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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts A. Problem und Ziel MitdemimJahr2005inKraftgetretenenGesetzzurNeuordnungdesPfandbriefrechtswurdendieGeschäftsmöglichkeitenfürdeutscheKreditinstituteim HinblickaufdieBegebungvonPfandbriefenerweitert.DieErweiterungging einhermitderbewahrungdeshohenstandardsdesdeutschenpfandbriefs.die NeuordnungdesPfandbriefrechtswaraußerordentlicherfolgreich.Sostelltder deutschepfandbriefnochimmerdasgrößtesegmentdeseuropäischenund globalenmarktesgedeckterschuldverschreibungendarundistvorbildfür zahlreicheprodukteausländischerrechtsordnungen.dienachahmerprodukte reichenzwarhinsichtlichderqualitätderdeckungsmassenundderinsolvenzfestigkeithäufignichtandendeutschenpfandbriefheran.trotzdemhatderwettbewerbstarkzugenommenundzueinemabschmelzendesrenditeabstandsdiesernachahmerproduktezumdeutschenpfandbriefgeführt.außerdemhatsich deranteildieserprodukteamgesamtvolumendesmarktesfürgedeckteschuldverschreibungenstarkerhöht.indiesemzusammenhangdarfnichtübersehen werden,dasssichinsbesondereimeuropäischenmarktfürcoveredbondsdie EmissionenineinzelnenLändernimZeitraumvonnurzweiJahren (2005/2006) starkerhöhthaben,z.b.infrankreichvon28aufrund42mrd.euro,inspanien von60aufrund75mrd.euroundingroßbritannienvon11aufrund24mrd. Euro.VordiesemHintergrundistesgeboten,dieRahmenbedingungenfürden Pfandbriefweiterzuverbessern,ohnedieQualitätdesPfandbriefszubeeinträchtigen,umdieSpitzenstellungdesdeutschenPfandbriefszuerhalten. DanebenhabensichdieKosten,diederBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)beiderAusübungderihrzugewiesenenAufgabenentstehen, durchänderungbestehenderunderlassneueraufsichtsgesetzesowieänderungeninderaufsichtspraxisinihrerstrukturverändert.dievorhandenenregelwerkezurumlageerhebungmüssendaherandieaktuellenaufsichtstätigkeiten derbafinangepasstwerden.zudemsolldiekostenumlageverursachungsgerechterausgestaltetwerden. B. Lösung MitdemvorliegendenGesetzentwurfwirddensichänderndenAnforderungen andaspfandbriefgeschäftebensorechnunggetragenwiedemziel,dendeutschenpfandbriefzustärkenundseinespitzenstellungzubehaupten.dazudienennichtnurdieverschiedenentechnischenänderungendespfandbriefgesetzes,sondernauchdieerweiterungverschiedenergeschäftsfelderunddie

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode VerbesserungderKonsortialfinanzierungsowiedieEinführungdesFlugzeugpfandbriefs. DieAnpassungundverursachungsgerechtereAusgestaltungderUmlageerhebungwerdendurchÄnderungdes 16desFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG)unddesAbschnitts2derVerordnungüberdieErhebungvon GebührenunddieUmlegungvonKostennachdemFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV)erreicht. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte FürBund,LänderundGemeindenentstehenwederHaushaltsausgabenoder HaushaltseinbußennochHaushaltsmindereinnahmen. DieBaFinwirdzu100ProzentübereineUmlageundGebührenfinanziert.Die AnwendungderÄnderungenvonFinDAGundFinDAGKostVhatdaherkeine AuswirkungenaufdieöffentlichenHaushalte. E. Sonstige Kosten DiePfandbriefemittenten,dieerstmaligdasGeschäftmitFlugzeugpfandbriefen aufnehmen,werdengemäßderfindagkostvbelastet.geringfügigeeinzelpreisänderungenlassensichnichtausschließen.auswirkungenaufdasallgemeinepreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau,sindnichtzu erwarten. F. Bürokratiekosten MitArtikel1Nr.25BuchstabeaDoppelbuchstabeccundddwerdenzwei zusätzlichemeldepflichteneingeführt.beidemeldepflichtenkönnenohne weiterenaufwandausbeidenbetroffenenpfandbriefbankenvorhandenen Datensätzengeneriertwerden.DadurchentstehenkeinezusätzlichenBelastungen,wederfürdieUnternehmennochdieBürgerundBürgerinnen.AuchLänder undgemeindensindnichtvonzusätzlichenbürokratiekostenbetroffen. AufgrundvonArtikel2Nr.2istgrundsätzlichdavonauszugehen,dassnurvereinzeltUnternehmendenneuenTatbestandnutzen,umalsInstitutzugelassenzu werden.solltenunternehmendieerlaubnisaufbasisderanlagevermittlungerlangenwollen,fallendurchschnittlich117000euroankostenan.artikel3verursachtbürokratiekostenvonrund76500euro.damitergäbensichbeidrei neueninstitutenbürokratiekostenvon580500euro.diesedurchschnittswerte ergebensichausdenmessungenderbestandserfassung (Stand:31.August2008) undberuhenaufdengesetzlichenregelungenzumstandseptember2006. DurchdieÄnderungvonArtikel2Nr.6entstehteineneueInformationspflicht fürdiewirtschaftmitbürokratiekostenvon216euro.diesekostensindnach derzeitwerttabelledesstatistischenbundesamtesermittelt.eswerdenkeine neueninformationspflichtenfürbürgeroderverwaltunggeschaffen,geändert odereingeführt.rückwirkendeinformationspflichtenderverwaltungentstehen durchempfangundarchivierungdesantragsinhöhevon11euro. DurchdieÄnderungderFinDAGKostVwerdenkeineInformationspflichtenfür diewirtschaftoderfürbürgereingeführt,verändertoderaufgehoben.beidrei schonbestehendeninformationspflichtenfürdieverwaltungkommteszumteil zuredaktionellenänderungen,dieaberkeineneinflussaufdiebürokratiekosten

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/11130 derverwaltunghaben.weitereinformationspflichtenfürdieverwaltungwerden nichteingeführtoderabgeschafft.mitderänderungdesfindagwerdenkeine InformationspflichtenfürdieWirtschaft,fürdieVerwaltungoderfürBürgereingeführt,verändertoderaufgehoben.

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/11130

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7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/11130 Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts Vom Anlage1 DerBundestaghatdasfolgendeGesetzbeschlossen: Artikel1 ÄnderungdesPfandbriefgesetzes DasPfandbriefgesetzvom22.Mai2005 (BGBl.I S.1373),zuletztgeändertdurchArtikel16desGesetzesvom 21.Dezember2007 (BGBl.IS.3089),wirdwiefolgtgeändert: 1.DieInhaltsübersichtwiefolgtgeändert: a)dieangabezu 9wirdwiefolgtgefasst: 9 (weggefallen). b)dieangabezu 17wirdwiefolgtgefasst: 17 (weggefallen). c)nachderangabezu 26werdenfolgendeAngaben eingefügt: Unterabschnitt4 Flugzeugpfandbriefe 26aDeckungswerte 26bBeleihungsgrenze 26cVersicherung 26dBeleihungswertermittlung 26eAbzahlungsbeginn 26fWeitereDeckungswerte. d)dieangabezu 53wirdwiefolgtgefasst: 53 (weggefallen). 2. 1wirdwiefolgtgeändert: a)inabsatz1werdenamendedernummer3derpunkt durcheinkommaersetztundfolgendenummer4angefügt: 4.dieAusgabegedeckterSchuldverschreibungen aufgrunderworbenerregisterpfandrechtenach 1desGesetzesüberRechteanLuftfahrzeugen oderausländischerflugzeughypothekenunter derbezeichnungflugzeugpfandbriefe. b)inabsatz2satz2werdennachdemwort Schiffshypotheken diewörter undregisterpfandrechteim SinnedesAbsatzes1Nr.4oderausländischeFlugzeughypotheken eingefügt. c)inabsatz3werdendaswort und durcheinkomma ersetztundnachdemwort Schiffspfandbriefe werdendiewörter undflugzeugpfandbriefe eingefügt. 3. 2Abs.1wirdwiefolgtgeändert: a)insatz2nr.5werdendiewörter oderschiffsfinanzierungsgeschäft durchdiewörter,schiffsfinan- zierungs-oderflugzeugfinanzierungsgeschäft er- setzt. b)insatz4werdendiewörter eineoderzwei durch daswort einzelne unddieangabe 1Satz2Nr.1 bis3 durchdieangabe 1Abs.1Satz2Nr.1bis4 ersetzt. c)insatz5werdendaswort oder durcheinkomma ersetztundnachdemwort Schiffskreditgeschäfts werdendiewörter oderdesflugzeugfinanzierungsgeschäfts eingefügt. 4. 4wirdwiefolgtgeändert: a)demabsatz1wirdderbisherigeabsatz2alsneuer Absatz1vorangestelltundwiefolgtgeändert: aa)satz1wirdwiefolgtgefasst: DiejederzeitigeDeckungderumlaufenden PfandbriefenachdemBarwert,derdieZins-und Tilgungsverpflichtungeneinbezieht,musssichergestelltsein;derBarwertdereingetragenen DeckungswertemussdenBarwertderzudeckendenVerbindlichkeitenum2Prozentübersteigen (sicherndeüberdeckung). bb)satz2wirdwiefolgtgeändert: aaa)nummer1wirdwiefolgtgefasst: 1.Schuldverschreibungen,Schuldbuchforderungen,Schatzwechselnund Schatzanweisungen,derenSchuldner derbund,einsondervermögendes Bundes,einLand,dieEuropäischenGemeinschaften,einandererMitgliedstaat dereuropäischenunion,einanderer VertragsstaatdesAbkommensüberden EuropäischenWirtschaftsraum,dieEuropäischeInvestitionsbank,dieInternationaleBankfürWiederaufbauundEntwicklung,dieEntwicklungsbankdes EuroparatesoderdieEuropäischeBank fürwiederaufbauundentwicklungist; diesgiltauchfürschuldverschreibungen,schuldbuchforderungen,schatzwechselundschatzanweisungen,deren SchuldnerdieSchweiz,dieVereinigten StaatenvonAmerika,Kanadaoder Japanist,sofernderenRisikogewicht entsprechenddemratingeineranerkannteninternationalenratingagentur derbonitätsstufe1nachtabelle1des AnhangsVIderRichtlinie2006/48/EG deseuropäischenparlamentsunddes Ratesvom14.Juni2006überdieAufnahmeundAusübungderTätigkeitder Kreditinstitute (ABl.EUNr.L177S.1)

