhaft,obder VerdachteinerPflichtverletzung daruntersubsumiertwerdenkann.nach 626Absatz1BGB könnennur Tatsachen einenwichtigengrundbilden.nach 1Absatz2KSchGsind Gründe indemverhaltenoder derpersondesarbeitnehmerserforderlich.tatsacheistein gegenwärtigerodervergangenerzustand,dersinnlichwahrnehmbar und damit dem Beweis zugänglich ist. Einen Verdachtzuhaben isteinetatsache;dergegenstanddesverdachtselbstunterscheidetsichabergraduellvondertatsache durch das Fehlen der Beweisbarkeit. ObwohldieVoraussetzungenderVerdachtskündigungErgebniseinerAuslegungdesmateriellenRechtssind,verändernsieprozessualeGrundsätzederDarlegungs-und BeweislastohneRechtsgrundlage.DasallgemeineKündigungsrechtsiehtkeinebesonderenRegelungenfürdieDarlegungs-undBeweislastvor.DahergiltdasallgemeinePrinzip,dassderjenigedieVoraussetzungenfürdenEintritteiner Rechtsfolgenachweisenmuss,dersichaufdiefürihngünstigeRechtsfolgeeinerNormberuft.DemnachmussderKündigendedieVoraussetzungeneinerKündigung,z.B.eine PflichtverletzungbeiderErfüllungdesArbeitsverhältnisses, darlegenundbeweisen.imgeltungsbereichdeskschg mussderarbeitgebergemäß 1Absatz2Satz4KSchGdie kündigungsbegründendentatsachenbeweisen.dieverdachtskündigungkehrtdiesum.dieausräumungdesverdachtesdurchdengekündigtenistnurdurchdiedarlegung unddenbeweismöglich,dassdiepflichtverletzung,aufdie sichderverdachtbezieht,tatsächlichnichtdurchdengekündigtenbegangenwurde.nunmehrmussnichtderkündi-
6 Drucksache 17/649 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gendediepflichtverletzungdarlegenundbeweisen,sondern der Gekündigte die Nichtbegehung. LetztlichsprechenauchsystematischeGründegegendasInstitutderVerdachtskündigung.Nachden 9,13Absatz1 KSchGkanndasGerichteinArbeitsverhältnisaufAntrag auflösen,selbstwenndievoraussetzungeneinerkündigung nichtvorlagen.dienormzeigt,dassauchüberdiezulässigenmöglichkeitenderkündigunghinausgründevorliegen können,dieeineauflösungerforderlichmachen.dieserfordertjedocheineweitereabwägungundführtzueinemabfindungsanspruchzugunstendesarbeitnehmers.diekonstellationderverdachtskündigungließesichzwanglosunter diesenormensubsumieren.dasinstitutderverdachtskündigungerweitertsomitdiekündigungsmöglichkeitenentgegen bereits bestehender gesetzlicher Regelungen. B.Einzelbegründung ZuArtikel1 (ÄnderungdesKündigungsschutzgesetzes) ZuNummer1 (Änderung 1) ZuBuchstabea Aus 1 Absatz 2 Satz 1 KSchG folgt ( nicht bedingt ist ), dass eine Kündigung nur nach umfassender Interessenabwägung als Ultima-Ratio gerechtfertigt sein kann. In das Ergebnis dieser Interessenabwägung wird durch den neuen Absatz 3 zugunsten der Arbeitnehmer aus den dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben eingegriffen. Aus Absatz 3 folgt, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist ( 1 Absatz 1 und 2 KSchG), falls sie nur ( soweit ) auf eine Handlung des Arbeitnehmers ( in dem Verhalten ) gestützt wird, die die Begehung eines Eigentums- und Vermögensdeliktes zum Gegenstand hat und sich dieses auf geringwertige Gegenstände bezieht. Die Ergänzung der Formulierung um Gründe in der Person des Arbeitnehmers ist zur Vermeidung einer Regelungslücke erforderlich, da außerdienstliche Straftaten, die sich auf das Arbeitsverhältnis auswirken, die Eignung des Arbeitnehmers an sich in Frage stellen und daher als personenbedingte Kündigung begriffen werden. Mit der Wahl der geringwertigen Gegenstände wurde zugunsten eines auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriffes auf eine feste summenmäßige Obergrenze verzichtet. Wie die Rechtsprechung und Literatur zu 248a StGB zeigt, hängt die Auslegung des Begriffes von einer Vielzahl Faktoren ab, die sich nicht generalisieren lassen und nicht zwangsläufig an einen messbaren Verkehrswert angeknüpft werden können. Auch wenn das Strafrecht und das Arbeitsrecht verschiedene Schutzrichtungen haben, lassen sich bei der Auslegung die Grundlagen des 248a StGB heranziehen. Zwar handelt es sich bei 248a StGB um eine prozessuale Lösung, die die Strafbarkeit unberührt lässt. Dennoch hat der Gesetzgeber damit auch den rechtspolitischen Willen demonstriert, Bagatellkriminalität nur einen sehr geringen Unrechtsgehalt beizumessen. Der Zugriff auf geringwertige Vermögensgegenstände folgt in der Regel aus einer