Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
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- Wilfried Dittmar
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung A. Problem und Ziel DurchdieNeuregelungendesGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzesvom 26.März2007 (BGBl.IS.378)wurdeallenPersonenohneanderweitigenAnspruchaufAbsicherungimKrankheitsfall,dieihrenWohnsitzodergewöhnlichenAufenthaltinDeutschlandhaben,einZugangzurgesetzlichenoderprivatenKrankenversicherungeröffnet.SeitEinführungdieserPflichtzurVersicherungistaucheinAusschlussausderKrankenversicherungbeiNichtzahlung der Beiträge nicht mehr möglich. IndergesetzlichenKrankenversicherungwurdebeiNichtzahlungderBeiträge einhöherersäumniszuschlaginhöhevon5prozentdesrückständigenbeitrags erhoben,undzwarsowohlfürfreiwilligversicherteindergesetzlichenkrankenversicherungalsauchfürversichertenach 5Absatz1Nummer13des FünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV)undnach 2Absatz1Nummer7 deszweitengesetzesüberdiekrankenversicherungderlandwirte (KVLG 1989) (bisherigenichtversicherte).dererhöhtesäumniszuschlagsolltedieverpflichtungzurbeitragszahlungdurchsetzenunddamitdemschutzdersolidargemeinschaftdienen.eshatsichjedochgezeigt,dassdererhöhtesäumniszuschlagdasproblemderbeitragsrückständenichtgelöst,sondernverschärfthat. FürVersicherteinderprivatenKrankenversicherung (PKV),dieihrerPflichtzur Beitragszahlungnichtnachkommen,giltseitEinführungderVersicherungspflicht,dassihrVertragruhendgestelltwird,dieLeistungenaufeinNotfallniveauherabgesetztwerdenundsienachAblaufeinesJahresimBasistarifversichertwerden.InderPraxishattendieseRegelungenjedochnichtdengewünschtenEffekt,BeitragsschuldnervorweitererÜberschuldungzuschützen und eine finanzielle Belastung der Versichertengemeinschaft zu vermeiden. DarüberhinausbedarfesimSGBVderrechtlichenKlarstellung,dassdiesogenanntenHalteeffektenichtbeiderKalkulationvonWahltarifenzuberücksichtigen sind. B. Lösung FürfreiwilligindergesetzlichenKrankenversicherungVersichertesowiefür Mitgliedernach 5Absatz1Nummer13SGBVundnach 2Absatz1Nummer7KVLG1989giltkünftigebenfallsderreguläreSäumniszuschlag.Erbeträgt1ProzentdesrückständigenBetragsfürjedenangefangenenMonatder Säumnis.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ZudemwirdeinNotlagentarifinderprivatenKrankenversicherungeingeführt. Versicherte,dieihrerPflichtzurBeitragszahlungnichtnachkommen,werden nachdurchführungeinesgesetzlichfestgelegtenmahnverfahrensindiesen Notlagentarifüberführt.IhrbisherigerVersicherungsvertragruhtwährenddessen. ImSGBVwirdklargestellt,dassdiesogenanntenHalteeffektenichtbeider Kalkulation von Wahltarifen zu berücksichtigen sind. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand D.1 Bund, Länder und Gemeinden FürBund,LänderundGemeindenentstehenwederdurchdieEinführungdes NotlagentarifsinderprivatenKrankenversicherungnochdurchdieAbschaffungdeserhöhtenSäumniszuschlagsindergesetzlichenKrankenversicherung noch durch sonstige Regelungen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. D.2Gesetzliche Krankenversicherung DieAbschaffungdeserhöhtenSäumniszuschlagsfürfreiwilligVersichertein dergesetzlichenkrankenversicherungsowiefürversichertenach 5Absatz1 Nummer13SGBVundnach 2Absatz1Nummer7KVLG1989führtzugeringfügigenMindereinnahmenderKrankenkassenbeidenSäumniszuschlägen. DemkönnenjedochMehreinnahmengegenüberstehen,weilBeitragszahlungen verstetigtwerdenkönnen,daeszueinergeringerenüberschuldungkommen dürfte. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft FürdieprivateKrankenversicherungswirtschaftentstehendurchdieEinführungeinesNotlagentarifseinmaligeBelastungeninHöhevonrund Euro.InsgesamtwirdderanfallendeAufwandderVersicherungsunternehmenbeiNichtzahlerndurchdieEinführungdesNotlagentarifsgeringerausfallen als gegenüber dem Status quo. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für Bund, Länder und Gemeinden entsteht kein Erfüllungsaufwand. ImHinblickaufdieNeuregelungzudenWahltarifenistdavonauszugehen, dassnurfürdie wenigen Krankenkasseneineinmaligergeringfügiger Mehraufwandanfällt,diedasversicherungsmathematischeGutachtenfrüher vorlegen müssen, als es der bestehende Dreijahresrhythmus vorsieht. DurchdenWegfalldeserhöhtenSäumniszuschlagsentstehtfürdieKrankenkassen ein einmaliger, geringfügiger IT-Umstellungsaufwand.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13079 F. Weitere Kosten DieniedrigerePrämiedesNotlagentarifsunddiedamitzuerwartendehöhere ZahlungsmoralvonbishersäumigenBeitragszahlernwerdeninderPKVzu derzeitinderhöhenichtquantifizierbarenentlastungenderversicherungsgemeinschaft im Vergleich zum Status quo führen.
