Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)"

Transkript

1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) A. Problem und Ziel B. Lösung DasneueWagniskapitalbeteiligungsgesetzsowiedieReformdesGesetzesüber UnternehmensbeteiligungsgesellschaftendieneneinerVerbesserungderRahmenbedingungenfürKapitalbeteiligungen.EinAnstiegvonFinanzinvestitionenstelltdieKapitalmärkteundihreAkteuregleichzeitigaberauchvorneue Herausforderungen.EsgehtumRisikenfürdieStabilitätdesFinanzsystems ebensowieumrisikenfürdiezielunternehmenselbst.vordiesemhintergrund sinddierahmenbedingungensozugestalten,dassgesamtwirtschaftlichunerwünschteaktivitätenvonfinanzinvestorenerschwertwerden,ohnezugleich Finanz-oderUnternehmenstransaktionen,dieeffizienzförderndwirken,zubeeinträchtigen. IndemGesetzentwurfwerdeneinzelneMaßnahmenzusammengefasst,dieunerwünschtenEntwicklungeninBereichen,indenenFinanzinvestorenauchtätig sind,entgegenwirken.dabeigehtesinersterlinieumdieherstellungvon Transparenz.FernerwerdendierechtlichenVoraussetzungenverbessert,unerwünschten Entwicklungen entgegenzuwirken. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand ZusätzlicheHaushaltsausgabensindinfolgederDurchführungdesGesetzes nicht zu erwarten. 2.Vollzugsaufwand BeiBund,LändernundKommunenentstehtkeinVollzugsaufwand.ImHaushalt derbundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsichtfallenüberdieumlagezu finanzierende Kosten für neue Aufgaben der Bundesanstalt an.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode E. Sonstige Kosten DerWirtschaftundinsbesonderedenmittelständischenUnternehmenentstehen durchdiesesgesetzkeinekosten.auswirkungenaufdieeinzelpreise,dasallgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten DasGesetzzurBegrenzungdermitFinanzinvestitionenverbundenenRisiken ergänztbestehendeinformationspflichtenundführtneueinformationspflichten ein.dadurchsindfürdiewirtschaftjährlichebürokratiekosteninhöhevon Eurozuerwarten.DiesenMehrkostenstehendiepositivenAuswirkungendesGesetzesaufdemKapitalmarktgegenüber,dieimErgebnisallenEmittenten und Anlegern zugute kommen. Der Entwurf hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/7438

4

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/7438 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes DasWertpapierhandelsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom9.September1998 (BGBl.IS.2708), zuletztgeändertdurchartikel desgesetzesvom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdinderAngabezu 25das Wort sonstigen gestrichen Abs. 2 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdennachdenwörtern aufdiesenemittenten diewörter oderdenerwerbvondessen Aktien eingefügt,dassemikolondurcheinenpunkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: EinabgestimmtesVerhaltenliegtvor,wennder MeldepflichtigeoderseinTochterunternehmenund derdritteineinerweisezusammenwirken,diegeeignetist,dieunternehmerischeausrichtungdesemittenten dauerhaft oder erheblich zu beeinflussen wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwirddaswort sonstigen gestrichen. b) Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: EineZusammenrechnungmitdenBeteiligungen nachden 21und22findetstatt;Finanzinstrumente imsinnedes 22Abs.1Satz1Nr.5werdenbeider Berechnungnureinmalberücksichtigt.Soweitbereits einemitteilungnach 21,auchinVerbindungmit 22,erfolgtodererfolgtist,isteinezusätzlicheMitteilungaufGrundderZusammenrechnungimSinne dessatzes3nurerforderlich,wennhierdurcheine weiterederin 21Abs.1Satz1genanntenSchwellen erreicht, überschritten oder unterschritten wird. c) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)EinMeldepflichtigerimSinneder 21und 22,derdieSchwellevon10ProzentderStimmrechte ausaktienodereinehöhereschwelleerreichtoder überschreitet,mussdememittentenaufdessenverlangendiemitdemerwerbderstimmrechteverfolgtenzieleunddieherkunftderfürdenerwerbverwen- detenmittelinnerhalbvon20handelstagenmitteilen. EineÄnderungderZieleimSinnedesSatzes1istinnerhalbvon20Handelstagenmitzuteilen.HinsichtlichdermitdemErwerbderStimmrechteverfolgten Ziele hat der Meldepflichtige anzugeben, ob 1.dieInvestitionderUmsetzungstrategischerZiele oder der Erzielung von Handelsgewinnen dient, 2.erinnerhalbdernächstenzwölfMonateweitere StimmrechtedurchErwerboderaufsonstige Weise zu erlangen beabsichtigt, 3.erdieErlangungderKontrolleimSinnedes 29 Abs.2desWertpapiererwerbs-undÜbernahmegesetzes über den Emittenten anstrebt, 4.ereineEinflussnahmeaufdieBesetzungvonVerwaltungs-,Leitungs-undAufsichtsorganendes Emittenten anstrebt, und 5.ereinewesentlicheÄnderungderKapitalstruktur dergesellschaft,insbesondereimhinblickaufdas VerhältnisvonEigen-undFremdfinanzierungund die Dividendenpolitik anstrebt. HinsichtlichderHerkunftderverwendetenMittelhat dermeldepflichtigeanzugeben,obessichumeigenoderfremdmittelhandelt,diedermeldepflichtigezur FinanzierungdesErwerbsderStimmrechteaufgenommenhat.EineMitteilungspflichtnachSatz1bestehtnicht,wennderSchwellenwertaufGrundeines AngebotsimSinnedes 2Abs.1Satz1desWertpapiererwerbs-undÜbernahmegesetzeserreichtoder überschrittenwurde.deremittenthatdieerhaltenen InformationenoderdieTatsache,dassdieMitteilungspflichtnachSatz1nichterfülltwurde,entsprechend 26Abs.1Satz1inVerbindungmitder Rechtsverordnungnach 26Abs.3Nr.1zuveröffentlichen.DasBundesministeriumderFinanzen kanndurchrechtsverordnung,dienichtderzustimmungdesbundesratesbedarf,näherebestimmungen überdeninhalt,dieart,diesprache,denumfangund dieformdermitteilungennachdensätzen1bis4erlassen wird wie folgt geändert: a)insatz1wirdderpunktamsatzendedurchein KommaersetztundwerdendieWörter und,sofern diehöhedesstimmrechtsanteilsbetroffenist,fürdie sechs Monate danach. angefügt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: DiesechsmonatigeFristnachSatz1giltnicht,wenn diemitteilungnichtvorsätzlichodergrobfahrlässig unterlassen wurde.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Artikel 2 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes DasWertpapiererwerbs-undÜbernahmegesetzvom 20.Dezember2001 (BGBl.IS.3822),zuletztgeändert durchartikel desgesetzesvom (BGBl.IS. ),wird wie folgt geändert: Abs. 2 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdennachdenwörtern inbezugaufdie Zielgesellschaft diewörter oderdenerwerbvon derenaktien eingefügt,dassemikolondurcheinen PunktersetztunddernachfolgendeSatzteilgestrichen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: EinabgestimmtesVerhaltenliegtvor,wennder BieteroderseinTochterunternehmenundderDrittein einerweisezusammenwirken,diegeeignetist,die unternehmerischeausrichtungderzielgesellschaft dauerhaft oder erheblich zu beeinflussen. 2. Dem 68 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)AufAngebote,dievordem [einsetzen: DatumdesInkrafttretensdiesesGesetzes]nach 14 Abs.2Satz1veröffentlichtwordensind,findetdieses Gesetzindervordem [einsetzen:datumdes InkrafttretensdiesesGesetzes]geltendenFassungAnwendung. Artikel 3 Änderung des Aktiengesetzes DasAktiengesetzvom6.September1965 (BGBl.I S.1089),zuletztgeändertdurchArtikel desgesetzes vom, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: DerInhaberistverpflichtet,derGesellschaftdie AngabennachSatz1mitzuteilen.DieSatzungkann Näheresdazubestimmen,unterwelchenVoraussetzungenEintragungenimeigenenNamenfürAktien, die einem anderen gehören, zulässig sind. b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: JedochbestehenStimmrechteausEintragungen,die voneinersatzungsmäßigenhöchstgrenzeimsinne desabsatzes1abweichen,nicht.fernerbestehen StimmrechteausAktiennicht,solangeeinAuskunftsverlangengemäßAbsatz4Satz2oderSatz3nach Fristablauf nicht erfüllt ist. c)inabsatz4werdennachsatz1folgendesätzeeingefügt: DerEingetragenehatderGesellschaftaufihrVerlangeninnerhalbeinerangemessenenFristmitzuteilen, inwieweitihmdieaktien,alsdereninhabererim Aktienregistereingetragenist,auchgehören;soweit diesnichtderfallist,haterdieinabsatz1satz1genanntenangabenzudemjenigenzuübermitteln,für denerdieaktienhält.diesgiltentsprechendfür denjenigen,dessendatennachsatz2oderdiesem Satzübermitteltwerden.FürdieKostentragunggilt Satz1. d)inabsatz6satz3werdennachdemwort Registerdaten diewörter sowiedienachabsatz4satz2 und 3 mitgeteilten Daten eingefügt. 2.In 405wirdnachAbsatz2folgenderneuerAbsatz2a eingefügt: (2a)Ordnungswidrighandelt,werentgegen 67 Abs.4Satz2,auchinVerbindungmitSatz3,eineMitteilung nicht oder nicht richtig macht. Artikel 4 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: DasBetriebsverfassungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom25.September2001 (BGBl.IS.2518), zuletztgeändertdurchartikel221derverordnungvom 31.Oktober2006 (BGBl.IS.2407),wirdwiefolgtgeändert: ZudenerforderlichenUnterlagengehörtindenFällendesAbsatzes3Nr.9ainsbesonderedieAngabe überdenpotentiellenerwerberunddessenabsichten imhinblickaufdiekünftigegeschäftstätigkeitdes UnternehmenssowiediesichdarausergebendenAuswirkungenaufdieArbeitnehmer;Gleichesgilt,wenn imvorfeldderübernahmedesunternehmensein Bieterverfahren durchgeführt wird. b)inabsatz3werdeninnummer9daswort sowie durcheinsemikolonersetztundfolgendenummer9a eingefügt: 9a.dieÜbernahmedesUnternehmens,wennhiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie. 2. Nach 109 wird folgender 109a eingefügt: 109a Unternehmensübernahme InUnternehmen,indenenkeinWirtschaftsausschuss besteht,istimfalldes 106Abs.3Nr.9aderBetriebsrat entsprechend 106Abs.1und2zubeteiligen; 109gilt entsprechend. Artikel 5 Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisordnung 17derWertpapierhandelsanzeige-undInsiderverzeichnisverordnungvom13.Dezember2004 (BGBl.IS.3376), diedurchartikel2desgesetzesvom5.januar2007 (BGBl.IS.10)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.InAbsatz1werdeninNummer5amEndedasWort und durcheinkommaersetzt,innummer6amende