geringen Hemmschwelle und einem geringen Unrechtsbewusstsein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November D 66/91, NJW 1994, 210). Diese gesetzgeberische Wertung ist auch im Bewusstsein der Bevölkerung verankert. Diesem Umstand muss bei der Abwägung der Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechnung getragen werden. In den typischen Konstellationen der Bagatellkündigung handelt der Arbeitnehmer nicht mit krimineller Energie gegen den Arbeitgeber, um diesen zu schädigen, sondern aus Sorglosigkeit, Unbekümmertheit und Unbedarftheit. Damit ist ein solches Verhalten zwar nicht entschuldigt oder rechtmäßig. Dem Arbeitgeber stehen Sanktionsmechanismenzivilrechtlicher,z.B. 823Absatz1 und 2, 280 Absatz 1 i. V. m. 249 ff. BGB, und strafrechtlicher, z. B. 242, 263 StGB, Natur zur Verfügung, um darauf zu reagieren. Es überschreitet jedoch die Grenzen der Verhältnismäßigkeit, wenn ein Zugriff auf geringwertige Vermögensgegenstände in Ansehung der sozialen Folgen einer Kündigung für den Arbeitnehmer den Regelfall darstellt. Es ist nicht ersichtlich, warum durch eine solche Handlung das Vertrauensverhältnis grundsätzlich zerstört sein soll. Jede Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis kann zu einer Störung im Vertrauensverhältnis führen, ohne dass damit sofort eine Kündigung zu rechtfertigen wäre oder der Arbeitgeber diese auch nur in Betracht ziehen würde. Gestörtes Vertrauen kann wieder hergestellt werden. Daher ordnet die Änderung auch eine obligatorische Abmahnung für diese Fälle an. ZuBuchstabeb DieRechtsprechungsiehtals Grund füreineverdachtskündigungdiezerstörungdesvertrauensverhältnisses.die UmständedesFalles,diedenVerdachtbegründen,undder VerdachtselbstbildendanachnurdieUrsachefürdieZerstörungdesVertrauens.DiesenÜberlegungentrittAbsatz4entgegen,indemnichteine (weitere)regelungzurdarlegungsundbeweislastgetroffenwird,sondernderdogmatischen HerleitungderVerdachtskündigungdieGrundlage der Verdachtselbst entzogenwird.durchdieseregelungwird lediglichderursprünglicheundvomgesetzgebergewollte Zustand auchimhinblickaufdiedarlegungs-undbeweislast wieder hergestellt. ZuNummer2 (Änderung 13) EshandeltsichumeineFolgeänderungdurchdieErweiterung von 1. ZuArtikel2 (ÄnderungdesBürgerlichenGesetzbuchs) ZuNummer1 (Absatz3 neu) Gemäß 13Absatz1Satz1, 23KSchGbleibtdasRecht zuraußerordentlichenkündigungvondenbestimmungen deskschgunberührt.zwarstehenordentlicheundaußerordentlichekündigungdogmatischineinemstufenverhältnis dergestalt,dasseineaußerordentlichekündigungnichtgerechtfertigtist,wennesschoneineordentlichenichtwäre (BAG,Urteilvom20.September1984 2AZR633/82, NZA1985,286).Dahergilt 1Absatz3und4KSchG-Efür dieaußerordentlichekündigungimsachlichenundzeitlichengeltungsbereichdeskschgunmittelbar.durchdie entsprechendeänderungdes 626BGBwerdenjedochdarüberhinausdieseEinschränkungenaufalleaußerordentlichen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen ausgedehnt.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/649 Durchdieam Dienstverhältnis orientierteformulierung deränderungwerdendesweiterenaucharbeitnehmerähnlichepersonenundsonstigeanstellungsverhältnisseerfasst. AuchindiesenFällenbestehteinSchutzgebotdurchdiein demvertragsverhältnisbegründete (wirtschaftliche)existenzgrundlage für den Dienstleistenden. SoweitderAnwendungsbereichauchsonstigeDienstleistungsverhältnisseerfasst,istdieRegelungeineallgemeine Unerheblichkeitsschwelle,dieAusflussdesVerhältnismäßigkeitsgrundsatzesist.DasAbmahnungserfordernisist inderrechtsprechungauchfüraußerordentlichekündigungenalsausflussdesverhältnismäßigkeitsgrundsatzesentwickeltworden.dergesetzgeberhatdiesdurchdiekodifizierungin 314Absatz2BGBbestätigt (vgl.bag,urteil vom12.januar2006 2AZR21/05,NJW2006,3348). DieFallgruppederBagatelldelikteistdurcheinenurunerheblicheStörungdesVertragsverhältnissesgekennzeichnet. DieBeschränkungderKündigungsmöglichkeitdurchden DienstleistungsberechtigtenbelastetdiesennichtunangemesseninseinenRechtspositionen.DurchSchadensersatzansprüchesowiestrafrechtlicheSanktionsmöglichkeitenstehenausreichendeReaktionsmöglichkeitenzurVerfügung.DieordentlicheKündigungbleibtvonderRegelung unberührt.imübrigenwerdendienstleistungsverhältnisse, indenendasvertrauenzwischendenvertragsparteienkonstituierendesvertragselementist,nichtberührt, 