Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens A. Problem und Ziel InErfüllungihrergesellschaftlichenAufgabehatdieJustizindenvergangenen JahrenaufGrundzahlreicherGesetzesänderungeneineVielzahlwichtiger Aufgabenzusätzlichübernommen.GenanntseiendienachhaltigeStärkungdes OpferschutzessowiedieweitereVerbesserungdesSchutzesderÖffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern. DieJustizarbeitetschonseitlängeremamRandeihrerBelastbarkeit.Deshalb sindinderrechtspolitischendiskussionseitvielenjahrenvorschlägeunterbreitetworden,wiestrafverfahrenohnebeeinträchtigungderwahrheitsfindung undderberechtigtenrechtsstaatlicheninteressenderbürgerzubeschleunigen und zu straffen sind. StrukturelleReformenwurdenbereitsmitdemEntwurfeinesZweitenGesetzes zurentlastungderrechtspflege (strafrechtlicherbereich;bundestagsdrucksache13/4541)unddementwurfeinesgesetzeszurbeschleunigungvon VerfahrenderJustiz (Justizbeschleunigungsgesetz;Bundestagsdrucksache15/ 1491)gefordert.DerGesetzgeberhatdieseVorschlägejedochnichtindem notwendigen Umfang aufgegriffen. DieJustizministerinnenundJustizministerhabendieszumAnlassgenommen, aufihrerkonferenzvom29.bis30.juni2005indortmundaufdergrundlage desberichtsdervonihneneingesetztenarbeitsgruppe EffektivereStrafverfolgung auf den bestehenden Reformstau hinzuweisen. DieserReformstaubestehtnachwievor.AuchdervomBundesministeriumder JustizkürzlichvorgelegteEntwurfeinesZweitenJustizmodernisierungsgesetzes (Bundesratsdrucksache550/06)schafftkeinestrukturellenVerbesserungen im Strafprozess. Esbestehtdaher auchmitblickaufdasnachhaltigedrängenderpraxis ein dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf. B. Lösung Im Wesentlichen wird Folgendes vorgeschlagen: Vereinfachungen im Ermittlungsverfahren Änderungen in der Hauptverhandlung punktuelle Änderungen im Rechtsmittelrecht Änderungen hinsichtlich besonderer Verfahrensarten

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Änderungen im gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren Modifizierung der gerichtlichen Zuständigkeit in der Strafvollstreckung C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2.Vollzugsaufwand DerGesetzentwurfsolleinenAusgleichschaffenfürzahlreicheMehrbelastungen,diedieJustizinsbesonderezurGewährleistungeineseffektivenOpferschutzesunddesSchutzesderÖffentlichkeitvorgefährlichenStraftäternzu bewältigenhat.eineverlässlicheeinschätzungdesumfangsdermitdementwurfeventuelleinhergehendeneinsparungenistnichtmöglich,weildasfüreine SchätzungerforderlicheZahlenmaterialsichgarnichtodernurdurchUntersuchungengewinnenließe,diemiteinemunverhältnismäßigenAufwandan Kosten und Zeit verbunden wären. E. Sonstige Kosten Keine

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/3659

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/3659 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung DieStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319),zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1.In 153aAbs.2Satz1werdendieWörter biszumende derhauptverhandlung,inderdietatsächlichenfeststellungen letztmals geprüft werden können, gestrichen Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)ErachtetdieStaatsanwaltschaftdieVornahme einerrichterlichenuntersuchungshandlungfürerforderlich,sostelltsieihreanträgebeidemamtsgericht,in dessenbezirksieihrensitzhat.satz1giltnichtfürrichterlichevernehmungensowiedann,wenndiestaatsanwaltschaftdenuntersuchungserfolgdurcheineverzögerungfürgefährdeterachtet;indiesenfällenstelltdie StaatsanwaltschaftdieAnträgebeidemAmtsgericht,in dessenbezirkdierichterlicheuntersuchungshandlung vorzunehmen ist. 3. Dem 163a wird folgender Absatz 6 angefügt: (6)Zeugensindverpflichtet,aufLadungvorder PolizeibehördezuerscheinenundzurSacheauszusagen, wennderladungeinauftragodereinersuchender StaatsanwaltschaftzuGrundeliegt.Beiunberechtigtem AusbleibenoderunberechtigterWeigerungeinesZeugen kanndiestaatsanwaltschaftvondeninden 51und70 vorgesehenenmaßregelngebrauchmachen. 161a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend. 4.In 244Abs.3Satz2werdennachdemWort Antrag diewörter nachderfreienwürdigungdesgerichts eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: DieEntscheidungdesVorsitzendenistunanfechtbar Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirdjeweilsdaswort fünfzehn durchdas Wort sechzig ersetzt. b)insatz2wirddaswort dreißig durchdaswort sechzig ersetzt. c) Folgender Satz wird angefügt: DieSätze1und2geltenauch,wennnebendendort genanntenrechtsfolgeneinfahrverbot,dieentziehungderfahrerlaubnis,beiderdiesperrenichtmehr alsneunmonatebeträgt,odereinesperrevonnicht mehralsneunmonatenangeordnetoderbeantragt worden ist wird wie folgt geändert: a)daswort kann wirddurchdaswort ist unddie Wörter gerechtfertigtwerden werdendurchdie Wörter zu rechtfertigen ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: DerBeschwerdeführerhatdasmitderBerufungerstrebteZielanzugeben;vorhandeneBeweismittel soll er angeben. 8.In 318Satz2werdendieWörter odereinerechtfertigung überhaupt nicht erfolgt gestrichen. 9.In 319Abs.1werdennachdemWort eingelegt die Wörter oder nicht gerechtfertigt eingefügt Satz 1 wird wie folgt gefasst: IstdieBerufungrechtzeitigeingelegtundgerechtfertigt,sohatdieGeschäftsstelledieAktenderStaatsanwaltschaft vorzulegen. 11.In 374Abs.1wirdnachNummer4folgendeNummer 4a eingefügt: 4a.eineNötigung ( 240Abs.1und3desStrafgesetzbuches), wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: BeiVergehenkönnenaufschriftlichenAntragder StaatsanwaltschaftdieRechtsfolgenderTatdurch schriftlichenstrafbefehlohnehauptverhandlung festgesetzt werden. b)inabsatz2satz2werdendiewörter einemjahr durch die Wörter zwei Jahren ersetzt Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)HältdasGerichtdieZuständigkeiteines GerichtsniedererOrdnunginseinemBezirkfürbegründet,sogibtesdieSachedurchVermittlungder Staatsanwaltschaftandiesesab;derBeschlussistfür dasgerichtniedererordnungbindend,derstaatsanwaltschaftstehtsofortigebeschwerdezu.hältdas GerichtdieZuständigkeiteinesGerichtshöhererOrdnung,zudessenBezirkesgehört,fürbegründet,solegt esdieaktendurchvermittlungderstaatsanwaltschaft diesemzurentscheidungvor. 209agiltentsprechend. 14.In 408aAbs.1Satz1werdendieWörter imverfahrenvordemstrafrichterunddemschöffengericht gestrichenundnachdenwörtern diestaatsanwaltschaft diewörter biszumendederhauptverhandlung,inder dietatsächlichenfeststellungenletztmalsgeprüftwerden können, eingefügt. 15.In 419Abs.1Satz2werdendieWörter einemjahr durch die Wörter zwei Jahren ersetzt.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes In 78bAbs.1Nr.1desGerichtsverfassungsgesetzes inderfassungderbekanntmachungvom9.mai1975 (BGBl.IS.1077),daszuletztdurch geändertwordenist, wirddaskommadurcheinsemikolonersetztundfolgender Halbsatz angefügt: istnach 454bAbs.3derStrafprozessordnungübermehrereFreiheitsstrafengleichzeitigzuentscheiden,soentscheidetdieStrafvollstreckungskammerüberalleFreiheitsstrafen mitdreirichtern,wenndiesebesetzungfürdieentscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist,. Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten DasGesetzüberOrdnungswidrigkeiteninderFassung derbekanntmachungvom19.februar1987 (BGBl.I S. 602), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1.In 77bAbs.1Satz3werdendieWörter lediglicheine GeldbußevonnichtmehralszweihundertfünfzigEuro festgesetztwordenist durchdiewörter nichtmehrals einegeldbußevonfünfhunderteuro,einfahrverbotvon einemmonatundeinenebenfolgevermögensrechtlicher ArtimWertvonfünfhundertEurofestgesetztworden sind ersetzt Abs.2 wird aufgehoben Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer1wirddieangabe zweihundertfünfzig durch die Angabe fünfhundert ersetzt. b)innummer2werdennachdemwort um diewörter einfahrverbotvonnichtmehralseinemmonatdaueroderum eingefügtunddieangabe zweihundertfünfzig durch die Angabe fünfhundert ersetzt Abs. 2 wird wie folgt geändert: a)innummer1wirdjeweilsdieangabe einhundert durch die Angabe zweihundert ersetzt. b)innummer2wirddieangabe einhundertfünfzig durch die Angabe dreihundert ersetzt Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2)DieWiederaufnahmedesVerfahrenszuGunsten desbetroffenen,dieaufneuetatsachenoderbeweismittelgestütztwird ( 359Nr.5derStrafprozessordnung),istnurzulässig,wennseitRechtskraftderBußgeldentscheidungwenigeralsdreiJahreverstrichensind und zusätzlich 1.gegendenBetroffeneneineGeldbußevonmehrals fünfhundert Euro festgesetzt worden ist oder 2.eineNebenfolgeangeordnetwordenist,esseidenn, dassessichumeinfahrverbotvonnichtmehrals einemmonatdaueroderumeinenebenfolgevermögensrechtlicherarthandelt,derenwertimurteil oderimbeschlussnach 72aufnichtmehralsfünfhundert Euro festgesetzt worden ist. 6.In 87Abs.5, 100Abs.2Satz2und 104Abs.3 Satz1zweiterHalbsatzwirdjeweilsdieAngabe zweihundertfünfzig durchdieangabe fünfhundert ersetzt. 7. Dem 133 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: WenndieVerurteilungvordem [einsetzen:datumdes InkrafttretensdiesesGesetzes]rechtskräftiggeworden oderdiedasstrafverfahrenaufandereweiseabschließendeentscheidungvordiesemzeitpunktergangenist, soist 85Abs.2inderbisdahingeltendenFassunganzuwenden. Artikel 4 Zitiergebot DasGrundrechtderkörperlichenUnversehrtheit (Artikel2Abs.2Satz1desGrundgesetzes)wirddurchdieses Gesetz eingeschränkt. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am in Kraft.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/3659 Begründung A. Allgemeines GesetzgeberischeMaßnahmenzurSicherungeinereffektivenStrafverfolgungdurchKonzentrationundSchwerpunktsetzungsinddringenderforderlich.DieJustizministerinnen undjustizministerhabeninihremaufderkonferenzvom 29.bis30.Juni2005inDortmundzur EffektiverenStrafverfolgung gefasstenbeschlussdiehierzunotwendigen Maßnahmenaufgezeigt.DieseVorschlägegilteswiefolgt umzusetzen: a)vereinfachungenimermittlungs-undhauptverfahren aa) 162 StPO DerEntwurfsiehtvor,diebereitsinArtikel2Nr.15 desentwurfseinesgesetzeszurbeschleunigung vonverfahrenderjustiz (Justizbeschleunigungsgesetz;Bundestagsdrucksache15/1491)vorgesehene ÄnderungzurörtlichenZuständigkeitdesErmittlungsrichtersumzusetzen.Durcheineweitgehende KonzentrationderZuständigkeitaufdieErmittlungsrichteramOrtderStaatsanwaltschaftsollen die Wege zum Ermittlungsrichter verkürzt werden. bb) 163a StPO DerEntwurfsiehtvor,dieinArtikel1Nr.3des BundesratsentwurfseinesGesetzeszurÄnderung derstrafprozessordnung ( 110Abs.1, 111f Abs.3, 163aAbs.6StPO;Bundestagsdrucksache 14/6079),aberauchinArtikel2Nr.16desEntwurfs einesgesetzeszurbeschleunigungvonverfahren derjustiz (Justizbeschleunigungsgesetz;Bundestagsdrucksache15/1491)vorgeseheneÄnderung des 163aStPOvorzunehmen.Zeugensollenverpflichtetsein,aufLadungvorderPolizeizuerscheinenundzurSacheauszusagen,wennderLadungein AuftragodereinErsuchenderStaatsanwaltschaftzu Grunde liegt. cc) 244 StPO MitdervorgeschlagenenErgänzungsolldiebereits inartikel3nr.4buchstabeadesentwurfseines GesetzeszurEntlastungderRechtspflege (Bundestagsdrucksache12/1217),inArtikel2Nr.24des EntwurfseinesZweitenGesetzeszurEntlastungder Rechtspflege (strafrechtlicherbereich;bundestagsdrucksache13/4541)sowieinartikel2nr.22des EntwurfseinesGesetzeszurBeschleunigungvon VerfahrenderJustiz (Justizbeschleunigungsgesetz; Bundestagsdrucksache15/1491)vorgeseheneErleichterungderAblehnungeinesBeweisantragswegen Verschleppungsabsicht vorgenommen werden. dd) 273 StPO DerEntwurfgreiftdieRegelungzurAufgabedes InhaltsprotokollsimStrafverfahrenvordemAmtsgerichtauf,dieschoninArtikel2Nr.28desEntwurfseinesZweitenGesetzeszurEntlastungder Rechtspflege (strafrechtlicherbereich;bundestagsdrucksache13/4541)sowieinartikel2nr.26des EntwurfseinesGesetzeszurBeschleunigungvon VerfahrenderJustiz (Justizbeschleunigungsgesetz; Bundestagsdrucksache 15/1491) enthalten war. b) Änderungen im Rechtsmittelrecht aa) 153a StPO MitderErstreckungdes 153aStPOaufdasRevisionsverfahrensollfürdasRevisionsgerichtdie Möglichkeitgeschaffenwerden,Verfahrengegen Auflageneinstellenzukönnen.DamitgreiftderEntwurfdieinArtikel2Nr.14BuchstabebdesBundesratsentwurfseinesZweitenGesetzeszurEntlastungderRechtspflege (strafrechtlicherbereich; Bundestagsdrucksache13/4541),aberauchinArtikel2Nr.14desEntwurfseinesGesetzeszur BeschleunigungvonVerfahrenderJustiz (Justizbeschleunigungsgesetz;Bundestagsdrucksache15/ 1491) enthaltenen Überlegungen auf. bb) 313 StPO AnknüpfendanÜberlegungenimZusammenhang mitdementwurfeineszweitengesetzeszur EntlastungderRechtspflege (strafrechtlicherbereich;bundestagsdrucksache13/4541)sowieauf dergrundlagedesbeschlussesderkonferenzder JustizministerinnenundJustizministervom1.und 2.Juni2006inErlagen (GroßeJustizreform FunktionaleZweigliedrigkeit)sollderBereichderAnnahmeberufungsowohlimFallederVerurteilung alsauchimfalldesfreispruchseinheitlichaufein Strafmaß von 60 Tagessätzen erhöht werden. cc) 317 ff. StPO DievorgeschlagenenÄnderungengreifendiein Artikel2Nr.32bis35desEntwurfseinesZweiten GesetzeszurEntlastungderRechtspflege (strafrechtlicherbereich; Bundestagsdrucksache13/4541), inartikel2nr.29bis32desentwurfseinesgesetzeszurbeschleunigungvonverfahrenderjustiz (Justizbeschleunigungsgesetz;Bundestagsdrucksache15/1491),aberauchimDiskussionsentwurf füreinereformdesstrafverfahrensderfraktionen SPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENimDeutschenBundestagsowiedesBundesministeriumsder JustizvorgeseheneEinführungeinerBegründungspflichtfürdasRechtsmittelderBerufungauf. c)änderungenhinsichtlichbesondererverfahrensarten aa)strafbefehlsverfahren DerEntwurfhatzumZiel,dasStrafbefehlsverfahrenaufalleTatsacheninstanzenzuerstrecken,umin sämtlichengeeignetenfällendiemöglichkeitdes ErlasseseinesStrafbefehlszueröffnen.DieSanktionsmöglichkeitenimStrafbefehlsverfahrenwerdenerweitert.DamitgreiftderEntwurfdieinArtikel2Nr.41und43desEntwurfseinesGesetzeszur BeschleunigungvonVerfahrenderJustiz (Justizbeschleunigungsgesetz;Bundestagsdrucksache15/ 1491) bereits angestellten Überlegungen auf.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode bb)beschleunigtes Verfahren DerEntwurfverfolgtdasZiel,dieRechtsfolgenkompetenzimbeschleunigtenVerfahrenvoneinem aufzweijahrezuerweitern,umdieserbesonderseffizientenverfahrensarteinenbreiterenanwendungsbereich zu geben. cc)privatklage EineeffektiveStrafverfolgungerfordertnicht,jeden FallderNötigungvonAmtswegenzuverfolgen. DerEntwurfsollderStaatsanwaltschaftdieMöglichkeitgeben,beifehlendemöffentlichenInteresse namentlichbeibagatelldelikten denanzeigenerstatteraufdenwegderprivatklagezuverweisen. d) Änderungen im Gerichtsverfassungsrecht NachderderzeitigenRechtslagekommtesindenFällen, indenenvonderstrafvollstreckungskammerzugleich überdieaussetzungdervollstreckungeinerlebenslangenundeinerzeitigenfreiheitsstrafeoderdieaussetzungdervollstreckungderunterbringungineinem psychiatrischenkrankenhausoderindersicherungsverwahrungzuentscheidenist,zueinerparallelenbefassungdermitdreiberufsrichternbesetztengroßenstrafvollstreckungskammerunddermiteinemeinzelrichter besetztenkleinenstrafvollstreckungskammer.derentwurfsolldieseunökonomischeaufspaltungderentscheidungskompetenzenbeseitigenunddergefahr unterschiedlicherprognoseentscheidungenderstrafkammern entgegenwirken. e)änderungenimgerichtlichenordnungswidrigkeitenverfahren DieimEntwurfvorgeschlagenenÄnderungendesGesetzesüberOrdnungswidrigkeitensollenzurEntlastung derjustizindenmassenhaftauftretendenbußgeldsachen vornehmlichverkehrsordnungswidrigkeiten führen. Diessoll,wieinArtikel11Nr.2,3Buchstabea,Nr.4 und5desentwurfseinesgesetzeszurbeschleunigung vonverfahrenderjustiz (Justizbeschleunigungsgesetz; Bundestagsdrucksache15/1491)bereitsvorgeschlagen, insbesonderedurcheineanhebungderwertgrenzen erreicht werden. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (Änderung der StPO) Zu Nummer 1 ( 153a Abs. 2 Satz 1) DieÄnderungdes 153aAbs.2StPOführtdazu,dassdie VorschriftauchinderRevisionsinstanzanwendbarwird.Der Entwurfsiehtdavonab,eineSonderregelungfürdieNachfolgeentscheidungeneinervorläufigenEinstellungdurchdas Revisionsgerichtzutreffen.Esistanzunehmen,dassaus praktischengründenderartigeentscheidungenvomrevisionsgerichtinallerregelnurdanngetroffenwerden,wenn dieerfüllungeinerauflagesichergestelltist.verfahrensdogmatischbestehtimübrigenkeinunterschied,obein VerfahreninderBerufungs-oderinderRevisionsinstanz gemäß 153a StPO vorläufig eingestellt wird. Zu Nummer 2 ( 162 Abs. 1) Nach 162Abs.1StPOistfürrichterlicheUntersuchungshandlungengrundsätzlichderErmittlungsrichterörtlichzuständig,indessenBezirkdieHandlungvorzunehmenist. WennessichdabeiumeinenErmittlungsrichterhandelt,der seinensitzaneinemanderenortalsdiestaatsanwaltschaft hat,führtdieregelungzumehraufwandbeiderstaatsanwaltschaft:esmüssengegebenenfallszweitaktenoder jedenfallsablichtungeneinzelnerfürdieentscheidungsfindungdesermittlungsrichterswichtigerunterlagen erstelltunddemermittlungsrichtereiligzugeleitetwerden; hierdurchkönnendasverfahrenverzögertunddiegeheimhaltungvonsensiblenvorgängenerschwertwerden.um dieszuvermeiden,wirddasregel-ausnahme-verhältnisin 162Abs.1StPOumgekehrt.DamitwerdenkünftighäufigeralsbisherdieErmittlungsrichteramSitzderStaatsanwaltschaftzuständigsein.Hierdurchwirdzugleichder Grundrechtsschutzverbessert.WennderzuständigeErmittlungsrichterleichtererreichbarist,werdenbeispielsweise selteneralsdiesbisherbeieinervoneinemauswärtigen ErmittlungsrichteranzuordnendenWohnungsdurchsuchung derfallseinkann,dievoraussetzungenfürgefahrinverzug gegebensein.auchführtdiekonzentrationderzuständigkeitzumbeispielfüranordnungennach 100aStPOdazu, dasssichbeidenermittlungsrichternmehrerfahrungswissen bildet. Zu Nummer 3 ( 163a Abs. 6 neu ) DasgeltendeStrafverfahrensrechtsiehteineVerpflichtung deszeugen,vorderpolizeizuerscheinenundauszusagen, nichtvor.nach 161aAbs.1Satz1StPOsindZeugenverpflichtet,aufLadungvorderStaatsanwaltschaftzuerscheinenundzurSacheauszusagen.DiePolizeihatnurdieMöglichkeit,denZeugendaraufhinzuweisen,dasssieim WeigerungsfalleaufseineVernehmungdurchdenStaatsanwaltoderdenRichterhinwirkenwerde,beiwelchemfür ihn eine Erscheinens- und Aussagepflicht bestehe. Ermittlungsverfahrenkönnteneffizientergeführtwerden, wennfürzeugeneineerscheinens-undaussagepflichtbei derpolizeibestünde.diestrafverfolgungsbehördenhaben esnichtseltenmitwankelmütigenundbedrohtenzeugenzu tun,derenaussagebereitschaft auchbeiderpolizei gefördertwerdensollte.fürdenermittlungserfolgkannesentscheidendsein,wenngeradesolchezeugensofrühzeitigwie möglichvernommenwerdenundschonbeidererstenvernehmungweiterführendeangabenmachen.dieeffektivität derstrafverfolgungbedingt,dassbeidervernehmungvon ZeugenauchdasErfahrungswissenderPolizeiumfassend nutzbargemachtwird.insbesonderebeiderbekämpfungder OrganisiertenKriminalitätmüssendieverfügbarenkriminaltaktischenMöglichkeitenbestmöglichgenutztwerden. EinerfrühzeitigenErstvernehmungdurchdiePolizeikommt insbesonderedannbedeutungzu,wennbesonderespolizeilicheserfahrungswissennutzbarzumachenistoderetwaauf DatenbeständeundErkenntnisseausdervorbeugendenVerbrechensbekämpfung,diederStaatsanwaltschaftnichtunmittelbarzurVerfügungstehen,zurückgegriffenwerden muss.indendiekleinereundmittlerekriminalitätbetreffendenermittlungsverfahrenerscheinenzudemauchweniger bedeutsame,aberdennochletztlichvonderstaatsanwaltschaftzuvernehmendezeugenoftmalsaufpolizeiliche

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/3659 LadungausBequemlichkeit,wegendamitverbundenerKostenoderwegendeserforderlichenZeitaufwandsnicht.Ein weitererwichtigeranwendungsbereichderneuregelung werdenfällesein,indenendiesachleitendestaatsanwaltschaftnochnichtgenügendkenntnisvondemsachverhalt hat.ineinersolchensituationkanndiestaatsanwaltschaft nach 163aAbs.6StPO-EdiePolizeibeauftragenbzw. ersuchen,denzeugenzuladen,ohnedassdafürinjedem Einzelfallnötigwäre,dassdieStaatsanwaltschaftvordem Auftragbzw.ErsuchenvonderPolizeiumfassendüberden Verfahrensstandinformiertwürde.EineErscheinenspflicht beiderpolizeidürftesichindengenanntenanwendungsfällenderneuregelungschondeshalbbeschleunigend,entlastendundkostensenkendauswirken,weilderartigezeugen einmalerschienen inallerregelaussagebereitsind. BestehtzugleicheineAussagepflichtbeiderPolizei,wird der Entlastungseffekt verstärkt. RechtsstaatlicheBedenkengegendievorgeschlageneStärkungderRollederPolizeiimErmittlungsverfahrenbestehen nicht.auftragundersuchen ( 161Abs.1Satz2StPO)der StaatsanwaltschaftbringendieLeitungsbefugnisderStaatsanwaltschaftindemerforderlichenMaßezurGeltung.Der AuftragoderdasErsuchenkannallgemeinoderfürdenEinzelfall erklärt werden. EineEntscheidungsbefugnisderPolizeiüberZwangsmaßnahmenoderOrdnungsmittelgegennichterschieneneoder aussageunwilligezeugenistmitdervorgeschlagenenmaßnahmefreilichnichtverbunden.diesebefugnisseverbleibenbeiderstaatsanwaltschaft.einsoschwerwiegender EingriffwiedieVorführungeinesZeugendarfimstrafrechtlichenErmittlungsverfahrennichtohneMitwirkungeines Justizorganserfolgen.ObeineZeugenaussagewegenihrer Bedeutungerzwungenwerdendarf,lässtsichoftmalsnur auseinerderstaatsanwaltschaftobliegendengesamtschau desverfahrensunterberücksichtigungdermateriellensowie prozessualen Rechtslage beurteilen. Zu Nummer 4 ( 244 Abs.3 Satz 2) MitdemVorschlagzu 244Abs.3Satz2StPOstelltder Entwurfklar,dassdasTatgerichtgeradedenAblehnungsgrundderVerschleppungsabsichtselbstzuwürdigenhat, wassichaufdiebegründungsanforderungenauswirkt.ansatzpunktist,dassdierevisionsgerichtlichenanforderungen andiebegründungeinestatrichterlichenablehnungsbeschlusseswegenverschleppungsabsichtzustrengerscheinen.mitdervorgeschlagenenfassungwirdzumausdruck gebracht,dassdasrevisionsgerichtaufdieprüfungbeschränktseinsoll,obdertatrichterrechtlicheinwandfreizu seinerüberzeugunggekommenist,dassverschleppungsabsichtvorliegt.diebeschränkungrechtfertigtsichausden BesonderheitendiesesAblehnungsgrundes,derinbesonderemMaßdieWürdigungvonIndizienfüreininneresFaktum verlangt. Zu Nummer 5 ( 273 Abs. 2, 3) Zu Buchstabe a DurchdieAufhebungvonAbsatz2wirddieNotwendigkeit desinhaltsprotokollsinderamtsgerichtlichenhauptverhandlungbeseitigt.imgegensatzzuerstinstanzlichenverfahrenvordengroßenstrafkammernderlandgerichteund denstrafsenatenderoberlandesgerichtesiehtdiebisherige Bestimmungin 273Abs.2StPOinHauptverhandlungen vordemstrafrichterunddemschöffengerichtdieaufnahme vonwesentlichenergebnissendervernehmungenindas Protokollvor.DieVorschriftdientinersterLiniedernach 325StPOvorgesehenenVerfahrenserleichterungimBerufungsverfahrendurchVerlesungvonProtokollenüberAussagenderinderHauptverhandlungdeserstenRechtszuges vernommenenzeugenundsachverständigen.inderpraxis erweistsichdieseverfahrensweisejedocheheralsausnahmefall,sodassesiminteresseeinerentlastungderstrafrechtspflegeangemessenerscheint,dieinsoweitzwingende Regelungaufzugeben.EinBedürfnishierfürbestehtinsbesonderenachderin 226StPOdurchdasErsteJustizmodernisierungsgesetzvom24.August2004 (BGBl.I S.2198)vorgenommenenÄnderung,wonachderStrafrichteraufdieHinzuziehungeinesProtokollführersverzichten kann. DievorgeschlageneÄnderungbewirktausschließlicheine AufhebungderbisherbestehendenPflichtzurDokumentationderVernehmungsergebnisse.DasInhaltsprotokollkann jedochzurunterstützungdesvorsitzenden,derimunterschiedzudeninderersteninstanzmitmehrerenberufsrichternbesetztenstrafkammernundstrafsenatenzugleichdie