Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/ der Bundesregierung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/ /EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. /2012 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) A. Problem und Ziel VordemHintergrundderFinanzmarktkrisevomHerbst2008fordertendie Staats-undRegierungschefsderführendenIndustrienationenimRahmender G20-GipfeldesJahres2009inLondonundPittsburgheinenachhaltigeStärkungderWiderstandskraftdesBankensystems.DaswirddurchhöhereAnforderungenandieQualität,dieQuantitätunddieinternationaleVergleichbarkeit dereigenmittelerreicht.weiterwerdenfürdiebankenneueliquiditätsregeln geschaffen, die im Krisenfall die Zahlungsfähigkeit der Banken sicherstellen. DerBaselerAusschussfürBankenaufsichtveröffentlichteinErfüllungeinesentsprechendenArbeitsauftragsimDezember2010eineEmpfehlungfürneueEigenkapital-undLiquiditätsstandardsfürinternationaltätigeBanken (BaselIII). DerInhaltderEmpfehlungwurdezuvorvondenStaats-undRegierungschefsauf demg20-gipfelam11./12.november2010inseoulgebilligt.essollenfolgende Ziele erreicht werden: ErhöhungderWiderstandskraftderBankeninKrisenfällenundStresssituationen im Finanzsektor und in der Wirtschaft, Verbesserung des Risikomanagements der Banken, ErhöhungderTransparenzundVerbesserungderOffenlegungspflichtender Banken. UmdieseEmpfehlungenauchaufeuropäischerEbeneumzusetzen,habendas EuropäischeParlamentundderRataufVorschlagderEuropäischenKommissioneinegrundlegendeNeugestaltungdesEU-Bankenaufsichtsrechtsvorgenommen.DiebisherigenRichtlinien2006/48/EG (Bankenrichtlinie)und2006/ 49/EG (Kapitaladäquanzrichtlinie)wurdeninderüberarbeitetenRichtlinie2012/ /EUzusammengefasst.DieseRichtliniewirdvonderVerordnung (EU)Nr. / 2012 begleitet. DabeiistdieVerordnung (EU)Nr. /2012inersterLinieandiebeaufsichtigtenInstitutegerichtetundregeltimWesentlichendieHöheunddieAnforderungenandieaufsichtsrechtlichbereitzuhaltendenEigenmittel,dieeigenmittelbezogenenRisikovorschriften,dieGroßkreditvorschriftenunddieLiquiditätsvorschriften.DieRichtlinie2012/ /EUdagegenistandieMitgliedstaaten

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gerichtetundenthältvorgabenfürdiezulassungundbeaufsichtigungvonkreditinstitutenundwertpapierfirmen,dieanforderungenandieunterschiedlichenkapitalpuffer,diesanktionenbeiverstößengegendieverordnung (EU) Nr. /2012unddieRichtlinie2012/ /EUsowiedieStrukturdermitderLeitungundAufsichtvonInstitutennachnationalemRechteingerichtetenOrgane der Institute. MitdemvorgelegtenGesetzentwurfsollendieeuropäischenVorgabeninnationales Recht umgesetzt werden. DanebenwerdennocheingesonderterAbschnittzurBeaufsichtigungvon WohnungsunternehmenmitSpareinrichtungindasKreditwesengesetz (KWG) eingefügtsowiedaspfandbriefgesetzunddasgesetzüberdielandwirtschaftliche Rentenbank geändert. B. Lösung DieVerordnung (EU)Nr. /2012istunmittelbarinDeutschlandgeltendes Recht.DahermüssensowohlimKWGalsauchinweiterenGesetzenund RechtsverordnungendiederVerordnung (EU)Nr. /2012widersprechenden oderentgegenstehendennationalenvorschriftengeändertoderentferntwerden. SoweitdieVerordnung (EU)Nr. /2012demnationalenGesetzgeberErmessenspielräumeoderWahlrechteeinräumt,wurdendieseinvertretbarerArtund WeisebeidernationalenUmsetzungberücksichtigt.Demgegenübersinddie VorgabenderRichtlinie2012/ /EUgrundsätzlichdurchÄnderungdesKWG undweiterergesetzeundrechtsverordnungeninnationalesrechtumzusetzen. ImRahmendieserUmsetzungistimKWGkünftigzwischendenjenigenInstitutenzuunterscheiden,diedemAnwendungsbereichderVerordnung (EU) Nr. /2012unterliegenunddenjenigenInstituten,dieimAnwendungsbereich deskwgverbleibenundnichtderverordnung (EU)Nr. /2012unterliegen. FürdieErsterenwerdenimKWGdieBegriffeCRR-KreditinstituteundCRR- Wertpapierfirmeneingeführt.AufdienichtderVerordnung (EU)Nr. /2012 unterliegendeninstitutewerden soweitgeeignet dieregelungenderverordnung (EU)Nr. /2012angewendet,umeineeinheitlicheaufsichtsrechtlicheBegriffsbildungzuermöglichen,dienichtnureinegroßeBedeutungfür dierechtsanwendungdurchdiebundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)hat,sonderninsbesonderefürdieAufstellungderJahresabschlüsseunddiePrüfungderInstitutedurchWirtschaftsprüfer.Weiterwurde einbesondererabschnittzurbeaufsichtigungvonwohnungsunternehmenmit Spareinrichtung in das KWG eingefügt. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund:EsentstehenkeineunmittelbarenHaushaltsausgabenohneErfüllungsaufwand. LänderundKommunen:EsentstehenkeineHaushaltsausgabenohneErfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger MitdemCRDIV-UmsetzungsgesetzentfallenwesentlicheTeilederbisherin nationalergesetzgebunggeregeltenvorgaben;diesewerdenkünftigdurcheine EU-Verordnunggeregelt.DamitentfallenauchwesentlicheTeiledernationalen

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/10974 Bürokratiekostenbelastung,ohnedassdemtatsächlicheineEntlastungderUnternehmenentgegensteht.AufdieDarstellungdiesertheoretischenEntlastung wirddaherverzichtet.diebemessungderkostenwirkungdereu-verordnung erfolgtekonsequenterweiseimrahmenderauswirkungsstudiederbetreffendenregelungenfürdiegesamteeu.daherwirdhiernurdiekostenwirkung weiterhin national umgesetzter und geregelter Vorgaben erfasst. DerGesetzentwurfenthältkeineRegelungenfürBürgerinnenundBürger.SofernEinzelpersoneninihrerwirtschaftlichenFunktionbetroffensind,wurden diemeldepflichtenalspflichtenderwirtschafterfasst,dadashandelnderpersonen als Vertreter der Wirtschaft im Vordergrund steht. DenBürgerinnenundBürgernentstehtdurchdieÄnderungdesGesetzesüber die Landwirtschaftliche Rentenbank kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft InsgesamtbeträgtderErfüllungsaufwandfürdieWirtschaft15Mio.Euro,davon3,1Mio.EuroaussiebenVorgabenzumErfüllungsaufwandimengeren Sinne,3,3Mio.Euroaus17Informationspflichtenund8,5Mio.EuroausUmstellungsaufwand.EinGroßteildesAufwandsergibtsichdurchdieAbsenkung dermeldeschwellefürdiemillionenkreditmeldungen.diekostenbelaufen sichhier,berechnetnacheinemstandardisiertenmodell,auf3,8mio.eurofür denumstellungsaufwandund1,4mio.eurofürinformationspflichten.zudem ergebensichgrößereaufwandspostenausdermöglichkeitvonstresstests,regelungenzukapitalpuffernundvorschriftenzuüberwachungsorganen.die VorschriftenzudenWohnungsunternehmenmitSpareinrichtungstellenkeine zusätzlichenanforderungenandiesegesellschaften,sondernüberführendie bisherigeaufsichtspraxisineinegesetzlicheregelung,sodasskeinezusätzliche Kostenwirkung entsteht. DerWirtschaftentstehtdurchdieÄnderungdesGesetzesüberdieLandwirtschaftliche Rentenbank kein Erfüllungsaufwand. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung MitdemGesetzentwurfwerdendiejenigenAufgabenderBundesanstaltkonkretisiert,dievonihrbisheralszweckgebundenesVerwaltungshandelnwahrgenommenwurden.DersichdarausergebendeMehraufwandlässtsichnichtbeziffern. KostenfürdieVerwaltungentstehenimWesentlichenausneuenMitteilungspflichtenaneuropäischeInstitutionen,ausderÜberwachungderRegelungen zukapitalpuffernunddermöglichkeitstresstestsdurchzuführen.hierführen 36neueVorgabenzuKostenvon4,4Mio.Euro,berechnetnacheinemstandardisierten Modell. DerVerwaltungentstehtdurchdieÄnderungdesGesetzesüberdieLandwirtschaftliche Rentenbank kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten ImRahmenderFinanzierungderBundesanstaltkönnendenüberdieUmlage zurfinanzierungherangezogenenunternehmenderfinanzbranchezusätzliche Kosten durch die Erhöhung der genannten Umlage entstehen. AnderenWirtschaftsunternehmen,insbesonderemittelständischenUnternehmen, dienichtderfinanzbrancheangehören,undsozialensicherungssystemen,entstehen keine zusätzlichen Kosten.