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode bbb)nummer3wirdwiefolgtgefasst: inderjeweilsgeltendenfassungzugeordnetwordenist;. 3.GuthabenbeiderEuropäischenZentralbank,beiZentralbankenderMitgliedstaatenderEuropäischenUnionoder beigeeignetenkreditinstituten,denen einderbonitätsstufe1entsprechendes RisikogewichtnachTabelle3desAnhangsVIderRichtlinie2006/48/EG nachdennationalenregelungenzugeordnetwordenist,diezurumsetzung derrahmenvereinbarung InternationaleKonvergenzderKapitalmessung undeigenkapitalanforderungen des BaselerAusschussesfürBankenaufsichtvomJuni2004gleichwertigzur Richtlinie2006/48/EGerlassenworden sind,soferndiehöhederforderungen derpfandbriefbankbereitsbeimerwerb bekanntist;fürdiezuordnungzurbonitätsstufe1sinddieratingsanerkannter internationalerratingagenturenmaßgeblich. cc)satz3wirdwiefolgtgefasst: DieBegrenzungendes 19Abs.1Nr.2und3, des 20Abs.2Nr.2,des 26Abs.1Nr.3und4 unddes 26fAbs.1Nr.3und4sindinsoweit nichtanzuwenden. dd)satz4wirdaufgehoben. b)nachdemneuenabsatz1wirdfolgenderabsatz1a eingefügt: (1a)ZusätzlichistzurSicherungderLiquidität fürdienächsten90tageeintaggenauerabgleich derfälligwerdendenforderungenauseingetragenen DeckungswertenundfälligwerdendenVerbindlichkeitenausausstehendenPfandbriefenundinDeckung befindlichenderivategeschäftenvorzunehmen.für jedentagistdiesummederbiszudiesemtaganfallendentagesdifferenzenzubilden.diegrößtesichergebendenegativesummeindennächsten90tagen mussjederzeitdurchdiesummeausdendeckungswertennachabsatz1satz2unddeneingetragenen Deckungswerten,dievomEuropäischenSystemder Zentralbankenalsnotenbankfähigeingestuftwerden, gedecktwerden.fürwerte,dieausschließlichzur SicherungderLiquiditätinsDeckungsregistereingetragenwerden,sinddieBegrenzungender 19,20, 26und26fnichtanzuwenden. c)derbisherigeabsatz1wirdneuerabsatz2undwie folgtgeändert: aa)insatz1werdennachdemwort muss daswort auch eingefügtunddiewörter undmindestens gleichemzinsertrag gestrichen. bb)insatz2wirdnachdemwort bekannte das Wort maximale eingefügt. d)absatz3wirdwiefolgtgeändert: aa)daswort Derivaten wirddurchdaswort Derivategeschäften ersetzt. bb)folgendersatzwirdangefügt: DerivategeschäfteimSinnediesesGesetzessind untereinemstandardisiertenrahmenvertragzusammengefasstederivatenach 1Abs.11Satz4 Nr.1desKreditwesengesetzeseinschließlichder unterdemrahmenvertragabgeschlossenenbesicherungsanhängeundweiterenvereinbarungen. e)absatz5halbsatz2wirdwiefolgtgefasst: soweitsichergestelltwird,dasseineverfügungüber einenvonderpfandbriefbankgehaltenenpfandbrief ohnezustimmungdestreuhändersnichtausgeführt würde,scheidetderpfandbrieffürdiedauerder SicherstellungausdemUmlaufaus. f)inabsatz6satz1werdenjeweilsdieangabe Absatz2 Satz1 durchdieangabe Absatz1Satz1 unddie Angabe 26Nr.4 durchdieangabe 26Abs.1 Nr.5sowie 26fAbs.1Nr.5 ersetzt. g)inabsatz7satz2wirdjeweilsdaswort Derivaten durchdaswort Derivategeschäften ersetzt. 5. 5wirdwiefolgtgeändert: a)absatz1wirdwiefolgtgeändert: aa)insatz1wirddaswort Derivaten durchdas Wort Derivategeschäften ersetzt. bb)nachsatz3wirdfolgendersatzangefügt: ZumjeweiligenDeckungsregisterkönnenmehrereUnterregister,diedenAnforderungendes Deckungsregistersentsprechen,angelegtwerden, wenndadurchdieklarheitunddiefunktiondes Deckungsregistersnichtbeeinträchtigtwerden. DieBundesanstaltkannanordnen,dassdieEintragungenauseinemUnterregisterodermehreren Unterregisterninnerhalbeinerangemessenen FristindasHauptregisterzuübertragensind. b)nachabsatz1werdenfolgendeabsätze1aund1b eingefügt: (1a)SoweiteingetrageneWertenurteilweisezur DeckungderPfandbriefederPfandbriefbankbestimmtsind,mussdasDeckungsregistergenaueAngabenüberdenUmfangdeszurDeckungbestimmten TeilsundseinenRanggegenüberdemnichtzur DeckungbestimmtenTeilenthalten;imZweifelhat derzurdeckungbestimmteteilvorrang.vorbehaltlicheinerteilweisenindeckungnahmeingeringerer HöhenachSatz1geltenHypothekenstetsnurbiszur HöhederBeleihungsgrenzenachden 14und22 Abs.2sowie 26bAbs.2alszurDeckungbestimmt. DieBeleihungsgrenzeerrechnetsichanhanddeseingetragenenBeleihungswertes;derzurDeckungbestimmteTeilhatimZweifelVorrang.WerdeneingetrageneWerteganzoderteilweisevonderPfandbriefbankalsTreuhänderverwaltet,mussdasDeckungsregistergenaueAngabenüberdenGläubigerdes Übertragungsanspruchsenthalten;beiteilweisertreu-

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/11130 händerischerverwaltunggeltendiesätze1und2entsprechend.einetreuhänderischeverwaltungnach Satz4liegtvor,wenndieverwaltetenWerteimVerhältniszwischendemTreugeberundderPfandbriefbankoderderenGläubigeralsWertedesTreugebers gelten,obwohlsienichtübertragensind,insbesondere imfallederverwaltungalsrefinanzierungsunternehmennachden 22abis22odesKreditwesengesetzes. (1b)DieÜbermittlungderimDeckungsregister einzutragendenpersonenbezogenendatenaneine Pfandbriefbank,diezumZweckederRefinanzierung überpfandbriefenachderdeckungsregisterverordnungzureintragungderdateninihrdeckungsregisterverpflichtetist,istzurwahrnehmungberechtigter Interessenzulässig. c)demabsatz2wirdfolgendersatzangefügt: IndernachAbsatz3zuerlassendenRechtsverordnungkannbestimmtwerden,dassimFallederÜbermittlungderAufzeichnunginelektronischerForm dieseabweichendvonsatz1sämtlicheindendeckungsregisternvorgenommeneneintragungenzu enthaltenhat. 6.In 6Abs.3wirdnachdemWort deren daswort maximaler eingefügt. 7. 7wirdwiefolgtgeändert: a)absatz3wirdwiefolgtgeändert: aa)insatz1werdenderpunktamendedurcheinsemikolonersetztundfolgendersatzteilangefügt: vordererstmaligenausgabevonpfandbriefen findeteinebestellungnuraufantragderpfandbriefbankstatt. bb)insatz2werdennachdemwort kann diewörter befristetund eingefügt. cc)folgendersatzwirdangefügt: DieBestellungendetspätestenszumEndedes Monats,indemdas75.Lebensjahrvollendet wird. b)nachabsatz4wirdfolgenderabsatz5angefügt: (5)TreuhänderundStellvertreterhaftenderPfandbriefbanksowiedenPfandbriefgläubigernundden GläubigernvonAnsprüchenausDerivategeschäften nach 4Abs.3ausihrerTätigkeitnurimFallevon VorsatzundgroberFahrlässigkeit. 8. 8wirdwiefolgtgeändert: a)inabsatz1satz1werdendaswort Derivaten durch daswort Derivategeschäften,nachdemWort Rechtsverordnung daswort und durcheinkommaunddaswort Verordnung durchdiewörter RechtsverordnungundderbeliehenenFlugzeuge nachderaufgrunddes 26dAbs.3erlassenen Rechtsverordnung ersetzt. b)absatz2wirdwiefolgtgeändert: aa)insatz1wirddaswort Derivaten durchdas Wort Derivategeschäften ersetzt. bb)satz2wirdwiefolgtgefasst: Erhatauchdaraufzuachten,dassdieEintragungeinesDerivatsvonderPfandbriefbankunterAngabedesentsprechendenDeckungsregistersunverzüglichdemVertragspartnerdesDerivategeschäftsmitgeteiltwird. 9. 9wirdaufgehoben. 10.In 10Abs.2wirddasWort Derivaten durchdas Wort Derivategeschäften ersetzt. 11.Dem 12wirdfolgenderAbsatz3angefügt: (3)DieeingetragenenDeckungswerteerstrecken sichauchaufalleforderungen,dereninhaberdie PfandbriefbankistunddieaufdiewirtschaftlicheSubstanzdesGrundstücksgerichtetsind,insbesondereForderungen,aufdiesichdieHypothekbeiinländischen Grundstückennachden 1120,1123,1126,1127und 1128desBürgerlichenGesetzbuchserstreckenwürde, aufdieübertragungdesgrundstücksodergrundstücksgleicheodervergleichbarerechteundaufdieauskehr deserlöseseinerverwertung wirdwiefolgtgeändert: a)dieabsatzbezeichnung (1) wirdgestrichen. b)absatz2wirdaufgehoben Abs.4Satz5wirdaufgehoben wirdaufgehoben. 15.In 18Abs.2werdendieWörter sind 12Abs.1und 14Abs.2 durchdiewörter ist 12Abs.1 ersetzt Abs.1wirdwiefolgtgeändert: a)innummer1wirddieangabe (BGBl.IS.1195) durchdieangabe (BGBl.IS.1194) ersetzt. b)innummer2werdendieangabe 4Abs.2Satz2 Nr.1und2 durchdieangabe 4Abs.1Satz2 Nr.1und2 ersetzt,nachdemwort Kreditinstitute diewörter imsinnedes 4Abs.1Satz2 Nr.3 eingefügt,nachdenwörtern genannten Hypothekenpfandbriefe derpunktdurcheinkommaersetztundsatz2aufgehoben. c)innummer3wirdnachdemwort anzurechnen derpunktdurcheinkommaersetztundsatz2aufgehoben. d)nummer4wirdwiefolgtgeändert: aa)dersatzteilvorsatz2wirdwiefolgtgefasst: durchansprücheausderivategeschäftenim Sinnedes 4Abs.3Satz2,diemitgeeigneten Kreditinstituten,Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften,Finanzdienstleistungsinstituten,Versicherungsunternehmen, einemzentralenkontrahentenbeieinerbörse, dembundoderdenländernabgeschlossen werden,sofernsichergestelltist,dassdieansprüchederpfandbriefbanknachmaßgabedes RahmenvertragsimFallederInsolvenzder