VerhandlungleitensowiedieerforderlichenAufzeichnungenvornehmenmuss, durchausetwazurerhaltungdes ErinnerungsvermögensbeiderAbfassungdesschriftlichen Urteils zweckmäßigsein.eineaufnahmeentsprechender InhalteindasProtokollbzw.einedahingehendeAnweisung andenhinzugezogenenprotokollführerwirddemvorsitzenden auch nach dem Entwurf nicht versperrt. Zu Buchstabe b Gemäß 273Abs.3Satz1StPOhatderVorsitzendevon AmtswegenoderaufAntrageineranderVerhandlungbeteiligtenPersondievollständigeNiederschreibungundVerlesunganzuordnen,wennesaufdieFeststellungeinesVorgangsinderHauptverhandlungoderdesWortlautseiner AussageoderÄußerungankommt.LehntderVorsitzende dieseanordnungab,sogibtdiebisherigebestimmungin 273Abs.3Satz2denVerfahrensbeteiligtendasRecht, eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. InderPraxissinddieFälle,indenenesaufdieFeststellung einesvorgangsoderdeswortlautseinererklärungankommt,nichtzahlreich,zumaldierechtsprechungderrevisionsgerichtealsbaldnachderneuregelungklargestellt hat,dassdierevisionnichtaufeinediskrepanzzwischen derwörtlichprotokolliertenaussageunddeminhaltdes Urteilsgestütztwerdenkann.DiegeltendeRegelungenthält jedochinsbesonderedurchdiemöglichkeitderanrufung desgerichtsdiegefahreinerverfahrensbehinderung,dader GangderVerhandlungundinsbesonderedieKonzentration underinnerungsfähigkeiteinesgeradeaussagendenzeugen oderdiekonzentrationeinessachverständigendurchwiederholteprotokollierungsanträgeundvorallemdurchanschließendeanrufungdesgerichtsbeiderenablehnung durchdenvorsitzendenempfindlichgestörtwerdenkann. DerAntragaufgerichtlicheEntscheidungebensowiediese selbstträgtzueinerverzögerungderhauptverhandlungund imübrigenhäufigzueineremotionalisierungdesverhandlungsklimas bei.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DerEntwurfschlägtmitderNeufassungdesAbsatzes3 Satz2vor,dieMöglichkeitderAnrufungdesGerichtszu beseitigen,wenndervorsitzendedenantragaufwörtliche Protokollierungablehnt.DieAntragsbefugnisderVerfahrensbeteiligtensolldagegenerhaltenbleiben.Nachder GrundkonzeptionderStrafprozessordnungliegtdieVerantwortungfürdenInhaltdesHauptverhandlungsprotokolls nichtbeimgericht,sondernalleinbeimvorsitzenden (und beimprotokollführer).deshalbistgegenentscheidungen desvorsitzendenüberprotokollierungsfragenauchnichtdie AnrufungdesGerichtsnach 238Abs.2StPOzulässigund esbedurftederimgeltendenrechtin 273Abs.3Satz2 StPO enthaltenen Sonderregelung, um sie zu ermöglichen. SchutzwürdigeRechtedesAngeklagtenwerdendurchdie NeufassungdesAbsatzes3Satz2nichtbeeinträchtigt.Nach herrschendermeinungkanneinrechtsmittelinderregel nichtmiterfolgaufdieablehnungdervollständigenniederschriftgestütztwerden,sodasseinrevisionsrechtlich begründbaresinteresseaneinerentscheidungdesgerichts nichtbesteht. 261StPOwirddurcheineablehnendeEntscheidungnichtberührt.DadasAntragsrechtnachAbsatz3 Satz1erhaltenbleibt,mussderVorsitzendeseineablehnendeEntscheidungbegründen ( 34StPO);AntragundAblehnungsindihrerseitsnach 273Abs.1StPOzuprotokollieren. NachdemVorschlagdesEntwurfssollderbisherigeAbsatz3Satz2nichtlediglichaufgehoben,sonderndurcheine Neufassungersetztwerden,diedieUnanfechtbarkeitder EntscheidungdesVorsitzendenausdrücklichbestimmt.Damitwirdzunächstnochmalsklargestellt,dass 238Abs.2 StPOnichtanwendbarist.Fernersolldamitdietrotzder in 305Satz1StPOgetroffenenRegelunginbestimmtenFällennach 304Abs.1StPOfürzulässiggehaltene Beschwerdeausgeschlossenwerden,weilsieebenfallsden Verfahrensablauferheblicherschwerenkönnteundsachlich nicht notwendig erscheint. DiebesondereProtokollierungsvorschriftdes 183GVG beieinerinderhauptverhandlungbegangenenstraftat bleibt durch die Neuregelung unberührt. Zu Nummer 6 ( 313 Abs.1) DieAnnahmeberufunghatsichinderPraxisbewährt,auch wenndiedarauserwachsendenbeschränkungenbishereher seltenzuranwendungkommen.diegeltenderegelung erstrecktsichauffälle,indenenhäufigehereineverfahrenseinstellungnach 153aStPOalsdieVerurteilungzu einergeldstrafenaheliegt.wenndieannahmeberufung spürbarzueinerentlastungderstrafjustizbeitragensoll,ist eserforderlich,ihrenanwendungsbereichmaßvollauszuweiten. InderSacheerscheintdiesunteranderemdeshalbvertretbar, weildiezulässigkeitderberufungnurdannbeseitigtwird, wenndasrechtsmitteloffensichtlichunbegründetist.die amstrafmaß (15Tagessätze)bzw.StrafantragderStaatsanwaltschaft (30Tagessätze)orientierteSchwellesollangehobenunddasFahrverbotsowie ingewissemumfang auchdieentziehungderfahrerlaubnissolleneinbezogen werden. DieAnhebungderSchwellenwerteauf60Tagessätzestellt eineangemessenegrenzedar,diesowohldieinteressendes VerurteiltenausreichendberücksichtigtalsaucheineausreichendeEntlastungmitsichbringt.DerGrenzwertbei GeldstrafenindenSätzen1und2desEntwurfswirdeinheitlichfestgelegt;füreineDifferenzierung,wiesiedasgeltende Recht vorsieht, gibt es keinen überzeugenden Grund. Zu den Nummern 7 bis 10 ( 317 bis 320) DerEntwurfsiehtvor,dassdasZielderBerufungangegeben und die Berufung begründet werden muss ( 317 StPO-E). DiePflichtzurBerufungsbegründungliegtbiszueinem gewissengradinderkonsequenzdereinführungunderweiterungderannahmeberufung,diediebegründungeiner Berufungnahelegt.Auchdavonabgesehenkannesjedem Angeklagtenzugemutetwerden,seinRechtsmittelzumindestkurzzubegründenunddasZiel,daserdamitverfolgt, anzugeben.diestaatsanwaltschaftistschonjetztdurchverwaltungsvorschriftzurbegründungderberufungverpflichtet (Nr.156derRichtlinienfürdasStraf-unddasBußgeldverfahren).ZwarerscheinteswegenderFunktionund StrukturderBerufungnichtsachgerecht,dieAnforderungen andiebegründungeinerrevisionzuübernehmen.miteiner Mitteilungdarüber,wasmitderBerufungangestrebtwird, undmiteinerbegründung,warumdasersturteilangegriffen wird,istaberkeinangeklagterüberfordert,zumalersein RechtsmittelzuProtokollderGeschäftsstelleeinlegenkann. AuchmiteherallgemeinenBegründungen etwa: Weilmir dasstrafmaßzuhochist kanndasverfahrenentlastet werden,weilesdemgerichtohnezusätzlichenachfrage beimangeklagtensogleichmöglichist,seinetätigkeitauf diefürdasstrafmaßrelevantenpunktezubeschränken,insbesondereentsprechendzuterminieren.dieentlastunggilt vorallemfürverfahren,indenenbislangimhinblickaufdas FehleneinerBegründungspflichtvonjederBegründung Abstandgenommenwurde,dasUrteiljedochnurzumTeil angegriffen werden sollte. ImHinblickaufdiePrinzipien,aufdenenunserStrafverfahrenaufbaut,vorallemimHinblickaufdenAmtsaufklärungsgrundsatz,wirddavonabgesehen,auchdiePräsentationderBeweismittelinderBerufungsbegründung verpflichtendvorzugeben.mitder Sollvorschrift wird gleichwohl ein Signal gesetzt. DieÄnderungder 318,319und320StPOistKonsequenz der Änderung des 317 StPO. Zu Nummer 11 ( 374 Abs. 1 Nr. 4a neu ) DieNötigungwirdvielfachauchimZusammenhangmit nachbarrechtlichenstreitigkeitenoderbeiauseinandersetzungenimstraßenverkehrangezeigt.eserscheintnicht erforderlich,jedenfalldernötigungvonamtswegenzu verfolgen.durchdiemöglichkeitderverweisungaufden PrivatklagewegwürdederStaatsanwaltschafteingeräumt, zwischensozialschädlichensowiemassivenstraftateneinerseitsundbagatelldeliktenandererseitszuunterscheiden, ohnedasswiebeieinereinstellungnach 153StPOdem AnzeigendendiestrafrechtlicheVerfolgungabgeschnitten wird,daerprivatklageerhebenkann.ausgenommenhiervonistdienötigungineinembesondersschwerenfallgemäß 240 Abs.4 StGB.