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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien EAG EE) A. Problem und Ziel Die Richtlinie2009/28/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 23.April2009zurFörderungderNutzungvonEnergieauserneuerbarenQuellen verpflichtetdiebundesrepublikdeutschlanddazu,dienutzungerneuerbarerenergienweiterauszubauen.imjahr2020müssenmindestens18prozent desdeutschenbruttoendenergieverbrauchsauserneuerbarenenergienbereitgestelltwerden.zudiesemzweckverpflichtetdierichtliniedeutschlandu.a. dazu,weiteremaßnahmeneinzuführen,dienochnichtimnationalenrechtverankertsind.somussinsbesondereeinelektronischesregisterfürherkunftsnachweisefürstromauserneuerbarenenergieneingeführtwerden,undesmuss sichergestelltwerden,dassöffentlichegebäudeab2012einevorbildfunktion für den Ausbau erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung einnehmen. B. Lösung DasnationaleRechtzurFörderungerneuerbarerEnergien,insbesonderedas Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)unddasErneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG),wirdandieRichtlinie2009/28/EGangepasst.InUmsetzungdieserRichtliniewerdenu.a.dieGrundlagefürdieEinrichtungeines RegistersfürHerkunftsnachweisegeschaffenundeinePflichtzurNutzungerneuerbarerEnergienauchfüröffentlicheGebäudeeingeführt,dieab2012 grundlegend renoviert werden. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Bund,LändernundKommunenentstehenInvestitionskosten,umdieVorbildfunktionöffentlicherGebäudezugewährleisten.DiejährlichenMehrausgaben fürheizsysteme (Differenzinvestitionskosten)belaufensichaufca.175,7Mio. Euro,vondenen11,6Mio.EurovomBund,29Mio.EurovondenLändernund 135,1Mio.EurovondenKommunenzutragensind.BeieinerAbschreibung

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode dieserkostenüberdieüblichenutzungsdauerderanlagenwerdendiehaushaltevonbund,ländernundgemeindenimjahr2012durchdieseinvestitionenvoraussichtlichmitmaximal15,3mio.eurokapitalgebundenenmehrkostenund0,9mio.eurobetriebsgebundenenmehrkostenbelastet.zugleichwerdenkostenfürfossilebrennstoffeinhöhevon12,1mio.euroeingespart.darausergibtsichimjahr2012einemaximalegesamtbelastung (Differenzkosten) vonca.4,1mio.euro.davonentfallenca.0,25mio.euro (6,1Prozent)auf denbund,ca.0,54mio.euro (13,3Prozent)aufdieLänderundca.3,28Mio. Euro (80,6Prozent)aufdieKommunen.Kommunen,diesichineinerHaushaltsnotlage befinden, werden von der Nutzungspflicht befreit. 2.Vollzugsaufwand FürdieEinrichtungeinesRegistersfürHerkunftsnachweisewerdenPersonalkosten und Sachmittelkosten beim Umweltbundesamt entstehen. DurchdieÄnderungderEnergiestatistikentstehenerstensbeimStatistischen BundesamteinmaligeAusgabeninHöhevon25800Euroundzweitensbeiden statistischenämternderländereinmaligeausgabeninhöhevon1730euro sowie jährliche Mehrausgaben in Höhe von durchschnittlich Euro. 3.Veranschlagung der Bundesmittel DieKostenfürdenBund (einschließlichpersonalkosten)werdenvondenbetroffenenressortsimrahmenderfürihreeinzelplänegeltendenfinanzplanansätzegedeckt.einausgleichfürzusätzliche (Plan-)StellenimPersonalhaushalt wird angestrebt. E. Sonstige Kosten DurchdieHerkunftsnachweisverordnungkönnenKostenfürdieWirtschaft entstehen;diesekostenwerdenimrahmendesentsprechendenverordnungsverfahrens geprüft und dargestellt. KostenfürBürgerinnenundBürgeroderdieWirtschaftkönnengrundsätzlich zwarauchdurchdievorbildfunktionöffentlichergebäudeentstehen,soferndie öffentlichehandzukünftigdiegebäudeprivaterfüröffentlichezweckeanmietet.diesekostensindjedochvonderöffentlichenhandalsmieterdiesergebäudezutragen;siesinddaherbereitsindenkostenfürdieöffentlichenhaushalte enthalten (vgl. Abschnitt D). AuswirkungenaufdieEinzelpreiseoderdasallgemeinePreisniveau,insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten FürdieWirtschaftwirdeinebestehendeInformationspflichtimErneuerbare- Energien-Gesetzgeändert.DiedamitverbundenenjährlichenMehrkostenwerdenauf3,63Mio.Eurogeschätzt.DurchdieÄnderungdesEnergiestatistikgesetzeswirdfürdieWirtschafteineweitereInformationspflichtgeändertund werdenfünfinformationspflichtenneugeschaffen;dadurchentstehenbürokratiekosten von Euro pro Jahr. FürBürgerinnenundBürgerwirdeineneueInformationspflichtimErneuerbare-Energien-Wärmegesetzeingeführt.Diesbetrifftca.12000Personenpro Jahr.DiedarausresultierendenbürokratischenBelastungenwerdenauf 0,25StundenproFallgeschätzt;hinzukommenKostenfürdieÜbermittlungan die Behörde.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/3629 FürdieVerwaltungwirdeineneueInformationspflichtimErneuerbare-Energien-Wärmegesetzeingeführt.ZweibestehendeInformationspflichtenwerden geändert.

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/3629

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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/3629 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1 (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien EAG EE) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes DasErneuerbare-Energien-Gesetzvom25.Oktober2008 (BGBl.IS.2074),daszuletztdurchArtikel1desGesetzes vom11.august2010 (BGBl.IS.1170)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 63 folgende Angabe eingefügt: 63aGebühren und Auslagen. 2.Nach 3Nummer4wirdfolgendeNummer4aeingefügt:,4a. Herkunftsnachweis einelektronischesdokument,dasausschließlichdazudient,gegenüber einemendkundenimrahmenderstromkennzeichnungnach 42Absatz1Nummer1desEnergiewirtschaftsgesetzesnachzuweisen,dassein bestimmteranteilodereinebestimmtemenge desstromsauserneuerbarenenergienerzeugt wurde, Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5)Netzbetreibersindverpflichtet,Einspeisewilligen unverzüglichdiefürdennetzanschlusserforderlichen Informationenvollständigzuübermitteln,insbesondere die folgenden Informationen: a)einengenauenzeitplanfürdiebearbeitungdesnetzanschlussbegehrens einschließlich der Angaben, aa)inwelchenarbeitsschrittendernetzbetreiber das Netzanschlussbegehren bearbeitet und bb)welcheinformationendieoderdereinspeisewilligedemnetzbetreiberzudenjeweiligen ArbeitsschrittennachDoppelbuchstabeaaübermittelnmuss,damitderNetzbetreiberdenVerknüpfungspunktermittelnundseinePlanung nach 9 durchführen kann, b)einenzeitplanfürdieunverzüglicheherstellungdes NetzanschlussesmitallenfürdieHerstellungerforderlichen Arbeitsschritten, c)alleinformationen,diefürdieeinspeisewilligeoder deneinspeisewilligenerforderlichsind,damitsie odererdenverknüpfungspunktprüfenkann,insbesonderediefüreinenachprüfbarenetzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten, und d)einennachvollziehbarenunddetailliertenvoranschlagderkosten,diedurchdennetzanschlussfür dieanlagenbetreiberinoderdenanlagenbetreiber nach 13 Absatz1 entstehen. DasRechtderAnlagenbetreiberinoderdesAnlagenbetreibersnach 7Absatz1bleibtauchdannunberührt, wenndernetzbetreiberdenkostenvoranschlagnach Satz1Buchstabedübermittelthat.SoweitesfürdieErmittlungdesVerknüpfungspunktessowiefürdiePlanungdesNetzbetreibersnach 9erforderlichist,müssenEinspeisewilligedemNetzbetreiberdieerforderlichenUnterlagenaufVerlangeninnerhalbvonachtWochen vorlegen wird wie folgt gefasst: 55 Herkunftsnachweise (1)DiezuständigeBehördestelltAnlagenbetreiberinnenundAnlagenbetreibernaufAntragHerkunftsnachweisefürStromauserneuerbarenEnergienaus.Sie überträgtoderentwertetherkunftsnachweiseaufantrag.ausstellung,übertragungundentwertungerfolgen elektronischundnachmaßgabederrechtsverordnung nach 64Absatz4;siemüssenvorMissbrauchgeschützt sein. (2)DiezuständigeBehördeerkenntaufAntragnach MaßgabederRechtsverordnungnach 64Absatz4HerkunftsnachweisefürStromauserneuerbarenEnergien an,dieeinanderermitgliedstaatdereuropäischen UnionodereinandererVertragsstaatdesAbkommens überdeneuropäischenwirtschaftsraumausgestellthat. DasgiltnurfürHerkunftsnachweise,dienachArtikel15 derrichtlinie2009/28/egdeseuropäischenparlaments unddesratesvom23.april2009zurförderungder NutzungvonEnergieauserneuerbarenQuellenundzur ÄnderungundanschließendenAufhebungderRichtlinien2001/77/EGund2003/30/EG (ABl.L140vom , S. 16) ausgestellt worden sind. (3)DiezuständigeBehörderichteteineelektronische Datenbankein,inderdieAusstellung,Anerkennung, ÜbertragungundEntwertungvonHerkunftsnachweisen registriert werden (Herkunftsnachweisregister). 1DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2009/28/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom23.April2009zurFörderungder NutzungvonEnergieauserneuerbarenQuellenundzurÄnderungundanschließendenAufhebungderRichtlinien2001/77/EGund2003/30/EG (ABl.L140 vom , S.16).

