Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/7439. der Bundesregierung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) A. Problem und Ziel Diezum1.Januar1995eingeführtePflegeversicherunghatbeiVersichertenwie PflegebedürftigeneinhohesMaßanAkzeptanzerreicht.IhreLeistungentragen dazubei,dassvielepflegebedürftigeentsprechendihrempersönlichenwunsch zuhauseversorgtwerdenkönnen,undsiehelfendenpflegebedürftigenund ihrenfamilien,diefinanziellenaufwendungen,diemitderpflegebedürftigkeit zusammenhängen, zu tragen. DennochbestehtWeiterentwicklungsbedarfinderPflegeversicherung.Dazu sindinhaltlichefortentwicklungennotwendig.sobedarfesetwaeinerantwort aufdiefrage,wiederallgemeinebetreuungs-undbeaufsichtigungsbedarfvon MenschenmitdemenzbedingtenFähigkeitsstörungen,mitgeistigenBehinderungenoderpsychischenErkrankungenbesserBerücksichtigungfindenkann, ohnediepflegeversicherungfinanziellzuüberfordern.darüberhinausbesteht einederhauptfragenbeiderfortentwicklungderpflegeversicherungdarin,wie eineanpassungderseiteinführungunverändertgebliebenenleistungenerfolgensoll.schließlichisteserforderlich,diequalitätderpflegerischenversorgungweiterzuverbessernunddieinstrumentederqualitätssicherungundqualitätsentwicklung zu stärken. B. Lösung Esgilt,diePflegeversicherungnochbesseraufdieBedürfnisseundWünsche derpflegebedürftigensowieihrerangehörigenauszurichten.daherwerden strukturelleänderungeninderpflegeversicherungvorgenommen,diedem Grundsatz ambulantvorstationär stärkeralsbisherrechnungtragen.hervorzuhebensindinsbesonderedieanhebungderleistungsbeträge,vorallemim BereichderhäuslichenPflege,sowiedieEinführungeinesAnspruchsaufPflegeberatung (Fallmanagement)unddieSchaffungvonPflegestützpunkten.Diese MaßnahmenstärkendenAuf-undAusbauwohnortnaherVersorgungsstrukturen,dieeinequartiersbezogeneundandenBedürfnissenderhilfebedürftigen MenschenausgerichteteVersorgungundBetreuunginZukunftermöglichensollen. Schwerpunktmäßig sieht das Gesetz folgende Maßnahmen vor: Schaffung von Pflegestützpunkten Individualanspruch auf umfassende Pflegeberatung (Fallmanagement) VerbesserungderRahmenbedingungeninsbesonderefürneueWohnformen durch gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode erweiterte Einsatzmöglichkeiten für Einzelpflegekräfte schrittweise Anhebung der ambulanten und stationären Leistungen AusweitungderLeistungenfürMenschenmiteingeschränkterAlltagskompetenz und Einbeziehung von Menschen der so genannten Pflegestufe 0 Verbesserung der Leistungen zur Tages- und Nachtpflege Leistungsdynamisierung ErhöhungderFördermittelzumweiterenAusbauniedrigschwelligerBetreuungsangebotesowiefürehrenamtlicheStrukturenunddieSelbsthilfeim Pflegebereich Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte Stärkung von Prävention und Rehabilitation in der Pflege Ausbau der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Transparenz UnterstützungdesgenerationsübergreifendenbürgerschaftlichenEngagements AbbauvonSchnittstellenproblemen,FörderungderWirtschaftlichkeitund Entbürokratisierung Stärkung der Eigenvorsorge Anhebung des Beitragssatzes um 0,25 Prozentpunkte PortabilitätderAlterungsrückstellungenauchimBereichderprivaten Pflege-Pflichtversicherung. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen DieAnhebungdesBeitragssatzesum0,25Prozentpunkteführtindersozialen PflegeversicherungzujährlichenMehreinnahmenvonrund2,5Mrd.Euro.Da derbeitragssatzzum1.juli2008angehobenwird,betragendiemehreinnahmen imjahr2008rund1,3mrd.euro.dieschrittweiseanhebungderleistungsbeträge,diezusatzleistungfürmenschenmiterheblicheingeschränkteralltagskompetenz,dieausweitungdesanspruchsauftages-undnachtpflege,die EinführungderPflegeberatung,dieAnschubfinanzierungfürPflegestützpunkte, dieeinführungeinerpflegezeitsowiedieanhebungdervergütungssätzefür häuslicheberatungseinsätzebeibezugvonpflegegeldunddiezusätzlicheförderungniedrigschwelligerangebotesowieehrenamtlicherstrukturenundder SelbsthilfeimPflegebereichführenimzweitenHalbjahr2008insgesamtzu MehrausgabendersozialenPflegeversicherungvonrund0,48Mrd.Euro.2009 ergebensichmehrausgabeninhöhevon1,04mrd.euro.indenjahren2010 bis2012steigendiejährlichenmehrausgabenaufbiszu2,2mrd.euro.ab2015 führtdiedynamisierungderdanngeltendenleistungsbeträgezuweiteren Mehrausgaben.MitderAnhebungdesBeitragssatzesum0,25Prozentpunkte könnendieauswirkungenderdemografischenentwicklungsowiedieleistungsverbesserungenmitausnahmederdynamisierungdauerhaftfinanziert werden.entsprechendreichtderbeitragssatzbisende2014/anfang2015zur Finanzierung der Reformmaßnahmen aus. FürdiegesetzlicheKrankenversicherungergebensichimZusammenhangmit dempflegezeitgesetzimzweitenhalbjahr2008beitragsausfällevonrund 0,05 Mrd. Euro und im Jahr 2009 von rund 0,1 Mrd. Euro.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/7439 FürdiegesetzlicheRentenversicherungergebensichimZusammenhangmit dempflegezeitgesetzbeitragsausfällevonrund0,03mrd.eurojährlich (im zweiten Halbjahr 2008 rund 0,01 Mrd. Euro). AusderInanspruchnahmederkurzfristigenArbeitsfreistellungergebensichfür diebundesagenturfürarbeitgeringfügigebeitragsmindereinnahmen.ausder InanspruchnahmederPflegezeitentstehenderBundesagenturfürArbeitebenfallsBeitragsmindereinnahmenfürdenPersonenkreis,deraufgrundderPflegezeitregelungenvollständigoderteilweisevonderArbeitsleistungfreigestelltist. DemstehenwiederumBeitragsmehreinnahmengegenüber,dieausdenMitteln derpflegeversicherunggeleistetwerden.diesgiltinsbesonderefürdenpersonenkreis,derbereitsnachdembisherigenrechtdieerwerbstätigkeitaufgegebenhätte.einegeringfügigemehrbelastungderbundesagenturfürarbeitkann im Saldo letztlich nicht ausgeschlossen werden. Esistnichtauszuschließen,dassdieInanspruchnahmederPflegezeitzugeringenMehrausgabenfürdieTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchendeführt. DemstehenjedochMinderausgabenausdemRückkehrrechtfürdenPersonenkreisgegenüber,derbereitsnachdembisherigenRechtdieErwerbstätigkeitaufgegebenhätte.EinegenaueBe-oderEntlastungderTrägerderGrundsicherung für Arbeitsuchende ist nicht quantifizierbar. FürdieprivatePflege-PflichtversicherungergebensichausdenauchfürsiegeltendenleistungsrechtlichenundweiterenÄnderungen,insbesondereausderBeteiligungandenKostenderQualitätsprüfungen,fürdaszweiteHalbjahr2008 Mehraufwendungenvonrund0,01Mrd.EuroundfürdasJahr2009vonrund 0,03 Mrd. Euro. FürdieöffentlichenHaushalteergebensichimBereichderBeihilfebeieiner ÜbernahmederleistungsrechtlichenÄnderungenimzweitenHalbjahr2008 Mehrausgabenvonrund0,01Mrd.EuroundfürdasJahr2009vonrund 0,03Mrd. Euro. DiesteuerlicheWirkungderAnhebungdesBeitragssatzesum0,25ProzentpunkteführtüberdieBerücksichtigungzusätzlicherVorsorgeaufwendungenbei densteuerpflichtigensowiehinsichtlichdesbetriebsausgabenabzugszusteuermindereinnahmenbeibund,ländernundgemeindenundkanngrößenordnungsmäßigbeivollerjahreswirksamkeitmitrund0,01mrd.eurojährlich beziffert werden. FürdieSozialhilfeträgerergebensichdurchdieAnhebungderLeistungsbeträge sowiediedynamisierungderleistungenentlastungengegenüberdemgeltendenrecht,dieallerdingsnichtexaktquantifizierbarsind.dieentlastungdürfte im Jahr 2012 etwa 100 Mio. Euro pro Jahr erreichen. Bund,LänderundGemeindensindaufgrundderBeitragssatzerhöhunginihrer FunktionalsArbeitgeberabdem1.Juli2008voraussichtlichmitrund80Mio. Euro jährlich belastet (Bund: 5 Mio. Euro). E. Sonstige Kosten WegendesimVerhältniszumBruttoinlandsproduktgeringenUmfangsder finanziellenauswirkungenderreformmaßnahmenergebensichkeineauswirkungenaufdasverbraucherpreisniveau.diedynamisierungderleistungsbeträgehatkeineunmittelbarenauswirkungenaufdaspreisniveauvonpflegeleistungen,dadiepreisbildungindiesembereichnichtwesentlichvonderhöhe derleistungenderpflegeversicherungbestimmtwird,weileseinteilleistungssystem ist. DieMehrbelastungderArbeitgeberausderAnhebungdesBeitragssatzesbeträgtetwa0,4Mrd.EuroimJahr2008und0,8Mrd.EuroabdemJahr2009.