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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/8757 Nichtzahler-Tarif in der privaten Krankenversicherung Vorbemerkung der Fragesteller DieprivateKrankenversicherung (PKV)klagtübersäumigeBeitragszahler. InsgesamtseienbisSeptember2011Fehlbeträgevon554Mio.Eurobei Versichertenaufgelaufen (vgl.capitalvom15.dezember2011, S.10). DieBundesregierungreagierteaufdieseBerichtedesVerbandesderprivaten Krankenversicherungdamit,dasssienuneinen Nichtzahler-Tarif prüft. NachMedienberichtensoller80bis100Euromonatlichkostenundnureine Notfallversorgungumfassen,alsoLeistungenbeiakutenErkrankungenund SchmerzensowiebeiSchwangerschaftundMutterschaft.DieprivatenVersicherungsunternehmenversprechensichdavon,dassbislangsäumigeVersichertediesenverringertenBeitragbezahlenunddamitdieVersicherungen und die Versichertengemeinschaft entlasten. AuchinderprivatenKrankenversicherungtrat2009mitdemZiel,alleMenschenmitWohnsitzinDeutschlandaufdemNiveaudergesetzlichenKrankenversicherung (GKV)zuversichern,dieVersicherungspflichtinKraft.Es wurdederbasistarifgeschaffen,indendieprivatenversicherungenjedeund jedenunabhängigvonvorerkrankungenaufnehmenmüssen,sofernerodersie zuletzt PKV-versichert war. MitdernunbeabsichtigtenNeuregelungwirddasZieleinerKrankenversicherungfüralleaufGKV-Niveauaufgegeben.StattdieProblemeimBasistarifzu lösen,indemdefactoeineversorgungdritterklassestattfindet (vgl.bundestagsdrucksachen17/4782und17/5524),scheintsichdiebundesregierungnun der Schaffung einer vierten Klasse von Krankenversicherten zu widmen. Vorbemerkung der Bundesregierung FürPersonen,diederPflichtzurVersicherunginderprivatenKrankenversicherungunterliegen,ausfinanziellenGründendieBeiträgefüreineprivateKrankenversicherungjedochnichtodernichtvollständigaufbringenkönnen,bestehenbereitsgesetzlicheRegelungen,dieimBedarfsfalleineReduzierungdes Beitragsunderforderlichenfallszudemeineteilweiseodersogarvollständige DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom15.März2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ÜbernahmederBeiträgedurchdieGrundsicherungsträgervorsehen.Esgibt keinehinweisedarauf,dassdieseregelungenihrenzwecknichterfüllen.bei densäumigenbeitragszahlern,aufdiesichdiefragenbeziehen,handeltessich hingegenumpersonen,diediebeiträgenichtleisten,obwohlsiedazufinanziell in der Lage wären. 1.GibtesderzeitschonprivateKrankenversicherungen,dieeinenTarifmit vergleichbaren Leistungen und einer vergleichbaren Prämie anbieten? Ein Nichtzahler-Tarif existiertinderprivatenkrankenversicherunggegenwärtignicht.gemäß 193Absatz6desVersicherungsvertragsgesetzes (VVG) ruhtgegenwärtigeineprivatekrankenversicherung,wennderversicherungspflichtigeversicherungsnehmermitdenbeiträgenimrückstandist.während derruhenszeithaftetderversichererausschließlichfüraufwendungen,diezur BehandlungakuterErkrankungenundSchmerzzuständesowiebeiSchwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind ( 193 Absatz 6 Satz 6 VVG). 2.UnterstütztdieBundesregierungdasAnliegenderprivatenKrankenversicherung, einen Nichtzahler-Tarif einzuführen? 