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/7438 derpunktdurchdaswort und ersetztundfolgende Nummer 7 angefügt: 7.dieAngabe,obundwievieleStimmrechtedurch AusübungdesdurchFinanzinstrumentenach 25 Abs.1Satz1verliehenenRechts,AktieneinesEmittenten,fürdendieBundesrepublikDeutschlandder Herkunftsstaat ist, zu erwerben, erlangt wurden. 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a)imeinleitendensatzteilwirddieangabe Nr.1und2 durch die Angabe Nr. 1, 2, 4 und 6 ersetzt. b)innummer2wirddersatzteilvordemsemikolon wie folgt gefasst: diesummedesanteilsausgehaltenenstimmrechten unddesanteilsanstimmrechten,derbestände,wenn dermitteilungspflichtigestattderfinanzinstrumente dieaktienhielte,dieaufgrundderförmlichenvereinbarungerworbenwerdenkönnen,sowiedieangabe,obdieschwellemitdersummeüberschritten, unterschritten oder erreicht wurde. c)nachnummer2werdendiefolgendennummern2a und 2b eingefügt: 2a.dieHöhedesStimmrechtsanteils,derbestände, wenndermitteilungspflichtigestattderfinanzinstrumentedieaktienhielte,dieaufgrundder förmlichenvereinbarungerworbenwerdenkönnen;dieangabedesstimmrechtsanteilsmuss sichaufdiegesamtmengederstimmrechtedes Emittenten beziehen, 2b.dieHöhedesgehaltenenStimmrechtsanteilsin BezugaufdieGesamtmengederStimmrechte desemittenten,auchwenndieausübungdieser Stimmrechteausgesetztist,undinBezugauf allemitstimmrechtenversehenenaktienein und derselben Gattung,. d) Nummer 4 wird gestrichen. Artikel 6 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung I.Ziel des Gesetzes A.Allgemeiner Teil DasBundeskabinetthatam15.August2007denEntwurf einesgesetzeszurmodernisierungderrahmenbedingungenfürkapitalbeteiligungen (MoRaKG)verabschiedet.Das MoRaKGbestehtimWesentlichenauszweiTeilen,derEinführungeinesWagniskapitalbeteiligungsgesetzessowieeiner ReformdesGesetzesüberUnternehmensbeteiligungsgesellschaften,undsolldieFinanzierungsbedingungenfürjunge undmittelständischeunternehmendurchbeteiligungskapitalverbessern.derentwurfdesmorakgwurdevonder BundesregierungzumAnlassgenommen,diemitderTätigkeitvonFinanzinvestorenpotentiellverbundenennegativen AuswirkungenaufWirtschaftundFinanzmärkteeinernäherenBetrachtungzuunterziehenundSchrittezuuntersuchen, mitdenenunerwünschtenentwicklungenentgegengewirkt werdenkann.diebetrachtungbeschränktesichdabeinicht aufdenwagniskapitalbereich,sondernumfassteallebereiche, in denen Finanzinvestoren tätig sind. EsgehtderBundesregierungdarum,dieRahmenbedingungensozugestalten,dassgesamtwirtschaftlichunerwünschte AktivitätenvonFinanzinvestorenerschwertodermöglicherweisesogarverhindertwerden,ohnezugleichFinanz-und Unternehmenstransaktionen,dieeffizienzförderndwirken, zubeeinträchtigen.dabeisolltendieandenfinanzmärkten undindenunternehmentätigenakteuregrundsätzlich selbstindielageversetztwerden,aufdiebestmöglichenergebnissehinzuwirken.einewichtigegrundvoraussetzung dafüristdieherstellungvontransparenz,mitdereineausreichendeinformationsbasisfüralleakteurehergestellt wird.fernersollendierechtlichenvoraussetzungenverbessertwerden,umunerwünschtenentwicklungenunmittelbar entgegenzuwirken. NichtzielführendsindhingegeneinigeinderÖffentlichkeit immerwiederdiskutiertemaßnahmen,diebeidenfinanzinvestorenselberansetzenundderenhandlungsmöglichkeiteneinschränken,solangediemaßnahmenlediglichim nationalenrahmenergriffenwerden.derartigemaßnahmenhabennurdannaussichtauferfolg,wennsieauf internationalerebeneabgestimmtsindundvoneinermaßgeblichenanzahlwichtigerfinanzzentrenzugleichumgesetztwerden.maßnahmen,dieisoliertauflediglichnationalerebeneergriffenwürden,hättenvorallemausweichreaktioneninsauslandzurfolge,ohnedengewünschten Effektzuerzielen.FinanzinvestorenwürdendannihreAktivitätenvorallemausdemAuslanddurchführen;dieswürde nichtzueinerstärkung,sondernvielmehrzueinerschwächungdesfinanzplatzesdeutschlandiminternationalen Vergleich führen. AufderGrundlagedieserÜberlegungenhältdieBundesregierungeinPaketvonachtMaßnahmenfürangezeigt.Sechs diesermaßnahmenbedürfendergesetzlichenumsetzung. BeieinerMaßnahmeistderRegelungsbedarfnocheingehendzuprüfen.EineweitereMaßnahmeistschließlichvon der Exekutive umzusetzen. II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes 1. Abgestimmtes Verhalten von Investoren Acting in Concert DiekapitalmarktrechtlichenVorschriftenzumabgestimmten VerhaltenvonInvestorensollendieFälleerfassen,indenen einewechselseitigezurechnungvonstimmrechtengerechtfertigterscheint.ihreanwendungbereitetinderpraxis Schwierigkeiten.HinzutrittdierestriktiveRechtsprechung desbundesgerichtshofs.vordiesemhintergrundwerden 22Abs.2desWertpapierhandelsgesetzes (WpHG)und 30Abs.2desWertpapiererwerbs-undÜbernahmegesetzes (WpÜG)überarbeitetundkonkretisiert.Dernotwendige Gleichlauf beider Vorschriften bleibt gewahrt. 2.Aussagefähigere wertpapierhandelsrechtliche Meldungen NachdenVorschriftendesWertpapierhandelsgesetzesüber diemeldepflichtenbörsennotierterunternehmensind StimmrechteausAktienundausvergleichbarenPositionen inanderenfinanzinstrumentengetrenntzumelden.diemeldungengebendiebeteiligungsverhältnissedahernurunvollständigundzeitlichversetztwieder.mitderänderungdes 25WpHGwirddieAussagekraftderMeldungenüberVeränderungenwesentlicherStimmrechtsanteiledadurchgesteigert,dassdieStimmrechteausdenbeidenPositionen künftigzusammenzurechnensind.sieimplizierteinfrüheres ErreichenderEingangsmeldeschwelleundeinegrößere Meldedichte.ZurKonkretisierungdereinzelnenMeldungen wirddiewertpapierhandelsanzeige-undinsiderverzeichnisverordnung (WpAIV) angepasst. 3. Bessere Informationen über Inhaber wesentlicher Beteiligungen DiefürInvestorenbörsennotierterUnternehmengeltenden MeldepflichtenbeiVeränderungenwesentlicherStimmrechtsanteilebeschränkensichaufAngabenzudenBeteiligungsverhältnissen.DamitbleibensiehinterdenBerichtserfordernisseninanderenStaaten,insbesondereinden USAundinFrankreich,zurück,indenenabeinerbestimmtenAnlagegrenzediemitderBeteiligungverfolgten ZieleunddieHerkunftderMittelbekanntzugebensind. DieseAngabendienenderInformationderEmittentensowiederAnleger.SiewerdendemMarktzurVerfügunggestelltundkönnenindieEntscheidungenderMarktteilnehmereinfließen.NachdemVorbildderinanderenStaaten bereitsbestehendenmeldepflichtenergänztdieänderung des 27 WpHG den Umfang der Offenlegungspflichten. 4. Verschärfung der Rechtsfolgen bei Verletzung von gesetzlichen Mitteilungspflichten DiegeltendeRegelungderRechtsfolgenbeieinerVerletzungvongesetzlichenMitteilungspflichtenistunbefriedigend.DerAktionärkannunterNichterfüllungderMitteilungspflichtenzumindestzwischenzweiHauptversammlungenunbemerkteinAktienpaketaufbauen,ohnedurchdie SanktiondesStimmrechtsentzugsbelastetzuwerden.Der

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/7438 Rechtsverlustbestehtnursolange,bisderMeldepflichtige seinermitteilungspflichtnachkommt.dermeldepflichtige kanndiemitteilungdahernochunmittelbarvorderbeschlussfassungderhauptversammlungnachholen.mitder Änderungdes 28WpHGwirdnunmehrindenFällen,in denensichdieverletzungdermitteilungspflichtaufdie HöhederBeteiligungbezieht,derZeitraum,fürdender Rechtsverlustinfolgeeinernichtfrist-oderordnungsgemäßenwertpapierhandelsrechtlichenMeldungeintritt,um sechs Monate verlängert. 5. Verbesserte Identifizierung der Inhaber vonnamensaktien DasbeiNamensaktienzuführendeAktienregistersollder GesellschaftTransparenzüberdieIdentitätderAktieninhabersowiedieHöheihrerBeteiligungverschaffenundeine unmittelbarekommunikationzwischengesellschaftund Aktionärermöglichen.GesetzlichesLeitbildistdabeiein vollständigesaktienregister,indemdiewahreninhabereingetragen sind. InderPraxishatsichjedochgezeigt,dasssichdieAktieninhaberhäufignichtindasAktienregistereintragenlassen.Vielmehrüberwiegeninsbesonderebeiausländischen InhabernsogenannteNominee-Eintragungen,beidenen sichz.b.verwahrbankenoderzentralverwahreranstelle desinhabersderaktieimeigenennameneintragen lassen.auchdieimbisherigen 67Abs.4Satz2AktG (Aktiengesetz)vorgesehenePflichteinesKreditinstituts, sichaufverlangendergesellschaftindasaktienregister eintragenzulassen,verstärktzwardievollständigkeitdes Aktienregisters,führtabernichtzurOffenlegungdes wahren Aktionärs.DieswidersprichtdenZielsetzungendes Aktienregisters. Esistdahergeboten,dieTransparenzderdeutschenAktienregisterimHinblickaufihrederzeitgeringeAussagekraft durcheineanpassungderbestimmungendes 67AktGzu erhöhen. 6.Konkretisierung der Informationsrechte der Belegschaften Esistdavonauszugehen,dassvondensatzungsmäßigen SchwellenregelungenunddenAuskunftsrechtennurbei bedeutendenbeteiligungengebrauchgemachtwerden wird,sodassnennenswerteodergarmessbarebürokratischebelastungennichtauftretenwerden.dasmassengeschäftwirdvondiesenregelungeninkeinerweisebeeinträchtigt. DieübernahmerechtlichenVorschriftensehenfürbörsennotierteUnternehmeneineUnterrichtungderBelegschaft imfalleinerunternehmensübernahmevor.fürnicht börsennotierteunternehmenisteinederartigeinformationspflichtnichtspeziellvorgesehen.diebelegschaft nichtbörsennotierterunternehmensolltejedochingleicherweisedarüberinformiertwerden,wennsichdie KontrolleüberdasUnternehmenändert.DieBetriebsundGeschäftsgeheimnissedesUnternehmenssolltendurch dieseinformationspflichtjedochnichtgefährdetwerden. III.Weitere Maßnahmen 1. Verbesserte Transparenz bei Verkäufen von Kreditforderungen NeuartigeGeschäftsmodelleunddiezunehmendePraxisvon Banken,ForderungenausVerträgenüberImmobilien-und sonstigekrediteanin-oderausländischestellen auch solcheaußerhalbdereuunddesewr zuverkaufen, habenderbundesregierunganlassdazugegebenzuüberprüfen,obundinwieweitderbestehendegesetzlicherahmenfürdenkreditverkaufdeninteressenderbeteiligten noch gerecht wird. DerHandelvonKreditrisiken insbesondereauskreditenan Unternehmen aufdenkapitalmärktenmitneuenfinanzinstrumentenwieverbriefungenistgängigepraxisgeworden. DerzeitnimmtinDeutschlanddieBedeutungdesVerkaufs vonkreditenzu,dieimprivatkundengeschäftderbanken beispielsweisealshypothekar-oderkonsumentenkredite vergebenwurden.diebündelungunterschiedlicher,sowohl notleidenderalsauchnichtleistungsgestörterprivatkundenkrediteundderenverkaufimpaketananderebankenoder anfinanzinvestorenhatzuneuenrechtlichenfragestellungengeführt.hinzukommt,dassdierechtlichenstrukturen für den Kreditnehmer oft nur schwer überschaubar sind. DerartigeKreditverkäufewerfenFragendesSchuldnerschutzes,desVerbraucherschutzes (u.a.schaffungvonbesonderenunterrichtungspflichtenderankreditverkäufen Beteiligten),desBankgeheimnissesunddesDatenschutzes sowiefragennachmöglichengesetzlicheneinschränkungen der Abtretung von Kreditforderungen auf. AuseinemUrteildesBundesgerichtshofsvom27.Februar 2007 (BGHXIZR195/05)folgt,dassForderungenaus KreditverhältnissengrundsätzlichohneZustimmungdes Kreditnehmerswirksamübertragenwerdenkönnen,sofern nichtausdrücklichetwasanderesvereinbartist.imeinzelnenführtderbundesgerichtshofaus,dasseineverletzung desbankgeheimnissesodereineverletzungvondatenschutzrechtennichtzurunwirksamkeitderabtretungeiner Forderungführenkann.ImFalleinerVerletzungdesBankgeheimnissesoderderDatenschutzrechteimRahmender AbtretungkönnensichjedochSchadenersatzansprüchedes KreditnehmersgegendasdieForderungabtretendeKreditinstitut ergeben. VordemHintergrunddieserEntwicklungenfandam 19.September2007imFinanzausschussdesDeutschen BundestageseinFachgesprächzumVerkaufvonKreditforderungenmitzahlreichenExpertenausderWirtschaftund derwissenschaftstatt.dabeihatsichgezeigt,dassgrundsätzlichgesetzgeberischerhandlungsbedarfbesteht.die BundesregierungwirddieausdiesemFachgesprächgewonnenenErkenntnisseimEinzelnenauswertenundVorschläge fürgesetzgeberischemaßnahmenunverzüglich,wennmöglichnochimweiterenverlaufdesparlamentarischenverfahrens zu diesem Gesetz, einbringen. 2. Intensive Beobachtung von Risiken durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank DerHedgefondsmarktistindenletztenJahreninternational sehrdynamischgewachsen.inderjüngerenvergangenheit istdarüberhinausebenfallseinüberausdynamischeswachs-