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DemstehteinehöhereEntlastungdurchdieAbsenkungdesBeitragszurArbeitslosenversicherung ab Januar 2008 gegenüber. F. Bürokratiekosten DervorliegendeGesetzentwurfleisteteinenBeitragzurSenkungvonBürokratiekosten.SowohlimambulantenalsauchimstationärenBereichderPflege werdenmaßnahmenzurentbürokratisierungeingeführt.insbesonderedieangestrebtenvereinfachungenbeiderpflegedokumentationwerdenzuentlastungen beidenpflegeeinrichtungenunddenpflegekräftenimumfangvonwenigstens rund 80 Mio. Euro führen. NeuenInformationspflichtenwieetwabeimAusbauderQualitätssicherungstehenInformationspflichtengegenüber,dieverschlanktodergestrichenwerden. BeiderEinführungneuerInformationspflichtenwurdestetsdaraufgeachtet, dieseinrelationzuihremnutzenmöglichstunbürokratischzugestalten.insgesamt führt der Gesetzentwurf zu einer Senkung von Bürokratiekosten. a)bürokratiekosten der Wirtschaft: EswerdenvierInformationspflichtenentbürokratisiertundzweibestehende Informationspflichtengestrichen.FernerenthältdervorliegendeGesetzentwurfsiebenneueInformationspflichtenfürdieWirtschaft.DieneueingeführtenInformationspflichtenbestehenzumBeispielausAntragsverfahren aufzulassungfürberatungsstellen,dieeinevomantragstellergewünschte Tätigkeitermöglichen.WeiterezusätzlicheInformationspflichtenbetreffen daseigenständigeauskunftsrechtunddieportabilitätderalterungsrückstellungenvonprivatpflegeversichertenundbedeuteneinenerheblichenvorteil fürdenversicherten.insgesamtisteinenettoentlastungfürdiewirtschaft vonrund80mio.eurozuerwarten.dieentlastungkommtimwesentlichen Einrichtungen der ambulanten und stationären Pflege zugute. b)bürokratieaufwand der Verwaltung: EswerdenzweibereitsbestehendeInformationspflichtenfürdieVerwaltung geändertundzwölfneueinformationspflichteneingeführt.diezusätzlichen InformationspflichtenbetreffenzumeisteinfacheMeldungen,diefürdie Durchführung der Leistungsverbesserungen zwingend erforderlich sind. c) Bürokratieaufwand der Bürgerinnen und Bürger: EswerdeneineInformationspflichtfürBürgerinnenundBürgergeändertund fünfinformationspflichtenneueingeführt.dieneueninformationspflichten beinhalteneinfacheanträgeundbenachrichtigungen,denenneueleistungen oder neue Rechte gegenüberstehen.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/7439

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7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/7439 Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch DasElfteBuchSozialgesetzbuch SozialePflegeversicherung (Artikel1desGesetzesvom26.Mai1994, BGBl.IS.1014,1015),zuletztgeändertdurch (BGBl.I S. ), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)nachderangabezu 7wirdfolgendeAngabeeingefügt: 7aPflegeberatung. b) Die Angabe zu 10 wird wie folgt gefasst: 10Pflegebericht der Bundesregierung. c) Die Angabe zu 40 wird wie folgt gefasst: 40Pflegehilfsmittelundwohnumfeldverbessernde Maßnahmen. d)nachderangabezu 44wirdfolgendeAngabeeingefügt: 44aZusätzliche Leistungen bei Pflegezeit. e)dieüberschriftdesfünftenabschnittsdesvierten Kapitels wird wie folgt gefasst: Fünfter Abschnitt LeistungenfürVersichertemiterheblichemallgemeinemBetreuungsbedarfundWeiterentwicklungder Versorgungsstrukturen. f)nachderangabezu 45cwirdfolgendeAngabeeingefügt: 45dFörderungehrenamtlicherStrukturensowie der Selbsthilfe. g) Die Angabe zu 75 wird wie folgt gefasst: 75Rahmenverträge,Bundesempfehlungenund -vereinbarungenüberdiepflegerischeversorgung. h) Die Angabe zu 80 wird wie folgt gefasst: 80 (aufgehoben). i) Die Angabe zu 80a wird wie folgt gefasst: 80a (aufgehoben). j)nachderangabezu 82awirdfolgendeAngabeeingefügt: 82bEhrenamtliche Unterstützung. k)dieüberschriftdesfünftenabschnittsdesachten Kapitels wird wie folgt gefasst: Fünfter Abschnitt Integrierte Versorgung und Pflegestützpunkte. l)nachderangabezu 92bwirdfolgendeAngabeeingefügt: 92cPflegestützpunkte. m) Die Angabe zu 112 wird wie folgt gefasst: 112Qualitätsverantwortung. n) Die Angabe zu 113 wird wie folgt gefasst: 113MaßstäbeundGrundsätzezurSicherung undweiterentwicklungderpflegequalität. o)nachderangabezu 113werdenfolgendeAngaben eingefügt: 113aExpertenstandardszurSicherungundWeiterentwicklung der Qualität in der Pflege 113bSchiedsstelle Qualitätssicherung. p) Die Angabe zu 114 wird wie folgt gefasst: 114Qualitätsprüfungen. q)nachderangabezu 114wirdfolgendeAngabeeingefügt: 114aDurchführung der Qualitätsprüfungen. r) Die Angabe zu 118 wird wie folgt gefasst: 118 (aufgehoben). 2. Dem 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: WünschederPflegebedürftigennachgleichgeschlechtlicherPflegehabennachMöglichkeitBerücksichtigung zu finden Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3)ZurUnterstützungdesPflegebedürftigenbeider AusübungseinesWahlrechtsnach 2Abs.2sowiezur FörderungdesWettbewerbsundderÜberschaubarkeit desvorhandenenangebotshatdiezuständigepflegekassedempflegebedürftigenunverzüglichnacheingang seinesantragsaufleistungennachdiesembucheine VergleichslisteüberdieLeistungenundVergütungender zugelassenenpflegeeinrichtungenzuübermitteln,indereneinzugsbereichdiepflegerischeversorgunggewährleistetwerdensoll (Leistungs-undPreisvergleichsliste). GleichzeitigistderPflegebedürftigeüberdennächstgelegenenPflegestützpunkt ( 92c),diePflegeberatung ( 7a)unddarüberzuunterrichten,dassdieBeratungund UnterstützungdurchdenPflegestützpunktsowiedie Pflegeberatungunentgeltlichsind.DieLeistungs-und PreisvergleichslisteistderPflegekassevomLandesver-

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode bandderpflegekassenzurverfügungzustellenundzeitnahfortzuschreiben;siehatzumindestdiefürdiepflegeeinrichtungenjeweilsgeltendenfestlegungender VergütungsvereinbarungennachdemAchtenKapitelund zurwohnortnahenversorgungnach 92czuenthalten undistvonderpflegekasseumdiefestlegungeninden VerträgenzurintegriertenVersorgungnach 92b,andenensiebeteiligtist,zuergänzen.ZugleichistdemPflegebedürftigeneineBeratungdarüberanzubieten,welche PflegeleistungenfürihninseinerpersönlichenSituation inbetrachtkommen.ferneristderpflegebedürftigeauf dieveröffentlichungderergebnissevonqualitätsprüfungenhinzuweisen.versichertemiterheblichem allgemeinembetreuungsbedarfsindingleicherweise, insbesondereüberanerkannteniedrigschwelligebetreuungsangebote, zu unterrichten und zu beraten. 