3.PrüftdieBundesregierung,auchindergesetzlichenKrankenversicherung (GKV)einensolchenNichtzahler-TarifeinzuführenvordemHintergrund der vorhandenen Zahlungsversäumnisse in der GKV (bitte begründen)? EtwaseitMitteder90er-JahrehatdieZahlderNichtversicherteninDeutschlandzunächstdeutlichzugenommen.NachdenErhebungendesStatistischen BundesamtesimRahmendesMikrozensuswardieseZahlvongeschätzten PersonenimJahr1995aufüber150000PersonenimJahr1999und auf188000personenimjahr2003angestiegen.vordiesemhintergrundhat dergesetzgebermitdemgesetzzurstärkungdeswettbewerbsindergesetzlichenkrankenversicherung (GKV-WSG)fürallePersonenohneAnspruchauf anderweitigeabsicherungimkrankheitsfalldiepflichtzurversicherunginder gesetzlichenkrankenversicherung (GKV,ab1.April2007)oderinderprivaten Krankenversicherung (PKV,ab1.Januar2009)eingeführt.Dabeiorientiert sichdiezuordnungzurgkvoderpkvdaran,wodiebetreffendepersonzuletztversichertwarbzw.welchemversicherungssystemsienachdergesetzgeberischenwerteentscheidungzuzuordnenist.analogzurgkvwurdezudem auchfürdiepkvdievormalsbestehendemöglichkeitdesversicherungsunternehmens,einekrankenvollversicherungbeibeitragsrückständenzukündigen, ausgeschlossen.deranstiegderzahldersog.nichtzahlerinderpkvdürfte sichauchaufdiesemaßnahmezurückführenlassen.entsprechenddenvorgabendesbundesverfassungsgerichtsinseinemurteilvom10.juni2009 zumgkv-wsg (Aktenzeichen1BvR706/08,1BvR814/08,1BvR819/08, 1BvR837/08)beobachtetdieBundesregierungdieFolgenderGesundheitsreformfürdieVersicherungsunternehmenundprüft,obeineAnpassungder GesetzeimHinblickaufdieErfahrungenmitderAnwendungderneuenRegeln erforderlichist.dieüberlegungenzureinführungeinessogenanntennichtzahler-tarifsstehenmitdieserbeobachtungspflichtderbundesregierunginzusammenhang. AuchindergesetzlichenKrankenversicherunggibtesMitglieder,diemitBeitragszahlungensäumigsind.EsistdauerhafteAufgabederKrankenkassen, BeitragsforderungengegenüberihrenMitgliederndurchzusetzen.HierzustehendenKrankenkassenmehrereSanktionsinstrumentezurVerfügung,dieals ausreichendangesehenwerden.zunennensindhierratenzahlungsvereinba-

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9012 rungenmitdemsäumigenmitglied,dieerhebungvonsäumniszuschlägen,der EinzugderBeiträgeimWegederregulärenVollstreckungoderdasRuhender Leistungennach 16Absatz3adesFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV).DieEinführungeinesNichtzahler-TarifsinderGKVistseitensder Bundesregierung nicht beabsichtigt. 4.IstfürdieEinführungeinessolchenNichtzahler-TarifseineGesetzesänderung notwendig? Falls ja, welche Gesetzesnormen wären betroffen? FürdieSchaffungeinesNichtzahler-TarifswärenvoraussichtlichÄnderungen imversicherungsvertragsgesetzundimversicherungsaufsichtsgesetzerforderlich.außerdemmüsstenunterumständenanpassungenimsgbvvorgenommen werden. 5.SolldieMöglichkeitbestehen,freiwilligineinensolchenTarifzuwechseln bzw. sich dort zu versichern? 6.WievieleVersichertewerdenvermutlichfreiwilligindiesenTarifwechseln (bitte Größenordnung angeben)? 7.KönnensäumigeBeitragszahlerinnenoderBeitragszahlergezwungen werden, in diesen Tarif zu wechseln? 8.FürwievieleVersichertewirddieserTarifvermutlichverpflichtend (bitte Größenordnung angeben)? 9.WiekanneinVersicherterodereineVersichertefreiwilligausdiesem Tarif aussteigen? 