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (4)ZuständigeBehördeimSinnederAbsätze1bis3 ist das Umweltbundesamt Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddaswort Nachweise durchdiewörter HerkunftsnachweiseodersonstigeNachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, ersetzt. b)insatz2wirddaswort Nachweis durchdiewörter HerkunftsnachweisodersonstigenNachweis, der die Herkunft des Stroms belegt, ersetzt Absatz4 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer1werdendiewörter oderentgegen 34oder 36Abs.4 gestrichenunddaswort oder amendedervorschriftdurcheinkomma ersetzt. bb)innummer2wirddieangabe 64 durchdie Angabe 61 undwirdderpunktamende durch das Wort oder ersetzt. cc)folgende Nummer3 wird angefügt: 3.einer Rechtsverordnung nach a) 64 Absatz2 Satz1 Nummer3, b) 64 Absatz4 Satz1 Nummer1 oder c) 64Absatz4Satz1Nummer3oder Nummer4 odereinervollziehbarenanordnungauf GrundeinersolchenRechtsverordnungzuwiderhandelt,soweitdieRechtsverordnung füreinenbestimmtentatbestandaufdiese Bußgeldvorschrift verweist. b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: (2)DieOrdnungswidrigkeitkannindenFällen desabsatzes1nummer3buchstabecmiteiner GeldbußebiszufünfzigtausendEuroundindenübrigenFällenmiteinerGeldbußebiszuhunderttausend Euro geahndet werden. (3)VerwaltungsbehördeimSinnedes 36Absatz1Nummer1desGesetzesüberOrdnungswidrigkeiten ist 1.indenFällendesAbsatzes1Nummer1und2die Bundesnetzagentur, 2.indenFällendesAbsatzes1Nummer3BuchstabeadieBundesanstaltfürLandwirtschaftund Ernährung, 3.indenFällendesAbsatzes1Nummer3Buchstabe b und c das Umweltbundesamt. 8. Nach 63 wird folgender 63a eingefügt: 63a Gebühren und Auslagen (1)FürAmtshandlungennachdiesemGesetzundden aufdiesemgesetzberuhendenrechtsverordnungen werdenzurdeckungdesverwaltungsaufwandsgebührenundauslagenerhoben.diegebührenpflichtigentatbeständeunddiegebührensätzesinddurchrechtsverordnungohnezustimmungdesbundesrateszubestim- men.dabeikönnenfestesätze,auchinformvonzeit- gebühren,oderrahmensätzevorgesehenunddie ErstattungvonAuslagenauchabweichendvomVerwaltungskostengesetz geregelt werden. (2)ZumErlassvonRechtsverordnungennachAbsatz1 Satz 2 und 3 sind ermächtigt 1.dasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiefürAmtshandlungenderBundesnetzagenturnach 61Absatz2oder3inVerbindungmit 65des Energiewirtschaftsgesetzes, 2.dasBundesministeriumfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzimEinvernehmenmit dembundesministeriumfürumwelt,naturschutz undreaktorsicherheitunddembundesministerium derfinanzenfüramtshandlungenderbundesanstalt fürlandwirtschaftundernährungimzusammenhangmitderanerkennungvonsystemenodermit deranerkennungundüberwachungeinerunabhängigenkontrollstellenachderrechtsverordnungauf Grund des 64 Absatz 2, 3.dasBundesministeriumfürUmwelt,Naturschutzund ReaktorsicherheitfürAmtshandlungenderzuständigenBehördeimZusammenhangmitderAusstellung, Anerkennung,ÜbertragungoderEntwertungvon HerkunftsnachweisennachderRechtsverordnungauf Grunddes 64Absatz4.DasBundesministeriumfür Umwelt,NaturschutzundReaktorsicherheitkanndie ErmächtigungdurchRechtsverordnungohneZustimmungdesBundesratesaufdasUmweltbundesamt übertragen wird wie folgt geändert: a)absatz2wirddurchdiefolgendenabsätze2und2a ersetzt: (2)DasBundesministeriumfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheitwirdermächtigt,imEinvernehmenmitdemBundesministeriumfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzdurch RechtsverordnungohneZustimmungdesBundesrates 1.zuregeln,dassderAnspruchaufdieVergütung oderdiebonifürstromausbiomassenurbesteht, wenndiezurstromerzeugungeingesetztebiomasse folgende Anforderungen erfüllt: a)bestimmteökologischeanforderungenaneinennachhaltigenanbau,insbesonderezum SchutznatürlicherLebensräumeoderFlächen, die als Kohlenstoffspeicher dienen, b)bestimmteökologischeundsozialeanforderungen an eine nachhaltige Herstellung, c)einbestimmtestreibhausgas-minderungspotenzial,dasbeiderstromerzeugungmindestens erreicht werden muss; hierbeikönnenabweichendvonnummervii.2 Satz1derAnlage2auchFällegeregeltwerden,in denendienichteinhaltungdieseranforderungen nichtdazuführt,dassderanspruchaufdenbonusfürstromausnachwachsendenrohstoffen endgültig entfällt;

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ dieAnforderungennachNummer1einschließlich dervorgabenzurermittlungdestreibhausgas- MinderungspotenzialsnachNummer1Buchstabe c zu regeln, 3.festzulegen,wieAnlagenbetreiberinnenundAnlagenbetreiberdieEinhaltungderAnforderungen nachdennummern1und2nachweisenmüssen; dies schließt Regelungen ein a)zuminhalt,derformunddergültigkeitsdauer dieser Nachweise, b)zureinbeziehungvonsystemenundunabhängigenkontrollstellenindienachweisführung und c)zudenanforderungenandieanerkennung vonsystemenundunabhängigenkontrollstellensowiezudenmaßnahmenzuihrerüberwachungeinschließlicherforderlicherauskunfts-,einsichts-,probenentnahme-und WeisungsrechtesowiedesRechtsderzuständigenBehördeoderunabhängigerKontrollstellen,währendderGeschäfts-oderBetriebszeitGrundstücke,Geschäfts-,Betriebs-und LagerräumesowieTransportmittelzubetreten, soweitdiesfürdieüberwachungoderkontrolle erforderlich ist; 4.mitderWahrnehmungvonAufgabennach Nummer3dieBundesanstaltfürLandwirtschaft undernährungzubetrauen;imfalleeinersolchenbetrauungverbleibtdiefachaufsichtüber diebundesanstaltfürlandwirtschaftundernährungabweichendvon 63Satz1beidemBundesministeriumfürErnährung,Landwirtschaft und Verbraucherschutz. DieRechtsverordnungnachSatz1bedarfderZustimmungdesBundestages.Änderungendieser RechtsverordnungbedürfennichtderZustimmung desbundestages,soweitdieänderungenderumsetzungvonverbindlichenbeschlüssendereuropäischenkommissionnachartikel17absatz3unterabsatz2,artikel18absatz3unterabsatz3und Absatz4Unterabsatz1bis4sowieArtikel19 Absatz7und8derRichtlinie2009/28/EGdienen. BiszumErlasseinerRechtsverordnungnachSatz1 istdiebiomassestrom-nachhaltigkeitsverordnung vom23.juli2009 (BGBl.IS.2174),diezuletzt durchartikel5desgesetzesvom [einsetzen: AusfertigungsdatumundFundstellediesesGesetzes] geändertwordenist,inderjeweilsgeltendenfassung anzuwenden,soweitindiesemgesetzaufdiese Rechtsverordnung verwiesen wird. (2a)DasBundesministeriumfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheitwirdermächtigt,im EinvernehmenmitdemBundesministeriumfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutz durchrechtsverordnungohnezustimmungdesbundesratesergänzendzudeninanlage2genannten StoffenweitereStoffeindieNummernIII,IVundV deranlage2aufzunehmen,diealsnachwachsende Rohstoffegeltenodernichtalssolchegeltenoderdie alsreinpflanzlichenebenproduktegelten;dies schließtdieaufnahmevonregelungenzuihren Standard-Biogaserträgen ein. b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt: (4)DasBundesministeriumfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheitwirdermächtigt,im EinvernehmenmitdemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiedurchRechtsverordnungohne Zustimmung des Bundesrates 1. die Anforderungen zu regeln an a)dieausstellung,übertragungundentwertung von Herkunftsnachweisen nach 55 Absatz 1, b)dieanerkennung,übertragungundentwertungvonherkunftsnachweisen,dievorderinbetriebnahmedesherkunftsnachweisregisters ausgestellt worden sind, sowie c)dieanerkennungvonherkunftsnachweisen nach 55 Absatz2; hierbeikannalsanforderungauchfestgelegtwerden,dassfürstrom,dergesetzlichvergütetwordenistoderwerdensoll,keineherkunftsnachweise ausgestellt werden dürfen; 2.denInhalt,dieFormunddieGültigkeitsdauerder Herkunftsnachweise festzulegen, 3.dasVerfahrenfürdieAusstellung,Anerkennung, ÜbertragungundEntwertungvonHerkunftsnachweisenzuregelnsowiefestzulegen,wieAntragstellerdabeidieEinhaltungderAnforderungen nach Nummer 1 nachweisen müssen, 4.dieAusgestaltungdesHerkunftsnachweisregistersnach 55Absatz3zuregelnsowiefestzulegen,welcheAngabenandasHerkunftsnachweisregisterübermitteltwerdenmüssenundwerzur Übermittlungverpflichtetist;diesschließtRegelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein, 5.abweichendvon 55Absatz4einejuristische PersondesöffentlichenRechtsmitdenAufgaben nach 55Absatz1bis3,insbesonderemitderErrichtungunddemBetriebdesHerkunftsnachweisregisterssowiemitderAusstellung,Anerkennung,ÜbertragungoderEntwertungvonHerkunftsnachweiseneinschließlichderVollstreckungderhierzuergehendenVerwaltungsaktezu betrauenoderinentsprechendemumfangeine juristischepersondesprivatrechtszubeleihen undhierzudieeinzelheiten,einschließlichder Rechts-undFachaufsichtdurchdasUmweltbundesamt, zu regeln. DasBundesministeriumfürUmwelt,Naturschutz undreaktorsicherheitkanndieermächtigungnach Satz1Nummer1bis5durchRechtsverordnungohne ZustimmungdesBundesratesunterSicherstellung dereinvernehmensregelungaufdasumweltbundesamt übertragen. (5)SoweitRechtsverordnungennachAbsatz1,2 oder3derzustimmungdesbundestagesbedürfen, kanndiesezustimmungdavonabhängiggemacht werden,obänderungswünscheübernommenwerden. ÜbernimmtderVerordnungsgeberdieÄnderungen,