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode PfandbriefbankoderderanderenDeckungsmassennichtbeeinträchtigtwerdenkönnen. bb)insatz2wirddaswort Deckungswerten durchdaswort Deckungswerte ersetzt. cc)insatz3werdenjeweilsdaswort Derivaten durchdaswort Derivategeschäften ersetzt undnachdemwort Barwerte diewörter der Derivategeschäfte sowienachdemwort erfolgen folgendersatzteileingefügt: ;aufdiegrenzennachhalbsatz1sindansprücheundverbindlichkeitenderpfandbriefbankaussolchenindeckunggenommenen Derivategeschäftennichtanzurechnen,dieausschließlichderAbsicherungeinesWährungsrisikosvonDeckungswertenundPfandbriefen dienen wirdwiefolgtgeändert: a)absatz1satz1wirdwiefolgtgefasst: (1)ZurDeckungÖffentlicherPfandbriefedürfen nurgeldforderungenausdervergabevondarlehen, ausschuldverschreibungenoderauseinemvergleichbarenrechtsgeschäftoderandere,vondenin Nummer1BuchstabeabisfgenanntenStellen schriftlichalseinredefreianerkannteforderungen benutztwerden, 1.diesichunmittelbarrichtengegen a)inländischegebietskörperschaftenundsolchekörperschaftenundanstaltendesöffentlichenrechts,fürdieeineanstaltslastoder eineaufgesetzberuhendegewährträgerhaftungodereinestaatlicherefinanzierungsgarantiegiltoderdiedasgesetzlicherecht zurerhebungvongebühren,umlagenoder anderenabgabeninnehaben, b)anderemitgliedstaatendereuropäischen UnionoderVertragsstaatendesAbkommens überdeneuropäischenwirtschaftsraumsowiederenzentralnotenbanken, c)regionalverwaltungensowiegebietskörperschaftenderinbuchstabebgenanntenstaaten, d)dievereinigtenstaatenvonamerika,japan, dieschweizundkanadasowiederenzentralnotenbanken,soferndasrisikogewichtnach Tabelle1desAnhangesVIderRichtlinie 2006/48/EGentsprechenddervondenzuständigenBehördenvorgenommenenZuordnungdesRatingsanerkannterinternationaler RatingagenturenderBonitätsstufe1zugeordnetwordenist, e)regionalverwaltungensowiegebietskörperschaftenderinbuchstabedgenanntenstaaten,sofernsievonderjeweiligennationalen BehördedemZentralstaatgleichgestelltwordensindodersofernihneneinderBonitätsstufe1entsprechendesRisikogewichtnach Tabelle3desAnhangesVIderRichtlinie 2006/48/EGnachdennationalenRegelungen zugeordnetwordenist,diezurumsetzungder Rahmenvereinbarung InternationaleKonvergenzderKapitalmessungundEigenkapitalanforderungen desbaselerausschusses fürbankenaufsichtvomjuni2004gleichwertigzurrichtlinie2006/48/egerlassenwordensind;fürdiezuordnungzurbonitätsstufe1sinddieratingsanerkannterinternationalerratingagenturenmaßgeblich, f)dieeuropäischezentralbanksowiemultilateraleentwicklungsbankenundinternationale OrganisationenimSinnedesAnhangsVI Nr.1,4und5derRichtlinie2006/48/EG, g)öffentlichestelleneinesmitgliedstaatesder EuropäischenUnionodereinesanderenVertragsstaatesdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraum, h)öffentlichestellenimsinnedesartikels4 Nr.18derRichtlinie2006/48/EGderunter BuchstabedgenanntenStaaten,sofernsiedie inbuchstabeeaufgeführtenanforderungen erfüllen,oder 2.fürdieeinederinNummer1Buchstabeabisf genanntenstellenodereinexportkreditversicherernachartikel2derrichtlinie98/29/egdes Ratesvom7.Mai1998zurHarmonisierungder wichtigstenbestimmungenüberdieexportkreditversicherungzurdeckungmittel-und langfristigergeschäfte (ABl.EGNr.L148 S.22),derdieAnforderungenaneineöffentliche StellenachNummer1Buchstabegerfüllt,die Gewährleistungübernommenhat.EineGewährleistungliegtinsoweitvor,alsaufGrundeines Gesetzes,einerVerordnung,einerSatzungoder einesrechtsgeschäftsderforderungsinhaber einenanspruchgegendengewährleistenden hat,dassdieserimfalledernichtzahlungdes SchuldnersdiefürdieErfüllungderVerpflichtungerforderlichenMittelzurVerfügungstellt. DerGewährleistendedarfgegenüberderPfandbriefbanknichtdasRechthaben,Einwendungen ausdemrechtsverhältnismitdrittengeltendzu machenodersicheinseitigvonseinenverpflichtungenzulösen,oder 3.dievoneiner a)zentralregierung,zentralnotenbank,regionalverwaltungoderörtlichengebietskörperschafteinesinnummer1buchstabedaufgeführtenstaates, b)voneineröffentlichenstelleeinesinnummer1buchstabedaufgeführtenstaates, c)voneinermultilateralenentwicklungsbank oder d)voneinerinternationalenorganisation geschuldetodervondenindenbuchstabena,c oderdgenannteneinrichtungengewährleistet werden,sofernderschuldnerodergewährleistungsgeberderbonitätsstufe2zugeordnetistund zumzeitpunktdereintragungderkonkretenfor-

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/11130 derungindasdeckungsregisterderbonitätsstufe1zugeordnetwarunddieseforderungen insgesamt20prozentdesgesamtbetragsderausstehendenöffentlichenpfandbriefederpfandbriefbanknichtübersteigen. b)inabsatz2nr.2werdendiewörter gegendie EuropäischeZentralbank,gegenZentralbankender MitgliedstaatenderEuropäischenUnionoder gestrichenundnachdemwort Kreditinstitute werdendiewörter imsinnedes 4Abs.1Satz2Nr.3 eingefügt wirdwiefolgtgefasst: 21 Deckungswerte ZurDeckungfürSchiffspfandbriefedürfennurdurch SchiffshypothekengesicherteDarlehensforderungenverwendetwerden,soweitsiedenErfordernissender 22 bis24entsprechen.imfalleeinerteilweisenverwendungeinerdarlehensforderungzurdeckunghatdie PfandbriefbankdenVorgangnachvollziehbarzudokumentieren wirdwiefolgtgeändert: a)inabsatz2satz3werdendiewörter miteiner Laufzeitvonwenigerals15Jahren gestrichen. b)absatz3wirdaufgehoben. c)absatz4wirdwiefolgtgeändert: aa)insatz1werdendiewörter höchstenseine Darlehenslaufzeitvon15Jahrenumfassenund gestrichen. bb)diesätze3und4werdenaufgehoben. cc)imbisherigensatz5werdendiewörter des Darlehensoder gestrichen. dd)folgendersatzwirdangefügt: WerdenmehrereSchiffeoderSchiffsbauwerke durcheinedurchschiffshypothekengesicherte Darlehensforderungbeliehen,istdieDarlehensforderungnurdannzurDeckunggeeignet, wennbeiderenaufteilungaufdieeinzelnen SchiffeundSchiffsbauwerkedieeinzelnenDarlehensforderungenzurDeckunggeeignetwären. d)nachabsatz5wirdfolgenderabsatz6angefügt: (6)DieeingetragenenDeckungswerteerstrecken sichauchaufalleforderungen,dereninhaberdie Pfandbriefbankistunddieaufdiewirtschaftliche SubstanzdesSchiffesoderSchiffsbauwerksgerichtetsind,insbesondereForderungen,aufdiesichdie SchiffshypothekbeiindasdeutscheSeeschiffsregistereingetragenenSchiffenundSchiffsbauwerken nachden 31und32desGesetzesüberRechtean eingetragenenschiffenundschiffsbauwerkenerstreckenwürde,wiemiet-undpachtforderungen, ForderungenaufdieÜbertragungdesSchiffesoder SchiffsbauwerksundForderungenaufAuskehrdes ErlöseseinerVerwertung. 20.In 23Abs.1Satz1wirddieAngabe 120Prozent durchdieangabe 110Prozent ersetzt Abs.5Satz4wirdaufgehoben Satz2wirdaufgehoben Abs.1wirdwiefolgtgeändert: a)innummer1werdennachdemwort entsprechen einsemikolonunddiewörter soweitdiedarlehensforderungendenvorgenanntenerfordernissen nurteilweiseentsprechen,könnensienurindiesem UmfangzurDeckungverwendetwerden; 21Satz2 giltentsprechend eingefügt. b)innummer3werdendieangabe 4Abs.2Satz2 Nr.1und2 durchdieangabe 4Abs.1Satz2 Nr.1und2 ersetzt,nachdemwort Kreditinstitute diewörter imsinnedes 4Abs.1Satz2Nr.3 eingefügt,nachdemwort sein derpunktdurchein SemikolonersetztundSatz2aufgehoben. c)innummer4werdennachdemwort anzurechnen derpunktdurcheinsemikolonersetztundsatz2 aufgehoben. d)innummer5satz2wirddaswort Derivaten durchdaswort Derivategeschäften ersetzt. 24.Nach 26wirdfolgenderUnterabschnitteingefügt: Unterabschnitt4 Flugzeugpfandbriefe 26a Deckungswerte ZurDeckungfürFlugzeugpfandbriefedürfennur durchregisterpfandrechtenach 1desGesetzesüber RechteanLuftfahrzeugenoderdurchausländische FlugzeughypothekengesicherteDarlehensforderungen verwendetwerden,soweitsiedenerfordernissender 26bbis26fentsprechen.ImFalleeinerteilweisen VerwendungeinerDarlehensforderungzurDeckunghat diepfandbriefbankdenvorgangnachvollziehbarzu dokumentieren. 26b Beleihungsgrenze (1)DieBeleihungistaufFlugzeugeimSinnedes 1Abs.2Satz1Nr.1desLuftverkehrsgesetzesbeschränkt,dieineinemöffentlichenRegistereingetragen sind. (2)DieBeleihungdarfdieersten60Prozentdesvon derpfandbriefbankaufgrundeinerwertermittlung nach 26dfestgesetztenWertesdesFlugzeugs (Flugzeugbeleihungswert)nichtübersteigen.Esistdurch geeignetemaßnahmensicherzustellen,dasssichdas RegisterpfandrechtoderdieausländischeFlugzeughypothekauchaufdieTriebwerkeerstreckt.UmregistrierungenvonFlugzeugenundsichdarausergebendeAuswirkungenaufdasRegisterpfandrechtoder dieausländischeflugzeughypotheksindzuüberwachen;diefortlaufendeerfüllungderanforderungen nachabsatz4istdurchgeeignetemaßnahmensicherzustellen.diebeleihungdarfnurdurchgewährungvon Abzahlungsdarlehenerfolgen,wobeidieAbzahlungdes DarlehensinderRegelgleichmäßigaufdieeinzelnen