10.Waspassiert,wenneinVersicherterodereineVersicherteindiesemTarif die Beiträge über einen gewissen Zeitraum nicht zahlt? 11.WiewerdendiePrämienkalkuliert,wiewerdensiegesetzlichreguliert, und wie hoch sollen sie in etwa sein? 12. Kann die Prämienhöhe je nach Versicherungsgesellschaft variieren? 13.SolldiePrämienhöhevondemGesundheitszustand,demAlterodervon sonstigen Merkmalen der zu versichernden Person abhängen? 14.WiehochwerdenvoraussichtlichdieEinsparungenderPKVdurchdiesen Tarif sein? 15.WiehochwerdenvoraussichtlichetwadieMehreinnahmenderPKV durch diesen Tarif sein? 16.WaspassiertmitetwaigenAlterungsrückstellungenundAnwartschaften nach dem Wechsel in diesen Tarif? 17. Werden in diesem Tarif Altersrückstellungen gebildet? DieFragen5bis17werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. DadiePrüfungdeskomplexenSachverhaltsnochnichtabgeschlossenist,gibt esauchnochkeineentscheidungdazu,obundwieaufdieveränderungenim BereichderprivatenKrankenversicherunggesetzlichreagiertwerdensollte. Die Fragen können daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 18.StehenZahlungsversäumnisseimZusammenhangmitdenindenletzten JahrenstarkgestiegenenVersicherungsprämienderprivatenKrankenversicherung? GesicherteErkenntnisseüberdieUrsachenvonBeitragsrückständeninder PKVliegenderBundesregierungnichtvor.Esistjedochdavonauszugehen, dassdieentwicklungderletztenjahreinsbesonderedurchdieeinführungder Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung bestimmt wurde. 19.StehendieZahlungsversäumnisseimZusammenhangmitdensteigenden Prämien bedingt durch das zunehmende Alter der Versicherten? Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. 20.SiehtdieBundesregierungbeidenprivatenKrankenversicherungeneine Mitverantwortung,wennsiezunächstmitgroßemVertriebsaufwand, hohenprovisionenundoftmitdemargument,fürjungeundgesunde günstigeralsdiegkvzusein,kundinnenundkundenanwirbtundspäterfeststellt,dassdiesenichtausreichendsolventsind,umdiesteigenden Versicherungsprämien zu bezahlen? DerBundesregierungliegenkeineErkenntnissevor,diedaraufhindeuten,dass dieinderfrageunterstellteentwicklungeinfürdiegesamteprivatekrankenversicherungtypischesphänomenwäre.anzeichenausderbranchedeuten zudemdaraufhin,dassbesondersgünstigkalkulierte Einsteigertarife oder durchhoheabschlusskostengekennzeichneteangebotesichimwettbewerb nicht dauerhaft bewähren und Versicherer solche Angebote wieder einstellen. 21.WienimmtdieBundesregierungzudemVorwurfStellung,miteinem Nichtzahler-TarifwürdedergesellschaftlicherreichteKonsensaufgekündigt,dassallenMenschenmitWohnsitzinDeutschlandunabhängigvon ihremsozialenstatuseinegesundheitlicheabsicherungaufdemniveau der GKV zusteht? AufdieVorbemerkungderBundesregierungunddieAntwortzuFrage1wird verwiesen. ImÜbrigenistFolgendesanzumerken:InderGKVwieinderPKVistder LeistungsumfangimFallevonBeitragsschuldenaufLeistungenzurBehandlungakuterErkrankungenundSchmerzzuständesowiebeiSchwangerschaft undmutterschaftbeschränkt (sogenannteruhensleistungen);diegkvkommt außerdemfürbestimmtefrüherkennungsuntersuchungenauf.dieruhensleistungen entsprechen einer Absicherung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. FürhilfebedürftigePersonen,dieihreVersicherungsbeiträgeausdenverfügbarenfinanziellenMittelnnachweisbarnichtselbstaufbringenkönnen,giltdie