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch DasFünfteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheKrankenversicherung (Artikel1desGesetzesvom20.Dezember1988,BGBl.IS.2477,2482),daszuletztdurchArtikel1 desgesetzesvom20.februar2013 (BGBl.IS.277)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Absatz 9 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: KalkulatorischeEinnahmen,diealleindurchdas HaltenoderdieNeugewinnungvonMitgliedernerzieltwerden,dürfendabeinichtberücksichtigtwerden;wurdensolcheEinnahmenbeiderKalkulation vonwahltarifenberücksichtigt,istdiekalkulation unverzüglich,spätestensbiszum31.dezember2013 entsprechend umzustellen. b)imneuensatz3wirddaswort darüber durch diewörter überdieberechnungnachdensätzen1 und 2 ersetzt. 2.In 75Absatz3aSatz1werdennachdenWörtern des Versicherungsaufsichtsgesetzes diewörter unddem Notlagentarifnach 12hdesVersicherungsaufsichtsgesetzes eingefügt. Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 24Absatz1adesViertenBuchesSozialgesetzbuch GemeinsameVorschriftenfürdieSozialversicherung in derfassungderbekanntmachungvom12.november2009 (BGBl.IS.3710,3973;2011IS.363),daszuletztdurch Artikel1desGesetzesvom5.Dezember2012 (BGBl.I S. 2474) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 193desVersicherungsvertragsgesetzesvom23.November2007 (BGBI.IS.2631),daszuletztdurchArtikel2 Absatz79desGesetzesvom22.Dezember2011 (BGBII. S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.Absatz6wirddurchdiefolgendenAbsätze6bis10ersetzt: (6)IstderVersicherungsnehmerineinerderPflicht nachabsatz3genügendenversicherungmiteinembetraginhöhevonprämienanteilenfürzweimonateim Rückstand,hatihnderVersichererzumahnen.DerVersicherungsnehmerhatfürjedenangefangenenMonatei- nesprämienrückstandesanstellevonverzugszinsenei- nensäumniszuschlaginhöhevon1prozentdesprämien- rückstandeszuentrichten.istderprämienrückstandein- schließlichdersäumniszuschlägezweimonatenach ZugangderMahnunghöheralsderPrämienanteilfür einenmonat,mahntderversicherereinzweitesmalund weistaufdiefolgennachsatz4hin.istderprämienrückstandeinschließlichdersäumniszuschlägeeinenmonat nachzugangderzweitenmahnunghöheralsderprämienanteilfüreinenmonat,ruhtdervertragabdemerstentag desnachfolgendenmonats.dasruhendesvertragestritt nichteinoderendet,wennderversicherungsnehmeroder dieversichertepersonhilfebedürftigimsinnedeszweitenoderzwölftenbuchessozialgesetzbuchistoder wird;diehilfebedürftigkeitistaufantragdesversicherungsnehmersvomzuständigenträgernachdemzweitenoderdemzwölftenbuchsozialgesetzbuchzubescheinigen. (7)SolangederVertragruht,giltderVersicherungsnehmeralsimNotlagentarifnach 12hdesVersicherungsaufsichtsgesetzesversichert.Risikozuschläge,LeistungsausschlüsseundSelbstbehalteentfallenwährend dieserzeit.derversichererkannverlangen,dasszusatzversicherungenruhen,solangedieversicherungnach 12hdesVersicherungsaufsichtsgesetzesbesteht.Ein WechselindenoderausdemNotlagentarifnach 12h desversicherungsaufsichtsgesetzesistausgeschlossen. EinVersicherungsnehmer,dessenVertragnurdieErstattungeinesProzentsatzesderentstandenenAufwendungenvorsieht,giltalsineinerVariantedesNotlagentarifs nach 12hdesVersicherungsaufsichtsgesetzesversichert,dieLeistungeninHöhevon20,30oder50Prozent derversichertenbehandlungskostenvorsieht,abhängig davon,welcherprozentsatzdemgraddervereinbarten Erstattung am nächsten ist. (8)DerVersichererübersendetdemVersicherungsnehmerinTextformeineMitteilungüberdieFortsetzung desvertragesimnotlagentarifnach 12hdesVersicherungsaufsichtsgesetzesundüberdiezuzahlendePrämie. DabeiistderVersicherungsnehmerinherausgehobener FormaufdieFolgenderAnrechnungderAlterungsrückstellungnach 12hAbsatz2Satz6desVersicherungsaufsichtsgesetzesfürdieHöhederkünftigzuzahlenden Prämiehinzuweisen.AngabenzurVersicherungimNotlagentarifnach 12hdesVersicherungsaufsichtsgesetzeskannderVersichereraufeinerelektronischenGesundheitskartenach 291aAbsatz1adesFünftenBuches Sozialgesetzbuch vermerken. (9)SindallerückständigenPrämienanteileeinschließlichderSäumniszuschlägeundderBeitreibungskosten gezahlt,wirddervertragabdemerstentagdesübernächstenmonatsindemtariffortgesetzt,indemder VersicherungsnehmervorEintrittdesRuhensversichert war.dabeiistderversicherungsnehmersozustellen, wieervorderversicherungimnotlagentarifnach 12h
