Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
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- Stanislaus Brandt
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen A. Problem und Ziel I. Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Artikel 1) EinederwesentlichenLehrenausderFinanzmarktkriseist,dassgeeigneteInstrumenteentwickeltwerdenmüssen,umsystemrelevanteKreditinstituteund Finanzgruppen,dieinSchwierigkeitengeratensind,ineinemgeordnetenVerfahrenentwederzusanierenoderabzuwickeln.DadiesmitdenMittelndesherkömmlichenInsolvenzrechtsnurinAusnahmefällenzubewältigenist,wurde dasgesetzzurrestrukturierungundgeordnetenabwicklungvonkreditinstituten,zurerrichtungeinesrestrukturierungsfondsfürkreditinstituteundzur VerlängerungderVerjährungsfristderaktienrechtlichenOrganhaftung (Restrukturierungsgesetz RStruktG)beschlossen.DasRestrukturierungsgesetz gibtderbundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)unter anderemdiebefugnis,durchanordnungdievermögensgegenständeundverbindlichkeiteneinesbestandsgefährdetenkreditinstitutsganzoderteilweiseauf einenanderenrechtsträgerzuübertragen.darüberhinauswurdendurchdas GesetzzurReorganisationvonKreditinstituten (Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz KredReorgG)besondereSanierungsverfahrenundReorganisationsverfahrenfürKreditinstituteimSinnedes 1Absatz1desGesetzesüber daskreditwesen (Kreditwesengesetz KWG)mitSitzimInlandgeschaffen. DasSanierungs-unddasReorganisationsverfahrenkönnenvondemKreditinstituteingeleitetbeziehungsweiseangestoßenwerden,umdiefinanzielleGesundheitdesKreditinstitutswiederherzustellenundsoeineBeeinträchtigung der Finanzmarktstabilität zu vermeiden. ErgänzendzudiesenMaßnahmenerscheintesaberzusätzlichgeboten,dass sichbankenundbehördenfrühzeitigmiteinemmöglichenkrisenfallbeschäftigen.zumeinensollenkreditinstitutebeziehungsweisefinanzgruppenmöglichemaßnahmenzursanierungplanen,undzumanderensollendiebehörden, diemitderabwicklungsystemrelevanterinstituteundfinanzgruppenbetraut sind,planen,welcheabwicklungsmaßnahmensieergreifenwürden,fallsdie Sanierungsbemühungen der Bank scheitern sollten. DieSanierungs-undAbwicklungsplanungisteinwesentlicherBestandteilinternationalerRegulierungsvorhaben:SohatdasFinancialStabilityBoard (FSB)imOktober2011StandardsfürdiegeordneteAbwicklungvonFinanzunternehmenbeschlossen,diesogenannten KeyAttributesofEffectiveResolutionRegimesforFinancialInstitutions (KeyAttributes).DerenZielistes, systemrelevantekreditinstituteohneverlustefürdenstaatshaushaltabzuwi-
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ckeln,umsoder toobigtofail -Problematikwirksamerzubegegnen.DieKey Attributessehenvor,dasszumindestfürglobalsystemrelevanteFinanzunternehmenAbwicklungs-undSanierungspläneaufzustellensind.DieStaats-und RegierungschefsderG20-Staatenhabensichverpflichtet,dieKeyAttributes umzusetzen.aufeuropäischerebenehatdieeuropäischekommissionam 6.Juni2012einenVorschlagfüreineRichtliniedesEuropäischenParlaments unddesrateszurfestlegungeinesrahmensfürdiesanierungundabwicklungvonkreditinstitutenundwertpapierfirmen (Sanierungs-undAbwicklungsrichtlinie)veröffentlicht.DieSanierungs-undAbwicklungsrichtlinie schaffteuropäischesrecht,daswesentlichenbestandteilenderkeyattributes entspricht.nebenschonausdemrestrukturierungsgesetzbekanntenmaßnahmen,wieetwadereinrichtungeinesrestrukturierungsfonds,maßnahmender FrühinterventionwiederBestellungeinesSonderbeauftragtenundderMöglichkeit,wesentlicheundsystemrelevanteGeschäftsbereicheeinesKreditinstitutsaufeineBrückenbankzuübertragen,siehtderRichtlinienentwurfunteranderemeinInstrumentzurAbschreibungbeziehungsweiseUmwandlungvon Fremdkapital (Bail-in),dasVorhaltenvonSanierungs-undAbwicklungsplänen sowievorschriftenzurkoordinationderabwicklungvongrenzüberschreitenden Gruppen vor. II. Abschirmung von Risiken (Artikel 2) InReaktionaufdieFinanzkrisewurdenbereitszahlreicheSchritteunternommen,umdieStabilitätdesFinanzsystemszusichernunddieRisikenausspekulativenGeschäftenzuverringern.HierbeiwurdeinsbesonderederWeghöherer Eigenkapitalanforderungengewählt.Beispielhaftzunennensinddieum 200ProzenterhöhtenEigenkapitalanforderungenfürHandelsbuchgeschäfte derbankendergruppe1imrahmenvonbasel2.5,diebereitszueinemrückgangderinredestehendengeschäftegeführthaben.nebendiesenbereitsumgesetztenmaßnahmenisteserforderlich,dassdierisikosphäreninnerhalbvon Kreditinstitutenbesseralsbislangvoneinanderabgeschirmtwerden.Sosind VorkehrungenzurAbschirmungderEigengeschäftsaktivitätenundandererriskanter Geschäfte der Kreditinstitute vom Kundengeschäft zu treffen. DieAbtrennungriskanterGeschäftevonsolchenmitKundenkanndieSolvenz derinstituteundeinenachhaltigestabilisierungderfinanzmärktesichern. WennsichdieRisikenausdenabzutrennendenGeschäftenrealisieren,wirkt sichdasnichtunmittelbaraufdaseinlagengeschäftmitkundenaus.einlagen vonbürgernsollennichtlängerdazugenutztwerdenkönnen,spekulative HochrisikostrategienaufeigeneRechnungohnedieunterMarktbedingungen angemessenerisikoprämieauffremdkapitalzufinanzieren.dieabtrennung derriskantengeschäfteineineseparateeinheitermöglichtzudemdieleichtere Abwicklung dieser Geschäfte. GebotensinddieAbtrennungriskanterGeschäfteunddamitdieAbschirmung deskundengeschäftsnurdann,wenndieriskantengeschäfteeinenbestimmten Umfang erreicht haben. III. Strafbarkeit von Geschäftsleitern im Risikomanagement (Artikel 3 und 4) EsbestehenunzureichendeMöglichkeiten,GeschäftsleitervonKreditinstituten,FinanzdienstleistungsinstitutenundVersicherungsunternehmenstrafrechtlichzurVerantwortungzuziehen,wenndasInstitutbzw.dasVersicherungsunternehmendurchMissmanagementineineSchieflagegeratenist.DiebestehendenTatbeständedesKern-undNebenstrafrechtssetzeninihremSchutzzweck unddemstrafbewehrtenverhaltenandereschwerpunkte.pflichtverletzungen imrisikomanagement,mitdenennichtnurdiestabilitätdeseinzelneninstituts,sonderndesfinanzsystemsalsganzemaufdemspielsteht,werdennicht bewehrt.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12601 UnternehmenskrisenimBanken-undVersicherungssektorführenzuVerwerfungenaufdenFinanzmärktenundbelastenimFallvonstaatlichenStützungsmaßnahmendieöffentlichenHaushalte.DerGesetzentwurfschafftdieMöglichkeit,dieverantwortlichenGeschäftsleiterstrafrechtlichzurRechenschaftzu ziehen,diedurchpflichtverletzungenimrisikomanagementdiekrisedesinstituts bzw. des Unternehmens mit verursacht haben. B. Lösung I. Zu Artikel 1: Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten DerGesetzentwurfenthältfolgendeRegelungen,diesichgegenseitigergänzen: 1.Sanierungsplanung GlobalundnationalsystemrelevanteKreditinstituteerstellenSanierungspläne, diedervorbereitungaufdenkrisenfalldienen.dasentsprechendekreditinstitutsollsichfrühzeitigdamitbefassen,welchemaßnahmenesunteranderemin organisatorischerundgeschäftspolitischerhinsichttreffenmuss,umeinekrise möglichstschnell,effektivundauseigenerkraftbewältigenzukönnen.der SanierungsplanhatzumZiel,dieWiderstandsfähigkeitdesKreditinstitutsoder derfinanzgruppeinkünftigenkrisensituationenzustärken.indemsanierungsplanhatdasentsprechendekreditinstitutszenariobezogenhandlungsoptionenzubeschreiben,diediegeschäftsleitunginerheblichenbelastungssituationenergreifenkann,umdiewirtschaftlichelagedeskreditinstitutsoderder FinanzgruppezustabilisierenunddadurchdessenÜberlebensfähigkeitzusichern,ohnedassesaufausSteuergeldernfinanzierteStabilisierungsmaßnahmen angewiesen ist. DieBundesanstalterhältdieBefugnis,erforderlichenfallsAnordnungenzu treffen,diedierechtzeitigeeinleitungundzügigeumsetzungvonsanierungsmaßnahmen ermöglichen oder erleichtern. 2.Abwicklungsplanung DerGesetzentwurfbestimmt,dasseinebesondereEinheitinderBundesanstalt eingerichtetwird,umfürglobalodernationalsystemrelevantekreditinstitute AbwicklungsplänezuerstellenundimRahmenderAbwicklungsplanungweiterevorbeugendeMaßnahmenzutreffen.DabeiarbeitetsiemitderDeutschen Bundesbank und den Aufsichtseinheiten der Bundesanstalt zusammen. DieAbwicklungsplanungumfasstunteranderemdieBewertungderAbwicklungsfähigkeitvonKreditinstitutenbeziehungsweiseFinanzgruppen.Erkennt diebundesanstaltimrahmendieserbewertungpotenziellewesentlichehindernisse,teiltsiediesedemkreditinstitutundbeifinanzgruppendemübergeordnetenunternehmenmit.deradressatdermitteilungkanninnerhalbeiner angemessenenfristmaßnahmenvorschlagen,mitdenendiegenanntenhindernissebeseitigtwerdensollen.gelangtdiebundesanstaltzudereinschätzung, dassdieinfragestehendenhindernissedurchdievorgeschlagenenmaßnahmennichtbeseitigtwerden,kannsieanordnungentreffen,diegeeignetsind, die Abwicklungsfähigkeit herzustellen. DerGesetzentwurfbegründetfürdieAbwicklungsplanungweitreichendeMitwirkungspflichten für die betroffenen Kreditinstitute.