4. Nach 7 wird folgender 7a eingefügt: 7a Pflegeberatung (1)Personen,dieLeistungennachdiesemBucherhalten,habenabdem1.Januar2009AnspruchaufindividuelleBeratungundHilfestellungdurcheinenPflegeberaterodereinePflegeberaterinbeiderAuswahlund Inanspruchnahmevonbundes-oderlandesrechtlichvorgesehenenSozialleistungensowiesonstigenHilfsangeboten,dieaufdieUnterstützungvonMenschenmitPflege-,Versorgungs-oderBetreuungsbedarfausgerichtet sind (Pflegeberatung).AufgabederPflegeberatungistes insbesondere, 1.denHilfebedarfunterBerücksichtigungderFeststellungenderBegutachtungdurchdenMedizinischen DienstderKrankenversicherungsystematischzuerfassen und zu analysieren, 2.einenindividuellenVersorgungsplanmitdenimEinzelfallerforderlichenSozialleistungenundgesundheitsfördernden,präventiven,kurativen,rehabilitativenodersonstigenmedizinischensowiepflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen, 3.diefürdieDurchführungdesVersorgungsplanserforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, 4.dieDurchführungdesVersorgungsplanszuüberwachenunderforderlichenfallseinerverändertenBedarfslage anzupassen sowie 5.beibesonderskomplexenFallgestaltungendenHilfeprozess auszuwerten und zu dokumentieren. BeiErstellungundUmsetzungdesVersorgungsplansist EinvernehmenmitdemHilfesuchendenundallenander Pflege,VersorgungundBetreuungBeteiligtenanzustreben.SoweitLeistungennachsonstigenbundes-oderlandesrechtlichenVorschriftenerforderlichsind,sinddiezuständigenLeistungsträgerfrühzeitigmitdemZielder Abstimmungeinzubeziehen.EineengeZusammenarbeit mitanderenkoordinierungsstellen,insbesondereden gemeinsamenservicestellennach 23desNeuntenBuches,istsicherzustellen.DiePflegeberatungistimjeweiligenPflegestützpunktnach 92canzusiedeln.IhnenobliegendeTeilaufgabenderPflegeberatungkönnendie PflegekassenaufDritteübertragen; 80desZehntenBuchesbleibtunberührt.EinAnspruchaufPflegeberatung bestehtauchdann,wenneinantragaufleistungennach diesembuchgestelltwurdeunderkennbareinhilfe-und Beratungsbedarfbesteht.Vordem1.Januar2009kann Pflegeberatunggewährtwerden,wennundsoweiteine Pflegekasse eine entsprechende Struktur aufgebaut hat. (2)AufWunscherfolgtdiePflegeberatungunterEinbeziehungvonDritten,insbesondereAngehörigenund Lebenspartnern,undinderhäuslichenUmgebungoderin dereinrichtung,inderderanspruchsberechtigtelebt. DerPflegeberateroderdiePflegeberaterinistdemHilfesuchenden möglichst dauerhaft persönlich zuzuordnen. (3)DieAnzahlvonPflegeberaternundPflegeberaterinnenistsozubemessen,dassdieAufgabennachAbsatz1 iminteressederhilfesuchendenzeitnahundumfassend wahrgenommenwerdenkönnen.diepflegekassensetzen fürdiepersönlicheberatungundbetreuungdurchpflegeberaterundpflegeberaterinnenentsprechendqualifiziertespersonalein,insbesonderepflegefachkräfteoder SozialversicherungsfachangestelltemitderjeweilserforderlichenZusatzqualifikation.ZurerforderlichenAnzahl undqualifikationvonpflegeberaternundpflegeberaterinnenerlässtderspitzenverbandbundderpflegekassen Richtlinien,indeneneineFristfürdieErfüllungderQualifikationsanforderungenbislängstenszum30.Juni2011 vorgesehenwerdenkann.werdendierichtliniennichtbis zum31.august2008erlassen,werdenihreinhaltedurch das Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. (4)DiePflegekassenimLandhabenPflegeberaterund PflegeberaterinnennachAnzahlundörtlicherZuständigkeitaufeinanderabgestimmtbereitzustellenundhierüber einheitlichundgemeinsamvereinbarungenbiszum 31.Oktober2008zutreffen.DiePflegekassenkönnen dieseaufgabeaufdielandesverbändederpflegekassen übertragen.kommteineeinigungbiszudeminsatz1 genanntenzeitpunktganzoderteilweisenichtzustande, habendielandesverbändederpflegekasseninnerhalb einesmonatszuentscheiden; 81Abs.1Satz2giltentsprechend.DiePflegekassenmüssenunddiegesetzlichenKrankenkassensollenzurSicherstellungeinerwirtschaftlichenAufgabenwahrnehmungdurchPflegeberater undpflegeberaterinnenvondermöglichkeitderbeauftragungnachmaßgabeder 88bis92desZehntenBuchesGebrauchmachen.DiedurchdieTätigkeitvonPflegeberaternundPflegeberaterinnenentstehenden AufwendungenwerdenvondenPflegekassengetragen undzurhälfteaufdieverwaltungskostenpauschalenach 46 Abs. 3 Satz 1 angerechnet. (5)DieprivatenVersicherungsunternehmen,diedie privatepflege-pflichtversicherungdurchführen,können PflegeberaterundPflegeberaterinnenderPflegekassen fürdiebeiihnenversichertenpersonennutzen.diessetzt einevertraglichevereinbarungmitdenpflegekassen überart,inhaltundumfangderinanspruchnahmesowie überdievergütungderhierfürjefallentstehendenaufwendungenvoraus.soweitvereinbarungenmitdenpflegekassennichtzustandekommen,könnendieprivaten Versicherungsunternehmen,diedieprivatePflege-Pflichtversicherungdurchführen,untereinanderVereinbarungenübereineabgestimmteBereitstellungvon PflegeberaternundPflegeberaterinnenfürdiePflegestützpunkte treffen.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/7439 (6)PflegeberaterundPflegeberaterinnensowiesonstigemitderWahrnehmungvonAufgabennachAbsatz1 befasste Stellen, insbesondere 1.nachLandesrechtfürdiewohnortnaheBetreuungim RahmenderörtlichenAltenhilfeundfürdieGewährungderHilfezurPflegenachdemZwölftenBuchzu bestimmende Stellen, 2.UnternehmenderprivatenKranken-undPflegeversicherung, 3. Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach 77, 4.MitgliedervonSelbsthilfegruppen,ehrenamtliche undsonstigezumbürgerschaftlichenengagementbereite Personen und Organisationen sowie 5.AgenturenfürArbeitundTrägerderGrundsicherung für Arbeitsuchende, dürfensozialdatenfürzweckederpflegeberatungund derpflegestützpunktenach 92cnurerheben,verarbeitenundnutzen,soweitdieszurErfüllungderAufgaben nachdiesembucherforderlichoderdurchrechtsvorschriftendessozialgesetzbuchesoderregelungendes Versicherungsvertrags-oderdesVersicherungsaufsichtsgesetzes angeordnet oder erlaubt ist. (7)ÜberdieErfahrungenmitderPflegeberatunglegt derspitzenverbandbundderpflegekassendembundesministeriumfürgesundheitbiszum30.juni2011einen unterwissenschaftlicherbegleitungzuerstellendenberichtvor.erkannhierzumittelnach 8Abs.3einsetzen Abs. 3 wird wie folgt geändert: a)insatz3werdennachderangabe 36 diewörter undzurentwicklungbesonderspauschalierterpflegesätze von 84 Abs. 2 Satz 2 eingefügt. b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: SoweitdieinSatz1genanntenMittelimjeweiligen Haushaltsjahrnichtverbrauchtwurden,könnensiein das Folgejahr übertragen werden. 6.In 9Satz2werdenderPunktdurcheinSemikolonersetzt und folgender Halbsatz angefügt: durchlandesrechtkannauchbestimmtwerden,obund inwelchemumfangeineimlandesrechtvorgesehene finanzielleunterstützungpflegebedürftigerbeidertragungdervondenpflegeeinrichtungenberechneteninvestitionskostenalsförderungderpflegeeinrichtungen gilt wird wie folgt gefasst: 10 Pflegebericht der Bundesregierung DieBundesregierungberichtetdengesetzgebenden KörperschaftendesBundesab2011imAbstandvonvier JahrenüberdieEntwicklungderPflegeversicherungund denstandderpflegerischenversorgunginderbundesrepublik Deutschland wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Siearbeitendabeimitallenanderpflegerischen,gesundheitlichenundsozialenVersorgungBeteiligten engzusammenundwirken,insbesonderedurchpflegestützpunktenach 92c,aufeineVernetzungderregionalenundkommunalenVersorgungsstrukturen hin,umeineverbesserungderwohnortnahenversorgungpflege-undbetreuungsbedürftigermenschenzu ermöglichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: SiestelleninsbesondereüberdiePflegeberatung nach 7asicher,dassimEinzelfallGrundpflege, Behandlungspflege,ärztlicheBehandlung,spezialisiertePalliativversorgung,Leistungenzur Prävention,zurmedizinischenRehabilitationund zurteilhabesowiehauswirtschaftlicheversorgungnahtlosundstörungsfreiineinandergreifen. bb) Folgender Satz wird angefügt: DiePflegekassennutzendarüberhinausdasInstrumentderintegriertenVersorgungnach 92b undwirkenzursicherstellungderhaus-,fachundzahnärztlichenversorgungderpflegebedürftigendaraufhin,dassdiestationärenpflegeeinrichtungenkooperationenmitniedergelassenen Ärzteneingehenoder 119bdesFünftenBuches anwenden wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ImRahmendieserPrüfungenhatderMedizinischeDienstdurcheineUntersuchungdesAntragstellersdieEinschränkungenbeidenVerrichtungenimSinnedes 14Abs.4festzustellensowie Art,UmfangundvoraussichtlicheDauerder HilfebedürftigkeitunddasVorliegeneinererheblicheingeschränktenAlltagskompetenznach 45a zu ermitteln. bb)insatz3zweiterhalbsatzwerdendaswort ambulanten unddiewörter mitausnahmevon Kuren gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DiePflegekasseleitetdieAnträgezurFeststellungvonPflegebedürftigkeitunverzüglichanden MedizinischenDienstderKrankenversicherungweiter.DemAntragstellersollspätestensfünfWochen nacheingangdesantragsbeiderzuständigenpflegekassedieentscheidungderpflegekasseschriftlich mitgeteiltwerden.befindetsichderantragstellerim KrankenhausoderineinerstationärenRehabilitationseinrichtung und 1.liegenHinweisevor,dasszurSicherstellungder ambulantenoderstationärenweiterversorgung undbetreuungeinebegutachtungindereinrichtung erforderlich ist, oder