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode tumdesprivate-equity-marktesundinsbesonderedessegmentsderbuyout-transaktionenfestzustellen.obwohldiesefondsfürdiefinanzmärkteunbestreitbareinewichtige Rollespielen,ergebensichdurchihreGeschäftstätigkeit möglichesystemischerisiken.zudemistsowohlbeiprivate- Equity-TransaktionenalsauchbeiHedgefondseinnichtunerheblicherFremdfinanzierungsanteilzubeobachten.Als KreditgeberfürPrivate-Equity-FondsundHedgefondstretennebenanderenFinanzmarktakteureninhohemMaße Bankenauf,wodurchdieGefahrbesteht,dassAusfällesolcherFondsaufKreditgeberdurchschlagen.Esistdaher durchausmöglich,dassunentdeckterisikokonzentrationen entstehen,dieimfalldeszusammenbruchseineshedgefondsodereinerprivate-equity-gesellschaftweitereausfälle nach sich ziehen könnten. DiesesThemaisteinwesentlicherInhaltdernochandauerndendeutschenG8-PräsidentschaftundwurdeauchimRahmenderEU-Präsidentschaftthematisiert.DieG8-Staaten habensichdaraufverständigt,dassdienationalenaufsichtsbehördenaufdiewichtigstenfinanzintermediäreeinwirken, damitdieseihrrisikomanagementgegenüberhedgefonds verbessern.imrahmenihrerbeaufsichtigungdergeschäftspartnerderhedgefondssollendiemaßgeblichenaufsichtsbehördenzudemdieentwicklungenverfolgenunduntereinanderzusammenarbeiten.dembeschlussderg8-regierungschefsfolgendwerdendieinternationalenbemühungen DeutschlandsaufnationalerEbenedurcheineerhöhteWachsamkeitderzuständigenAufsichtsbehördenergänzt.Dievon HedgefondsundPrivate-Equity-FondspotentiellausgehendensystemischenRisikensolltendaherdurchdieBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichtunddieBundesbankinnochintensivererWeisebeobachtetwerden.Dabei werdeninsbesonderedieauswirkungenmöglicherfehlentwicklung auf den Bankensektor berücksichtigt werden. IV.Gesetzgebungskompetenz des Bundes DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsichaus Artikel74Abs.1Nr.11desGrundgesetzes (GG) (Rechtder Wirtschaft).DieNotwendigkeiteinerbundesgesetzlichen RegelungnachArtikel72Abs.2GGfolgtdaraus,dassdie ÄnderungeninsbesonderedasWertpapierhandelsgesetz,das Wertpapiererwerbs-undÜbernahmegesetz,dasAktiengesetzunddasBetriebsverfassungsgesetzbetreffen.DieNormenregelndieErfüllungkapitalmarktrechtlicherPflichten. DieseBereichesindbereitsbundesgesetzlichgeregelt,und daserforderniseinerbundeseinheitlichenregelungistfür das Funktionieren der Kapitalmärkte nach wie vor gegeben. DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen Union vereinbar. V. Kosten der öffentlichen Haushalte WederfürdenBundeshaushaltnochfürdieLänderund KommunenentstehenzusätzlicheKosten.DieimGesetzentwurfvorgesehenenÄnderungenwerdenvoraussichtlicheinenzusätzlichenAufwandfürdieBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichtbewirken.DieKostenwerdenzu einererhöhungderumlagederzurfinanzierungderbundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsichtherangezogenen Unternehmen führen. VI. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkung DerWirtschaftundinsbesonderedenmittelständischenUnternehmenentstehendurchdiesesGesetzkeineKosten.AuswirkungenaufdieEinzelpreise,dasallgemeinePreisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. VII.Bürokratiekosten 1.Bürokratiekosten der Wirtschaft DerGesetzentwurfenthältvierneueInformationspflichten. BestehendeInformationspflichtenwerdendurchdenEntwurfnichtgeändert,zumTeilaberergänzt.ImRahmender Ex-ante-SchätzungisteineBelastungvon348000Eurozu erwarten. Auskunft 27Abs.2 Satz1 WpHG Veröffentlichung Mitteilung auf Verlangen Nachweis auf Verlangen 27Abs.2 Satz4 WpHG 67Abs.4 AktG 17Abs.1 Nr.7 WpAIV Auszuführende Tätigkeit Datenanforderung Rechtsgrundlage Bürokratiekosten = Preis Menge (in Euro) AbErreicheneiner %igen Beteiligung muss der Meldepflichtige dememittentenauf Verlangen Auskunft geben über die mit der Beteiligung verfolgten Ziele und die Herkunft der Mittel (Eigen- oder Fremdmittel). Der Emittent muss Informationenüber die Beteiligungsziele bzw. das Nichterfüllen der Mitteilungspflicht veröffentlichen,ins Unternehmensregister eintragen und der Bundesanstalt melden. Mitteilung auf Verlangen der Gesell schaft, wer EigentümerderStückeist AngabeAnzahlder Stimmrechte auf Grund von Finanzinstrumenten Summe Euro 2.Bürgerinnen und Bürger EswerdenkeineInformationspflichtenfürBürgerinnenund Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. 3.Verwaltung DasGesetzbegründetkeineneueInformationspflichtfürdie Verwaltung.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/7438 B. Besonderer Teil Zu Artikel1 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung Inhaltsübersicht) Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe a. Zu Nummer 2 (Änderung des 22 Abs. 2) Zu Buchstabea MitderÄnderungdes 22Abs.2WpHGwirdderTatsache Rechnunggetragen,dassderbisherigeTatbestandfürdie ZurechnungderStimmrechteDritterinderPraxiszuzahlreichenAuslegungs-undNachweisproblemengeführthat. InsbesonderewirdaberauchaufdierestriktiveAuslegung derparallelnormdes 30Abs.2Satz1WpÜGdurchden BundesgerichtshofmitUrteilvom18.September2006 (IIZR137/05),BGHZ169,98ff.,reagiert.DazurVermeidungvonIrritationenamKapitalmarktfürdiemelderechtlichenVorschriftendieselbenZurechnungsregelnzugelten habenwieimübernahmerecht,sind 22WpHGund 30 WpÜGinderselbenWeiseauszulegen.DieAuslegungdes 30Abs.2WpÜGdurchdenBundesgerichtshofhatdaher auch Auswirkungen auf 22 Abs. 2 WpHG. DieÄnderungdes 22Abs.2WpHGerweitertundkonkretisiertdenAnwendungsbereichdesActinginConcertin dreifacherhinsicht.erstenserfasstdertatbestandnicht mehrnur,wiebislang,verhaltensabstimmungeninbezug aufdenemittenten,sondernauchverhaltensabstimmungen inbezugaufdenerwerbvonaktiendesemittenten.eine gegenseitigezurechnungderstimmrechtekanndamitnicht mehrnurdannerfolgen,wenngegenstanddervereinbarung zwischendenaktionärendasabgestimmtehaltenundverwaltenderbeteiligungist.vielmehrkannkünftigfürdiezurechnungaucheinevereinbarungrelevantsein,diesichauf denerwerbvonaktiendesemittentenrichtet.eineabstimmunginbezugaufeinenparallelkaufvonaktienreichtaus, soferndiebeteiligtenaktionärehinsichtlichdesaktienerwerbsbewusstübereinstimmendeinteressenimsinnedes neuen 22 Abs. 2 Satz 2 WpHG wahrnehmen. ZweitenswirddieEinzelfallausnahmedurcheinKorrektiv ersetzt,dasaufdiewirkungendesinfragestehendenverhaltensabstellt (siehebuchstabeb).diefragederstimmrechtszurechnungentscheidetsichsomitjedenfallsnicht ausschließlichnachderhäufigkeitdesabstimmungsverhaltens. DrittensbewirktdieÄnderung,dasssichdasAbstimmungsverhaltennichtaufderHauptversammlungmanifestieren muss.derbundesgerichtshofbeschränktinobengenanntem UrteildasActinginConcertdemWortlautderNormentsprechendausdrücklichaufAbsprachenüberdieStimmrechtsausübunginderHauptversammlung.BeiAbstimmungsvorgängenalleininnerhalbdesAufsichtsratsseinicht voneinerabstimmungderaktionäreinbezugaufdiezielgesellschaftauszugehen (BGHZ169,98ff,Rn.17).Mitdem WegfalldesBezugsaufdieAusübungvonStimmrechtenin derhauptversammlungistfürdieseauslegungkünftigkein Raummehr.AuchdieAbstimmungimVorfeldderHauptversammlungkannsomitkünftigeinrelevantesZusammenwirkendarstellen,soferndieweiterenVoraussetzungenfür einezurechnungimsinnedes 22Abs.2Satz2WpHG vorliegen. Zu Buchstabeb Derneue 22Abs.2Satz2WpHGkonkretisiertdenInhalt dervereinbarungzwischendemmeldepflichtigenoderseinemtochterunternehmenunddemdritten.dievorschrift dientalskorrektivfürdieerweiterungdestatbestandesin Satz1.SiesiehteineZurechnungvonStimmrechtenvor, wenneineabstimmungerfolgtunddieseentwederauf GrundihrernachhaltigenWirkungoderaufGrundihres InhaltsfürdieZielsetzungdesUnternehmensbedeutsamist. BloßesgleichgerichtetesStimmverhaltenerfülltdieVoraussetzungendesActinginConcertnicht.IstkeineAbspracheerfolgtundliegtlediglicheinFalldesparallelenHandelnsder Aktionärevor,hateinentsprechendesAbstimmungsverhalteninderHauptversammlungkeineZurechnungzurFolge. InsbesonderewerdenaberauchdiemitderEinführungdes Aktionärsforums ( 127aAktG)verbessertenMöglichkeiten eineraktionärskommunikationnichtinzweifelgezogen.es bleibtdemeinzelnenaktionärunbenommen,dasöffentlich bekanntestimmverhaltenandereraktionäreindieüberlegungenüberseinabstimmungsverhaltenmiteinzubeziehen,ohnedamitdasrisikoderrechtsfolgeneinesactingin Concerteinzugehen.DieNeuregelungbewirktauch,dassder ZurechnungstatbestandnichtjedeAbstimmung,sondernnur diefälleeinerdauerhaftenodererheblichenbeeinflussung derunternehmerischenausrichtungdesemittentenerfasst. DarüberhinaushatnichtjedeinderPraxisüblicheAbstimmungüberdieBesetzungdesAufsichtsratseineStimmrechtszurechnungzurFolge.EbensowenigkommtderAbstimmungüberdieWahldesAufsichtsratsvorsitzenden grundsätzlicheinediezurechnungderstimmrechtebegründendebedeutungzu.andersverhältessich,wennmitder WahldesVorsitzendenbesondereUmständeverbundensind, dieüberdennormalfallhinausgehen,etwadiekonkreteabsichtverbundenist,dassdervorsitzendeeinebestimmte unternehmerischeneuausrichtungherbeiführenwird.bei derabstimmungüberdieauswechselungmehrereraufsichtsratsmitgliederistdaraufabzustellen,obmitdieser MaßnahmekonkreteunternehmerischeoderfinanzwirtschaftlicheEntscheidungenbeabsichtigtwerden,z.B.die ZerschlagungdesUnternehmensoderdieZahlungeiner hohensonderdividende,diedazuführt,dasssichbestimmte bislangverfolgteodergeplantestrategischeoderunternehmerischepolitikennichtmehrumsetzenlassen.jegrößerdie ZahlderausgewechseltenAufsichtsratsmitglieder,desto mehr spricht für die Annahme eines Acting in Concert. Zu Nummer 3 (Änderung des 25) Zu Buchstabea (Änderung der Überschrift) DieÜberschriftwirdderÄnderungderVorschriftangepasst. DiesebeziehtsichnichtmehrnuraufdieMeldungvonanderenFinanzinstrumentenalsAktienundZertifikaten,sondern umfasst alle Finanzinstrumente. Zu Buchstabeb (Änderung von Absatz 1) DieÄnderungdientderweiterenVerbesserungderTransparenzvonKapitalmarktbewegungen.Bislangstanddie MitteilungspflichtfürgehalteneundzugerechneteStimmrechteausAktienselbständignebenderdurchdasTrans-