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/10974

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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/10974 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/ /EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. /2012 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) 1 Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes DasKreditwesengesetzinderFassungderBekanntmachungvom9.September1998 (BGBl.IS.2776),daszuletztdurch (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)dieangabenzuden 1aund1bwerdenwiefolgt gefasst: 1aGeltungderVerordnung (EU)Nr. /2012 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute 1b (weggefallen). b) Die Angabe zu 2a wird wie folgt gefasst: 2aAusnahmenfürgruppenangehörigeInstitute undinstitute,dieinstitutsbezogenensicherungssystemen angehören. c)nachderangabezu 6awirdfolgendeAngabeeingefügt: 6bAufsichtlicheÜberprüfungundEvaluierung. d)nachderangabezu 7cwirdfolgendeAngabeeingefügt: 7dZusammenarbeitmitdemEuropäischenAusschuss für Systemrisiken. e)nachderangabezu 8ewirdfolgendeAngabeeingefügt: 8fZusammenarbeitbeiderAufsichtüberbedeutende Zweigniederlassungen. f)dieangabenzuden 10bis10cwerdendurchdie folgenden Angaben ersetzt: 10ErgänzendeAnforderungenandieEigenmittelausstattungvonInstituten,Institutsgruppen,Finanzholding-GruppenundgemischtenFinanzholding-Gruppen;Verordnungsermächtigung 10aErmittlungderEigenmittelausstattungvon Institutsgruppen,Finanzholding-Gruppenoder gemischtenfinanzholding-gruppen;verordnungsermächtigung 10bEigenmittelausstattungvonFinanzkonglomeraten; Verordnungsermächtigung 10cKapitalerhaltungspuffer 10dAntizyklischer Kapitalpuffer 10eKapitalpuffer für systemische Risiken 10fKapitalpufferfürglobalsystemrelevanteInstitute 10gKombinierte Kapitalpuffer-Anforderung. g) Die Angabe zu 12 wird wie folgt gefasst: 12 (weggefallen). h)dieangabenzuden 13bis13bwerdenwiefolgt gefasst: 13Großkredite; Verordnungsermächtigung 13a und 13b (weggefallen). i)dieangabenzuden 18abis22werdenwiefolgt gefasst: 18a und 18b (weggefallen) 19BegriffdesKreditsfür 14unddesKreditnehmers für die 14, 15 und 18 Absatz 1 20AusnahmenvondenVerpflichtungennach 14 20a bis 20c (weggefallen) 21BegriffdesKreditsfürdie 15bis18Absatz 1 22VerordnungsermächtigungfürMillionenkredite. j) Die Angabe zu 25 wird wie folgt gefasst: 25Finanzinformationen. k)dieangabezu 25awirddurchdiefolgendenAngaben ersetzt: 25aBesondereorganisatorischePflichten;Verordnungsermächtigung 25b Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen 25cGeschäftsleiter 25dVerwaltungs- oder Aufsichtsorgan 25eAnforderungenbeivertraglichgebundenen Vermittlern. 1DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2012/ /EUdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom überdenzugangzurtätigkeit vonkreditinstitutenunddiebeaufsichtigungvonkreditinstitutenundwertpapierfirmenundzuränderungderrichtlinie2002/87/egdeseuropäischenparlamentsunddesratesüberdiezusätzlichebeaufsichtigungderkreditinstitute,versicherungsunternehmenundwertpapierfirmeneines Finanzkonglomerats (ABl. L vom, S. ).

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode l)dieangabenzudenbisherigen 25bbis25iwerden die Angaben zu den neuen 25f bis 25m. m) Die Angabe zu 31 wird wie folgt gefasst: 31Befreiungen; Verordnungsermächtigung. n) Die Angabe zu 36 wird wie folgt gefasst: 36AbberufungvonGeschäftsleiternundvon MitgliederndesVerwaltungs-oderAufsichtsorgans. o) Nach 48s wird folgende Angabe eingefügt: 48tMaßnahmenzurBegrenzungmakroprudenzieller oder systemischer Risiken. p)nachderangabezu 51cwerdendiefolgenden Angaben eingefügt: Fünfter Abschnitt Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 51dAnforderungenandieEigenkapitalausstattungfürWohnungsunternehmenmitSpareinrichtung 51eAnforderungenandieLiquiditätfürWohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 51fSonstigeSondervorschriftenfürWohnungsunternehmen mit Spareinrichtung. q)dieangabenzumbisherigenfünftenundsechsten AbschnittwerdendieAngabenzumSechstenund Siebenten Abschnitt. r)nachderangabezu 60awirdfolgendeAngabe eingefügt: 60bBekanntmachung von Maßnahmen. s)dieangabezumbisherigensiebentenabschnitt wird die Angabe zum Achten Abschnitt. t) Die Angabe zu 64b wird wie folgt gefasst: 64b (weggefallen). u) Die Angabe zu 64d wird wie folgt gefasst: 64d (weggefallen). v) Die Angabe zu 64m wird wie folgt gefasst: 64m (weggefallen). w)nachderangabezu 64nwirdfolgendeAngabe eingefügt: 64oÜbergangsvorschriftenzumCRDIV-Umsetzungsgesetz wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: DieobereLeitungsebeneimSinnediesesGesetzesumfasstdiejenigenPersonen,dieleitende TätigkeitenindemInstitutausübenunddiehinsichtlichderAusübungdieserTätigkeitenunmittelbargegenüberderGeschäftsleitungverantwortlich und rechenschaftspflichtig sind. bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. b)inabsatz3satz2werdendiewörter ListeinAnhangIderRichtlinie2006/48/EGvom14.Juni2006 überdieaufnahmeundausübungdertätigkeitder Kreditinstitute (ABl.EUNr.L177S.1) (Bankenrichtlinie) durchdiewörter ListeinAnhangIder Richtlinie2012/ /EUdesEuropäischenParlaments unddesratesvom überdenzugangzurtätigkeit vonkreditinstitutenunddiebeaufsichtigungvon KreditinstitutenundWertpapierfirmenundzurÄnderungderRichtlinie2002/87/EGdesEuropäischen ParlamentsunddesRatesüberdiezusätzlicheBeaufsichtigungderKreditinstitute,VersicherungsunternehmenundWertpapierfirmeneinesFinanzkonglomerats (ABl. L vom, S. ) c) Absatz 3a wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben. bb)imbisherigensatz3wirddaswort Einlagenkreditinstitute durchdaswort CRR-Kreditinstitute d) Die Absätze 3b und 3c werden aufgehoben. e) Absatz 3d wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: CRR-KreditinstituteimSinnediesesGesetzes sindkreditinstituteimsinnedesartikels4 Nummer1derVerordnung (EU)Nr. /2012 deseuropäischenparlamentsunddesrates vom 2012überAufsichtsanforderungenan KreditinstituteundWertpapierfirmen (ABl.L vom,s. ).CRR-WertpapierfirmenimSinnediesesGesetzessindWertpapierfirmenim SinnedesArtikels4Nummer8derVerordnung (EU)Nr. /2012.CRR-InstituteimSinnediesesGesetzessindCRR-Kreditinstituteund CRR-Wertpapierfirmen. bb)indenneuensätzen4und5wirdjeweilsdas Wort Einlagenkreditinstitute durchdaswort CRR-Kreditinstitute f) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. g) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: (7)SchwestergesellschaftensindUnternehmen, die eine gemeinsame Muttergesellschaft haben. h) Die Absätze 7a bis 8 werden aufgehoben. i) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: (9)EinebedeutendeBeteiligungimSinnedieses GesetzesisteinequalifizierteBeteiligunggemäßArtikel4Nummer21derVerordnung (EU)Nr. / 2012 in der jeweils geltenden Fassung. j) Absatz 10 wird aufgehoben. k)inabsatz11satz1werdendiewörter abweichend von 1a Abs.3 gestrichen. l) Die Absätze 13 und 15 werden aufgehoben. m) Absatz 16 Satz 1 wird wie folgt gefasst: EinSystemimSinnedes 24bdiesesGesetzesist einmultilateraleshandelssystemgemäßartikel4

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/10974 Nummer70derVerordnung (EU)Nr. /2012inder jeweils geltenden Fassung. n)inabsatz17satz1werdennachdenwörtern (ABl.L146vom10.Juni2009,S.37)geändert wordenist, diewörter undgeldforderungenaus einervereinbarung,aufgrundderereinversicherungsunternehmenimsinnedes 1Absatz1des VersicherungsaufsichtsgesetzeseinenKreditinForm einesdarlehensgewährthat,jeweils eingefügtund nachdenwörtern bereitgestelltwerden wirdder PunktdurcheinSemikolonersetztundwerdendie Wörter beivonversicherungsunternehmengewährtenkreditforderungengiltdiesnur,wenndersicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. eingefügt. o) Absatz 20 wird wie folgt geändert: aa)innummer1werdendiewörter einemmutterunternehmen durchdiewörter einermuttergesellschaft,diewörter seinentochterunternehmen durchdiewörter seinentochtergesellschaften,diewörter dasmutterunternehmen durchdiewörter diemuttergesellschaft unddiewörter eintochterunternehmen durch die Wörter eine Tochtergesellschaft bb)innummer2werdendiewörter einmutterunternehmen durchdiewörter einemuttergesellschaft undwirddaswort Tochterunternehmen durchdaswort Tochtergesellschaft p) Absatz 21 wird aufgehoben. q)inabsatz24werdennachdemwort Kreditinstitut diewörter oderversicherungsunternehmen eingefügt,wirddieangabe 2Abs.1Nr.1oderNr.3a durchdiewörter 2Absatz1Nummer1,2 oder3a ersetztundwerdennachdemwort veräußern diewörter oderdiesetreuhänderischfürdie genannten Unternehmen verwalten eingefügt. r)dieabsätze27bis30werdendurchdiefolgenden Absätze 27 bis 30 ersetzt: (27)InterneAnsätzeimSinnediesesGesetzes sinddieansätzenachartikel138absatz1,artikel216,220und254absatz3,artikel277,301 Absatz2undArtikel352derVerordnung (EU) Nr. /2012 in der jeweils geltenden Fassung. (28)HartesKernkapitalimSinnediesesGesetzes istdashartekernkapitalgemäßartikel24derverordnung (EU)Nr. /2012inderjeweilsgeltenden Fassung. (29)WohnungsunternehmenmitSpareinrichtung imsinnediesesgesetzessindunternehmeninder Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft, 1.diekeineCRR-InstituteoderFinanzdienstleistungsinstitutesindundkeineBeteiligunganeinem Institut oder Finanzunternehmen besitzen, 2.derenUnternehmensgegenstandüberwiegenddarinbesteht,deneigenenWohnungsbestandzubewirtschaften, 3.diedanebenalsBankgeschäftausschließlichdas EinlagengeschäftimSinnedesAbsatzes1Satz2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf a) die Entgegennahme von Spareinlagen, b)dieausgabevonnamensschuldverschreibungen und c)diebegründungvonbankguthabenmitzinsansammlungzuzweckendes 1Absatz1des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzesvom26.Juni2001 (BGBl.IS.1310,1322) in der jeweils geltenden Fassung, und 4. die kein Handelsbuch führen, es sei denn, a)deranteildeshandelsbuchsüberschreitetin der Regel nicht 5 Prozent der Gesamtsumme derbilanz-undaußerbilanzmäßigengeschäfte, b)diegesamtsummedereinzelnenpositionen deshandelsbuchsüberschreitetinderregel nichtdengegenwertvon15millioneneuro und c)deranteildeshandelsbuchsüberschreitetzu keinerzeit6prozentdergesamtsummeder bilanz-undaußerbilanzmäßigengeschäfte unddiegesamtsummeallerpositionendes HandelsbuchsüberschreitetzukeinerZeitden Gegenwert von 20 Millionen Euro. SpareinlagenimSinnedesSatzes1Nummer3 Buchstabe a sind 1.unbefristete Gelder, die a)durchausfertigungeinerurkunde,insbesondereeinessparbuchs,alsspareinlagengekennzeichnet sind, b) nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind, c)nichtvonkapitalgesellschaften,genossenschaften,wirtschaftlichenvereinen,personenhandelsgesellschaftenodervonunternehmen mitsitzimauslandmitvergleichbarerrechtsformangenommenwerden,esseidenn,diese Unternehmendienengemeinnützigen,mildtätigenoderkirchlichenZweckenoderbeiden vondiesenunternehmenangenommenengeldernhandeltessichumsicherheitengemäß 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und d)einekündigungsfristvonmindestensdreimonaten aufweisen; 2.Einlagen,derenSparbedingungendemKunden dasrechteinräumen,überseineeinlagenmit einerkündigungsfristvondreimonatenbiszu einembestimmtenbetrag,derjesparkontound Kalendermonat2000Euronichtüberschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen; 3.Geldbeträge,dieaufGrundvonVermögensbildungsgesetzen geleistet werden. (30)DasRisikoeinerübermäßigenVerschuldung imsinnediesesgesetzesistdasrisiko,dasausder AnfälligkeiteinesInstitutsaufGrundeinerVerschuldungoderbedingtenVerschuldungerwächst,dieun-