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/3659 Zu Nummer 12 ( 407 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2) Zu Buchstabe a DurchdieNeufassungdes 407Abs.1Satz1StPOwird diebeschränkungdesstrafbefehlsverfahrensaufverfahren vordemamtsgerichtaufgehoben,sodassstrafbefehlsanträgeinallengeeignetenstrafrechtlichenverfahren,also auchvordenlandgerichtenundoberlandesgerichtengestelltwerdenkönnen.geradeinwirtschaftsstrafverfahren oderkorruptionsverfahrenkanneinbedürfnisbestehen, Strafbefehle gegebenenfallsnurhinsichtlicheinzelnerangeschuldigter in einem Großverfahren zu erlassen, um mit dereinsparungeinerhauptverhandlungeineentlastungzu erreichen.strafbefehlekönnendemnachvondenlandgerichtenunteranderemdannerlassenwerden,wenndie StaatsanwaltschaftwegenderbesonderenBedeutungoder desbesonderenumfangsdesfallesoderderschutzbedürftigkeitvonzeugendiesachedortanhängigmacht (vgl. 24 Abs.1Nr.3GVG)oderindenFällendes 408aStPOim Hauptverfahren,wenneineHauptverhandlungnichtfürerforderlicherachtetwird.DieobenangesprochenenVerfahreninWirtschafts-undKorruptionssachenkönnenvonbesondererBedeutungsein,wennsieaustatsächlichenoder rechtlichengründenausdermassederdurchschnittlichen Strafsachennachobenherausragen,wasjeweilsimEinzelfallzubeurteilenundzuentscheidenist.Unabhängigdavon könnendielandgerichtestrafbefehlebeivorliegeneines ZusammenhangsauchgegeneinzelnePersonenerlassen, wennhinsichtlichandereranklagebeimlandgerichterhoben wird. DasStrafbefehlsverfahrenkannauchgeeignetseinfürVerfahren,dietrotzeinesgeringenSchuldgehaltszwingendvor derstaatsschutzkammer (vgl. 74aGVG)odergarvorden Oberlandesgerichten (vgl. 120GVG)verhandeltwerden müssen. WirdgegeneinenvomLandgerichtoderOberlandesgericht erlassenenstrafbefehleinsprucheingelegt,sosindinder Hauptverhandlungnach 411Abs.2Satz2StPOdieVerfahrensvereinfachungendes 420Abs.1bis3StPOanzuwenden.DasförmlicheBeweisantragsrechtbleibtaber erhalten,weil 420Abs.4StPOnurimVerfahrenvordem Strafrichter gilt. Zu Buchstabe b Vorgesehenistweiter,dassFreiheitsstrafenbiszuzweiJahren stattbishernureinemjahr,diezurbewährungausgesetztwerden,durchstrafbefehlverhängtwerdenkönnen. Insbesondere,abernichtnurinWirtschaftsstrafverfahren kanndieszueinerspürbarenentlastungführen.hohe BewährungsstrafensindinWirtschaftsstrafverfahrennicht unüblich,auchwennsievordemlandgerichtverhandelt werden.dieregelung,wonachohneeinenverteidigereine FreiheitsstrafeimStrafbefehlsverfahrennichtverhängtwerden darf, bleibt unverändert. Zu Nummer 13 ( 408 Abs.1) Derbishergeltende 408Abs.1StPOistdurchdasGesetz zurentlastungderrechtspflegevom11.januar1993 (BGBl.IS.50)obsoletgeworden,dennnachderÄnderung des 25GVGist,daeinehöhereFreiheitsstrafeals zweijahreimstrafbefehlsverfahrennichtmöglichist,das Schöffengericht nicht zuständig. DieNeufassungdes 408Abs.1StPOerstrecktsichdemgegenüberaufsämtlicheGerichteundlehntsichweitgehend an 209StPOan,derdieFragederEröffnungszuständigkeit regelt.angesichtsder jedenfallsaußerhalbdes 408a StPO bestehendengenerellenunzuständigkeitdesschöffengerichtserfasstdiebestimmungdasverhältniszwischen Amtsgericht (Strafrichter),LandgerichtundOberlandesgericht.DieVorschriftübernimmtdiebereitsinderbisherigenFassungdes 408Abs.1StPOnormierteBindungswirkungsowiedieMöglichkeitderAnfechtungdurch sofortigebeschwerdederstaatsanwaltschaft.siefügtsich insoweitnahtlosindassystemderstrafprozessordnungein. MitderBezugnahmeaufdenjeweiligenBezirkwirddeutlichgemacht,dassdieFragederörtlichenZuständigkeit,die sichnachdenallgemeinenvorschriftenbeurteilt,nichtberührt ist. Zu Nummer 14 ( 408a Abs. 1 Satz 1) DurchdieStreichungderWörter inverfahrenvordem StrafrichterunddemSchöffengericht in 408aAbs.1 Satz1StPOwirdsichergestellt,dassdasStrafbefehlsverfahrenauchnachEröffnungdesHauptverfahrensvordenLandgerichtenunddenOberlandesgerichtenAnwendungfinden kann. NebendemAnwendungsbereichimerstinstanzlichenVerfahrenkommthinzu,dasskünftigzusätzlichinderBerufungsinstanzvordenLandgerichtenderErlasseinesStrafbefehlsmöglichist.AuchindiesemStadiumkannessinnvoll sein,nach 408aStPOzuverfahren,wennderAngeklagte etwafreigesprochenwurdeundinderberufungsverhandlungnichterscheint,z.b.weilersichaußerlandesbefindet. AufGrundderAusgestaltungdesStrafbefehlsverfahrens, dasnacheinemeinspruchdesangeschuldigteneineüberprüfungintatsächlicherundrechtlicherhinsichtinöffentlicherhauptverhandlungvorsieht,kanndererlasseines StrafbefehlsdurcheinRevisionsgerichtnichtinFrage kommen,daeinederartigeverhandlungdersacheimrevisionsrechtszugausgeschlossenist.demzufolgeistdieanwendbarkeitdesstrafbefehlsverfahrensaufdietatsacheninstanzenzubeschränken.hierzuwurdedieregelung übernommen,diedelegelatain 153aAbs.2Satz1StPO existiert.diestaatsanwaltschaftkanndemnachnurbiszum EndederHauptverhandlungderletztenTatsacheninstanz einen Strafbefehlsantrag stellen. Zu Nummer 15 ( 419 Abs. 1 Satz 2) DasbeschleunigteVerfahrengewährleisteteinebesonders effizienteundschnelleerledigungvonstrafverfahren.der Entwurfschlägtvor,dasskünftigimbeschleunigtenVerfahrenFreiheitsstrafenbiszuzweiJahren stattbishernur einemjahr verhängtwerdenkönnen.dembeschleunigten VerfahrensollhierdurcheinbreitererAnwendungsbereich gegebenwerden. 418Abs.4StPO,wonacheinVerteidiger bestelltwird,wennimbeschleunigtenverfahreneinefreiheitsstrafevonmindestenssechsmonatenzuerwartenist, bleibt unverändert.

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Artikel 2 ( 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG) DiederzeitigeGesetzesfassungberuhtimWesentlichenauf demam1.märz1993inkraftgetretenengesetzzurentlastungderrechtspflegevom11.januar1993 (BGBl.IS.50). DieBesetzungderStrafvollstreckungskammernistin 78b GVGneugeregeltworden.DanachentscheidetdiesogenanntegroßeStrafvollstreckungskammernach 78bAbs.1 Nr.1GVGinVerfahrenüberdieAussetzungderVollstreckungdesResteseinerlebenslangenFreiheitsstrafeoder dieaussetzungdervollstreckungderunterbringungin einempsychiatrischenkrankenhausoderindersicherungsverwahrungmitdreirichternuntereinschlussdesvorsitzenden.diemiteinemrichterbesetztesogenanntekleine Strafvollstreckungskammer eshandeltsichumdengleichenspruchkörper entscheidetnach 78bAbs.1Nr.2 GVGindensonstigenFällen.DieEinführungderBesetzung derstrafvollstreckungskammermiteinemrichterlehnte sichausgründenderressourcenknappheitaneineentsprechenderegelungdeseinigungsvertragesan (vgl.bundesratsdrucksache 314/91, S. 143). DieseAufspaltunghatzurFolge,dassdiegroßeStrafvollstreckungskammernurnochfürdieVerfahrenbeiVerurteilungennachden 57a,57b,63,66StGBzuständigist ( 78bAbs.1Nr.1GVG),währendderEinzelrichterder kleinenstrafvollstreckungskammeralleübrigenentscheidungenzufällenhat ( 78bAbs.1Nr.2GVG).DieNeuregelunghatgegenüberderfrüheren differenzierteren RegelungimGrundsatzeinedeutlicheVereinfachungerbrachtunddieAbgrenzungerleichtert.Allerdingshatdie RechtsprechunginderFolgemehrfachAnlassgehabt,sich mitderfragezubefassen,welcheauswirkungeneshat, wennanstelledeszuständigendreier-kollegiumsdereinzelrichteroderanstelledeszuständigeneinzelrichtersdas Kollegiumentschiedenhat (vgl.dieübersichtenbeikissel/ Mayer,Gerichtsverfassungsgesetz,5.Aufl., 78bRnr.8f. undbeisiolek,in:löwe-rosenberg,strafprozessordnung, 25.Aufl., 78bGVGRnr.11ff.sowiehinsichtlichderletztgenanntenKonstellationOLGDüsseldorf,NStZ2000,444 f.). EsgibtFälle,indenennebenlebenslangenFreiheitsstrafen auchdiemaßregeldersicherungsverwahrung,derunterbringungineinempsychiatrischenkrankenhausundineiner EntziehungsanstaltoderineinemweiterenUrteileinezeitige Freiheitsstrafeverhängtwird.NebenUnterbringungenbestehtnichtseltenÜberhaftzurVollstreckungvonFreiheitsstrafennachWiderrufderdiesbezüglichzunächstbewilligten Strafaussetzung zur Bewährung. derunterbringungineinerentziehungsanstalthataberein Einzelrichter der Strafvollstreckungskammer zu treffen. LiegennebendenzeitlichenVoraussetzungeneinerEntscheidungnach 57aoder 57bStGBauchdieVoraussetzungenfüreinebedingteEntlassungnach 57StGBvor,so hatnach 57aoder 57bStGBdiegroßeStrafvollstreckungskammernurüberdieAussetzungderlebenslangen FreiheitsstrafeundgegebenenfallseinerdanebenangeordnetenUnterbringunginderSicherungsverwahrungoderineinempsychiatrischenKrankenhauszuentscheiden.BeidieserEntscheidungistauchzuberücksichtigen,dassder VerurteiltegegebenenfallsnochdurchgesondertesUrteilzu