627BGB. ZuNummer2 (Absatz4 neu) DieRegelungschließtdieaußerordentlicheVerdachtskündigungauchbeiDienstverhältnissenaus.FürdieBegründung geltendiezuränderungdeskschgbenanntenerwägungen entsprechend. ZuArtikel3 (ÄnderungdesBerufsbildungsgesetzes) 22desBerufsbildungsgesetzes (BBiG)enthältspezielle KündigungsregelungenfürBerufsbildungsverhältnisse.Gemäß 22Absatz2Nummer1BBiGisteineKündigung einesausbildungsverhältnissesnachderprobezeitdurch denausbildendennurauswichtigemgrundmöglich.die FormulierungderNormsowiedieRechtsprechungdazuist an 626BGBangelehnt.DieErwägungenzurÄnderungdes KündigungsschutzgesetzesundzurÄnderungdesBürgerlichenGesetzbuchesbeanspruchenerstrechtinBerufsbildungsverhältnissenGeltung,sodassdiebisherigeRegelung auchausgründenderrechtsklarheit durcheinen Verweis auf 626 BGB ersetzt wird. ZuArtikel4 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/11877 17. Wahlperiode 12. 12. 2012 Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Wolfgang Wieland,
MehrZivilrechtlicheAnsprüchevonOpfernsexuellerGewaltaufSchmerzensgeld
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5774 17. Wahlperiode 11. 05. 2011 Gesetzentwurf der Abgeordneten Ingrid Hönlinger, Ekin Deligöz, Volker Beck (Köln), Katja Dörner, Kai Gehring, Memet Kilic, Agnes Krumwiede,
Mehr40-jähriges BAföG-Jubiläum für soziale Weiterentwicklung nutzen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6372 17. Wahlperiode 29. 06. 2011 Antrag der Abgeordneten Nicole Gohlke, Dr. Petra Sitte, Agnes Alpers, Matthias W. Birkwald, Dr. Martina Bunge, Heidrun Dittrich, Klaus
MehrI. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1.DieBranchederprivatenWach-undSicherheitsdienstestelltnachdemBundesverbandderSicherheitswirtschaft
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10810 17. Wahlperiode 24. 10. 2012 Antrag der Abgeordneten Jan Korte, Agnes Alpers, Herbert Behrens, Nicole Gohlke, Dr. Rosemarie Hein, Ulla Jelpke, Dr. Lukrezia Jochimsen,
Mehrmussindergleichenzeiterledigtwerden.arbeitamabendoderamwochenende,überstundenundständigeerreichbarkeitwerdenzurnormalität.alldas
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11042 17. Wahlperiode 17. 10. 2012 Antrag der Abgeordneten Jutta Krellmann, Sabine Zimmermann, Dr. Martina Bunge, Diana Golze, Herbert Behrens, Matthias W. Birkwald, Heidrun
MehrProbleme und Risiken einer Versicherungspflicht für Selbständige mit Wahlfreiheit des Vorsorgeprodukts
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10618 17. Wahlperiode 06. 09. 2012 Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Diana Golze, Klaus Ernst, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Yvonne
MehrRisiken der Riester-Rente offenlegen Altersvorsorge von Finanzmärkten entkoppeln
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9194 17. Wahlperiode 28. 03. 2012 Antrag der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Klaus Ernst, Diana Golze, Dr. Martina Bunge, Heidrun Dittrich, Dr. Barbara Höll, Katja
MehrUmgehung von Tarifverträgen im Einzelhandel durch christliche Gewerkschaften
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11488 17. Wahlperiode 09. 11. 2012 Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, Dr. Martina Bunge, Heidrun Dittrich, Werner Dreibus,
MehrInvielenGerichtsverfahren,besondersinProzessenbezüglichVerkehrsunfällen,ArzthaftungoderBerufsunfähigkeitsversicherungen,dientdasGutachten
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12673 17. Wahlperiode 11. 03. 2013 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Ingrid Remmers, Harald Weinberg, Diana Golze, Jan Korte, Heidrun Dittrich, Katja
Mehrihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13663 17. Wahlperiode 29. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Weiterfinanzierung von Schulsozialarbeit
MehrTätigkeit der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei Krankenkassen- und (Zahn-)Ärzteorganisationen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13588 17. Wahlperiode 17. 05. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Diana Golze, Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5795 17. Wahlperiode 11. 05. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