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode II. Zu Artikel 2: Abschirmung von Risiken Die genannten Ziele sollen wie folgt erreicht werden: 1.VerbotinsbesonderespekulativerGeschäftemitAusnahmenfürGeschäfte als Dienstleistung für andere sowie von Geschäften mit Hedgefonds CRR-KreditinstitutenundUnternehmen,dieeinerInstitutsgruppe,einer Finanzholding-Gruppe,einergemischtenFinanzholding-Gruppeodereinem Finanzkonglomeratangehören,diebzw.daseinCRR-Kreditinstituteinschließt, wird,wennihreentsprechendengeschäftedenimgesetzgenanntengrenzwert überschreitenundsiesobesondersgefährdetsind,dasbetreibenspekulativer GeschäfteaufeigeneRechnung,alsoderHandelmitWertpapierenundanderen FinanzinstrumentenimSinnedes 1Absatz11KWGimeigenenNamenfür eigenerechnung,derkeinedienstleistungfüranderedarstellt,untersagt;dies sindnamentlichgeschäftemitdemziel,kurzfristigemarktpreisschwankungen auszunutzen. AußerdemwirdCRR-KreditinstitutenundUnternehmen,dieeinerInstitutsgruppe,einerFinanzholding-Gruppe,einergemischtenFinanzholding-Gruppe odereinemfinanzkonglomeratangehören,diebzw.daseincrr-kreditinstitut einschließt,dasbetreibenvonkredit-undgarantiegeschäftenmithedgefonds undsonstigenunternehmenmithohemfremdkapitaleinsatzuntersagt,umzu verhindern,dassdiesolvenzdesinstitutsbeieinemausfallderdarlehens-und Garantienehmer beeinträchtigt wird. DesWeiterenwirdderBundesanstaltdieBefugniseingeräumt,einemCRR- KreditinstitutodereinemUnternehmen,daseinerInstitutsgruppe,einerFinanzholding-Gruppe,einergemischtenFinanzholding-GruppeodereinemFinanzkonglomeratangehört,diebzw.daseinCRR-Kreditinstituteinschließt,Market- Making-TätigkeitenimSinnedesArtikels2Absatz1BuchstabekderVerordnung (EU)Nr.236/2012vom14.März2012überLeerverkäufeundbestimmte AspektevonCreditDefaultSwapsundsonstigevergleichbarrisikoreicheGeschäfte zu verbieten, wenn diese die Solvenz des Instituts gefährden können. 2. Anforderungen an eine eigenständige Handelseinheit CRR-KreditinstituteundInstitutsgruppen,Finanzholding-Gruppen,gemischten Finanzholding-GruppensowieFinanzkonglomerate,denenCRR-Kreditinstituteangehören,sollendiespekulativenGeschäfteweiterbetreibendürfen, wennsiedieseineinwirtschaftlichundrechtlicheigenständigesunternehmen (Finanzhandelsinstitut)überführthaben.DamitsollesdenInstitutenweiterhin ermöglichtwerden,potenziellegrößen-undverbundvorteiledurchdieeigentumsrechtlicheverbindungzurealisieren.dasfinanzhandelsinstitutmusssich abereigenständigundohnegarantiendesübergeordnetenunternehmensrefinanzieren ( standalone-basis ),darfnichtnach 2aKWGbefreitwerdenund mussspezifischeinformationspflichtengegenüberderaufsichterfüllen.außerdemhatsichdasverwaltungs-oderaufsichtsorgandesübergeordnetenunternehmensregelmäßigundanlassbezogenüberdiegeschäftedesfinanzhandelsinstitutssowiediedamitverbundenenrisikenzuinformierenunddieeinhaltungderanforderungenzuüberwachen.dasfinanzhandelsinstitutdarf keinezahlungsdiensteerbringenundnichtdase-geld-geschäftimsinnedes GesetzesüberdieBeaufsichtigungvonZahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ZAG) betreiben. III.ZudenArtikeln3und4:StrafbarkeitvonGeschäftsleiternimRisikomanagement DerGesetzentwurfregeltimEinzelnenSicherstellungspflichtenderGeschäftsleitervonKredit-undFinanzdienstleistungsinstitutenundVersicherungsunter-
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12601 nehmenfürdieeinhaltungdergesetzlichenrisikomanagementvorgabenund schafftdiemöglichkeit,pflichtverletzungendergeschäftsleiterimrisikomanagement strafrechtlich zu sanktionieren. ZudiesemZwecksiehtderGesetzentwurfimWesentlichenfolgendeRegelungen vor: AufGrundlagederbestehendenVorgabenfürdasRisikomanagementderInstitute ( 25aKWG)undVersicherungsunternehmen ( 64adesGesetzes überdiebeaufsichtigungderversicherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz VAG])werdenkonkreteSicherstellungspflichtenderGeschäftsleiterinBezugaufdasRisikomanagementalsMindeststandardgeregelt. ZurEinhaltungdieserSicherstellungspflichtenkanndieBundesanstaltAnordnungentreffen.ZuwiderhandlungengegendieseAnordnungenwerden alsordnungswidrigkeitmitbußgeldernbiszurhöhevon200000eurogeahndet. PflichtverletzungenderGeschäftsleiterimRisikomanagementwerdenstrafrechtlichgeahndet,wenninderFolgedasInstitutinseinemBestand (KWG) oderdieerfüllbarkeitderversicherungsverträgegefährdetist (VAG).Für GeschäftsleitervonInstitutenundVersicherungsunternehmengeltenmit dem Gesetzentwurf vergleichbare gesetzliche Vorgaben. C. Alternativen Zu allen Artikeln: Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu den Artikeln 1 und 2 Keine. Zu den Artikeln 3 und 4 DerBundeshaushaltwirddurchdenGesetzentwurfnichtunmittelbarbelastet, dasichdiegesetzlichenänderungennuraufdenumlagefinanziertenhaushalt derbundesanstaltauswirken.diehaushaltederländerundgemeindensind ebenfalls nicht betroffen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Zu den Artikeln 1 bis 4 Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Zu den Artikeln 3 und 4 GeschäftsleiteralsPersonenwerdennachderbisherüblichenVorgehensweise alswirtschaftssubjekteaufgefasst,sodassdieaufwändeimerfüllungsaufwand für die Wirtschaft betrachtet werden. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft EsentstehteinErfüllungsaufwandfürdieWirtschaftvoninsgesamtca.53,6 Mio. Euro.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Artikel 1 FürdieWirtschaftergebensichaus15PflichtenKostenfürdenErfüllungsaufwandvonca.5,8Mio.Euro.Davonstammenetwa340000EuroBürokratiekostenausderEinführungvonzweiInformationspflichten,berechnetnachdem Standardkostenmodell.DerErfüllungsaufwandistnacheinemstandardisierten ModellderBundesanstaltberechnet,wobeidieZeitwertefüreinzelneAktivitätengesondertgeschätztundbeieinerPflichtfürdieTätigkeitvonWirtschaftsprüfern ein höherer Lohnsatz verwendet wurde. Zu Artikel 2 FürdenErfüllungsaufwandwerdennurKostengeschätzt,diesichausdenkonkretenorganisatorischenVorgabenergeben,wiez.B.dieKostenfürdieGründungeinesFinanzhandelsinstituts.WeitergehendeKostenwirkungen,diesich z.b.ausgeändertenbonitätseinschätzungenoderrefinanzierungsbedingungen ergeben,sindnichtgegenstanddiesererfüllungsaufwandschätzung.diekostensindweitgehendauseinemstandardisiertenmodellderbundesanstaltabgeleitet.dielaufendenkostenausaufsichtlichenregelungensindallerdingsauf GrundlageeinerAusarbeitungdesStatistischenBundesamtesfürdielaufenden KosteneinesFinanzdienstleistungsinstitutsimRahmendesHochfrequenzhandelsgesetzesabgeleitet.AufgrundderweitaushöherenKomplexitätderFinanzhandelsinstituteindiesemGesetzsinddieseKostenmitdemFaktordreigeschätzt.InsgesamtergebensichausdenSchätzungeneinUmstellungsaufwand von 19,1 Mio. Euro und ein fortlaufender Aufwand von 28,7 Mio. Euro. Zu den Artikeln 3 und 4 EsentstehtkeinzusätzlicherErfüllungsaufwandfürdieWirtschaft,daderGesetzentwurfaufGrundlagebestehendergesetzlicherRegelungendesRisikomanagementsGeschäftsleiterpflichtenundVoraussetzungenfürdieStrafbarkeit von Geschäftsleitern definiert. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten DieKostenausInformationspflichtenliegenbeica.45000Euro.Sieresultieren aus möglichen Befreiungsanträgen. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung EsentstehteinErfüllungsaufwandfürdieVerwaltungvoninsgesamtca. 11,47Mio. Euro. Zu Artikel 1 DerVerwaltungentstehtaus16PflichteneinErfüllungsaufwandinHöhevon knapp5,4mio.euro.diesekostensindebenfallsnacheinemstandardisierten ModellderBundesanstaltgeschätzt,beidereinzelneAktivitätengesondertbemessen wurden. Zu Artikel 2 DerVerwaltungentstehtdurchdieneuengesetzlichenVorgabeneinErfüllungsaufwandvon670000Euro.ZusätzlichwerdendieneugegründetenFinanzhandelsinstitutenachdenbestehendenaufsichtlichenVorgabenzuüberwachen sein.deraufwanddafürdürftenäherungsweise,wasdiezahlderbetroffenen InstituteunddieKomplexitätderAufgabebetrifft,demAufwandzumGesetz zursanierungs-undabwicklungsplanungvonkreditinstitutenundinstitutsgruppen,finanzholding-gruppen,gemischtenfinanzholding-gruppensowie Finanzkonglomeratenentsprechen.DieserliegtnachderErfüllungsaufwandschätzung bei etwa 5,4 Mio. Euro.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/12601 Zu den Artikeln 3 und 4 DerVerwaltungentstehtkeinzusätzlicherErfüllungsaufwand.ImHinblickauf denvollzugvonstrafvorschriftenistimrahmendeserfüllungsaufwandesgesetzeskonformes Verhalten zugrunde zu legen. BetreffenddenVollzugvonStraftatbeständenindenLändernistimRahmen des Erfüllungsaufwandes gesetzeskonformes Verhalten zugrunde zu legen. F. Weitere Kosten Zu Artikel 1 ImRahmenderFinanzierungderBundesanstaltkönnendenüberdieUmlage zurfinanzierungherangezogenenunternehmenderfinanzbranchezusätzliche Kosten durch die Erhöhung der genannten Umlage entstehen. Wirtschaftsunternehmen,dienichtderFinanzbrancheangehören,entstehen keinezusätzlichenkosten.auchdiesozialensicherungssystemewerdennicht zusätzlich belastet. Zu den Artikeln 2, 3 und 4 Keine.
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9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/12601
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11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/12601 Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 2 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 3 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Artikel 5Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes DasKreditwesengesetzinderFassungderBekanntmachungvom9.September1998 (BGBl.IS.2776),daszuletztdurch (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)dieangabenzuden 47und48werdendurchdie folgenden Angaben ersetzt: 46gMoratorium,EinstellungdesBank-undBörsenverkehrs 46hWiederaufnahmedesBank-undBörsenverkehrs 4a.MaßnahmenzurVorbereitungundDurchführung der Sanierung und Abwicklung 47SanierungsplanundAbwicklungsplanungbei potentiellsystemgefährdendenkreditinstituten und Finanzgruppen 47aAusgestaltung von Sanierungsplänen 47cAbwicklungseinheit 47dBewertung der Abwicklungsfähigkeit 47eBefugnissezurBeseitigungvonHindernissen der Abwicklungsfähigkeit 47fErstellung eines Abwicklungsplans 47gGruppenabwicklungspläne 47iVertraulichkeit und Informationsaustausch 47jRechtsschutz 48 (weggefallen). 47bMaßnahmenbeiMängelnvonSanierungsplänen 47hMitwirkungspflichten;Verordnungsermächtigung b)dieangabezumunterabschnitt4a.imdrittenabschnitt wird wie folgt gefasst: 4b.MaßnahmengegenüberKreditinstitutenbei GefahrenfürdieStabilitätdesFinanzsystems wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz1wirddieangabe 47Abs.1Nr.2 und 48 durchdiewörter 46gAbsatz1Nummer 2 und 46h ersetzt. b)inabsatz12satz4wirddieangabe 44bis48 durch die Angabe 44 bis 46h ersetzt. 3.Nach 29Absatz1Satz5wirdfolgenderSatzeingefügt: BeieinemKreditinstitut,dasaufgefordertwurde,einen Sanierungsplannach 47Absatz1aufzustellen,hatder Prüferauchzuprüfen,obderSanierungsplandieVoraussetzungennach 47Absatz1Satz2sowienach 47a Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 und 4 erfüllt Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer6wirdamendedaswort und gestrichen. b)innummer7wirdderpunktamendedurchdas Wort und ersetzt. c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt: 8.anordnen,dassdasKreditinstituteineodermehrereHandlungsoptionenauseinemSanierungsplan gemäß 47a umsetzt. 5.Die 47und48werdendie 46gund46hund 46h wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1wirddieangabe 47Abs.1Nr.2 und3 durchdiewörter 46gAbsatz1Nummer2 und 3 ersetzt. b)inabsatz2wirddieangabe 47Abs.1 durchdie Angabe 46g Absatz 1 ersetzt. 6.Nach 46hwirdfolgenderUnterabschnitt4aundwerden die folgenden 47 bis 47j eingefügt: Unterabschnitt 4a. Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung und Abwicklung 47 SanierungsplanundAbwicklungsplanungbeipotentiell systemgefährdendenkreditinstitutenundfinanzgruppen (1)Kreditinstitute,diedieBundesanstaltalspotentiell systemgefährdendeinstuft,habeneinensanierungsplan aufzustellen.indemsanierungsplanhabensiedarzulegen,mitwelchenvondemkreditinstitutzutreffenden
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode MaßnahmendiefinanzielleStabilitätdesKreditinstituts wiederhergestelltwerdenkann,fallssichseinefinanzlagewesentlichverschlechtert (Krisenfall).Istdas potentiellsystemgefährdendekreditinstitutteileinerinstitutsgruppeodereinerfinanzholding-gruppe (fürdie ZweckediesesAbschnittes [4a],Finanzgruppen)oderist diefinanzgruppepotentiellsystemgefährdend,hatdas übergeordneteunternehmeneinensanierungsplanzuerstellen,dersichaufdiegesamtefinanzgruppebezieht. EinKreditinstitutistpotentiellsystemgefährdend,wenn seinebestandsgefährdungeinesystemgefährdungim Sinnedes 48aAbsatz2Nummer1inVerbindungmit 48bAbsatz2auslösenkann.EineFinanzgruppeist potentiellsystemgefährdend,wenndiebestandsgefährdungmindestenseinergruppengesellschafteine Systemgefährdungauslösenkann;dieRegelungenin den 48ound48pgeltenentsprechend.DieEinstufung alspotentiellsystemgefährdendtrifftdiebundesanstalt imeinvernehmenmitderdeutschenbundesbankanhandeinerqualitativenundquantitativenanalyseunter BerücksichtigunginsbesonderederGrößedesKreditinstituts,seinerinländischenundgrenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit,seinerVernetztheitmitdeminländischenundweltweitenFinanzsystemundseinerErsetzbarkeithinsichtlichdervondemKreditinstitutangebotenenDienstleistungenundFinanzinfrastruktureinrichtungen. (2)DieBundesanstaltistfürdieAbwicklungsplanung