zeitigerfreiheitsstrafeundunterbringungineinerentziehungsanstaltverurteiltwordenist.dieeigentlicheentscheidungüberdieaussetzungderzeitigenfreiheitsstrafebzw. IndiesenKonstellationenentstehtinfolgederZuständigkeitsaufspaltungerhöhterAufwandfürdieStrafvollstreckungskammer:EssindweitereAktenanzulegen,demVerurteiltenistregelmäßigindengesondertgeführtenVerfahren wegenderschwierigkeitderrechtslagejeweilseinpflichtverteidigerbeizuordnenundderverurteilteisteinweiteres Malanzuhören ( 454StPO).Eventuellistaucheinweiteres Gutachtennach 454Abs.2StPOeinzuholen.Schließlich isteinzweiterbeschlusszufassen,abzusetzenundzuzustellen. InüberbesetztenSpruchkörpernmussderzurEntscheidung berufeneeinzelrichterzudemnichtzwingendauchmitglied dergroßenstrafvollstreckungskammersein,dieüberdie AussetzungderlebenslangenFreiheitsstrafezuentscheiden hat.esistdaherbeispielsweisedenkbar,dassdiegroße StrafvollstreckungskammereinepositiveLegalprognose trifftunddielebenslangefreiheitsstrafezurbewährungaussetzt,währenddereinzelrichtereinesolcheprognosenicht erwägtunddieaussetzungeinergesondertausgeurteilten zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ablehnt. ZuähnlichenKonstellationenkannesnachdemgeltenden RechtbeiimMaßregelvollzugUntergebrachtenkommen.Ist zumbeispieleinverurteilterineinempsychiatrischenkrankenhausuntergebrachtwordenundstehenaußerdemzeitige FreiheitsstrafenzurVerbüßungan,soentscheidetdiegroße StrafvollstreckungskammerüberdieAussetzungderUnterbringung,einEinzelrichterüberdieAussetzungsmöglichkeitennach 57oder 67Abs.5StGB.Imletztgenannten FallkannderEinzelrichterdieEntscheidungdergroßen Strafvollstreckungskammerobsoletmachen,indemereine zugleichmitderunterbringungverhängtefreiheitsstrafe nichtzurbewährungaussetzt.auchindieserfallkonstellationistderdargestellteverfahrensaufwandzweimalzuleisten. UmdieDoppelarbeitzuvermeidenunddermiteinerZuständigkeitsaufspaltungeinhergehendenGefahrfürdieBevölkerungnichtnachvollziehbarerunterschiedlicherPrognoseentscheidungenderStrafvollstreckungskammerzubegegnen, schlägtderentwurfvor,dassdiegroßestrafvollstreckungskammerwieder entsprechenddergesetzesfassungvorinkrafttretendesgesetzeszurentlastungderrechtspflege füralleverfahrenzuständigist,diezeitgleichzuentscheiden sind.dieseentscheidungskonzentrationdientnichtnurder StraffungdesVerfahrensvorderStrafvollstreckungskammer,sondernerweistsichauchfürdenVerurteiltenunddie Verteidigungalsvorteilhaft,weildieKonzentrationderEntscheidungbeieinemSpruchkörperaufwändigeMehrfachanhörungen verhindert und das Verfahren beschleunigt. FürdieUntergebrachtengilt 454bStPOnach 463Abs.1 StPO entsprechend. Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) Zu Nummer 1 ( 77b Abs.1 Satz 3) EshandeltsichumeineFolgeänderungzurAnhebungder Wertgrenzeninden 79und80OWiG,mitderinsbesondere eine Entlastung der Amtsgerichte erreicht werden soll.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/3659 Zu Nummer 2 ( 78 Abs.2) Zu Nummer 3 ( 79 Abs. 1 Satz 1) EshandeltsichumeinenotwendigeFolgeänderung,diesich ausdervorgesehenenaufhebungdes 273Abs.2StPOergibt. DieWertgrenzenfürdieEinlegungvonRechtsmittelnwerdenverdoppelt.NachderAnhebungderWertgrenzein 79 Abs.1Satz1Nr.1OWiGvon250Euroauf500Eurosollin ZukunftbeidenmassenhaftauftretendenfahrlässigenVerkehrsverstößen,dienach 17Abs.1und2OWiGnurmit einergeldbußebiszu500eurogeahndetwerdenkönnen, keinerechtsbeschwerdemehrzulässigsein.mitderanhebungderwertgrenzeauf500eurowirddieentwicklungzur AnpassungderBeschwerdesummeindenOrdnungswidrigkeitenverfahrenandieBeschwerdesummeindenVerfahren anderergerichtsbarkeiten,insbesonderederzivilgerichtsbarkeitundderarbeitsgerichtsbarkeit ( 511ZPO, 64 ArbGG: jeweils 600 Euro), weiter fortgesetzt. AußerdemsollderBetroffenesichbeieinemFahrverbotvon biszueinemmonatmitderentscheidungeinergerichtlichen Instanzzufriedengeben.DieseEinschränkungfürdieBetroffenenerscheintzumutbar.InsbesonderedurchdieerfolgteNeuregelungin 25Abs.2aStVGsinddiefaktischen AuswirkungeneinesFahrverbotsvoneinemMonataufden BerufunddasPrivatlebendesBetroffenenerheblichabgemildertworden.DerBetroffenehatdanachinderRegelvier MonateZeit,umentsprechendeberuflicheoderprivateorganisatorischeMaßnahmenzutreffen,umdieAuswirkungen des Fahrverbots zu begrenzen. Zu Nummer 4 ( 80 Abs. 2) DieWertgrenzenfürdieZulassungsbeschwerdewerdenin demselbenverhältniswiein 79Abs.1Satz1OWiGangehoben. Zu den Nummern 5 und 6 ( 85Abs.2, 87Abs.5, 100Abs.2Satz2und 104 Abs.3 Satz 1) EshandeltsichumnotwendigeAnpassungenandieÄnderungen bei den 79, 80 OWiG. Zu Nummer 7 ( 133 Abs. 3 Satz 2 neu ) DurchdieÜbergangsvorschriftwirderreicht,dassesbei rechtskräftigemabschlussdesverfahrensvorinkrafttreten diesesgesetzesbeidenbisherigenwiederaufnahmeregeln verbleibt. Zu Artikel 4 (Zitiergebot) MitderVorschriftwirddeminArtikel19Abs.1Satz2GG enthaltenen Zitiergebot Rechnung getragen. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung DieBundesregierungnimmtzumGesetzentwurfdesBundesrates wie folgt Stellung: A. Allgemeines DerGesetzentwurfdesBundesratesgreiftVorschlägewieder auf,diebereitsindenvergangenenlegislaturperiodengegenstandvonbundesratsinitiativenwarenundimdeutschen BundestagkeineMehrheitfindenkonnten.Seineneuerliche InitiativestütztderBundesratinsbesondereaufdieAuffassung,derGesetzgeberhabediefrüherenVorschlägenichtim notwendigenumfangaufgegriffen.darüberhinausführtder Bundesratan,dassdieJustizindenvergangenenJahren durchdienachhaltigestärkungdesopferschutzessowiedie weitereverbesserungdesschutzesderöffentlichkeitvorgefährlichenstraftäternzusätzlichbelastetwordensei.hierbei darf Folgendes jedoch nicht außer Acht gelassen werden: DasvomBundesratinBezuggenommeneOperrechtsreformgesetz,dasam1.September2004inKraftgetretenist, istnichtmitspürbarenmehrbelastungenderstrafjustizverbunden.insoweitistzunächstdaraufhinzuweisen,dassim Vermittlungsverfahren,dasmitdiesemGesetzverbunden war,dafürgesorgtwurde,belastungenderstrafjustizweitgehendzuvermeiden.zumanderenbeinhaltetdiesesgesetz neben aufkommensneutralen StärkungenderOpferrechtewiez.B.derBefugnis,sichinderRegelbeiVernehmungeneinerVertrauenspersonzubedienen Stärkungender Opferrechte,dieinsbesondereineinerleichtverstärktenInformationsbefugnisdesOpfersüberdenVerlaufdesStrafverfahrensbestehen;dieskannaber wiebereitsdurchdie FortentwicklungderentsprechendenMerkblätterderLandesjustizverwaltungengeschehen ohnewesentlichezusatzbelastung des höheren Justizdienstes erledigt werden. EinzelneElementedesOpferrechtsreformgesetzes,dieinallerersterLiniedieStärkungderOpferrechtezumGegenstandhatten,tragenals Nebeneffekt auchzurjustizentlastungbei.genanntseihiernurdiemöglichkeit,ausgründen desopferschutzesdieanklagestattzumamtsgerichtsogleichzumlandgerichtzuerheben,womiteinezweitetatsacheninstanzerspartwird.zumanderenkannauchderausbaudessogenanntenadhäsionsverfahrens,mitdemdas OpfereinerStraftatauchseinezivilrechtlichenAnsprüche vordemstrafgerichtgeltendmachenkann,insgesamtzueinerentlastungderjustizbeitragen.denndurchdieverstärkteanwendungdiesermöglichkeitwirdeinzusätzlicheszivilverfahren nicht mehr erforderlich. ZueventuellenzusätzlichenBelastungenderStrafjustiz durchdieregelungenzursicherungsverwahrungistdarauf hinzuweisen,dassdieindenletztenjahrenverbesserten MöglichkeitenzurAnordnungderSicherungsverwahrungin dieüberkommenenstrukturendesstraf-undstrafverfahrensrechtsimrahmenderohnehinzuführendenverfahren integriertwurden,sodassfürdiebundesregierungeinewesentlichezusatzbelastungderstrafrechtspraxisnichtaufder Handliegt.AbgesehendavonmüssenzusätzlicheBelastungeninKaufgenommenwerden,wennderSchutzderBevölkerungvorbesondersgefährlichenStraftäterndieserfordert. DerGesetzgeberhatderBelastungderJustiz,einschließlich derstrafjustiz,seitlangembesonderesaugenmerkgeschenktundsichumabhilfebemüht.alsbesonderssignifikantesbeispielisthierdaserstegesetzzurentlastungder