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode isteineerneutebeschlussfassungdurchdenbundestagnichterforderlich.hatsichderbundestagnach AblaufvondreiSitzungswochenseitEingangder Rechtsverordnungnichtmitihrbefasst,giltseineZustimmungzuderunverändertenRechtsverordnungals erteilt. 10. Dem 66 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6)BiszudemTag,andemdasUmweltbundesamt oderdievomumweltbundesamtnach 64Absatz4 Satz1Nummer5betrauteoderbeliehenejuristische PersoneinHerkunftsnachweisregisternach 55Absatz3inBetriebgenommenhat,erfolgendieAusstellung,Anerkennung,ÜbertragungundEntwertungvon Herkunftsnachweisennach 55desErneuerbare-Energien-Gesetzesinderam [einsetzen:letzterkalendertagvordeminkrafttretendiesesgesetzes]geltenden Fassung.DasBundesministeriumfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheitmachtdenTagderInbetriebnahmenachSatz1imelektronischenBundesanzeiger bekannt. 11.InNummerVII.2Satz1derAnlage2wirdderPunkt amendedurchdiewörter,soweitsichnichtausder Rechtsverordnungnach 64Absatz2etwasanderes ergibt. ersetzt. Artikel 2 Änderung des Erneuerbare-Energien- Wärmegesetzes DasErneuerbare-Energien-Wärmegesetzvom7.August 2008 (BGBl.IS.1658),dasdurchArtikel3desGesetzes vom15.juli2009 (BGBl.IS.1804)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)nachderangabezu 1wirdfolgendeAngabeeingefügt: 1aVorbildfunktion öffentlicher Gebäude. b)nachderangabezu 10wirdfolgendeAngabeeingefügt: 10aInformation über die Vorbildfunktion. c)nachderangabezu 16wirdfolgendeAngabeeingefügt: 16aInstallateure für erneuerbare Energien. d)nachderangabezu 18wirdfolgendeAngabeeingefügt: 18aBerichtspflichten der Länder. e) Die Angabe zu 19 wird wie folgt gefasst: 19Übergangsvorschriften. f) Die Angabe zu der Anlage wird wie folgt gefasst: Anlage:AnforderungenandieNutzungvonerneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddaswort Wärme durchdiewörter Wärme und Kälte ersetzt. b)inabsatz2werdendiewörter Wärme (Raum-, Kühl-undProzesswärmesowieWarmwasser) durch die Wörter Wärme und Kälte ersetzt. 3. Nach 1 wird folgender 1a eingefügt: 1a Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude ÖffentlichenGebäudenkommteineVorbildfunktion imrahmendeszwecksundzielsnach 1zu.Diese VorbildfunktionkommtauchöffentlichenGebäudenim Auslandzu,diesichimEigentumderöffentlichenHand befinden wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer2werdennachdemwort entnommene diewörter undtechnischnutzbargemachte eingefügt. bb)innummer3wirddaswort und durchein Komma ersetzt. cc)innummer4satz3buchstabefwirdderpunkt amendedurcheinkommaunddaswort und ersetzt. dd)folgende Nummer5 wird angefügt: 5.diedemErdbodenoderdemWasserentnommeneundtechnischnutzbargemachteoder auswärmenachdennummern1bis4technischnutzbargemachtekälte (Kälteauserneuerbaren Energien). b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)nachnummer1werdendiefolgendennummern 2 und 3 eingefügt: 2.FernwärmeoderFernkältedieWärmeoder Kälte,dieverteiltwirdinFormvonDampf, heißemwasseroderkaltenflüssigkeiten durcheinwärme-oderkältenetzentsprechend 3Absatz13desKraft-Wärme- Kopplungsgesetzesvom19.März2002 (BGBl.IS.1092),daszuletztdurch Artikel5desGesetzesvom21.August2009 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, 3.grundlegendeRenovierungjedeMaßnahme, durchdieaneinemgebäudeineinemzeitlichenzusammenhangvonnichtmehrals zwei Kalenderjahren a)einheizkesselausgetauschtoderdieheizungsanlageaufeinenanderenfossilen Energieträger umgestellt wird und b)mehrals20prozentderoberflächeder Gebäudehülle renoviert werden,. bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4. cc)diebisherigennummern3und4werdendurch die folgenden Nummern 5 bis 10 ersetzt: 5.öffentlichesGebäudejedesNichtwohngebäude, das a)sichimeigentumoderbesitzderöffentlichen Hand befindet und