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Jahrezuverteilenist;dieVereinbarungsichermäßigenderTilgungsratenistunschädlich.WirdfüreinDarlehen vereinbart,dassdiesesbiszumendederdarlehenslaufzeitnichtvollständigdurchabzahlungsratennach Satz4,sondernzusätzlichdurcheineamEndederDarlehenslaufzeitzuerbringendeSchlussratezutilgenist, giltdiesnichtalsfallungleichmäßigerabzahlung, wenndieschlussratedenbetragnichtübersteigt,der beizugrundelegungderfürdasdarlehenvereinbarten gleichmäßigenabzahlungbiszumendedes20.lebensjahresdesflugzeugszurückgezahltwerdenkönnte. DieBundesanstaltkanninEinzelfällenweitereAusnahmenvondenVorschriftenderSätze1und4zulassen, wenndieeigenartdeszubeleihendenflugzeugs,die wirtschaftlichenverhältnissedesdarlehensschuldners oderzusätzlichesicherheitensiegerechtfertigterscheinenlassen. (3)DieBeleihungdarfhöchstensbiszumEndedes 20.LebensjahresdesFlugzeugsreichen,esseidenn, dasseinegeringerelebensdauerzuerwartenist.die BundesanstaltkanndarüberhinausunterdenVoraussetzungendesAbsatzes2Satz6weitereAusnahmenzulassen.EinedemDarlehensnehmergewährteStundung, diezurfolgehabenwürde,dassdiezulässigehöchstdauerdesbeleihungszeitraumsüberschrittenwird,ist nurmitzustimmungdestreuhänderszulässig. (4)DieBeleihungvonFlugzeugen,dieimAusland registriertsind,istzulässig,wennnachdemrechtdes Staates,indessenRegisterdasFlugzeugeingetragenist, 1.anFlugzeugeneindinglichesRechtbestelltwerden kann,dasineinöffentlichesregistereingetragen wird, 2.dasdinglicheRechtdemGläubigereinedemRegisterpfandrechtdesdeutschenRechtsvergleichbare Sicherheit,insbesonderedasRechtgewährt,wegen dergesichertendarlehensforderungbefriedigung ausdemflugzeugzusuchen,und 3.dieRechtsverfolgungfürGläubiger,dieeinemanderenStaatangehören,gegenüberdeneigenenStaatsangehörigennichtwesentlicherschwertist. DerGesamtbetragderBeleihungennachSatz1außerhalbderMitgliedstaatenderEuropäischenUnion,bei denennichtsichergestelltist,dasssichdasvorrechtder Registerpfandrechtsgläubigernach 30Abs.1aufdie ForderungenderPfandbriefbankausdiesenBeleihungenerstreckt,darf20ProzentdesGesamtbetragesder Forderungen,beidenendasVorrechtsichergestelltist, nichtübersteigen.siehtdasrechtdesstaates,indessen RegisterdasFlugzeugeingetragenist,vor,dassdas dinglicherechtohneeintragungineinöffentliches Registerentsteht,zurSicherungderRechtedesGläubigersDrittengegenüberaberineinsolchesRegistereingetragenwerdenkann,soistdieBeleihungnurmitder Maßgabezulässig,dassdiePfandbriefbankdieEintragungindasöffentlicheRegisterunverzüglichherbeiführt.DieBeleihungistregelmäßignurzurerstenStelle zulässig;absatz2satz4giltentsprechend. (5)DieeingetragenenDeckungswerteerstreckensich auchaufalleforderungen,dereninhaberdiepfandbriefbankistunddieaufdiewirtschaftlichesubstanz desflugzeugsgerichtetsind,insbesondereforderungen,aufdiesichdasregisterpfandrechtoderdieausländischeflugzeughypotheknachden 31und32des GesetzesüberRechteanLuftfahrzeugenerstrecken würde,wiemiet-undpachtforderungen,forderungen aufdieübertragungdesflugzeugsundforderungen aufauskehrdeserlöseseinerverwertung. 26c Versicherung (1)DasFlugzeugmusswährenddergesamtenDauer derbeleihungzumindestinhöhevon110prozentder jeweiligenausstehendendarlehensforderungenzuzüglicheventuellervor-odergleichrangigerregisterpfandrechtedritterentsprechenddengeschäftsbedingungen derpfandbriefbankversichertsein.derversicherer musssichverpflichtethaben,derpfandbriefbankgegenübereinwendungeninbezugaufleistungsbefreiendesverhaltendesversicherungsnehmersoderdesversichertennach 36Satz1desGesetzesüberRechtean LuftfahrzeugenoderbeiBeleihungvonimAusland registriertenflugzeugendieentsprechendeneinwendungennichtzuerheben. (2)DiePfandbriefbankhatdieBeleihungdemVersichererunverzüglichanzuzeigen. (3)SoweitderVersichereraufGrunddernachAbsatz1 übernommenenverpflichtungdiepfandbriefbankbefriedigt,gehtdasregisterpfandrechtaufihnüber.der ÜbergangkannnichtzumNachteilderPfandbriefbank odereinesgleich-odernachstehendenregisterpfandrechtsgläubigers,demgegenüberdieverpflichtungdes VersichererszurLeistungbestehengebliebenist,geltendgemachtwerden. (4)ErstrecktsichdasRegisterpfandrechtnichtkraft GesetzesaufdieVersicherungsforderung,istdieBeleihungnurzulässig,wenndiePfandbriefbankdurchVertrageineentsprechendeSicherheiterhält. 26d Beleihungswertermittlung (1)DiealsGrundlagefürdieFestsetzungdesFlugzeugbeleihungswertesdienendeWertermittlungistvon einemvonderkreditentscheidungunabhängigengutachtervorzunehmen,derüberdiehierzunotwendige BerufserfahrungsowieüberdienotwendigenFachkenntnissefürFlugzeugbeleihungswertermittlungen verfügenmuss. (2)DerFlugzeugbeleihungswertdarfdenWertnicht überschreiten,dersichimrahmeneinervorsichtigen BewertungderzukünftigenVerkäuflichkeitdesFlugzeugsundunterBerücksichtigungderlangfristigen, nachhaltigenmerkmaledesobjekts,dermarktgegebenheitensowiederderzeitigenundmöglichenanderweitigennutzungenergibt.spekulativeelementedürfendabeinichtberücksichtigtwerden.derflugzeugbeleihungswertdarfeinenauftransparenteweiseund nacheinemanerkanntenbewertungsverfahrenermitteltenmarktwertnichtübersteigen. 16Abs.2Satz4gilt entsprechend. (3)DasBundesministeriumderFinanzenwirdermächtigt,imEinvernehmenmitdemBundesminis-

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/11130 teriumderjustizdurchrechtsverordnung,dienichtder ZustimmungdesBundesratesbedarf,Einzelheitender MethodikundFormderFlugzeugbeleihungswertermittlungsowiedieMindestanforderungenandieQualifikationdesGutachterszubestimmen.VorErlassder RechtsverordnungsinddieSpitzenverbändederKreditwirtschaftanzuhören.DasBundesministeriumderFinanzenkanndieseErmächtigungdurchRechtsverordnungaufdieBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichtübertragen. 26e Abzahlungsbeginn DerBeginnderAbzahlungdarffüreinenZeitraum,der diedauervonzweijahrennichtübersteigt,hinausgeschobenwerden;mitgenehmigungderbundesanstalt kanndieserzeitraumfüreinzelnedarlehensforderungenausbesonderengründenbiszufünfjahrenverlängertwerden. 26f WeitereDeckungswerte (1)Diein 4vorgeschriebeneDeckungkannauch erfolgen 1.durchSchuldversprechenoderSchuldanerkenntnisseimSinneder 780und781desBürgerlichen Gesetzbuchs,diedurchRegisterpfandrechtegesichertsind,sofernihnenDarlehensforderungenzugrundeliegen,diedeninden 26bbis26dbezeichnetenErfordernissenentsprechen;soweitdieDarlehensforderungendenvorgenanntenErfordernissen nurteilweiseentsprechen,könnensienurindiesem UmfangzurDeckungverwendetwerden; 21Satz2 giltentsprechend; 2.durchWertederin 19Abs.1Nr.1bezeichneten Art; 3.biszu10ProzentdesGesamtbetragesderimUmlauf befindlichenflugzeugpfandbriefedurchwerteder in 4Abs.1Satz2Nr.1und2bezeichnetenArtsowiedurchGeldforderungengegendieEuropäische Zentralbank,gegenZentralbankenderMitgliedstaatenderEuropäischenUnionodergegengeeignete KreditinstituteimSinnedes 4Abs.1Satz2Nr.3, soferndiehöhederforderungenderpfandbriefbankbereitsbeimerwerbbekanntist;deranteilan GeldforderungengegeneinunddasselbeKreditinstitutdarfnichthöherals2ProzentdesGesamtbetragesderinHalbsatz1genanntenFlugzeugpfandbriefesein; 4.biszuinsgesamt20ProzentdesGesamtbetragesder imumlaufbefindlichenflugzeugpfandbriefedurch Wertederin 20Abs.1bezeichnetenArt,sofernes sichumschuldverschreibungenhandelt;diein Nummer3genanntenDeckungswertesindanzurechnen; 5.durchdiein 19Abs.1Nr.4genanntenWerteunter dendortgenanntenvoraussetzungenundbegrenzungenmitdermaßgabe,dassandiestelledesgesamtbetragesderimumlaufbefindlichenhypothekenpfandbriefedergesamtbetragderimumlaufbefindlichenflugzeugpfandbriefetritt.aufdiegren- zennach 19Abs.1Nr.4Satz3sindAnsprücheund VerbindlichkeitenderPfandbriefbankaussolchenin DeckunggenommenenDerivategeschäftennichtanzurechnen,dieausschließlichderAbsicherungeines Währungsrisikosdienen. (2)ImFalledes 2Abs.3kanndieBundesanstalt AusnahmenvondenBegrenzungendesAbsatzes1Nr.3 und4zulassen wirdwiefolgtgeändert: a)absatz1wirdwiefolgtgeändert: aa)innummer1werdendaswort und durchein KommaersetztundnachdemWort Schiffspfandbriefe diewörter undflugzeugpfandbriefe eingefügt. bb)innummer2werdendiewörter undschiffspfandbriefe durchdiewörter,schiffspfandbriefeundflugzeugpfandbriefe undamende daswort sowie durcheinkommaersetzt. cc)innummer3werdendaswort Derivate durch daswort Derivategeschäfte unddieangabe 26Abs.1Nr.4 durchdiewörter 26 Abs.1Nr.5sowie 26fAbs.1Nr.5,beieinem negativengesamtwertderderivategeschäftean StelledesAnteilsandenDeckungsmassenden AnteilandenzudeckendenVerbindlichkeiten, sowie ersetzt. dd)folgendenummer4wirdangefügt: 4.jeweilsdieGesamthöhederWertenach 19Abs.1Nr.2und3,nach 20Abs.2 Nr.2,nach 26Abs.1Nr.3und4sowie nach 26fAbs.1Nr.3und4. b)absatz2wirdwiefolgtgeändert: aa)insatz1nr.3werdeninbuchstabecamende daskommadurcheinenpunktersetztund Buchstabedaufgehoben. bb)insatz2wirddieangabe Buchstabeabisd durchdieangabe Buchstabeabisc ersetzt. c)absatz4wirdwiefolgtgeändert: aa)satz1wirdwiefolgtgeändert: aaa)imeinleitendensatzteilwerdennachdem Wort Schiffspfandbriefen diewörter undflugzeugpfandbriefen eingefügt. bbb)innummer1wirdfolgenderbuchstabec angefügt: c)nachdenstaaten,indenendiebeliehenenflugzeugeregistriertsind,sowie. ccc)nummer2wirdwiefolgtgeändert: aaaa)inbuchstabeawerdendaswort oder durcheinkommaersetztund nachdemwort Schiffsbauwerken diewörter undflugzeugen eingefügt. bbbb)inbuchstabebwerdendaswort oder durcheinkommaersetztund nachdemwort Schiffsbauwerke