MehrMögliche Diskriminierung von Versicherten durch den Krankenkassen- Wettbewerb
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11657 17. Wahlperiode 26. 11. 2012 Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Dr. Martina Bunge, Diana Golze, Werner Dreibus, Klaus Ernst, Cornelia
Mehr1.WievielelandwirtschaftlicheBetriebeinDeutschlandhabennachEinschätzung der Bundesregierung ein Hofnachfolge-Problem?
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11464 17. Wahlperiode 14. 11. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Friedrich Ostendorff, Cornelia Behm, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6916 17. Wahlperiode 05. 09. 2011 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6483 17. Wahlperiode 06. 07. 2011 Gesetzentwurf der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte, Dr. Petra Sitte, Herbert Behrens, Ulla Jelpke, Caren Lay, Petra Pau, Jens
MehrAusbleibende Unterstützung für den Zug der Erinnerung durch die Bundesregierung und die Deutsche Bahn AG
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11227 17. Wahlperiode 25. 10. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Heidrun Dittrich, weiterer Abgeordneter
Mehraufdemgrundenachderprivatenkrankenversicherungzuzuordnendenichtversicherteausgedehntwerdenkonnte.gesetzlichwurdefestgelegt:derbeitrag
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4592 17. Wahlperiode 28. 01. 2011 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Harald Weinberg, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, Klaus Ernst,
Mehr1.WiebeurteiltdieBundesregierungdieEinhaltungdergesetzlichenAnforderungenandieErstellungvonBeratungsprotokollen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14757 17. Wahlperiode 16. 09. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Nicole Maisch, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9 18. Wahlperiode 23.10.2013 Gesetzentwurf der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Klaus Ernst, Katja Kipping, Azize Tank, Kathrin Vogler,
MehrDer Conterganskandal 40 Jahre nach Gründung der Conterganstiftung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10401 17. Wahlperiode 24. 07. 2012 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Diana Golze, Dr. Martina Bunge, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Yvonne Ploetz, Kathrin
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12179 17. Wahlperiode 29. 01. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege
MehrNeuere Formen der Überwachung der Telekommunikation durch Polizei und Geheimdienste
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14515 17. Wahlperiode 02. 08. 2013 Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan Korte, Wolfgang Gehrcke, Jan van Aken, Herbert Behrens, Christine Buchholz, Inge Höger,
Mehrwerden. DerEuropäischeRathatam13.September2010einemmodifiziertenRichtlinienentwurfzugestimmt,auchmitUnterstützungderBundesregierung.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4113 17. Wahlperiode 03. 12. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, weiterer
Mehrmöglich, wenndieszumausgleichaufdemausbildungsmarktundzurförderungderberufsausbildungerforderlichist.dieträgeroderdrittemüssensich
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13512 17. Wahlperiode 15. 05. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Yvonne Ploetz, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter
MehrAusbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12174 16. Wahlperiode 05. 03. 2009 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Cornelia Hirsch, Klaus Ernst, Dr. Petra Sitte, Diana Golze, Dr. Lukrezia Joachimsen,
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/7714 17. Wahlperiode 09. 11. 2011 Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Diana Golze, Heidrun Dittrich, Werner Dreibus, Klaus Ernst, Katja Kipping, Jutta
MehrAnpassungandietatsächlichenLebensverhältnissevorgenommen.DasMietrechtwurdedadurcheinfacher,übersichtlicherundgerechter.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9559 17. Wahlperiode 09. 05. 2012 Antrag der Fraktion der SPD Soziales Mietrecht erhalten und klimagerecht verbessern Der Bundestag wolle beschließen: Der Deutsche Bundestag