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13079 desversicherungsaufsichtsgesetzesstand,abgesehen vondenwährendderruhenszeitverbrauchtenanteilen deralterungsrückstellung.währendderruhenszeitvorgenommeneprämienanpassungenundänderungender AllgemeinenVersicherungsbedingungengeltenabdem Tag der Fortsetzung. (10)HatderVersicherungsnehmerdieKrankenversicherungaufdiePersoneinesanderengenommen,gelten dieabsätze6bis9fürdieversichertepersonentsprechend. 2. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 11. Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes DasVersicherungsaufsichtsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom17.Dezember1992 (BGBI.1993IS.2), daszuletztdurchartikel4desgesetzesvom13.februar 2013 (BGBI.IS.174)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 12g folgende Angabe eingefügt: 12hNotlagentarif wird wie folgt geändert: a)inabsatz1dsatz1werdendiewörter 12Abs.1a diesesgesetzes durchdiewörter Absatz1aundim NotlagentarifnachMaßgabederRegelungenin 12h ersetzt. b)inabsatz4asatz2werdennachdemwort enden, diewörter sowiefürdennotlagentarifnach 12h eingefügt. 3. Nach 12g wird folgender 12h eingefügt: 12h Notlagentarif (1)Nichtzahlernach 193Absatz7desVersicherungsvertragsgesetzesbildeneinenTarifimSinnedes 12bAbsatz2Satz1.DerNotlagentarifsiehtausschließlichLeistungenvor,diezurBehandlungvonakutenErkrankungenundSchmerzzuständensowiebei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. (2)FüralleimNotlagentarifVersichertenisteineeinheitlichePrämiezukalkulieren,imÜbrigengilt 12 Absatz1Nummer1und2.FürVersicherte,derenVertrag nurdieerstattungeinesprozentsatzesderentstandenen Aufwendungenvorsieht,gewährtderNotlagentarifLeistungeninHöhevon20,30oder50ProzentderversichertenBehandlungskosten. 12Absatz1cSatz1bis3gilt entsprechend.diekalkuliertenprämienausdemnotlagentarifdürfennichthöhersein,alseszurdeckungder AufwendungenfürVersicherungsfälleausdemTarif erforderlichist.mehraufwendungen,diezurgewährleistungderinsatz3genanntenbegrenzungenentstehen, sindgleichmäßigaufalleversicherungsnehmerdesversicherersmiteinerversicherung,dieeinepflichtaus 193Absatz3Satz1desVersicherungsvertragsgesetzes erfüllt,zuverteilen.aufdieimnotlagentarifzuzahlende PrämieistdieAlterungsrückstellunginderWeiseanzurechnen,dassbiszu25ProzentdermonatlichenPrämie durchentnahmeausderalterungsrückstellunggeleistet werden. Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz DemEinführungsgesetzzumVersicherungsvertragsgesetzinderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer7632-2,veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletztdurchArtikel2Absatz4desGesetzesvom25.Juni 2009 (BGBl.IS.1574)geändertwordenist,wirdfolgender Artikel 7 angefügt: Artikel 7 Krankenversicherung, Versicherungsverhältnisse nach 193 Absatz 6 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherte,derenVerträgeam [einsetzen:datumdes InkrafttretensnachArtikel6diesesGesetzes]gemäß 193 Absatz6desVersicherungsvertragsgesetzesruhendgestellt sind,geltenabdiesemzeitpunktalsimtarifgemäß 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Artikel 6 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamerstenTagdesaufdieVerkündung folgenden Monats in Kraft. Berlin, den 16. April 2013 Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Rainer Brüderle und Fraktion
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Handlungsbedarf DurchdieNeuregelungendesGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzesvom26.März2007 (BGBl.IS.378)wurdeallen PersonenohneanderweitigenAnspruchaufAbsicherungim Krankheitsfall,dieihrenWohnsitzodergewöhnlichenAufenthaltinDeutschlandhaben,einZugangzurgesetzlichen oderprivatenkrankenversicherungeröffnet.seitdem 1.April2007unterliegenPersonen,dievorderfehlenden AbsicherungimKrankheitsfallzuletztgesetzlichkrankenversichertwarenoderdergesetzlichenKrankenversicherung zuzuordnensind,grundsätzlichder (nachrangigen)versicherungspflichtindergesetzlichenkrankenversicherunggemäß 5Absatz1Nummer13desFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV)undnach 2Absatz1Nummer7des ZweitenGesetzesüberdieKrankenversicherungderLandwirte (KVLG 1989). Zum1.Januar2009istdiePflichtzurVersicherunginder privatenkrankenversicherunghinzugetreten.gemäß 193 Absatz3Satz1desVersicherungsvertragsgesetzesistdemnachgrundsätzlichjedePersonmitWohnsitzinDeutschlandzumAbschlusseinerprivatenKrankenversicherung verpflichtet,sofernsienichtindergesetzlichenkrankenversicherungversichertoderanderweitigabgesichertist. UnversichertenPersonen,diebisdahinkeinenZugangzur gesetzlichenoderprivatenkrankenversicherungmehrhatten,istdamitunabhängigvonihremalterundgesundheitszustandeinerneuteszugangsrechtzurkrankenversicherung gewährt worden. AufgrunddieserPflichtzurVersicherungistesseithernicht