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode diewörter oderflugzeuge sowie nachdemwort Schiffshypotheken diewörter,registerpfandrechten oderausländischenflugzeughypotheken eingefügt. cccc)inbuchstabecwirddaskommaam EndedurcheinenPunktersetzt. dddd)buchstabedwirdaufgehoben. bb)insatz2wirddieangabe Buchstabeabisd durchdieangabe Buchstabeabisc ersetzt Satz1wirdwiefolgtgefasst: ArresteundZwangsvollstreckungeninalleineinDeckungsregistereingetragenenWerteeinschließlichder WerteimSinnedes 30Abs.3findennurwegender AnsprücheausdenjeweiligenPfandbriefenundderAnsprücheausdenindasentsprechendeDeckungsregister eingetragenenderivategeschäftenstatt wirdwiefolgtgeändert: a)absatz1satz1wirdwiefolgtgefasst: IstüberdasVermögenderPfandbriefbankdas Insolvenzverfahreneröffnet,fallenalleindenDeckungsregisterneingetragenenWerteeinschließlich derwerteimsinnedesabsatzes3nichtindieinsolvenzmasse. b)absatz2wirdwiefolgtgeändert: aa)satz2wirdwiefolgtgefasst: MitderErnennunggehtdasRecht,alleeingetragenenWerteeinschließlichderWerteimSinnedesAbsatzes3zuverwaltenundübersiezu verfügen,aufdensachwalterüber. bb)insatz3werdennachdemwort Schiffsbauwerken diewörter sowiedie 16und17des GesetzesüberRechteanLuftfahrzeugen eingefügt. cc)nachsatz6wirdfolgendersatzeingefügt: DerSachwalteristauchberechtigt,einneues RefinanzierungsregisterimSinneder 22abis 22odesKreditwesengesetzeseinzurichtenund einbestehendesrefinanzierungsregisterder Pfandbriefbankzunutzen. dd)imbisherigensatz7werdennachderangabe 26Abs.1Nr.3und4 diewörter sowiedes 26fAbs.1Nr.3und4 eingefügt. c)absatz3wirdwiefolgtgefasst: (3)DieimDeckungsregistereingetragenenWerte unterliegenauchinsoweitderverwaltungs-undverfügungsbefugnisdessachwalters,alssienach 5 Abs.2nichtzurDeckungderPfandbriefederPfandbriefbankbestimmtsind.DerSachwalterhatinsbesondereForderungenentsprechendihrerFälligkeit einzuziehenundhypothekenbeiverwertungsreifezu verwerten.nachabzugangemessenerverwaltungskostenführterandiegläubigertreuhänderischgehaltenerwerteimsinnedes 5Abs.1aSatz4und5und imübrigenandieinsolvenzmassedenanteilab,der beigetrenntenforderungenodereinzelhypotheken aufdieanteileunterberücksichtigungihresranges entfallenwürde.dieinsatz3genanntengläubiger undderinsolvenzverwalterkönnenjeweilsrangwahrendeteilungvonforderungenoderhypothekenverlangen;diekostentragendiegläubigeroder,soweit derinsolvenzverwalterteilungverlangt,dieinsolvenzmasse. d)inabsatz4satz1werdennachdemwort die die Wörter nichttreuhänderischerverwaltungunterliegenund eingefügt. e)demabsatz6wirdfolgendersatzangefügt: WerteimSinnedesAbsatzes3,diezurInsolvenzmassederPfandbriefbankgehören,berechtigenim InsolvenzverfahrenüberdieDeckungsmassezur Aussonderungnach 47derInsolvenzordnung. f)inabsatz8wirddaswort Derivaten durchdas Wort Derivategeschäften ersetzt wirdwiefolgtgeändert: a)absatz1wirdwiefolgtgefasst: (1)DerSachwalterkannmitschriftlicherZustimmungderBundesanstaltalleodereinenTeilder imdeckungsregistereingetragenenwerteeinschließlichderwerteimsinnedes 30Abs.3undderVerbindlichkeitenausPfandbriefenalsGesamtheitnach denfolgendenvorschriftenaufeineanderepfandbriefbankübertragen. b)inabsatz3satz2werdennachdemwort Schiffsregisterordnung diewörter und 87desGesetzes überrechteanluftfahrzeugen eingefügt. 29.In 33Abs.5werdendieWörter Gesetzesbetreffend dieerwerbs-undwirtschaftsgenossenschaften durch daswort Genossenschaftsgesetzes ersetzt. 30.In 35Abs.1Satz1werdendieWörter,auchsoweit siegemäß 14Abs.2und 22Abs.3nichtalseingetrageneWertegelten, durchdiewörter einschließlich derwerteimsinnedes 30Abs.3 ersetzt wirdwiefolgtgeändert: a)imeinleitendensatzteilwirddieangabe 1Abs.1 Satz2Nr.1bis3 durchdieangabe 1Abs.1 Satz2Nr.1bis4 ersetzt. b)innummer2buchstabecwirdnachdemwort Hypotheken daswort und durcheinkommaersetzt undwerdennachdemwort Schiffshypotheken die Wörter undregisterpfandrechtenoderausländischenflugzeughypotheken eingefügtsowiedie Angabe 2000/12/EG durchdieangabe 2006/48/ EG ersetzt wirdwiefolgtgeändert: a)derbisherigewortlautwirdabsatz1. b)folgenderabsatz2wirdangefügt: (2)Abweichendvon 20Abs.1Nr.1Buchstabed,eundhinderabdem [einsetzen:datumdes aufdieverkündungfolgendenkalendertages] geltendenfassungsindforderungengegendiedort genanntenschuldnerodergewährleistungsgeber, welchederbonitätsstufe2nachanhangvider

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/11130 Richtlinie2006/48/EGzugeordnetwordensind, weiterhindeckungsfähig,soferndieforderungen vordem [einsetzen:datumdesaufdieverkündungfolgendenkalendertages]indasdeckungsregistereingetragenwordensind.dergesamtbetrag derforderungengegenschuldnerderbonitätsstufe2darfhöchstenseinenanteilvon20prozent derausstehendenpfandbriefederjeweiligenpfandbriefgattungbetragen;dievon 20Abs.1Nr.3in derabdem [einsetzen:datumdesaufdieverkündungfolgendenkalendertages]geltendenfassung umfasstendeckungswertesindanzurechnen wirdwiefolgtgeändert: a)insatz1wirddieangabe 4Abs.1und2 durch dieangabe 4Abs.1bis2 ersetzt. b)insatz3wirddieangabe 5Abs.1Satz1Nr.1 durchdieangabe 5Abs.1Satz1 ersetzt wirdaufgehoben. Artikel2 ÄnderungdesKreditwesengesetzes DasKreditwesengesetzinderFassungderBekanntmachungvom9.September1998 (BGBl.IS.2776),zuletzt geändertdurchartikel..desgesetzesvom. (BGBl.I S. ), 1 wirdwiefolgtgeändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 64k folgendeangabeeingefügt: 64lÜbergangsvorschriftzurErlaubnisfürdieAnlageverwaltung. 2.In 1Abs.1aSatz2werdennachNummer10derPunkt durcheinkommaersetztundfolgendenummer11angefügt: 11.dieAnschaffungunddieVeräußerungvonFinanzinstrumentenfüreineGemeinschaftvonAnlegern,die natürlichepersonensind,mitentscheidungsspielraumbeiderauswahlderfinanzinstrumente,sofern dieseinschwerpunktdesangebotenenproduktesist undzudemzweckerfolgt,dassdieseanlegerander WertentwicklungdererworbenenFinanzinstrumenteteilnehmen (Anlageverwaltung). 3. 1Abs.24Halbsatz1wirdwiefolgtgefasst: RefinanzierungsunternehmensindUnternehmen,die zumzweckedereigenenrefinanzierungoderderrefinanzierungdesübertragungsberechtigtengegenstände oderansprücheaufderenübertragungausihremgeschäftsbetriebanzweckgesellschaften,refinanzierungsmittlerodereinkreditinstitutmitsitzineinemstaatdes EuropäischenWirtschaftsraumsveräußern;. 4. 2Abs.6Satz1wirdwiefolgtgeändert: a)nachnummer5awirdfolgendenummer5beingefügt: 1DiefolgendenÄnderungenberücksichtigenbereitsweitere ÄnderungendesKreditwesengesetzes,diefürdasJahressteuergesetz2009vorgesehensind. 5b.ausländischeInvestmentgesellschaften,soweit sieausländischeinvestmentanteileimsinnedes 2Abs.9desInvestmentgesetzesausgeben; b)nachnummer17werdenderpunktdurcheinsemikolonersetztundfolgendenummer18angefügt: 18.Unternehmen,diealsFinanzdienstleistungnur dieanlageverwaltungbetreibenundderenmutterunternehmendiekfwbankengruppeoderein InstitutimSinnedesSatzes2ist.Institutim SinnedesSatzes1isteinFinanzdienstleistungsinstitut,dasdieErlaubnisfürdieAnlageverwaltunghat,odereinEinlagenkreditinstitutoder WertpapierhandelsunternehmenmitSitzineinemanderenStaatdesEuropäischenWirtschaftsraumsimSinnedes 53bAbs.1Satz1, dasinseinemherkunftsstaatübereineerlaubnis fürmit 1Abs.1aSatz2Nr.11vergleichbare Geschäfteverfügt,odereinInstitutmitSitzin einemdrittstaat,dasfürdiein 1Abs.1aSatz2 Nr.4genanntenGeschäftenachAbsatz4vonder Erlaubnispflichtnach 32freigestelltist. 5. 2dwirdwiefolgtgefasst: 2d LeitungsorganevonFinanzholding-Gesellschaftenund gemischtenfinanzholding-gesellschaften (1)Personen,diedieGeschäfteeinerFinanzholding-GesellschaftodereinergemischtenFinanzholding-Gesellschafttatsächlichführen,müssenzuverlässig seinunddiezurführungdergesellschafterforderliche fachlicheeignunghaben. (2)BeiFinanzholding-Gesellschaftenundgemischten Finanzholding-Gesellschaften,dienach 10aAbs.3 Satz6oder 10bAbs.3Satz8alsübergeordnetesUnternehmenbestimmtwordensind,kanndieBundesanstalt dieabberufungderpersonenimsinnedesabsatzes1 verlangenundihnendieausübungihrertätigkeituntersagen,wenn 1.siedieVoraussetzungennachAbsatz1nichterfüllen oder 2.sievorsätzlichoderleichtfertiggegendieBestimmungdiesesGesetzes,gegendiezurDurchführung diesesgesetzeserlassenenverordnungenodergegen AnordnungenderBundesanstaltverstoßenhabenund trotzverwarnungdurchdiebundesanstaltdiesesverhaltenfortsetzen aAbs.3wirdwiefolgtgeändert: a)insatz5halbsatz2werdendiewörter dasübergeordneteunternehmen durchdiewörter daseinlagenkreditinstitut,e-geld-institutoderwertpapierhandelsunternehmenmitsitziminland,dasalsübergeordnetesunternehmengilt ersetzt. b)diefolgendensätzewerdenangefügt: AbweichendvondenSätzen4und5kanndieBundesanstaltaufAntrageinerFinanzholding-Gesellschaft, dieihrensitziminlandhat,undnachanhörungdes beaufsichtigtenunternehmens,dasnachdensätzen4 und5alsübergeordnetesunternehmengiltodernach BestimmungdurchdieBundesanstaltgeltenwürde, bestimmen,dassdieantragstellerinalsübergeordne-