MehrKollateralschäden sichtbar.diebegründungdesgesetzentwurfsgibthierüberinsoweitaufschluss,dassanalogzumleistungsschutzrechtfürtonträgerhersteller
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11607 17. Wahlperiode 21. 11. 2012 Kleine Anfrage der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte, Herbert Behrens, Dr. Rosemarie Hein, Ulla Jelpke, Dr. Lukrezia Jochimsen,
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/5883 17. Wahlperiode 23. 05. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Winfried Hermann, Dr. Valerie Wilms, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/8229 17. Wahlperiode 16. 12. 2011 Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Zimmermann, Jutta Krellmann, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, Dr. Martina Bunge, Werner Dreibus,
Mehr(vgl.mündlichefrage18derabgeordnetendr.martinabunge,plenarprotokoll17/151).dieweigerung,kassenleistungenzuerbringen,findetauch
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13356 17. Wahlperiode 30. 04. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, weiterer
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MehrAlleinerziehung von Kindern würdigen Alleinerziehende gebührend unterstützen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8793 17. Wahlperiode 29. 02. 2012 Antrag der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, Dr. Martina Bunge, Heidrun Dittrich, Klaus Ernst, Jutta Krellmann,
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/3283 17. Wahlperiode 12. 10. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Matthias W. Birkwald, Diana Golze, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/10969 17. Wahlperiode 12. 10. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Raju Sharma, Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter und
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Nicole Gohlke, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/11122
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11342 17. Wahlperiode 07. 11. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Nicole Gohlke, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes ( Telemediengesetzänderungsgesetz TMGÄndG)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/11173 16. Wahlperiode 02. 12. 2008 Gesetzentwurf der Abgeordneten Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Gudrun Kopp, Christoph Waitz, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Rainer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/13664 17. Wahlperiode 29. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten A. Problem und Ziel AngleichungderVerjährungsfristfürdiestrafrechtlicheVerfolgungvonSteuerhinterziehung
MehrBeschlussempfehlung *
Deutscher Bundestag Drucksache 16/11412 16. Wahlperiode 17. 12. 2008 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/10536 Entwurf eines
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/1940 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes A. Problem und Ziel DieRichtlinie2003/33/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/6729 17. Wahlperiode 03. 08. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ingrid Nestle, Daniela Wagner, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/12165 17. Wahlperiode 28. 01. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Pau, Jan Korte, Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/5674
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5835 17. Wahlperiode 16. 05. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Pau, Jan Korte, Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter und
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/8218 17. Wahlperiode 16. 12. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), Cornelia Behm, weiterer
MehrForschungs- und Innovationsförderung des Bundes nachhaltig gestalten Transparenz und Partizipation der Zivilgesellschaft ausbauen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13090 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Antrag der Abgeordneten Dr. Petra Sitte, Jan Korte, Agnes Alpers, Nicole Gohlke, Ulla Jelpke, Kathrin Senger-Schäfer, Raju Sharma, Halina
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