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode vorhergesehenekorrekturendesgeschäftsplanserforderlichmachenkönnte,einschließlicheinerdurch einenotlageerzwungenenveräußerungvonbilanzaktiva,diezuverlustenoderzubewertungsanpassungenfürdieverbleibendenbilanzaktivaführen könnte. s) Folgender Absatz 33 wird angefügt: (33)ImÜbrigengeltenfürdieZweckedieses GesetzesdieDefinitionenausArtikel4Nummer12, 16bis20,22,27,32,37,38,42,43,48,49,51,56, 58,60bis63,65bis67,69,71,72,76bis78,85und 89 der Verordnung (EU) Nr. / a wird wie folgt gefasst: 1a Geltung der Verordnung (EU) Nr. /2012 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (1)FürKreditinstitute,diekeineCRR-Instituteund keinewohnungsunternehmenmitspareinrichtungsind, geltenvorbehaltlich 2Absatz8a,9und9adieVorgabenderVerordnung (EU)Nr. /2012undderaufihrer GrundlageerlassenenRechtsakte,dieBestimmungen diesesgesetzes,dieaufvorgabenderverordnung (EU) Nr. /2012verweisen,sowiedieinErgänzungderVerordnung (EU)Nr. /2012erlassenenRechtsverordnungennach 10Absatz1Satz1und 13Absatz1so,als seien diese Kreditinstitute CRR-Kreditinstitute. (2)FürFinanzdienstleistungsinstitute,diekeineCRR- Institutesind,geltenvorbehaltlich 2Absatz7bis9die VorgabenderVerordnung (EU)Nr. /2012undderauf ihrergrundlageerlassenenrechtsakte,diebestimmungendiesesgesetzes,dieaufvorgabenderverordnung (EU)Nr. /2012verweisen,sowiedieinErgänzungder Verordnung (EU)Nr. /2012erlassenenRechtsverordnungennach 10Absatz1Satz1und 13Absatz1so, alsseiendiesefinanzdienstleistungsinstitutecrr-wertpapierfirmen. 4. 1b wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a)inabsatz1nummer7werdendiewörter ihrem Mutterunternehmen durchdiewörter ihrermuttergesellschaft unddiewörter Tochter-oder Schwesterunternehmen durchdiewörter Tochteroder Schwestergesellschaften b)inabsatz2wirddieangabe 14,22abis22o durchdiewörter 14,22abis22o,53bAbsatz7 c)inabsatz4satz1wirddaswort Bundesanstalt durchdiewörter BundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) undwerdendie Wörter 2c,10bis18,24,24a,25,25a,26bis38, 45,46bis46cund51Abs.1 durchdiewörter 1a,2c,10bis18,24,25,25abis25e,26bis38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer17wirddaswort Herkunftsstaates durchdaswort Herkunftsmitgliedstaates bb)innummer18wirddaswort Mutterunternehmen durchdaswort Muttergesellschaft,werdendieWörter eineinlagenkreditinstitutoder Wertpapierhandelsunternehmen durchdiewörter eincrr-institut undwirddaswort Herkunftsstaat durchdaswort Herkunftsmitgliedstaat e)absatz7wirddurchdiefolgendenabsätze7und7a ersetzt: (7)AufFinanzdienstleistungsinstitute,dieaußer derdrittstaateneinlagenvermittlungunddemsortengeschäftkeineweiterenfinanzdienstleistungenim Sinnedes 1Absatz1aSatz2erbringen,sinddie 10,10cbis10g,11bis18und24Absatz1Nummer9,die 24aund33Absatz1Satz1Nummer1, 35Absatz2Nummer5unddie 45und46Absatz1Satz2Nummer4bis6unddie 46bund46c diesesgesetzessowiedieartikel22bis392und 400bis440derVerordnung (EU)Nr. /2012nicht anzuwenden. f) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: (8) Auf (7a)AufUnternehmen,dieausschließlichFinanzdienstleistungennach 1Absatz1aSatz2Nummer9 odernummer10erbringen,sinddie 10,10c bis10g,11bis13d,15bis18und24absatz1nummer4,6,9,11,14,16und17,absatz1anummer5, die 25,26aund33Absatz1Satz1Nummer1, 35Absatz2Nummer5,die 45und46Absatz1 Satz2Nummer4bis6unddie 46bund46cdiesesGesetzessowiedieArtikel22bis440und448 bis486derverordnung (EU)Nr. /2012nichtanzuwenden. 1.Anlageberater,Anlagevermittler,Abschlussvermittler,BetreibermultilateralerHandelssysteme undunternehmen,diedasplatzierungsgeschäft betreiben, die jeweils a)nichtbefugtsind,sichbeidererbringungvon FinanzdienstleistungenEigentumoderBesitz angeldernoderwertpapierenvonkundenzu verschaffen, und b)nichtaufeigenerechnungmitfinanzinstrumenten handeln, sowie 2.Unternehmen,dieaufGrundderRückausnahme fürdieerbringunggrenzüberschreitendergeschäfteinabsatz1nummer8oderabsatz6 Nummer 9 als Institute einzustufen sind, sinddie 10,10cbis10g,11,13,14bis18,24Absatz1Nummer14,16und17,Absatz1aNummer5, 25a Absatz 2, die 26a und 35 Absatz 2 Nummer 5 und 45 dieses Gesetzes sowie die Artikel 36, 38,47bis392und400bis440derVerordnung (EU) Nr. /2012 nicht anzuwenden. g)inabsatz8awerdendiewörter der 10und26a durchdiewörter des 26aundderArtikel36,38, 84bis375derVerordnung (EU)Nr. /2012

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/10974 h) Absatz 8b wird wie folgt gefasst: (8b)AufFinanzportfolioverwalter,dienichtbefugtsind,sichbeiderErbringungvonFinanzdienstleistungenEigentumoderBesitzanGeldernoder WertpapierenvonKundenzuverschaffen,unddie nichtaufeigenerechnungmitfinanzinstrumenten handeln,ist 10Absatz1,die 10cbis10g,11, 13,24Absatz1Nummer14und16,Absatz1a Nummer5, 25aAbsatz2und 26adiesesGesetzesunddieArtikel36,38sowie84bis91,93bis 392und400bis440derVerordnung (EU)Nr. / 2012 nicht anzuwenden. i)inabsatz9werdendiewörter Die 13und13a geltennichtfür durchdiewörter DieArtikel376 bis392derverordnung (EU)Nr. /2012sindnicht anzuwenden auf j)nachabsatz9werdendiefolgendenabsätze9a und 9b eingefügt: (9a)Die 10dund24Absatz1Nummer16 diesesgesetzesunddieartikel400bis417derverordnung (EU)Nr. /2012sindnichtaufBürgschaftsbankenimSinnedes 5Absatz1Nummer17 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden. (9b)DieArtikel400bis415derVerordnung (EU) Nr. /2012sindnichtaufCRR-Wertpapierfirmen anzuwenden. k)inabsatz10satz1werdendiewörter eineseinlagenkreditinstituts durchdiewörter einescrr- Kreditinstituts undwirddaswort Einlagenkreditinstitut durchdaswort CRR-Kreditinstitut l) Absatz 11 wird aufgehoben. m) Absatz 12 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddieangabe 25a durchdie Angabe 25a, 25b bb)insatz4wirddieangabe 25aAbs.1Satz7 durch die Wörter 25a Absatz 2 Satz a wird wie folgt gefasst: 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute und Institute, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören (1)InstitutekönneneineFreistellungnachArtikel6 derverordnung (EU)Nr. /2012inderjeweilsgeltendenFassungbeiderBundesanstaltbeantragen.DemAntragsindgeeigneteUnterlagenbeizufügen,dienachweisen,dassdieVoraussetzungenfüreineFreistellungnach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. /2012 vorliegen. (2)SoferndieVoraussetzungenfüreineFreistellung nachartikel6derverordnung (EU)Nr. /2012vorliegen,kanndieBundesanstaltInstituteaufAntragfürdas ManagementvonRisikenmitAusnahmedesLiquiditätsrisikosvondenAnforderungenandasRisikomanagementnach 25aAbsatz1Satz3Nummer1bis3 freistellen.demantragsindgeeigneteunterlagenbeizufügen,dienachweisen,dassdievoraussetzungennach Satz 1 vorliegen. (3)InstitutekönneneineFreistellungnachArtikel7 derverordnung (EU)Nr. /2012inderjeweilsgeltendenFassungbeiderBundesanstaltbeantragen.DemAntragsindgeeigneteUnterlagenbeizufügen,dienachweisen,dassdieVoraussetzungenfüreineFreistellungnach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. /2012 vorliegen. (4)SoferndieVoraussetzungenfüreineFreistellung nachartikel7derverordnung (EU)Nr. /2012vorliegenundeineFreistellungnachArtikel7derVerordnung (EU)Nr. /2012gewährtwird,kanndieBundesanstalt InstituteaufAntragfürdasManagementvonLiquiditätsrisikenvondenAnforderungenandasRisikomanagementnach 25aAbsatz1Satz3Nummer1bis3 freistellen.demantragsindgeeigneteunterlagenbeizufügen,dienachweisen,dassdievoraussetzungennach Satz 1 vorliegen. (5)FürInstituteundübergeordneteUnternehmen,die vonderregelungimsinnedes 2aAbsatz1,5oder6 inderbiszum31.dezember2012geltendenfassung Gebrauchgemachthaben,giltdieFreistellungnachAbsatz 1 oder 2 als gewährt. (6)DieBundesanstaltkanndasInstitutoderdasübergeordneteUnternehmenauchnacheinernachdenAbsätzen1bis4gewährtenodernacheinernachAbsatz5 fortgeltendenfreistellungauffordern,dieerforderlichen NachweisefürdieEinhaltungderVoraussetzungenvorzulegen.Siekannsieauchdazuauffordern,Vorkehrungenzutreffen,diegeeignetunderforderlichsind,bestehendeMängelzubeseitigenundhierfüreineangemesseneFristbestimmen.WerdendieNachweisenichtoder nichtfristgerechtvorgelegtoderwerdendiemängel nichtodernichtfristgerechtbehoben,kanndiebundesanstaltdiefreistellungaufhebenoderanordnen,dassdas InstitutdieVorschriften,aufdiesichdieFreistellungbezog, wieder anzuwenden hat. 7.In 2bAbsatz2Satz1wirddieAngabe 10Abs.1 durchdiewörter Artikel87derVerordnung (EU) Nr. / c wird wie folgt geändert: a)inabsatz1asatz9nummer2wirddaswort Bankenrichtlinie durchdiewörter Richtlinie2012/ / EU b) Absatz 1b wird wie folgt geändert: aa)innummer2wirddaswort Bankenrichtlinie durchdiewörter Richtlinie2012/ /EU,der Verordnung (EU)Nr. /2012inihrerjeweils geltenden Fassung bb)innummer3wirddaswort Tochterunternehmen durchdaswort Tochtergesellschaft c)inabsatz4satz1werdendiewörter einemtochterunternehmen durchdiewörter einertochtergesellschaft unddiewörter Artikel151Abs.2derBankenrichtlinie durchdiewörter Artikel137Absatz2 der Richtlinie 2012/ /EU