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode tesunternehmengilt,sofernsiedargelegthat,dasssie überdiezureinhaltungdergruppenbezogenenpflichtenerforderlichestrukturundorganisationverfügt. DienachSatz6bestimmteFinanzholding-GesellschafthatallegruppenbezogenenPflichteneinesübergeordnetenUnternehmenszuerfüllen.Liegendie VoraussetzungenfüreineAnordnungnachSatz6nicht mehrvor,insbesonderewenndiefinanzholding-gesellschaftihrensitzineinenanderenstaatverlagert odernichtmehrinderlageist,fürdieeinhaltungder gruppenbezogenenpflichtenzusorgen,hatdiebundesanstaltdieanordnungnachanhörungderfinanzholding-gesellschaftaufzuheben; 35Abs.3giltentsprechend.DieBundesanstalthatgegenübereiner nachsatz6bestimmtenfinanzholding-gesellschaft undderenorganenallebefugnisse,dieihrgegenüber eineminstitutzustehen,dasnachdensätzen4und5als übergeordnetesunternehmengilt Abs.2wirdwiefolgtgefasst: (2)DasübergeordneteUnternehmeneinerGruppeim Sinnedes 10aAbs.1bis3,zudermindestenseinEinlagenkreditinstitutgehört,hatsicherzustellen,dassdie GruppeaneinemUnternehmenimSinnedesAbsatzes1 Satz1qualifizierteBeteiligungennichthält,derenAnteil amnennkapitaldembetragenach15vomhundertdes haftendeneigenkapitalsdergruppeübersteigt.eshat außerdemsicherzustellen,dassdiegruppeinsgesamtan UnternehmenimSinnedesAbsatzes1Satz1qualifizierte Beteiligungennichthält,derenAnteilamNennkapital dembetragenachzusammen60vomhundertdeshaftendeneigenkapitalsdergruppeübersteigt.mitzustimmungderbundesanstaltdarfdasübergeordneteunternehmenzulassen,dassdiegruppedieinsatz1oder Satz2festgelegtenGrenzenüberschreitet.DieBundesanstaltdarfdieZustimmungnurerteilen,wenndasInstitutdieüberdieGrenzehinausgehendenBeteiligungen, beiüberschreitungbeidergrenzendenhöherenbetrag, mithaftendemeigenkapitaldergruppeunterlegt.die Sätze1bis4geltenentsprechendfürInstituteimSinne des 10aAbs wirdwiefolgtgeändert: a)inabsatz2satz2werdendaswort sowie undder PunktamEndegestrichenundfolgenderSatzteilangefügt: sowieinformationenüberdieprognostizierteausfallwahrscheinlichkeitimsinnederrechtverordnung nach 10Abs.1Satz9fürdiesenKreditnehmer,soweiteinUnternehmenselbsteinesolchegemeldet hat. b)absatz3wirdwiefolgtgeändert: aa)insatz1wirddaswort ist durchdaswort sind ersetztundnachdemwort Verschuldung werdendiewörter undinformationen überdieprognostiziertenausfallwahrscheinlichkeiten eingefügt. bb)insatz2werdendaswort ist durchdiewörter sowiedieinformationenüberdieprognostiziertenausfallwahrscheinlichkeitensindjeweils ersetztundhinterdenwörtern Kreditegewährt diewörter oderinformationenüberdieprognostiziertenausfallwahrscheinlichkeitendieses Schuldnersgemeldet eingefügt. 9.In 21Abs.3Nr.1wirddieAngabe 14Abs.1 durchdieangabe 14 ersetzt. 10.In 22Satz1Nr.15werdennachderAngabe 14 Abs.2Satz2 einkommaunddiewörter insbesonderezudenvoraussetzungenunddeninhaltenderrückmeldungenderinformationenüberprognostizierteausfallwahrscheinlichkeiten, eingefügt. 11.In 22aAbs.1Satz1werdendieWörter einepfandbriefbank durchdiewörter einkreditinstitutmitsitz ineinemstaatdeseuropäischenwirtschaftsraums ersetzt. 12.In 22bAbs.1Satz1werdendieWörter einepfandbriefbank durchdiewörter einkreditinstitutmitsitz ineinemstaatdeseuropäischenwirtschaftsraums ersetzt. 13.In 22dAbs.2Satz1Nr.1wirddasWort Pfandbriefbanken durchdiewörter KreditinstitutemitSitz ineinemstaatdeseuropäischenwirtschaftsraums ersetzt jAbs.1wirdwiefolgtgeändert: a)nachsatz2wirdfolgendersatzeingefügt: GegenVerfügungenimWegederZwangsvollstreckungoderderArrestvollziehungkannder ÜbertragungsberechtigteWiderspruchimWegeder Klagenach 771derZivilprozessordnungerheben. b)diebisherigensätze3und4werdenaufgehoben aAbs.1aSatz1wirdwiefolgtgefasst: Absatz1giltfürInstitutsgruppen,Finanzholding-Gruppen,InstituteimSinnedes 10aAbs.14undFinanzkonglomeratemitderMaßgabeentsprechend,dassdiein 1 Abs.2Satz1oder 2dAbs.1bezeichnetenPersonendes übergeordnetenunternehmensoderdesübergeordneten FinanzkonglomeratsunternehmensfürdieordnungsgemäßeGeschäftsorganisationderInstitutsgruppe,Finanzholding-GruppeoderdesFinanzkonglomeratsverantwortlichsind. 16.In 33Abs.1Satz1Nr.1Buchstabeawerdennach demwort Abschlussvermittlern einkommaunddas Wort Anlageverwaltern eingefügt wirdwiefolgtgeändert: a)absatz1wirdwiefolgtgefasst: (1)EinInstitutodereinübergeordnetesUnternehmen,dieMitgliederdererOrganeundderenBeschäftigtehabenderBundesanstalt,denPersonen undeinrichtungen,derensichdiebundesanstaltbei derdurchführungihreraufgabenbedient,sowieder DeutschenBundesbankaufVerlangenAuskünfte überallegeschäftsangelegenheitenzuerteilenund Unterlagenvorzulegen.DieBundesanstaltkann, auchohnebesonderenanlass,beideninstitutenund übergeordnetenunternehmenprüfungenvornehmenunddiedurchführungderprüfungenderdeutschenbundesbankübertragen;dasschließtunter-