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2.wurdedieInanspruchnahmevonPflegezeit nachdempflegezeitgesetzgegenüberdemarbeitgeber der pflegenden Person angekündigt, istdiebegutachtungdortunverzüglich,spätestens innerhalbeinerwochenacheingangdesantrags beiderzuständigenpflegekassedurchzuführen;die FristkanndurchregionaleVereinbarungenverkürzt werden.befindetsichderantragstellerinhäuslicherumgebungundwurdedieinanspruchnahme vonpflegezeitnachdempflegezeitgesetzgegenüberdemarbeitgeberderpflegendenpersonangekündigt,isteinebegutachtungdurchdenmedizinischendienstderkrankenversicherungspätestens innerhalbvonzweiwochennacheingangdesantragsbeiderzuständigenpflegekassedurchzuführenundderantragstellerseitensdesmedizinischen Dienstesunverzüglichschriftlichdarüberzuinformieren,welcheEmpfehlungderMedizinische DienstandiePflegekasseweiterleitet.IndenFällen dersätze3und4mussdieempfehlungnurdiefeststellungbeinhalten,obpflegebedürftigkeitimsinne der 14und15vorliegt.DieEntscheidungder PflegekasseistdemAntragstellerunverzüglichnach EingangderEmpfehlungdesMedizinischenDienstes bei der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen. c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6)DerMedizinischeDienstderKrankenversicherunghatderPflegekassedasErgebnisseiner PrüfungzurFeststellungderPflegebedürftigkeitunverzüglichzuübermitteln.InseinerStellungnahme hatdermedizinischedienstauchdasergebnisder Prüfung,obundgegebenenfallswelcheMaßnahmenderPräventionunddermedizinischenRehabilitationgeeignet,notwendigundzumutbarsind,mitzuteilenundArtundUmfangvonPflegeleistungen sowieeinenindividuellenpflegeplanzuempfehlen. BeantragtderPflegebedürftigePflegegeld,hatsich diestellungnahmeauchdaraufzuerstrecken,obdie häuslichepflegeingeeigneterweisesichergestellt ist. d)inabsatz7wirdnachsatz1folgendersatzeingefügt: DiePrüfungderPflegebedürftigkeitvonKindern istinderregeldurchbesondersgeschultegutachter miteinerqualifikationalsgesundheits-undkinderkrankenpflegerinodergesundheits-undkinderkrankenpflegeroderalskinderärztinoderkinderarzt vorzunehmen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdennachdemwort Krankenhausleistungen diewörter oderimrahmen vonversicherungsverträgen,diederversicherungspflichtnach 193Abs.3desVersicherungsvertragsgesetzes genügen, eingefügt. b)inabsatz2satz4werdenderpunktdurcheinsemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: beifortbestehenderversicherungspflichtnachabsatz1wirdeinekündigungdesvertragesjedoch erstwirksam,wennderversicherungsnehmernachweist,dassdieversichertepersonbeieinemneuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. 11.In 25Abs.3wirddasWort Beitragsbemessungsgrenze durchdiewörter Jahresarbeitsentgeltgrenze nach dem Fünften Buch ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 11.zusätzlicheLeistungenbeiPflegezeit ( 44a), aa)dienummern11und12werdenwiefolgtgefasst: 12.PflegekursefürAngehörigeundehrenamtliche Pflegepersonen ( 45),. 13.zusätzlicheBetreuungsleistungen ( 45b), 14.LeistungendesPersönlichenBudgets nach 17 des Neunten Buches. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: bb)folgendenummern13und14werdenangefügt: (1a)VersichertehabengegenüberihrerPflegekasseoderihremVersicherungsunternehmenAnspruch auf Pflegeberatung ( 7a) wird wie folgt gefasst: 30 Dynamisierung DieBundesregierungprüftalledreiJahre,erstmals imjahre2014,notwendigkeitundhöheeineranpassungderleistungenderpflegeversicherung.alsein OrientierungswertfürdieAnpassungsnotwendigkeit dientdiekumuliertepreisentwicklungindenletzten dreiabgeschlossenenkalenderjahren;dabeiistsicherzustellen,dassderanstiegderleistungsbeträgenicht höherausfälltalsdiebruttolohnentwicklungimgleichenzeitraum.beiderprüfungkönnendiegesamtwirtschaftlichenrahmenbedingungenmitberücksichtigt werden.diebundesregierunglegtdengesetzgebenden KörperschaftendesBundeseinenBerichtüberdasErgebnisderPrüfungunddietragendenGründevor.Die Bundesregierungwirdermächtigt,nachVorlagedes BerichtsunterBerücksichtigungetwaigerStellungnahmendergesetzgebendenKörperschaftendesBundes dieleistungenderpflegeversicherungsowiediein 37Abs.3festgelegtenVergütungendurchRechtsverordnungmitZustimmungdesBundesrateszum 1.JanuardesFolgejahresanzupassen.DieRechtsverordnungsollfrühestenszweiMonatenachVorlagedes Berichtserlassenwerden,umdengesetzgebendenKörperschaftendesBundesGelegenheitzurStellungnahme zu geben.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/ wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)WenneinePflegekassedurchdiegutachterlichenFeststellungendesMedizinischenDienstes derkrankenversicherung ( 18Abs.6)oderauf sonstigeweisefeststellt,dassimeinzelfallleistungenzurmedizinischenrehabilitationangezeigt sind,informiertsieunverzüglichdenversicherten sowiemitdesseneinwilligungdenbehandelnden ArztundleitetmitEinwilligungdesVersicherten eineentsprechendemitteilungdemzuständigenrehabilitationsträgerzu.diepflegekasseweistden VersichertengleichzeitigaufseineEigenverantwortungundMitwirkungspflichthin.SoweitderVersicherteeingewilligthat,giltdieMitteilunganden RehabilitationsträgeralsAntragstellungfürdasVerfahrennach 14desNeuntenBuches.DiePflegekasseistüberdieLeistungsentscheidungdeszuständigenRehabilitationsträgersunverzüglichzu informieren.sieprüftineinemangemessenenzeitlichenabstand,obentsprechendemaßnahmen durchgeführtwordensind;soweiterforderlich,hat sievorläufigeleistungenzurmedizinischenrehabilitation nach 32 Abs. 1 zu erbringen. b) Absatz 4 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: DieZuordnungzueinerPflegestufe,dieAnerkennungalsHärtefallsowiedieBewilligungvonLeistungenkönnenbefristetwerdenundendenmitAblaufderFrist.DieBefristungerfolgt,wennund soweiteineverringerungdeshilfebedarfsnachder EinschätzungdesMedizinischenDienstesderKrankenversicherungzuerwartenist.DieBefristung kannwiederholtwerdenundschließtänderungen beiderzuordnungzueinerpflegestufe,beideranerkennungalshärtefallsowiebeibewilligtenleistungenimbefristungszeitraumnichtaus,soweit diesdurchrechtsvorschriftendessozialgesetzbuchesangeordnetodererlaubtist.derbefristungszeitraumdarfinsgesamtdiedauervondreijahren nichtüberschreiten.umeinenahtloseleistungsgewährungsicherzustellen,hatdiepflegekassevor AblaufeinerBefristungrechtzeitigzuprüfenund dempflegebedürftigensowiederihnbetreuenden Pflegeeinrichtungmitzuteilen,obPflegeleistungen weiterhinbewilligtwerdenundwelcherpflegestufe der Pflegebedürftige zuzuordnen ist. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 5.inderZeitvom1.Januar2000bis30.Juni 2008,wennderVersicherteindenletzten zehnjahrenvorderantragstellungmindestens fünf Jahre,. bb)nachnummer5wirdfolgendenummer6angefügt: 6.inderZeitab1.Juli2008,wennderVersicherteindenletztenzehnJahrenvorder Antragstellung mindestens zwei Jahre. c) Absatz 4 wird aufgehoben. 