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/3629 b)genutzt wird aa) für Aufgaben der Gesetzgebung, bb)füraufgabendervollziehendengewalt, cc) für Aufgaben der Rechtspflege oder dd)als öffentliche Einrichtung. AusgenommensindGebäudevonöffentlichenUnternehmen,wennsieDienstleistungenimfreienWettbewerbmitprivatenUnternehmenerbringen,insbesondereöffentlicheUnternehmenzurAbgabevonSpeisen undgetränken,zurproduktion,zurlagerungundzumvertriebvongütern,unternehmenderland-undforstwirtschaftoder desgartenbaussowieunternehmenzurversorgungmitenergieoderwasser.auchgebäudederbundeswehr,diederlagerung vonmilitärischenoderzivilengüterndienen,sindvonsatz1ausgenommen.gemischtgenutztegebäudesindöffentliche Gebäude,wennsieüberwiegendfürAufgabenoderEinrichtungennachMaßgabeder Sätze 1 bis 3 genutzt werden; 6.öffentliche Hand a)jedeinländischekörperschaft,personenvereinigungodervermögensmassedes öffentlichenrechtsmitausnahmevon Religionsgemeinschaften und b)jedekörperschaft,personenvereinigung odervermögensmassedesprivatrechts, wennanihreinepersonnachbuchstabeaalleinodermehrerepersonen nachbuchstabeazusammenunmittelbar oder mittelbar aa)diemehrheitdesgezeichnetenkapitals besitzen, bb)überdiemehrheitdermitdenanteilenverbundenenstimmrechteverfügen oder cc)mehralsdiehälftedermitglieder desverwaltungs-,leitungs-oder Aufsichtsorgans bestellen können; 7. Sachkundiger jede Person, die a)nach 21derEnergieeinsparverordnung berechtigtist,energieausweiseauszustellen,jeweilsentsprechendderberechtigung,diefürwohn-odernichtwohngebäude gilt, oder b)zertifiziert ist aa)nachfortbildungsprüfungsregelungenderhandwerkskammernnach Maßgabe des 16a oder bb)nacheinemzertifizierungs-oder gleichwertigenqualifikationssystem ineinemanderenmitgliedstaatder EuropäischenUnionodereinemanderenVertragsstaatdesAbkommens überdeneuropäischenwirtschaftsraumnachmaßgabedesartikels14 Absatz3derRichtlinie2009/28/EG deseuropäischenparlamentsund desratesvom23.april2009zur FörderungderNutzungvonEnergie auserneuerbarenquellenundzur ÄnderungundanschließendenAufhebungderRichtlinien2001/77/EG und2003/30/eg (ABl.L140vom , S.16); 8.Transmissionswärmetransferkoeffizientder spezifische,aufdiewärmeübertragendeumfassungsflächebezogenetransmissionswärmetransferkoeffizientdesreferenzgebäudes gleichergeometrie,nettogrundfläche,ausrichtungundnutzungeinschließlichder AnordnungderNutzungseinheitennach Anlage2,Tabelle1derEnergieeinsparverordnunginderam [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesgesetzes]geltendenfassung.dertransmissionswärmetransferkoeffizientwirdnachnummer6.2derdinv ( ),diewärmeübertragende UmfassungsflächewirdnachDINENISO ( ),Fall Außenabmessung, ermittelt,sodassallethermischkonditioniertenräumedesgebäudesvondieserfläche umschlossen werden 2, 9.VerpflichteterjedePerson,diezurNutzung erneuerbarerenergiennach 3Absatz1 oder 2 verpflichtet ist, 10. Wärme- und Kälteenergiebedarf die Summe a)derzurdeckungdeswärmebedarfsfür HeizungundWarmwasserbereitungjährlich benötigten Wärmemenge und b)derzurdeckungdeskältebedarfsfür RaumkühlungjährlichbenötigtenKältemenge, jeweilseinschließlichdesthermischenaufwandsfürübergabederverteilungundspeicherung.derwärme-undkälteenergiebedarfwirdnachdentechnischenregelnberechnet,diedenanlagen1und2zurenergieeinsparverordnungzugrundegelegtwerden. SoweitdieseAnlagenkeinetechnischenRegelnfürdieBerechnungbestimmterAnteile deswärme-undkälteenergiebedarfsenthalten,wirdderwärme-undkälteenergiebedarf nachdenanerkanntenregelndertechnikberechnet;dasbundesministeriumfürumwelt, NaturschutzundReaktorsicherheitkannim EinvernehmenmitdemBundesministerium fürverkehr,bauundstadtentwicklungdurch BekanntmachungimBundesanzeigerauf 2AmtlicherHinweis:AllezitiertenDIN-NormensindinderBeuth VerlagGmbH,BerlinundKöln,veröffentlichtundbeimDeutschen Patentamt in München archiviert.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode VeröffentlichungensachverständigerStellen überdieseanerkanntenregelndertechnik hinweisen,. dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)daswort (Verpflichtete) wirdgestrichenund daswort Wärmeenergiebedarf wirddurchdie Wörter Wärme-undKälteenergiebedarf ersetzt. bb)folgender Satzwird angefügt: Satz1giltauchfürdieöffentlicheHand,wenn sieöffentlichegebäudenach 4imAuslandneu errichtet. b)absatz2wirddurchdiefolgendenabsätze2bis4 ersetzt: (2)DieöffentlicheHandmussdenWärme-und KälteenergiebedarfvonbereitserrichtetenöffentlichenGebäudennach 4,diesichinihremEigentumbefindenundgrundlegendrenoviertwerden, mindestenszu15prozentdurchdienutzungvon erneuerbarenenergiennachmaßgabedernummern IbisIVderAnlagezudiesemGesetzdecken.Satz1 giltauch,wennöffentlichegebäudenach 4im Ausland grundlegend renoviert werden. (3)DieöffentlicheHandmusssicherstellen,dass auchbereitserrichtetenöffentlichengebäudennach 4,diesichinihremBesitz,abernichtinihrem Eigentumbefinden,imZugeeinergrundlegenden RenovierungeineVorbildfunktionzukommt,dieden AnforderungennachAbsatz2entspricht.Beider AnmietungoderPachtungvonGebäudenwirddies sichergestellt, wenn 1.inersterLinieGebäudeangemietetodergepachtet werden,beidenenbereitsdieanforderungen nach Absatz 2 erfüllt werden, 2.inzweiterLinieGebäudeangemietetodergepachtetwerden,derenEigentümersichverpflichten,dieAnforderungennachAbsatz2imFalle einer grundlegenden Renovierung zu erfüllen. Satz2giltnicht,wennGebäudevonderöffentlichen Handnurübergangsweiseangemietetodergepachtet werden. (4) Die Länder können 1.fürbereitserrichteteöffentlicheGebäude,mit AusnahmederöffentlichenGebäudedesBundes, eigeneregelungenzurerfüllungdervorbildfunktionnach 1atreffenundzudiesemZweck vondenvorschriftendiesesgesetzesabweichen und 2.fürbereitserrichteteGebäude,diekeineöffentlichenGebäudesind,einePflichtzurNutzung von erneuerbaren Energien festlegen wird wie folgt geändert: a)indemsatzteilvornummer1wirddieangabe 3 Abs.1 durchdiewörter 3Absatz1oder2 ersetzt. b) In Nummer 9 wird das Wort und gestrichen. c)innummer10wirdderpunktamendedurchein Komma und das Wort und ersetzt. d)folgende Nummer11 wird angefügt: 11.GebäudenderBundeswehr,soweitdieErfüllungderPflichtnach 3Absatz1oder2der ArtunddemHauptzweckderTätigkeitder Bundeswehr entgegensteht wird wie folgt geändert: a)indenabsätzen1,2,3und4wirdjeweilsdaswort Wärmeenergiebedarf durchdiewörter Wärmeund Kälteenergiebedarf ersetzt. b)folgender Absatz5 wird angefügt: (5)BeiNutzungvonKälteauserneuerbaren EnergiennachMaßgabederNummerIVderAnlage zudiesemgesetzwirddiepflichtnach 3Absatz1 dadurcherfüllt,dassderwärme-undkälteenergiebedarfmindestensinhöhedesanteilsnachsatz2 hierausgedecktwird.maßgeblicheranteilistder Anteil,dernachdenAbsätzen1bis4fürdiejenige erneuerbareenergiegilt,ausderdiekälteerzeugt wird.wirddiekältemittelseinerthermischenkälteerzeugungsanlagedurchdiedirektezufuhrvon Wärmeerzeugt,giltderAnteil,derauchimFalleeinerreinenWärmeerzeugung (ohnekälteerzeugung) ausdemgleichenenergieträgergilt.wirddiekälte unmittelbardurchnutzungvongeothermieoder Umweltwärmebereitgestellt,sogiltderauchbei WärmeerzeugungausdiesenEnergieträgerngeltende Anteilvon50ProzentamWärme-undKälteenergiebedarf wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Wärmeenergiebedarf durchdiewörter Wärme-undKälteenergiebedarf ersetzt. bb)insatz2wirddaswort Wärme durchdie Wörter Wärme oder Kälte ersetzt. b)folgender Absatz2 wird angefügt: (2)BeiöffentlichenGebäudenkanndiePflicht nach 3Absatz1oder2auchdadurcherfülltwerden,dassVerpflichtete,derenGebäudeineinerLiegenschaftstehen,ihrenWärme-undKälteenergiebedarfinsgesamtineinemUmfangdecken,derder SummedereinzelnenVerpflichtungennach 3 Absatz2 oder 5 entspricht wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa)indemsatzteilvornummer1wirddieangabe 3Abs.1 durchdiewörter 3Absatz1 oder 2 ersetzt.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/3629 bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa)indemsatzteilvorbuchstabeawirddas Wort Wärmeenergiebedarf durchdie Wörter Wärme-undKälteenergiebedarf ersetzt. bbb)inbuchstabeawirddieangabe NummerIV durchdieangabe NummerV ersetzt. ccc)inbuchstabebwirddieangabe NummerV durchdieangabe NummerVI ersetzt. ddd)indemsatzteilnachbuchstabebwirddas Wort decken durchdiewörter decken; 5Absatz5Satz3giltentsprechend, ersetzt. cc)innummer2wirddieangabe NummerVI durch die Angabe Nummer VII ersetzt. dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3.denWärme-undKälteenergiebedarfunmittelbardurchFernwärmeoderFernkältenach MaßgabederNummerVIIIderAnlagezu diesem Gesetz decken. b)folgender Absatz2 wird angefügt: (2)DiePflichtnach 3Absatz2giltauchdann alserfüllt,wennaufdemdachdesöffentlichengebäudessolarthermischeanlagennachmaßgabeder NummerIderAnlagezudiesemGesetzvondem EigentümerodereinemDrittenbetriebenwerden, wenndiemitdiesenanlagenerzeugtewärmeoder KälteDrittenzurDeckungdesWärme-undKälteenergiebedarfsvonGebäudenzurVerfügunggestellt wirdundvondiesendrittennichtzurerfüllungeiner Pflicht nach 3 Absatz 1 bis 4 genutzt wird. 10.In 8Absatz1wirddieAngabe 3Abs.1 durch die Wörter 3 Absatz 1 oder 2 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: (2) Die Pflicht nach 3 Absatz 2 entfällt, 1.wennihreErfüllungunddieDurchführungvon Ersatzmaßnahmen nach 7 a)denkmalschutzrechtlichenoderanderenöffentlich-rechtlichenpflichtenwidersprechen oder b) im Einzelfall technisch unmöglich sind, 2.wennsichdasöffentlicheGebäudeimEigentum oderbesitzeinergemeindeodereinesgemeindeverbandesbefindetunddiesegemeindeoder diesergemeindeverbandzumzeitpunktdesbeginnsdergrundlegendenrenovierungnach MaßgabederjeweiligenlandesrechtlichenBestimmungennichtinderLageist,einenausgeglichenenHaushaltaufzustellen;beiderAufstellungsindalleberücksichtigungsfähigenMittel heranzuziehen, oder 3.soweitihreErfüllungunddieDurchführungvon Ersatzmaßnahmennach 7imEinzelfallwegen besondererumständedurcheinenunangemessenenaufwandoderinsonstigerweisezueiner unbilligenhärteführen.diesgiltinsbesondere, wennjedemaßnahme,mitderdiepflichtnach 3Absatz2erfülltwerdenkann,mitMehrkostennachMaßgabederSätze3und4verbunden istunddiesemehrkostennichtunerheblichsind. BeidiesenMehrkostenhandeltessichumdie DifferenzzwischendenKostendergrundlegendenRenovierungunterBerücksichtigungder VorbildfunktionunddenKostendergrundlegendenRenovierungohneBerücksichtigung dervorbildfunktion.beiderberechnungsind allekostenundeinsparungenzuberücksichtigen,auchsolche,dieinnerhalbderüblichen NutzungsdauerderAnlagenoderGebäudeteile zu erwarten sind. (3)DiePflichtnach 3Absatz1oder2entfällt beiöffentlichengebäudenimauslandferner,soweitihrererfüllungundderdurchführungvonersatzmaßnahmennach 7imEinzelfallüberwiegende Gründe am Belegenheitsort entgegenstehen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1nummer1werdennachdemwort Biomasse diewörter unddieanforderungen an gelieferte Biomasse eingefügt. bb)insatz1nummer2werdenvordemwort Anforderungen daswort sonstigen eingefügtunddieangabe VII durchdieangabe VIII ersetzt. cc)insatz1nummer3wirddieangabe 9 Nr.1 durchdiewörter 9Absatz1Nummer1 ersetzt. dd) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ImFallevonöffentlichenGebäudenmüssen die Pflichten nach Satz 1 nicht erfüllt werden. b)inabsatz2nummer1werdenindemsatzteilvor BuchstabeanachdemWort Brennstofflieferanten diewörter nachmaßgabedernummerii.4 der Anlage zu diesem Gesetz eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirdindemsatzteilvornummer1 dieangabe VII durchdieangabe VIII ersetztundwerdendiewörter dortindennummerni.2,ii.1buchstabec,ii.2buchstabec, II.3Buchstabeb,III.3,IV.4,V.2,VI.3und VII.2jeweilsangegebenenNachweise durch die Wörter Nachweise nach Satz 2 ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: NachweisenachSatz1sinddieindenNummernI.2,II.5,III.3,IV.2,V.5,VI.3,VII.5und VIII.2derAnlagezudiesemGesetzjeweilsangegebenenNachweise,soferndieRechtsverordnungnachAbsatz6Satz3Nummer3keine abweichendennachweisefestlegt;herkunftsnachweisefürwärmeoderkälteauserneuer-