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9. 2d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)Personen,diederoberenLeitungsebeneeinerFinanzholding-GesellschaftodereinergemischtenFinanzholding-Gesellschaftangehörenoderdie GeschäfteeinerFinanzholding-GesellschaftodereinergemischtenFinanzholding-Gesellschafttatsächlichführen,müssenzuverlässigsein,diezurFührungderGesellschafterforderlichefachlicheEignunghabenundderWahrnehmungihrerAufgaben ausreichend Zeit widmen. b)inabsatz2werdendiewörter 10aAbs.3Satz6 odersatz7 durchdiewörter 10aAbsatz2Satz2 oder Satz wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieBundesanstaltübtdieAufsichtüberdie InstitutenachdenVorschriftendiesesGesetzes,den dazuerlassenenrechtsverordnungen,derverordnung (EU)Nr. /2012inihrerjeweilsgeltenden FassungundderaufderGrundlagederVerordnung (EU)Nr. /2012undderRichtlinie2012/ /EUerlassenenRechtsakteaus.DieBundesanstaltistdie zuständige Behörde für die Anwendung des Artikels 443a derverordnung (EU)Nr. /2012sowie diezuständigebehördenachartikel5absatz1der Richtlinie2012/ /EU.DieDeutscheBundesbank istzuständigestellenachartikel5absatz1der Richtlinie2012/ /EUimRahmenderihrnach 7 Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben. b)inabsatz3satz1werdennachdemwort Bestimmungen diewörter zuverhindernoder eingefügt. 11. Nach 6a wird folgender 6b eingefügt: 6b Aufsichtliche Überprüfung und Evaluierung (1)ImRahmenderAufsichtbeurteiltdieBundesanstaltdieRegelungen,Strategien,VerfahrenundProzesse,dieeinInstitutzurEinhaltungderaufsichtlichen Anforderungengeschaffenhat,undevaluiertdieRisiken,denenesausgesetztistoderseinkönnte,sowiedie Risiken,dieesnachMaßgabederErmittlungundMessungdesSystemrisikosgemäßArtikel23derVerordnung (EU)Nr.1093/2010fürdasFinanzsystemdarstellt;siearbeitethierbeimitderDeutschenBundesbanknachMaßgabedes 7zusammen.DieBundesanstaltbewertetanhandderBeurteilungundEvaluierung zusammenfassendundzukunftsgerichtet,obdievon eineminstitutgeschaffenenregelungen,strategien, VerfahrenundProzessesowieseineLiquiditäts-und EigenmittelausstattungeinangemessenesundwirksamesRisikomanagementundeinesolideRisikoabdeckunggewährleisten.NebenKreditrisiken,MarktrisikenundoperationellenRisikenberücksichtigtsiedabei insbesondere 1.dieErgebnissederinternenStresstestseinesInstituts,daseinenIRB-Ansatzverwendetoderdaszur BerechnungderindenArtikeln351bis367derVerordnung (EU)Nr. /2012inderjeweilsgeltenden FassungfestgelegtenEigenmittelanforderungenfür das Marktrisiko ein internes Modell verwendet; 2.dieFähigkeiteinesInstituts,aufGrundvongemäß Artikel100derVerordnung (EU)Nr. /2012in derjeweilsgeltendenfassungvorgenommenen BewertungskorrekturenseinezuMarktwertenbewertetenGeschäfteunternormalenMarktbedingungenkurzfristigundohnenennenswerteVerluste zu veräußern oder abzusichern; 3.dasAusmaß,indemeinInstitutRisikokonzentrationenausgesetztist,undderenSteuerungdurch dasinstitut,einschließlichdererfüllungderaufsichtlichen Anforderungen; 4.dieAuswirkungvonDiversifikationseffektenund aufwelcheartundweisesieindasrisikomesssystem eines Instituts einbezogen werden; 5.dieRobustheit,EignungundArtderAnwendung dergrundsätzeundverfahren,dieeininstitutfür dasmanagementdesrisikoseingeführthat,das trotzdeseinsatzesanerkannterkreditrisikominderungstechniken bei dem Institut verbleibt; 6.dieAngemessenheitderEigenmittel,dieeinInstitutfürVerbriefungenhält,fürdieesalsOriginator gilt,unterberücksichtigungderwirtschaftlichen SubstanzderTransaktionunddesGradsanerreichterRisikoübertragung;dieBundesanstalt überwachtindiesemzusammenhang,obeininstitutaußervertraglicheunterstützungfüreinetransaktion leistet; 7.dieLiquiditätsrisiken,deneneinInstitutausgesetzt ist,sowiederenbeurteilungundsteuerungeinschließlichderentwicklungvonalternativszenarioanalysenundwirksamernotfallplänesowieder SteuerungrisikomindernderFaktoren,insbesondereHöhe,ZusammensetzungundQualitätvonLiquiditätspuffern; 8.dieErgebnisseaufsichtlicherStresstestsnachAbsatz2odernachArtikel32derVerordnung (EU) Nr.1093/2010; 9.diegeografischeVerteilungdereingegangenenRisiken eines Instituts; 10. die Geschäfts- und Risikostrategien eines Instituts; 11.dasZinsänderungsrisikoeinesInstitutsausGeschäften, die nicht unter das Handelsbuch fallen; 12.dieVerfahrenzurErmittlungundSicherstellung der Risikotragfähigkeit eines Instituts nach 25a; 13.dasRisikoeinerübermäßigenVerschuldungeines Instituts,wieesausdenIndikatorenfüreineübermäßigeVerschuldunghervorgeht,wozuauchdie gemäßartikel416derverordnung (EU)Nr. / 2012inderjeweilsgeltendenFassungbestimmte Verschuldungsquotezählt;beiderBeurteilungder AngemessenheitderVerschuldungsquoteeinesInstitutsunddervomInstitutzurSteuerungdesRisikoseinerübermäßigenVerschuldungeingeführten Regelungen,Strategien,VerfahrenundMechanismenberücksichtigtdieBundesanstaltdasGeschäftsmodell des Instituts;

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/ dieRegelungenüberdieGrundsätzeeinerordnungsgemäßenGeschäftsführungeinesInstituts, dieartundweiseihrerimplementierungundpraktischendurchführungsowiediefähigkeitdermitgliederdesleitungsorganszurerfüllungihrer Pflichten; 15.dasnachSatz1bewertetesystemischeRisikoeines Instituts. (2)DieBundesanstaltkanneinInstitutaufsichtlichenStresstestsunterziehenoderdieDeutscheBundesbankhierzubeauftragen.HierzukanndieBundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank 1.dasInstitutauffordern,seineRisiko-,EigenmittelundLiquiditätspositionenunterNutzungderinstitutseigenenRisikomanagement-ModellebeiaufsichtlichvorgegebenenSzenarienzuberechnenund diedatensowiedieergebnisseandiebundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zu übermitteln, und 2.dieAuswirkungenvonSchocksaufdasInstitutauf dergrundlageaufsichtlicherstresstest-modelleanhand der verfügbaren Daten bestimmen. (3)DieBundesanstaltbestimmtnachAbstimmung mitderdeutschenbundesbankhäufigkeitundintensitätderbeurteilungen,evaluierungenundmöglicher aufsichtlicherstresstestsunterberücksichtigungder Größe,derSystemrelevanzsowiederArt,desUmfangs undderkomplexitätdergeschäfteeinesinstituts.die BeurteilungenundEvaluierungenwerdeninderRegel mindestenseinmaljährlichaktualisiert.diehierfürerforderlichenaufsichtlichenprüfungsprogrammelegt diebundesanstaltmindestenseinmaljährlichnachabstimmung mit der Deutschen Bundesbank fest a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer1werdendiewörter dieaufhebungeinererlaubnisnach 35Absatz2 durch diewörter daserlöschenoderdieaufhebung einer Erlaubnis nach 35 bb)innummer3wirddaswort Aufnahmestaates durchdaswort Aufnahmemitgliedstaates cc)innummer5wirddaswort Tochterunternehmen durchdaswort Tochtergesellschaften dd)innummer6werdendiewörter destochterunternehmens durchdiewörter dertochtergesellschaft b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)innummer3wirddaskommaamendedurch das Wort und bb) Nummer 4 wird aufgehoben. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)DieBundesanstaltübermitteltderEuropäischenKommissionVerzeichnissederFinanzholding-GesellschaftenodergemischtenFinanzhol- ding-gesellschaftenimsinnedesartikels10der Verordnung (EU) Nr. / b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz4werdennachdemwort Bankenaufsichtsbehörde diewörter imeinklangmit Artikel16derVerordnung (EU)Nr.1093/ 2010 eingefügt. bb)insatz5werdennachdemwort ab diewörter oder beabsichtigt sie dies eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: bb)innummer2wirdderpunktamendedurch ein Komma 1.dieErteilungderErlaubnisnach 32Absatz1,dasErlöschenoderdieAufhebung dererlaubnisnach 35aneinCRR-Kreditinstitut,. cc)diefolgendennummern3bis9werdenangefügt: 3.dienachArtikel435Absatz1Buchstabef undgderverordnung (EU)Nr. /2012in derjeweilsgeltendenfassunggesammelten Informationen, 4.dienachArtikel435Absatz1Buchstabeh derverordnung (EU)Nr. /2012inder jeweilsgeltendenfassunggesammelteninformationen, 5.MaßnahmenderBundesanstaltnach 6 Absatz3undnach 10Absatz3,diedaraufberuhen,dassdieBundesanstaltfestgestellthat,dasseinCRR-Institut,insbesondereaufGrundseinesGeschäftsmodellsoderdergeografischenVerteilungder eingegangenenrisiken,ähnlichenrisiken ausgesetztistoderseinkönnteoderfürdas Finanzsystem ähnliche Risiken begründet, 6.dieFunktionsweisederÜberprüfungs-und BewertungssystemederRisiken,denenein CRR-Institutausgesetztistodersein könnte,undderrisiken,dieeincrr-institutnachmaßgabederermittlungundmessungdessystemrisikosgemäßartikel23 derverordnung (EU)Nr.1093/2010inder jeweilsgeltendenfassungfürdasfinanzsystemdarstellt,sowiediemethodik,nach deraufdergrundlagedieserüberprüfung Maßnahmen getroffen werden, 7.dieErgebnisseaufsichtlicherStresstests, soweitdieseüberdienachartikel32der Verordnung (EU)Nr.1093/2010inderjeweilsgeltendenFassungdurchgeführten Stresstestshinauserforderlichwerden,um einehinreichendeüberprüfungundüberwachung des CRR-Instituts sicherzustellen,