16.In 34Abs.2Satz2werdennachdemWort Krankenhausbehandlung diewörter,einerhäuslichenkrankenpflegemitanspruchaufgrundpflegeundhauswirtschaftliche Versorgung eingefügt wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: MehrerePflegebedürftigekönnenPflege-undBetreuungsleistungensowiehauswirtschaftlicheVersorgunggemeinsamalsSachleistunginAnspruch nehmen.deranspruchaufbetreuungsleistungen alssachleistungsetztvoraus,dassdiegrundpflege unddiehauswirtschaftlicheversorgungimeinzelfallsichergestelltsind.betreuungsleistungenals SachleistungennachSatz5dürfennichtzulastender PflegekasseninAnspruchgenommenwerden,wenn dieseleistungenimrahmendereingliederungshilfefürbehindertemenschennachdemzwölften Buch,durchdenzuständigenTrägerderEingliederungshilfenachdemAchtenBuchodernachdem Bundesversorgungsgesetz finanziert werden. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DerAnspruchaufhäuslichePflegehilfeumfasst je Kalendermonat 1.fürPflegebedürftigederPflegestufeIPflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von a) 420 Euro ab 1. Juli 2008, b) 440 Euro ab 1. Januar 2010, c) 450 Euro ab 1. Januar 2012, 2.fürPflegebedürftigederPflegestufeIIPflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von a) 980 Euro ab 1. Juli 2008, b)1040 Euro ab 1.Januar 2010, c)1100 Euro ab 1.Januar 2012, 3.fürPflegebedürftigederPflegestufeIIIPflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von a)1470 Euro ab 1.Juli 2008, b)1510 Euro ab 1.Januar 2010, c)1550 Euro ab 1.Januar c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: DieAusnahmeregelungdesSatzes1darffür nichtmehralsdreivomhundertallerversichertenpflegebedürftigenderpflegestufeiii,die häuslichgepflegtwerden,anwendungfinden. bb) Folgender Satz wird angefügt: DerSpitzenverbandBundderPflegekassen überwachtdieeinhaltungdieseshöchstsatzes undhaterforderlichenfallsgeeignetemaßnahmen zur Einhaltung zu ergreifen.

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat 1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I a) 215 Euro ab 1. Juli 2008, b) 225 Euro ab 1. Januar 2010, c) 235 Euro ab 1. Januar 2012, 2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II a) 420 Euro ab 1. Juli 2008, b) 430 Euro ab 1. Januar 2010, c) 440 Euro ab 1. Januar 2012, 3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III a) 675 Euro ab 1. Juli 2008, b) 685 Euro ab 1. Januar 2010, c) 700 Euro ab 1. Januar b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 118Abs.3und4desSechstenBuchesgiltentsprechend,wennfürdieZeitnachdemMonat,in demderpflegebedürftigeverstorbenist,pflegegeld überwiesen wurde. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Pflegebedürftige,diePflegegeldnachAbsatz1 beziehen, haben 1. bei Pflegestufe I und II halbjährlich einmal, 2. bei Pflegestufe III vierteljährlich einmal eineberatungindereigenenhäuslichkeitdurch einezugelassenepflegeeinrichtung,durcheine vondenlandesverbändenderpflegekassen nachabsatz7anerkannteberatungsstellemit nachgewiesenerpflegefachlicherkompetenz oder,soferndiesdurcheinezugelassenepflegeeinrichtungvorortodereinevondenlandesverbändenderpflegekassenanerkannteberatungsstellemitnachgewiesenerpflegefachlicher Kompetenznichtgewährleistetwerdenkann, durcheinevonderpflegekassebeauftragte,jedochvonihrnichtbeschäftigtepflegefachkraft abzurufen. bb)insatz4wirddieangabe 16Euro durchdie Angabe 21Euro unddieangabe 26Euro durch die Angabe 31 Euro ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: Personen,beideneneinerheblicherBedarfan allgemeinerbeaufsichtigungundbetreuung nach 45afestgestelltistunddienochnichtdie VoraussetzungenderPflegestufeIerfüllen,könnenhalbjährlicheinmaleinenBeratungsbesuch inanspruchnehmen;dievergütungfürdieberatungentsprichtderfürdiepflegestufeniundii nach Satz4. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdenwörtern DiePflegedienste diewörter unddieanerkanntenberatungsstellen eingefügt. bb)insatz3wirddaswort hat durchdiewörter unddieanerkannteberatungsstellehaben ersetzt. e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: DieEmpfehlungengeltenfürdieanerkanntenBeratungsstellen entsprechend. f)folgende Absätze7 und8 werden angefügt: (7)DieLandesverbändederPflegekassenhaben neutraleundunabhängigeberatungsstellenzur DurchführungderBeratungnachdenAbsätzen3 und4anzuerkennen.demantragaufanerkennung isteinnachweisüberdieerforderlichepflegefachlichekompetenzderberatungsstelleundeinkonzept zurqualitätssicherungdesberatungsangebotesbeizufügen.dielandesverbändederpflegekassenregelndasnäherezuranerkennungderberatungsstellen. (8)DerPflegeberateroderdiePflegeberaterin ( 7a)kanndievorgeschriebenenBeratungseinsätze durchführen und diese bescheinigen. 19. In 39 werden die Sätze 3 bis 5 wie folgt gefasst: DieAufwendungenderPflegekassenkönnensichim Kalenderjahraufbiszu1470Euroab1.Juli2008,auf biszu1510euroab1.januar2010undaufbiszu 1550Euroab1.Januar2012belaufen,wenndieErsatzpflegedurchPflegepersonensichergestelltwird,die mitdempflegebedürftigennichtbiszumzweitengrade verwandtoderverschwägertsindundnichtmitihmin häuslichergemeinschaftleben.beieinerersatzpflege durchpflegepersonen,diemitdempflegebedürftigen biszumzweitengradeverwandtoderverschwägert sindodermitihminhäuslichergemeinschaftleben, dürfendieaufwendungenderpflegekasseregelmäßig denbetragdespflegegeldesnach 37Abs.1nicht überschreiten,esseidenn,dieersatzpflegewirderwerbsmäßigausgeübt;indiesenfällenfindetderleistungsbetragnachsatz3anwendung.beibezugder LeistunginHöhedesPflegegeldesfüreineErsatzpflegedurchPflegepersonen,diemitdemPflegebedürftigenbiszumzweitenGradeverwandtoderverschwägertsindodermitihminhäuslicherGemeinschaft leben,könnenvonderpflegekasseaufnachweisnotwendigeaufwendungen,diederpflegepersonimzusammenhangmitderersatzpflegeentstandensind, übernommen werden wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdendiewörter technische Hilfen durchdiewörter wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ersetzt. b)inabsatz2wirddaswort Hilfsmittel durchdas Wort Pflegehilfsmittel ersetzt;folgendersatz wird angefügt: DieLeistungkannauchinFormeinerKostenerstattung erbracht werden.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/7439 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Hilfsmittel durchdas Wort Pflegehilfsmittel ersetzt. bb)insatz3wirddaswort Hilfsmitteln durch das Wort Pflegehilfsmitteln ersetzt. cc)insatz4wirdjeweilsdaswort Hilfsmittel durch das Wort Pflegehilfsmittel ersetzt. dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ZurVermeidungvonHärtenkanndiePflegekassedenVersicherteninentsprechenderAnwendungdes 62Abs.1Satz1,2und6sowie Abs.2und3desFünftenBuchesganzoderteilweise von der Zuzahlung befreien. ee) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: Versicherte,diediefürsiegeltendeBelastungsgrenzenach 62desFünftenBucheserreichthabenoderunterBerücksichtigungder ZuzahlungnachSatz4erreichen,sindhinsichtlichdesdieBelastungsgrenzeüberschreitenden BetragsvonderZuzahlungnachdiesemBuch befreit. ff)imneuensatz7wirdjeweilsdaswort Hilfsmittels durchdaswort Pflegehilfsmittels ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: (2)DiePflegekasseübernimmtimRahmender LeistungsbeträgenachSatz2diepflegebedingten AufwendungenderteilstationärenPflege,dieAufwendungendersozialenBetreuungunddieAufwendungenfürdieinderEinrichtungnotwendigen LeistungendermedizinischenBehandlungspflege. DerAnspruchaufteilstationärePflegeumfasstje Kalendermonat 1.fürPflegebedürftigederPflegestufeIeinenGesamtwert bis zu a) 420 