zuständig.dieabwicklungsplanungumfasstfolgende Aufgaben: 1.DieBewertungderAbwicklungsfähigkeitvonKreditinstitutenundFinanzgruppennach 47d, 2.dieBeseitigungvonHindernissenderAbwicklungsfähigkeit nach 47e, 3.dieErstellungvonAbwicklungsplänennachMaßgabeder 47fund47gfürpotentiellsystemgefährdende Kreditinstitute und Finanzgruppen, 4. die Wahrnehmung der Befugnisse nach 47h und 5.dieVorbereitungvonMaßnahmenderBundesanstalt nach den 48a bis 48s. 47a Ausgestaltung von Sanierungsplänen (1)DieAusgestaltungdesSanierungsplansistabhängigvonGröße,KomplexitätundVernetzungdesKreditinstitutsoderderFinanzgruppesowievonArt,Umfang undkomplexitätdesgeschäftsmodellsunddesdamit einhergehenden Risikos. (2)DerSanierungsplanhatinsbesonderefolgendewesentliche Bestandteile zu enthalten: 1.eineZusammenfassungderwesentlichenInhaltedes SanierungsplanseinschließlicheinerBewertungder SanierungsfähigkeitdesKreditinstitutsoderderFinanzgruppe; 2.einestrategischeAnalysedesKreditinstitutsoderder Finanzgruppe, die Folgendes zu enthalten hat: a)einedarstellungderunternehmensstrukturund des Geschäftsmodells, b)diebenennungderwesentlichengeschäftsaktivitäten und kritischen Geschäftsaktivitäten sowie c)einebeschreibungderinternenundexternen Vernetzungsstrukturen; 3.eineDarstellung,welcheHandlungsoptionendem KreditinstitutoderderFinanzgruppezurVerfügung stehen,umimkrisenfalldiefinanziellestabilität wiederherzustellen; 4.eineDarstellungderVoraussetzungenundderwesentlichenSchrittefürdieUmsetzungvonHandlungsoptionen.IndiesemZusammenhangsindauch diefolgenvonhandlungsoptionenfürdiearbeitnehmer und ihre Vertretungen zu beschreiben; 5.eineDarstellungderHindernisse,diedieUmsetzbarkeitderHandlungsoptioneneinschränkenoder ausschließenkönnensowieeinedarstellung,obund wie diese Hindernisse überwunden werden können; 6.eineDarstellungvonSzenarienfürschwerwiegende Belastungen,dieeinenKrisenfallauslösenkönnen, undderenauswirkungenaufdaskreditinstitutoder diefinanzgruppe;diebelastungsszenariensollen sowohlsystemweitealsauchdaseinzelnekreditinstitutbetreffendeereignissebeinhalten,welche diekreditinstituts-odergruppenspezifischengefährdungspotentiale abbilden; 7.dieFestlegungvonIndikatoren,dieeinerechtzeitige DurchführungvonHandlungsoptionenzurWiederherstellungderfinanziellenStabilitätdesKreditinstitutsoderderFinanzgruppedergestaltermöglichen,dassderKrisenfallauseigenerKraftundohne StabilisierungsmaßnahmenderöffentlichenHand überwundenwerdenkann;unterstützungsmaßnahmenzurüberwindungdeskrisenfallsdurchöffentlicheoderprivateeigentümerundprivateoderöffentlichesicherungssystemekönnenbeiderdarstellungangenommenwerden,sofernentsprechende ZusagenderEigentümeroderSicherungssysteme bestehenoderunterstützungsmaßnahmendemin vergleichbarenfällenüblichenvorgehenentsprechen; 8.einePrüfungderWirksamkeitundUmsetzbarkeitdes Sanierungsplans anhand der Belastungsszenarien; 9.einenKommunikations-undInformationsplan,in demdieinterneunddieexternekommunikationin BezugaufdieUmsetzungjederderaufgezeigten Handlungsoptionen dargelegt wird, und 10.eineAufstellungdervorbereitendenMaßnahmen, diedaskreditinstitutoderdiefinanzgruppegetroffenhatoderzutreffenbeabsichtigt,umdieumsetzung des Sanierungsplans zu erleichtern. (3)WeiterhinhatderSanierungsplanfolgendeAnforderungen zu erfüllen: 1.DieUmsetzungderHandlungsoptionenmussgeeignetsein,dieExistenzfähigkeitundfinanzielleSoliditätdesKreditinstitutsoderderFinanzgruppenachhaltig wiederherzustellen und zu sichern. 2.DieHandlungsoptionenmüssenineinemKrisenfall wirksamumgesetztwerdenkönnen,ohnedassdies
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/12601 erheblichenegativeauswirkungenaufdasfinanzsystem haben darf. (4)DieBundesanstaltfordertdieKreditinstitute,die sienachmaßgabevon 47Absatz1imEinvernehmen mitderdeutschenbundesbankalspotentiellsystemgefährdendeingestufthat,auf,einensanierungsplanvorzulegenundbestimmtdafüreinefrist,diesechsmonate nichtüberschreitendarf.diebetreffendenkreditinstitute habenihrensanierungsplanmindestensjährlichoder nacheineränderungderrechts-oderorganisationsstrukturdeskreditinstituts,ihrergeschäftstätigkeitoder ihrerfinanzlageoderderallgemeinenrisikosituation, diesichwesentlichaufdensanierungsplanauswirken könnteoderausanderengründendessenänderungerforderlichmacht,zuaktualisieren.diebundesanstalt kannvondenbetreffendenkreditinstitutenverlangen, dasssieihresanierungsplänehäufigeraktualisieren.die Sätze1bis3findenaufdasübergeordneteUnternehmen einerpotentiellsystemgefährdendenfinanzgruppeentsprechende Anwendung. (5)JederGeschäftsleiterimSinnedes 1Absatz2 ist,unabhängigvonderinternenzuständigkeitsregelung, fürdieerstellung,dieimplementierungunddieaktualisierungdessanierungsplanssowiefürdessenumsetzung im Krisenfall verantwortlich. (6)WesentlicheGeschäftsaktivitätenimSinnedieses Unterabschnittssindsolche,diedieVermögens-,FinanzundErtragslagedesKreditinstitutsoderderFinanzgruppeinerheblicherWeisebeeinflussenkönnen.WesentlichsindauchGeschäftsaktivitäten,dieausSichtdes KreditinstitutsoderderFinanzgruppeimFalleeinerStörungzueinemerheblichenAusfallvonEinnahmenoder Gewinnen,erheblichenVerlustenoderzueinemerheblichenVerlustdesBeteiligungswertesführenkönnten. KritischeGeschäftsaktivitätenimSinnediesesUnterabschnittssindGeschäftstätigkeiten,derenAbbruchoder ungeordneteabwicklungsichinerheblicherweisenegativaufandereunternehmendesfinanzsektors,aufdie FinanzmärkteoderaufdasallgemeineVertrauender EinlegerundandererMarktteilnehmerindieFunktionsfähigkeit des Finanzsystems auswirken könnte. 47b Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen (1)PotentiellsystemgefährdendeKreditinstitutehabenderBundesanstaltundderDeutschenBundesbank ihresanierungspläne,auchnachjederaktualisierung, einzureichen. (2)GenügtdereingereichteSanierungsplannachEinschätzungderBundesanstalt,dieimEinvernehmenmit derdeutschenbundesbankerfolgt,nichtdenanforderungengemäß 47aAbsatz1bis3,teiltdieBundesanstaltdembetreffendenKreditinstitutdieMängeldesSanierungsplansmit.IndiesemFallfordertdieBundesanstaltdasKreditinstitutauf,innerhalbvondreiMonaten einenüberarbeitetenplanvorzulegen.darüberhinaus hatdaskreditinstitutdarzulegen,wiedievonderbundesanstalt festgestellten Mängel beseitigt wurden. (3)LegtdasbetreffendeKreditinstitutkeinenüberarbeitetenSanierungsplanvoroderwurdendiefestgestelltenMängelmitdemüberarbeitetenSanierungsplannicht behoben,kanndiebundesanstaltanordnen,dassdas KreditinstitutinnerhalbeinervonderBundesanstaltfestgesetztenFristallezurBeseitigungderMängelerforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. (4)DeutendiefestgestelltenMängelaufHindernisse hin,dieeinesanierungineinemkrisenfallunmöglich machenoderwesentlicherschweren (Sanierungshindernisse),kanndieBundesanstaltinsbesondereverlangen, dassdieerforderlichenmaßnahmengetroffenwerden, um: 1.dieVerringerungdesRisikoprofilsdesKreditinstituts zu erleichtern, 2.rechtzeitigeRekapitalisierungsmaßnahmenzuermöglichen, 3.KorrekturenanderRefinanzierungstrategiezuermöglichen oder 4.dieVerfahrenderUnternehmensführungsozuändern,dassHandlungsoptionenausdemSanierungsplanrechtzeitigundzügigumgesetztwerdenkönnen. VorErlasseinerMaßnahmeprüftdieBundesanstalt,ob diemaßnahmeerforderlichist,weilsichdiefestgestelltensanierungshindernissebeieinerdrohendenbelastungssituationnichtmehrrechtzeitigbehebenlassenund dementsprechenddiegefahrbesteht,dasssichbeieintritteineskrisenfallseinebestandsgefährdungdeskreditinstitutsnichtmehrwirksamvermeidenlässt,undob diemitdermaßnahmeverbundenenbelastungenineinemangemessenenverhältniszudervoneinerbestandsgefährdungausgehendensystemgefährdungstehen.demkreditinstitutistzuvordiegelegenheitzugeben,selbstabhilfezuschaffen.maßnahmennachsatz1 sindmitmöglichenmaßnahmennach 47eAbsatz3 und 4 abzustimmen. (5)DieAbsätze1bis4findenaufdasübergeordnete UnternehmeneinerpotentiellsystemgefährdendenFinanzgruppe entsprechende Anwendung. 47c Abwicklungseinheit (1)DieAbwicklungsplanungwirdinnerhalbderBundesanstaltvoneinergesondertenorganisatorischenEinheitunabhängigvondenAufgabenderlaufendenInstitutsaufsichtwahrgenommen (Abwicklungseinheit).Die AbwicklungseinheitistaußerdemzuständigfürdieBeantragungderDurchführungdesReorganisationsverfahrensnach 7desGesetzeszurReorganisationvon Kreditinstituten,fürdieWahrnehmungderdamitzusammenhängendenBefugnisseundfürderenVorbereitung sowiefürdieaufgabenderbundesanstaltnachden 48abis48s.DerAbwicklungseinheitkönnenauch AufgabenimZusammenhangmitderErstellungundBewertungvonSanierungsplänenundderAnordnungvon Maßnahmen nach 47b übertragen werden. (2)ZwischenderAbwicklungseinheitunddenBereichenderlaufendenAufsichtmüssengegenseitigeUnterstützungundeinungehinderterInformationsaustausch sichergestelltsein.fürdiezusammenarbeitmitder DeutschenBundesbanknachdiesemUnterabschnittgilt 7 entsprechend.
14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (3)DieBundesanstaltinformiertdieBundesanstaltfür Finanzmarktstabilisierungüberdenjeweilsaktuellen Stand der Abwicklungsplanung. 47d Bewertung der Abwicklungsfähigkeit (1)DieBundesanstaltbewertetfortlaufend,obein Kreditinstitut abwicklungsfähig ist. (2)EinKreditinstitutodereineFinanzgruppeistalsabwicklungsfähigzubetrachten,wenndieBundesanstalt nachanhörungderbundesanstaltfürfinanzmarktstabilisierungzudereinschätzungkommt,dassdaskreditinstitutoderdiemitgliederderfinanzgruppe,diekreditinstitutesind, 1.einreguläresInsolvenzverfahrendurchlaufenkönnen, ohnedasseszueinersystemgefährdungimsinnedes 48bAbsatz2kommt,oder 2.durchAnwendungeinesAbwicklungsinstrumentsso abgewickeltwerdenkönnen,dassdiein 47fAbsatz2 genanntenabwicklungszieleunterbeachtungderin 47fAbsatz4genanntenGrundsätzeerreichtwerden. UnterderAnwendungeinesAbwicklungsinstrumentsist insbesonderedererlasseinerübertragungsanordnung nachden 48abis48szuverstehen,einschließlich sonstigermaßnahmennachdiesemgesetz,dieunterstützendzuderübertragungsanordnungangeordnetwerden. (3)BeiderBewertungderAbwicklungsfähigkeiteinesKreditinstitutsodereinerFinanzgruppeistauchdie praktischeumsetzbarkeiteinerabwicklungzuberücksichtigen,soferneineabwicklungzurvermeidungoder BeseitigungeinerSystemgefährdungerforderlichist. Insbesondere ist in diesem Fall zu prüfen: 1.inwieweitwesentlicheGeschäftsaktivitätenundkritischeGeschäftsaktivitätenbestimmtenrechtlichen EinheitendesKreditinstitutsoderMitgliedernder Finanzgruppezugeordnetwerdenkönnen; 2.inwieweitRechts-undUnternehmensstrukturenan denwesentlichengeschäftsaktivitätenundkritischen Geschäftsaktivitätenausgerichtetsind,sodasseine Trennungmöglichist,insbesonderenichtdurchinterneVernetzungenverhindertodererschwertwird; 3.inwieweitVorkehrungengetroffensind,diegewährleisten,dassPersonal,Infrastrukturen,Liquiditätund KapitalinerforderlichemMaßevorhandensind,um wesentlichegeschäftsaktivitätenundkritischegeschäftsaktivitätenimfalleeinerbestandsgefährdung zustützenundaufrechtzuerhalten; 4.inwieweit: a)daskreditinstitutodermitgliederderfinanzgruppedienstleistungsvereinbarungenalsempfängerodererbringervondienstleistungenabgeschlossenhaben,dieaufdiegeschäftsaktivitäten deskreditinstituts,mitgliederderfinanzgruppe oder Dritter Einfluss haben können, und b)solchedienstleistungsvereinbarungenimfalle einerbestandsgefährdungodereinerabwicklung deskreditinstitutsodereinesmitgliedsderfinanz- gruppeinvollemumfangdurchsetzbarsind,unab- hängigdavon,obdaskreditinstitutodereinmit- gliedderfinanzgruppeempfängerodererbringer der Dienstleistung ist; 5.inwieweitdasKreditinstitutodereinMitgliedder FinanzgruppefürdenFalleinerAusgliederungwesentlicherGeschäftsaktivitätenoderkritischerGeschäftsaktivitätenübereinVerfahrenfürdieÜbertragungderimRahmenvonDienstleistungsvereinbarungenerbrachtenoderempfangenenDienste verfügt; 6.inwieweitVorkehrungengetroffensind,dieeinen dauerhaftenzugangzufinanzmarktinfrastrukturen gewährleisten; 7.obdietechnisch-organisatorischeAusstattungausreichendist,umzugewährleisten,dassdieBundesanstaltjederzeitkorrekteundvollständigeInformationenüberdiewesentlichenGeschäftsaktivitäten und die kritischen Geschäftsaktivitäten erlangt; 8.obdasKreditinstitutoderdieMitgliederderFinanzgruppeaufGrunddertechnisch-organisatorischen AusstattunginderLagesind,derBundesanstaltjederzeit,auchuntersichraschveränderndenBedingungen,diefüreinewirksameAbwicklungdesKreditinstitutsoderderFinanzgruppewesentlichenInformationen bereitzustellen; 9.inwieweitdasKreditinstitutoderdieMitgliederder Finanzgruppedietechnisch-organisatorischeAusstattungeinemStresstestaufderGrundlagevon Szenarien,dievonderBundesanstaltvorgegeben oder gebilligt wurden, unterzogen haben; 10.inwieweitdasKreditinstitutoderdieMitglieder derfinanzgruppediekontinuierlichebetriebsfähigkeitdertechnisch-organisatorischenausstattung gewährleistenkönnen,undzwarsowohlfürdas betroffenekreditinstitutoderdiemitgliederder betroffenenfinanzgruppealsauch,fallsdiewesentlichengeschäftsaktivitätenoderkritischengeschäftsaktivitätenvondenübrigengeschäftsaktivitätengetrenntwerden,füreinenpotentiellenrechtsträger,derdaskreditinstitutodereinmitgliedder Finanzgruppe übernimmt; 11.inwieweitdasKreditinstitutoderdieMitgliederder FinanzgruppeangemesseneVerfahrenvorhalten, umzugewährleisten,dassdiebundesanstaltinformationenerlangtodererlangenkann,diefürdie IdentifizierungderEinlegerunddervondenEinlagensicherungssystemengedecktenBeträgeerforderlich sind; 12.inwieweitmöglichegruppeninterneBürgschafts-, Garantie-oderSicherungsabredengetroffenund GegengeschäftezuMarktkonditionenabgeschlossenwerden,inwieweitdieRisikomanagementsystemeinBezugaufsolcheAbredenzuverlässigsind undinwieweitsichdurchsolcheabredendieansteckungsgefahr innerhalb der Finanzgruppe erhöht; 13.inwieweitdieRechtsstrukturderFinanzgruppe,die ZahlderrechtlichenEinheiten,dieKomplexitätder Gruppenstruktur,einschließlichsteuerlicherundbi-
