Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)
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- Elisabeth Esser
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) A. Problem und Ziel B. Lösung DasneueWagniskapitalbeteiligungsgesetzsowiedieReformdesGesetzesüber UnternehmensbeteiligungsgesellschaftendieneneinerVerbesserungderRahmenbedingungenfürKapitalbeteiligungen.EinAnstiegvonFinanzinvestitionenstelltdieKapitalmärkteundihreAkteuregleichzeitigaberauchvorneue Herausforderungen.EsgehtumRisikenfürdieStabilitätdesFinanzsystems ebensowieumrisikenfürdiezielunternehmenselbst.vordiesemhintergrund sinddierahmenbedingungensozugestalten,dassgesamtwirtschaftlichunerwünschteaktivitätenvonfinanzinvestorenerschwertwerden,ohnezugleich Finanz-oderUnternehmenstransaktionen,dieeffizienzförderndwirken,zubeeinträchtigen. IndemGesetzentwurfwerdeneinzelneMaßnahmenzusammengefasst,dieunerwünschtenEntwicklungeninBereichen,indenenFinanzinvestorenauchtätig sind,entgegenwirken.dabeigehtesinersterlinieumdieherstellungvon Transparenz.FernerwerdendierechtlichenVoraussetzungenverbessert,unerwünschten Entwicklungen entgegenzuwirken. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand ZusätzlicheHaushaltsausgabensindinfolgederDurchführungdesGesetzes nicht zu erwarten. 2.Vollzugsaufwand BeiBund,LändernundKommunenentstehtkeinVollzugsaufwand.ImHaushalt derbundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsichtfallenüberdieumlagezu finanzierende Kosten für neue Aufgaben der Bundesanstalt an.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode E. Sonstige Kosten DerWirtschaftundinsbesonderedenmittelständischenUnternehmenentstehen durchdiesesgesetzkeinekosten.auswirkungenaufdieeinzelpreise,dasallgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten DasGesetzzurBegrenzungdermitFinanzinvestitionenverbundenenRisiken ergänztbestehendeinformationspflichtenundführtneueinformationspflichten ein.dadurchsindfürdiewirtschaftjährlichebürokratiekosteninhöhevon Eurozuerwarten.DiesenMehrkostenstehendiepositivenAuswirkungendesGesetzesaufdemKapitalmarktgegenüber,dieimErgebnisallenEmittenten und Anlegern zugute kommen. Der Entwurf hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/7438
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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/7438 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes DasWertpapierhandelsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom9.September1998 (BGBl.IS.2708), zuletztgeändertdurchartikel desgesetzesvom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdinderAngabezu 25das Wort sonstigen gestrichen Abs. 2 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdennachdenwörtern aufdiesenemittenten diewörter oderdenerwerbvondessen Aktien eingefügt,dassemikolondurcheinenpunkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: EinabgestimmtesVerhaltenliegtvor,wennder MeldepflichtigeoderseinTochterunternehmenund derdritteineinerweisezusammenwirken,diegeeignetist,dieunternehmerischeausrichtungdesemittenten dauerhaft oder erheblich zu beeinflussen wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwirddaswort sonstigen gestrichen. b) Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: EineZusammenrechnungmitdenBeteiligungen nachden 21und22findetstatt;Finanzinstrumente imsinnedes 22Abs.1Satz1Nr.5werdenbeider Berechnungnureinmalberücksichtigt.Soweitbereits einemitteilungnach 21,auchinVerbindungmit 22,erfolgtodererfolgtist,isteinezusätzlicheMitteilungaufGrundderZusammenrechnungimSinne dessatzes3nurerforderlich,wennhierdurcheine weiterederin 21Abs.1Satz1genanntenSchwellen erreicht, überschritten oder unterschritten wird. c) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)EinMeldepflichtigerimSinneder 21und 22,derdieSchwellevon10ProzentderStimmrechte ausaktienodereinehöhereschwelleerreichtoder überschreitet,mussdememittentenaufdessenverlangendiemitdemerwerbderstimmrechteverfolgtenzieleunddieherkunftderfürdenerwerbverwen- detenmittelinnerhalbvon20handelstagenmitteilen. EineÄnderungderZieleimSinnedesSatzes1istinnerhalbvon20Handelstagenmitzuteilen.HinsichtlichdermitdemErwerbderStimmrechteverfolgten Ziele hat der Meldepflichtige anzugeben, ob 1.dieInvestitionderUmsetzungstrategischerZiele oder der Erzielung von Handelsgewinnen dient, 2.erinnerhalbdernächstenzwölfMonateweitere StimmrechtedurchErwerboderaufsonstige Weise zu erlangen beabsichtigt, 3.erdieErlangungderKontrolleimSinnedes 29 Abs.2desWertpapiererwerbs-undÜbernahmegesetzes über den Emittenten anstrebt, 4.ereineEinflussnahmeaufdieBesetzungvonVerwaltungs-,Leitungs-undAufsichtsorganendes Emittenten anstrebt, und 5.ereinewesentlicheÄnderungderKapitalstruktur dergesellschaft,insbesondereimhinblickaufdas VerhältnisvonEigen-undFremdfinanzierungund die Dividendenpolitik anstrebt. HinsichtlichderHerkunftderverwendetenMittelhat dermeldepflichtigeanzugeben,obessichumeigenoderfremdmittelhandelt,diedermeldepflichtigezur FinanzierungdesErwerbsderStimmrechteaufgenommenhat.EineMitteilungspflichtnachSatz1bestehtnicht,wennderSchwellenwertaufGrundeines AngebotsimSinnedes 2Abs.1Satz1desWertpapiererwerbs-undÜbernahmegesetzeserreichtoder überschrittenwurde.deremittenthatdieerhaltenen InformationenoderdieTatsache,dassdieMitteilungspflichtnachSatz1nichterfülltwurde,entsprechend 26Abs.1Satz1inVerbindungmitder Rechtsverordnungnach 26Abs.3Nr.1zuveröffentlichen.DasBundesministeriumderFinanzen kanndurchrechtsverordnung,dienichtderzustimmungdesbundesratesbedarf,näherebestimmungen überdeninhalt,dieart,diesprache,denumfangund dieformdermitteilungennachdensätzen1bis4erlassen wird wie folgt geändert: a)insatz1wirdderpunktamsatzendedurchein KommaersetztundwerdendieWörter und,sofern diehöhedesstimmrechtsanteilsbetroffenist,fürdie sechs Monate danach. angefügt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: DiesechsmonatigeFristnachSatz1giltnicht,wenn diemitteilungnichtvorsätzlichodergrobfahrlässig unterlassen wurde.
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Artikel 2 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes DasWertpapiererwerbs-undÜbernahmegesetzvom 20.Dezember2001 (BGBl.IS.3822),zuletztgeändert durchartikel desgesetzesvom (BGBl.IS. ),wird wie folgt geändert: Abs. 2 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdennachdenwörtern inbezugaufdie Zielgesellschaft diewörter oderdenerwerbvon derenaktien eingefügt,dassemikolondurcheinen PunktersetztunddernachfolgendeSatzteilgestrichen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: EinabgestimmtesVerhaltenliegtvor,wennder BieteroderseinTochterunternehmenundderDrittein einerweisezusammenwirken,diegeeignetist,die unternehmerischeausrichtungderzielgesellschaft dauerhaft oder erheblich zu beeinflussen. 2. Dem 68 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)AufAngebote,dievordem [einsetzen: DatumdesInkrafttretensdiesesGesetzes]nach 14 Abs.2Satz1veröffentlichtwordensind,findetdieses Gesetzindervordem [einsetzen:datumdes InkrafttretensdiesesGesetzes]geltendenFassungAnwendung. Artikel 3 Änderung des Aktiengesetzes DasAktiengesetzvom6.September1965 (BGBl.I S.1089),zuletztgeändertdurchArtikel desgesetzes vom, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: DerInhaberistverpflichtet,derGesellschaftdie AngabennachSatz1mitzuteilen.DieSatzungkann Näheresdazubestimmen,unterwelchenVoraussetzungenEintragungenimeigenenNamenfürAktien, die einem anderen gehören, zulässig sind. b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: JedochbestehenStimmrechteausEintragungen,die voneinersatzungsmäßigenhöchstgrenzeimsinne desabsatzes1abweichen,nicht.fernerbestehen StimmrechteausAktiennicht,solangeeinAuskunftsverlangengemäßAbsatz4Satz2oderSatz3nach Fristablauf nicht erfüllt ist. c)inabsatz4werdennachsatz1folgendesätzeeingefügt: DerEingetragenehatderGesellschaftaufihrVerlangeninnerhalbeinerangemessenenFristmitzuteilen, inwieweitihmdieaktien,alsdereninhabererim Aktienregistereingetragenist,auchgehören;soweit diesnichtderfallist,haterdieinabsatz1satz1genanntenangabenzudemjenigenzuübermitteln,für denerdieaktienhält.diesgiltentsprechendfür denjenigen,dessendatennachsatz2oderdiesem Satzübermitteltwerden.FürdieKostentragunggilt Satz1. d)inabsatz6satz3werdennachdemwort Registerdaten diewörter sowiedienachabsatz4satz2 und 3 mitgeteilten Daten eingefügt. 2.In 405wirdnachAbsatz2folgenderneuerAbsatz2a eingefügt: (2a)Ordnungswidrighandelt,werentgegen 67 Abs.4Satz2,auchinVerbindungmitSatz3,eineMitteilung nicht oder nicht richtig macht. Artikel 4 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: DasBetriebsverfassungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom25.September2001 (BGBl.IS.2518), zuletztgeändertdurchartikel221derverordnungvom 31.Oktober2006 (BGBl.IS.2407),wirdwiefolgtgeändert: ZudenerforderlichenUnterlagengehörtindenFällendesAbsatzes3Nr.9ainsbesonderedieAngabe überdenpotentiellenerwerberunddessenabsichten imhinblickaufdiekünftigegeschäftstätigkeitdes UnternehmenssowiediesichdarausergebendenAuswirkungenaufdieArbeitnehmer;Gleichesgilt,wenn imvorfeldderübernahmedesunternehmensein Bieterverfahren durchgeführt wird. b)inabsatz3werdeninnummer9daswort sowie durcheinsemikolonersetztundfolgendenummer9a eingefügt: 9a.dieÜbernahmedesUnternehmens,wennhiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie. 2. Nach 109 wird folgender 109a eingefügt: 109a Unternehmensübernahme InUnternehmen,indenenkeinWirtschaftsausschuss besteht,istimfalldes 106Abs.3Nr.9aderBetriebsrat entsprechend 106Abs.1und2zubeteiligen; 109gilt entsprechend. Artikel 5 Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisordnung 17derWertpapierhandelsanzeige-undInsiderverzeichnisverordnungvom13.Dezember2004 (BGBl.IS.3376), diedurchartikel2desgesetzesvom5.januar2007 (BGBl.IS.10)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.InAbsatz1werdeninNummer5amEndedasWort und durcheinkommaersetzt,innummer6amende