mehrmöglich,versicherte,dieihrerpflichtzurbeitragszahlungnichtnachkommen,ausderkrankenversicherung auszuschließen.indergesetzlichenkrankenversicherung wurdebeinichtzahlungderbeiträgeabdem1.april2007 fürfreiwilligversicherteundfürmitgliedernach 5Absatz1Nummer13SGBVundnach 2Absatz1Nummer7 KVLG1989einhöhererSäumniszuschlaginHöhevon 5ProzentdesrückständigenBeitragsfestgelegt,dadie SanktiondurchSäumniszuschlägeinHöhevoneinemProzentalsnichtausreichendangesehenwurde.Dererhöhte SäumniszuschlagsolltedieVerpflichtungzurBeitragszahlungdurchsetzenunddamitzumSchutzderSolidargemeinschaftdienen.Eshatsichjedochgezeigt,dassdererhöhte SäumniszuschlagdasProblemderBeitragsrückständeeher verschärft hat. FürVersicherteinderprivatenKrankenversicherung,die ihrerpflichtzurbeitragszahlungübereinenlängerenzeitraumnichtnachkommen,giltseiteinführungderpflichtzur Versicherung,dassihrVertragunterbestimmtenVoraussetzungenruhendgestelltwirdunddieLeistungenaufeinNotfallniveauherabgesetztwerden.ZudemsiehtdasGesetz bislangvor,dassdieversicherungimbasistariffortzusetzen ist,wennnichtinnerhalbeinesjahresnachbeginndesruhensalleausstehendenbeitragsschuldenvollständigbezahlt werden.diefortsetzungderversicherungimbasistarif kannaufgrundderdortzumteilhohenbeitragsforderungen jedochzueinerweiterenüberschuldungderbeitragsschuldner führen. InderPraxishatsichdiebisherigeRegelungfürdieBeitragsschuldnerinderprivatenKrankenversicherungzum Teilalsunzweckmäßigerwiesen.Diesbetrifftinsbesondere dasverfahren,mitdemdasruhenderleistungenfestgestelltwird,diebestimmungdesumfangsdernotfallleistungen,diebestimmungallerbeitragsschulden,dievom Versichertennachzuentrichtensind,sowiedieVerteilung der Kosten dieses Verfahrens. Zielistesdaher,dieBeitragsschuldnervorweitererÜberschuldungzuschützen,gleichzeitigihreNotfallversorgung zugewährleistenunddaskollektivderversichertengemeinschaft finanziell zu entlasten. DarüberhinausbedarfesimFünftenBuchSozialgesetzbuch einerrechtlichenklarstellung,dassdiesogenanntenhalteeffektenichtbeiderkalkulationvonwahltarifenzuberücksichtigensind.hierdurchwerdeneuroparechtlichunzulässigequersubventionierungeneineswahltarifsdergesetzlichenkrankenversicherungausdemallgemeinenhaushalt einer Krankenkasse verhindert. II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs Dieser Gesetzentwurf sieht Folgendes vor: 1.ReduzierungderSäumniszuschlägefürBeitragsschuldner in der gesetzlichen Krankenversicherung IndergesetzlichenKrankenversicherungwirddererhöhte SäumniszuschlaginHöhevonfünfProzentdesrückständigenBeitragsfürfreiwilligVersichertesowiefürVersicherte nach 5Absatz1Nummer13SGBVundnach 2Absatz1 Nummer7KVLG1989abgeschafft.AuchfürdieseVersichertengiltsomitkünftigderreguläreSäumniszuschlagin HöhevoneinemProzentdesrückständigenBetragsfürjeden angefangenen Monat der Säumnis. 2.EinführungeinesNotlagentarifsfürBeitragsschuldner in der privaten Krankenversicherung InderprivatenKrankenversicherungwirdeinNotlagentarif eingeführt.versicherte,dieihrerpflichtzurbeitragszahlung nichtnachkommen,werdennachdurchführungeinesgesetzlichfestgelegtenmahnverfahrensindiesennotlagentarifüberführt,ihrbisherigerversicherungsvertragruhtwährenddessen. FüralleVersichertenimNotlagentarifwirdeineeinheitliche Prämiekalkuliert,Alterungsrückstellungenwerdennicht aufgebaut.bereitsvorhandenealterungsrückstellungen sindaufdiezuzahlendeprämieanzurechnen,umdenaufbau weiterer Beitragsschulden zu verhindern. DerbereitsnachgeltendemRechtbestehendeAnspruchdes VersichertenaufBehandlungbeiakutenErkrankungen, SchmerzzuständensowiebeiSchwangerschaftundMutterschaftbleibtauchimNotlagentarifbestehen.DerLeistungsanspruch wird brancheneinheitlich konkretisiert.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13079 DarüberhinaussehendieNeuregelungeneinvereinfachtes RückkehrrechtdesVersicherteninseinenUrsprungstarif vor, wenn alle Beitragsschulden beglichen wurden. 3.KlarstellungzurUnzulässigkeitderEinbeziehung vonhalteeffektenbeiderkalkulationvonwahltarifen EswirdimFünftenBuchSozialgesetzbucheineKlarstellungdahingehendvorgenommen,dassdiesogenanntenHalteeffektebeiderKalkulationvonWahltarifennichtdurch die Krankenkassen berücksichtigt werden dürfen. III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes DieGesetzgebungszuständigkeitdesBundesfürdieRegelungenzurSozialversicherungberuhtaufArtikel74Absatz1 Nummer12 des Grundgesetzes. DieGesetzgebungszuständigkeitdesBundesfürdasprivatrechtlicheVersicherungswesenergibtsichausArtikel72 Absatz2inVerbindungmitArtikel74Absatz1Nummer11 desgrundgesetzes.einebundesgesetzlicheregelungder