Neuregelung der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern
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- Martha Holst
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antrag der Fraktion der SPD Neuregelung der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: BeinichtverheiratetenElternwardiegemeinsameSorgebiszudemBeschluss desbundesverfassungsgerichts (BVerfG)vom21.Juli2010 (1BvR420/09)nur mitzustimmungdermuttermöglich.verweigertediemutterihrezustimmung, hattesiediealleinsorge.diefamiliengerichtehattennichtdiemöglichkeit,die fehlendezustimmungdermutterzuersetzen.auchdieübertragungderalleinsorgeaufdenvaterwarunterhalbderschwellederkindeswohlgefährdungbisher an die Zustimmung der Mutter gebunden. DasBVerfGhatinseinerEntscheidunggerügt,dassdernichtehelicheVater keinemöglichkeithat,dienichterfolgtezustimmungdermuttergerichtlich überprüfenzulassen.dergesetzgeberistaufgefordert,dieelterlichesorgebei nichtverheiratetenelternneuzuregeln.biszuminkrafttreteneinerneuregelungkanndasfamiliengerichtdenelternaufantrageineselternteilsdieelterlichesorgeodereinenteilderelterlichensorgegemeinsamübertragen,wenn diesdemkindeswohlentspricht.soweiteinegemeinsameelterlichesorgenicht inbetrachtkommt,kanndasfamiliengerichtdemvateraufantrageineselternteilsdieelterlichesorgeodereinenteilderelterlichensorgeübertragen,wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am ehesten entspricht. DieEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtssollsicherstellen,dassdieBelangedesKindesmaßgeblichBerücksichtigungfinden,aberauch,dassdieZugangsvoraussetzungenzurgemeinsamenSorgenichtzuhochangesetztwerden. DiegesetzlicherforderlicheNeuregelungmussalsodieKinderrechteberücksichtigenunddasKindeswohlindenMittelpunktderBetrachtungstellen.Denn jedeskindhateinrechtdarauf,dassmöglichstbeideelternteilegemeinsamfür seineerziehungundentwicklungverantwortlichsind.diesfolgtausartikel6 Absatz2Satz1desGrundgesetzes (GG)undArtikel18derUN-Kinderrechtskonvention.BeideRegelungenweisendenElterndasRecht,aberauchdie Pflicht für die Erziehung und Entwicklung ihres Kindes zu. Esistdeshalbzubegrüßen,dassimmermehrnichtverheirateteElterngemeinsamdaselterlicheSorgerechtausüben.DieseMöglichkeitwurdedurchdie Kindschaftsrechtsreform 1998 erstmals überhaupt eingeführt. DiegemeinsameelterlicheSorgedientdemWohldesKindes,insbesondere wenndieelternmiteinanderkommunizierenkönnenundinderlagesind,gemeinsam am Kindeswohl orientierte Entscheidungen zu treffen.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode EinegemeinsameSorgekannsichineinerVielzahlvonFällenpositivauswirken,indemsichElternauchnacheinerTrennungfürihrKindengagieren,häufig denpersönlichenkontaktzuihmpflegenundauchregelmäßigihrenunterhaltsverpflichtungennachkommen.auchdiesisteinergebnisderkindschaftsrechtsreform,diediebeibehaltungdergemeinsamenelterlichensorgebeieiner ScheidungzumRegelfallmachte.DamithatderGesetzgeberklargestellt,dass esfürdiebetroffenenkinderdasbesteist,wennsichdieelternauchnacheiner Scheidung gemeinsam um sie kümmern. EinGroßteildernichtmiteinanderverheiratetenElternhatbereitsdasgemeinsameSorgerecht.DennnachdemErgebnisderstandardisiertenKurzbefragung voneltern (VorgezogenerEndberichtfürdasProjekt GemeinsamesSorgerecht nichtmiteinanderverheiratetereltern,münchen, ,s.133;eines vombundesministeriumderjustizinauftraggegebenenforschungsvorhabens) gebenmittlerweile62,6prozentallernichtverheiratetenmütterihrezustimmungzurgemeinsamensorge.dieübrigen37,4prozentteilensichaufinfälle, indenendervaterkeininteresseaneinermitsorgehat,indenendassorgerecht durcheinendritten (z.b.dasjugendamt)ausgeübtwirdundindenendervater die Mitsorge erstrebt, die Mutter dem jedoch nicht zustimmt. VordemHintergrundderZunahmevonaußerhalbderEhegeborenenKindern ihranteilimjahr2009betrug61prozentinostdeutschlandund26prozentin Westdeutschland erlangteineneuregelungderelterlichensorgefürnichtverheiratetemütterundvätereinerechtlichwieauchgesellschaftlicherhebliche Bedeutung.ZielsolltegrundsätzlichdieÜbernahmedergemeinsamenelterlichenSorgeverantwortungfürdieKindersein.DieswirdmitzueinerGleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern beitragen. ZieleinerNeuregelungderelterlichenSorgenichtverheirateterElternmusses sein,dassdiebereitschaft,gemeinsamdassorgerechtauszuüben,durchstaatlicheinstitutionengefördertundeinegemeinsamesorgeerklärungohneeinschränkungensoeinfachwiemöglichabgegebenwerdenkann.diesdientin einer Mehrzahl der Fälle dem Kindeswohl. DiePalettedermöglichenElternbeziehungenbeginntbeiElternpaaren,diehinsichtlichderkindesrelevantenFragengemeinsamundkonstruktivnachLösungensuchenundendetbeiElternmitmassivstenKonfliktenundderUnfähigkeit, miteinanderzukommunizieren.beimangelnderkooperationsbereitschaftund einemhohenkonfliktpotentialzwischendenelternführtdiegemeinsamesorge allerdingshäufigzuständigenauseinandersetzungenunddamitzuschweren BelastungenfürdasKind.Fazit:NichtinjederKonstellationistdiegemeinsame Sorge dem Kindeswohl zuträglich. ElterlicheSorgedarfnichtnuralsEntscheidungsrechtwahrgenommenwerden, sondernbeinhaltetauchdiepflichtzurwahrnehmungelterlicherverantwortung.dieseverantwortungübteinemehrzahlderelternimsinnedeskindeswohlsgemeinsamaus.dort,wodieelternsichallerdingsnichtaufeinegemeinsameverantwortungsübernahmeeinigenkönnen,indembeideelternteile ganz oderteilweise dieelterlichesorgeausüben,istzubeachten,dassderelternteil, beidemdaskindlebt,diekonsequenzender danngemeinsamzutreffenden Entscheidungenträgt.DieAuswahlderSchulekannzumBeispielfürdiesen ElternteilerheblicheKonsequenzenfürdenAlltagmitsichbringen,z.B.das täglichebringenzurundabholenvonderschule.aucheinarbeitsbedingter Wohnortwechselwirderschwert,wennderanderesorgeberechtigteElternteil seinezustimmunghierfürverweigert.streitigkeitenüberdiemedizinischebehandlungdeskindes,überdieteilnahmeamsportunterrichtoderaneinerklassenfahrtkönnenimeinzelfallzuerheblichenalltagsbelastungenführen.damit eshiernichtzuständigenalltagskonfliktenzulastendeskindeskommt,muss infallkonstellationen,indenensichelternnichtaufeingemeinsamessorgerechtverständigenkönnen,imeinzelfallentschiedenwerden,welchesorge-
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/8601 rechtsregelungambestendemkindeswohldient.allgemeineschematische Lösungen sind hier dem Kindeswohl abträglich. AuchkönnensichVäterdurchdiebloßeNichtabgabeeinerSorgeerklärungohne WeiteresihrerVerantwortungnachArtikel6Absatz2Satz1GGentziehenund sodenverfassungsrechtlichenanspruchdeskindesaufdiebeidenelternteilen obliegendepflichtzurelterlichenverantwortunghäufigeinseitigunterlaufen. AuchhiersolltederStaatdaraufhinwirken,dasssichbeideElternteileumihre Kinder kümmern und diese in ihrer Entwicklung fördern. ZurLösungdesProblemswerdenderzeithauptsächlichzweiModellediskutiert: diesog.antragslösungunddiewiderspruchslösung.beiderantragslösung kommtdiesorgezunächstalleindermutterzuundkann,wenndieelternsich nichtaufeinegemeinsamesorgeeinigen,aufantragdesvatersvomfamiliengerichtaufbeideelternteilegemeinsamübertragenwerden.gegendiese Lösungspricht,dasseinVaterauchdanneinenAntragaufgemeinsameelterlicheSorgestellenmuss,wennersichintensivumdasKindkümmertunddie gemeinsame Sorge augenscheinlich dem Wohl des Kindes dient. DieWiderspruchslösungsiehtdiegemeinsameSorgebeiderElternteilevor,die aufantragdermuttervomfamiliengerichtindiealleinsorgedermutterabgeändertwerdenkann.gegendiewiderspruchslösungspricht,dasseineregellösunggesetzessystematischnurdannsinnvollist,wennsieregelmäßigzu einemgutenergebnisführt.