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/7438 derpunktdurchdaswort und ersetztundfolgende Nummer 7 angefügt: 7.dieAngabe,obundwievieleStimmrechtedurch AusübungdesdurchFinanzinstrumentenach 25 Abs.1Satz1verliehenenRechts,AktieneinesEmittenten,fürdendieBundesrepublikDeutschlandder Herkunftsstaat ist, zu erwerben, erlangt wurden. 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a)imeinleitendensatzteilwirddieangabe Nr.1und2 durch die Angabe Nr. 1, 2, 4 und 6 ersetzt. b)innummer2wirddersatzteilvordemsemikolon wie folgt gefasst: diesummedesanteilsausgehaltenenstimmrechten unddesanteilsanstimmrechten,derbestände,wenn dermitteilungspflichtigestattderfinanzinstrumente dieaktienhielte,dieaufgrundderförmlichenvereinbarungerworbenwerdenkönnen,sowiedieangabe,obdieschwellemitdersummeüberschritten, unterschritten oder erreicht wurde. c)nachnummer2werdendiefolgendennummern2a und 2b eingefügt: 2a.dieHöhedesStimmrechtsanteils,derbestände, wenndermitteilungspflichtigestattderfinanzinstrumentedieaktienhielte,dieaufgrundder förmlichenvereinbarungerworbenwerdenkönnen;dieangabedesstimmrechtsanteilsmuss sichaufdiegesamtmengederstimmrechtedes Emittenten beziehen, 2b.dieHöhedesgehaltenenStimmrechtsanteilsin BezugaufdieGesamtmengederStimmrechte desemittenten,auchwenndieausübungdieser Stimmrechteausgesetztist,undinBezugauf allemitstimmrechtenversehenenaktienein und derselben Gattung,. d) Nummer 4 wird gestrichen. Artikel 6 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung I.Ziel des Gesetzes A.Allgemeiner Teil DasBundeskabinetthatam15.August2007denEntwurf einesgesetzeszurmodernisierungderrahmenbedingungenfürkapitalbeteiligungen (MoRaKG)verabschiedet.Das MoRaKGbestehtimWesentlichenauszweiTeilen,derEinführungeinesWagniskapitalbeteiligungsgesetzessowieeiner ReformdesGesetzesüberUnternehmensbeteiligungsgesellschaften,undsolldieFinanzierungsbedingungenfürjunge undmittelständischeunternehmendurchbeteiligungskapitalverbessern.derentwurfdesmorakgwurdevonder BundesregierungzumAnlassgenommen,diemitderTätigkeitvonFinanzinvestorenpotentiellverbundenennegativen AuswirkungenaufWirtschaftundFinanzmärkteeinernäherenBetrachtungzuunterziehenundSchrittezuuntersuchen, mitdenenunerwünschtenentwicklungenentgegengewirkt werdenkann.diebetrachtungbeschränktesichdabeinicht aufdenwagniskapitalbereich,sondernumfassteallebereiche, in denen Finanzinvestoren tätig sind. EsgehtderBundesregierungdarum,dieRahmenbedingungensozugestalten,dassgesamtwirtschaftlichunerwünschte AktivitätenvonFinanzinvestorenerschwertodermöglicherweisesogarverhindertwerden,ohnezugleichFinanz-und Unternehmenstransaktionen,dieeffizienzförderndwirken, zubeeinträchtigen.dabeisolltendieandenfinanzmärkten undindenunternehmentätigenakteuregrundsätzlich selbstindielageversetztwerden,aufdiebestmöglichenergebnissehinzuwirken.einewichtigegrundvoraussetzung dafüristdieherstellungvontransparenz,mitdereineausreichendeinformationsbasisfüralleakteurehergestellt wird.fernersollendierechtlichenvoraussetzungenverbessertwerden,umunerwünschtenentwicklungenunmittelbar entgegenzuwirken. NichtzielführendsindhingegeneinigeinderÖffentlichkeit immerwiederdiskutiertemaßnahmen,diebeidenfinanzinvestorenselberansetzenundderenhandlungsmöglichkeiteneinschränken,solangediemaßnahmenlediglichim nationalenrahmenergriffenwerden.derartigemaßnahmenhabennurdannaussichtauferfolg,wennsieauf internationalerebeneabgestimmtsindundvoneinermaßgeblichenanzahlwichtigerfinanzzentrenzugleichumgesetztwerden.maßnahmen,dieisoliertauflediglichnationalerebeneergriffenwürden,hättenvorallemausweichreaktioneninsauslandzurfolge,ohnedengewünschten Effektzuerzielen.FinanzinvestorenwürdendannihreAktivitätenvorallemausdemAuslanddurchführen;dieswürde nichtzueinerstärkung,sondernvielmehrzueinerschwächungdesfinanzplatzesdeutschlandiminternationalen Vergleich führen. AufderGrundlagedieserÜberlegungenhältdieBundesregierungeinPaketvonachtMaßnahmenfürangezeigt.Sechs diesermaßnahmenbedürfendergesetzlichenumsetzung. BeieinerMaßnahmeistderRegelungsbedarfnocheingehendzuprüfen.EineweitereMaßnahmeistschließlichvon der Exekutive umzusetzen. II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes 1. Abgestimmtes Verhalten von Investoren Acting in Concert DiekapitalmarktrechtlichenVorschriftenzumabgestimmten VerhaltenvonInvestorensollendieFälleerfassen,indenen einewechselseitigezurechnungvonstimmrechtengerechtfertigterscheint.ihreanwendungbereitetinderpraxis Schwierigkeiten.HinzutrittdierestriktiveRechtsprechung desbundesgerichtshofs.vordiesemhintergrundwerden 22Abs.2desWertpapierhandelsgesetzes (WpHG)und 30Abs.2desWertpapiererwerbs-undÜbernahmegesetzes (WpÜG)überarbeitetundkonkretisiert.Dernotwendige Gleichlauf beider Vorschriften bleibt gewahrt. 2.Aussagefähigere wertpapierhandelsrechtliche Meldungen NachdenVorschriftendesWertpapierhandelsgesetzesüber diemeldepflichtenbörsennotierterunternehmensind StimmrechteausAktienundausvergleichbarenPositionen inanderenfinanzinstrumentengetrenntzumelden.diemeldungengebendiebeteiligungsverhältnissedahernurunvollständigundzeitlichversetztwieder.mitderänderungdes 25WpHGwirddieAussagekraftderMeldungenüberVeränderungenwesentlicherStimmrechtsanteiledadurchgesteigert,dassdieStimmrechteausdenbeidenPositionen künftigzusammenzurechnensind.sieimplizierteinfrüheres ErreichenderEingangsmeldeschwelleundeinegrößere Meldedichte.ZurKonkretisierungdereinzelnenMeldungen wirddiewertpapierhandelsanzeige-undinsiderverzeichnisverordnung (WpAIV) angepasst. 3. Bessere Informationen über Inhaber wesentlicher Beteiligungen DiefürInvestorenbörsennotierterUnternehmengeltenden MeldepflichtenbeiVeränderungenwesentlicherStimmrechtsanteilebeschränkensichaufAngabenzudenBeteiligungsverhältnissen.DamitbleibensiehinterdenBerichtserfordernisseninanderenStaaten,insbesondereinden USAundinFrankreich,zurück,indenenabeinerbestimmtenAnlagegrenzediemitderBeteiligungverfolgten ZieleunddieHerkunftderMittelbekanntzugebensind. DieseAngabendienenderInformationderEmittentensowiederAnleger.SiewerdendemMarktzurVerfügunggestelltundkönnenindieEntscheidungenderMarktteilnehmereinfließen.NachdemVorbildderinanderenStaaten bereitsbestehendenmeldepflichtenergänztdieänderung des 27 WpHG den Umfang der Offenlegungspflichten. 4. Verschärfung der Rechtsfolgen bei Verletzung von gesetzlichen Mitteilungspflichten DiegeltendeRegelungderRechtsfolgenbeieinerVerletzungvongesetzlichenMitteilungspflichtenistunbefriedigend.DerAktionärkannunterNichterfüllungderMitteilungspflichtenzumindestzwischenzweiHauptversammlungenunbemerkteinAktienpaketaufbauen,ohnedurchdie SanktiondesStimmrechtsentzugsbelastetzuwerden.Der