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode parenzrichtlinie-umsetzungsgesetzvom5.januar2007 (BGBl.IS.10)eingeführtenMitteilungspflichtfürsonstige Finanzinstrumente.KünftigsolleineAggregationbeider Beständestattfinden.WerdensowohlAktienalsauchsonstigeFinanzinstrumentegehalten,sowerdendiemitdiesen BeständenverbundenenStimmrechtezusammengerechnet. AufGrundderAggregationwerdendieEingangsmeldeschwelle früher erreicht und die Meldedichte erhöht. DerletzteSatzteildesneugefassten 25Abs.1Satz3 WpHGstelltsicher,dassdinglichausgestalteteOptionenbei derberechnungdesstimmrechtsanteilsnichtdoppelterfasst werden. DerneueSatz4solldoppeltenMitteilungspflichtenbegegnen.DieMitteilungspflichtnach 25WpHGwirdaufdie Fällebeschränkt,indenendurchdieZusammenrechnungerneuteinegesetzlicheMeldeschwelleerreicht,überschritten oder unterschritten wird. DieÄnderungermöglichteszumeinen,deneuropäischen GleichlaufaufGrundderRichtlinie2004/109/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom15.Dezember2004 zurharmonisierungdertransparenzanforderungeninbezugaufinformationenüberemittenten,derenwertpapiere zumhandelaufeinemgeregeltenmarktzugelassensind, undzuränderungderrichtlinie2001/34/eg (ABl.EU Nr.L390S.38)sowiedenGleichlaufmitdemWpÜGzu erhalten,zumanderen,denverhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwahren.derkapitalmarktwirdnurindenfällenüber Veränderungeninformiert,indenenderMitteilungspflichtigezuseinengegebenenfallsbereitsnachden 21,22 WpHGmitgeteiltenStimmrechtenFinanzinstrumentehält, dieinderzusammenrechnungeinenneuenschwellenwert berühren. Zu Buchstabec (Änderung von Absatz 2) DerdurchdasTransparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzvom 5.Januar2007 (BGBl.IS.10)eingeführte 25Abs.2 Satz2WpHGsolltevermeiden,dassesindenFällendes 21inVerbindungmit 22Abs.1Satz1Nr.5WpHGzu einerdopplungdermeldepflichtkommt,soferntatsächlich einemeldungnach 21WpHGerfolgtist.DieseSonderregelungfürdieZurechnungderStimmrechteausdinglichen Optionenistnunmehrentbehrlich.DiemitderÄnderungdes 25Abs.1WpHGnungenerellmöglichenDoppelmitteilungspflichtenwerdendurchdenneuen 25Abs.1Satz4 WpHG auf die erforderlichen Fälle beschränkt. Zu Nummer 4 (Änderung des 27) DerneuangefügteAbsatz2verbessertdieInformationen überinhaberwesentlicherbeteiligungen.dievorschrifterweitertdieoffenlegungspflichtendesmeldepflichtigenum InformationenzudenZielendesErwerbsderStimmrechte undzurherkunftderverwendetenmittel.dieregelung orientiertsichweitgehendandenmeldevorschrifteninden USAundinFrankreich.IndenUSAgilteineVeröffentlichungspflichthinsichtlichderZieleundderHerkunftder MittelbereitsabeinerBeteiligungsschwellevon5Prozent (Section13ddesSecuritiesExchangeAct).InFrankreich müssenbeiüberschreitender10-prozent-undder20-prozent-anteilsschwellediezieleoffengelegtwerden,diemit demanteilserwerbindendarauffolgendenzwölfmonaten verfolgtwerden (ArticleL233-7desCodedeCommerce). Mitzuteilenist,obderErwerberalleinoderzusammenmit anderenaktionärenhandelt,oberweitereanteileodereine KontrollmehrheitzuerwerbenoderEinflussaufdieGeschäftsführung,denVorstandoderdenAufsichtsratzunehmen beabsichtigt. DieMeldepflichtnachAbsatz2knüpftan 21ff.WpHGan. InsbesonderesinddieRegelungender 22,23und24 WpHG anwendbar. DieMeldepflichtentstehtbeiErreichenoderÜberschreiten derbeteiligungsschwellevon10prozentodereinerhöheren SchwelleimSinnedes 21Abs.1WpHG.Siebestehtnicht, sobaldderanteilderstimmrechtedie10-prozent-schwelle unterschreitet.dermeldepflichtigehatdiezieledesstimmrechtserwerbsunddieherkunftdermittelnuraufverlangen desemittentenoffenzulegen.dieserkannihnnacheingang einerentsprechendenstimmrechtsmitteilungzurmeldung auffordern.dermeldepflichtigehatdememittentendieinformationinnerhalbvon20handelstagen (zurberechnung siehe 30WpHG)abZugangdesAuskunftsverlangenszu geben.dieinformationmussdemaktuellenstandbeiauskunftserteilungentsprechen.fürdenfallderänderung ursprünglichangegebenerzielebestehtzudemeineaktualisierungspflicht. DerUmfangderMeldepflichtistindenSätzen3und4geregelt. DieAufzählungderanzugebendenZieleinSatz3istabschließend.ImEinzelnensinddiefolgendenAngabenzu machen: NachNummer1istanzugeben,obeinlangfristigesstrategischesEngagementbeimEmittentenangestrebtwirdoderdie kurzfristigeerzielungvonhandelsgewinnenimvordergrundderinvestitionsteht.nummer2verlangtdieangabe, obgeplantist,innerhalbdernächstenzwölfmonateweitere StimmrechtedurchErwerboderaufsonstigeWeisezuerlangen.IndiesemZusammenhangistnachNummer3auchanzuführen,obletztlichderErwerbderKontrolleüberden Emittentenangestrebtwird.NachNummer4istanzugeben, obeineeinflussnahmeaufdiebesetzungvonverwaltungs-, Leitungs-oderAufsichtsorganendesEmittentenangestrebt wird.nummer5verlangtdieangabe,obeineänderungder KapitalstrukturoderderDividendenpolitikderGesellschaft erzielt werden soll. HinsichtlichderHerkunftderMittelsollnureineAufteilung nachfremd-odereigenmittelnerfolgen.dermeldepflichtigehatanzugeben,obessichbeidenzurfinanzierungdes ErwerbsderStimmrechteverwendetenMittelnumEigenmitteldesMeldepflichtigenhandeltoderumFremdmittel, dieerzurfinanzierungdeserwerbsderstimmrechteaufgenommenhat.entscheidendistinsoferndiezusammensetzungderfinanzierungfürdenerwerb.imfalleinergemischtenfinanzierungistderjeweiligeanteilderfinanzierungsformenandergesamtfinanzierunganzugeben.auf eineweitergehendemitteilungspflichtwirdverzichtet,um WettbewerbsnachteilefürKreditgeberundMitteilungspflichtigezuvermeiden,diesichauseinervollständigen OffenlegungderFinanzierungundderenKonditionensowie der beteiligten Institute ergeben können. Satz5stelltsicher,dasseinBieter,der10Prozentoder mehrderstimmrechteimrahmeneinesöffentlichener-

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/7438 werbs- oderübernahmeangebotserworbenundindiesem RahmenseineinBezugaufdieZielgesellschaftbestehendenAbsichtensowiedieFinanzierungdesAktienerwerbs umfänglichoffengelegthat,nichteinernochmaligengleichgelagertenoffenlegungspflichtnach 27Abs.2WpHG unterliegt. NebenderMitteilungspflichtwirdaucheinePflichtdes EmittentenzurInformationdesKapitalmarktseingeführt. DieseermöglichtesdemKapitalmarkt,aufentsprechende Mitteilungenzureagieren.DerEmittenthatdieÖffentlichkeitüberdenInhaltderMitteilungdesMeldepflichtigenzu informieren.dieregelungdes 26WpHGgiltentsprechend.KommtderMeldepflichtigeseinerOffenlegungspflichtnichtnach,hatderEmittentdieseTatsachezuveröffentlichen.DieMitteilungspflichtdesAktionärsgiltauch dannalsnichterfüllt,wenndiemitteilungunvollständige oder falsche Angaben enthält. WennsicheinAktionärunkooperativverhält,wirddiesin gleicherweisebekanntgemachtwieveränderungendes Stimmrechtsanteils.VoneinerweitergehendenSanktionierungderVerletzungderMeldepflicht,insbesondereeinem Rechtsverlustnach 28WpHG,wirdvorerstabgesehen. InsofernbestündevorallemdieGefahr,dasseinStimmrechtsverlustunddiedamitverbundeneMöglichkeitderAnfechtungvonHauptversammlungsbeschlüssenmissbräuchlichausgenutztwerdenundzurweitgehendenLähmungder BeschlussfassungdesEmittentenführenkönnten.DieimInteressedesEmittenteneingeführteOffenlegungspflicht könnteaufdieseweisedesseneigeneninteressenzuwiderlaufen.esistallerdingsvorgesehen,dieseentscheidunggegeneineweiteresanktionierungderneuenpflichtenaus 27 Abs.2WpHGimLichtederErfahrungeninderPraxisnach AblaufvonzweiJahreneinerÜberprüfungzuunterziehen und erforderlichenfalls zu revidieren. Satz7begründeteineVerordnungsermächtigungfürdas BundesministeriumderFinanzen,dieeineKonkretisierung deranforderungenandiemitteilungnach 27Abs.2Satz1 bis 4 WpHG ermöglicht. Zu Nummer 5 (Änderung des 28) DieÄnderungdes 28WpHGbewirkteineVerschärfung dergesellschaftsrechtlichenfolgeneinerverletzungder MitteilungspflichtenundverbessertdadurchdieDurchsetzungderkapitalmarktrechtlichenMeldepflichten.Der Aktionär,dereinPaketaufbauenwill,kannzwischenzwei HauptversammlungendieMeldungohnerechtlicheKonsequenzenunterlassen,solangeerseineMeldepflichtzum Stichtagerfüllt.DerZeitraum,indemeinunbemerktesAnschleichenmöglichist,wirdnunmehrindenFällenerheblicheingeschränkt,indenensichdieVerletzungderMitteilungspflichtaufdieHöhedesStimmrechtsanteilsbezieht. DerRechtsverlustgreiftdannnichtnur,wiebislang,biszu demzeitpunkt,zudemdermitteilungspflichtgenügtwird, sonderndarüberhinausauchinnerhalbdersechsaufden ZeitpunktderHeilungfolgendenMonate.DerRechtsverlust erfasstnurdiemitverwaltungsrechte,insbesonderedas Stimmrecht,nichtdieVermögensrechtedesAktionärs,also insbesonderenichtdendividendenanspruch.zurwahrung derverhältnismäßigkeitisteinebeschränkungaufvorsätzlicheodergrobfahrlässigeverletzungdermeldepflicht geboten. Zu Artikel2 (ÄnderungdesWertpapiererwerbs-und Übernahmegesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung des 30 Abs. 2) DieÄnderungendes 30Abs.2WpÜGerweiternundkonkretisierendenInhaltdesActinginConcertfürdasÜbernahmerecht.Sieentsprechendenjenigendes 22Abs.2 WpHG.UmIrritationenaufdemKapitalmarktzuvermeiden,wirdderGleichlaufzwischendenbeidenParallelnormen hergestellt. Zu Nummer 2 (Änderung des 68) NachdemneuangefügtenAbsatz4unterfallenöffentliche AngebotezumErwerbvonWertpapieren,diebeiInkrafttretendesGesetzesbereitsnach 14Abs.2Satz1WpÜGveröffentlichtsind,nichtdenVorschriftendesWpÜGinder durchdiesesgesetzgeändertenfassung.hierdurchwirdden BeteiligteneinesbeiInkrafttretendiesesGesetzesnochlaufendenöffentlichenAngebotsermöglicht,dasAngebotauf dergrundlagedesbisherigenrechtsabzuschließen,undein reibungsloserübergangvombisherigenrechtzurkünftigen Rechtslage gewährleistet. Zu Artikel3 (Änderung des Aktiengesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung des 67) Zu Buchstabea (Änderung von Absatz 1) DiefürAbsatz1Satz2vorgesehenegesetzlicheVerpflichtungdesInhabersderNamensaktie,derGesellschaftdiefür dieführungdesaktienregistersbenötigtendatenmitzuteilen,entsprichtdemgesetzlichenleitbilddesmöglichstvollständigenaktienregisters.siebildetzudemdiegrundlage fürdieinabsatz4neuvorgeseheneverpflichtung,dieverwahrkettevomeingetragenenbishinzumwahreninhaber dernamensaktieoffenzulegen (vgl.hierzuuntenzunummer 2). EntsprechenddemSinnundZweckdesAktienregisters,der GesellschafteinenÜberblicküberihreAktionärsstrukturzu verschaffen,sollihrzudemkünftigdiemöglichkeitgegeben werden,diegrundsätzlichzulässigeeintragungvonlegitimationsaktionären (vgl. 129Abs.3Satz2, 135Abs.7 AktG)fürAktien,diedinglicheinemanderenimSinnedes 20Abs.1,des 134Abs.1Satz1AktG gehören,über entsprechenderegelungenindersatzungeinzuschränken. Denkbaristz.B.eineSatzungsregelung,nachderEintragungenalsLegitimationsaktionärabeinerbestimmtenSchwelle nichtmehrzulässigsind.praktikabelsindsolcheschwellenwertenacherfahrungeninderschweizbeibörsennotierten Gesellschaftenerstabca.0,5bis2Prozent;darunterwäre deraufwandzugroß,esbestündeaberauchkeindringendes InteressederGesellschaft.WährendbeinichtbörsennotiertenGesellschafteneinvollständigerAusschlussvonFremdbesitzeintragungendenkbarist,dürfteerbeibörsennotierten GesellschaftenwegenderextremenBehinderungderHandelbarkeitderAktienunddesvölligunangemessenenVerwaltungsaufwandesvonvornehereinausgeschlossensein. EinerausdrücklichenRegelungeinerMindestschwellebedurfteesdahernicht.KurzfristigeEintragungenimRahmen vonübertragungsvorgängennachdembisherigenabsatz4 Satz4solltensinnvollerweisenichtunterdieSchwellenregelungfallen.Legitimationsaktionäre,diedieinderSatzungvorgeseheneSchwelleüberschreiten,werdenvoraus-