Euro ab 1. Juli 2008, b) 440 Euro ab 1. Januar 2010, c) 450 Euro ab 1. Januar 2012, 2.fürPflegebedürftigederPflegestufeIIeinenGesamtwert bis zu a) 980 Euro ab 1. Juli 2008, b)1040euro ab 1.Januar 2010, c) Euro ab 1. Januar 2012, 3.fürPflegebedürftigederPflegestufeIIIeinen Gesamtwert bis zu a)1470 Euro ab 1.Juli 2008, b)1510 Euro ab 1.Januar 2010, c) Euro ab 1. Januar (3)PflegebedürftigekönnennachnähererBestimmungderAbsätze4bis6dieAnsprücheauf Tages-undNachtpflege,PflegegeldundPflegesachleistungnachihrerWahlmiteinanderkombinieren. b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt: (4)WirddieLeistungnachAbsatz2nurzusammenmitSachleistungennach 36inAnspruchgenommen,dürfendieAufwendungeninsgesamtje Kalendermonat150vomHundertdesin 36Abs.3 und4fürdiejeweiligepflegestufevorgesehenen Höchstbetragesnichtübersteigen.Dabeimindert sichdersachleistungsanspruchnach 36Abs.3 und4umdenvomhundertsatz,mitdemdieleistungnachabsatz2über50vomhundertinanspruch genommen wird. (5)WirddieLeistungnachAbsatz2nurzusammenmitPflegegeldnach 37inAnspruchgenommen,erfolgtkeineMinderungdesPflegegeldes,soweitdieAufwendungenfürdieLeistungnach Absatz2jeKalendermonat50vomHundertdesin 36Abs.3und4fürdiejeweiligePflegestufevorgesehenenHöchstbetragesnichtübersteigen.AnsonstenmindertsichderPflegegeldanspruchnach 37umdenVomhundertsatz,mitdemdieLeistung nachabsatz2über50vomhundertinanspruch genommen wird. (6)WirddieLeistungnachAbsatz2zusammen mitderkombinationvongeldleistungundsachleistung ( 38)inAnspruchgenommen,bleibtdie LeistungnachAbsatz2unberücksichtigt,soweitsie jekalendermonat50vomhundertdesin 36 Abs.3und4fürdiejeweiligePflegestufevorgesehenenHöchstbetragesnichtübersteigt.Ansonsten findet 38Satz2mitderMaßgabeAnwendung, dassbeiderermittlungdesvomhundertsatzes,um dendaspflegegeldzukürzenist,voneinemgesamtleistungsanspruchinhöhevon150vomhundertauszugehenistundderrestpflegegeldanspruch aufdenbetragbegrenztist,dersichohneinanspruchnahme der Tagespflege ergeben würde. 22.In 42Abs.2Satz2wirddieAngabe 1432Euro durchdieangabe 1470Euroab1.Juli2008, 1510Euroab1.Januar2010und1550Euroab 1.Januar 2012 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: (2)FürPflegebedürftigeinvollstationärenEinrichtungenübernimmtdiePflegekasseimRahmen derpauschalenleistungsbeträgenachsatz2die pflegebedingtenaufwendungen,dieaufwendungendersozialenbetreuungunddieaufwendungen fürleistungendermedizinischenbehandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat 1.fürPflegebedürftigederPflegestufeI1023Euro, 2.fürPflegebedürftigederPflegestufeII1279Euro, 3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III a)1470 Euro ab 1.Juli 2008, b)1510 Euro ab 1.Januar 2010, c) Euro ab 1. Januar 2012,

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 4.fürPflegebedürftige,dienachAbsatz3alsHärtefall anerkannt sind, a)1750 Euro ab 1.Juli 2008, b)1825 Euro ab 1.Januar 2010, c) Euro ab 1. Januar DervonderPflegekasseeinschließlicheinerDynamisierungnach 30zuübernehmendeBetragdarf 75vomHundertdesGesamtbetragesausPflegesatz, EntgeltfürUnterkunftundVerpflegungundgesondertberechenbarenInvestitionskostennach 82 Abs. 3 und 4 nicht übersteigen. (3)DiePflegekassenkönneninbesonderenAusnahmefällenzurVermeidungvonHärtendiepflegebedingtenAufwendungen,dieAufwendungender sozialenbetreuungunddieaufwendungenfür LeistungendermedizinischenBehandlungspflege pauschalinhöhedesnachabsatz2satz2nr.4 geltendenbetragesübernehmen,wenneinaußergewöhnlichhoherundintensiverpflegeaufwanderforderlichist,derdasüblichemaßderpflegestufeiii weitübersteigt,beispielsweisebeiapallikern, schwererdemenzoderimendstadiumvonkrebserkrankungen.dieausnahmeregelungdessatzes1 darffürnichtmehralsfünfvomhundertallerversichertenpflegebedürftigenderpflegestufeiii,die stationärepflegeleistungenerhalten,anwendung finden.derspitzenverbandbundderpflegekassen überwachtdieeinhaltungdieseshöchstsatzesund haterforderlichenfallsgeeignetemaßnahmenzur Einhaltung zu ergreifen. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5)BeivorübergehenderAbwesenheitvonPflegebedürftigenausdemPflegeheimwerdendieLeistungenfürvollstationärePflegeerbracht,solange dievoraussetzungendes 87aAbs.1Satz5und6 vorliegen wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdenwörtern RentenundUnfallversicherung diewörter undnach demrechtderarbeitsförderung undnachdem Wort Unfallversicherungsträgern diewörter sowiederbundesagenturfürarbeit eingefügt. bb)insatz2werdeninnummer7daswort und durcheinkommaersetzt,innummer8der PunktdurcheinKommaersetztundfolgende Nummer 9 angefügt: 9.denBeginnunddasEndeeinerPflegezeit nach 3 des Pflegezeitgesetzes. cc)insatz3werdennachdenwörtern Deutsche RentenversicherungBund diewörter,der Bundesagentur für Arbeit eingefügt. b)inabsatz4wirddieangabe Absatz3Satz2Nr.1 bis6und8 durchdieangabe Absatz3Satz2 Nr. 1 bis 6, 8 und 9 ersetzt. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: (6)WerdenBeiträgeandieBundesagenturfür Arbeitnach 347Nr.10BuchstabecdesDritten Buchesanteiliggetragen,giltAbsatz5mitderMaßgabe,dassdieinAbsatz3Satz2Nr.1bis5und9 genannten Angaben mitzuteilen sind. 25. Nach 44 wird folgender 44a eingefügt: 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit (1)Beschäftigte,dienach 3desPflegezeitgesetzes vonderarbeitsleistungvollständigfreigestelltwurden oderderenbeschäftigungdurchreduzierungderarbeitszeitzueinergeringfügigenbeschäftigungim Sinnedes 8Abs.1Nr.1desViertenBucheswird, erhaltenaufantragzuschüssezurkranken-undpflegeversicherung.zuschüssewerdengewährtfüreine freiwilligeversicherungindergesetzlichenkrankenversicherung,einepflichtversicherungnach 5Abs.1 Nr.13desFünftenBuchesodernach 2Abs.1Nr.7 deszweitengesetzesüberdiekrankenversicherung derlandwirte,eineversicherungbeieinemprivaten Krankenversicherungsunternehmen,eineVersicherung beiderpostbeamtenkrankenkasseoderderkrankenversorgungderbundesbahnbeamten,soweitimeinzelfallkeinebeitragsfreiefamilienversicherungmöglich ist,sowiefüreinedamitinzusammenhangstehende Pflege-Pflichtversicherung.DieZuschüssebelaufen sichaufdiehöhedermindestbeiträge,dievonfreiwilligindergesetzlichenkrankenversicherungversichertenpersonenzurgesetzlichenkrankenversicherung ( 240Abs.4Satz1desFünftenBuches)undzursozialenPflegeversicherung ( 57Abs.4)zuentrichten sindunddürfendietatsächlichehöhederbeiträge nichtübersteigen;dabeiwirdab1.januar2009fürdie BerechnungderMindestbeiträgezurgesetzlichen KrankenversicherungderallgemeineBeitragssatzzugrundegelegt.InderZeitvom1.Julibis31.Dezember 2008wirdbeiMitgliederndergesetzlichenKrankenversicherungderallgemeineBeitragssatzderjeweiligenKrankenkasse ( 241desFünftenBuches),beiMitgliedernderlandwirtschaftlichenKrankenversicherung derdurchschnittlicheallgemeinebeitragssatzderkrankenkassensowiejeweilsderzusätzlichebeitragssatzin Höhevon0,9vomHundert ( 241adesFünften Buches)zugrundegelegt.BeiPersonen,dienichtMitgliederindergesetzlichenKrankenversicherungsind, wirdinderzeitvom1.julibis31.dezember2008der durchschnittlicheallgemeinebeitragssatzderkrankenkassennach 245Abs.1desFünftenBuchessowieder zusätzlichebeitragssatzinhöhevon0,9vomhundert ( 241adesFünftenBuches)zugrundegelegt.BeschäftigtehabenÄnderungenindenVerhältnissen,diesich aufdiezuschussgewährungauswirkenkönnen,unverzüglichderpflegekasseoderdemprivatenversicherungsunternehmen,beidemderpflegebedürftigeversichert ist, mitzuteilen. (2)PflegendePersonensindwährendderInanspruchnahmeeinerPflegezeitimSinnedesPflegezeitgesetzesnachMaßgabedesDrittenBuchesnachdem Recht der Arbeitsförderung versichert.