MaterieistzurWahrungderWirtschaftseinheiterforderlich, dadieprivatenversicherungsunternehmen,diediekrankenversicherungdurchführen,ihrgeschäftinallerregelim gesamtenbundesgebietausübenundderaufsichtderbundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsichtunterliegen. EineSegmentierungderUnternehmensverträgenachunterschiedlichemLandesrechtwärewirtschaftlichkaumsinnvoll durchzuführen. IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen Union vereinbar. V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 1. Bund, Länder und Gemeinden FürBund,LänderundGemeindenentstehenwederdurch dieeinführungdesnotlagentarifsinderprivatenkrankenversicherungnochdurchdieabschaffungdeserhöhten SäumniszuschlagsindergesetzlichenKrankenversicherung nochdurchsonstigeregelungenhaushaltsausgabenohne Erfüllungsaufwand. 2. Gesetzliche Krankenversicherung DieAbschaffungdeserhöhtenSäumniszuschlagsfürfreiwilligVersicherteindergesetzlichenKrankenversicherung sowiefürversichertenach 5Absatz1Nummer13SGBV undnach 2Absatz1Nummer7KVLG1989führtzugeringfügigenMindereinnahmenderKrankenkassenbeiden Säumniszuschlägen.DemkönnenjedochMehreinnahmen gegenüberstehen,weilbeitragszahlungenverstetigtwerden können,daeszueinergeringerenüberschuldungbeiden Betroffenen kommen dürfte. VI. Erfüllungsaufwand BeiderBerechnungdesErfüllungsaufwandssowiederBeundEntlastungseffektewurdederLeitfadenzurErmittlung unddarstellungdeserfüllungsaufwandsdesstatistischen Bundesamtes (Stand:Oktober2012)zugrundegelegt.Dies giltinsbesonderefürdieausführungenzudenzeitwerten mithilfevontypisierendenex-ante-angabensowiefürdie LohnkostentabelleWirtschaft,derenWirtschaftsabschnittK den Berechnungen zugrunde gelegt wurde. 1. Bürgerinnen und Bürger FürBürgerinnenundBürgerentstehtkeinErfüllungsaufwand. 2. Wirtschaft FürdieprivateVersicherungswirtschaftentstehtdurchdie EinführungeinesNotlagentarifsfürsäumigeBeitragszahler folgender Erfüllungsaufwand: FürdieBeleihungdesVerbandsderprivatenKrankenversicherunge.V.mitderFestlegungvonArt,Umfangund HöhederLeistungendesbrancheneinheitlichenNotlagentarifs entsteht ein geringfügiger Erfüllungsaufwand. Esgibtderzeitrund146000Versicherteinderprivaten Krankenversicherung,dieihrerPflichtzurBeitragszahlung nichtnachkommen.dieseversichertengruppewirdnachinkrafttretendesnotlagentarifsindiesenüberführt.dieversicherungsunternehmenhabenihreversichertenmittels BriefüberdieEinstufungindenNotlagentarifzuinformieren,hierfürwerdensonstigeAusgaben (Briefpapier,-umschlagundPorto)inHöhevon1,55EuroproFallangesetzt. DurchdieImplementierungdesneuen,einheitlichenNotlagentarifsbeiden48Versicherungsunternehmensowiedurch diestandardisierteinformationandieversichertenentsteht eineinmaligererfüllungsaufwandinhöhevonrund Euro. NacheinerSchätzungdesVerbandsderprivatenKrankenversicherunge.V.istproJahrvoncirca3000neuenNichtzahlernauszugehen.DerbeidenVersicherungsunternehmenanfallendeAufwand,derihnendurchÜberführungvon NichtzahlernindenNotlagentarifentsteht,wirdgeringer seinalsdiebislanggesetzlichvorgeseheneüberführungin denbasistarifvonversicherungsnehmern,dieihrebeitragsschuldennacheinemjahrnichtvollständigbezahlthaben. DaimNotlagentarifkeineAlterungssrückstellungenzubildensind,entfälltfürdieprivatenVersicherungsunternehmenderAufwand,ausnichtgeleistetenBeiträgenAlterungsrückstellungen bilden zu müssen. 3. Verwaltung 3.1 Bund, Länder und Gemeinden FürBund,LänderundGemeindenentstehtkeinErfüllungsaufwand. 3.2 Krankenkassen ImHinblickaufdieNeuregelungzudenWahltarifenwird davonausgegangen,dassnurfürwenigekrankenkassenein einmaligergeringfügigermehraufwandanfallenkann,da dasversicherungsmathematischegutachtengegebenenfalls frühervorgelegtwerdenmuss,alsesderbestehendedreijahresrhythmus vorsieht. DurchdenWegfalldeserhöhtenSäumniszuschlagsentsteht fürdiekrankenkasseneineinmaliger,geringfügigerit-umstellungsaufwand. VII. Weitere Kosten Eswirddavonausgegangen,dassdieniedrigerePrämiedes NotlagentarifseinehöhereZahlungsmoralvonbishersäumigenBeitragszahlernnachsichziehenwird.Aufgrundder