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 8.AnordnungenderBundesanstaltnach 10 Absatz3Nummer5oder 10Absatz6unter Angabe der Gründe und 9.allesonstigenMaßnahmen,diedieBundesanstaltgegenübereinemCRR-Institut trifft,wennesgegendieanforderungen derverordnung (EU)Nr. /2012oderdie aufgrundderrichtlinie2012/ /EUerlassenenAnforderungenverstößtodervoraussichtlichverstoßenwird,jeweilsunterAngabe der Gründe. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird aufgehoben. bb)innummer2wirddaswort und durchein Komma cc)innummer3wirdderpunktamendedurch ein Komma dd)diefolgendennummern4und5werdenangefügt: 4.dieStrukturvonInstitutsgruppenoderFinanzholding-Gruppen,beidenendieBundesanstaltdieAufsichtaufzusammengefassterBasisausübt,dazugehöreninsbesondereInformationenüberdierechtliche undorganisatorischestruktursowiedie GrundsätzeeinerordnungsgemäßenGeschäftsführung der Gruppe, und 5.dieStellenimSinnedes 9Absatz1Satz4, derdiebundesanstalttatsachenoffenbaren kann,ohnegegenihreverschwiegenheitspflicht zu verstoßen. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: (3a)DieBundesanstaltübermitteltderEuropäischenBankenaufsichtsbehördedieVerzeichnisseim Sinne des 7a Absatz Nach 7c wird folgender 7d eingefügt: 7d Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken DieBundesanstaltarbeitetengmitdemEuropäischenAusschussfürSystemrisikenzusammen.Die BundesanstaltmeldetdemEuropäischenAusschussfür SystemrisikenfürjedesQuartaldieQuotefürdenantizyklischenKapitalpuffernach 10d,dieBerechnungsgrundlagenderQuotenachderRechtsverordnungnach 10Absatz1Satz1Nummer5sowiedieAnwendungsdauerderQuoteundinformiertüberdieTatsache, dassdiebundesanstaltbeiderfestlegungderquotefür denantizyklischenkapitalpuffervariablenimsinne derrechtsverordnungnach 10Absatz1Satz1Nummer5berücksichtigtunddieQuoteohnederenBerücksichtigung niedriger ausgefallen wäre wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirdnachdemwort Institutsgruppen daswort oder durcheinkommaersetzt undnachdemwort Finanzholding-Gruppen werdendiewörter imsinnedes 10aAbs.1 bis5 durchdiewörter odergemischtenfinanzholding-gruppenimsinnedes 10a bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa)innummer1werdendiewörter eineinlagenkreditinstitutodereinwertpapierhandelsunternehmen durchdiewörter ein CRR-Institut bbb)innummer2werdendiewörter ein MutterunternehmeneinesEinlagenkreditinstitutsodereinesWertpapierhandelsunternehmens durchdiewörter eine MuttergesellschafteinesCRR-Instituts ccc)innummer3werdendiewörter eineinlagenkreditinstitutodereinwertpapierhandelsunternehmen durchdiewörter ein CRR-Institut cc)insatz6nummer1werdendiewörter ErmittlungderGruppenstrukturunterEinbeziehungallerwesentlichenInstitutederGruppe durchdiewörter dieoffenlegungderrechtlichenundorganisatorischenstruktursowiedie GrundlageneinerordnungsgemäßenGeschäftsführungderGruppe,einschließlichallerbeaufsichtigtenUnternehmen,nichtbeaufsichtigten Unternehmen,nichtbeaufsichtigtenTochtergesellschaftenundbedeutenderZweigniederlassungen der Gruppe dd) Satz 7 wird wie folgt gefasst: DieBundesanstaltübermitteltderzuständigen Stelle im Aufnahmemitgliedstaat 1.alleInformationenfürdieBeurteilungder ZuverlässigkeitundfachlichenEignungder in 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Personen; 2.alleInformationenfürdieBeurteilungder ZuverlässigkeitderInhabereinerbedeutendenBeteiligunganUnternehmenderselben GruppemitSitzimInland,dieerforderlich sindfürdieerteilungeinererlaubnisund dielaufendeaufsichtübereinunternehmen imsinnedes 33bSatz1,dasbeabsichtigt, imaufnahmemitgliedstaatbankgeschäfte entsprechend 1Absatz1Satz2Nummer1, 2,4und10oderFinanzdienstleistungenentsprechend 1Absatz1aSatz2Nummer1 bis 4 zu erbringen; 3.unverzüglichbeiderÜberwachungderLiquiditätdesInstitutsgewonneneInformationenundErkenntnisse,diefürdieBeaufsichtigungderZweigstelleausGründendes Einleger-undAnlegerschutzesoderderFinanzstabilitätdesAufnahmemitgliedstaates notwendig sind, und 4.Informationendarüber,dassLiquiditätsschwierigkeitenauftretenoderallerWahr-

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/10974 scheinlichkeitnachzuerwartensind,sowie EinzelheitenzurPlanungundUmsetzung einessanierungsplansundzuallenindiesemzusammenhangergriffenenaufsichtlichen Maßnahmen. ee)insatz8wirddaswort Aufnahmestaat durch daswort Aufnahmemitgliedstaat unddas Wort Einlagenkreditinstitut durchdaswort CRR-Kreditinstitut b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Tochterunternehmen durch das Wort Tochtergesellschaften bb)insatz3werdendiewörter destochterunternehmens durchdiewörter dertochtergesellschaft c)inabsatz7satz1wirddaswort sowie durchein KommaersetztundwerdennachdenWörtern DeutscheBundesbank diewörter sowiediezentralregierungenderanderenmitgliedstaaten,sofern sie betroffen sind, eingefügt. d)inabsatz8wirdjeweilsdaswort Aufnahmestaats durchdaswort Aufnahmemitgliedstaates e)inabsatz9satz1werdennachdenwörtern dieses Gesetzes diewörter,gegendieverordnung (EU) Nr. /2012 eingefügt a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)imeinleitendensatzteilwirdnachdemwort Institutsgruppe daswort oder durchein KommaundwerdendieWörter imsinnedes 10aAbs.1bis5 durchdiewörter odereine gemischte Finanzholding-Gruppe bb)innummer1wirdnachdemwort Krisensituationen daswort und durchdiewörter,wozuauchdiesammlungundweitergabe voninformationenüberdierechtlicheundorganisatorischestruktursowieihrergrundsätze einerordnungsgemäßengeschäftsführunggehört, cc)nachnummer1wirdfolgendenummer1aeingefügt: 1a.dieÜbersendungderVerzeichnisseim Sinnedes 7aAbsatz3andiejeweilszuständigenStellenderanderenStaatendes Europäischen Wirtschaftsraums und. dd)innummer2werdendiewörter AnhangVder Bankenrichtlinie durchdiewörter denartikeln75bis85und88bis91derrichtlinie 2012/ /EU b)inabsatz2satz1wirdnachdemwort Institutsgruppen daswort oder durcheinkommaund werdendiewörter imsinnevon 10aAbs.1bis5 durchdiewörter odergemischtefinanzholding- Gruppen c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirdnachdemwort Institutsgruppe daswort oder durcheinkommaersetzt,werdennachdemwort Finanzholding-Gruppe die Wörter odergemischtefinanzholding-gruppe eingefügt,wirdnachdemwort EU-Mutterinstitut daswort oder durcheinkommaersetzt undwerdennachdemwort EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft diewörter odereinegemischteeu-mutterfinanzholding-gesellschaft eingefügt. bb)insatz2wirddaswort Tochterunternehmen durch das Wort Tochtergesellschaften d)inabsatz4satz2wirddaswort Tochterunternehmen durchdaswort Tochtergesellschaften e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: (6)IstdieBundesanstaltimSinnedesAbsatzes3 Satz1fürdieBeaufsichtigungeinerInstitutsgruppe, einerfinanzholding-gruppeodereinergemischten Finanzholding-Gruppezuständig,sohatsieeinegemeinsameEntscheidungimSinnedesAbsatzes3 überdievonihrbeabsichtigtenmaßnahmenim RahmenderLiquiditätsaufsichtundüberinstitutsspezifischeLiquiditätsanforderungenherbeizuführen;Absatz3Satz2und3giltentsprechend. KommtinnerhalbeinesMonatsnachÜbermittlung einerbewertungdesliquiditätsrisikoprofilsder GruppeandiezuständigenStellenkeinegemeinsameEntscheidungzustande,entscheidetdieBundesanstaltalleinüberdieMaßnahmenundgibtdie EntscheidungdemübergeordnetenUnternehmen dergruppebekannt.hatdiebundesanstaltoder einezuständigestelleineinemanderenstaatdes EuropäischenWirtschaftsraumsbiszumAblaufder EinmonatsfristnachSatz1dieEuropäischeBankenaufsichtsbehördenachMaßgabedesArtikels19der Verordnung (EU)Nr.1093/2010umHilfeersucht, stelltdiebundesanstaltihreentscheidungnachsatz1 biszueinembeschlussdereuropäischenbankenaufsichtsbehördegemäßartikel19absatz3der Verordnung (EU)Nr.1093/2010zurückundentscheidetdanninÜbereinstimmungmiteinemsolchenBeschluss.NachAblaufderEinmonatsfrist odernachdemeinegemeinsameentscheidunggetroffenwurde,kanndieeuropäischebankenaufsichtsbehördenichtmehrumhilfeersuchtwerden. Absatz 5 gilt entsprechend. 17.In 8bAbsatz1Satz2werdendieWörter Einlagenkreditinstitut,Wertpapierhandelsunternehmen durch das Wort CRR-Institut 18. 8c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)imeinleitendensatzteilwirdnachdemwort Institutsgruppe daswort oder durchein KommaundwerdendieWörter imsinnedes 10Abs.1bis5 durchdiewörter odergemischten Finanzholding-Gruppe bb)innummer1werdendiewörter TochterunternehmeneinesEinlagenkreditinstitutsodereines