9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/7438 Rechtsverlustbestehtnursolange,bisderMeldepflichtige seinermitteilungspflichtnachkommt.dermeldepflichtige kanndiemitteilungdahernochunmittelbarvorderbeschlussfassungderhauptversammlungnachholen.mitder Änderungdes 28WpHGwirdnunmehrindenFällen,in denensichdieverletzungdermitteilungspflichtaufdie HöhederBeteiligungbezieht,derZeitraum,fürdender Rechtsverlustinfolgeeinernichtfrist-oderordnungsgemäßenwertpapierhandelsrechtlichenMeldungeintritt,um sechs Monate verlängert. 5. Verbesserte Identifizierung der Inhaber vonnamensaktien DasbeiNamensaktienzuführendeAktienregistersollder GesellschaftTransparenzüberdieIdentitätderAktieninhabersowiedieHöheihrerBeteiligungverschaffenundeine unmittelbarekommunikationzwischengesellschaftund Aktionärermöglichen.GesetzlichesLeitbildistdabeiein vollständigesaktienregister,indemdiewahreninhabereingetragen sind. InderPraxishatsichjedochgezeigt,dasssichdieAktieninhaberhäufignichtindasAktienregistereintragenlassen.Vielmehrüberwiegeninsbesonderebeiausländischen InhabernsogenannteNominee-Eintragungen,beidenen sichz.b.verwahrbankenoderzentralverwahreranstelle desinhabersderaktieimeigenennameneintragen lassen.auchdieimbisherigen 67Abs.4Satz2AktG (Aktiengesetz)vorgesehenePflichteinesKreditinstituts, sichaufverlangendergesellschaftindasaktienregister eintragenzulassen,verstärktzwardievollständigkeitdes Aktienregisters,führtabernichtzurOffenlegungdes wahren Aktionärs.DieswidersprichtdenZielsetzungendes Aktienregisters. Esistdahergeboten,dieTransparenzderdeutschenAktienregisterimHinblickaufihrederzeitgeringeAussagekraft durcheineanpassungderbestimmungendes 67AktGzu erhöhen. 6.Konkretisierung der Informationsrechte der Belegschaften Esistdavonauszugehen,dassvondensatzungsmäßigen SchwellenregelungenunddenAuskunftsrechtennurbei bedeutendenbeteiligungengebrauchgemachtwerden wird,sodassnennenswerteodergarmessbarebürokratischebelastungennichtauftretenwerden.dasmassengeschäftwirdvondiesenregelungeninkeinerweisebeeinträchtigt. DieübernahmerechtlichenVorschriftensehenfürbörsennotierteUnternehmeneineUnterrichtungderBelegschaft imfalleinerunternehmensübernahmevor.fürnicht börsennotierteunternehmenisteinederartigeinformationspflichtnichtspeziellvorgesehen.diebelegschaft nichtbörsennotierterunternehmensolltejedochingleicherweisedarüberinformiertwerden,wennsichdie KontrolleüberdasUnternehmenändert.DieBetriebsundGeschäftsgeheimnissedesUnternehmenssolltendurch dieseinformationspflichtjedochnichtgefährdetwerden. III.Weitere Maßnahmen 1. Verbesserte Transparenz bei Verkäufen von Kreditforderungen NeuartigeGeschäftsmodelleunddiezunehmendePraxisvon Banken,ForderungenausVerträgenüberImmobilien-und sonstigekrediteanin-oderausländischestellen auch solcheaußerhalbdereuunddesewr zuverkaufen, habenderbundesregierunganlassdazugegebenzuüberprüfen,obundinwieweitderbestehendegesetzlicherahmenfürdenkreditverkaufdeninteressenderbeteiligten noch gerecht wird. DerHandelvonKreditrisiken insbesondereauskreditenan Unternehmen aufdenkapitalmärktenmitneuenfinanzinstrumentenwieverbriefungenistgängigepraxisgeworden. DerzeitnimmtinDeutschlanddieBedeutungdesVerkaufs vonkreditenzu,dieimprivatkundengeschäftderbanken beispielsweisealshypothekar-oderkonsumentenkredite vergebenwurden.diebündelungunterschiedlicher,sowohl notleidenderalsauchnichtleistungsgestörterprivatkundenkrediteundderenverkaufimpaketananderebankenoder anfinanzinvestorenhatzuneuenrechtlichenfragestellungengeführt.hinzukommt,dassdierechtlichenstrukturen für den Kreditnehmer oft nur schwer überschaubar sind. DerartigeKreditverkäufewerfenFragendesSchuldnerschutzes,desVerbraucherschutzes (u.a.schaffungvonbesonderenunterrichtungspflichtenderankreditverkäufen Beteiligten),desBankgeheimnissesunddesDatenschutzes sowiefragennachmöglichengesetzlicheneinschränkungen der Abtretung von Kreditforderungen auf. AuseinemUrteildesBundesgerichtshofsvom27.Februar 2007 (BGHXIZR195/05)folgt,dassForderungenaus KreditverhältnissengrundsätzlichohneZustimmungdes Kreditnehmerswirksamübertragenwerdenkönnen,sofern nichtausdrücklichetwasanderesvereinbartist.imeinzelnenführtderbundesgerichtshofaus,dasseineverletzung desbankgeheimnissesodereineverletzungvondatenschutzrechtennichtzurunwirksamkeitderabtretungeiner Forderungführenkann.ImFalleinerVerletzungdesBankgeheimnissesoderderDatenschutzrechteimRahmender AbtretungkönnensichjedochSchadenersatzansprüchedes KreditnehmersgegendasdieForderungabtretendeKreditinstitut ergeben. VordemHintergrunddieserEntwicklungenfandam 19.September2007imFinanzausschussdesDeutschen BundestageseinFachgesprächzumVerkaufvonKreditforderungenmitzahlreichenExpertenausderWirtschaftund derwissenschaftstatt.dabeihatsichgezeigt,dassgrundsätzlichgesetzgeberischerhandlungsbedarfbesteht.die BundesregierungwirddieausdiesemFachgesprächgewonnenenErkenntnisseimEinzelnenauswertenundVorschläge fürgesetzgeberischemaßnahmenunverzüglich,wennmöglichnochimweiterenverlaufdesparlamentarischenverfahrens zu diesem Gesetz, einbringen. 2. Intensive Beobachtung von Risiken durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank DerHedgefondsmarktistindenletztenJahreninternational sehrdynamischgewachsen.inderjüngerenvergangenheit istdarüberhinausebenfallseinüberausdynamischeswachs-
10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode tumdesprivate-equity-marktesundinsbesonderedessegmentsderbuyout-transaktionenfestzustellen.obwohldiesefondsfürdiefinanzmärkteunbestreitbareinewichtige Rollespielen,ergebensichdurchihreGeschäftstätigkeit möglichesystemischerisiken.zudemistsowohlbeiprivate- Equity-TransaktionenalsauchbeiHedgefondseinnichtunerheblicherFremdfinanzierungsanteilzubeobachten.Als KreditgeberfürPrivate-Equity-FondsundHedgefondstretennebenanderenFinanzmarktakteureninhohemMaße Bankenauf,wodurchdieGefahrbesteht,dassAusfällesolcherFondsaufKreditgeberdurchschlagen.Esistdaher durchausmöglich,dassunentdeckterisikokonzentrationen entstehen,dieimfalldeszusammenbruchseineshedgefondsodereinerprivate-equity-gesellschaftweitereausfälle nach sich ziehen könnten. DiesesThemaisteinwesentlicherInhaltdernochandauerndendeutschenG8-PräsidentschaftundwurdeauchimRahmenderEU-Präsidentschaftthematisiert.DieG8-Staaten habensichdaraufverständigt,dassdienationalenaufsichtsbehördenaufdiewichtigstenfinanzintermediäreeinwirken, damitdieseihrrisikomanagementgegenüberhedgefonds verbessern.imrahmenihrerbeaufsichtigungdergeschäftspartnerderhedgefondssollendiemaßgeblichenaufsichtsbehördenzudemdieentwicklungenverfolgenunduntereinanderzusammenarbeiten.dembeschlussderg8-regierungschefsfolgendwerdendieinternationalenbemühungen DeutschlandsaufnationalerEbenedurcheineerhöhteWachsamkeitderzuständigenAufsichtsbehördenergänzt.Dievon HedgefondsundPrivate-Equity-FondspotentiellausgehendensystemischenRisikensolltendaherdurchdieBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichtunddieBundesbankinnochintensivererWeisebeobachtetwerden.Dabei werdeninsbesonderedieauswirkungenmöglicherfehlentwicklung auf den Bankensektor berücksichtigt werden. IV.Gesetzgebungskompetenz des Bundes DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsichaus Artikel74Abs.1Nr.11desGrundgesetzes (GG) (Rechtder Wirtschaft).DieNotwendigkeiteinerbundesgesetzlichen RegelungnachArtikel72Abs.2GGfolgtdaraus,dassdie ÄnderungeninsbesonderedasWertpapierhandelsgesetz,das Wertpapiererwerbs-undÜbernahmegesetz,dasAktiengesetzunddasBetriebsverfassungsgesetzbetreffen.DieNormenregelndieErfüllungkapitalmarktrechtlicherPflichten. DieseBereichesindbereitsbundesgesetzlichgeregelt,und daserforderniseinerbundeseinheitlichenregelungistfür das Funktionieren der Kapitalmärkte nach wie vor gegeben. DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen Union vereinbar. V. Kosten der öffentlichen Haushalte WederfürdenBundeshaushaltnochfürdieLänderund KommunenentstehenzusätzlicheKosten.DieimGesetzentwurfvorgesehenenÄnderungenwerdenvoraussichtlicheinenzusätzlichenAufwandfürdieBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichtbewirken.DieKostenwerdenzu einererhöhungderumlagederzurfinanzierungderbundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsichtherangezogenen Unternehmen führen. VI. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkung DerWirtschaftundinsbesonderedenmittelständischenUnternehmenentstehendurchdiesesGesetzkeineKosten.AuswirkungenaufdieEinzelpreise,dasallgemeinePreisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. VII.Bürokratiekosten 1.Bürokratiekosten der Wirtschaft DerGesetzentwurfenthältvierneueInformationspflichten. BestehendeInformationspflichtenwerdendurchdenEntwurfnichtgeändert,zumTeilaberergänzt.ImRahmender Ex-ante-SchätzungisteineBelastungvon348000Eurozu erwarten. Auskunft 27Abs.2 Satz1 WpHG Veröffentlichung Mitteilung auf Verlangen Nachweis auf Verlangen 27Abs.2 Satz4 WpHG 67Abs.4 AktG 17Abs.1 Nr.7 WpAIV Auszuführende Tätigkeit Datenanforderung Rechtsgrundlage Bürokratiekosten = Preis Menge (in Euro) AbErreicheneiner %igen Beteiligung muss der Meldepflichtige dememittentenauf Verlangen Auskunft geben über die mit der Beteiligung verfolgten Ziele und die Herkunft der Mittel (Eigen- oder Fremdmittel). Der Emittent muss Informationenüber die Beteiligungsziele bzw. das Nichterfüllen der Mitteilungspflicht veröffentlichen,ins Unternehmensregister eintragen und der Bundesanstalt melden. Mitteilung auf Verlangen der Gesell schaft, wer EigentümerderStückeist AngabeAnzahlder Stimmrechte auf Grund von Finanzinstrumenten Summe Euro 2.Bürgerinnen und Bürger EswerdenkeineInformationspflichtenfürBürgerinnenund Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. 3.Verwaltung DasGesetzbegründetkeineneueInformationspflichtfürdie Verwaltung.