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode barenenergiennachartikel15derrichtlinie 2009/28/EGgeltennichtalsNachweisenach Satz1. d)inabsatz4satz1wirddieangabe 9Nr.1 durch die Wörter 9 Absatz 1 Nummer 1 ersetzt. e)folgender Absatz6 wird angefügt: (6)DasBundesministeriumfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheitwirdermächtigt,zur VereinfachungundVereinheitlichungdesNachweisverfahrensimEinvernehmenmitdemBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung durchrechtsverordnungmitzustimmungdesbundesratesformularefürnachweise,anzeigenoder BescheinigungennachdenAbsätzen2bis4einzuführen.DiesgiltnichtfürNachweisenach NummerVII.5derAnlagezudiesemGesetz.Inder RechtsverordnungnachSatz1kannvorgesehen werden, dass 1.überdieNachweise,AnzeigenoderBescheinigungennachdenAbsätzen2bis4hinausweitereDatengegenüberderBehördenachgewiesenwerdenmüssen,soweitdiesfürdieÜberwachungderPflichtnach 3Absatz1oderfürihr Entfallennach 9Absatz1Nummer1erforderlichist;diesschließtRegelungenzumSchutz personenbezogener Daten ein, 2.indenNachweisenderAnteildererneuerbaren EnergienamWärme-undKälteenergiebedarf desgebäudesausgewiesenwerdenmuss;werdenwärmepumpengenutzt,istderanteilnach MaßgabedesAnhangsVIIderRichtlinie2009/ 28/EG zu berechnen, 3.abweichendvondenNachweisen,dieinden NummernI.2,II.5,III.3,IV.2,V.5,VI.3und VIII.2derAnlagezudiesemGesetzjeweilsangegebensind,andereNachweisenachAbsatz3 derzuständigenbehördevorgelegtundaufbewahrt werden müssen. 13. Nach 10 wird folgender 10a eingefügt: 10a Information über die Vorbildfunktion DieöffentlicheHandmussüberdieErfüllungder VorbildfunktionimInternetoderaufsonstigegeeigneteWeiseinformieren;dieskannauchimRahmender aktivenundsystematischeninformationderöffentlichkeitnachdenbestimmungendesbundesundder LänderüberdenZugangzuUmweltinformationengeschehen.DieöffentlicheHandmussinsbesondereüber Folgendes informieren: 1.imFallederNutzungvonBiomasseüberdieErfüllungdesin 3Absatz2oder 5Absatz2oder3 vorgesehenenmindestanteilsindenersten15kalenderjahrenabdemjahrderinbetriebnahmeder HeizungsanlageoderdesAbschlussesdergrundlegenden Renovierung, 2.imFallederAusnahmenach 9Absatz2 Nummer3überdieBerechnungunddieAnnahmen,diederBerechnungzuGrundegelegtworden sind. 14.In 13Satz1wirddasWort Wärme durchdiewörter Wärme oder Kälte ersetzt wird wie folgt geändert: a)derwortlautwirdabsatz1,daswort Wärme wirdindemsatzteilvornummer1durchdiewörter WärmeoderKälte ersetztundinnummer4 wirddaswort Nahwärmenetzen durchdaswort Wärmenetzen ersetzt. b)folgender Absatz2 wird angefügt:,(2)vorbehaltlichweitergehenderanforderungenandieförderungindenverwaltungsvorschriften nach 13 Satz 2 sind 1.solarthermischeAnlagenmitFlüssigkeitenals Wärmeträgernurförderfähig,wennsiemitdem europäischenprüfzeichen SolarKeymark zertifiziertsind.diezertifizierungmussnachdin EN ( ), ( ), ( )und ( )erfolgen, 2.AnlagenzurNutzungvonfesterBiomassenur förderfähig,wennderumwandlungswirkungsgrad mindestens folgende Werte erreicht: a)89prozentbeianlagenzurheizungoder Warmwasserbereitung,diederErfüllungder Pflicht nach 3 Absatz 1 oder 2 dienen, b)85prozentbeianlagenzurheizungoder Warmwasserbereitung,dienichtderErfüllungderPflichtnach 3Absatz1oder2 dienen, und c)70prozentbeianlagen,dienichtderheizung oder Warmwasserbereitung dienen. DerUmwandlungswirkungsgradistimFalle vonbiomassekesselndernachdinen303-5 ( )ermittelteKesselwirkungsgrad,im FallevonBiomasseöfendernachDINEN ( )ermitteltefeuerungstechnischeWirkungsgradundindenübrigenFällen dernachdenanerkanntenregelndertechnik berechnetewirkungsgrad.dieverwaltungsvorschriftennach 13Satz2könnenabweichend vonsatz1buchstabebfürdiedortgenannten AnlagenaucheinenniedrigerenMindestumwandlungswirkungsgradfestlegen,wenndiese AnlagenbesondereUmweltanforderungenerfüllen; 3.WärmepumpenzurNutzungvonGeothermie, UmweltwärmeoderAbwärmenurförderfähig, wenn sie a)mitdemgemeinschaftlichenumweltzeichen Euroblume ausgezeichnet sind 3, 3AmtlicherHinweis:DasEG-Umweltzeichen Euroblume wirdvergebennachderentscheidung2007/742/egderkommissionvom 9.November2007zurFestlegungderUmweltkriterienfürdieVergabedesEG-UmweltzeichensanElektro-,Gasmotor-oderGasabsorptionswärmepumpen (ABl. L 301 vom , S. 14).