Rechtspflegezunennen,mitdemdiesogenannteBesetzungsreduktionbeidenLandgerichteneingeführtwurde. Dieseermöglicht,StrafverfahrenersterInstanzvorden Landgerichtenstattmitderüblichen 3er-Besetzung mit einerbesetzungvonzweiberufsrichterndurchzuführen. HiervonwirdoffensichtlichinhohemMaßeGebrauchgemacht:WährenddieAnzahlderNeuzugängeanStrafverfahrenersterInstanzbeidenLandgerichtenvon14485im Vergleichzu14338imVerhältnisderJahre1995zu2004 nahezukonstantgebliebenist,reduziertesichdiepersonalverwendungderrichterbeimlandgerichtbezogenauferstinstanzlicheverfahrenvon1211imjahre1995auf961im Jahre ZuletztwurdenzudemmitdemerstenJustizmodernisierungsgesetz,daszum1.September2004inKraftgetreten ist,inweitenbereichendesstrafverfahrensregelungenzur Verfahrensstraffungund-beschleunigungeingeführt.Unter anderemwurdendieregelungenzurvereidigungimstrafverfahrenvereinfacht.dieunterbrechungsfristeninstrafverfahrenwurdendeutlichverlängert,waszueinereffizienterenverfahrensgestaltung vonderpraxisbegrüßt beiträgt.verbessertwurdenauchdieantragstellungim StrafbefehlsverfahrenbeiAusbleibendesAngeklagtensowiedieRegelungenzumbeschleunigtenVerfahren,einem Institut,dasinsbesonderedenbelastetenAmtsgerichteneine rascheverfahrenserledigungermöglicht.geradebeimbeschleunigtenverfahrenbestehtaussichtderbundesregierungnocheinerheblichespotentialzurerweitertenanwendungdieservereinfachtenverfahrensartinverfahrender kleinerenkriminalitätvordenamtsgerichten.sowurden vonden34243durchdiestaatsanwaltschaftenimjahre 2004bundesweitgestelltenAnträgenaufDurchführung einesbeschleunigtenverfahrens11947anträgealleinin Bayern gestellt. DarüberhinaushatdieBundesregierungmitdemEntwurfeinesZweitenGesetzeszurModernisierungderJustiz (2.Justizmodernisierungsgesetz,Bundesratsdrucksache550/06) RegelungenaufdenWeggebracht,dieohneBeeinträchtigung rechtsstaatlicherstandardszurschonungderressourcenbeitragen. SpeziellzumBereichdesStrafverfahrenrechtsmöchtedie BundesregierungnochaufeinaktuellesVorhabenhinweisen: DasBundesministeriumderJustizerarbeitetderzeiteinen EntwurfbetreffenddiesogenannteVerständigungoderAbspracheimStrafprozess.DerenGegenstandistnichteinepureEffizienzsteigerungderJustiz,sonderndasBemühenum

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/3659 rechtsstaatlichklarevorgabenineinembereich,derfürdie Justizbesondersbedeutsamundseitlangemproblematisch undumstrittenist.mitderschaffungvonverfahrensrechtlichklarenvorgabenwirdindiesemhöchstumstrittenen, bislangnurdurchdieobergerichtlicherechtsprechunggeprägtenbereicheineregelunggeschaffen,diedurchallseitigerechtssicherheitdiedurchführungvonstrafverfahren erleichternwird.dazuwerdenauchdiebegleitregelungenin diesemgesetzesvorhabenbeitragen,dieerhöhtekommunikationundtransparenzdeshandelnszwischendenverfahrensbeteiligten zum Gegenstand haben. SoweitderBundesratÄnderungenimBereichdesstrafrechtlichenRechtsmittelrechtsvorschlägt,weistdieBundesregierungdaraufhin,dassaufgrundderjüngstenBeschlüsseder JustizministerkonferenzeineInitiativederBundesländerzu erwartenist,diesichimbereichderrechtsmitteleinesogenanntezweigliedrigkeitdesinstanzenzugeszumzielgesetzt hat.nachauffassungderbundesregierungsolltenfragen, dieimzusammenhangmitrechtsmitteln,derenvoraussetzungenundgegebenenfallsbeschränkungenbestehen,einheitlich betrachtet und gelöst werden. B. Zu den einzelnen Vorschlägen Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordung) Zu Nummer 1 ( 153a Abs. 2 Satz 1) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. DieRevisionsgerichtekönneninBezugaufVerfahrenseinstellungenoderReduzierungendesVerfahrensstoffesdurch dieanwendungder 153,154und154aStPOdenBesonderheitendesEinzelfallsangemessenRechnungtragen.HingegenverlangteineEntscheidungnach 153aAbs.2StPO regelmäßigeinetatsachenwürdigung,diederrevisionsinstanzgrundsätzlichfremdist.darüberhinauswürdedenrevisionsgerichtenmiteröffnungdereinstellungsmöglichkeit nach 153aStPOdiezusätzlicheAufgabezukommen,die ErfüllungvonAuflagenundWeisungenzuüberwachen,was denbeabsichtigtenentlastungseffektdeutlichbeeinträchtigen würde. Zu Nummer 2 ( 162 Abs. 1) DieBundesregierungstimmtdemAnliegendesBundesrates zuundwirddenvorschlagprüfen.siegibtjedochzubedenken,dasseingenerellerausschlussderzuständigkeitskonzentrationfürrichterlichevernehmungendazuführenwürde,dasseineineinzelfällengebotenevernehmungamsitz derstaatsanwaltschaftnichtmehrmöglichwäre.zubeachtenistauchdiebesonderesachlagebeiaugenscheinsnahmen,derendurchführungoftmalsnurandemortmöglich ist,andemsichdieinaugenscheinzunehmendesachebefindet.andererseitserscheintdiegeneralklauselartigeabweichungsmöglichkeitdesentwurfsbeianzunehmender verzögerungsbedingtergefährdungdesuntersuchungserfolgesalszuweitgehend,indemsiefürallerichterlichenuntersuchungshandlungeneineabweichungvonderzuständigkeitskonzentrationermöglicht.diebundesregierung wirddaherimrahmeneinesentwurfsfürein Gesetzzur NeuregelungderTelekommunikationsüberwachungundandererverdeckterErmittlungsmaßnahmensowiezurUmset- zungderrichtlinie2006/24/eg einenalternativenrege- lungsvorschlag unterbreiten. Zu Nummer 3 ( 163a Abs. 6 neu ) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. ErwürdezueinerVerlagerungvonKompetenzenaufdie PolizeiführenunddamitdieSachherrschaftderStaatsanwaltschaftimErmittlungsverfahrenweiterzurückdrängen.DerUmstand,dasseinebindendeLadungnurbei VorliegeneinesAuftragsodereinesErsuchensderStaatsanwaltschaftmöglichseinsoll,führtnichtzueineranderen Beurteilung,daaucheineallgemeineErklärungdesAuftrags oderdesersuchenszulässigseinsoll.diebundesregierung hatbedenken,dassvondiesermöglichkeitinderpraxisin weitem Umfang Gebrauch gemacht würde. AuchderUmstand,dassalsweitererwichtigerAnwendungsfalldervorgeschlagenenRegelungdieEntbehrlichkeit einerfrühzeitigenundumfassendeninformationdesstaatsanwaltsdurchdiepolizeiangeführtwird,belegtdiegefahr eineraushöhlungderstaatsanwaltschaftlichensachleitungsbefugnis.staatsanwaltschaftlicheladungs-undvernehmungsaufträge,dieohnezureichendesachverhaltskenntniserteiltwerdensollen,erscheinenbedenklich,weil derbefasstestaatsanwaltaucheinerechtsstaatlichenanforderungengenügendedurchführungdesermittlungsverfahrens gewährleisten soll. DasangestrebteZieleinereffizienterenFührungvonErmittlungsverfahrendürftesichmitdervorgeschlagenenRegelungdagegennurinbegrenztemUmfangerreichenlassen,da diepolizeilediglichzurverpflichtendenladungderzeugen, nichtaberzurverhängungderordnungsmittelnachden 51,70StPObeiunberechtigtemAusbleibenoderunberechtigterAussageverweigerungbefugtist.Geradebei problematischenzeugen wirdsichdahereineeinschaltungder Staatsanwaltschaft häufig ohnehin nicht vermeiden lassen. Zu Nummer 4 ( 244 Abs. 3 Satz 2) DieBundesregierungwirddenVorschlagprüfen,gibtjedoch zu bedenken: DievorgeschlageneEinschränkungdesBeweisantragsrechts greiftempfindlichindierechtederverteidigungein.eine imauftragdesbundesministeriumsderjustizimjahre2000 erstelltestudiezurdauervonstrafverfahrenvordenlandgerichten (Dölling/Feltesu.a.: DieDauervonStrafverfahrenvordenLandgerichten;eineempirischeAnalysezur RechtswirklichkeitvonStrafverfahreninderBundesrepublikDeutschland,BundesanzeigerVerlag,Köln,2000)erbrachtekeineAnhaltspunktedafür,dassmissbräuchlich gestelltebeweisanträgederverteidigungdieverfahrenunnötigindielängeziehen.derertragdervorgeschlagenen RegelungstündealsomöglicherweisenichtimVerhältnis zureinschränkungderverteidigerrechteunddendamiteinhergehenden Einbußen an Rechtsstaatlichkeit. DieBundesregierungsiehtaußerdemdieGefahr,dassdie vorgeschlageneausweitungderzurückweisungsmöglichkeitbefürchtenließe,dass vomrevisionsgerichtammaßstabderrichterlichenaufklärungspflichtzuüberprüfende fehlerhafteentscheidungenzunehmen,mitderabsehbaren FolgezusätzlicherBelastungenfürTat-undRevisionsgerichte.