11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/7438 B. Besonderer Teil Zu Artikel1 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung Inhaltsübersicht) Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe a. Zu Nummer 2 (Änderung des 22 Abs. 2) Zu Buchstabea MitderÄnderungdes 22Abs.2WpHGwirdderTatsache Rechnunggetragen,dassderbisherigeTatbestandfürdie ZurechnungderStimmrechteDritterinderPraxiszuzahlreichenAuslegungs-undNachweisproblemengeführthat. InsbesonderewirdaberauchaufdierestriktiveAuslegung derparallelnormdes 30Abs.2Satz1WpÜGdurchden BundesgerichtshofmitUrteilvom18.September2006 (IIZR137/05),BGHZ169,98ff.,reagiert.DazurVermeidungvonIrritationenamKapitalmarktfürdiemelderechtlichenVorschriftendieselbenZurechnungsregelnzugelten habenwieimübernahmerecht,sind 22WpHGund 30 WpÜGinderselbenWeiseauszulegen.DieAuslegungdes 30Abs.2WpÜGdurchdenBundesgerichtshofhatdaher auch Auswirkungen auf 22 Abs. 2 WpHG. DieÄnderungdes 22Abs.2WpHGerweitertundkonkretisiertdenAnwendungsbereichdesActinginConcertin dreifacherhinsicht.erstenserfasstdertatbestandnicht mehrnur,wiebislang,verhaltensabstimmungeninbezug aufdenemittenten,sondernauchverhaltensabstimmungen inbezugaufdenerwerbvonaktiendesemittenten.eine gegenseitigezurechnungderstimmrechtekanndamitnicht mehrnurdannerfolgen,wenngegenstanddervereinbarung zwischendenaktionärendasabgestimmtehaltenundverwaltenderbeteiligungist.vielmehrkannkünftigfürdiezurechnungaucheinevereinbarungrelevantsein,diesichauf denerwerbvonaktiendesemittentenrichtet.eineabstimmunginbezugaufeinenparallelkaufvonaktienreichtaus, soferndiebeteiligtenaktionärehinsichtlichdesaktienerwerbsbewusstübereinstimmendeinteressenimsinnedes neuen 22 Abs. 2 Satz 2 WpHG wahrnehmen. ZweitenswirddieEinzelfallausnahmedurcheinKorrektiv ersetzt,dasaufdiewirkungendesinfragestehendenverhaltensabstellt (siehebuchstabeb).diefragederstimmrechtszurechnungentscheidetsichsomitjedenfallsnicht ausschließlichnachderhäufigkeitdesabstimmungsverhaltens. DrittensbewirktdieÄnderung,dasssichdasAbstimmungsverhaltennichtaufderHauptversammlungmanifestieren muss.derbundesgerichtshofbeschränktinobengenanntem UrteildasActinginConcertdemWortlautderNormentsprechendausdrücklichaufAbsprachenüberdieStimmrechtsausübunginderHauptversammlung.BeiAbstimmungsvorgängenalleininnerhalbdesAufsichtsratsseinicht voneinerabstimmungderaktionäreinbezugaufdiezielgesellschaftauszugehen (BGHZ169,98ff,Rn.17).Mitdem WegfalldesBezugsaufdieAusübungvonStimmrechtenin derhauptversammlungistfürdieseauslegungkünftigkein Raummehr.AuchdieAbstimmungimVorfeldderHauptversammlungkannsomitkünftigeinrelevantesZusammenwirkendarstellen,soferndieweiterenVoraussetzungenfür einezurechnungimsinnedes 22Abs.2Satz2WpHG vorliegen. Zu Buchstabeb Derneue 22Abs.2Satz2WpHGkonkretisiertdenInhalt dervereinbarungzwischendemmeldepflichtigenoderseinemtochterunternehmenunddemdritten.dievorschrift dientalskorrektivfürdieerweiterungdestatbestandesin Satz1.SiesiehteineZurechnungvonStimmrechtenvor, wenneineabstimmungerfolgtunddieseentwederauf GrundihrernachhaltigenWirkungoderaufGrundihres InhaltsfürdieZielsetzungdesUnternehmensbedeutsamist. BloßesgleichgerichtetesStimmverhaltenerfülltdieVoraussetzungendesActinginConcertnicht.IstkeineAbspracheerfolgtundliegtlediglicheinFalldesparallelenHandelnsder Aktionärevor,hateinentsprechendesAbstimmungsverhalteninderHauptversammlungkeineZurechnungzurFolge. InsbesonderewerdenaberauchdiemitderEinführungdes Aktionärsforums ( 127aAktG)verbessertenMöglichkeiten eineraktionärskommunikationnichtinzweifelgezogen.es bleibtdemeinzelnenaktionärunbenommen,dasöffentlich bekanntestimmverhaltenandereraktionäreindieüberlegungenüberseinabstimmungsverhaltenmiteinzubeziehen,ohnedamitdasrisikoderrechtsfolgeneinesactingin Concerteinzugehen.DieNeuregelungbewirktauch,dassder ZurechnungstatbestandnichtjedeAbstimmung,sondernnur diefälleeinerdauerhaftenodererheblichenbeeinflussung derunternehmerischenausrichtungdesemittentenerfasst. DarüberhinaushatnichtjedeinderPraxisüblicheAbstimmungüberdieBesetzungdesAufsichtsratseineStimmrechtszurechnungzurFolge.EbensowenigkommtderAbstimmungüberdieWahldesAufsichtsratsvorsitzenden grundsätzlicheinediezurechnungderstimmrechtebegründendebedeutungzu.andersverhältessich,wennmitder WahldesVorsitzendenbesondereUmständeverbundensind, dieüberdennormalfallhinausgehen,etwadiekonkreteabsichtverbundenist,dassdervorsitzendeeinebestimmte unternehmerischeneuausrichtungherbeiführenwird.bei derabstimmungüberdieauswechselungmehrereraufsichtsratsmitgliederistdaraufabzustellen,obmitdieser MaßnahmekonkreteunternehmerischeoderfinanzwirtschaftlicheEntscheidungenbeabsichtigtwerden,z.B.die ZerschlagungdesUnternehmensoderdieZahlungeiner hohensonderdividende,diedazuführt,dasssichbestimmte bislangverfolgteodergeplantestrategischeoderunternehmerischepolitikennichtmehrumsetzenlassen.jegrößerdie ZahlderausgewechseltenAufsichtsratsmitglieder,desto mehr spricht für die Annahme eines Acting in Concert. Zu Nummer 3 (Änderung des 25) Zu Buchstabea (Änderung der Überschrift) DieÜberschriftwirdderÄnderungderVorschriftangepasst. DiesebeziehtsichnichtmehrnuraufdieMeldungvonanderenFinanzinstrumentenalsAktienundZertifikaten,sondern umfasst alle Finanzinstrumente. Zu Buchstabeb (Änderung von Absatz 1) DieÄnderungdientderweiterenVerbesserungderTransparenzvonKapitalmarktbewegungen.Bislangstanddie MitteilungspflichtfürgehalteneundzugerechneteStimmrechteausAktienselbständignebenderdurchdasTrans-
12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode parenzrichtlinie-umsetzungsgesetzvom5.januar2007 (BGBl.IS.10)eingeführtenMitteilungspflichtfürsonstige Finanzinstrumente.KünftigsolleineAggregationbeider Beständestattfinden.WerdensowohlAktienalsauchsonstigeFinanzinstrumentegehalten,sowerdendiemitdiesen BeständenverbundenenStimmrechtezusammengerechnet. AufGrundderAggregationwerdendieEingangsmeldeschwelle früher erreicht und die Meldedichte erhöht. DerletzteSatzteildesneugefassten 25Abs.1Satz3 WpHGstelltsicher,dassdinglichausgestalteteOptionenbei derberechnungdesstimmrechtsanteilsnichtdoppelterfasst werden. DerneueSatz4solldoppeltenMitteilungspflichtenbegegnen.DieMitteilungspflichtnach 25WpHGwirdaufdie Fällebeschränkt,indenendurchdieZusammenrechnungerneuteinegesetzlicheMeldeschwelleerreicht,überschritten oder unterschritten wird. DieÄnderungermöglichteszumeinen,deneuropäischen GleichlaufaufGrundderRichtlinie2004/109/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom15.Dezember2004 zurharmonisierungdertransparenzanforderungeninbezugaufinformationenüberemittenten,derenwertpapiere zumhandelaufeinemgeregeltenmarktzugelassensind, undzuränderungderrichtlinie2001/34/eg (ABl.EU Nr.L390S.38)sowiedenGleichlaufmitdemWpÜGzu erhalten,zumanderen,denverhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwahren.derkapitalmarktwirdnurindenfällenüber Veränderungeninformiert,indenenderMitteilungspflichtigezuseinengegebenenfallsbereitsnachden 21,22 WpHGmitgeteiltenStimmrechtenFinanzinstrumentehält, dieinderzusammenrechnungeinenneuenschwellenwert berühren. Zu Buchstabec (Änderung von Absatz 2) DerdurchdasTransparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzvom 5.Januar2007 (BGBl.IS.10)eingeführte 25Abs.2 Satz2WpHGsolltevermeiden,dassesindenFällendes 21inVerbindungmit 22Abs.1Satz1Nr.5WpHGzu einerdopplungdermeldepflichtkommt,soferntatsächlich einemeldungnach 21WpHGerfolgtist.DieseSonderregelungfürdieZurechnungderStimmrechteausdinglichen Optionenistnunmehrentbehrlich.DiemitderÄnderungdes 25Abs.1WpHGnungenerellmöglichenDoppelmitteilungspflichtenwerdendurchdenneuen 25Abs.1Satz4 WpHG auf die erforderlichen Fälle beschränkt. Zu Nummer 4 (Änderung des 27) DerneuangefügteAbsatz2verbessertdieInformationen