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode sichtlichdafürsorgen,dassanihrerstellederwahreinhaber oderzumindesteininderverwahrkettezumwahreninhaber näherstehendereingetragenwird.dieverwahrkettewird dadurchverkürzt,diegesellschaftkommtleichteranden wahreninhaberheran.treuhandverhältnisseoderandere schuldrechtlichevereinbarungen,diederjenige,demdie Aktien gehören,zudrittenunterhält,sindvondervorschrift nicht erfasst. ZudemkönnteinderSatzungeineRegelungvorgesehen werden,nachdermitdemeintragungsverlangenzugleich gegenüberdergesellschaftoffenzulegenist,obdieeintragungaufgrundeinerermächtigungerfolgt.beispiele fürbeidegestaltungsmöglichkeitenfindensichaufder GrundlageeinerentsprechendenSatzungsermächtigungim schweizerischenobligationenrechtindensatzungendortigergesellschaften.eineverpflichtung,entsprechendesatzungsbestimmungenvorzusehen,bestehtnicht;diegesellschaftsollselberbeurteilenkönnen,obundinwieweit Grenzen für sie sinnvoll sind. EinerÜbergangsregelungfürAltbeständebedurfteesnicht. Esistdavonauszugehen,dassdieGesellschaftenbeiihren SatzungsänderungeneinenpraktikablenÜbergangfinden werden. Zu Buchstabeb (Änderung von Absatz 2) DervorübergehendeEntfalldesStimmrechtsistalsSanktion fürdienichteinhaltungdermitteilungspflichtennachabsatz4sowiedenverstoßgegensatzungsmäßigeschwellenregelungenfürfremdbesitzgeeignet,erforderlichundangemessen.dieseneuregelungvermagdieaktieninhaberzur ErfüllungihrerMitteilungspflichtenzuveranlassenund satzungsautonomgetroffenevorgabenfürdiezulässigkeit dereintragungvonlegitimationsaktionärendurchsetzenzu helfen.ohneeinesolcheregelungkönntedaszieldersteigerungdertransparenzderaktienregisternichterreicht werden.dieinhabersähenansonsten,wieindervergangenheit,keineveranlassung,dergesellschaftihredatenmitzuteilen.satzungsmäßigeausgestaltungenliefenleer,daetwa dieeinhaltungvonhöchstgrenzenfürdendurcheinzelne LegitimationsaktionärekontrolliertenAnteilsbesitzdurch diegesellschaftnichtnachvollzogenwerdenkönnte.zur AngemessenheitderRegelungträgtbei,dasssichdieSanktiondesStimmrechtsverlustsseitensderInhaberdurchihre EintragungindasAktienregisterohneweiteresvermeiden lässt.dieregelungverzichtetzudemaufdieschärferesanktiondesverlustsdesdividendenbezugsrechts.schließlich istzuberücksichtigen,dassdieanteilseignermitdemerwerbvonnamensaktiendiedarananknüpfendeverpflichtungzuihrerindividualisierungundregistrierunggegenüber der Gesellschaft hingenommen haben. Zu Buchstabec (Änderung von Absatz 4) ÜberdieRegelungenzurSteigerungderTransparenzder AktienregisterimRahmenderEintragunghinaussolldie GesellschaftkünftigdieMöglichkeiterhalten,vondemim AktienregisterEingetragenenAuskunftdarüberzuverlangen,wemdieAktientatsächlichgehören.Nachdembeiden meistenbörsennotiertennamensaktiengesellschaftender AnteilderEintragungensogenannterNominee-Bankenin denvergangenenjahrenaufdeutlichüber50prozentdes jeweiligengrundkapitalsgestiegenist,isteinsolchesaus- kunftsrechterforderlich,ummehrtransparenzüberdiewah- reninhaberzuermöglichen.entsprechendeauskünftekann diegesellschaftauchvondemjenigenverlangen,dessen IdentitätaufdieseWeiseoffengelegtwird.DieserAuskunftsanspruchsetztsichalsoüberdiegesamteVerwahrkettebis zumeigentlichenaktieninhaberfort,dadieverwahrkette häufignichtnurauseinerebeneunterhalbdeszentralverwahrersbestehtunddiezieledesauskunftsverlangenssomit nuraufdieseweiseerreichbarsind.dieoffenlegungspflicht besteht dabei nur gegenüber der Gesellschaft. EineVerpflichtung,vondemAuskunftsrechtauchtatsächlichGebrauchzumachen,bestehtfürdieGesellschaftselbstverständlichnicht.ÜberlegenswertundimHinblickaufden VerwaltungsaufwandunddievonderGesellschaftgegenüberFinanzinstitutenzutragendenKostenwirddieGeltendmachunginderRegelerstdannsein,wenneingewisser SchwellenwertvonAktienüberschrittenwirdundAnhaltspunktedafürbestehen,dasskeinEigenbesitzvorliegt.Die Auskunftspflichtwirdauchdannnichtüberflüssig,wenndie SatzungbereitseineOffenlegungspflichtbeiEintragung vorsieht.esistdenkbar,dassbeieintragungeigenbesitzbestand,dassanschließendaberdurchinterneveräußerung eine Ermächtigungseintragung entstanden ist. KommtderEingetragenedemAuskunftsverlangenderGesellschaftnichtnach,obwohldieGesellschaftihmeineangemesseneFristgesetzthat,soentfälltdasStimmrechtbis zurerfüllungdesverlangens.eineangemesseneauskunftsfristdürftebeimindestens14tagenjeauskunftsgesuchliegen.durchdenverweisaufdiekostenregelungdessatzes1 wirdgesagt,dassdann,wennaufgrundeinesauskunftsverlangensfinanzinstituteangabenzudrittenmitteilenmüssen,diesendienotwendigenkostenvondergesellschaftzu erstatten sind. DieRegelungstehtimEinklangmitArtikel13derRichtlinie 2007/36/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRates vom11.juli2007überdieausübungbestimmterrechtevon AktionäreninbörsennotiertenGesellschaften (ABl.EU Nr.L184S.17),dainderVerwahrkettejeweilsnurdereigene Klient offengelegt werden muss. Zu Buchstabed (Änderung von Absatz 6) FürdieVerwendungderDatennachAbsatz4offengelegter DritterdurchdieGesellschaftgeltendieselbenRegelnwie fürdiedatenderimaktienregistereingetragenenpersonen. Zu Nummer 2 (Änderung des 405) DerneueAbsatz2astelltsicher,dassfalscheAuskünfteauf einverlangendergesellschaftnachdemneuen 67Abs.4 Satz2und3nichtsanktionslosbleiben.InsbesonderezwischenzweiHauptversammlungenistmangelsRelevanzdes StimmrechtsverlustsletztlichnurdieVerhängungeinesBußgelds eine geeignete Sanktionsmöglichkeit. Zu Artikel4 (Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung des 106) Zu Buchstabea (Änderung von Absatz 2) InAbsatz2wirdmitdemangefügtenSatzdeutlichgemacht, welcheunterlagenbeieinerunternehmensübernahmeinje-