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode zuerwartendenhöherenzahlungsmoralundderdeutlichgeringerenprämiewerdenbeitragsrückständebeidenversicherungsunternehmendeutlichlangsameraufgebaut,was einegeringerebelastungderversicherungsunternehmenim VergleichzumStatusquobewirkt.Hierdurchkanndie Überschussbeteiligung,dieandieVersicherungsnehmer überdiebeitragsrückerstattungoderandereinstrumentezur Beitragsglättungausgeschüttetwird,künftighöherausfallen.VerstärktwirddieseEntlastungderVersichertengemeinschaftdurchdieVerpflichtungderUnternehmen,früheraufgebauteAlterungsrückstellungeneinesBeitragsschuldnersteilweisezurFinanzierungdesBeitragsimNotlagentarif zu nutzen. VIII. Nachhaltigkeit DieNachhaltigkeitsindikatorenderNationalenNachhaltigkeitsstrategiewurdengeprüft.DieWirkungdesGesetzentwurfs entspricht einer nachhaltigen Entwicklung. UmdieBürgerinnenundBürger,diemitderZahlungihrer KrankenversicherungsbeiträgeimRückstandsind,vorweitererÜberschuldungzuschützen,wirdinderprivatenKrankenversicherungeinNotlagentarifeingeführt.Ebensowird dererhöhtesäumniszuschlagfürfreiwilligversicherteinder gesetzlichenkrankenversicherungsowiefürversicherte nach 5Absatz1Nummer13SGBVundnach 2Absatz1 Nummer7KVLG1989abgeschafft.Damitsollverhindert werden,dassdenversichertenweitereschuldenentstehen. Zielistes,dassdieVersichertenihreKrankenversicherungsbeiträgemittel-bislangfristigwiederregelmäßigerbringen unddamitauchdieursprünglichvereinbartenleistungenin derprivatenkrankenversicherungbzw.denleistungskatalogdergesetzlichenkrankenversicherunginvollemumfang in Anspruch nehmen können. DurchdieKlarstellung,dasssogenannteHalteeffektebei derkalkulationvonwahltarifennichtberücksichtigtwerdendürfen,wirdeinbeitragzurnachhaltigenfinanzierung dergesetzlichenkrankenversicherunggeleistet.jeder Wahltarifmussdauerhaftfinanzielltragfähigseinundsich deshalbaussichselbstherausfinanzieren;quersubventionierungen sind untersagt. IX. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutung sindnichtzuerwarten,dakeineregelungengetroffenwerden,diesichspezifischaufdielebenssituationvonfrauen oder Männern auswirken. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 ( 53) Zu Buchstabe a MitdemGKV-Finanzierungsgesetzvom22.Dezember 2010 (BGBl.IS.2309)wurdenin 53Absatz9SGBVdie AnforderungenandenNachweisderWirtschaftlichkeitvon Wahltarifenverschärft.EswurdenredaktionelleKlarstel- lungenimhinblickaufdasverbotderquersubventionie- rungderwahltarifevorgenommen.insbesonderewurdege- regelt,dassdieaufwendungenfürjedenwahltarifjeweils auseinnahmen,einsparungenundeffizienzsteigerungen ausdiesenwahltarifenfinanziertwerdenmüssen.mitdem neuensatz2 (ersterhalbsatz)wirdnungesetzlichausdrücklichklargestellt,dasskalkulatorischeeinnahmen,die alleindurchdashaltenoderdieneugewinnungvonmitgliedernerzieltwerden (sogenanntehalteeffekte),beider KalkulationvonWahltarifennichtberücksichtigtwerden dürfen. Dies gilt für alle Wahltarife. BeimzweitenHalbsatzhandeltsichumeineÜbergangsregelung,welchedieKrankenkassen,diederzeitbeider KalkulationvonWahltarifennachAbsatz1 (Selbstbehalt) undabsatz2 (Beitragsrückgewähr)sogenannteHalteeffekte berücksichtigen,verpflichtet,dieeinnahmeseitigeberechnungunverzüglichumzustellen.diesbedeutet,dassdie UmstellungimHinblickaufeinegeordneteUmstellungder BerechnungenundunterBerücksichtigungderTermineder SelbstverwaltungdereinzelnenKrankenkassezumfrühestmöglichenZeitpunkt,spätestensaberbisEnde2013zuerfolgen hat. Zu Buchstabe b EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungzu Buchstabea.Siebeinhaltet,dasssichdiebestehendeVerpflichtungderKrankenkassen,überdieBerechnungder WahltarifenachSatz1derzuständigenAufsichtsbehörde regelmäßig,mindestensalledreijahre,rechenschaftabzulegen,auchaufdasverbotderberücksichtigungdersogenannten Halteeffekte bezieht. Zu Nummer 2 ( 75) BislangsahdasVersicherungsvertragsgesetzfürNichtzahlerdasRuhenderLeistungenundeineFortführungder bisherigenversicherungimbasistarifvor,wennnichtinnerhalbeinesjahresnachbeginndesruhensalleausstehenden Beitragsschuldenvollständigbezahltwerden.DieseRegelungwirdmitdemvorliegendenGesetzentwurfaufgehoben; diebetroffenenpersonenwerdennunimnotlagentarifversichert. AlsFolgeänderungwird 75Absatz3adahingehendergänzt,dassdieRegelungenzurSicherstellungundVergütungderärztlichenundzahnärztlichenLeistungen,diein denbrancheneinheitlichenstandard-undbasistarifender privatenkrankenversicherungversichertsind,auchfürdie imnotlagentarifnach 12hdesVersicherungsaufsichtsgesetzesversichertenärztlichenundzahnärztlichenLeistungen gelten. UnabhängigvomAnlassderBehandlung (akuteerkrankung,schmerzbehandlung)entsprechendieärztlichenund zahnärztlichenleistungendesnotlagentarifsderartnach denärztlichenundzahnärztlichenleistungendesbrancheneinheitlichenbasistarifsundwerdenauchindemfürden BasistarifvorgesehenenVerfahren ( 12Absatz1ddesVersicherungsaufsichtsgesetzes)festgelegt.VordiesemHintergrundistesangezeigt,dieSicherstellungundVergütungder imnotlagentarifversichertenärztlichenundzahnärztlichen Leistungenentsprechenddenfürdenbrancheneinheitlichen Basistarif geltenden gesetzlichen Vorschriften zu regeln.