15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/12601 lanziellerverbindungenoderunternehmensverträge,oderdieschwierigkeit,geschäftsaktivitäten aufrechtlicheeinheitenauszurichten,dieabwicklungsfähigkeitbeeinträchtigenoderbeeinträchtigen können; 14.inwieweitsich,fallssichdieBewertungaufeinegemischteFinanzholding-Gesellschaftbezieht,die AbwicklungvonUnternehmenderFinanzgruppe, beidenenessichumkreditinstitute,finanzdienstleistungsinstituteoderanderefinanzunternehmen handelt,negativaufdienichtimfinanzsektoroperierenden Teile der Finanzgruppe auswirken könnte; 15.obausländischeBehördenüberInstrumenteverfügen,diegeeignetsind,dieAnwendungderAbwicklungsinstrumenteundAbwicklungsbefugnissenach diesemgesetzzuunterstützen,undwelchemöglichkeitenfürkoordiniertemaßnahmenzwischen derbundesanstaltundsolchenbehördenimausland bestehen; 16.obdieAbwicklungsinstrumenteundAbwicklungsbefugnisseangesichtsderStrukturdesKreditinstitutsoderderFinanzgruppeangewendetwerdenkönnen; 17.inwieweitdieGruppenstrukturesderBundesanstalt ermöglicht,diegesamtefinanzgruppeodereine odermehrereihrereinheitenohnesystemgefährdung abzuwickeln; 18.aufwelcheWeisedieAnwendungvonAbwicklungsinstrumentenundAbwicklungsbefugnissenbei demkreditinstitutoderbeimitgliedernderfinanzgruppeerleichtertoderinwelchenfällenganzauf die Anwendung verzichtet werden könnte; 19.welcheErfolgsaussichtenimHinblickaufdasAbwicklungszieleineAnwendungvonAbwicklungsinstrumentenundAbwicklungsbefugnissenhatangesichtsdermöglichenAuswirkungenaufGläubiger,Gegenparteien,KundenundMitarbeiter,ErlaubnisseundLizenzensowiemöglicher MaßnahmenvonBehördenaußerhalbderBundesrepublik Deutschland; 20.obdieAuswirkungenangemessenbewertetwerden können,diedieabwicklungdeskreditinstitutsoder derfinanzgruppe,insbesonderedieanwendung vonabwicklungsinstrumentenoderabwicklungsbefugnissen,aufdasfinanzsystemunddasvertrauen der Finanzmärkte haben könnte; 21.obdieAnsteckungandererFinanzmarktteilnehmer durchanwendungderabwicklungsinstrumenteund Abwicklungsbefugnisse eingedämmt werden kann; 22.obsichdieAbwicklungdesKreditinstitutsoderder Finanzgruppe,insbesonderedieAnwendungvon AbwicklungsinstrumentenoderAbwicklungsbefugnissen,wesentlichaufdenBetriebvonFinanzmarktinfrastrukturen auswirken könnte und 23.inwieweit,sofernnureineAbwicklungnachAbsatz2Nummer2inBetrachtkommt,Verlustevon AnteilsinhaberndesinAbwicklungbefindlichen InstitutsundseinenGläubigerngetragenwerden können. (4)DieBundesanstalthatdieBewertungderAbwicklungsfähigkeitjährlichzuüberprüfenundgegebenenfallszuaktualisieren.SiekannzusätzlicheBewertungen durchführen,insbesonderewennsichänderungenbei demkreditinstitutoderderfinanzgruppeoderinden Märkten,indenendasKreditinstitutoderdieFinanzgruppetätigsind,ergebenhaben,dieeinenEinflussauf das Ergebnis der Bewertung haben könnten. (5)DieBewertungderAbwicklungsfähigkeiteiner Finanzgruppe,dieindenAnwendungsbereichvonAbsatz1fällt,auchaußerhalbderBundesrepublikDeutschlandtätigistundimFalleeinerBestandsgefährdung auchaußerhalbderbundesrepublikdeutschlanddiestabilitätdesfinanzsystemsbeeinträchtigenkönnte,sollin AbstimmungmitdenAbwicklungsbehördenderbetroffenenStaatenimEuropäischenWirtschaftsraumoder derbetroffenendrittstaaten (Abwicklungskollegium)erfolgen.BeiderBewertungderAbwicklungsfähigkeiteinesentsprechendenKreditinstituts,dasnichtMitglied einergrenzüberschreitendtätigenfinanzgruppeist,aber auchaußerhalbderbundesrepublikdeutschlandtätig ist,entscheidetdiebundesanstalt,obeinesolcheabstimmungerforderlichoderhilfreichist. 8eistentsprechend anzuwenden. 47e Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit (1)StelltdieBundesanstaltbeiihrerBewertunggemäß 47dundnachAnhörungderDeutschenBundesbankbeieinempotentiellsystemgefährdendenKreditinstitutHindernisseinBezugaufdieAbwicklungsfähigkeitfest,teiltsiediesdemKreditinstitutoderdem übergeordnetenunternehmeneinerpotentiellsystemgefährdendenfinanzgruppemit.diemitteilungbenennt diefestgestelltenhindernissederabwicklungsfähigkeit. (2)InderMitteilungwirddemAdressateneineangemesseneFristeingeräumt,umMaßnahmenvorzuschlagen,mitdenendiegenanntenHindernissebeseitigtwerdensollen.DieBundesanstaltbewertetnachAnhörung derdeutschenbundesbank,obdievorgeschlagenen Maßnahmengeeignetsind,dieHindernissewirksamzu beseitigen.diebundesanstaltkannzuständigein-und ausländischestellenbeteiligen,wennsiederenbeteiligungfürerforderlichoderhilfreichhält. 47dAbsatz5 ist entsprechend anzuwenden. (3)GelangtdieBundesanstaltzuderEinschätzung, dassdiehindernissedurchdievorgeschlagenenmaßnahmennichtwirksambeseitigtwerdenkönnen,kann siealternativemaßnahmenverlangen.beierlasseiner Maßnahme nach Satz 1 prüft die Bundesanstalt: 1.dassdieMaßnahmeimEinklangmitdenin 47fAbsatz 2 genannten Abwicklungszielen steht, 2.obdieMaßnahmeerforderlichist,weilsichdiefestgestelltenAbwicklungshindernissebeiEintritteiner konkretengefahrnichtmehrrechtzeitigbehebenlassenundaufgrundderabwicklungshindernissedie Gefahrbesteht,dasssichbeiEintritteinesKrisenfalls einesystemgefährdungnichtmehrwirksamvermeiden lässt, und
16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3.dassdiemitderMaßnahmeverbundenenBelastungenineinemangemessenenVerhältniszudersonst drohendensystemgefährdungundderenmöglichen Auswirkungen stehen. (4)UnterdenVoraussetzungendesAbsatzes3kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass: 1.DienstleistungsvereinbarungeninnerhalbderFinanzgruppeodermitDrittenzurAufrechterhaltungwesentlicherGeschäftsaktivitätenoderkritischerGeschäftsaktivitäten geschlossen werden, 2.dasKreditinstitutoder,imFalleinerFinanzgruppe, einodermehreremitgliederderfinanzgruppedie maximalenindividuellenundaggregiertenrisikopositionen begrenzen, 3.bestehendeodervonderBundesanstaltneubegründeteaußerordentlicheoderregelmäßigeInformationspflichten eingehalten werden, 4. bestimmte Vermögensgegenstände veräußert werden, 5.bestehendeodergeplanteGeschäftsaktivitäteneingeschränkt oder eingestellt werden, 6.