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Nummer 5 ( 273) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. DasInhaltsprotokollerleichtertdemRichterdieEntscheidungüberdieAnnahmederBerufungimFalldes 313 StPOundvereinfachtdieVorbereitungdesBerufungstermins.MitdemGesetzzurVerbesserungderRechtevonVerletztenimStrafverfahren (Opferrechtsreformgesetz)wurde durchdieergänzungdes 273Abs.2StPOdieMöglichkeit geschaffen,einzelnezeugen-undsachverständigenvernehmungenauftonträgeraufzuzeichnen.diesoermöglichteerheblichequalitätsverbesserungderdokumentationträgtzu einemeffizienterenopferschutzbei,weilhäufigeralsbisher dieverlesungdesvernehmungsprotokollsnach 325StPO ausreichenderscheinenwirdundsoaufdiedenzeugenbelastendeundimübrigenauchmitkostenverbundeneerneutevernehmunginderberufungsinstanzverzichtetwerden kann. AberauchaußerhalbdesStrafverfahrensistdasInhaltsprotokollvongroßemWert:EskannVergleichsverhandlungen zwischendemverletztenunddemangeklagtenbzw.seiner Versicherungerleichtern,dazubeitragen,dieChancenund RisikeneinesZivilprozessesbesserabzuschätzen,undes kannimprozesseinenbeitragzurfindungdermateriellen Gerechtigkeitleisten.DermitdemVerzichtaufdasVernehmungsprotokollinderHauptverhandlungvordemAmtsgerichtgegebenenfallsverbundeneEinsparungseffektwürde durchdiedamitverbundenennachteileumeinvielfaches aufgezehrt. Zu Nummer 6 ( 313 Abs. 1) DieBundesregierungstimmtdemVorschlagzurAusweitung des Anwendungsbereichs der Annahmeberufung nicht zu. BeiAnhebungdesSchwellenwertesfürdieAnnahmeberufungauf60TagessätzeGeldstrafewärennachAngabenin derstrafverfolgungsstatistik2004zwischen49prozentund 94Prozent (AnteilderverhängtenGeldstrafenmit30bzw. 90Tagessätzen)allerGeldstrafenverurteilungen (einemethodischnichtunproblematischeinterpolationergäbeetwa 72Prozent )einer echten Berufungnichtmehrzugänglich. DieAusweitungderAnnahmeberufungwürdedaherfaktischzurUnanfechtbarkeitderMehrzahlalleramtsgerichtlichenVerurteilungenzuGeldstrafeführen.DieBundesregierunghältdiesrechtsstaatlichauchangesichtsder ErkenntnissederbisherigenpraktischenAnwendungdieses Instituts imvergleichzumerfolgeiner normalen BerufungdrastischgeringereAnnahmequote nichtfürvertretbar. AusdengleichenErwägungenlehntdieBundesregierung auchdiebeabsichtigteerweiterungdesanwendungsbereichsderannahmeberufungauffällederverhängungeines FahrverbotesundderEntziehungderFahrerlaubnisund/oder derverhängungeinerfahrerlaubnissperre,beiderdiesperre nichtmehralsneunmonatebeträgt,ab.imhinblickaufdie hohenichtannahmequotebeiderbisherigenanwendungder AnnahmeberufunginderPraxiswärefaktischeinestarke BeschneidungderRechtsmittelmöglichkeitengegenentsprechendeMaßnahmenzuerwarten.DieVerhängungeines FahrverbotesstelltjedocheinenerheblichenEingriffindie allgemeinehandlungsfreiheitmitbeträchtlichenauswirkungenaufdasprivat-undberufslebenderbetroffenen Persondar.DiesgiltumsomehrfürdieEntziehungderFahrerlaubnisund/oderdieVerhängungeinerSperrfristfürderen (Wieder-)Erteilung. Zu den Nummern 7 bis 10 ( 317, 318Satz2, 319 Abs.1, 320 Abs.1) DieBundesregierungstimmtdenVorschlägenzu.SieentsprecheneinemDiskussionsentwurf,dendasBundesministerium der Justiz bereits im Februar 2004 vorgestellt hat. Zu Nummer 11 ( 374 Abs. 1 Nummer 4a neu ) DieBundesregierungwirddenVorschlagprüfen.Siegibtjedochzubedenken,dassNötigungenbisweitindenBereich dermittlerenkriminalitäthineinreichenkönnen.beieinordnungdernötigungalsprivatklagedeliktwärenachjeweiligemermesseneineeinzelfallentscheidungzutreffen, welchersachverhaltimbereichderbagatellkriminalitätanzusiedelnist,undwelchernicht.dieskönntezuerheblicher Rechtsunsicherheitführen.BeiNötigungenimZusammenhangmitAuseinandersetzungenimStraßenverkehrdürfte aufgrundderdamitverbundenenbesonderengefahrenlage dasöffentlicheinteresseanderstrafverfolgunginderregel zu bejahen sein. AusSichtdesOpferschutzeshältdieBundesregierungden VerweisaufdenPrivatklagewegnurinwirklichenBagatellfällenfürunproblematisch.DenndieDurchführungdes PrivatklageverfahrensistaneineReihevonZulässigkeitsvoraussetzungengebunden (EinzahlungeinesGebührenvorschusses,DurchführungeinesSühneversuchs,Klageerhebung,diedenErfordernisseneinerAnklageschrift entsprechenmuss),diefüreinenjuristischenlaienregelmäßig mit Schwierigkeiten verbunden sein dürften. Zu den Nummern 12 bis 14 ( 407, 408Abs.1, 408a Abs.1 Satz 1) DieBundesregierungvermagdenVorschlägennichtzufolgen. DieEntlastungswirkung,dievoneinerZulassungdesStrafbefehlsverfahrensauchvordenLand-undOberlandesgerichtenzuerwartenwäre,dürfteehergeringsein.Denndie landgerichtlichezuständigkeitwirddurchdasvorliegen einesverbrechens,einerhöherenstraferwartungalsvier JahreFreiheitsstrafe,denbesonderenOpferschutzoderdie besonderebedeutungdesfallesbegründet.solchestrafsachenerfüllendiesonstigenvoraussetzungendesstrafbefehlsverfahrensinderregelnichtoderdürftenfürdas Strafbefehlsverfahren weitgehend ungeeignet sein. BedeutungerlangenkönnteeinesolcheÖffnungimWesentlichennurinStaatsschutzsachen,daderdieZuständigkeit derstaatsschutzkammerbegründendedeliktskatalogauch Vergehenenthält.GleichesgiltimErgebnisfürerstinstanzlicheVerfahrenvordenOberlandesgerichten,derenZuständigkeitimWesentlichenbeischwerenStaatsschutzdelikten eröffnet ist. AußerdemwürdeeineEröffnungdesStrafbefehlsverfahrens vordenland-undoberlandesgerichtenvondenentsprechendenverfahrenvordenamtsgerichtenabweichende Sonderregelungenerfordern.BeiEinspruchgegendenStrafbefehlvordemAmtsgerichtistwieimbeschleunigtenVer-

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/3659 fahrennureinevereinfachtebeweisaufnahmevorgesehen. DieskannbeiUrteilendesAmtsgerichtsgrundsätzlichdadurchkompensiertwerden,dassinderBerufungsinstanzeinevollwertigeBeweisaufnahmeerfolgt.DaimGegensatzzu denerstinstanzlichenamtsgerichtlichenverfahrendenerstinstanzlichenverfahrenvordenland-undoberlandesgerichtenkeinezweitetatsacheninstanzfolgt,wäreohnesonderregelungeine vollwertige Beweisaufnahmeinjedem Fallversagt,wasabgesehenvonderBeeinträchtigungder RechtevonAngeklagtenwieauchderStaatsanwaltschaft auchmitderbedeutungderhauptverhandlungvordem Land- oder Oberlandesgericht nicht vereinbar wäre. EineweitereErhöhungderRechtsfolgenkompetenzim StrafbefehlsverfahrenbegegnetauchwegendergrundsätzlichenSchriftlichkeitdesVerfahrenserheblichenBedenken imhinblickaufdieverteidigungsrechtedesangeklagten und seinen Anspruch auf ein faires Verfahren. DievorgeseheneErweiterungdesStrafbannsaufzweiJahre FreiheitsstrafezurBewährungreichtbisweitindenBereich mittlererkriminalität,dereinsummarischesverfahrennicht gerechtwird.darüberhinauswirdeswegendererforderlichenpositivensozialprognoseinderregelunerlässlich sein,dasssichderrichtereinenpersönlicheneindruckvom Angeklagten macht. Zu Nummer 15 ( 419 Abs. 1 Satz 2) DieBundesregierungvermagdemVorschlagnichtzufolgen. Sieweistdaraufhin,dassdasbeschleunigteVerfahrenmit seinenvereinfachungenundbeschränkungen,z.b.derwie beimstrafbefehlsverfahrengeltendeneinschränkungzum Beweisantragsrecht,fürdenBereichkleinererKriminalität undgeringererstrafenkonzipiertist.einstrafbannvonbis zuzweijahrenfreiheitsstrafewürdefällejedenfallsder mittlerenkriminalitätmitumfassen.obindiesenüberhaupt einfachesachverhaltemiteindeutigerbeweislageunddamit EignungfüreinbeschleunigtesVerfahrenvorliegenkönnen, erscheintzweifelhaft.diesgiltbesondersmitblickaufdie notwendigepersönlichkeitserforschungbeiderstrafzumessung.schließlichgibtdiebundesregierungzubedenken, dassdasfürdenstrafprozessohnefragebesonderswichtige Beschleunigungsgebotnichtabsolutgesetztwerdendarf.Es stehtstetsimspannungsverhältniszuanderentragenden PrinzipienwiedemaufErmittlungderWahrheitunddem AnspruchdesAngeklagtenaufeinfairesVerfahren.Neben denentscheidendenrechtlichenbedenkenweistdiebundesregierungdaraufhin,dassimhinblickaufeinestrafbann- erhöhungkeinerechtstatsächlichenerkenntnissefürdiebe- rechtigung dahingehender Überlegungen vorliegen. Zu Artikel 2 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes) DieBundesregierungstimmtdemVorschlageinerÄnderung des 78bAbs.1Nr.1GVGzu.DerVorschlagkonzentriert insinnvollerweisediezuständigkeitbeidergroßenstrafvollstreckungskammer,soweitzeitgleichvollstreckungsentscheidungenzutreffensind,dieeigentlichinunterschiedliche (große/kleinestrafvollstreckungskammer)zuständigkeiten fallen. Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) Zu den Nummern 1 bis 5 ( 77bAbs.1Satz3, 79 Abs.1, 80Abs.2, 85 Abs.2, 87Abs.5, 100 Abs.2Satz2und 104Abs.3 Satz 1 zweiter Halbsatz) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. DievomGesetzentwurfangestrebteneuerlicheAnhebung derrechtsmittelgrenzenwürdenahezualleverkehrsordnungswidrigkeiteneinerzweitinstanzlichenüberprüfung entziehen,dieeineentscheidendekontrollfunktionfürdie QualitätdererstinstanzlichenEntscheidungenhat.DieBußgeldkatalog-Verordung (BKatV)siehtderzeitnurfürzwei Tatbeständeeine500EuroübersteigendeRegelgeldbuße vor,nämlichbeizuwiderhandlungengegen 24aStVG (Verstoßgegendie0,5-Promille-GrenzeodergegendasVerbotdesFührenseinesKraftfahrzeugesunterderWirkung berauschendermittel)imfallemehrerereinschlägiger Voreintragungen.DieAnhebungderRechtsmittelgrenze erscheintunterrechtsstaatsgesichtspunktendahernicht vertretbar.mitdemvorschlag,diemöglichkeitderrechtsbeschwerdebeieinemfahrverbotvonnichtmehralseinem MonatDauerentfallenzulassen,würdeauchdiegroßeMassederFahrverboteeinerzweitinstanzlichenÜberprüfung entzogen.angesichtsdereinschneidendenwirkungdes FahrverbotsfürPrivat-undBerufslebenderBetroffenenhält diebundesregierungdiesunterrechtspolitischengesichtspunkten nicht für vertretbar. Esstündeauchzubefürchten,dassdieBetroffenenindiesen FällenvermehrtAnträgeaufZulassungderRechtsbeschwerdegemäß 80OWiGstellenundimFallederNichtzulassungdenWegeinerVerfassungsbeschwerdegingen.Damit würdedasanliegendesgesetzentwurfs einespürbareentlastung der Rechtsprechung nicht erreicht.

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20 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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