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/13079 Zu Artikel 2 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) MitdemGesetzzurStärkungdesWettbewerbsinderGesetzlichenKrankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz GKV-WSG),welchesimWesentlichenam 1.April2007inKraftgetretenist,wurdefüralleEinwohner ohneanderweitigenanspruchaufabsicherungimkrankheitsfalleinzugangzurgesetzlichenoderprivatenkrankenversicherungeröffnet.mitdereinführungderentsprechendenregelungenwurdenauchschutzmechanismenfür diesolidargemeinschaftindergesetzlichkrankenversicherungvorgesehenfürdenfall,dassdieversicherten,dieseitdemkeinenausschlussausderversicherungmehrzubefürchten haben, ihre Beiträge nicht zahlen. UmdieVerpflichtungzurBeitragszahlungdurchzusetzen, wardeshalbfürfreiwilligversichertesowiefürmitglieder nach 5Absatz1Nummer13SGBVundnach 2Absatz1 Nummer7KVLG1989imFallevonBeitragsrückständen einhöherersäumniszuschlageingeführtworden.dieser SäumniszuschlagbeliefsichauffünfProzentdesrückständigen,auf50EuronachuntenabgerundetenBeitrages. AusheutigerSichtwirddiesesInstrumentnichtmehrals zielführendangesehen.eshatsichgezeigt,dassdererhöhte Säumniszuschlag (beijahresbetrachtung60prozentp.a.) dasproblemderbeitragsrückständefürdiebetroffenen eherverschärft.dadurchüberschuldetemitgliederkönnen invielenfällenkeineodernurvermindertebeiträgezahlen. DurchdieAufhebungdieserRegelungwirdnunmehrerreicht,dassauchdiegenanntenPersonenkreisekünftignur nochsäumniszuschlägeinhöhevoneinemprozentfür jedenangefangenenmonatdersäumniszuzahlenhaben. Insoweitgiltnunmehr 24Absatz1SGBIV.Eshatsich gezeigt,dassdiesalsausreichendesundangemessenessanktionsmittel anzusehen ist. Zu Artikel 3 (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes) Derzum1.Januar2009inKraftgetretene 193Absatz6 desversicherungsvertragsgesetzesenthälteinesonderregelungfürdenfalldeszahlungsverzugsdesversicherten.im GegensatzzuanderenVersicherungszweigenkannderVersicherereinenVertrag,derderErfüllungderVersicherungspflichtinderprivatenKrankenversicherungdient,nichtwegenBeitragsrückstandbeenden.VielmehrwirdderVertrag unterbestimmtenvoraussetzungenruhendgestelltunddie Leistungen werden auf ein Notfallniveau herabgesetzt. DieseRegelunghatsichinderPraxisalszumTeilunzweckmäßigerwiesen.DiesbetrifftinsbesonderedasVerfahren, mitdemdasruhenderleistungenfestgestelltwird,diebestimmungdesumfangsdernotfallleistungen,diebestimmungallerbeitragsschulden,dievomversichertennachzuentrichtensind,sowiedieverteilungderkostendiesesverfahrens auf die Gesamtheit der privat Krankenversicherten. Alsproblematischhatsichinsbesondereerwiesen,dass nachderbisherigengesetzeslageeinefortsetzungderversicherungimbasistarifvorgesehenwar,soferndierückständenichtinnerhalbeinesjahresnachbeginndesruhens beglichenwordensind.dieumstellungaufdenbasistarif hättejedochinvielenfällenzueinerbeitragserhöhungge- führt.dieswäresowohlmiteinerstärkerenfinanziellenbe- lastungderbetroffenenversicherungsnehmeralsaucheiner ErhöhungdergegebenenfallsnichteintreibbarenAußenständederVersichererverbundengewesen.Daheristinder PraxisinvielenFällenvoneinerUmstellungindenBasistarifabgesehenworden.DieKostenderNichtzahlerwurden danndemtarifzugeordnet,derursprünglichvereinbart wordenwar.diesführtezuverzerrungenbeiderkalkulationdertarifprämien,wodurchdievertragstreuenversicherungsnehmerdesbetroffenenunternehmensungleichmäßig mitdendurchdienichtzahlerverursachtenkostenbelastet wurden. DienunmehrvorgesehenenÄnderungengreifendiese SchwierigkeitenaufundvereinfachengleichzeitigdasVerfahren. Zu Nummer 1 ( 193 Absatz 6 neu bis 10 neu) Zu Absatz 6 ImneuenAbsatz6werdenvorallemdieBestandteiledeszu mahnendenbetragspräzisiert.fürversicherungsnehmer, diehilfebedürftigimsinnedeszweitenoderzwölften BuchesSozialgesetzbuchsindoderwerden,verbleibtesbei dergeltendenrechtslage.danachruhendieleistungen nicht,wennderversicherungsnehmeroderdieversicherte PersonhilfebedürftigimSinnedesZweitenoderZwölften BuchesSozialgesetzbuchistoderwird.Voraussetzungist, dassdiehilfebedürftigkeitvomzuständigenleistungsträgerbescheinigtwird.fürdiezeitderhilfebedürftigkeitist diebeitragszahlungüberentsprechendeleistungendes TrägersderGrundsicherungfürArbeitsuchendeoderder SozialhilfedurchDirektüberweisungandasVersicherungsunternehmen sichergestellt. Zu Absatz 7 ImneuenAbsatz7wirddieEinführungeinesNotlagentarifs in 12hdesVersicherungsaufsichtsgesetzesimVersicherungsvertragsgesetznachvollzogen.BeidiesemNotlagentarifhandeltessichumeinegesetzlicheFiktion,dieesermöglicht,ruhendeVersicherungsverhältnissetechnischbesserindasbestehendeSystemderaufsichtsrechtlichenRechnungslegungderprivatenKrankenversicherungeinzufügen. Eswirdzudemklargestellt,dassdasTarifwechselrecht nach 204Absatz1fürdenNotlagentarifnichtbesteht. Risikozuschläge,LeistungsausschlüsseundSelbstbehalte entfallenwährendderzeitderversicherungimnotlagentarif. Zu Absatz 8 InAbsatz8wirdvorgegeben,dassundwiederVersicherer denversicherungsnehmerüberdenwechselindennotlagentarifunddiezuzahlendeprämiezuinformierenhat. ZudemwirddemVersichererdieMöglichkeiteröffnet,die AngabenzurVersicherungaufeinerelektronischenGesundheitskarte zu vermerken. Zu Absatz 9 InAbsatz9wirdklargestellt,dassderVersicherungsnehmer bzw.derversicherte,nachdemersämtlicherückständeausgeglichenhat,inseinenaltentarifzurückkehrt.eristdamit grundsätzlichsogestelltwieversicherungsnehmerbzw.