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/ DieÜberschriftdesFünftenAbschnittsdesViertenKapitels wird wie folgt gefasst: a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Dies sind Fünfter Abschnitt LeistungenfürVersichertemiterheblichemallgemeinemBetreuungsbedarfundWeiterentwicklungderVersorgungsstrukturen. 1.PflegebedürftigederPflegestufenI,IIundIIIsowie 2.Personen,dieeinenHilfebedarfimBereichder GrundpflegeundhauswirtschaftlichenVersorgunghaben,dernichtdasAusmaßder PflegestufeI erreicht, mitdemenzbedingtenfähigkeitsstörungen,geistigenbehinderungenoderpsychischenerkrankungen,beidenendermedizinischedienstderkrankenversicherungimrahmenderbegutachtungnach 18alsFolgederKrankheitoderBehinderungAuswirkungenaufdieAktivitätendestäglichenLebens festgestellthat,diedauerhaftzueinererheblichen EinschränkungderAlltagskompetenzgeführthaben. b)inabsatz2satz3werdennachdenwörtern kommunalenspitzenverbändeaufbundesebene die Wörter,dermaßgeblichenOrganisationenfürdie WahrnehmungderInteressenundderSelbsthilfeder pflegebedürftigenundbehindertenmenschenauf Bundesebene eingefügt b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Versicherte,diedieVoraussetzungendes 45a erfüllen,könnenzusätzlichebetreuungsleistungenimwertvonbiszu200euromonatlichin Anspruch nehmen. bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: DieHöhedesAnspruchswirdvonderPflegekasseaufEmpfehlungdesMedizinischen DienstesderKrankenversicherungimEinzelfallfestgelegt.DerSpitzenverbandBundder PflegekassenbeschließtunterBeteiligungdes MedizinischenDienstesdesSpitzenverbandes BundderKrankenkassen,desVerbandesder privatenkrankenversicherunge.v.,derkommunalenspitzenverbändeaufbundesebene unddermaßgeblichenorganisationenfürdie WahrnehmungderInteressenundderSelbsthilfederpflegebedürftigenundbehindertenMenschenaufBundesebeneRichtlinienübereinheitlicheMaßstäbefürdieEmpfehlungdes MedizinischenDienstesderKrankenversicherungzurBemessungderHöhedesBetreuungsbetrages; 17 Abs. 2 gilt entsprechend. cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst: ErdientderErstattungvonAufwendungen, diedenversichertenentstehenimzusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen 1. der Tages- und Nachtpflege, 2.der Kurzzeitpflege, 3.derzugelassenenPflegedienste,sofernes sichumbesondereangebotederallgemeinenanleitungundbetreuungundnichtum LeistungenderGrundpflegeundhauswirtschaftlichen Versorgung handelt, 4.dernachLandesrechtanerkanntenniedrigschwelligenBetreuungsangebote,dienach 45cgefördertoderförderungsfähigsind, oder 5.derniedrigschwelligenBetreuungsangebote,dievonPflegestützpunktenvermittelt werden. b)inabsatz2werdendiesätze2und3wiefolgtgefasst: DieLeistungnachAbsatz1kanninnerhalbdesjeweiligenKalenderjahresinAnspruchgenommen werden;wirddieleistungineinemkalenderjahr nichtausgeschöpft,kanndernichtverbrauchtebetragindasfolgendekalenderquartalübertragen werden.istderbetragfürzusätzlichebetreuungsleistungennachdembiszum30.juni2008geltendenrechtnichtausgeschöpftworden,kannder nichtverbrauchtekalenderjährlichebetragindas zweitehalbjahr2008undindasjahr2009übertragen werden. c) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben c wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1wirddieangabe 10Millionen Euro durchdieangabe 15MillionenEuro ersetzt. b)inabsatz2satz2wirddieangabe 20Millionen Euro durchdieangabe 30MillionenEuro ersetzt. c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: Mittel,dieineinemLandimjeweiligenHaushaltsjahrnichtinAnspruchgenommenwerden,können in das Folgejahr übertragen werden. 30. Nach 45c wird folgender 45d eingefügt: 45d Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe (1)InentsprechenderAnwendungdes 45ckönnen diedortvorgesehenenmitteldesausgleichsfonds,die demspitzenverbandbundderpflegekassenzurförderungderweiterentwicklungderversorgungsstrukturen undversorgungskonzepteinsbesonderefürdemenziell ErkranktezurVerfügungstehen,auchverwendetwerden zur Förderung und zum Auf- und Ausbau 1.vonGruppenehrenamtlichtätigersowiesonstiger zumbürgerschaftlichenengagementbereiterpersonen,diesichdieunterstützung,allgemeinebetreu-

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ungundentlastungvonpflegebedürftigen,von PersonenmiterheblichemallgemeinemBetreuungsbedarfsowiederenAngehörigenzumZielgesetzt haben, und 2.vonSelbsthilfegruppen,-organisationenund-kontaktstellen,diesichdieUnterstützungvonPflegebedürftigen,vonPersonenmiterheblichemallgemeinemBetreuungsbedarfsowiederenAngehörigen zum Ziel gesetzt haben. (2)SelbsthilfegruppenimSinnevonAbsatz1sind freiwillige,neutrale,unabhängigeundnichtgewinnorientiertezusammenschlüssevonpersonen,dieentweder aufgrundeigenerbetroffenheitoderalsangehörigedas Zielverfolgen,durchpersönliche,wechselseitigeUnterstützung,auchunterZuhilfenahmevonAngeboten ehrenamtlicherundsonstigerzumbürgerschaftlichen EngagementbereiterPersonen,dieLebenssituationvon Pflegebedürftigen,vonPersonenmiterheblichemallgemeinemBetreuungsbedarfsowiederenAngehörigen zuverbessern.selbsthilfeorganisationenimsinnevon Absatz1sinddieZusammenschlüssevonSelbsthilfegruppennachSatz1inVerbänden.SelbsthilfekontaktstellenimSinnevonAbsatz1sindörtlichoderregional arbeitendeprofessionelleberatungseinrichtungenmit hauptamtlichempersonal,diedaszielverfolgen,die LebenssituationvonPflegebedürftigen,vonPersonen miterheblichemallgemeinembetreuungsbedarfsowie deren Angehörigen zu verbessern. (3) 45c Abs. 6 Satz 4 gilt entsprechend. 31.In 46Abs.3Satz1werdenderPunktdurcheinSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: dabeiistdererstattungsbetragfürdieeinzelnekrankenkasseumdiehälftederaufwendungenderjeweiligenpflegekassefürpflegeberatungnach 7aAbs.4 Satz4 zu vermindern wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2)DieSatzungkanneineBestimmungenthalten,nachderdiePflegekassedenAbschlussprivater Pflege-ZusatzversicherungenzwischenihrenVersichertenundprivatenKrankenversicherungsunternehmen vermitteln kann. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 211aund 212Abs.5Satz4bis10desFünften Buches gelten entsprechend Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DerBeitragssatzbeträgtbundeseinheitlich1,95vom HundertderbeitragspflichtigenEinnahmenderMitglieder; er wird durch Gesetz festgesetzt. 35. Dem 57 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: WirdderBeitragssatzimLaufeeinesKalenderjahres geändert,stelltdasbundesministeriumfürgesundheit diehöhederzuschlägenachdensätzen2und3fürden Zeitraum ab der Änderung fest Abs.3 wird aufgehoben. 37.In 67Abs.1wirddieAngabe 15. durchdieangabe 10. ersetzt. 38.In 69Satz2werdendieWörter,Leistungs-und Qualitätsvereinbarungen gestrichen Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: FürdieAnerkennungalsverantwortlichePflegefachkraftimSinnevonAbsatz1und2istneben dem Abschluss einer Ausbildung als 1.Gesundheits-undKrankenpflegerinoderGesundheits- und Krankenpfleger, 2.Gesundheits-undKinderkrankenpflegerinoder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder 3.Altenpflegerin oder Altenpfleger einepraktischeberufserfahrungindemerlernten AusbildungsberufvonzweiJahreninnerhalbder letzten fünf Jahre erforderlich. b) Folgender Satz wird angefügt: FürdieAnerkennungalsverantwortlichePflegefachkraftistfernerVoraussetzung,dasseineWeiterbildungsmaßnahmefürleitendeFunktionenmit einermindeststundenzahl,die460stundennicht unterschreitensoll,erfolgreichdurchgeführtwurde wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2wirddieangabe ( 4Abs.2) durch die Angabe ( 84 Abs. 4) ersetzt. b)inabsatz2satz1werdenderpunktdurcheinsemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: fürmehrereoderalleselbständigwirtschaftenden Einrichtungen ( 71Abs.1und2)einesPflegeeinrichtungsträgers,dieörtlichundorganisatorisch miteinanderverbundensind,kanneineinheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: VersorgungsverträgedürfennurmitPflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die 1. den Anforderungen des 71 genügen, 2.dieGewährfüreineleistungsfähigeund wirtschaftlichepflegerischeversorgung bietensowieeineinpflegeeinrichtungen ortsüblichearbeitsvergütunganihrebeschäftigten zahlen, 3.sichverpflichten,nachMaßgabederVereinbarungennach 113einrichtungsintern einqualitätsmanagementeinzuführenund weiterzuentwickeln, 4.sichverpflichten,alleExpertenstandards nach 113a anzuwenden;.