überinhaberwesentlicherbeteiligungen.dievorschrifterweitertdieoffenlegungspflichtendesmeldepflichtigenum InformationenzudenZielendesErwerbsderStimmrechte undzurherkunftderverwendetenmittel.dieregelung orientiertsichweitgehendandenmeldevorschrifteninden USAundinFrankreich.IndenUSAgilteineVeröffentlichungspflichthinsichtlichderZieleundderHerkunftder MittelbereitsabeinerBeteiligungsschwellevon5Prozent (Section13ddesSecuritiesExchangeAct).InFrankreich müssenbeiüberschreitender10-prozent-undder20-prozent-anteilsschwellediezieleoffengelegtwerden,diemit demanteilserwerbindendarauffolgendenzwölfmonaten verfolgtwerden (ArticleL233-7desCodedeCommerce). Mitzuteilenist,obderErwerberalleinoderzusammenmit anderenaktionärenhandelt,oberweitereanteileodereine KontrollmehrheitzuerwerbenoderEinflussaufdieGeschäftsführung,denVorstandoderdenAufsichtsratzunehmen beabsichtigt. DieMeldepflichtnachAbsatz2knüpftan 21ff.WpHGan. InsbesonderesinddieRegelungender 22,23und24 WpHG anwendbar. DieMeldepflichtentstehtbeiErreichenoderÜberschreiten derbeteiligungsschwellevon10prozentodereinerhöheren SchwelleimSinnedes 21Abs.1WpHG.Siebestehtnicht, sobaldderanteilderstimmrechtedie10-prozent-schwelle unterschreitet.dermeldepflichtigehatdiezieledesstimmrechtserwerbsunddieherkunftdermittelnuraufverlangen desemittentenoffenzulegen.dieserkannihnnacheingang einerentsprechendenstimmrechtsmitteilungzurmeldung auffordern.dermeldepflichtigehatdememittentendieinformationinnerhalbvon20handelstagen (zurberechnung siehe 30WpHG)abZugangdesAuskunftsverlangenszu geben.dieinformationmussdemaktuellenstandbeiauskunftserteilungentsprechen.fürdenfallderänderung ursprünglichangegebenerzielebestehtzudemeineaktualisierungspflicht. DerUmfangderMeldepflichtistindenSätzen3und4geregelt. DieAufzählungderanzugebendenZieleinSatz3istabschließend.ImEinzelnensinddiefolgendenAngabenzu machen: NachNummer1istanzugeben,obeinlangfristigesstrategischesEngagementbeimEmittentenangestrebtwirdoderdie kurzfristigeerzielungvonhandelsgewinnenimvordergrundderinvestitionsteht.nummer2verlangtdieangabe, obgeplantist,innerhalbdernächstenzwölfmonateweitere StimmrechtedurchErwerboderaufsonstigeWeisezuerlangen.IndiesemZusammenhangistnachNummer3auchanzuführen,obletztlichderErwerbderKontrolleüberden Emittentenangestrebtwird.NachNummer4istanzugeben, obeineeinflussnahmeaufdiebesetzungvonverwaltungs-, Leitungs-oderAufsichtsorganendesEmittentenangestrebt wird.nummer5verlangtdieangabe,obeineänderungder KapitalstrukturoderderDividendenpolitikderGesellschaft erzielt werden soll. HinsichtlichderHerkunftderMittelsollnureineAufteilung nachfremd-odereigenmittelnerfolgen.dermeldepflichtigehatanzugeben,obessichbeidenzurfinanzierungdes ErwerbsderStimmrechteverwendetenMittelnumEigenmitteldesMeldepflichtigenhandeltoderumFremdmittel, dieerzurfinanzierungdeserwerbsderstimmrechteaufgenommenhat.entscheidendistinsoferndiezusammensetzungderfinanzierungfürdenerwerb.imfalleinergemischtenfinanzierungistderjeweiligeanteilderfinanzierungsformenandergesamtfinanzierunganzugeben.auf eineweitergehendemitteilungspflichtwirdverzichtet,um WettbewerbsnachteilefürKreditgeberundMitteilungspflichtigezuvermeiden,diesichauseinervollständigen OffenlegungderFinanzierungundderenKonditionensowie der beteiligten Institute ergeben können. Satz5stelltsicher,dasseinBieter,der10Prozentoder mehrderstimmrechteimrahmeneinesöffentlichener-
13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/7438 werbs- oderübernahmeangebotserworbenundindiesem RahmenseineinBezugaufdieZielgesellschaftbestehendenAbsichtensowiedieFinanzierungdesAktienerwerbs umfänglichoffengelegthat,nichteinernochmaligengleichgelagertenoffenlegungspflichtnach 27Abs.2WpHG unterliegt. NebenderMitteilungspflichtwirdaucheinePflichtdes EmittentenzurInformationdesKapitalmarktseingeführt. DieseermöglichtesdemKapitalmarkt,aufentsprechende Mitteilungenzureagieren.DerEmittenthatdieÖffentlichkeitüberdenInhaltderMitteilungdesMeldepflichtigenzu informieren.dieregelungdes 26WpHGgiltentsprechend.KommtderMeldepflichtigeseinerOffenlegungspflichtnichtnach,hatderEmittentdieseTatsachezuveröffentlichen.DieMitteilungspflichtdesAktionärsgiltauch dannalsnichterfüllt,wenndiemitteilungunvollständige oder falsche Angaben enthält. WennsicheinAktionärunkooperativverhält,wirddiesin gleicherweisebekanntgemachtwieveränderungendes Stimmrechtsanteils.VoneinerweitergehendenSanktionierungderVerletzungderMeldepflicht,insbesondereeinem Rechtsverlustnach 28WpHG,wirdvorerstabgesehen. InsofernbestündevorallemdieGefahr,dasseinStimmrechtsverlustunddiedamitverbundeneMöglichkeitderAnfechtungvonHauptversammlungsbeschlüssenmissbräuchlichausgenutztwerdenundzurweitgehendenLähmungder BeschlussfassungdesEmittentenführenkönnten.DieimInteressedesEmittenteneingeführteOffenlegungspflicht könnteaufdieseweisedesseneigeneninteressenzuwiderlaufen.esistallerdingsvorgesehen,dieseentscheidunggegeneineweiteresanktionierungderneuenpflichtenaus 27 Abs.2WpHGimLichtederErfahrungeninderPraxisnach AblaufvonzweiJahreneinerÜberprüfungzuunterziehen und erforderlichenfalls zu revidieren. Satz7begründeteineVerordnungsermächtigungfürdas BundesministeriumderFinanzen,dieeineKonkretisierung deranforderungenandiemitteilungnach 27Abs.2Satz1 bis 4 WpHG ermöglicht. Zu Nummer 5 (Änderung des 28) DieÄnderungdes 28WpHGbewirkteineVerschärfung dergesellschaftsrechtlichenfolgeneinerverletzungder MitteilungspflichtenundverbessertdadurchdieDurchsetzungderkapitalmarktrechtlichenMeldepflichten.Der Aktionär,dereinPaketaufbauenwill,kannzwischenzwei HauptversammlungendieMeldungohnerechtlicheKonsequenzenunterlassen,solangeerseineMeldepflichtzum Stichtagerfüllt.DerZeitraum,indemeinunbemerktesAnschleichenmöglichist,wirdnunmehrindenFällenerheblicheingeschränkt,indenensichdieVerletzungderMitteilungspflichtaufdieHöhedesStimmrechtsanteilsbezieht. DerRechtsverlustgreiftdannnichtnur,wiebislang,biszu demzeitpunkt,zudemdermitteilungspflichtgenügtwird, sonderndarüberhinausauchinnerhalbdersechsaufden ZeitpunktderHeilungfolgendenMonate.DerRechtsverlust erfasstnurdiemitverwaltungsrechte,insbesonderedas Stimmrecht,nichtdieVermögensrechtedesAktionärs,also insbesonderenichtdendividendenanspruch.zurwahrung derverhältnismäßigkeitisteinebeschränkungaufvorsätzlicheodergrobfahrlässigeverletzungdermeldepflicht geboten. Zu Artikel2 (ÄnderungdesWertpapiererwerbs-und Übernahmegesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung des 30 Abs. 2) DieÄnderungendes 30Abs.2WpÜGerweiternundkonkretisierendenInhaltdesActinginConcertfürdasÜbernahmerecht.Sieentsprechendenjenigendes 22Abs.2 WpHG.UmIrritationenaufdemKapitalmarktzuvermeiden,wirdderGleichlaufzwischendenbeidenParallelnormen hergestellt. Zu Nummer 2 (Änderung des 68) NachdemneuangefügtenAbsatz4unterfallenöffentliche AngebotezumErwerbvonWertpapieren,diebeiInkrafttretendesGesetzesbereitsnach 14Abs.2Satz1WpÜGveröffentlichtsind,nichtdenVorschriftendesWpÜGinder durchdiesesgesetzgeändertenfassung.hierdurchwirdden BeteiligteneinesbeiInkrafttretendiesesGesetzesnochlaufendenöffentlichenAngebotsermöglicht,dasAngebotauf dergrundlagedesbisherigenrechtsabzuschließen,undein reibungsloserübergangvombisherigenrechtzurkünftigen Rechtslage gewährleistet. Zu Artikel3 (Änderung des Aktiengesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung des 67) Zu Buchstabea (Änderung von Absatz 1) DiefürAbsatz1Satz2vorgesehenegesetzlicheVerpflichtungdesInhabersderNamensaktie,derGesellschaftdiefür dieführungdesaktienregistersbenötigtendatenmitzuteilen,entsprichtdemgesetzlichenleitbilddesmöglichstvollständigenaktienregisters.siebildetzudemdiegrundlage fürdieinabsatz4neuvorgeseheneverpflichtung,dieverwahrkettevomeingetragenenbishinzumwahreninhaber dernamensaktieoffenzulegen (vgl.hierzuuntenzunummer 