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/7438 demfallalserforderlichimsinnedessatzes1anzusehen sind.danachsindnebendenangabenüberdiepotentiellen ErwerberauchderenAbsichtenimHinblickaufdiekünftige GeschäftstätigkeitdesUnternehmenssowiediesichdaraus ergebendenauswirkungenaufdiearbeitnehmervorzulegen.wirdimvorfeldderübernahmeeinbieterverfahren durchgeführt,sinddemwirtschaftsausschussebensoangabenüberdiepotentiellenerwerberundihreabsichtenim HinblickaufdiekünftigeGeschäftstätigkeitdesUnternehmenssowiediesichdarausergebendenAuswirkungenauf die Arbeitnehmer vorzulegen. Zu Buchstabeb (Änderung von Absatz 3) DieneueNummer9aerweitertdenKatalogdes 106Abs.3 BetrVG.Damitwirdausdrücklichklargestellt,dassdas UnternehmendenWirtschaftsausschussauchübereine ÜbernahmedesUnternehmensinformierenmuss,wenndamitderErwerbderKontrolleüberdasUnternehmenverbundenist.EineKontrolledesUnternehmensliegtinsbesondere vor,wennmindestens30prozentderstimmrechteandem Unternehmen gehalten werden (vgl. 29 Abs. 2 WpÜG). DiefürbörsennotierteUnternehmengeltendeninsiderrechtlichenundübernahmerechtlichenVorschriftenwerdenvon dieser Änderung nicht berührt. Zu Nummer 2 ( 109a) InUnternehmen,indenenkeinWirtschaftsausschussbesteht,hatderUnternehmerstattdesWirtschaftsausschusses denbetriebsratentsprechend 106Abs.1und2zubeteiligen.DamitwirddemschützenswertenInteressederBelegschaft,überdenErwerbwesentlicherAnteiledurchInvestoreninformiertzuwerden,inallenUnternehmen wiebereits indenbörsennotiertenunternehmenderfall Rechnung getragen.dieinformationspflichtgiltauchindiesemfall nur,soweitdiebetriebs-undgeschäftsgeheimnissedes Unternehmens nicht gefährdet werden. DiefürbörsennotierteUnternehmengeltendeninsiderrechtlichenundübernahmerechtlichenVorschriftenwerdenvon dieser Änderung nicht berührt. Zu Artikel5 (Änderung des 17 der Wertpapierhandelsanzeige-undlnsiderverzeichnisverordnung) Zu Nummer 1 (Änderung von Absatz 1) DieÄnderungendes 17WpAIVentsprechendennotwendigenModifikationen,diesichdarausergeben,dassnach demneugefassten 25WpHGdieSummederStimmrechte ausaktienundaussonstigenfinanzinstrumentenfürdie Meldepflichteinschlägigist.NachderneuenNummer7in Absatz1derVorschriftsinddieaufGrundderAusübungdes durcheinfinanzinstrumentnach 25Abs.1Satz1WpHG verliehenenrechts,aktiendesemittentenzuerwerben,erlangtenstimmrechteanzugeben.hierdurchwirdderanteil derdurchausübungderrechteerlangtenstimmrechtean dem gemeldeten Stimmrechtsanteil transparent gemacht. Zu Nummer 2 (Änderung von Absatz 3) Zu Buchstabea DieÄnderungdeseinleitendenHalbsatzesbeinhalteteineredaktionelleAnpassungandieübrigenÄnderungenderVorschrift.DerVerweisaufAbsatz1Nr.4isterforderlich,weil diemitteilungnachdemneugefasstenabsatz3nr.2nicht mehrdieangabederschwelleenthält.derverweisaufabsatz1nr.6istaufgrundderstreichungdes 17Abs.3 Nr.4 WpAIV erforderlich. Zu Buchstabeb AufGrundderÄnderungdes 17Abs.3Nr.2WpAIVist diesummederanteilederstimmrechtenachden 21,22 WpHGundnach 25Abs.1Satz1WpHGanzugeben. MaßgeblichistinsoweitderAnteilanderGesamtmengeder Stimmrechte.Danebenistdarzustellen,obdiebetreffende SchwelledurchdieSummeüberschritten,unterschritten oder erreicht wurde. Zu Buchstabec DieAngabengemäßdenNummern2aund2bdieneneiner ErhöhungderTransparenzdernachNummer2erforderlichenAngaben.Sieermöglichenes,dieZusammensetzung dernachnummer2gemeldetenstimmrechtenachzuvollziehen.nummer2averlangtinsoweitdieangabedesanteils dernach 25Abs.1Satz1WpHGanzugebendenFinanzinstrumenteandergemeldetenSummederStimmrechte.Nach Nummer2bistderAnteildernachden 21,22WpHGzu meldendenstimmrechteanzugeben.auchinsoweitistder AnteilderStimmrechteanderGesamtmengederStimmrechte des Emittenten maßgeblich. Zu Buchstabed MitderStreichungderNummer4unddemVerweisimeinleitendenHalbsatzaufAbsatz1Nr.6wirdklargestellt,dass hinsichtlichdesanzugebendendatumsaufdenzeitpunkt des Erwerbs der Finanzinstrumente abzustellen ist. Zu Artikel6 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdeno.g.Entwurfauf Bürokratiekosten,diedurchInformationspflichtenderWirtschaft begründet werden, geprüft. ZieldesGesetzentwurfsistes,Maßnahmenzutreffen,die unerwünschtenentwicklungeninbereichen,indenen Finanzinvestoren tätig sind, entgegenwirken. DerEntwurfenthältkeineInformationspflichtenfürBürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung. DasRessorthatdargestellt,dassvierneueInformationspflichtenfürdieWirtschafteingeführtwerdenunddadurch BürokratiekosteninHöhevonrund348000Euroentstehen. EineInformationspflichtnichtbörsennotierterUnternehmen gegenüberihrerbelegschaftwurdehingegennichtaufgeführt.dernationalenormenkontrollratbittetdasressort, imweiterenverfahreneineentsprechendedarstellungvorzunehmen. DerNationaleNormenkontrollratwaraufgrundderkurzen FristnichtinderLage,umfassendzuprüfen,inwieweitdie durchdenentwurfverursachtenbürokratiekostengerechtfertigt sind.

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/7438 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 3 DerBundesrathatinseiner839.Sitzungam30.November 2007beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrenerneutzuprüfen,obdieangestrebtenGesetzesänderungenimInteressedesFinanzplatzesDeutschlandtatsächlich erforderlich sind. Begründung DiewertpapierhandelsrechtlichtenMeldepflichtenfür dieinhaberbedeutenderbeteiligungensinddurchdas Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzvom5.Januar 2007 (BGBl.IS.10)modifiziertworden.ZurTransparenzrichtlinieisteineDurchführungsrichtlinie (Richtlinie2007/14/EG)erlassenworden.DieUmsetzungdieserDurchführungsrichtlinieinnationalesRechtsteht nochaus.daheristnochmalsmitänderungendes 21ff.WpHGzurechnen.DurchdenvorliegendenGesetzentwurfsollenBestimmungengeändertwerden,die erstkürzlichdurchdastransparenzrichtlinie-umsetzungsgesetzeingeführtwordensind.eserscheintnicht unproblematisch,dieregelungsadressateninkurzer ZeitfolgewiederholtmitGesetzesänderungenzukonfrontieren,diejeweilsersteinmalbeinichtunerheblichemKostenaufwandpraktischumgesetztwerdenmüssen. Hinzukommt,dassdasCommitteeofEuropeanSecuritiesRegulators (CESR Ausschussdereuropäischen Wertpapierregulierungsbehörden)inseinerFunktionals Stufe-III-AusschussimRahmendesLamfalussy-VerfahrensdieMarktteilnehmeram13.Juli2007 (sogenanntes Callforevidence )umvorschlägegebetenhat,wiedie HarmonisierungdeswertpapierrechtlichenMeldewesens weitervorangetriebenwerdenkann.diekonsultationsfrist endete am 14. September VordiesemHintergrundsolltegeprüftwerden,obnicht anstelleeinerausschließlichnationalenregelung im RahmendesCommitteeofEuropeanSecuritiesRegulatorsaufeuropaweiteinheitlicheRegelungenüberdas Meldewesen (Meldeschwellen,Meldeformalien,Berechnungsarten etc.) hinzuwirken ist. 2.Zur Eingangsformel InderEingangsformelsindnachdemWort hat die Wörter mit Zustimmung des Bundesrates einzufügen. Begründung DasbeabsichtigteGesetzbedarfgemäßArtikel80Abs.2 GGderZustimmungdesBundesrates.DurchArtikel1 Nr.4Buchstabebwirdin 27Abs.2Satz7WpHG-E eineverordnungsermächtigungfürdasbundesministeriumderfinanzenbegründet,wobeidieverordnung nichtderzustimmungdesbundesratesbedarf.daswertpapierhandelsgesetzisteinbundesgesetz,dasgemäß Artikel83GGmangelsandererBestimmungenimGrundgesetzvondenLändernalseigeneAngelegenheitvollzogenwird.EineRechtsverordnungaufGrundeines solchenbundesgesetzesistnachartikel80abs.2gg zustimmungspflichtig.zwarkanndieinartikel80 Abs.2GGvorgeseheneZustimmungdesBundesrates durchgesetzausgeschlossenwerden.einsolchesgesetz bedarfaberseinerseitsderzustimmungdesbundesrates (vgl.bverfge28,66 <76ff.>).DieseZustimmungistin dereingangsformelnichtvorgesehen;dieseistdaherentsprechend zu ergänzen. 3.ZuArtikel1 Nr.2 Buchstabeb ( 22 Abs.2 Satz2 WpHG) Artikel2 Nr.1 Buchstabeb ( 30 Abs.2 Satz2 WpÜG) a)inartikel1nr.2buchstabeb 22Abs.2Satz2sind diewörter dieunternehmerischeausrichtungdes Emittentendauerhaftodererheblichzubeeinflussen durchdiewörter eineerheblicheänderungderunternehmerischenausrichtungdesemittentendauerhaft herbeizuführen zu ersetzen. b)inartikel2nr.1buchstabeb 30Abs.2Satz2sind diewörter dieunternehmerischeausrichtungder Zielgesellschaftdauerhaftodererheblichzubeeinflussen durchdiewörter eineerheblicheänderung derunternehmerischenausrichtungderzielgesellschaft dauerhaft herbeizuführen zu ersetzen. Begründung Zieldes 22Abs.2WpHG-Ebzw.des 30Abs.2 WpÜG-Eistes,dasbishermaßgeblichauchvonder Rechtsprechungherausgebildete ActinginConcert zu normierenundzuerweitern.bisherigeeinzelfallausnahmendesgesetzeswerdendurcheinkorrektiversetzt,das aufdiewirkungendesinfragestehendenverhaltensabstellt.einabgestimmtesverhaltensollnach 22Abs.2 Satz2WpHG-Ebzw. 30Abs.2WpÜG-Ebereitsdann vorliegen,wennmitdrittenineinerweisezusammengewirktwird,diegeeignetist,dieunternehmerischeausrichtungdesemittentenbzw.derzielgesellschaftdauerhaftodererheblichzubeeinflussen.diedefinitiondes abgestimmtenverhaltensschießtindesüberdasziel hinaus.nachdemgesetzentwurfwäreaucheinzusammenwirkenzurerhaltungdesstatusquomeldepflichtig. EinschutzwürdigesInteressederUnternehmensführung, einorganisiertesvorgehengegeneineumgestaltungder unternehmerischenausrichtungderangebots-und Meldepflichtzuunterwerfen,bestehtjedochnicht.VielmehrbestehtindiesemFalldieGefahr,dassdiese Aktionärsgruppe undseiesfahrlässig ihrstimmrecht verliertundsomitdaszieldesgesetzentwurfs,dierisikenfürdiezielunternehmenzuschmälern,geradezu konterkariertwird.außerdemmüsste,soweitdurchdie