ÄnderungenanrechtlichenoderoperativenStrukturendesInstitutsoderderFinanzgruppevorgenommenwerden,umdieKomplexitätzureduzierenund umzugewährleisten,dasswesentlichegeschäftsaktivitätenoderkritischegeschäftsaktivitätendurch AnwendungvonAbwicklungsinstrumentenoderAbwicklungsbefugnissenrechtlichundwirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden können, 7.einMutterunternehmen,eineMutterfinanzholding- GesellschaftodereineEU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft gegründet wird, 8.Maßnahmenumgesetztwerden,diedieVerlusttragfähigkeit erhöhen, und 9.sofernessichbeieinemKreditinstitutumeinTochterunternehmeneinergemischtenHoldinggesellschafthandelt,diegemischteHoldinggesellschaft zurkontrolledesinstitutseinegetrenntefinanzholding-gesellschafterrichtet,wenndieserforderlich ist,umdieabwicklungdeskreditinstitutszuerleichternundumzuverhindern,dasssichdieanwendung vonabwicklungsinstrumentenundabwicklungsbefugnissennegativaufdienichtimfinanzsektoroperierenden Teile der Finanzgruppe auswirkt. DieBundesanstaltsolldieindenNummern4bis6genanntenMaßnahmennurverlangen,nachdemdem AdressatenerneutGelegenheitgegebenwurde,MaßnahmenzurBeseitigungderHindernissevorzuschlagen, unddievorgeschlagenenmaßnahmennacheinschätzungderbundesanstaltnichtgeeignetsind,diehindernisse wirksam zu beseitigen. (5)DieBundesanstaltkannnachihremErmessendas Abwicklungskollegiumeinbinden.DieBundesanstalt teiltdiemaßnahmendemadressatendermitteilung nachabsatz1mitundfordertihnauf,diesemaßnahmen innerhalbeinervonihrfestgesetztenfristumzusetzen. DieBundesanstaltinformiertdieDeutscheBundesbank über die Maßnahme und deren Anordnung. 47f Erstellung eines Abwicklungsplans 3.dasBemühen,dieKosteneinerAbwicklungfürdie Allgemeinheitmöglichstgeringzuhalten,undder Schutz öffentlicher Mittel; (1)DieBundesanstalterstellteinenAbwicklungsplan fürjedespotentiellsystemgefährdendekreditinstitut, dasnichtteileinerpotentiellsystemgefährdenden Finanzgruppeist,dieeinerBeaufsichtigungaufkonsolidierterBasisnachMaßgabederBankenrichtliniedurch diebundesanstaltunterliegt.hatdiebewertungderabwicklungsfähigkeitnach 47dHindernisseergeben,die dererstellungeinesabwicklungsplanesentgegenstehen, sinddiesehindernissezunächstnach 47ezubeseitigen. (2)IndemAbwicklungsplanistdemAbwicklungsziel,eineSystemgefährdungzuvermeidenoderderen Beseitigungzuerleichtern,Rechnungzutragen.Soweit siemitdemzieldervermeidungodererleichtertenbeseitigungeinersystemgefährdungimeinklangstehen, sollendiefolgendenweiterenzieleberücksichtigtwerden: 1.dieGewährleistungderKontinuitätkritischerGeschäftsaktivitäten; 2.dieVermeidungderAnsteckungandererFinanzmarktteilnehmer; 4.derSchutzderunterdieRichtlinie94/19/EGfallendenEinlegerundderunterdieRichtlinie97/9/EG fallenden Anleger sowie 5.derSchutzderGelderundVermögenswertederKunden. (3)DerAbwicklungsplansiehtdieAnwendungvon AbwicklungsinstrumentenfürdenFallvor,dasshinsichtlichdesjeweiligenKreditinstitutsdieVoraussetzungendes 48aAbsatz2vorliegen.DerAbwicklungsplan berücksichtigtverschiedeneszenarien,unteranderem auchdiefälle,dassdiebestandsgefährdungundihre UrsachensichaufdaseinzelneKreditinstitutbeschränkenoderdieBestandsgefährdunginZeitenallgemeiner finanziellerinstabilitätodersystemweiterereignisse eintritt.derabwicklungsplansolleinefinanzielleunterstützungnurinformderjenigenfinanzierungsmechanismenvorsehen,diedurchdasgesetzzurerrichtung einesrestrukturierungsfondsfürkreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz) geschaffenen worden sind. (4)DerAbwicklungsplanistnachfolgendenGrundsätzen zu erstellen: 1.EineInanspruchnahmeaußerordentlicherfinanzieller UnterstützungausöffentlichenMittelnsollvermiedenwerden;dieMitteldesRestrukturierungsfonds sollen effizient und sparsam eingesetzt werden. 2.DieMarktdisziplinaufdenFinanzmärktensollerhalten werden. 3.VerlustewerdenzunächstvondenAnteilsinhabern desinabwicklungbefindlichenkreditinstitutsgetragen.
17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/ NachdenAnteilsinhabernsollendieGläubigerdesin AbwicklungbefindlichenInstitutsnachMaßgabeder Regelungender 48abis48sdieVerlustetragen, soweitdiesmitdeninabsatz2genanntenabwicklungszielen vereinbar ist. 5.KeinGläubigersolleinenhöherenVerlusttragen,als erbeieinerliquidationdesinstitutsineinemreguläreninsolvenzverfahrenerleidenwürde.indiesem Zusammenhangisteszulässig,zumZeitpunktdes EinsatzeseinesAbwicklungsinstrumentseinepauschaleInsolvenzquoteaufderBasisderzudiesem Zeitpunkt ermittelten Kapitallücke zu ermitteln. 6.JederGeschäftsleiterdesinAbwicklungbefindlichen KreditinstitutssollvonderGeschäftsleitungausgeschlossenwerden,esseidenn,derGeschäftsleiterhat nacheinschätzungderbundesanstaltnichtzurentstehungeinerbestandsgefährdungbeigetragen,oder derausschlussdesgeschäftsleiterswürdediestabilität des Kreditinstituts zusätzlich gefährden. 7.JederGeschäftsleiterdesinAbwicklungbefindlichen InstitutsträgtdieVerlusteindemUmfangmit,der nachdemzivil-undstrafrechtseinerindividuellen VerantwortungfürdenAusfalldesInstitutsentspricht. (5)DerAbwicklungsplansollfolgendeElementeenthalten: 1.eineZusammenfassungderHauptbestandteiledes Abwicklungsplans, 2.einezusammenfassendeDarstellungderseitdererstenErstellungoderderletztenAktualisierungeingetretenenwesentlichenVeränderungeninnerhalbdes Kreditinstituts, 3.einestrategischeAnalyse,dieinsbesonderediefolgenden Aspekte umfassen soll: a)einedetailliertebeschreibungderorganisationsstruktureinschließlicheineraufstellungder rechtlichen Einheiten, b)angaben zur Eigentümerstruktur, c)angabenzumsitzdergeschäftsleitungsowie AngabenzudenErlaubnissenundLizenzenjeder wesentlichen rechtlichen Einheit, d)zuordnungwesentlichergeschäftsaktivitätenund kritischergeschäftsaktivitätenzudenrechtlichen Einheiten, e)angabenzudenwesentlichengeschäftspartnern undeineanalysederauswirkungeneinesausfallssolchergeschäftspartneraufdielagederjeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit, f)angabenzuallenfinanzmarktinfrastrukturen,denendiejeweiligewesentlicherechtlicheeinheit direktoderindirektangeschlossenist,einschließlichderzuordnungzudenwesentlichengeschäftsaktivitätenunddenkritischengeschäftsaktivitäten, g)angabenzurtechnisch-organisatorischenausstattungderjeweiligenwesentlichenrechtlichen Einheit einschließlich der Angaben zu deren tat- sächlichemundrechtlichemrahmen,insbeson- derezulizenzen,dienstleistungsvereinbarun- gen, Wartung, h)angabenzumjeweilsverantwortlichengeschäftsleiterundzumunterhalbdergeschäftsleitungangesiedeltenansprechpartnerderjeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit und i)allewesentlichenvonderjeweiligenwesentlichenrechtlicheneinheitmitdrittengeschlossenenvereinbarungen,derenbeendigungdurch dieanwendungeinesabwicklungsinstruments, einerabwicklungsbefugnis,deneintrittderinsolvenzodereinesvertraglichdefiniertenvorinsolvenzereignissesunmittelbarodermittelbar ausgelöstwerdenkönnte,undangabendazu,ob durchdiefolgenderbeendigungdieanwendungeinesabwicklungsinstrumentsodereiner