2). EntsprechenddemSinnundZweckdesAktienregisters,der GesellschafteinenÜberblicküberihreAktionärsstrukturzu verschaffen,sollihrzudemkünftigdiemöglichkeitgegeben werden,diegrundsätzlichzulässigeeintragungvonlegitimationsaktionären (vgl. 129Abs.3Satz2, 135Abs.7 AktG)fürAktien,diedinglicheinemanderenimSinnedes 20Abs.1,des 134Abs.1Satz1AktG gehören,über entsprechenderegelungenindersatzungeinzuschränken. Denkbaristz.B.eineSatzungsregelung,nachderEintragungenalsLegitimationsaktionärabeinerbestimmtenSchwelle nichtmehrzulässigsind.praktikabelsindsolcheschwellenwertenacherfahrungeninderschweizbeibörsennotierten Gesellschaftenerstabca.0,5bis2Prozent;darunterwäre deraufwandzugroß,esbestündeaberauchkeindringendes InteressederGesellschaft.WährendbeinichtbörsennotiertenGesellschafteneinvollständigerAusschlussvonFremdbesitzeintragungendenkbarist,dürfteerbeibörsennotierten GesellschaftenwegenderextremenBehinderungderHandelbarkeitderAktienunddesvölligunangemessenenVerwaltungsaufwandesvonvornehereinausgeschlossensein. EinerausdrücklichenRegelungeinerMindestschwellebedurfteesdahernicht.KurzfristigeEintragungenimRahmen vonübertragungsvorgängennachdembisherigenabsatz4 Satz4solltensinnvollerweisenichtunterdieSchwellenregelungfallen.Legitimationsaktionäre,diedieinderSatzungvorgeseheneSchwelleüberschreiten,werdenvoraus-
14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode sichtlichdafürsorgen,dassanihrerstellederwahreinhaber oderzumindesteininderverwahrkettezumwahreninhaber näherstehendereingetragenwird.dieverwahrkettewird dadurchverkürzt,diegesellschaftkommtleichteranden wahreninhaberheran.treuhandverhältnisseoderandere schuldrechtlichevereinbarungen,diederjenige,demdie Aktien gehören,zudrittenunterhält,sindvondervorschrift nicht erfasst. ZudemkönnteinderSatzungeineRegelungvorgesehen werden,nachdermitdemeintragungsverlangenzugleich gegenüberdergesellschaftoffenzulegenist,obdieeintragungaufgrundeinerermächtigungerfolgt.beispiele fürbeidegestaltungsmöglichkeitenfindensichaufder GrundlageeinerentsprechendenSatzungsermächtigungim schweizerischenobligationenrechtindensatzungendortigergesellschaften.eineverpflichtung,entsprechendesatzungsbestimmungenvorzusehen,bestehtnicht;diegesellschaftsollselberbeurteilenkönnen,obundinwieweit Grenzen für sie sinnvoll sind. EinerÜbergangsregelungfürAltbeständebedurfteesnicht. Esistdavonauszugehen,dassdieGesellschaftenbeiihren SatzungsänderungeneinenpraktikablenÜbergangfinden werden. Zu Buchstabeb (Änderung von Absatz 2) DervorübergehendeEntfalldesStimmrechtsistalsSanktion fürdienichteinhaltungdermitteilungspflichtennachabsatz4sowiedenverstoßgegensatzungsmäßigeschwellenregelungenfürfremdbesitzgeeignet,erforderlichundangemessen.dieseneuregelungvermagdieaktieninhaberzur ErfüllungihrerMitteilungspflichtenzuveranlassenund satzungsautonomgetroffenevorgabenfürdiezulässigkeit dereintragungvonlegitimationsaktionärendurchsetzenzu helfen.ohneeinesolcheregelungkönntedaszieldersteigerungdertransparenzderaktienregisternichterreicht werden.dieinhabersähenansonsten,wieindervergangenheit,keineveranlassung,dergesellschaftihredatenmitzuteilen.satzungsmäßigeausgestaltungenliefenleer,daetwa dieeinhaltungvonhöchstgrenzenfürdendurcheinzelne LegitimationsaktionärekontrolliertenAnteilsbesitzdurch diegesellschaftnichtnachvollzogenwerdenkönnte.zur AngemessenheitderRegelungträgtbei,dasssichdieSanktiondesStimmrechtsverlustsseitensderInhaberdurchihre EintragungindasAktienregisterohneweiteresvermeiden lässt.dieregelungverzichtetzudemaufdieschärferesanktiondesverlustsdesdividendenbezugsrechts.schließlich istzuberücksichtigen,dassdieanteilseignermitdemerwerbvonnamensaktiendiedarananknüpfendeverpflichtungzuihrerindividualisierungundregistrierunggegenüber der Gesellschaft hingenommen haben. Zu Buchstabec (Änderung von Absatz 4) ÜberdieRegelungenzurSteigerungderTransparenzder AktienregisterimRahmenderEintragunghinaussolldie GesellschaftkünftigdieMöglichkeiterhalten,vondemim AktienregisterEingetragenenAuskunftdarüberzuverlangen,wemdieAktientatsächlichgehören.Nachdembeiden meistenbörsennotiertennamensaktiengesellschaftender AnteilderEintragungensogenannterNominee-Bankenin denvergangenenjahrenaufdeutlichüber50prozentdes jeweiligengrundkapitalsgestiegenist,isteinsolchesaus- kunftsrechterforderlich,ummehrtransparenzüberdiewah- reninhaberzuermöglichen.entsprechendeauskünftekann diegesellschaftauchvondemjenigenverlangen,dessen IdentitätaufdieseWeiseoffengelegtwird.DieserAuskunftsanspruchsetztsichalsoüberdiegesamteVerwahrkettebis zumeigentlichenaktieninhaberfort,dadieverwahrkette häufignichtnurauseinerebeneunterhalbdeszentralverwahrersbestehtunddiezieledesauskunftsverlangenssomit nuraufdieseweiseerreichbarsind.dieoffenlegungspflicht besteht dabei nur gegenüber der Gesellschaft. EineVerpflichtung,vondemAuskunftsrechtauchtatsächlichGebrauchzumachen,bestehtfürdieGesellschaftselbstverständlichnicht.ÜberlegenswertundimHinblickaufden VerwaltungsaufwandunddievonderGesellschaftgegenüberFinanzinstitutenzutragendenKostenwirddieGeltendmachunginderRegelerstdannsein,wenneingewisser SchwellenwertvonAktienüberschrittenwirdundAnhaltspunktedafürbestehen,dasskeinEigenbesitzvorliegt.Die Auskunftspflichtwirdauchdannnichtüberflüssig,wenndie SatzungbereitseineOffenlegungspflichtbeiEintragung vorsieht.esistdenkbar,dassbeieintragungeigenbesitzbestand,dassanschließendaberdurchinterneveräußerung eine Ermächtigungseintragung entstanden ist. KommtderEingetragenedemAuskunftsverlangenderGesellschaftnichtnach,obwohldieGesellschaftihmeineangemesseneFristgesetzthat,soentfälltdasStimmrechtbis zurerfüllungdesverlangens.eineangemesseneauskunftsfristdürftebeimindestens14tagenjeauskunftsgesuchliegen.durchdenverweisaufdiekostenregelungdessatzes1 wirdgesagt,dassdann,wennaufgrundeinesauskunftsverlangensfinanzinstituteangabenzudrittenmitteilenmüssen,diesendienotwendigenkostenvondergesellschaftzu erstatten sind. DieRegelungstehtimEinklangmitArtikel13derRichtlinie 2007/36/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRates vom11.juli2007überdieausübungbestimmterrechtevon AktionäreninbörsennotiertenGesellschaften (ABl.EU Nr.L184S.17),dainderVerwahrkettejeweilsnurdereigene Klient offengelegt werden muss. Zu Buchstabed (Änderung von Absatz 6) FürdieVerwendungderDatennachAbsatz4offengelegter DritterdurchdieGesellschaftgeltendieselbenRegelnwie fürdiedatenderimaktienregistereingetragenenpersonen. Zu Nummer 2 (Änderung des 405) DerneueAbsatz2astelltsicher,dassfalscheAuskünfteauf einverlangendergesellschaftnachdemneuen 67Abs.4 Satz2und3nichtsanktionslosbleiben.InsbesonderezwischenzweiHauptversammlungenistmangelsRelevanzdes StimmrechtsverlustsletztlichnurdieVerhängungeinesBußgelds eine geeignete Sanktionsmöglichkeit. Zu Artikel4 (Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung des 106) Zu Buchstabea (Änderung von Absatz 2) InAbsatz2wirdmitdemangefügtenSatzdeutlichgemacht, welcheunterlagenbeieinerunternehmensübernahmeinje-