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/3629 b)mitdemumweltzeichen BlauerEngel ausgezeichnet sind 4 oder c)anforderungennacheuropäischenodergemeinschaftlichennormenerfüllen,dieden AnforderungenfürdieVergabederZeichen nachdenbuchstabenaundbentsprechen undindenverwaltungsvorschriftennach 13 Satz2 genannt sind wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendieangabe 3Abs.1 durch diewörter 3Absatz1,derPflichtnach 3 Absatz2 unddieangabe 3Abs.2 durchdie Wörter 3 Absatz4 Nummer2 ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa)inbuchstabeawerdendieangabe 3 Abs.1 durchdiewörter 3Absatz1 oder2 unddieangabe V durchdie Angabe VI ersetzt. bbb)inbuchstabebwirddieangabe 3 Abs.2 durchdiewörter 3Absatz4 Nummer2 ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa)indemsatzteilvorbuchstabeawirddas Wort Wärmeenergiebedarf durchdie Wörter Wärme-undKälteenergiebedarf ersetzt. bbb)inbuchstabeawirddieangabe 3 Abs.1 durchdiewörter 3Absatz1 oder2 ersetztundwerdennachdem Wort nach diewörter 3Absatz2 oder eingefügt. ccc)inbuchstabebwirddieangabe 3 Abs.2 durchdiewörter 3Absatz4 Nummer2 ersetzt. 17.In 16werdendieWörter Nah-oderFernwärmeversorgung durchdiewörter Fernwärme-oderFernkälteversorgung ersetzt. 18. Nach 16 wird folgender 16a eingefügt: 16a Installateure für erneuerbare Energien ZurFortbildungvonInstallateurenfürdenEinbau vonwärmepumpenodervonanlagenzurerzeugung vonstrom,wärmeoderkälteausbiomasse,solarer StrahlungsenergieoderGeothermiekönnendieHandwerkskammernFortbildungsprüfungsregelungennach 42aderHandwerksordnungundnachMaßgabedes Anhangs IV der Richtlinie 2009/28/EG erlassen. 4AmtlicherHinweis:DasUmweltzeichen BlauerEngel wirdvergebennachdenvergabegrundlagenral-uz118 Energiesparende WärmepumpennachdemAbsorptionsprinzip,demAdsorptionsprinzipodermitverbrennungsmotorischangetriebenenVerdichtern ( )undRAL-UZ121 EnergiesparendeWärmepumpenmit elektrischangetriebenenverdichtern ( ).DieVergabegrundlagenkönnenbeidemRALDeutschenInstitutfürGütesicherung und Kennzeichnung e.v., Sankt Augustin, bezogen werden. 19.In 17Absatz1Nummer1wirddasWort Wärmeenergiebedarf durchdiewörter Wärme-undKälteenergiebedarf ersetzt. 20. Nach 18 wird folgender 18a eingefügt: 18a Berichtspflichten der Länder (1)DamitdieBundesregierungdieBerichtenach Artikel22derRichtlinie2009/28/EGunddenErfahrungsberichtnach 18erstellenkann,berichtenihrdie Länder wie folgt: 1.biszum30.Juni2011überdieNutzungerneuerbarerEnergienfürdieWärme-undKälteversorgung derindenjahren2009und2010neuerrichteten Gebäude,soweitdiesaufGrundlagederbisdahin vorliegenden Daten möglich ist, 2.biszum30.April2013unddanachallezweiJahre überdienutzungerneuerbarerenergienfürdie Wärme-undKälteversorgungderjeweilsindenvorangegangenenzweiKalenderjahrenneuerrichtetenGebäudeundgrundlegendrenoviertenöffentlichen Gebäude. Satz 1 gilt nicht für öffentliche Gebäude des Bundes. (2)DieindenBerichtenverwendetennichtpersonenbezogenenDatenkönnenausgeeignetenStichprobenverfahrenabgeleitetwerden.SoweitdieDatennach Satz1nichtausdenNachweisennach 10abgeleitet werdenkönnen,kanndiezuständigebehördevonden VerpflichtetenweitereInformationenverlangen,wenn diese für die Berichte nach Absatz 1 erforderlich sind. (3)DasBundesministeriumfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheitwirdermächtigt,zurVereinfachungundVereinheitlichungderBerichterstattungundDatenerhebungdurchRechtsverordnungmit ZustimmungdesBundesratesFolgendesnäherzubestimmen: 1. die Inhalte der Berichte, 2.dieErhebungsmerkmale,diealsGrundlagefürdie Berichte erforderlich sind, und 3.dieMindestanforderungenandieStichprobennach Absatz2 Satz1. (4)DieLandesregierungenwerdenermächtigt, durchrechtsverordnungnäherebestimmungenzuder ErhebungderfürdieBerichteerforderlichennichtpersonenbezogenenDatenzuerlassen,insbesonderezu demverfahrendererhebung.siekönnendieermächtigungnachsatz1durchrechtsverordnungaufandere Landesbehörden übertragen wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 19 Übergangsvorschriften. b)inabsatz1wirddieangabe 3Abs.1 durchdie Wörter 3Absatz1Satz1 ersetztundwerden nachdemwort Bauantrag diewörter oderder Antrag auf Zustimmung eingefügt.

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode c)inabsatz2satz1und2wirdjeweilsdieangabe 3Abs.1 durchdiewörter 3Absatz1 Satz1 ersetzt. d) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt: (3) 3Absatz1Satz2, 3Absatz2und NummerVII.2derAnlagezudiesemGesetzsind nichtanzuwendenaufdieerrichtungodergrundlegenderenovierungvonöffentlichengebäuden, wennfürdasvorhabenvordem1.juli2011der BauantragoderderAntragaufZustimmunggestellt oderdiebauanzeigeerstattetist.aufdienichtgenehmigungsbedürftigeerrichtungodergrundlegenderenovierungvonöffentlichengebäuden,die nachmaßgabedesbauordnungsrechtsderzuständigenbehördezurkenntniszubringensind,sind 3Absatz1Satz2, 3Absatz2undNummerVII.2derAnlagezudiesemGesetznichtanzuwenden,wenndieerforderlicheKenntnisgabean diebehördevordem1.juli2011erfolgtist.auf sonstigenichtgenehmigungsbedürftige,insbesonderegenehmigungs-,anzeige-undverfahrensfreie ErrichtungenundgrundlegendeRenovierungenvon öffentlichengebäudensind 3Absatz1Satz2, 3 Absatz2undNummerVII.2derAnlagezudiesem Gesetznichtanzuwenden,wennvordem1.Januar 2012 mit der Bauausführung begonnen worden ist. (4) 3Absatz3istaufdiegrundlegendeRenovierungvonöffentlichenGebäuden,dievonderöffentlichenHandaufGrundeinesam [einsetzen: TagdesInkrafttretensdiesesGesetzes]bestehenden Miet-oderPachtverhältnissesgenutztwerden,bis zumablaufdiesesmiet-oderpachtverhältnisses nicht anzuwenden. (5)ImÜbrigenistdiesesGesetzaufdieErrichtungvonGebäudeninderFassunganzuwenden, diezumzeitpunktderbau-oderderzustimmungsantragstellungoderderbauanzeigegilt.aufdie nichtgenehmigungsbedürftigeerrichtungvongebäuden,dienachmaßgabedesbauordnungsrechts derzuständigenbehördezurkenntniszubringen sind,istdiesesgesetzinderfassunganzuwenden, diezumzeitpunktderkenntnisgabeandiezuständigebehördegilt.aufsonstigenichtgenehmigungsbedürftige,insbesonderegenehmigungs-,anzeige-undverfahrensfreieerrichtungenvon GebäudenistdiesesGesetzinderFassunganzuwenden,diezumZeitpunktdesBeginnsderBauausführung gilt. 22. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Anlage: Anforderungen an die Nutzung von erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen. b) Nummer I wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa)indemsatzteilvorbuchstabeasowiein BuchstabeaDoppelbuchstabeaaundbb wirdjeweilsdaswort Solarkollektoren durchdiewörter solarthermischeanlagen ersetzt. bbb)buchstabebwirddurchdiefolgenden Buchstaben b und c ersetzt: b)dienutzungnurdannalsersatzmaßnahmenach 7Absatz2,wennsolarthermischeAnlagenmiteinerFlächevonmindestens0,06QuadratmeternAperturflächejeQuadratmeter Nutzfläche installiert werden, c)einenutzungvonsolarthermischen AnlagenmitFlüssigkeitenalsWärmeträgernurdannalsErfüllungder Pflichtnach 3Absatz1oder2oder alsersatzmaßnahmenach 7Absatz2,wenndieAnlagenmitdem europäischenprüfzeichen Solar Keymark zertifiziertsind; 14Absatz2Nummer1Satz2giltentsprechend. bb)innummer2wirddieangabe Buchstabeb durch die Angabe Buchstabe c ersetzt. c) Nummer II wird wie folgt geändert: aa)innummer1werdendiebuchstabenbundc wie folgt gefasst: b)dienutzungvongasförmigerbiomasse giltnurdannalserfüllungderpflichtnach 3 Absatz2, wenn aa)dienutzungineinemheizkesselerfolgt,derderbestenverfügbarentechnik entspricht, und bb)der1,4fachewertdestransmissionswärmetransferkoeffizientennach 2 Absatz2Nummer8ummindestens 10Prozentunterschrittenwird;auch einekombinationnach 8istnurin diesem Falle zulässig. ImFalleeinerKombinationmitMaßnahmenzurEinsparungvonEnergienach 7 Absatz1Nummer2giltnurdieDifferenz zwischendertatsächlichenunterschreitung destransmissionswärmetransferkoeffizientenunddemwertnachsatz1doppelbuchstabebbalstatsächlichenutzungimsinne des 8Absatz2.WenndieVoraussetzung nachsatz1doppelbuchstabebbnichterfülltist,giltdiepflichtnach 3Absatz2 auchdannalserfüllt,wenndienutzungder gasförmigenbiomasseineinerkwk-anlage erfolgt. c)dienutzungvongasförmigerbiomasse, dieauferdgasqualitätaufbereitetundeingespeistwordenist (Biomethan),giltunbeschadetderBuchstabenaundbnurdann alserfüllungderpflichtnach 3Absatz1 oder 2, wenn aa)beideraufbereitungundeinspeisung desbiomethansdievoraussetzungen