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Wertpapierhandelsunternehmens durch die Wörter TochtergesellschafteinesCRR-Instituts undwirddaswort Bankenrichtlinie durchdieangabe Verordnung (EU)Nr. / 2012 cc)innummer2werdennachdemwort Finanzholding-Gruppen diewörter odergemischten Finanzholding-Gruppen eingefügtundwird daswort Bankenrichtlinie durchdieangabe Verordnung (EU) Nr. /2012 b)inabsatz2satz1wirdnachdemwort Institutsgruppe daswort oder durcheinkommaersetzt undwerdennachdemwort Finanzholding- Gruppe diewörter odergemischtefinanzholding-gruppe eingefügt. c)inabsatz3satz1wirddaswort Tochterunternehmen durchdaswort Tochtergesellschaft unddas Wort Bankenrichtlinie durchdieangabe Verordnung (EU) Nr. / e wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter undden 8aund10Absatz1a durchdiewörter, 8a unddenbestimmungenderrechtsverordnungnach 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 b)inabsatz2satz3wirddaswort Tochterunternehmen durchdaswort Tochtergesellschaften,das Wort Aufnahmestaates durchdaswort Aufnahmemitgliedstaates undwerdendiewörter Kapitels1Abschnitt2derBankenrichtlinie durchdie Wörter TitelsVIIKapitelIAbschnittIIderRichtlinie 2012/ /EU c)inabsatz6satz1wirddaswort Einlagenkreditinstitute durchdaswort CRR-Kreditinstitute und daswort Aufnahmestaates durchdaswort Aufnahmemitgliedstaates 20. Nach 8e wird folgender 8f eingefügt: 8f Zusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen (1)DieBundesanstaltstuftdieZweigniederlassung einescrr-institutsineinemaufnahmemitgliedstaat odereinemstaatdeseuropäischenwirtschaftsraums aufverlangenderzuständigenstelleinsbesonderedann alsbedeutendein,wenndiezweigniederlassungdie Anforderungendes 53bAbsatz8Satz4erfüllt;in diesemfallübermitteltdiebundesanstaltderzuständigen Stelle 1.dieInformationennach 8Absatz3Satz6Nummer 3 und 4 und 11 Absatz 3, 2.dieErgebnissederRisikobewertungendesCRR-Instituts und 3.dieEntscheidungenüberdaserstmaligeoderdas weitereverwendeninterneransätzeundübermaßnahmennach 6Absatz3,sofernsieAuswirkungen auf die bedeutende Zweigniederlassung haben. DieBundesanstaltplantundkoordiniertdieAufsichtstätigkeitenimSinnedes 8aAbsatz1Nummer2in ZusammenarbeitmitdenzuständigenStellenimSinne von Satz 1. (2)DieBundesanstalthörtdiezuständigenStellen imsinnevonabsatz1satz1überentscheidungenim HinblickaufdeninstitutseigenenPlanzurWiederherstellungderLiquiditätan,wenndiesfürLiquiditätsrisikeninZusammenhangmitderWährungdesAufnahmemitgliedstaatesoderdesStaatesdesEuropäischenWirtschaftsraumsrelevantist.Unterlässtsiedies oderhältdiebundesanstaltanihrerauffassungfest, kanndiezuständigestelledieeuropäischebankenaufsichtsbehördenachmaßgabedesartikels19derverordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe ersuchen. (3)ErhältdieBundesanstaltInformationenundErkenntnissevonderzuständigenStelleimSinnedesAbsatzes1Satz1,hatdieBundesanstaltdiesebeiihrer Prüfungsplanungzuberücksichtigen;siehathierbeider StabilitätdesFinanzsystemsdesAufnahmemitgliedstaatesoderdesStaatesdesEuropäischenWirtschaftsraums Rechnung zu tragen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird wie folgt geändert: aaa)innummer10wirddaswort oder durch ein Komma bbb)diefolgendennummern12bis17werden angefügt: 12.ParlamentarischeUntersuchungsausschüssenach 1desUntersuchungsausschussgesetzesaufGrundeiner EntscheidungübereinErsuchennach 18Absatz2desUntersuchungsausschussgesetzes, 13.das Bundesverfassungsgericht, 14.denBundesrechnungshof,sofernsich seinuntersuchungsauftragaufdie EntscheidungenundsonstigenTätigkeitenderBundesanstaltnachdiesem GesetzoderderVerordnung (EU) Nr. /2012 bezieht, 15.VerwaltungsgerichteinverwaltungsrechtlichenStreitigkeiten,indenen diebundesanstaltbeklagteist,mit AusnahmevonKlagennachdemInformationsfreiheitsgesetz, 16.dieBankfürInternationalenZahlungsausgleicheinschließlichderbei ihransässigenmultilateralengremien,insbesonderedasfinancial Stability Board (FSB), 17.denInternationalenWährungsfonds, soweitdieszurerfüllungseinessatzungsmäßigenauftragsoderbesonderervondenmitgliedernübertragener Aufgaben erforderlich ist, oder

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/ denAusschussfürFinanzstabilität oderdeneuropäischenausschussfür Systemrisiken,. bb) In Satz 5 werden die Wörter in Satz 4 Nummer1bis9genanntenStellenbeschäftigten PersonensowievondiesenStellenbeauftragten Personen durch die Wörter in Satz 4 Nummer1bis11und13bis18genanntenStellen beschäftigtenpersonenunddievondiesenstellenbeauftragtenpersonensowiefürdiemitgliederderinsatz4nummer12genannten Ausschüsse cc) In Satz 6 werden die Wörter in Satz 4 Nummer1bis9genannteStelle durchdiewörter insatz4nummer1bis11und16bis18genanntestelle ersetztundwirdnachdenwörtern einerdemsatz1 daswort weitgehend eingefügt. b)nachabsatz1werdendiefolgendenabsätze2 bis4 eingefügt: (2)EinunbefugtesOffenbarenoderVerwerten vontatsachenimsinnedesabsatzes1satz1liegt nichtvor,wenndieergebnissevonimeinklangmit Artikel97derRichtlinie2012/ /EUoderArtikel32 derverordnung (EU)Nr.1093/2010inderjeweils geltendenfassungdurchgeführtenstresstestsveröffentlichtoderdereuropäischenbankenaufsichtsbehördezurveröffentlichungeu-weiterstresstestergebnisse übermittelt werden. (3)BetrifftdieWeitergabevonTatsachennach Absatz1personenbezogeneDaten,istdasBundesdatenschutzgesetzinderjeweilsgeltendenFassung anzuwenden. (4)TritteineKrisensituationein,sokanndie BundesanstaltzuAufsichtszweckenTatsachenauch andiezuständigenstelleninanderenstaatenweitergeben. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz wird wie folgt gefasst: 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung (1)ImInteressederErfüllungderVerpflichtungen derinstitute,institutsgruppen,finanzholding-gruppen undgemischtenfinanzholding-gruppengegenüberihrengläubigern,insbesondereiminteressedersicherheitderihnenanvertrautenvermögenswerte,wirddas BundesministeriumderFinanzenermächtigt,durch Rechtsverordnung,dienichtderZustimmungdesBundesratesbedarf,imBenehmenmitderDeutschenBundesbankinErgänzungderVerordnung (EU)Nr. / 2012nähereBestimmungenüberdieangemesseneEigenmittelausstattung (Solvabilität)derInstitute,Institutsgruppen,Finanzholding-Gruppenundgemischten Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere 1.ergänzendeBestimmungenzudenAnforderungen für eine Zulassung interner Ansätze, 2.BestimmungenzurlaufendenÜberwachunginterner AnsätzedurchdieBundesanstalt,insbesonderezu MaßnahmenbeiNichteinhaltungvonAnforderungenaninterneAnsätzeundzurAufhebungderZulassung interner Ansätze, 3.nähereVerfahrensbestimmungenzurZulassung,zur laufendenüberwachungundzuraufhebungderzulassung interner Ansätze, 4.nähereBestimmungenzurÜberprüfungderAnforderungenaninterneAnsätzedurchdieBundesanstalt,insbesonderezuEignungs-undNachschauprüfungen, 5.nähereEinzelheitenzurFestlegungderQuotefür denantizyklischenkapitalpuffernach 10d,der dazuverwendbarenvariablenundsonstigenberechnungsgrundlagensowienähereeinzelheitenzur BerechnungdesantizyklischenKapitalpuffers,zur Höhe,ErmittlungundAnordnungdesKapitalpuffersfürsystemischeRisikennach 10e,zurBestimmungderglobalsystemrelevantenInstituteundder Höhe,ErmittlungundAnordnungdesKapitalpuffersfürglobalsystemrelevanteInstitutenach 10f sowiezurhöheundzudennähereneinzelheitender Berechnungdesmaximalenausschüttungsfähigen BetragsfürdiekombinierteKapitalpuffer-Anforderung nach 10g, 6.nähereBestimmungenzurFestsetzungderProzentsätzeundFaktorennachArtikel448Absatz2,Artikel449Absatz3,Artikel450Absatz4,Artikel458 Absatz2,Artikel459Absatz4,Artikel460Absatz3, Artikel461Absatz3undArtikel464Absatz6der Verordnung (EU) Nr. /2012, 7.nähereBestimmungenzudeninderVerordnung (EU)Nr. /2012vorgesehenenAntrags-undAnzeigeverfahren und 8.VorgabenfürdieBemessungdesBeleihungswerts vonimmobiliennachartikel4nummer51derverordnung (EU)Nr. /2012inderjeweilsgeltenden Fassung. DasBundesministeriumderFinanzenkanndieErmächtigungdurchRechtsverordnungaufdieBundesanstaltmitderMaßgabeübertragen,dassdieRechtsverordnungimEinvernehmenmitderDeutschenBundesbankergeht.VorErlassderRechtsverordnungsinddie Spitzenverbände der Institute zu hören. (2)InstitutedürfenpersonenbezogeneDatenihrer Kunden,vonPersonen,mitdenensieVertragsverhandlungenüberAdressenausfallrisikenbegründendeGeschäfteaufnehmen,sowievonPersonen,diefürdieErfüllungeinesAdressenausfallrisikoseinstehensollen, fürdiezweckederverordnung (EU)Nr. /2012und dernachabsatz1satz1zuerlassendenrechtsverordnung erheben und verwenden, soweit diese Daten 1.unterZugrundelegungeineswissenschaftlichanerkanntenmathematisch-statistischenVerfahrensnachweisbarfürdieBestimmungundBerücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sind,