Abwicklungsbefugnisbeeinträchtigtwerden kann;gleichesgilt,wennderdrittezwarnicht diebeendigung,abersonstigefürdiejeweilige wesentlicherechtlicheeinheitpotentiellnachteiligefolgenwiezumbeispieleinevertragsstrafe auslösen kann; 4.Ausführungendazu,wiewesentlicheGeschäftsaktivitätenundkritischeGeschäftsaktivitätenimerforderlichenUmfangrechtlichundwirtschaftlichvon anderenfunktionengetrenntwerdenkönnen,um derenfortführungimfalleeinerabwicklungdes Kreditinstituts zu gewährleisten, 5.eineSchätzungdesZeitrahmensfürdieUmsetzung jedes wesentlichen Bestandteils des Plans, 6.eineDarstellungdergemäß 47dvorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, 7.eineBeschreibungdernach 47everlangtenMaßnahmenzurBeseitigungvonHindernissenfürdie Abwicklungsfähigkeit, 8.eineBeschreibungderVerfahrenzurErmittlungdes WertsundderMarktfähigkeitderwesentlichenGeschäftsaktivitäten,derkritischenGeschäftsaktivitätenundderVermögenswertederjeweiligenwesentlichen rechtlichen Einheit im Abwicklungsfall, 9.einedetaillierteBeschreibungderRegelungen, durchdiegewährleistetwerdensoll,dassdieinformationen,einschätzungen,analysenundgutachten,diegemäß 47hzurVerfügungzustellensind, aufdemaktuellenstandsindundderbundesanstalt jederzeit zur Verfügung stehen, 10.Erläuterungen,wiedieverschiedenenAbwicklungsmaßnahmenunterBerücksichtigungderAnforderungennachAbsatz3Satz3finanziertwerdenkönnen, 11.einedetaillierteBeschreibungderverschiedenen Abwicklungsstrategien,diebeidenunterschiedlichenSzenarienimSinnedes 47dAbsatz2Nummer 9 angewandt werden könnten, 12. Erläuterungen zu kritischen Vernetzungen, 13.eineBeschreibungderOptionenfürdieAufrechterhaltungdesZugangszuFinanzmarktinfrastrukturen,
18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 14.soferneinschlägig,eineDarstellungderEinbeziehungundMitwirkungausländischerBehördensowie 15.einenPlanfürdieKommunikationmitdenMedien und der Öffentlichkeit. DieBundesanstaltkannweitereBestandteileindenAbwicklungsplan aufnehmen. (6)DerAbwicklungsplanistderDeutschenBundesbankundderBundesanstaltfürFinanzmarktstabilisierungzurStellungnahmevorzulegen.Eristmindestens jährlichsowienachwesentlichenänderungender Rechts-oderOrganisationsstrukturdesKreditinstituts, seinergeschäftstätigkeitoderseinerfinanzlage,diesich wesentlichaufdieumsetzbarkeitdesplansauswirken könnten,zuprüfenundgegebenenfallszuaktualisieren. Gleichesgilt,wenndieBewertungderAbwicklungsfähigkeitoderderenÜberprüfungnach 47dAbsatz4ergibt,dassÄnderungendesAbwicklungsplansgeboten sind. (7)DieErstellungdesAbwicklungsplansinBezugauf einkreditinstitut,dasindenanwendungsbereichvon Absatz1fällt,auchimAuslandtätigistundimFalle einerbestandsgefahrdiestabilitäteinesausländischen Finanzmarktsbeeinträchtigenkönnte,sollineinem Abwicklungskollegiumerfolgen. 8eistentsprechend anzuwenden. (8)DieBundesanstaltkannvonderErstellungeines Abwicklungsplans nach Absatz 1 absehen, wenn 1.daspotentiellsystemgefährdendeKreditinstitutTeil einerpotentiellsystemgefährdendengruppeist,derenbeaufsichtigungaufkonsolidierterbasisnach MaßgabederBankenrichtliniezwarnichtdurchdie Bundesanstaltwahrgenommenwird,aberdieBundesanstaltinsbesonderedurchTeilnahmeaneinem AbwicklungskollegiumzuderEinschätzunggelangt ist,dasseindurchdritteerstellterabwicklungsplan denfallderbestandsgefährdungdespotentiell systemgefährdendenkreditinstitutsausreichendabdeckt, und 2.dieBundesanstaltihreEinschätzungausreichenddokumentiert. 47g Gruppenabwicklungspläne (1)DieBundesanstalterstelltfürjedepotentiellsystemgefährdendeFinanzgruppe,dieeinerBeaufsichtigungaufkonsolidierterBasisnachMaßgabederBankenrichtliniedurchdieBundesanstaltunterliegt,einen Abwicklungsplan (Gruppenabwicklungsplan).VorFertigstellungdesGruppenabwicklungsplanshörtdieBundesanstaltdieDeutscheBundesbankunddieBundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung an. (2)DerGruppenabwicklungsplansollfolgendeMitglieder der Finanzgruppe abdecken: 1.sofernessichbeiderpotentiellsystemgefährdenden FinanzgruppeumeineInstitutsgruppehandelt,das übergeordneteunternehmenimsinnedes 10aAbsatz1Satz1undallenachgeordnetenUnternehmen imsinnedes 10aAbsatz1Satz2,unabhängigdavon,obsiejeweilsfürsichgenommenalspotentiell systemgefährdend gelten, 2.sofernessichbeiderpotentiellsystemgefährdenden FinanzgruppeumeineFinanzholding-Gruppehandelt,dieFinanzholding-GesellschaftundallenachgeordnetenUnternehmenimSinnedes 10aAbsatz1 Satz2,unabhängigdavon,obsiejeweilsfürsichgenommen als potentiell systemgefährdend gelten. (3)DerGruppenabwicklungsplansiehtdieAnwendungvonAbwicklungsinstrumentenfürdenFallvor, dassdievoraussetzungendes 48ooder 48pvorliegen. 47fAbsatz1Satz2,Absatz2,3Satz2und3,Absatz4,6und7sindaufGruppenabwicklungspläneentsprechend anzuwenden. (4)DerInhaltdesGruppenabwicklungsplanssollsich andenvorgabendes 47fAbsatz5orientieren.Darüber hinaussolldiebundesanstaltimgruppenabwicklungsplan insbesondere: 1.einenSchwerpunktaufdieDarstellungderZusammenarbeitundKoordinationmitausländischenStellenlegensowiedarauf,werdieLasteninternational trägt,fallsderbestandderfinanzgruppeodereines ihrermitgliedergefährdetist.essolleninsbesondere AngabenzudenzuständigenAufsichts-undAbwicklungsbehördenderjeweiligenwesentlichenrechtlichenEinheitundzurmöglichenFinanzierungder verschiedenenabwicklungsmaßnahmengemacht undgegebenenfallsgrundsätzefüreineaufteilung derfinanzierungsverantwortungzwischenfinanzierungsquellen in mehreren Staaten dargelegt werden; 2.dieMaßnahmendarlegen,diefürdieFinanzgruppe alsganzesoderfüreinenteilderfinanzgruppeim Rahmen der vorgesehenen Szenarien zu treffen sind; 3.analysieren,inwieweitAbwicklungsinstrumenteund Abwicklungsbefugnisseininternationalkoordinierter Weiseangewandt,ausgeübtundgegenseitiganerkannt werden können. 47h Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung (1)KreditinstituteundFinanzgruppenhabenderBundesanstaltunverzüglichalleInformationenzurVerfügungzustellen,diedieBundesanstaltimRahmender Abwicklungsplanungbenötigt.BeiBedarfkanndie Bundesanstaltverlangen,dasseinerentsprechendenInformationsübermittlungeinezusammenfassendeAnalyse beigefügt wird. (2)DarüberhinauskanndieBundesanstaltauchEinschätzungen,AnalysenundGutachtenundsonstigeFormenderMitwirkunganfordern,wennsienachAuffassungderBundesanstaltfürdieAbwicklungsplanungerforderlichsind.InsbesonderekanndieBundesanstalt verlangen,dassteilederimrahmenderabwicklungsplanungzuerstellendendokumentevondemjeweiligen KreditinstitutoderdemübergeordnetenUnternehmen derjeweiligenfinanzgruppeentworfenundderbundesanstalt zur Verfügung gestellt werden. (3)DieBundesanstaltistnichtverpflichtet,dieinfolge derabsätze1und2entstandenenkostenundaufwen-
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