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/3629 nachnummeri.1buchstabeabisc deranlage1zumerneuerbare-energien-gesetzvom25.oktober2008 (BGBl.IS.2074),daszuletztdurch Artikel1desGesetzesvom [einsetzen:ausfertigungsdatumundfundstellediesesgesetzes]geändertwordenist,inderjeweilsgeltendenfassung eingehalten worden sind und bb)diemengedesentnommenenbiomethansimwärmeäquivalentamende eineskalenderjahresdermengevon GasausBiomasseentspricht,dasan andererstelleindasgasnetzeingespeistwordenist,undwennfürden gesamtentransportundvertriebdes BiomethansvonseinerHerstellung, seinereinspeisungindaserdgasnetz undseinemtransportimerdgasnetz biszuseinerentnahmeausdemerdgasnetzmassenbilanzsystemeverwendet worden sind. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa)inbuchstabeawirddieangabe 3 Abs.1 durchdiewörter 3Absatz1 oder 2 ersetzt. bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: b)dienutzungvonflüssigerbiomasse giltunbeschadetdesbuchstabensa nurdannalserfüllungderpflicht nach 3Absatz1oder2,wenndie zurwärmeerzeugungeingesetzte BiomassediefolgendenAnforderungen erfüllt: aa)dieanforderungenaneinen nachhaltigenanbauundeine nachhaltigeherstellung,diedie Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnungvom23.Juli2009 (BGBl.IS.2174),diezuletzt durchartikel5desgesetzes vom [einsetzen:ausfertigungsdatumundfundstellediesesgesetzes]geändertworden ist,inderjeweilsgeltendenfassung stellt, und bb)dastreibhausgas-minderungspotenzial,dasbeiderwärmeerzeugunginentsprechenderanwendungdes 8derBiomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung mindestenserreichtwerden muss. 10derBiomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnungist nichtanzuwenden.beiderberechnungdestreibhausgas-minderungspotenzialsistdervergleichswertfürfossilbrennstoffe (E F )nachnummer4deran- lage1zurbiomassestrom-nach- haltigkeitsverordnung fürflüssigebiomasse,diezur Wärmeerzeugungverwendet wird, 77g CO 2eq /MJ und fürflüssigebiomasse,diezur WärmeerzeugunginKraft- Wärme-Kopplungverwendet wird, 85 g CO 2eq /MJ. ccc) Buchstabe c wird gestrichen. cc)nummer3wirddurchdiefolgendennummern 3 bis 5 ersetzt: 3.Feste Biomasse a)dienutzungvonfesterbiomassegilt nurdannalserfüllungderpflichtnach 3Absatz1oder2,wennderentsprechend 14Absatz2Nummer2Satz2 berechneteumwandlungswirkungsgrad folgende Werte nicht unterschreitet: aa)86prozentbeianlagenzurheizungoderwarmwasserbereitung miteinerleistungbiseinschließlich 50 Kilowatt, bb)88prozentbeianlagenzurheizungoderwarmwasserbereitung miteinerleistungüber50kilowatt oder cc)70prozentbeianlagen,dienicht derheizungoderwarmwasserbereitung dienen. b)dienutzungvonfesterbiomassebeim BetriebvonFeuerungsanlagenimSinne derverordnungüberkleineundmittlere Feuerungsanlagenvom26.Januar2010 (BGBl.IS.38)inderjeweilsgeltenden FassunggiltunbeschadetdesBuchstabensanurdannalsErfüllungderPflicht nach 3 Absatz 1 oder 2, wenn aa) die Nutzung erfolgt in einem Biomassekesseloder automatischbeschicktenbiomasseofenmitwasseralswärmeträger, bb)dieanforderungenderverordnungüberkleineundmittlerefeuerungsanlagen erfüllt werden und cc)ausschließlichbiomassenach 3 Absatz1Nummer4,5,5aoder8 dieser Verordnung eingesetzt wird. 4.NachweisderAnforderungenangelieferte Biomasse DieAbrechnungenderBrennstofflieferanten,mitdenendieErfüllungderin 5Absatz2und3Nummer1vorgesehenenMindestanteilenach 10Absatz2Nummer1

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode nachgewiesenwird,müssendiefolgenden Bescheinigungen enthalten: a)imfalledernutzungvongasförmiger BiomassedieBescheinigung,dassdie AnforderungennachNummer1Buchstabe c erfüllt sind, b)imfalledernutzungvonflüssigerbiomasseeinenanerkanntennachweis nach 14derBiomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.Enthältdieser NachweisbeidenAngabenzumTreibhausgas-Minderungspotenzialnichtden VergleichswertfürdieVerwendung,für diedieflüssigebiomasseeingesetzt wird,müssendieverpflichtetennachweisen,dassdieeingesetzteflüssige BiomassedasTreibhausgas-MinderungspotenzialauchbeidieserVerwendungaufweist.Dieskanndurchdie Stelle,diedenNachweisausgestellthat, oderdurcheinezertifizierungsstelle,die nach 42derBiomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnunganerkanntist,bescheinigtwerden.SoferndieBundesanstaltfürLandwirtschaftundErnährungeineMethodezurUmrechnungdes Treibhausgas-Minderungspotenzialsfür unterschiedlicheverwendungenim elektronischenbundesanzeigernach 21Absatz1Satz2derBiomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnungbekanntmacht,kannauchdiesalsNachweisnachSatz1dienen. 5. Nachweis der sonstigen Anforderungen NachweisimSinnedes 10Absatz3darüber,dassdieAnforderungennachNummer1Buchstabeaoderb,Nummer2 BuchstabeaoderNummer3Buchstabea undberfülltsind,istdiebescheinigung einessachkundigen,desanlagenherstellersoderdesfachbetriebs,derdieanlage eingebaut hat. d) Nummer III wird wie folgt geändert: aa)nummer1buchstabeawirdwiefolgtgeändert: aaa)indemsatzteilvordemerstenspiegelstrichwirddieangabe 3Abs.1 durchdiewörter 3Absatz1oder2 ersetzt. bbb)imerstenspiegelstrichwirddaswort und durch ein Komma ersetzt. ccc)imzweitenspiegelstrichwirdderpunkt am Ende durch das Wort und ersetzt. ddd) Folgender Spiegelstrich wird angefügt:, diewärmepumpemitdemgemeinschaftlichenumweltzeichen Euroblume oderdemumweltzeichen BlauerEngel ausgezeichnetist oderanforderungennacheuropäischenodergemeinschaftlichennormenerfüllt,diedenanforderungen fürdievergabedieserzeichenentsprechenundindenverwaltungsvorschriftennach 13Satz2genannt sind. bb)innummer1buchstabebsatz3werdendie Wörter DieJahresarbeitszahl durchdiewörter DieJahresarbeitszahlnachSatz1oder2 verringertsichfernerbeiwärmepumpeninbereitserrichtetengebäuden,mitdenendie Pflichtnach 3Absatz2erfülltwerdensoll, umdenwert0,2.diejahresarbeitszahlnach den Sätzen 1 bis 3 ersetzt. cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa)indemsatzteilvordemerstenspiegelstrichwirddieangabe 3Abs.1 durchdiewörter 3Absatz1oder2 ersetzt. bbb)imerstenspiegelstrichwerdendiewörter Satz3und4 durchdiewörter Satz4und5 undwirddaswort und am Ende durch ein Komma ersetzt. ccc)imzweitenspiegelstrichwirdderpunkt amendedurcheinkommaunddaswort und ersetzt. ddd) Folgender Spiegelstrich wird angefügt:, diewärmepumpemitdemgemeinschaftlichenumweltzeichen Euroblume oderdemumweltzeichen BlauerEngel ausgezeichnetist oderanforderungennacheuropäischenodergemeinschaftlichennormenerfüllt,diedenanforderungen fürdievergabedieserzeichenentsprechenundindenverwaltungsvorschriftennach 13Satz2genannt sind. dd)innummer3wirddaswort Nachweis durch daswort Nachweise ersetzt,wirddieangabe 10Abs.3ist durchdiewörter 10 Absatz3sind ersetztundwerdennachdem Wort Sachkundigen diewörter,unddasumweltzeichen Euroblume oder BlauerEngel oder ein gleichwertiger Nachweis eingefügt. IV. Kälte aus erneuerbaren Energien e)nachnummeriiiwirdfolgendenummeriveingefügt: 1.DieNutzungvonKälteauserneuerbarenEnergiengiltnurdannalsErfüllungderPflichtnach 3 Absatz 1 oder 2, wenn a) die Kälte technisch nutzbar gemacht wird aa)durchunmittelbarekälteentnahmeaus demerdbodenoderausgrund-oder Oberflächenwasser oder