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/11130 nehmenein,aufdieeininstitutoderübergeordnetes UnternehmenwesentlicheBereicheimSinnedes 25aAbs.2ausgelagerthat (Auslagerungsunternehmen).DieBedienstetenderBundesanstalt,der DeutschenBundesbanksowiediesonstigenPersonen,derensichdieBundesanstaltbeiderDurchführungderPrüfungenbedient,könnenhierzudieGeschäftsräumedesInstituts,desAuslagerungsunternehmensunddesübergeordnetenUnternehmensinnerhalbderüblichenBetriebs-undGeschäftszeiten betretenundbesichtigen.diebetroffenenhaben MaßnahmennachdenSätzen2und3zudulden. b)absatz2wirdwiefolgtgefasst: (2)EinnachgeordnetesUnternehmenimSinne des 10aAbs.1bis5,eineFinanzholding-GesellschaftanderSpitzeeinerFinanzholding-Gruppeim Sinnedes 10aAbs.3sowieeinMitgliedeines OrganseinessolchenUnternehmenshabenderBundesanstalt,denPersonenundEinrichtungen,derer sichdiebundesanstaltbeiderdurchführungihrer Aufgabenbedient,sowiederDeutschenBundesbankaufVerlangenAuskünftezuerteilenundUnterlagenvorzulegen,umdieRichtigkeitderAuskünfte oderderübermitteltendatenzuüberprüfen,diefür dieaufsichtaufzusammengefassterbasiserforderlichsindoderdieinverbindungmiteinerrechtsverordnungnach 25Abs.3Satz1zuübermittelnsind. DieBundesanstaltkann,auchohnebesonderen Anlass,beideninSatz1genanntenUnternehmen PrüfungenvornehmenunddieDurchführungder PrüfungenderDeutschenBundesbankübertragen; Absatz1Satz2Halbsatz2giltentsprechend.Die BedienstetenderBundesanstalt,derDeutschenBundesbanksowiedersonstigenPersonen,derersichdie BundesanstaltbeiderDurchführungderPrüfungen bedient,könnenhierzudiegeschäftsräumeder UnternehmeninnerhalbderüblichenBetriebs-und Geschäftszeitenbetretenundbesichtigen.DieBetroffenenhabenMaßnahmennachdenSätzen2 und3zudulden.diesätze1bis4geltenentsprechendfüreinnichtindiezusammenfassungeinbezogenestochterunternehmenundeingemischtes UnternehmenunddessenTochterunternehmen bAbs.1wirdwiefolgtgeändert: a)satz1wirdwiefolgtgefasst: WirdeinInstitutodereinenach 10aAbs.3Satz6 alsübergeordnetesunternehmengeltendefinanzholding-gesellschaftzahlungsunfähigodertritt Überschuldungein,sohabendieGeschäftsleiter,bei eineminderrechtsformdeseinzelkaufmannsbetriebeneninstitutderinhaberunddiepersonen,die diegeschäftederfinanzholding-gesellschafttatsächlichführen,diesderbundesanstaltunterbeifügungaussagefähigerunterlagenunverzüglichanzuzeigen;dieinhalbsatz1bezeichnetenpersonen habeneinesolcheanzeigeunterbeifügungentsprechenderunterlagenauchdannvorzunehmen,wenn dasinstitutoderdienach 10aAbs.3Satz6als übergeordnetesunternehmengeltendefinanzholding-gesellschaftvoraussichtlichnichtinderlage seinwird,diebestehendenzahlungspflichtenim ZeitpunktderFälligkeitzuerfüllen (drohendezahlungsunfähigkeit)." b)insatz3werdennachdenwörtern überdasvermögeneinesinstituts diewörter odereinernach 10aAbs.3Satz6alsübergeordnetesUnternehmen geltendenfinanzholding-gesellschaft eingefügt. c)insatz4werdennachdenwörtern überdasvermögendesinstituts diewörter oderdernach 10a Abs.3Satz6alsübergeordnetesUnternehmengeltendenFinanzholding-Gesellschaft eingefügt Abs.1wirdwiefolgtgefasst: d)insatz5werdennachdenwörtern nurmitzustimmungdesinstituts diewörter oderdernach 10a Abs.3Satz6alsübergeordnetesUnternehmengeltendenFinanzholding-Gesellschaft eingefügt. (1)WeresalsGeschäftsleitereinesInstituts,alsInhabereinesinderRechtsformdesEinzelkaufmannsbetriebenenInstitutsoderalsPerson,diedieGeschäfte einernach 10aAbs.3Satz6alsübergeordnetesUnternehmengeltendenFinanzholding-Gesellschafttatsächlichführt,entgegen 46bAbs.1Satz1,auchinVerbindungmit 53bAbs.3Satz1,unterlässt,derBundesanstaltdieZahlungsunfähigkeitoderÜberschuldunganzuzeigen,wirdmitFreiheitsstrafebiszudreiJahren odermitgeldstrafebestraft. 20.Nach 64kwirdfolgender 64leingefügt: 64l ÜbergangsvorschriftzurErlaubnis fürdieanlageverwaltung FüreinInstitut,dasam [einsetzen:datumdes KalendertagesderVerkündung]dieErlaubnisfürdas Finanzkommissionsgeschäft,denEigenhandeloderdie Finanzportfolioverwaltunghat,giltdieErlaubnisfürdie AnlageverwaltungalszudiesemZeitpunkterteilt.Eine ErlaubnispflichtfürdieAnlageverwaltungbestehtnicht fürsolcheprodukte,fürdiebiszum [einsetzen:datumdeskabinettsbeschlusses]einverkaufsprospekt veröffentlichtwurde. Artikel3 ÄnderungdesWertpapierhandelsgesetzes Dem 2Abs.3desWertpapierhandelsgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom9.September1998 (BGBl.I S.2708),daszuletztdurchArtikel1desGesetzesvom 12.August2008 (BGBl.IS.1666)geändertwordenist,wird folgendersatzangefügt: DerFinanzportfolioverwaltunggleichgestelltisthinsichtlichder 9,31bis34und34bbis36bdieerlaubnispflichtigeAnlageverwaltungnach 1Abs.1aSatz2Nr.11des Kreditwesengesetzes.

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Artikel4 ÄnderungdesGesetzesüberdie LandwirtschaftlicheRentenbank DasGesetzüberdieLandwirtschaftlicheRentenbankin derfassungderbekanntmachungvom4.september2002 (BGBl.IS.3646),zuletztgeändertdurchArtikel174derVerordnungvom31.Oktober2006 (BGBl.IS.2407),wirdwie folgtgeändert: 1.Nach 12Satz1wirdfolgenderSatzeingefügt: 39adesBeurkundungsgesetzesistentsprechendanzuwenden Abs.5wirdaufgehoben. 3.Nach 13wirdfolgenderneuer 13aeingefügt: 13a Mündelsicherheit DieSchuldverschreibungenderBank,dienichtauf ausländischezahlungsmittellauten,sindzuranlegung vonmündelgelderngeeignet wirdwiefolgtgefasst: 14 ArresteundZwangsvollstreckungen AufArresteundZwangsvollstreckungeninVermögenswerte,dieindasDeckungsregisternach 13Abs.3 eingetragensind,ist 29desPfandbriefgesetzesentsprechendanzuwenden wiefolgtgefasst: 16 Auflösung (1)DieBankkannnurdurchGesetzaufgelöstwerden. DasGesetzbestimmtüberdieVerwendungdesVermögens.EsdarfnurfüreinedasAllgemeininteressewahrendeFörderungderLandwirtschaftoderderlandwirtschaftlichenForschungverwendetwerden. (2)ImFallederAuflösunggehendieGläubigerdergedecktenSchuldverschreibungenhinsichtlichdernach 13Abs.3indemRegistereingetragenenWertedenübrigenGläubigernderBankimRangvor.Soweitdiese WertenichtzurBefriedigungderGläubigerdergedeckten Schuldverschreibungennotwendigsind,stehensieden übrigengläubigernderbankzurverfügung wirdwiefolgtgeändert: a)dieabsatzbezeichnung (1) wirdgestrichen. b)dieabsätze2und3werdenaufgehoben. Artikel5 ÄnderungdesVersicherungsaufsichtsgesetzes 72Abs.2desVersicherungsaufsichtsgesetzesinder FassungderBekanntmachungvom17.Dezember1992 (BGBl.1993IS.2),daszuletztdurch [einsetzen:artikel desgesetzesvom (BGBl.IS )geändertwordenist, wirdwiefolgtgefasst: (2)DerTreuhänderhatbesondersdieBeständedesSicherungsvermögensunterMitverschlussdesVersicherungs- unternehmenszuverwahren.erdarfeinensicherungsver- mögenswertnurherausgeben,wenndieübrigenwertezur BedeckungdesMindestumfangsdesSicherungsvermögens ( 66Abs.1a)ausreichenoderdasVersicherungsunternehmenZugumZugeineanderweitigeBedeckungdesSicherungsvermögensstellt.IstdasVersicherungsunternehmen zurherausgabeeinerurkundeverpflichtet,mussdertreuhänderderherausgabezustimmen,auchwenndieinsatz2 bezeichnetenvoraussetzungennichtvorliegen; 66Abs.2 giltentsprechend.bedarfdasversicherungsunternehmen einerurkundezuvorübergehendemgebrauch,sohatder Treuhändersieherauszugeben,ohnedassdasVersicherungsunternehmenverpflichtetist,eineanderweitigeBedeckung zustellen. Artikel6 ÄnderungderPfandbrief-Barwertverordnung In 4Satz1derPfandbrief-Barwertverordnungvom 14.Juli2005 (BGBl.IS.2165)wirddieAngabe 4Abs.2 Satz1 durchdieangabe 4Abs.1Satz1 ersetzt. Artikel7 ÄnderungderDeckungsregisterverordnung DieDeckungsregisterverordnungvom25.August2006 (BGBl.IS.2074)wirdwiefolgtgeändert: 1. 4wirdwiefolgtgeändert: a)inabsatz1satz1wirddieangabe 1Abs.1Satz2 Nr.1bis3 durchdieangabe 1Abs.1Satz2Nr.1 bis4 ersetzt. b)inabsatz2satz1werdendaswort Derivate durch diewörter AnsprücheausDerivategeschäften und dieangabe 15 durchdieangabe 13 ersetzt wirdwiefolgtgeändert: a)inderüberschriftwirddaswort Derivaten durch diewörter AnsprüchenausDerivategeschäften ersetzt. b)imeinleitendensatzteilwerdendiewörter vonderivaten durchdiewörter deransprücheausderivategeschäften ersetztundnachderangabe DR3 die Wörter durcheintragungdereinbezogenenderivate eingefügt. 3.DieAnlage3wirdwiefolgtgeändert: a)inderüberschriftwirddaswort Derivate durchdie Wörter AnsprücheausDerivategeschäften ersetzt. b)imtabellenkopfwerdendiewörter desdeckungswerts durchdiewörter derderivate ersetzt. Artikel8 ÄnderungderGroßkredit-und Millionenkreditverordnung In 75derGroßkredit-undMillionenkreditverordnung vom14.dezember2006 (BGBl.IS.3065)wirdnachAbsatz2 folgenderabsatz2aeingefügt:

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/11130 (2a)DieBenachrichtigungnachAbsatz1umfasstauch dieangabedesmediansüberdieprognostizierteausfallwahrscheinlichkeitimsinnederrechtsverordnungnach 10Abs.1Satz9desKreditwesengesetzesfürdiesen Kreditnehmer,soweiteinInstitutselbsteinesolchegemeldet hatundinsgesamtmindestensdreiinstituteeineausfallwahrscheinlichkeitangezeigthaben.habenmindestensvier InstituteeineAusfallwahrscheinlichkeitangezeigt,erfolgt zusätzlicheinerückmeldungderbandbreitealsdifferenz ausdergeringstenundderhöchstenangezeigtenprognostiziertenausfallwahrscheinlichkeit (MaximumminusMinimum). Artikel9 ÄnderungdesFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes 16desFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzesvom 22.April2002 (BGBl.IS.1310),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist, wirdwiefolgtgeändert: 1.Absatz1wirdwiefolgtgefasst: (1)SoweitdieKostenderBundesanstaltnichtdurch Gebühren,gesonderteErstattungnach 15odersonstige Einnahmengedecktwerden,sindsieunterBerücksichtigungvonFehlbeträgen,nichteingegangenenBeträgen undüberschüssendervorjahreanteiligaufdiekreditinstitute,versicherungsunternehmen,finanzdienstleistungsinstitute,wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften,kapitalanlagegesellschaften,investmentaktiengesellschaften,unternehmen,dieaneinerinländischen BörsezurTeilnahmeamHandelzugelassensind,sowie EmittentenmitSitzimInland,derenWertpapiereaneiner inländischenbörsezumhandelzugelassenodermitihrer ZustimmungindenFreiverkehreinbezogensind,nach MaßgabeeinesgeeignetenVerteilungsschlüsselsumzulegenundvonderBundesanstaltnachdenVorschriftendes Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzesbeizutreiben. 2.InAbsatz2Satz2wirddieAngabe Artikel7desGesetzesvom21.Dezember2007 (BGBl.IS.3089) durchdie Angabe Artikel10desGesetzesvom [einsetzen:datumundfundstellediesesgesetzes]ersetzt. 3.NachAbsatz3wirdfolgenderAbsatz4angefügt: (4)Absatz1inderabdem [einsetzen:datumdes aufdieverkündungfolgendenkalendertages]geltenden FassungistanzuwendenaufFehlbeträge,nichteingegangeneBeträgeundÜberschüsse,diedemUmlagejahr2009 undspäterenumlagejahrenzuzuordnensind.fehlbeträge undnichteingegangenebeträge,diedenjahren2002 bis2008zuzuordnensindundnichtnachabsatz1inder biszum [einsetzen:datumdeskalendertagesderverkündung]geltendenfassungumgelegtwurdenoderwerden,sindmitüberschüssen,diedenjahren2002bis2008 zuzuordnensindundnichtnach 6Abs.1Satz6derVerordnungüberdieErhebungvonGebührenunddieUmlegungvonKostennachdemFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzinderbiszum [einsetzen:datumdes KalendertagesderVerkündung]geltendenFassungumgelegtwurdenoderwerden,zuverrechnen.Übersteigendie nachsatz2zuverrechnendenüberschüssediezuverrechnendenfehlbeträgeundnichteingegangenenbeträge,ist derübersteigendebetragbeiderfestsetzungderumlage fürdasumlagejahr2009oderfürspätereumlagejahrevor VerteilungderGemeinkostenvondiesenabzuziehen. Artikel10 ÄnderungderVerordnungüberdieErhebungvon GebührenunddieUmlegungvonKostennachdem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz DieVerordnungüberdieErhebungvonGebührenunddie UmlegungvonKostennachdemFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzvom29.April2002 (BGBl.IS.1504,1847),zuletztgeändertdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.I S. ) 1,wirdwiefolgtgeändert: 1.Die 5bis7werdenwiefolgtgefasst: 5 ErmittlungderKostenfüreinUmlagejahr; TrennungnachAufsichtsbereichenundGruppen; UmlagefähigeKosten (1)DieBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)hatalsKostenimSinnedes 16des FinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzesdieAusgabeneinesHaushaltsjahreszuermitteln.DiesesHaushaltsjahrist UmlagejahrimSinnedieserVerordnung.ZudenKosten gehörenauchdiezuführungenzuderpensionsrücklage nach 19Abs.2desFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzessowiedieZuführungenzueinerInvestitionsrücklage nach 12Abs.4desFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.UmlagefähigeKostensinddieKosten,dienachAbzugderin 16Abs.1desFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzesaufgeführtenEinnahmenundnachBerücksichtigungvonFehlbeträgen,nichteingegangenenBeträgen undüberschüssendervorjahreverbleiben.zudeneinnahmenimsinnedessatzes4gehörenauchentnahmen ausderpensionsrücklagesowieauseinerinvestitionsrücklage.bußgelderbleibenunberücksichtigt. (2)DieKostensindfürdiefolgendenAufsichtsbereiche,diejeweilsnachdenmaßgeblichenAufsichtsgesetzenindieZuständigkeitderBundesanstaltfallen,getrenntzuermitteln: 1.Kredit-,Finanzdienstleistungs-,inländischesInvestment-undWagniskapitalbeteiligungswesen, 2.Versicherungswesenund 3.Wertpapierhandel. InnerhalbderAufsichtsbereichehateinegesonderteErmittlungnachGruppenzuerfolgen,soweitdienachfolgendenVorschriftendiesesvorsehen. (3)Kosten,diezweiAufsichtsbereichennachAbsatz2 Satz1gemeinsamzugerechnetwerdenkönnen,sindjeweilsgesondertzuerfassen.Siesindaufdiebetroffenen AufsichtsbereicheentsprechenddemVerhältnisaufzutei- len,daszwischendenkostenbesteht,diedenaufsichts- 1DiefolgendenÄnderungenberücksichtigenbereitsweitereÄnderungenderVerordnungüberdieErhebungvonGebührenunddieUmlegungvonKostennachdemFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz,die fürdasjahressteuergesetz2009vorgesehensind.

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode bereichenunmittelbarzuzurechnensind.diesoermitteltenkostenanteilesindjeweilsdenkostenhinzuzurechnen,dieaufdieaufsichtsbereicheunmittelbarentfallen. (4)DieübrigenKosten,diewedereinemAufsichtsbereichnachAbsatz2Satz1unmittelbarnochnachAbsatz3zweiAufsichtsbereichengemeinsamzugeordnet werdenkönnen (Gemeinkosten),sindebenfallsgesondert zuerfassen.siesindaufalleaufsichtsbereicheentsprechenddemverhältnisaufzuteilen,daszwischendenkostenbesteht,diedenaufsichtsbereichennachdurchführungderinabsatz3vorgegebenenverteilungzuzurechnensind. (5)DieEinnahmenimSinnedes 16Abs.1des FinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzessindvondenKostendesAufsichtsbereichsabzusetzen,demsiejeweilsunmittelbarzuzurechnensind.Einnahmen,diezweiAufsichtsbereichengemeinsamzugerechnetwerdenkönnen, sindentsprechenddemverhältnisderkosten,dieden Aufsichtsbereichenunmittelbarzuzurechnensind,abzuziehen.Einnahmen,diekeinemAufsichtsbereichunmittelbarzugerechnetwerdenkönnen,sindvorVerteilungder GemeinkostennachAbsatz4vondiesenabzuziehen. (6)NachErmittlungundVerteilungderKostenfürdas UmlagejahrnachMaßgabederAbsätze2bis5sinddiezu berücksichtigendenfehlbeträge,nichteingegangenen BeträgeundÜberschüssedenAufsichtsbereichenzuzuordnen.DenKostenderAufsichtsbereichesinddieFehlbeträgeundnichteingegangenenBeträgejeweilsentsprechendihrerZuordnungnachSatz1hinzuzurechnen; ÜberschüssesindjeweilsentsprechendihrerZuordnung nachsatz1vondiesenkostenabzuziehen.stichtagfürdie BerücksichtigungderindenSätzen1und2genanntenBeträgeundÜberschüsseistder30.JunidesJahres,dasdem Umlagejahrfolgt,fürdasdieKostenermitteltwurden. NachdiesemStichtaganfallendeFehlbeträge,nichteingegangeneBeträgeundÜberschüssewerdenalsFehlbeträge,nichteingegangeneBeträgeundÜberschüssebeider FestsetzungderUmlagebeträgeindennächstfolgenden Jahrenberücksichtigt. (7)InnerhalbdesAufsichtsbereichsKredit-,Finanzdienstleistungs-,inländischesInvestment-undWagniskapitalbeteiligungswesenhateinegesonderteErmittlung derkostennachfolgendengruppenzuerfolgen: 1.Kreditinstitute,Finanzdienstleistungsinstitutemiteiner Erlaubnisnach 1Abs.1aSatz2Nr.1bis11des Kreditwesengesetzesunddienach 53Abs.1Satz1 deskreditwesengesetzestätigenunternehmen,soweitsienichtausschließlichfinanzdienstleistungen nach 1Abs.1aSatz2Nr.9und10desKreditwesengesetzeserbringen, 2.FinanzdienstleistungsinstitutemiteinerErlaubnis nach 1Abs.1aSatz2Nr.9und10desKreditwesengesetzessowiedienach 53Abs.1Satz1desKreditwesengesetzestätigenUnternehmen,soweitsienicht unternummer1fallen, 3.Kapitalanlage-undInvestmentaktiengesellschaften, 4.Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften. DieKostendesAufsichtsbereichs,dieeinerGruppenach Satz1nichtunmittelbarzugeordnetwerdenkönnen,sind gesondertzuerfassen.siesindaufdiegruppenentsprechenddemverhältnisaufzuteilen,daszwischendenkostenbesteht,diedengruppenunmittelbarzuzurechnen sind.imübrigensindabsatz5satz1und3sowieabsatz6entsprechendanzuwenden. 6 Umlagebetrag,Verteilungsschlüssel (1)UmlagebetragistderAnteilandenumlagefähigen Kosten,derinnerhalbeinesAufsichtsbereichsodereiner GruppefüreinenUmlagepflichtigenermitteltwird.Ein UmlagepflichtigerkannmehrerenAufsichtsbereichen odergruppeninnerhalbeinesaufsichtsbereichszugeordnetsein. (2)DieumlagefähigenKostensindzutragen 1.fürdenAufsichtsbereichKredit-,Finanzdienstleistungs-,inländischesInvestment-undWagniskapitalbeteiligungswesendurchdiein 5Abs.7genannten Gruppen, 2.fürdenAufsichtsbereichVersicherungswesenvonder GesamtheitderinländischenVersicherungsunternehmenundPensionsfondssowiederinländischen NiederlassungenausländischerVersicherungsunternehmenundPensionsfonds,welcheihrenSitzaußerhalbderMitgliedstaatenderEuropäischenUnionoder einesanderenvertragsstaatesdesabkommensüber deneuropäischenwirtschaftsraumhaben, 3.fürdenAufsichtsbereichWertpapierhandeldurchfolgendeGruppen: a)zu76prozentdurchkreditinstituteunddienach 53Abs.1Satz1desKreditwesengesetzestätigen Unternehmen,soferndieseKreditinstituteoder Unternehmenbefugtsind,imInlandWertpapierdienstleistungenimSinnedes 2Abs.3Satz1 Nr.1,2oder5desWertpapierhandelsgesetzeszu erbringen;diesgiltnichtfüraneinerinländischen BörsezurTeilnahmeamHandelzugelasseneWertpapierhandelsbanken, b)zu5prozentdurchunternehmen,dieaneinerinländischenbörsezurteilnahmeamhandelzugelassensind,sofernsienichtunterbuchstabea fallen, c)zu9prozentdurchfinanzdienstleistungsinstitute imsinnedes 1Abs.1adesKreditwesengesetzes undnach 53Abs.1Satz1desKreditwesengesetzestätigeUnternehmen,soferndieseFinanzdienstleistungsinstituteoderUnternehmenbefugtsind, iminlandwertpapierdienstleistungenimsinnedes 2Abs.3Satz1Nr.3,4,6bis9oderSatz2des Wertpapierhandelsgesetzeszuerbringenodersofernaufsie 2Abs.3Satz3desWertpapierhandelsgesetzesanzuwendenistundsienichtunter Buchstabeaoderbfallen, d)zu10prozentdurchemittentenmitsitziminland, derenwertpapiereaneinerinländischenbörse zumhandelzugelassenodermitihrerzustimmungindenfreiverkehreinbezogensind. ImFalledesSatzes1Nr.3sinddiezuberücksichtigenden Fehlbeträge,nichteingegangeneBeträgeundÜberschüs-

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