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode VersicherteimselbenTarif,dieindiesemZeitraumihre Beiträgeregulärgezahlthaben.Darausergibtsich,dasses fürdenvertragsinhaltnunmehraufdenzeitpunktderrückkehrankommtundnichtaufdeneintrittdesruhens.zwischenzeitlicheingetreteneänderungendestarifs,zumbeispielbedingungsänderungenoderbeitragsanpassungen, geltenalsoohneweiterevoraussetzungenauchfürden Rückkehrer. Zu Absatz 10 Eswirdklargestellt,dassdieneueingeführtenAbsätze6 bis 9 auch für mitversicherte Personen entsprechend gelten. Zu Nummer 2 ( 193 Absatz 11) EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungzu Nummer 1. InderInhaltsübersichtwirdderneue 12haufgenommen, in dem der Notlagentarif geregelt ist. Zu Nummer 2 ( 12) Zu Buchstabe a Zu Artikel 4 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) DerLeistungsumfangdesNotlagentarifsentsprichtgrundsätzlichdenbisherigenRuhensleistungen.UmdieRechtssicherheitbeiderAnwendungdiesesTarifsfürAnbieterund Versichertezuerhöhenundumeinebrancheneinheitliche Vorgehensweisesicherzustellen,wirdderVerbandderprivatenKrankenversicherungdamitbeliehen,Art,Umfang undhöhederleistungendesnotlagentarifsfestzulegen. DamitwirddasbereitsfürdenBasistarifgeltendeVerfahren aufdiesensachverhaltübertragen.wiebeimbasistarifübt daherauchhierdasbundesministeriumderfinanzendie Fachaufsicht über den PKV-Verband aus. Zu Buchstabe b DurchdieÄnderungwirdklargestellt,dassfürVersicherte imnotlagentarifkeinprämienzuschlagzuerhebenist.es handeltsichimwesentlichenumeinefolgeänderungzuder Änderung,dassfürdenNotlagentarifkeineAlterungsrückstellung aufgebaut wird (vgl. hierzu Nummer 3). Zu Nummer 3 ( 12h neu) Derneue 12hfasstdieRegelungenüberdenInhaltdes Notlagentarifs zusammen. Zu Absatz 1 Absatz1siehtdieBildungeinesNotlagentarifsfüralle NichtzahlervorunddefiniertzudemabschließenddieLeistungen des Tarifs. Zu Absatz 2 DadieLeistungenfürdieBetroffenendieselbensind,wird inabsatz2vorgegeben,dassauchdiekalkulationdestarifssoweitwiemöglicheinheitlicherfolgensoll.dafüralle VersicherteneineeinheitlichePrämievorgeschriebenist, wirdimnotlagentarifkeinealterungsrückstellungaufgebaut.diebiszurumstellungindennotlagentarifaufgebautealterungsrückstellungverfälltnicht.zurberechnung sinddiefürdieberechnungderprämiengeltendenaufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Absatz2Satz2enthälteineSonderregelungfürVersicherte mitbeihilfeberechtigung.diesesonderregelungisterforderlich,umdieunterschiedeindenbeihilferegelungendes Bundes und der Länder auszugleichen. DerBeitragfürdenNotlagentarifsollnichthöherseinalsder BeitragfürdenBasistarif.DaderBeitragohneAlterungsrückstellungenkalkuliertwirdunddieLeistungendesNotlagentarifsunterhalbdesLeistungsumfangsdesBasistarifs liegen,wirdderbeitragimergebnisdeutlichniedrigerausfallenalsderbeitragimbasistarif.derbeitragsolljedoch kostendeckendsein.daheristderbegriff Aufwendungen fürversicherungsfälle,andersalsz.b.in 41derVersicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung,hierso zuverstehen,dasseralletatsächlichentstandenenkostenim ZusammenhangmitderLeistungserbringungumfasst.Um denaufbauweitererbeitragsschuldenzudämpfen,istvorgesehen,dassdiealterungsrückstellungdesbeitragsschuldnerswährendderruhensphaseteilweisezurfinanzierung seiner Versicherung heranzuziehen ist. Zu Artikel 5 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz) DurchdieÄnderungdesEinführungsgesetzeszumVersicherungsvertragsgesetzwirdklargestellt,dassdieVersicherungsnehmerbzw.Versicherten,derenVerträgezumZeitpunktdes InkrafttretensdiesesGesetzesbereitsruhendgestelltsind, mit diesem Zeitpunkt als im Notlagentarif versichert gelten. Zu Artikel 6 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
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