15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/7438 demfallalserforderlichimsinnedessatzes1anzusehen sind.danachsindnebendenangabenüberdiepotentiellen ErwerberauchderenAbsichtenimHinblickaufdiekünftige GeschäftstätigkeitdesUnternehmenssowiediesichdaraus ergebendenauswirkungenaufdiearbeitnehmervorzulegen.wirdimvorfeldderübernahmeeinbieterverfahren durchgeführt,sinddemwirtschaftsausschussebensoangabenüberdiepotentiellenerwerberundihreabsichtenim HinblickaufdiekünftigeGeschäftstätigkeitdesUnternehmenssowiediesichdarausergebendenAuswirkungenauf die Arbeitnehmer vorzulegen. Zu Buchstabeb (Änderung von Absatz 3) DieneueNummer9aerweitertdenKatalogdes 106Abs.3 BetrVG.Damitwirdausdrücklichklargestellt,dassdas UnternehmendenWirtschaftsausschussauchübereine ÜbernahmedesUnternehmensinformierenmuss,wenndamitderErwerbderKontrolleüberdasUnternehmenverbundenist.EineKontrolledesUnternehmensliegtinsbesondere vor,wennmindestens30prozentderstimmrechteandem Unternehmen gehalten werden (vgl. 29 Abs. 2 WpÜG). DiefürbörsennotierteUnternehmengeltendeninsiderrechtlichenundübernahmerechtlichenVorschriftenwerdenvon dieser Änderung nicht berührt. Zu Nummer 2 ( 109a) InUnternehmen,indenenkeinWirtschaftsausschussbesteht,hatderUnternehmerstattdesWirtschaftsausschusses denbetriebsratentsprechend 106Abs.1und2zubeteiligen.DamitwirddemschützenswertenInteressederBelegschaft,überdenErwerbwesentlicherAnteiledurchInvestoreninformiertzuwerden,inallenUnternehmen wiebereits indenbörsennotiertenunternehmenderfall Rechnung getragen.dieinformationspflichtgiltauchindiesemfall nur,soweitdiebetriebs-undgeschäftsgeheimnissedes Unternehmens nicht gefährdet werden. DiefürbörsennotierteUnternehmengeltendeninsiderrechtlichenundübernahmerechtlichenVorschriftenwerdenvon dieser Änderung nicht berührt. Zu Artikel5 (Änderung des 17 der Wertpapierhandelsanzeige-undlnsiderverzeichnisverordnung) Zu Nummer 1 (Änderung von Absatz 1) DieÄnderungendes 17WpAIVentsprechendennotwendigenModifikationen,diesichdarausergeben,dassnach demneugefassten 25WpHGdieSummederStimmrechte ausaktienundaussonstigenfinanzinstrumentenfürdie Meldepflichteinschlägigist.NachderneuenNummer7in Absatz1derVorschriftsinddieaufGrundderAusübungdes durcheinfinanzinstrumentnach 25Abs.1Satz1WpHG verliehenenrechts,aktiendesemittentenzuerwerben,erlangtenstimmrechteanzugeben.hierdurchwirdderanteil derdurchausübungderrechteerlangtenstimmrechtean dem gemeldeten Stimmrechtsanteil transparent gemacht. Zu Nummer 2 (Änderung von Absatz 3) Zu Buchstabea DieÄnderungdeseinleitendenHalbsatzesbeinhalteteineredaktionelleAnpassungandieübrigenÄnderungenderVorschrift.DerVerweisaufAbsatz1Nr.4isterforderlich,weil diemitteilungnachdemneugefasstenabsatz3nr.2nicht mehrdieangabederschwelleenthält.derverweisaufabsatz1nr.6istaufgrundderstreichungdes 17Abs.3 Nr.4 WpAIV erforderlich. Zu Buchstabeb AufGrundderÄnderungdes 17Abs.3Nr.2WpAIVist diesummederanteilederstimmrechtenachden 21,22 WpHGundnach 25Abs.1Satz1WpHGanzugeben. MaßgeblichistinsoweitderAnteilanderGesamtmengeder Stimmrechte.Danebenistdarzustellen,obdiebetreffende SchwelledurchdieSummeüberschritten,unterschritten oder erreicht wurde. Zu Buchstabec DieAngabengemäßdenNummern2aund2bdieneneiner ErhöhungderTransparenzdernachNummer2erforderlichenAngaben.Sieermöglichenes,dieZusammensetzung dernachnummer2gemeldetenstimmrechtenachzuvollziehen.nummer2averlangtinsoweitdieangabedesanteils dernach 25Abs.1Satz1WpHGanzugebendenFinanzinstrumenteandergemeldetenSummederStimmrechte.Nach Nummer2bistderAnteildernachden 21,22WpHGzu meldendenstimmrechteanzugeben.auchinsoweitistder AnteilderStimmrechteanderGesamtmengederStimmrechte des Emittenten maßgeblich. Zu Buchstabed MitderStreichungderNummer4unddemVerweisimeinleitendenHalbsatzaufAbsatz1Nr.6wirdklargestellt,dass hinsichtlichdesanzugebendendatumsaufdenzeitpunkt des Erwerbs der Finanzinstrumente abzustellen ist. Zu Artikel6 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdeno.g.Entwurfauf Bürokratiekosten,diedurchInformationspflichtenderWirtschaft begründet werden, geprüft. ZieldesGesetzentwurfsistes,Maßnahmenzutreffen,die unerwünschtenentwicklungeninbereichen,indenen Finanzinvestoren tätig sind, entgegenwirken. DerEntwurfenthältkeineInformationspflichtenfürBürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung. DasRessorthatdargestellt,dassvierneueInformationspflichtenfürdieWirtschafteingeführtwerdenunddadurch BürokratiekosteninHöhevonrund348000Euroentstehen. EineInformationspflichtnichtbörsennotierterUnternehmen gegenüberihrerbelegschaftwurdehingegennichtaufgeführt.dernationalenormenkontrollratbittetdasressort, imweiterenverfahreneineentsprechendedarstellungvorzunehmen. DerNationaleNormenkontrollratwaraufgrundderkurzen FristnichtinderLage,umfassendzuprüfen,inwieweitdie durchdenentwurfverursachtenbürokratiekostengerechtfertigt sind.
17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/7438 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 3 DerBundesrathatinseiner839.Sitzungam30.November 2007beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrenerneutzuprüfen,obdieangestrebtenGesetzesänderungenimInteressedesFinanzplatzesDeutschlandtatsächlich erforderlich sind. Begründung DiewertpapierhandelsrechtlichtenMeldepflichtenfür dieinhaberbedeutenderbeteiligungensinddurchdas Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzvom5.Januar 2007 (BGBl.IS.10)modifiziertworden.ZurTransparenzrichtlinieisteineDurchführungsrichtlinie (Richtlinie2007/14/EG)erlassenworden.DieUmsetzungdieserDurchführungsrichtlinieinnationalesRechtsteht nochaus.daheristnochmalsmitänderungendes 21ff.WpHGzurechnen.DurchdenvorliegendenGesetzentwurfsollenBestimmungengeändertwerden,die erstkürzlichdurchdastransparenzrichtlinie-umsetzungsgesetzeingeführtwordensind.eserscheintnicht unproblematisch,dieregelungsadressateninkurzer ZeitfolgewiederholtmitGesetzesänderungenzukonfrontieren,diejeweilsersteinmalbeinichtunerheblichemKostenaufwandpraktischumgesetztwerdenmüssen. Hinzukommt,dassdasCommitteeofEuropeanSecuritiesRegulators (CESR Ausschussdereuropäischen Wertpapierregulierungsbehörden)inseinerFunktionals Stufe-III-AusschussimRahmendesLamfalussy-VerfahrensdieMarktteilnehmeram13.Juli2007 (sogenanntes Callforevidence )umvorschlägegebetenhat,wiedie HarmonisierungdeswertpapierrechtlichenMeldewesens weitervorangetriebenwerdenkann.diekonsultationsfrist endete am 14. September VordiesemHintergrundsolltegeprüftwerden,obnicht anstelleeinerausschließlichnationalenregelung im RahmendesCommitteeofEuropeanSecuritiesRegulatorsaufeuropaweiteinheitlicheRegelungenüberdas Meldewesen (Meldeschwellen,Meldeformalien,Berechnungsarten etc.) hinzuwirken ist. 2.Zur Eingangsformel InderEingangsformelsindnachdemWort hat die Wörter mit Zustimmung des Bundesrates einzufügen. Begründung DasbeabsichtigteGesetzbedarfgemäßArtikel80Abs.2 GGderZustimmungdesBundesrates.DurchArtikel1 Nr.4Buchstabebwirdin 27Abs.2Satz7WpHG-E eineverordnungsermächtigungfürdasbundesministeriumderfinanzenbegründet,wobeidieverordnung nichtderzustimmungdesbundesratesbedarf.daswertpapierhandelsgesetzisteinbundesgesetz,dasgemäß Artikel83GGmangelsandererBestimmungenimGrundgesetzvondenLändernalseigeneAngelegenheitvollzogenwird.EineRechtsverordnungaufGrundeines solchenbundesgesetzesistnachartikel80abs.2gg zustimmungspflichtig.zwarkanndieinartikel80 Abs.2GGvorgeseheneZustimmungdesBundesrates durchgesetzausgeschlossenwerden.einsolchesgesetz bedarfaberseinerseitsderzustimmungdesbundesrates (vgl.bverfge28,66 <76ff.>).DieseZustimmungistin dereingangsformelnichtvorgesehen;dieseistdaherentsprechend zu ergänzen. 3.ZuArtikel1 Nr.2 Buchstabeb ( 22 Abs.2 Satz2 WpHG) Artikel2 Nr.1 Buchstabeb ( 30 Abs.2 Satz2 WpÜG) a)inartikel1nr.2buchstabeb 22Abs.2Satz2sind diewörter dieunternehmerischeausrichtungdes Emittentendauerhaftodererheblichzubeeinflussen durchdiewörter eineerheblicheänderungderunternehmerischenausrichtungdesemittentendauerhaft herbeizuführen zu ersetzen. b)inartikel2nr.1buchstabeb 30Abs.2Satz2sind diewörter dieunternehmerischeausrichtungder Zielgesellschaftdauerhaftodererheblichzubeeinflussen durchdiewörter eineerheblicheänderung derunternehmerischenausrichtungderzielgesellschaft dauerhaft herbeizuführen zu ersetzen. Begründung Zieldes 22Abs.2WpHG-Ebzw.des 30Abs.2 WpÜG-Eistes,dasbishermaßgeblichauchvonder Rechtsprechungherausgebildete ActinginConcert zu normierenundzuerweitern.bisherigeeinzelfallausnahmendesgesetzeswerdendurcheinkorrektiversetzt,das aufdiewirkungendesinfragestehendenverhaltensabstellt.einabgestimmtesverhaltensollnach 22Abs.2 Satz2WpHG-Ebzw. 30Abs.2WpÜG-Ebereitsdann vorliegen,wennmitdrittenineinerweisezusammengewirktwird,diegeeignetist,dieunternehmerischeausrichtungdesemittentenbzw.derzielgesellschaftdauerhaftodererheblichzubeeinflussen.diedefinitiondes abgestimmtenverhaltensschießtindesüberdasziel hinaus.nachdemgesetzentwurfwäreaucheinzusammenwirkenzurerhaltungdesstatusquomeldepflichtig. EinschutzwürdigesInteressederUnternehmensführung, einorganisiertesvorgehengegeneineumgestaltungder unternehmerischenausrichtungderangebots-und Meldepflichtzuunterwerfen,bestehtjedochnicht.VielmehrbestehtindiesemFalldieGefahr,dassdiese Aktionärsgruppe undseiesfahrlässig ihrstimmrecht verliertundsomitdaszieldesgesetzentwurfs,dierisikenfürdiezielunternehmenzuschmälern,geradezu konterkariertwird.außerdemmüsste,soweitdurchdie