BeschränkungdesLeistungsumfangsaufsogenannteRuhensleistungennicht. HilfebedürftigeprivatkrankenversichertePersonenhabenaußerdemstetsdie Möglichkeit,indenBasistarifzuwechseln.DieLeistungenimBasistarifentsprechennachArt,UmfangundHöhedenLeistungeninderGKV.DieVersicherungsprämieimBasistarifistaufdenHöchstbeitraginderGKVbegrenzt, imfallvonhilfebedürftigkeitdesversichertenwirdderversicherungsbeitrag halbiert.könnenhilfebedürftigepersonenauchdiesenreduziertenbeitrag nichtaufbringen,leistetderjeweiligegrundsicherungsträgereinenzuschuss im erforderlichen Umfang.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ SiehtdieBundesregierungeinenWiderspruchzwischenderwachsenden Zahlvonzahlungssäumigenund/oderhilfebedürftigenPKV-Versicherten unddertatsache,dassdieprivatekrankenversicherungpersonengruppen vorbehalten ist, die nicht sozial schutzbedürftig sind? HältesdieBundesregierungfürangezeigt,denZuschnittdieserPersonengruppen anzupassen? SindtatsächlichalleprivatkrankenversichertenPersonennichtschutzbedürftig? Vormalsbzw.bislangprivatKrankenversicherte,diedieVoraussetzungder VersicherungspflichtinderGKVerfüllen,werdendamitgrundsätzlicherneut MitgliedderGKV.DerGesetzgeberhatdenPersonenkreisderVersicherungspflichtigeninderGKVnachdenGesichtspunkten sozialeschutzbedürftigkeit und finanziellestabilitätdersolidargemeinschaft abgegrenzt.soweit PersonendanachnichtversicherungspflichtiginderGKVsind,habensieinder RegelzueinembestimmtenZeitpunktihresLebensdieWahlgehabt,sich eigenverantwortlichfüreineabsicherungindersolidargemeinschaftdergkv oderfürdiepkvzuentscheiden.personen,diesichfürdiepkventscheiden, treffengrundsätzlicheinelebensentscheidung.siewissen,dassdieversicherungsprämieninderpkveinkommensunabhängigsindunddierückkehrin diegkvnurunterbestimmten,engenvoraussetzungenmöglichist.vielfach entscheidensichdiesepersoneninjungenjahrenfürdasdannbeitragsgünstigere private Krankenversicherungssystem. EinerneuterZugangzurGKV,z.B.alleinaufgrundeinesverringertenEinkommensodersteigenderPrämienzurPKVimAlter,ohnedassdieVoraussetzungenderVersicherungspflichtinderGKVerfülltwerden,würdezueinerRisikoselektionzulastenderGKVbeigleichzeitigerEntlastungderPKVführen.Die finanziellestabilitätdergkvwürdedadurchgefährdet.deshalbistfürprivat krankenversichertepersoneneinelösungimsystemderpkvvorgesehen, wenndiefinanzierungihrerversicherungsbeiträgefürsiezuerheblichen Problemenführt.AufdieAntwortzuFrage21wirdindiesemZusammenhang verwiesen. ImÜbrigenhatdasBundesverfassungsgerichtmitseinemUrteilzumGKV-WSG vom10.juni2009 (1BvR706/08,1BvR814/08,1BvR819/08,1BvR837/08) auchderpkvaufgrunddergesetzlichenneuerungen,insbesonderedereinführungdesbasistarifsmitkontrahierungsszwang,einesozialeschutzfunktionzugesprochen.lautbundesverfassungsgerichtstelltsichderbasistarif insgesamt alseinezulässige,sozialstaatlicheindienstnahmederprivatenkrankenversicherungsunternehmenzumgemeinenwohldar.durchdiebesonderengesetzlichenregelungenfürhilfebedürftigepersonen (sieheantwortzufrage21) sind schutzbedürftige Personen in der PKV hinreichend abgesichert. 