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode StimmrechtszurechnungdieUnternehmenskontrollegemäß 29Abs.2WpÜGerreichtwird,einÜbernahmeangebotgemäß 35WpÜGmitsämtlichenweiteren Konsequenzen (insbesondereverzinsungspflichtgemäß 38WpÜG)erfolgen.UmdenBegriffdesActinginConcertnichtsoweitausufernzulassen,solltebeiderDefinitiondesabgestimmtenVerhaltenssowohlin 22Abs.2 Satz2WpHG-Ealsauchin 30Abs.2Satz2WpÜG-E daraufabgestelltwerden,obeineerheblicheänderung derunternehmerischenausrichtungdesemittentenbzw. der Zielgesellschaft dauerhaft herbeigeführt wird. 4.Zu Artikel1 Nr.4 Buchstabeb ( 27 Abs.2 Satz1 WpHG) DerBundesratbittet,imweiterenVerlaufdesGesetzgebungsverfahrenszuprüfen,obnichtin 27Abs.2Satz1 WpHG-EdieBeteiligungsschwellevon10Prozentauf 20Prozentangehobenwerdensollte.Erwogenwerden könnteauch,diefolgeneinerbeteiligungvon10prozent oder 20Prozent abzustufen. Begründung 27Abs.2Satz1WpHG-ElegtdenMeldepflichtigen erheblicheoffenlegungspflichtenauf.sowirdtiefgreifendindiegeheimsphäreunddispositionsfreiheitdes Meldepflichtigeneingegriffen;aufderanderenSeiteist dermitteilungsempfängergegebenenfallsdazugezwungen,einead-hoc-mitteilungüberdieerhaltenemitteilungnach 15Abs.1WpHGzuveröffentlichen.Die damitverbundenenkursschwankungensind,genauso wiedieerheblicheneingriffeinunternehmensinterne InformationendesAnteilsinhabers,erstbeieinerhöheren und somit potentiell gefährlicheren Quote angemessen. MöglicherweisesolltenauchabgestufteOffenlegungspflichtenbeiunterschiedlichhohenBeteiligungenfestgelegt werden. 5.Zu Artikel1 Nr.4 Buchstabeb ( 27 Abs. 2 WpHG) DerBundesratbittet,imweiterenVerlaufdesGesetzgebungsverfahrenszuprüfen,obdieMitteilunggemäß 27 Abs.2WpHG-EnuraufVerlangendesEmittentenerfolgensollodergenerellmitMitteilungderÜberschreitung der Hürde nach 21 Abs. 1 WpHG erfolgen muss. Begründung DieErforderlichkeitderPreisgabederInformationen solltenichtinsbeliebendergesellschaftgestelltwerden. Miteinergenerellen,unaufgefordertenMitteilungspflichtwürdeauchverhindertwerden,dassdieGesellschaftzueinemfürdenAnteilseignerüberraschenden ZeitpunktdieentsprechendenInformationennachfordert. Soweit,wieandernortsvorgeschlagen,andieNichtpreisgabederInformationenentsprechendeSanktionen geknüpftwerden,istdieunaufgefordertemitteilung zwingend,ummanipulationsgefahrenseitensderunternehmensleitungdurchdiefreiewahldeszeitpunktsdes Verlangens auszuschließen. 6.Zu Artikel1 Nr.4 Buchstabeb ( 27 Abs. 2 WpHG) DerBundesratbittet,imweiterenVerlaufdesGesetzgebungsverfahrenszuprüfen,obnichtdieNichterfüllung dererweitertenmeldepflichtenin 27Abs.2WpHG-E mitdensanktionendes 28WpHGbelegtundsomitein Gleichlauf der Sanktionen erreicht werden sollte. Begründung Esistnichtnachzuvollziehen,warumindiesemBereich dermitteilungspflichteneinesanktionausdrücklich nichtvorgesehenist.esstehtvielmehrzubefürchten, dassdieseerweitertenmeldepflichtenaufgrundihres tiefgreifendeneingriffsindieinternadesanteilseigners invielenfällenmißachtetwerden,wenneinverstoß nicht die Sanktionen des 28 WpHG nach sich zieht. 7.Zu Artikel1 Nr.4 Buchstabeb ( 27 Abs.2 Satz3 Nr. 2 und 3 WpHG) InArtikel1Nr.4Buchstabebsindin 27Abs.2Satz3 die Nummern 2 und 3 zu streichen. Begründung Nach 27Abs.2Satz3Nr.2WpHGhatderMeldepflichtigehinsichtlichdermitdemErwerbderStimmrechteverfolgtenZieleanzugeben,oberinnerhalbder nächstenzwölfmonateweiterestimmrechtedurcherwerboderaufsonstigeweisezuerlangenbeabsichtigt. Nach 27Abs.2Satz3Nr.3WpHGhateranzugeben, oberdieerlangungderkontrolleimsinnedes 29 Abs. 2 WpÜG über den Emittenten anstrebt. 8.Zu Artikel3 Nr.1 ( 67 AktG) DieRegelungenerscheinenalszuweitgehend.DieVerpflichtungzurOffenbarungderAbsichtzuweiterem AktienerwerbanderZielgesellschaftkanndiesen im FalldesallgemeinenBekanntwerdens fürdenerwerber wegenmöglicherauswirkungenaufdenbörsenpreisder betreffendenaktienwirtschaftlichunmöglichmachen. DerEmittenthatdieerhaltenenAngabennach 27 Abs.2Satz6WpHGzuveröffentlichen.Hinzukommt, dassdasverschweigeneinerbestehendenerwerbsabsichtnurinausnahmefällenfeststellbarseinwird.selbst imfalleinesspäterenweiterenaktienerwerbsdurchden Meldepflichtigenwirdkaumnachweisbarsein,dassdie ErwerbsabsichtbereitszueinemfrüherenZeitpunktbestand. DerBundesratbittet,imweiterenVerlaufdesGesetzgebungsverfahrenszuprüfen,obnichtaufdievorgeschlagenenÄnderungendes 67AktGverzichtetwerdensollte,weilsiedieHandelbarkeitvonNamensaktien verschlechternunddeshalbzukursabschlägenführen können. Begründung DieNamensaktiehatimZugederzunehmendenGlobalisierunganAttraktivitätgewonnen.Dievorgesehenen Änderungen,welchediegeradeinderUS-Praxisübliche Verwendungvon streetnames eindämmensoll,könnte zueinergegenläufigenentwicklungführen.zwarkönntenfürreit-agsnachdeutschemrecht,diederzeitnur zögerlichangenommenwerden,dieänderungenzuvorteilenbeiderdortaussteuerlichengründenwichtigen KontrollederAktionärsstrukturführen.Esistallerdings fraglich,obdiesdiemitderneuregelungverbundene

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/7438 VerschlechterungderHandelbarkeitvonNamensaktien unddiesichdarausergebendenkursabschlägerechtfertigt. 9.Zu Artikel3 Nr.1 Buchstabec ( 67 Abs.4 Satz2 AktG) FürdenFall,dassimweiterenVerlaufdesGesetzgebungsverfahrensnichtaufdievorgeschlagenenÄnderungendes 67AktGverzichtetwerdensollte,bittetder Bundesratzuprüfen,obin 67Abs.4Satz2AktG-Edie Frist,innerhalbderderEingetragenedievorgeschriebene Mitteilungvorzunehmenhat,konkretzubestimmenist undobeineverlängerungderfristkraftgesetzesbiszum TagnachderHauptversammlungvorzusehenist,wenn derenablaufaufeinenzeitpunktzwischeneinberufung und Abhaltung einer Hauptversammlung fällt. Begründung Durch 67Abs.4Satz2AktG-EsolldieGesellschaft künftigdiemöglichkeiterhalten,vondemimaktienregistereingetragenenauskunftdarüberzubekommen, wemdieaktientatsächlichgehören.kommtdereingetragenedemauskunftsverlangendergesellschaft nichtnach,soentfälltdasstimmrechtbiszurerfüllung desverlangens.diebestimmungendesgesetzentwurfs sindangelehntandievinkulierungsbestimmungin Artikel685dAbs.2desSchweizerischenObligationenrechts.HierscheintdieRechtspraxiszuzeigen,dassbei StreitigkeitenunterAktionärsgruppenimmerwiederder Versuchunternommenwird,diesendurchdieBeschränkungderEintragungvonLegitimationsaktionärendie Stimmrechtestreitigzumachen.BesondersproblematischwärediesbeiAnlagenfonds,dadieseAktienzwar imeigenennamen,aberfürfremderechnunghalten.es stehtdaherzubefürchten,dassaufgrundderimgesetzesentwurfvorgeschlagenensanktionbeinichterfüllung desauskunftsverlangensaktionärsgruppendasstimmrechtinderhauptversammlungstreitiggemachtwerden kann.deshalbsprichtsehrvieldafür,diephasevorund währendderhauptversammlungvonstreitigkeitenüber dieerfüllungderauskunftspflichtfreizustellen.dies kanndadurcherreichtwerden,dassdieimaktienregister EingetragenenentsprechendenAuskunftsverlangennur außerhalbdieserkritischenzeiträumenachkommen müssen.

20 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode 10. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel DasBundesdatenschutzgesetz

Mehr

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI),

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI), Deutscher Bundestag Drucksache 16/8308 16. Wahlperiode 28. 02. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen Deutscher Bundestag Drucksache 16/10120 16. Wahlperiode 13. 08. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen A. Problem

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen Deutscher Bundestag Drucksache 16/10734 16. Wahlperiode 31. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung Deutscher Bundestag Drucksache 17/13079 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden

Mehr

Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung Bundesrat Drucksache 77/09 23.01.09 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AS Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht Deutscher Bundestag Drucksache 17/2637 17. Wahlperiode 22. 07. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht

Mehr

DieBundeskanzlerinunddieRegierungschefsderLänderhabendenKinderschutzaufgrunddergroßengesellschaftspolitischenBedeutungzumzentralen

DieBundeskanzlerinunddieRegierungschefsderLänderhabendenKinderschutzaufgrunddergroßengesellschaftspolitischenBedeutungzumzentralen Deutscher Bundestag Drucksache 16/12429 16. Wahlperiode 25. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (Kinderschutzgesetz) A. Problem und Ziel

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 16/9447 16. Wahlperiode 04. 06. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz) A. Problem

Mehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/1936 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes A. Problem und Ziel AlsTrägerdergesetzlichenInsolvenzsicherungderbetrieblichenAltersversorgungzahltderPensions-Sicherungs-VereinaG

Mehr

ArbeitsbeiträgederanderenwederinhaltlichnochdemUmfangnachvollständigüberblickenundverantworten.ImBereichvonanwaltlichenGroßkanzleien

ArbeitsbeiträgederanderenwederinhaltlichnochdemUmfangnachvollständigüberblickenundverantworten.ImBereichvonanwaltlichenGroßkanzleien Deutscher Bundestag Drucksache 17/10487 17. Wahlperiode 15. 08. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Mehr

das Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen.

das Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen. Deutscher Bundestag Drucksache 17/6054 17. Wahlperiode 06. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes

Mehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 16/5551 16. Wahlperiode 06. 06. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830 16. Wahlperiode 15. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts A. Problem und Ziel DasUnterhaltsrechtsollandiegeändertengesellschaftlichenVerhältnisseund

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10299. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10299. der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 16/10299 16. Wahlperiode 22. 09. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den

Mehr

Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung des Freihafens Bremen

Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung des Freihafens Bremen Deutscher Bundestag Drucksache 16/5580 16. Wahlperiode 11. 06. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung des Freihafens Bremen A. Problem und Ziel EinwirtschaftlichesBedürfnisfürdieAufrechterhaltungdesFreihafensBremen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren Deutscher Bundestag Drucksache 17/12578 17. Wahlperiode 28. 02. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren A. Problem

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern

Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern Deutscher Bundestag Drucksache 18/6172 18. Wahlperiode 29.09.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung Deutscher Bundestag Drucksache 16/13297 16. Wahlperiode 04. 06. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung A. Problem und Ziel DasimOktober2008verabschiedeteFinanzmarktstabilisierungsgesetz

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/6627 16. Wahlperiode 10. 10. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/5551 Entwurf

Mehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds Deutscher Bundestag Drucksache 18/2443 18. Wahlperiode 01.09.2014 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie-

Mehr

über die Angaben der PKS hinausgehen. DieseAngriffewerdeninvielenFällenvoninternationalen,arbeitsteiligstrukturiertenGruppenverübt,dieinspeziellen

über die Angaben der PKS hinausgehen. DieseAngriffewerdeninvielenFällenvoninternationalen,arbeitsteiligstrukturiertenGruppenverübt,dieinspeziellen Deutscher Bundestag Drucksache 17/14362 17. Wahlperiode 10. 07. 2013 Gesetzentwurf der Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei A. Problem und Ziel MitdenrasantenFortschrittenimBereichderInformationstechnologienimmt

Mehr

unddiebereinigungvereinzelterredaktionsversehenimumsetzungsgesetzerforderlich

unddiebereinigungvereinzelterredaktionsversehenimumsetzungsgesetzerforderlich Deutscher Bundestag Drucksache 17/1394 17. Wahlperiode 19. 04. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014)

Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014) Deutscher Bundestag Drucksache 18/187 18. Wahlperiode 16.12.2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

werden müssen. KernelementederG20-BeschlüssezurverschärftenRegulierungdesOTC-DerivatemarkteswerdendurchdieVerordnung

werden müssen. KernelementederG20-BeschlüssezurverschärftenRegulierungdesOTC-DerivatemarkteswerdendurchdieVerordnung Deutscher Bundestag Drucksache 17/11289 17. Wahlperiode 05. 11. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/11469 17. Wahlperiode 14. 11. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel BeiderAnwendungverschiedenerRegelungen,diedasRechtderprivaten

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/1935 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts A. Problem und Ziel DiegewerbsmäßigeVermittlungvonVersicherungenistderzeitinDeutschland

Mehr

Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)

Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/5172 16. Wahlperiode 27. 04. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22.