übertragenaufdassorgerechtwäredieregellösungangemessen,wenndieüberwiegendemehrheitdernichtverheirateten ElternregelmäßigkonstruktivundamKindeswohlorientiertbeiderdasKind betreffenden Entscheidungsfindung zusammenwirkt. BeidePositionenstehensichunversöhnlichgegenüber.AnstattVäternaufzubürden,dasSorgerechtvordemFamiliengerichtzubeantragenoderMütterin diesituationzubringen,dieaufhebungdesgemeinsamensorgerechtsbeim Familiengerichtzubeantragen,solltedasJugendamtverpflichtetwerden,eine familiengerichtlicheentscheidungimmerdannzubeantragen,wenndieeltern sich nicht einigen können. DerfamiliengerichtlichenBefassungsollenjedochbehördlicheVermittlungsversuchevorausgehen.ZielstaatlichenHandelnsmussessein,dannaufeinegemeinsameelterlicheSorgeundVerantwortunghinzuwirken,wenndiesdem Kindeswohldient.ZunächstsollendieElternbereitsbeiderstandesamtlichen RegistrierungdesKindesdieeinfacheMöglichkeiterhalten,gemeinsamdie elterlichesorgezuerklären.solltediegemeinsamesorgevonbeidenelternteilen gewünschtsein,sollesdenelternermöglichtwerden,diegemeinsamesorgeerklärungbereitsbeidergeburtsmeldungvordemstandesbeamtenabzugeben. KönnendieElterngegenüberdemStandesamtkeindahingehendesEinvernehmenerzielen,solldasJugendamtinnerhalbeinerdannfolgendenVermittlung aufeineeinvernehmlichelösunghinwirken.istdiesnichtmöglich,solldas JugendamteineBewertungvornehmenunddemFamiliengericht,ohnedasses desantragseineselternteilsbedarf,denfallzurentscheidungvorlegen.die demfamiliengerichtlichenverfahrenvorgeschaltetenbehördlichenvermittlungsversuchedienenderinformationsowiederkonfliktschlichtungundwerdendiebelastungderfamiliengerichtedurchfolgestreitigkeiten (Schulbesuch, medizinischebehandlung,klassenfahrtenu.a.)reduzieren.einederartige LösungistinersterLinieamKindeswohlorientiertundunterstütztEltern,gemeinsamzueinereinvernehmlichenLösungzukommen.WederVaternoch MutterwerdeninverbliebenenKonfliktfällenindieLagegebracht,einengerichtlichenAntragstellenzumüssen.DiesistimSinneeineramKindeswohl orientiertenentscheidungüberdassorgerechtdergroßevorteilgegenüberden bisher diskutierten Lösungsansätzen.
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode BeiderEntscheidung,obdiegemeinsameelterlicheSorgedemKindeswohlentspricht, soll das Familiengericht insbesondere berücksichtigen, ob zuerwartenist,dassdieelternkünftigzueinerkindeswohldienlichenkooperation bereit und in der Lage sind und keineumständevorliegen,diedieausübungeinesgemeinsamensorgerechts unzumutbar machen. BeinichtehelichenKindern,dievorInkrafttretendieserNeuregelunggeboren sind,istwieinderübergangslösungdesbverfgeinantragdesvatersbeim Familiengerichterforderlich.HierhatdasFamiliengerichtzudemzuberücksichtigen,obdieElterninderVergangenheitinderLagewaren,überdieBelangedesKindessachlichzukommunizieren,derantragstellendeElternteilsein UmgangsrechtinderVergangenheitwahrgenommenundregelmäßigUnterhalt im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit gezahlt hat. ElterlicheSorgeistnichtdenkbarohnediePflichtzurWahrnehmungelterlicher Verantwortung.DerBlickaufdasVerhaltendesantragstellendenElternteilsin dervergangenheiterleichtertdieprognosebeidenübergangsfällen,obeineverantwortungsvolleübernahmederelterlichensorgeundeineeinvernehmliche Ausübungderselbenerwartetwerdenkann.EineÜbergangsregelungverhindert