23.WievieleMenschensindderzeitinPKV-Verträgenversichert,dieweniger Leistungen als den Basistarif abdecken? Welche Leistungen betrifft dies vorwiegend? DerBundesregierungliegenkeineZahlendazuvor,wievieleMenschenderzeit inpkv-verträgenversichertsind,diewenigerleistungenalsdenbasistarif abdecken.erfahrungsgemäßwerdenleistungenwiefahrtkosten,häusliche Krankenpflege,Haushaltshilfe,Empfängnisverhütung,Schwangerschaftsabbruch (ohnemedizinischeindikation),dieindergkversetztwerden,vonder privatenkrankenversicherungnicht,nurzumteilodernurüberzusatzversicherungen erbracht.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 24.WelchenZweckerfüllteineallgemeineKrankenversicherungspflicht, wenndieentsprechendenverträgedaskrankheitsrisikonurzumteilabsichern? DiemitdemGKV-WSGeingeführtePflichtzurVersicherung (vgl.antwortzu Frage2)verfolgtdasZiel,dassinDeutschlandniemandohneSchutzimKrankheitsfallseinsoll.EineprivateKrankheitskostenversicherung,diedieserVersicherungspflichtgenügt,mussmindestenseineKostenerstattungfürambulante undstationäreheilbehandlungenumfassen ( 193Absatz3desVersicherungsvertragsgesetzes VVG).DamitsinddieklassischenLeistungsbereicheder PKVabgedeckt;derjeweiligegenaueLeistungsinhaltund-umfangwirddurch denmaßgeblichentarifbestimmt.mitdiesengesetzlichenrahmenbedingungenwirdnachauffassungderbundesregierungsichergestellt,dasseinepkv mindestensdieerforderlichemedizinischegrundversorgungabsichert.hilfebedürftigeprivatversichertehabenzudemjederzeitdiemöglichkeit,inden Basistarifzuwechseln,dessenLeistungeninArt,UmfangundHöhederGKV vergleichbar sind. 25.SiehtdieBundesregierungdieGefahr,dasssichdieZahldermedizinischenNotfälledurchverschleppte,aufgrundnichtabgesicherter,Krankheiten unter den betreffenden Versicherten erhöht? Derin 193Absatz3VVGvorgegebenenPflichtzurVersicherungwirdentsprochen,wennderjeweiligeVersicherungsvertrageineKostenerstattungsowohlfürambulantealsauchfürstationäreHeilbehandlungenabdeckt.VordiesemHintergrundsiehtdieBundesregierungdieinderFragebehaupteteGefahr nicht.aufdieantwortzufrage24wirdverwiesen.außerdemwirddaraufhingewiesen,dassdiekostenfürbehandlungenvonakutenerkrankungenund SchmerzzuständenauchbeiausstehendenBeitragsschuldenunddamitruhendemVersicherungsschutzvondemjeweiligenprivatenVersicherungsunternehmen übernommen werden (vgl. Antwort zu Frage 21). 26.SinddieVorsorgeunddieBehandlungvonallenübertragbarenKrankheiten durch diesen Tarif abgesichert? Wennnein,siehtdieBundesregierung,dassdieGefahreineserhöhtenInfektionsrisikos auch für die restliche Bevölkerung existiert? DerBundesregierungliegenkeineInformationendazuvor,welchekonkreten LeistungenvonsämtlichenTarifenderPKVabgedecktsind.Nach 193 Absatz3VVGmusseineprivateKrankheitskostenversicherungstetseineKostenerstattungfürdieBehandlungvonambulantenundstationärenBehandlungenumfassen.DahergehtdieBundesregierungdavonaus,dassdieBehandlungvonübertragbarenKrankheitendurcheinePKV,diederVersicherungspflichtgenügt,stetsabgedecktist.ImÜbrigenwirddaraufhingewiesen,dass diekostenfürbehandlungenvonakutenerkrankungenundschmerzzuständen auchbeiausstehendenbeitragsschuldenunddamitruhendemversicherungsschutzvondemjeweiligenprivatenversicherungsunternehmenübernommen werden (vgl. Antwort zu Frage 21).