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2.zumAufbauundBetriebeinschließlichderEntwicklungundWeiterentwicklungvoninternenRatingsystemenfürdieSchätzungvonRisikoparameterndesAdressenausfallrisikosdesKreditinstituts oder der Wertpapierfirma erforderlich sind und 3.essichnichtumAngabenzurStaatsangehörigkeit oderumdatennach 3Absatz9desBundesdatenschutzgesetzes handelt. Betriebs-undGeschäftsgeheimnissestehenpersonenbezogenenDatengleich.ZurEntwicklungundWeiterentwicklungderRatingsystemedürfenabweichendvon Satz1Nummer1auchDatenerhobenundverwendet werden,diebeinachvollziehbarerwirtschaftlicherbetrachtungsweisefürdiebestimmungundberücksichtigungvonadressenausfallrisikenerheblichseinkönnen.fürdiebestimmungundberücksichtigungvon AdressenausfallrisikenkönneninsbesondereDatenerheblichsein,diedenfolgendenKategorienangehören oderausdatenderfolgendenkategoriengewonnen worden sind: 1.Einkommens-,Vermögens-undBeschäftigungsverhältnissesowiediesonstigenwirtschaftlichenVerhältnisse,insbesondereArt,UmfangundWirtschaftlichkeitderGeschäftstätigkeitdesBetroffenen, 2.ZahlungsverhaltenundVertragstreuedesBetroffenen, 3.vollstreckbareForderungensowieZwangsvollstreckungsverfahrenund-maßnahmengegendenBetroffenen, 4.InsolvenzverfahrenüberdasVermögendesBetroffenen,soferndieseeröffnetwordensindoderdie Eröffnung beantragt worden ist. Diese Daten dürfen erhoben werden 1.beim Betroffenen, 2.beiInstituten,diederselbenInstitutsgruppeangehören, 3. bei Ratingagenturen und Auskunfteien und 4. aus allgemein zugänglichen Quellen. InstitutedürfenanderenInstitutenderselbenInstitutsgruppeundinpseudonymisierterFormauchvonden mitdemaufbauundbetriebeinschließlichderentwicklungundweiterentwicklungvonratingsystemen beauftragtendienstleisternnachsatz1erhobenepersonenbezogenedatenübermitteln,soweitdieszumaufbauundbetriebeinschließlichderentwicklungund WeiterentwicklungvoninternenRatingsystemenfür dieschätzungvonrisikoparameterndesadressenausfallrisikos erforderlich ist. (3)DieBundesanstaltkannanordnen,dasseinInstitut,eineInstitutsgruppe,eineFinanzholding-Gruppe odereinegemischtefinanzholding-gruppeeigenmittelanforderungeninbezugaufnichtdurchartikel1der Verordnung (EU)Nr. /2012abgedeckteRisikenund Risikoelementeeinhaltenmuss,dieüberdieEigenmittelanforderungennachderVerordnung (EU)Nr. / 2012undnachderRechtsverordnungnachAbsatz1 hinausgehen.soweitangemessen,ordnetdiebundesanstaltsolchezusätzlicheneigenmittelanforderungen zumindestindenfolgendenfällenundzufolgenden Zwecken an: 1.fürRisikenundRisikoelemente,dienichtdurchdie EigenmittelanforderungennachderVerordnung (EU) Nr. /2012undnachderRechtsverordnungnach Absatz 1 abgedeckt sind, 2.wenndieRisikotragfähigkeitdesInstituts,derInstitutsgruppe,derFinanzholding-GruppeoderdergemischtenFinanzholding-Gruppenichtgewährleistet ist, 3.wenndieÜberprüfungnach 6bAbsatz1Satz3 Nummer2eswahrscheinlicherscheinenlässt,dass dievominstitutvorgenommenenbewertungskorrekturennichtausreichen,umeineangemesseneeigenmittelausstattung zu gewährleisten, 4.wenneswahrscheinlicherscheint,dassdieRisiken trotzeinhaltungderanforderungennachdiesem Gesetz,nachderVerordnung (EU)Nr. /2012und nachdenrechtsverordnungennachabsatz1und nach 13 Absatz 1 unterschätzt werden, 5.umdenAufbaueineszusätzlichenEigenmittelpuffersfürPeriodenwirtschaftlichenAbschwungssicherzustellen, 6.umeinerbesonderenGeschäftssituationdesInstituts,derInstitutsgruppe,derFinanzholding-Gruppe oderdergemischtenfinanzholding-gruppe,etwa beiaufnahmedergeschäftstätigkeit,rechnungzu tragen, 7.wenneinInstituteineVerbriefungmehralseinmal stillschweigendunterstützthat;zudiesemzweck kanndiebundesanstaltanordnen,dassderwesentlicherisikotransferfürsämtlicheverbriefungen,für diedasinstitutalsoriginatorgilt,zurberücksichtigungzuerwartenderweitererstillschweigenderunterstützungennichtodernurteilweisebeiderberechnungdererforderlicheneigenmittelanerkannt wird, 8.wenndieausdenErgebnissenderStresstestsfürdas KorrelationshandelsportfolionachArtikel367Absatz5Satz3zweiterHalbsatzderVerordnung (EU) Nr. /2012resultierendenEigenmittelanforderungenwesentlichüberdieEigenmittelanforderungenfür daskorrelationshandelsportfoliogemäßartikel367 der Verordnung (EU) Nr. /2012 hinausgehen, 9.andereMaßnahmenkeinehinreichendeVerbesserungderinstitutsinternenVerfahren,Prozesseund MethodenineinemangemessenenZeithorizonterwarten lassen. SoweitInstitute,dienachEinschätzungderBundesanstaltähnlicheRisikoprofileaufweisen,ähnlichenRisikenausgesetztseinkönntenoderfürdasFinanzsystem ähnlicherisikenbegründen,kanndiebundesanstalt AnordnungennachSatz1fürdieseInstituteeinheitlich treffen.beiinstituten,fürdieaufsichtskollegiennach 8eeingerichtetsind,berücksichtigtdieBundesanstalt beiderentscheidungübereineanordnungnachsatz1 die Einschätzungen des jeweiligen Aufsichtskollegiums.