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden Deutscher Bundestag Drucksache 17/6251 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 16/11412 16. Wahlperiode 17. 12. 2008 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/10536 Entwurf eines

Mehr

ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach

ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach Deutscher Bundestag Drucksache 17/13663 17. Wahlperiode 29. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Weiterfinanzierung von Schulsozialarbeit

Mehr

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/9559 16. Wahlperiode 16. 06. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/13108 16. Wahlperiode 22. 05. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem und Ziel DenFreiwilligenFeuerwehren,denRettungsdienstenundtechnischenHilfsdienstensowiedemKatastrophenschutzstehenimmerwenigerFahrerfür

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 16/12258 16. Wahlperiode 16. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel DiesesGesetzdientvornehmlichderUmsetzungderRichtlinie2007/47/EGdes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht Deutscher Bundestag Drucksache 16/516 16. Wahlperiode 02. 02. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG)

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG) Deutscher Bundestag Drucksache 17/3040 17. Wahlperiode 28. 09. 2010 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus Deutscher Bundestag Drucksache 17/6916 17. Wahlperiode 05. 09. 2011 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen

Mehr

DurchführungdesVersteigerungsverfahrensfestzulegen.DieVerordnungbedarf der Zustimmung des Bundestages.

DurchführungdesVersteigerungsverfahrensfestzulegen.DieVerordnungbedarf der Zustimmung des Bundestages. Deutscher Bundestag Drucksache 16/13189 16. Wahlperiode 27. 05. 2009 Verordnung der Bundesregierung Verordnung über die Versteigerung von Emissionsberechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz 2012 (Emissionshandels-Versteigerungsverordnung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) Deutscher Bundestag Drucksache 17/14360 17. Wahlperiode 10. 07. 2013 Gesetzentwurf der Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren

Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren Deutscher Bundestag Drucksache 17/1224 17. Wahlperiode 24. 03. 2010 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und

Mehr

Informationspflichten für Emittenten nach 30a-g WpHG

Informationspflichten für Emittenten nach 30a-g WpHG Informationspflichten für Emittenten nach 30a-g WpHG I. Allgemein T-RL weist über Art. 24 i.v.m. Art. 21 Prospekt-RL Überwachung von bestimmten Börsenzulassungsfolgepflichten zentral der BaFin zu, die

Mehr

Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie

Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie Deutscher Bundestag Drucksache 16/5370 16. Wahlperiode 16. 05. 2007 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie A. Problem

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 16/4664 16. Wahlperiode 12. 03. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Mehr

DenAufwendungenvonUnternehmenfüreinenüberdasgesetzlichvorgeschriebeneDatenschutzniveauhinausgehendenDatenschutzsolleinadäquater

DenAufwendungenvonUnternehmenfüreinenüberdasgesetzlichvorgeschriebeneDatenschutzniveauhinausgehendenDatenschutzsolleinadäquater Deutscher Bundestag Drucksache 16/12011 16. Wahlperiode 18. 02. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Deutscher Bundestag Drucksache 17/10773 17. Wahlperiode 25. 09. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung A.

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze Deutscher Bundestag Drucksache 16/887 16. Wahlperiode 09. 03. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze A. Problem und

Mehr

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/2969 16. Wahlperiode 17. 10. 2006 Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Überschuldung privater Personen (Überschuldungsstatistikgesetz ÜSchuldStatG)

Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Überschuldung privater Personen (Überschuldungsstatistikgesetz ÜSchuldStatG) Deutscher Bundestag Drucksache 17/7418 17. Wahlperiode 21. 10. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Überschuldung privater Personen (Überschuldungsstatistikgesetz

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012

Mehr

Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung Bundesrat Drucksache 172/10 26.03.10 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AS - G Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen

Mehr

FörderungeinesfairenWettbewerbs.DiesesZielwurdebishernurteilweiseerreicht,wiedieErfahrungenzeigen.AufdereinenSeitehateinzunehmender

FörderungeinesfairenWettbewerbs.DiesesZielwurdebishernurteilweiseerreicht,wiedieErfahrungenzeigen.AufdereinenSeitehateinzunehmender Deutscher Bundestag Drucksache 16/6400 16. Wahlperiode 19. 09. 2007 Verordnung der Bundesregierung Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung A. Problem und Ziel DieSammlungundökologischoptimaleVerwertungvonVerpackungsabfällen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/3356 17. Wahlperiode 21. 10. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer

Mehr

Entwurf eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Waschund Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz WRMG)

Entwurf eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Waschund Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz WRMG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/3654 16. Wahlperiode 30. 11. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Waschund Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention Deutscher Bundestag Drucksache 16/12595 16. Wahlperiode 08. 04. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/7615 16. Wahlperiode 19. 12. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes A. Problem und Ziel DerbargeldloseZahlungsverkehrhatfürdieTeilnahmeammodernenWirtschaftslebeneinebesondereBedeutung.UnbareGeldgeschäftewieÜberweisungen,Lastschriften,Karten-oderScheckzahlungensindausdemtäglichen

Mehr

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Gesetzentwurf der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 17/11268 17. Wahlperiode 31. 10. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Mehr

lediglichaufgrunddesmassivenundeinschüchterndendrucksvonrechtsanwälten und Inkassounternehmen.

lediglichaufgrunddesmassivenundeinschüchterndendrucksvonrechtsanwälten und Inkassounternehmen. Deutscher Bundestag Drucksache 17/7745 17. Wahlperiode 16. 11. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung Deutscher Bundestag Drucksache 17/13402 17. Wahlperiode 08. 05. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/5311 17. Wahlperiode 30. 03. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften A. Problem

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen Deutscher Bundestag Drucksache 16/5047 16. Wahlperiode 20. 04. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen A.

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 766/04 (Beschluss) 05.11.04 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sieht vor,

Mehr

allealtersgruppenhinwegdemfachkräftemangelindeutschlandzubegegnen,

allealtersgruppenhinwegdemfachkräftemangelindeutschlandzubegegnen, Deutscher Bundestag Drucksache 16/10996 16. Wahlperiode 20. 11. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes A. Problem

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659 16. Wahlperiode 30. 11. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens A. Problem und Ziel InErfüllungihrergesellschaftlichenAufgabehatdieJustizindenvergangenen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 17/11315 17. Wahlperiode 06. 11. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas

Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas Deutscher Bundestag Drucksache 17/10060 17. Wahlperiode 21. 06. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/13652 16. Wahlperiode 01. 07. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 16/9898

Mehr

einheitlichfürallekrankenkassenmitausnahmederlandwirtschaftlichen Krankenkassen von der Bundesregierung festzulegen.

einheitlichfürallekrankenkassenmitausnahmederlandwirtschaftlichen Krankenkassen von der Bundesregierung festzulegen. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10474 16. Wahlperiode 07. 10. 2008 Unterrichtung durch die Bundesregierung Unterrichtung des Deutschen Bundestages über den beabsichtigten Erlass nachfolgender Verordnung

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Deutscher Bundestag Drucksache 16/10145 16. Wahlperiode 20. 08. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb A. Problem

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten Deutscher Bundestag Drucksache 17/13664 17. Wahlperiode 29. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten A. Problem und Ziel AngleichungderVerjährungsfristfürdiestrafrechtlicheVerfolgungvonSteuerhinterziehung

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/13687 16. Wahlperiode 01. 07. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 16/12060,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren Deutscher Bundestag Drucksache 16/12310 16. Wahlperiode 18. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren A. Problem und Ziel Seitmehrals20JahrenistinderPraxisderstrafprozessualenHauptverhandlung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen

Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen Deutscher Bundestag Drucksache 17/12601 17. Wahlperiode 04. 03. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts Deutscher Bundestag Drucksache 17/10774 17. Wahlperiode 25. 09. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/12714 16. Wahlperiode 22. 04. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/7615 Entwurf

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) DasGeldwäschegesetz (GwG)verfolgtebensowiedieFinanzmarktaufsichtsgesetze

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) DasGeldwäschegesetz (GwG)verfolgtebensowiedieFinanzmarktaufsichtsgesetze Deutscher Bundestag Drucksache 17/10745 17. Wahlperiode 24. 09. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) A. Problem und Ziel DasGeldwäschegesetz

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/10798 16. Wahlperiode 05. 11. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts A. Problem und

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen Deutscher Bundestag Drucksache 17/6260 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Mehr

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung GZ: WA 41-Wp 2137-2013/0204 Vorblatt A. Problem und Ziel Beim Erlass der auf dem Kapitalanlagegesetzbuch basierenden Verordnung über Risikomanagement

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes Deutscher Bundestag Drucksache 18/9 18. Wahlperiode 23.10.2013 Gesetzentwurf der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Klaus Ernst, Katja Kipping, Azize Tank, Kathrin Vogler,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 17/6262 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege Deutscher Bundestag Drucksache 17/12179 17. Wahlperiode 29. 01. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege

Mehr

ErhöhungdesVerbreitungsgradesundderAttraktivitätdersteuerlichgeförderten Altersvorsorge.

ErhöhungdesVerbreitungsgradesundderAttraktivitätdersteuerlichgeförderten Altersvorsorge. Deutscher Bundestag Drucksache 16/8869 16. Wahlperiode 22. 04. 2008 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie

Mehr

Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung Bundesrat Drucksache 330/10 28.05.10 Verordnung des Bundesministeriums des Innern In Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung A. Problem und Ziel Die Änderungsverordnung dient dazu, die

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/8954 16. Wahlperiode 24. 04. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts A. Problem und Ziel AufgrundgesellschaftlicherEntwicklungenundveränderterWertvorstellungen,

Mehr

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/12597 16. Wahlperiode 08. 04. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes A. Problem und Ziel MitdiesemGesetzerfolgtdieUmsetzungderRichtlinie2007/23/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom23.Mai2007überdasInverkehrbringenpyrotechnischerGegenstände

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/13931 17. Wahlperiode 12. 06. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 17/13427 Entwurf

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes Deutscher Bundestag Drucksache 17/12356 17. Wahlperiode 14. 02. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Deutscher Bundestag Drucksache 17/10748 17. Wahlperiode 24. 09. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel ImJahr2009wurdeeineinjährlichenSchrittenbiszumJahr2012von13auf

Mehr

Gesetzentwurf der Landesregierung

Gesetzentwurf der Landesregierung Landtag Brandenburg Drucksache 5/5702 5. Wahlperiode Neudruck Gesetzentwurf der Landesregierung Datum des Eingangs: 23.07.2012 / Ausgegeben: 07.08.2012 Gesetzentwurf der Landesregierung A. Problem Es gilt

Mehr

Entwurf eines Gesetzes über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz ASchulG)

Entwurf eines Gesetzes über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz ASchulG) Deutscher Bundestag Drucksache 17/13058 17. Wahlperiode 15. 04. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz ASchulG)

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie Deutscher Bundestag Drucksache 17/3023 17. Wahlperiode 27. 09. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie A. Problem und Ziel 1.DieRichtlinie2009/110/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom

Mehr

ZivilrechtlicheAnsprüchevonOpfernsexuellerGewaltaufSchmerzensgeld

ZivilrechtlicheAnsprüchevonOpfernsexuellerGewaltaufSchmerzensgeld Deutscher Bundestag Drucksache 17/5774 17. Wahlperiode 11. 05. 2011 Gesetzentwurf der Abgeordneten Ingrid Hönlinger, Ekin Deligöz, Volker Beck (Köln), Katja Dörner, Kai Gehring, Memet Kilic, Agnes Krumwiede,

Mehr

MitdemimJahr2005inKraftgetretenenGesetzzurNeuordnungdesPfandbriefrechtswurdendieGeschäftsmöglichkeitenfürdeutscheKreditinstituteim

MitdemimJahr2005inKraftgetretenenGesetzzurNeuordnungdesPfandbriefrechtswurdendieGeschäftsmöglichkeitenfürdeutscheKreditinstituteim Deutscher Bundestag Drucksache 16/11130 16. Wahlperiode 01. 12. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts A. Problem und Ziel MitdemimJahr2005inKraftgetretenenGesetzzurNeuordnungdesPfandbriefrechtswurdendieGeschäftsmöglichkeitenfürdeutscheKreditinstituteim

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

Bundesrat Drucksache 333/11. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat Drucksache 333/11. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Bundesrat Drucksache 333/11 27.05.11 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS erworbenen Prüfungszeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von

Mehr

Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 15.01.2013. Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes

Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 15.01.2013. Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 15.01.2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes A. Problem und Ziel Durch

Mehr