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ WiebewertetdieBundesregierungvordiesemHintergrunddieÄußerung desbundesverfassungsgerichts,dass derkreisderschutzbedürftigen mitderversicherungspflichtgrenzeeherzuengalszuweitgezogenworden sei (BVerfG, 1 BvR 1103/03 vom 4. Februar 2004, Absatz 27)? DerzitierteBeschlussdesBundesverfassungsgerichtsbetrifftArbeitnehmer, derenregelmäßigesjahresarbeitsentgeltdieversicherungspflichtgrenzeübersteigtunddiedaherversicherungsfreiindergesetzlichenkrankenversicherung sind.imrahmendesgesetzeszursicherungderbeitragssätzeindergesetzlichenkrankenversicherungvom23.dezember2002hatdergesetzgeberdie Versicherungspflichtgrenzeerhöht,denKreisderVersicherungspflichtigen damiterweitertundsodiepersonengruppederbeschäftigtenmithöherem ArbeitsentgeltverstärktanderFinanzierungderSolidaraufgabeninderGKV beteiligt.diedagegengerichteteklageeinesprivatenkrankenversicherungsunternehmenswurdevombundesverfassungsgerichtabgewiesen.mitder zitiertenäußerunghatdasbundesverfassungsgerichtverdeutlicht,dassder GesetzgeberbeiderWahlderMaßnahmenzurfinanziellenStabilisierungder GKVeineEinschätzungsprärogativehat.ImÜbrigenwirdaufdieAntwortzu Frage22 Bezug genommen. 28.SiehtdieBundesregierungeinenZusammenhangzwischendersteigendenZahlvonMenschen,diesicheineprivateKrankenversicherungnicht (mehr)leistenkönnen,unddertatsache,dassderzugangzurpkvdurch diebundesregierungimmerweitererleichtertwurde (zuletztdurchdie AbsenkungderWartezeitvon3Jahreauf1JahrimGKV-Finanzierungsgesetz)? GesetzlichkrankenversicherteArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer,deren VerdienstdieJahresarbeitsentgeltgrenzeüberschreitet,könnenseitdem1.Januar 2011ohnediebisdahingeltendedreijährigeWartezeitindiePKVwechseln. DieVersicherungspflichtvonArbeitnehmerinnenundArbeitnehmern,deren ArbeitsentgeltineinembestehendenBeschäftigungsverhältnisdiegeltendeJahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze)übersteigt,endetseitdem wiedermitablaufdeskalenderjahres,wennihrarbeitsentgeltauchimfolgendenkalenderjahrdiedanngeltendejahresarbeitsentgeltgrenzeüberschreiten wird.beiaufnahmeeinerneuenbeschäftigungmiteinemarbeitsentgeltoberhalbderversicherungspflichtgrenzetrittseitdem31.dezember2010unmittelbarversicherungsfreiheitindergesetzlichenkrankenversicherungein.diese RechtsänderungwurdemitdemGesetzzurnachhaltigenundsozialausgewogenenFinanzierungderGesetzlichenKrankenversicherungeingeführtundstellte dievordem1.april2007geltenderechtslagewiederher.imübrigenkanndie BundesregierungdeninderFragegenanntenZusammenhangnichterkennen bzw. die dort aufgestellte Behauptung nicht bestätigen. 29.WelcheUnternehmenhabenwievielesäumigeBeitragszahlerinnenund Beitragszahler,undwiehochsindjeweilsdieoffenenundbereitsabgeschriebenen Forderungen? ÜberdieerfragtenAngabenliegenErkenntnisseauseinerUmfragederBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichtimJahr2011vor,diealsvertraulicheInformationenderVerschwiegenheitspflichtnach 84desVersicherungsaufsichtsgesetzesunterliegen.DasöffentlicheBekanntwerdendererfragtenInformationenhatgrundsätzlichdasPotenzial,dieWettbewerbssituationeinzelnerVersichererzubeeinträchtigen.NachsorgfältigerAbwägungmitden InformationsrechtendesDeutschenBundestagesundseinerAbgeordneten,

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode kannindersachedaherkeineauskunftinderfürkleineanfragennach 104 i.v.m. 75Absatz3, 76Absatz1derGeschäftsordnungdesDeutschen Bundestagesvorgesehenen,zurVeröffentlichungaufeinerBundestagsdrucksachebestimmtenWeiseerfolgen.DieAntwortwirddeshalbals VSGeheim eingestuftindergeheimschutzstelledesdeutschenbundestageszurverfügung gestellt. * * Das Bundesministerium der Gesundheit hat die Antwort als VS Geheim eingestuft. DieAntwortistinderGeheimschutzstelledesDeutschenBundestageshinterlegtundkanndortnach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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