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/10974 (4)Die 489,723bis725,727und728desBürgerlichenGesetzbuchssindnichtanzuwenden,wenn ZweckeinerKapitalüberlassungdieÜberlassungvon Kernkapital ist. (5)DieBundesanstaltkannanordnen,dasseinInstitutderDeutschenBundesbankhäufigereoderauchumfangreichereMeldungenzuseinerSolvabilitäteinreicht alsindenartikeln95und96derverordnung (EU) Nr. /2012inderjeweilsgeltendenFassungvorgesehen. (6)DieBundesanstaltkannaufdasnachArtikel4 Nummer23derVerordnung (EU)Nr. /2012inder jeweilsgeltendenfassunganrechenbareeigenkapital einenkorrekturpostenfestsetzen.wirdderkorrekturpostenfestgesetzt,umnochnichtbilanzwirksam gewordenekapitalveränderungenzuberücksichtigen, wirddiefestsetzungmitderfeststellungdesnächsten fürdenschlusseinesgeschäftsjahresaufgestelltenjahresabschlussesgegenstandslos.diebundesanstalthat diefestsetzungaufantragdesinstitutsaufzuheben,soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt a wird wie folgt gefasst: 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung (1)EineInstitutsgruppe,Finanzholding-Gruppeoder gemischtefinanzholding-gruppe (Gruppe)bestehtjeweilsauseinemübergeordnetenUnternehmenund einemodermehrerennachgeordnetenunternehmen. ÜbergeordneteUnternehmensindCRR-Institute,die nachartikel10derverordnung (EU)Nr. /2012die Konsolidierungvorzunehmenhaben,sowieInstitute, dienach 1ainVerbindungmitArtikel10derVerordnung (EU)Nr. /2012dieKonsolidierungvorzunehmenhaben.NachgeordneteUnternehmensindUnternehmen,dienachArtikel16derVerordnung (EU) Nr. /2012zukonsolidierensindoderfreiwilligkon- solidiertwerden.isteinkreditinstitut,dasnichtcrr- Kreditinstitutist,übergeordnetesUnternehmen,sogeltenalsnachgeordneteUnternehmenauchUnternehmen,diealsBankgeschäfteausschließlichdas Einlagengeschäftnach 1Absatz1Satz2Nummer1 betreiben.abweichendvonsatz2kanndiebundesanstaltaufantragdesübergeordnetenunternehmens einanderesgruppenangehörigesinstitutalsübergeordnetesunternehmenbestimmen;dasgruppenangehörige Institutistvorabanzuhören.Erfülltbeiwechselseitigen BeteiligungenkeinUnternehmenderInstitutsgruppe dievoraussetzungendessatzes2,bestimmtdiebundesanstaltdasübergeordneteunternehmendergruppe. BeieinerhorizontalenUnternehmensgruppeimSinne vonartikel16absatz3derverordnung (EU)Nr. / 2012giltdasgruppenangehörigeInstitutmitSitzimInlandmitderhöchstenBilanzsummealsübergeordnetes Unternehmen.IstdasübergeordneteUnternehmenein Finanzdienstleistungsinstitut,dasausschließlichFinanzdienstleistungenimSinnevon 1Absatz1aSatz2 Nummer9oder10erbringt,bestehtnurdanneineInstitutsgruppe,wennihmmindestenseinCRR-Institutmit Sitz im Inland als Tochtergesellschaft nachgeordnet ist. (2)SindeinerFinanzholding-GesellschaftimSinne vonartikel4nummer63derverordnung (EU)Nr. / 2012odergemischtenFinanzholding-Gesellschaftim SinnevonArtikel4Nummer71derVerordnung (EU) Nr. /2012mehrereInstitutemitSitzimInlandnachgeordnet,giltalsübergeordnetesUnternehmendasInstitutmitderhöchstenBilanzsumme;aufAntragdes übergeordnetenunternehmensbestimmtdiebundesanstalteinanderesgruppenangehörigesinstitutmitsitz iminlandalsübergeordnetesunternehmen;dasgruppenangehörigeinstitutistvorabanzuhören.aufantrag einerfinanzholding-gesellschaftodereinergemischtenfinanzholding-gesellschaft,dieihrensitziminlandhat,undnachanhörungdesbeaufsichtigtenunternehmens, das nach Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel11derVerordnung (EU)Nr. /2012oderSatz1als übergeordnetesunternehmengiltoderdurchdiebundesanstaltbestimmtwurde,kanndiebundesanstaltdie Finanzholding-GesellschaftoderdiegemischteFinanzholding-GesellschaftalsübergeordnetesUnternehmen bestimmen,soferndiesedargelegthat,dasssieüberdie zureinhaltungdergruppenbezogenenpflichtenerforderlichestrukturundorganisationverfügt.diebundesanstaltkanneinefinanzholding-gesellschaftoder einegemischtefinanzholding-gesellschaft,dieihren SitzimInlandhat,nachAnhörungdesbeaufsichtigten Unternehmens,dasnachArtikel10Absatz2oderArtikel11derVerordnung (EU)Nr. /2012oderSatz1als übergeordnetesunternehmengiltodergemäßsatz1 durchdiebundesanstaltbestimmtwurde,auchohne AntragalsübergeordnetesUnternehmenbestimmen, soferndiesausbankaufsichtlichengründen,insbesonderesolchen,diesichausderorganisationundstruktur derfinanzholding-gesellschaftodergemischtenfinanzholding-gesellschaftergeben,erforderlichist.die nachsatz2odersatz3alsübergeordnetesunternehmenbestimmtefinanzholding-gesellschaftodergemischtefinanzholding-gesellschafthatallegruppenbezogenenpflichteneinesübergeordnetenunternehmenszuerfüllen.liegendievoraussetzungenfüreine BestimmungalsübergeordnetesUnternehmennach Satz2oderSatz3nichtmehrvor,insbesondere,wenn diefinanzholding-gesellschaftodergemischtefinanzholding-gesellschaftihrensitzineinenanderenstaat verlagertodernichtmehrinderlageist,fürdieeinhaltungdergruppenbezogenenpflichtenzusorgen,hatdie BundesanstaltdieBestimmungnachAnhörungderFinanzholding-GesellschaftoderdergemischtenFinanzholding-Gesellschaftaufzuheben; 35Absatz4gilt entsprechend.diebundesanstalthatgegenübereiner nachsatz2odersatz3zumübergeordnetenunternehmenbestimmtenfinanzholding-gesellschaftodergemischtenfinanzholding-gesellschaftundderenorganenallebefugnisse,dieihrgegenübereineminstitut alsübergeordnetemunternehmenunddessenorganen zustehen.erfülltbeiwechselseitigenbeteiligungenkein InstitutimInlanddieVoraussetzung,selbstkeinemanderengruppenangehörigenInstitutnachgeordnetzusein, giltalsübergeordnetesunternehmenregelmäßigdas InstitutmitderhöchstenBilanzsumme;aufAntragdes

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode übergeordnetenunternehmensbestimmtdiebundesanstalteinanderesgruppenangehörigesinstitut,dasseinen SitzimInlandhat,alsübergeordnetesUnternehmen; das gruppenangehörige Institut ist vorab anzuhören. (3)AbweichendvonAbsatz1Satz1bis3besteht keinefinanzholding-gruppeodergemischtefinanzholding-gruppe,wenndiefinanzholding-gesellschaft imsinnevonartikel4nummer66oder67derverordnung (EU)Nr. /2012oderdiegemischteFinanzholding-GesellschaftimSinnevonArtikel4Nummer68 oder69derverordnung (EU)Nr. /2012ihrenSitzin einemanderenstaatdeseuropäischenwirtschaftsraums hat und 1.derFinanzholding-Gesellschaftoderdergemischten Finanzholding-GesellschaftmindestenseinCRR- InstitutmitSitzinihremSitzstaatalsTochtergesellschaft nachgeordnet ist oder 2.derFinanzholding-Gesellschaftoderdergemischten Finanzholding-GesellschaftmindestenseinCRR- InstitutmitSitzimInlandundkeinCRR-Institutmit SitzinihremSitzstaatnachgeordnetistunddas CRR-InstitutmitSitzimInlandkeinehöhereBi- lanzsummehatalseinanderesderfinanzholding- GesellschaftodergemischtenFinanzholding-GesellschaftalsTochtergesellschaftnachgeordnetes CRR-InstitutmitSitzineinemanderenStaatdes Europäischen Wirtschaftsraums. SindineinerFinanzholding-GruppeodergemischtenFinanzholding-GruppemehralseineFinanzholding-GesellschaftimSinnevonArtikel4Nummer66oder67 derverordnung (EU)Nr. /2012odergemischte Finanzholding-GesellschaftimSinnevonArtikel4 Nummer68oder69derVerordnung (EU)Nr. /2012 mitsitzsowohliminlandalsauchineinemanderen StaatdesEuropäischenWirtschaftsraumsMutterunternehmenundhatinjedemdieserStaatenmindestensein CRR-InstitutseinenSitz,sobestehtkeineFinanzholding-GruppeodergemischteFinanzholding-Gruppe, wenndascrr-institutmitsitziminlandkeinehöhere BilanzsummehatalseinanderesderFinanzholding- GruppeodergemischtenFinanzholding-Gruppeals TochterunternehmenangehörigesCRR-InstitutmitSitz ineinemanderenstaatdeseuropäischenwirtschaftsraums. (4)ZurErmittlungderAngemessenheitderEigenmittelnachdenArtikeln87bis375derVerordnung (EU)Nr. /2012inderjeweilsgeltendenFassungauf konsolidierterebeneundzurbegrenzungdergroßkreditrisikennachdenartikeln376bis392derverordnung (EU)Nr. /2012habendieübergeordnetenUnternehmenjeweilsdieEigenmittelunddiemaßgeblichenRisikopositionenderGruppezusammenzufassen. VondennachSatz1zusammenzufassendenEigenmittelnsinddieaufgruppenangehörigeUnternehmenentfallendenBuchwertederKapitalinstrumentegemäßArtikel24Absatz1Buchstabea,Artikel48Buchstabea undartikel59buchstabeaderverordnung (EU) Nr. /2012inderjeweilsgeltendenFassungabzuziehen.BeiBeteiligungen,dieübernichtgruppenangehörigeUnternehmenvermitteltwerden,sindsolcheBuch- wertejeweilsquotalinhöhedesjenigenanteilsabzu- ziehen,derderdurchgerechnetenkapitalbeteiligung entspricht.istderbuchwerteinerbeteiligunghöherals dernachsatz1untereigenmittelnzusammenzufassendeteilderpostendeshartenkernkapitalsnachartikel24absatz1derverordnung (EU)Nr. /2012in derjeweilsgeltendenfassungdesnachgeordnetenunternehmens,hatdasübergeordneteunternehmenden UnterschiedsbetragvondemhartenKernkapitalgemäß Artikel47derVerordnung (EU)Nr. /2012inderjeweilsgeltendenFassungderGruppeabzuziehen.Die Adressenausfallpositionen,diesichausRechtsverhältnissenzwischengruppenangehörigenUnternehmenergeben,sindnichtzuberücksichtigen.BeinachgeordnetenUnternehmen,diekeineTochtergesellschaftensind, hatdasübergeordneteunternehmenseineeigenmittel unddieimrahmenderverordnung (EU)Nr. /2012 inderjeweilsgeltendenfassungmaßgeblichenrisikopositionenmitdeneigenmittelnunddenmaßgeblichen RisikopositionendernachgeordnetenUnternehmenjeweilsquotalinHöhedesjenigenAnteilszusammenzufassen,derseinerKapitalbeteiligungandemnachgeordnetenUnternehmenentspricht.ImÜbrigengelten diesätze2bis5,jeweilsauchinverbindungmitder Rechtsverordnung nach Absatz 7, entsprechend. (5)IstdasübergeordneteUnternehmeneinerInstitutsgruppeverpflichtet,nachdenVorschriftendesHandelsgesetzbuchseinenKonzernabschlussaufzustellen, oderistesnachartikel4derverordnung (EG) Nr.1606/2002desEuropäischenParlamentsunddes Ratesvom19.Juli2002betreffenddieAnwendunginternationalerRechnungslegungsstandards (ABl.L243 vom ,s.1)inderjeweilsgeltendenfassung odernachmaßgabevon 315aAbsatz2desHandelsgesetzbuchsverpflichtet,beiderAufstellungdesKonzernabschlussesdienachdenArtikeln3und6derVerordnung (EG)Nr.1606/2002übernommeneninternationalenRechnungslegungsstandardsanzuwenden,so hatesspätestensnachablaufvonfünfjahrennachentstehenderjeweiligenverpflichtungbeiderermittlung derzusammengefassteneigenmittelsowiederzusammengefasstenrisikopositionennachmaßgabederartikel22bis375derverordnung (EU)Nr. /2012inder jeweilsgeltendenfassungdenkonzernabschlusszugrundezulegen.wendetdasübergeordneteunternehmeneinerinstitutsgruppediegenannteninternationalen RechnungslegungsstandardsnachMaßgabevon 315a Absatz3desHandelsgesetzbuchsan,sinddieSätze1 und2entsprechendanzuwenden;andiestelledesentstehensderverpflichtungzuranwendungderinternationalenrechnungslegungsstandardstrittderenerstmaligeanwendung.absatz4istindenfällendersätze1 bis3nichtanzuwenden.indiesenfällenbleibendie EigenmittelundsonstigenmaßgeblichenRisikopositionenvonUnternehmen,dieindenKonzernabschluss einbezogenundkeinegruppenangehörigenunternehmenimsinnedieservorschriftsind,unberücksichtigt. EigenmittelundsonstigemaßgeblicheRisikopositionen nichtindenkonzernabschlusseinbezogenerunternehmen,diegruppenangehörigeunternehmenimsinne dieservorschriftsind,sindhinzuzurechnen,wobeidas VerfahrennachAbsatz4angewendetwerdendarf.Die

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