imübrigenaucheineerneutefamiliengerichtlicheentscheidungfürdiefälle, beidenensichdieelterneinvernehmlichaufdiealleinsorgeeineselternteils verständigt haben. ErstrebteinElternteildieÜbertragungderAlleinsorge,musserdiesbeimFamiliengerichtbeantragen.BeiderÜbertragungderAlleinsorgeaufdenVateristzu berücksichtigen,dassdamitregelmäßigaucheinwechseldeskindesvom HaushaltderMutterindendesVatersverbundenist.DiesberührtauchdasBedürfnisdesKindesnachStabilitätundKontinuitäthinsichtlichseinergewachsenenpersönlichenBindungenundseinessozialenUmfeldes.DerMutterdie SorgezuentziehenistdaherundauchangesichtsihresElternrechtsnachden AusführungendesBVerfGnurgerechtfertigt,wenneszurWahrungdesväterlichenElternrechtskeineandereMöglichkeitgibt,diewenigerindasmütterlicheElternrechteingreiftundwenngewichtigeKindeswohlgründevorliegen, die den Sorgerechtsentzug nahelegen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einengesetzentwurfvorzulegen,dermitseinenregelungendaraufhinwirkt, dassunterdemleitgedankendeskindeswohlsdiegemeinsameelterlichesorge fürnichtmiteinanderverheirateteelterngrundsätzlichalszielangestrebtwird. Folgender Inhalt muss den Schwerpunkt der Regelungen bilden: 1.DieelterlicheSorgestehtnichtmiteinanderverheiratetenElterngemeinsam zu,wennsieeinegemeinsamesorgeerklärungabgeben,einanderheiraten oder das Familiengericht die gemeinsame Sorge anordnet. 2.BeiderstandesamtlichenRegistrierungdesKindesklärtderStandesbeamte nichtmiteinanderverheirateteelternüberdiemöglichkeiteinergemeinsamensorgeerklärungaufundfordertdieelternauf,sichzudergewünschten AusgestaltungderSorgezuäußern.MöchtenbeideElternteilediegemeinsameSorgebegründen,solldieErklärungdurchVorlageentsprechenderVordrucke gegenüber dem Standesamt ermöglicht werden.
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ IndasAchteBuchSozialgesetzbuchsollfolgendeRegelungaufgenommen werden:könnendieelternvordemstandesamtkeineinvernehmenerzielen, werdendieelternvomjugendamtaufgefordert,sichinnerhalbeinerbestimmtenfristzudergewünschtenausgestaltungdersorgezuäußern.wird diegemeinsamesorgevonbeidenelternteilengewünscht,istdiegemeinsamesorgeerklärungvordemjugendamtabzugeben.istdasvotumder Elternnichteinvernehmlich,wirktdasJugendamtimGesprächmitden ElternaufeineeinvernehmlicheLösunghin.Kannkeineeinvernehmliche Lösungerzieltwerden,erstelltdasJugendamteineStellungnahmeundstellt beim Familiengericht einen Antrag auf Entscheidung zur elterlichen Sorge. 4.BeinichtehelichenKindern,dievorInkrafttretenderNeuregelunggeboren sind,istentsprechendderübergangslösungdesbverfgeinantragdes VatersaufgemeinsameSorgebeimFamiliengerichterforderlich.DasFamiliengerichtkanndiefehlendeZustimmungderMutterzurgemeinsamen SorgeaufAntragdesVatersersetzenunddenElterndieelterlicheSorgeoder einenteilderelterlichensorgegemeinsamübertragen,wenndiegemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht. 5.BegehrtderVaterfürKinder,dievorInkrafttretenderNeuregelunggeboren sind,diealleinigesorge,musserdiesbeimfamiliengerichtbeantragen.das FamiliengerichtüberträgtdemVaterdiealleinigeSorge,soweiteinegemeinsameSorgenichtinBetrachtkommtundzuerwartenist,dassdieAlleinsorge des Vaters dem Kindeswohl am ehesten entspricht. 6.DierechtlichenundtatsächlichenFolgendieserNeuregelungsollennach spätestensdreijahrenwissenschaftlichevaluiertwerden.überdieergebnisseistderdeutschebundestagzeitnahdurcheinenentsprechendenschriftlichen Bericht der Bundesregierung zu unterrichten. Berlin, den 8. Februar 2012 Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion
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