18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode StimmrechtszurechnungdieUnternehmenskontrollegemäß 29Abs.2WpÜGerreichtwird,einÜbernahmeangebotgemäß 35WpÜGmitsämtlichenweiteren Konsequenzen (insbesondereverzinsungspflichtgemäß 38WpÜG)erfolgen.UmdenBegriffdesActinginConcertnichtsoweitausufernzulassen,solltebeiderDefinitiondesabgestimmtenVerhaltenssowohlin 22Abs.2 Satz2WpHG-Ealsauchin 30Abs.2Satz2WpÜG-E daraufabgestelltwerden,obeineerheblicheänderung derunternehmerischenausrichtungdesemittentenbzw. der Zielgesellschaft dauerhaft herbeigeführt wird. 4.Zu Artikel1 Nr.4 Buchstabeb ( 27 Abs.2 Satz1 WpHG) DerBundesratbittet,imweiterenVerlaufdesGesetzgebungsverfahrenszuprüfen,obnichtin 27Abs.2Satz1 WpHG-EdieBeteiligungsschwellevon10Prozentauf 20Prozentangehobenwerdensollte.Erwogenwerden könnteauch,diefolgeneinerbeteiligungvon10prozent oder 20Prozent abzustufen. Begründung 27Abs.2Satz1WpHG-ElegtdenMeldepflichtigen erheblicheoffenlegungspflichtenauf.sowirdtiefgreifendindiegeheimsphäreunddispositionsfreiheitdes Meldepflichtigeneingegriffen;aufderanderenSeiteist dermitteilungsempfängergegebenenfallsdazugezwungen,einead-hoc-mitteilungüberdieerhaltenemitteilungnach 15Abs.1WpHGzuveröffentlichen.Die damitverbundenenkursschwankungensind,genauso wiedieerheblicheneingriffeinunternehmensinterne InformationendesAnteilsinhabers,erstbeieinerhöheren und somit potentiell gefährlicheren Quote angemessen. MöglicherweisesolltenauchabgestufteOffenlegungspflichtenbeiunterschiedlichhohenBeteiligungenfestgelegt werden. 5.Zu Artikel1 Nr.4 Buchstabeb ( 27 Abs. 2 WpHG) DerBundesratbittet,imweiterenVerlaufdesGesetzgebungsverfahrenszuprüfen,obdieMitteilunggemäß 27 Abs.2WpHG-EnuraufVerlangendesEmittentenerfolgensollodergenerellmitMitteilungderÜberschreitung der Hürde nach 21 Abs. 1 WpHG erfolgen muss. Begründung DieErforderlichkeitderPreisgabederInformationen solltenichtinsbeliebendergesellschaftgestelltwerden. Miteinergenerellen,unaufgefordertenMitteilungspflichtwürdeauchverhindertwerden,dassdieGesellschaftzueinemfürdenAnteilseignerüberraschenden ZeitpunktdieentsprechendenInformationennachfordert. Soweit,wieandernortsvorgeschlagen,andieNichtpreisgabederInformationenentsprechendeSanktionen geknüpftwerden,istdieunaufgefordertemitteilung zwingend,ummanipulationsgefahrenseitensderunternehmensleitungdurchdiefreiewahldeszeitpunktsdes Verlangens auszuschließen. 6.Zu Artikel1 Nr.4 Buchstabeb ( 27 Abs. 2 WpHG) DerBundesratbittet,imweiterenVerlaufdesGesetzgebungsverfahrenszuprüfen,obnichtdieNichterfüllung dererweitertenmeldepflichtenin 27Abs.2WpHG-E mitdensanktionendes 28WpHGbelegtundsomitein Gleichlauf der Sanktionen erreicht werden sollte. Begründung Esistnichtnachzuvollziehen,warumindiesemBereich dermitteilungspflichteneinesanktionausdrücklich nichtvorgesehenist.esstehtvielmehrzubefürchten, dassdieseerweitertenmeldepflichtenaufgrundihres tiefgreifendeneingriffsindieinternadesanteilseigners invielenfällenmißachtetwerden,wenneinverstoß nicht die Sanktionen des 28 WpHG nach sich zieht. 7.Zu Artikel1 Nr.4 Buchstabeb ( 27 Abs.2 Satz3 Nr. 2 und 3 WpHG) InArtikel1Nr.4Buchstabebsindin 27Abs.2Satz3 die Nummern 2 und 3 zu streichen. Begründung Nach 27Abs.2Satz3Nr.2WpHGhatderMeldepflichtigehinsichtlichdermitdemErwerbderStimmrechteverfolgtenZieleanzugeben,oberinnerhalbder nächstenzwölfmonateweiterestimmrechtedurcherwerboderaufsonstigeweisezuerlangenbeabsichtigt. Nach 27Abs.2Satz3Nr.3WpHGhateranzugeben, oberdieerlangungderkontrolleimsinnedes 29 Abs. 2 WpÜG über den Emittenten anstrebt. 8.Zu Artikel3 Nr.1 ( 67 AktG) DieRegelungenerscheinenalszuweitgehend.DieVerpflichtungzurOffenbarungderAbsichtzuweiterem AktienerwerbanderZielgesellschaftkanndiesen im FalldesallgemeinenBekanntwerdens fürdenerwerber wegenmöglicherauswirkungenaufdenbörsenpreisder betreffendenaktienwirtschaftlichunmöglichmachen. DerEmittenthatdieerhaltenenAngabennach 27 Abs.2Satz6WpHGzuveröffentlichen.Hinzukommt, dassdasverschweigeneinerbestehendenerwerbsabsichtnurinausnahmefällenfeststellbarseinwird.selbst imfalleinesspäterenweiterenaktienerwerbsdurchden Meldepflichtigenwirdkaumnachweisbarsein,dassdie ErwerbsabsichtbereitszueinemfrüherenZeitpunktbestand. DerBundesratbittet,imweiterenVerlaufdesGesetzgebungsverfahrenszuprüfen,obnichtaufdievorgeschlagenenÄnderungendes 67AktGverzichtetwerdensollte,weilsiedieHandelbarkeitvonNamensaktien verschlechternunddeshalbzukursabschlägenführen können. Begründung DieNamensaktiehatimZugederzunehmendenGlobalisierunganAttraktivitätgewonnen.Dievorgesehenen Änderungen,welchediegeradeinderUS-Praxisübliche Verwendungvon streetnames eindämmensoll,könnte zueinergegenläufigenentwicklungführen.zwarkönntenfürreit-agsnachdeutschemrecht,diederzeitnur zögerlichangenommenwerden,dieänderungenzuvorteilenbeiderdortaussteuerlichengründenwichtigen KontrollederAktionärsstrukturführen.Esistallerdings fraglich,obdiesdiemitderneuregelungverbundene
19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/7438 VerschlechterungderHandelbarkeitvonNamensaktien unddiesichdarausergebendenkursabschlägerechtfertigt. 9.Zu Artikel3 Nr.1 Buchstabec ( 67 Abs.4 Satz2 AktG) FürdenFall,dassimweiterenVerlaufdesGesetzgebungsverfahrensnichtaufdievorgeschlagenenÄnderungendes 67AktGverzichtetwerdensollte,bittetder Bundesratzuprüfen,obin 67Abs.4Satz2AktG-Edie Frist,innerhalbderderEingetragenedievorgeschriebene Mitteilungvorzunehmenhat,konkretzubestimmenist undobeineverlängerungderfristkraftgesetzesbiszum TagnachderHauptversammlungvorzusehenist,wenn derenablaufaufeinenzeitpunktzwischeneinberufung und Abhaltung einer Hauptversammlung fällt. Begründung Durch 67Abs.4Satz2AktG-EsolldieGesellschaft künftigdiemöglichkeiterhalten,vondemimaktienregistereingetragenenauskunftdarüberzubekommen, wemdieaktientatsächlichgehören.kommtdereingetragenedemauskunftsverlangendergesellschaft nichtnach,soentfälltdasstimmrechtbiszurerfüllung desverlangens.diebestimmungendesgesetzentwurfs sindangelehntandievinkulierungsbestimmungin Artikel685dAbs.2desSchweizerischenObligationenrechts.HierscheintdieRechtspraxiszuzeigen,dassbei StreitigkeitenunterAktionärsgruppenimmerwiederder Versuchunternommenwird,diesendurchdieBeschränkungderEintragungvonLegitimationsaktionärendie Stimmrechtestreitigzumachen.BesondersproblematischwärediesbeiAnlagenfonds,dadieseAktienzwar imeigenennamen,aberfürfremderechnunghalten.es stehtdaherzubefürchten,dassaufgrundderimgesetzesentwurfvorgeschlagenensanktionbeinichterfüllung desauskunftsverlangensaktionärsgruppendasstimmrechtinderhauptversammlungstreitiggemachtwerden kann.deshalbsprichtsehrvieldafür,diephasevorund währendderhauptversammlungvonstreitigkeitenüber dieerfüllungderauskunftspflichtfreizustellen.dies kanndadurcherreichtwerden,dassdieimaktienregister EingetragenenentsprechendenAuskunftsverlangennur außerhalbdieserkritischenzeiträumenachkommen müssen.
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