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/3629 bb)durchthermischekälteerzeugungmit WärmeauserneuerbarenEnergienim Sinne des 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, b)diekältezurdeckungdeskältebedarfsfür Raumkühlungnach 2Absatz2Nummer10 Buchstabe b genutzt wird und c)derendenergieverbrauchfürdieerzeugung derkälte,dierückkühlungunddieverteilungderkältenachderjeweilsbestenverfügbaren Technik gesenkt worden ist. DietechnischenAnforderungennachden NummernIbisIIIgeltenentsprechend.Diefür dieerfüllungderpflichtnach 3Absatz1oder 2anrechenbareKältemengeumfasstdiefürdie ZweckedesSatzes1BuchstabebnutzbargemachteKälte,nichtjedochdiezumAntrieb thermischerkälteerzeugungsanlagengenutzte Wärme. 2.NachweisimSinnedes 10Absatz3istdieBescheinigung eines Sachkundigen. f)diebisherigenummerivwirdnummervundwie folgt geändert: aa)innummer2wirdindemsatzteilvorbuchstabeadieangabe 7Nr.1 durchdiewörter 7 Absatz1 Nummer1 ersetzt. bb)nachnummer2wirdfolgendenummer3eingefügt: 3.SofernKältegenutztwird,diedurchAnlagentechnischnutzbargemachtwird,denen unmittelbarabwärmezugeführtwird,gilt NummerIV.1mitAusnahmevonSatz1 Buchstabea entsprechend. cc)diebisherigenummer3wirdnummer4,und inderneuennummer4wirddieangabe 7 Nr.1 durchdiewörter 7Absatz1Nummer1 ersetzt. dd)diebisherigenummer4wirdnummer5und wie folgt gefasst:,5. Nachweis im Sinne des 10 Absatz 3 sind a)fürnummer1diebescheinigungeines SachkundigenunddasUmweltzeichen Euroblume oder BlauerEngel oder ein gleichwertiger Nachweis, b)fürnummer2diebescheinigungeines SachkundigenoderdieBescheinigung desanlagenherstellersoderdesfachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat, c)fürdienummern3und4diebescheinigung eines Sachkundigen. g)diebisherigenummervwirdnummerviundwie folgt geändert: aa)innummer1satz1wirddieangabe 3 Abs.1 durchdiewörter 3Absatz1oder 2 undwirddieangabe 7Nr.1 durchdie Wörter 7 Absatz1 Nummer1 ersetzt. bb)nachnummer1wirdfolgendenummer2eingefügt: cc)diebisherigenummer2wirdnummer3,und indemsatzteilvorbuchstabeawirddaswort Wärme durchdiewörter Wärmeoder Kälte ersetzt. h)diebisherigenummerviwirdnummerviiund wie folgt geändert: aa)innummer1wirdindemsatzteilvor BuchstabeadieAngabe 7Nr.2 durchdie Wörter 7 Absatz1 Nummer2 ersetzt. 2.DiePflichtnach 3Absatz1oder2und dieersatzmaßnahmenach 7Absatz1 Nummer1Buchstabebgeltenauchdann alserfüllt,sofernkältegenutztwird,die durchanlagentechnischnutzbargemacht wird,denenunmittelbarwärmeauseiner KWK-AnlageimSinnederNummer1zugeführtwird.NummerIV.1giltmitAusnahmevonSatz1Buchstabeaentsprechend. bb)nachnummer1werdendiefolgendennummern 2 und 3 eingefügt: 2.MaßnahmenzurEinsparungvonEnergie geltenbeiöffentlichengebäudenvorbehaltlichdes 19Absatz3nurdannalsErsatzmaßnahmenach 7Absatz1Nummer2, wenn damit a)beidererrichtungöffentlichergebäudeabweichendvonnummer1der Transmissionswärmetransferkoeffizient nach 2Absatz2Nummer8ummindestens 30 Prozent oder b)beidergrundlegendenrenovierungöffentlichergebäudeder1,4fachewert destransmissionswärmetransferkoeffizientennach 2Absatz2Nummer8 um mindestens 20 Prozent unterschrittenwird.beidergrundlegenden RenovierungöffentlicherGebäudegilt Satz1Buchstabebauchdannalserfüllt, wenndasöffentlichegebäudenachder grundlegendenrenovierungdieanforderungenanzuerrichtendegebäudenach 4 derenergieeinsparverordnunginderam [einsetzen:tagdesinkrafttretensdieses Gesetzes] geltenden Fassung erfüllt. 3.MaßnahmenzurEinsparungvonEnergie, beidenenganzoderteilweiseerneuerbare Energien,AbwärmeoderWärmeaus Kraft-Wärme-Kopplunggenutztwerden, umdenwärme-undkälteenergiebedarfzu decken,geltenunbeschadetdernummern1oder2nurdannalsersatzmaßnahmenach 7Absatz1Nummer2,wenn siedieanforderungennachdennummern I bis VI erfüllen.

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode cc)diebisherigennummern2und3werden Nummer4 und 5. i)diebisherigenummerviiwirdnummerviiiund wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: VIII. Fernwärme oder Fernkälte. bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa)insatz1werdenindemsatzteilvor BuchstabeadieWörter Wärmeaus einemnetzdernah-oderfernwärmeversorgung durchdiewörter Fernwärme, FernkälteoderKälte,diedurchAnlagen technischnutzbargemachtwird,denen unmittelbarfernwärmezugeführtwird,, wirddieangabe 7Nr.3 durchdie Wörter 7Absatz1Nummer3 und wirdnachdenwörtern wenndie das Wort Wärme durchdiewörter gelieferte Wärme oder Kälte ersetzt. bbb)insatz2wirddieangabe V durchdie Angabe VI ersetzt. cc)innummer2wirddaswort Wärmenetzbetreiber durchdiewörter Wärme-oderKältenetzbetreiber ersetzt. Artikel 3 Änderung des Energiestatistikgesetzes DasEnergiestatistikgesetzvom26.Juli2002 (BGBl.I S.2867),daszuletztdurchArtikel5desGesetzesvom 17.März2009 (BGBl.IS.550)geändertwordenist,wird wie folgt geändert: 1. 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird folgender Satz angefügt: DieEinspeisungvonElektrizitätistgetrenntnach Erzeugungausherkömmlichenundauserneuerbaren Energieträgern auszuweisen. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: DieAbnehmergruppennachdenNummern1und3 umfassendiesektorenindustrie,verkehr,private Haushalte und sonstige Sektoren. 2. Dem 5 wird folgender Satz eingefügt: DieAbnehmergruppennachNummer3umfassendie SektorenIndustrie,Verkehr,privateHaushalteundsonstige Sektoren wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa)inbuchstabeawerdendiewörter denbezug von durchdiewörter dieinihrnetzeingespeiste ersetzt. bb)nachbuchstabecwirdfolgenderbuchstabed eingefügt: d)dievomeinspeiserselbsterzeugteundverbrauchteelektrizitätausenergieträgernnach BuchstabeaausAnlagenmitAnschlussan das Netz des Netzbetreibers,. b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa)dieangabe 100 wirddurchdieangabe 500 ersetzt. bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: b)einsatzvonbioenergieträgernjeweilsnach ArtundnachHerkunftausdemIn-undAusland,. cc)inbuchstabedwerdennachdemwort sowie die Wörter Einfuhr und eingefügt. dd)folgender Satzwird angefügt: DerEnergiegehaltderTreibstoffebemisstsich nachanhangiiiderrichtlinie2009/28/egdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom 23.April2009zurFörderungderNutzungvon EnergieauserneuerbarenQuellenundzurÄnderungundanschließendenAufhebungderRichtlinien2001/77/EGund2003/30/EG (ABl.L140 vom ,s.16)inseinerjeweilsgeltenden Fassung. Artikel 4 Änderung des Baugesetzbuchs DasBaugesetzbuchinderFassungderBekanntmachung vom23.september2004 (BGBl.IS.2414),daszuletzt durchartikel4desgesetzesvom31.juli2009 (BGBl.I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) 22Absatz5Satz2bis5, 51Absatz2und 116 Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden. 2.In 173Absatz1Satz1werdenderPunktdurchein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: 22Absatz5Satz2bis5istentsprechendanzuwenden. Artikel 5 Änderung der Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung DieBiomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnungvom 23.Juli2009 (BGBl.IS.2174),diedurchArtikel2desGesetzesvom31.Juli2010 (BGBl.IS.1061)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b)folgender Absatz2 wird angefügt: (2)SofernderNachhaltigkeitsnachweisausschließlichnachAbsatz1Nummer2unwirksamist, entfälltderanspruchaufdievergütungundboni nach 27desErneuerbare-Energien-Gesetzesfür denstromausdermengeflüssigerbiomasse,aufdie sichderunwirksamenachhaltigkeitsnachweisbezieht.deranspruchaufdenbonusfürstromaus

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