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/7439 bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: BeiambulantenPflegedienstenistindenVersorgungsverträgenderEinzugsbereichfestzulegen, in dem die Leistungen zu erbringen sind wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdenderpunktdurcheinsemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: diesgiltauch,wenndiepflegeeinrichtungihre Pflichtwiederholtgröblichverletzt,Pflegebedürftigeneinmöglichstselbständigesund selbstbestimmteslebenzubieten,diehilfen daraufauszurichten,diekörperlichen,geistigen undseelischenkräftederpflegebedürftigen wiederzugewinnenoderzuerhaltenundangemessenenwünschenderpflegebedürftigenzur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen. bb) Folgender Satz wird angefügt: DieLandesverbändederPflegekassenkönnen imeinvernehmenmitdenzuständigenträgern dersozialhilfezurvermeidungderkündigung desversorgungsvertragesmitdemträgerder Pflegeeinrichtunginsbesonderevereinbaren, dass 1.dieverantwortlichePflegefachkraftsowie weitereleitungskräftezeitnaherfolgreich geeignetefort-undweiterbildungsmaßnahmen absolvieren, 2.diePflege,VersorgungundBetreuungweitererPflegebedürftigerbiszurBeseitigungder Kündigungsgründeganzoderteilweisevorläufig ausgeschlossen ist. b)inabsatz2satz3werdendiewörter demheimgesetz durchdiewörter denheimrechtlichenvorschriften ersetzt wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdendiewörter undbundesempfehlungen durchdiewörter,bundesempfehlungen und -vereinbarungen ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3.MaßstäbeundGrundsätzefüreinewirtschaftlicheundleistungsbezogene,amVersorgungsauftragorientiertepersonelleund sächlicheausstattungderpflegeeinrichtungen,. bb)innummer8wirdderpunktdurcheinkomma ersetzt; folgende Nummer 9 wird angefügt: 9.dieMöglichkeiten,unterdenensichMitgliedervonSelbsthilfegruppen,ehrenamtliche PflegepersonenundsonstigezumbürgerschaftlichenEngagementbereitePersonen undorganisationeninderhäuslichenpflege sowieinambulantenundstationärenpflegeeinrichtungenanderversorgungundbe- treuungpflegebedürftigerbeteiligenkön- nen. cc) Folgender Satz wird angefügt: DurchdieRegelungdersächlichenAusstattunginSatz1Nr.3werdenAnsprüchederPflegeheimbewohnernach 33desFünftenBuches aufversorgungmithilfsmittelnwederaufgehoben noch eingeschränkt. c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: (7)DerSpitzenverbandBundderPflegekassen unddievereinigungenderträgerderpflegeeinrichtungenaufbundesebenevereinbarengemeinsam undeinheitlichgrundsätzeordnungsgemäßerpflegebuchführungfürdieambulantenundstationären Pflegeeinrichtungen.DieVereinbarungnachSatz1 istdenzugelassenenpflegeeinrichtungendurchdie LandesverbändederPflegekassenbekanntzugeben.SieistfürallePflegekassenundderenVerbändesowiefürdiezugelassenenPflegeeinrichtungen nachaufhebungdergemäß 83Abs.1Satz1Nr.3 erlassenenrechtsverordnungunmittelbarverbindlich wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdenderpunktdurcheinsemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: fürdenvorsitzendenunddieunparteiischen MitgliederkönnenStellvertreterbestelltwerden. bb)insatz2werdennachdemwort überörtlichen diewörter oder,sofernlandesrecht dies bestimmt, ein örtlicher eingefügt. b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: (6)Abweichendvon 85Abs.5könnendieParteienderPflegesatzvereinbarung ( 85Abs.2)gemeinsameineunabhängigeSchiedspersonbestellen.DiesesetztspätestensbiszumAblaufvon 28KalendertagennachihrerBestellungdiePflegesätzeunddenZeitpunktdesInkrafttretensfest.GegendieFestsetzungistderRechtswegnichtgegeben.DieKostendesSchiedsverfahrenstragendie VertragspartnerzugleichenTeilen. 85Abs.6gilt entsprechend Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: ZurSicherstellungderhäuslichenPflegeundBetreuungsowiederhauswirtschaftlichenVersorgung kanndiezuständigepflegekasseverträgemiteinzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, soweit 1.diepflegerischeVersorgungohnedenEinsatz voneinzelpersonenimeinzelfallnichtermöglicht werden kann, 2.diepflegerischeVersorgungdurchdenEinsatz voneinzelpersonenbesonderswirksamund wirtschaftlich ist ( 29),

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3.diesdenPflegebedürftigeninbesonderemMaße hilft,einmöglichstselbständigesundselbstbestimmtes Leben zu führen ( 2 Abs. 1), oder 4.diesdembesonderenWunschderPflegebedürftigenzurGestaltungderHilfeentspricht ( 2 Abs.2);. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: IndemVertragsindInhalt,Umfang,Qualität,Qualitätssicherung,VergütungsowiePrüfungderQualitätundWirtschaftlichkeitdervereinbartenLeistungenzuregeln;dieVergütungensindfürLeistungen dergrundpflegeundderhauswirtschaftlichenversorgungsowiefürbetreuungsleistungennach 36 Abs.1 zu vereinbaren. c) Folgender Satz wird angefügt: DiePflegekassenkönnenVerträgenachSatz1 schließen,wenndieszursicherstellungderhäuslichenversorgungundderbetreuungnach 36 Abs.1unterBerücksichtigungdesinderRegion vorhandenenambulantenleistungsangebotsoder umdenwünschenderpflegebedürftigenzuentsprechen erforderlich ist Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: EinePrüfungistnurzulässig,wenntatsächliche Anhaltspunktedafürbestehen,dassdiePflegeeinrichtungdieAnforderungendes 72Abs.3Satz1 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr erfüllt. b) Folgende Sätze werden angefügt: DieAnhaltspunktesindderPflegeeinrichtung rechtzeitigvorderanhörungmitzuteilen.personenbezogene Daten sind zu anonymisieren wird aufgehoben a wird aufgehoben a wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter Bundes-oderLandesrechtinderAltenpflegeoderAltenpflegehilfe durchdiewörter BundesrechtinderAltenpflege odernachlandesrechtinderaltenpflegehilfe ersetzt. b)inabsatz2satz1werdendiewörter Bundes-oder LandesrechtzurAusbildunginderAltenpflegeoder Altenpflegehilfe durchdiewörter Bundesrecht zurausbildunginderaltenpflegeodernachlandesrechtzurausbildunginderaltenpflegehilfe ersetzt. 49. Nach 82a wird folgender 82b eingefügt: 82b Ehrenamtliche Unterstützung SoweitundsolangeeinernachdiesemGesetzzugelassenen Pflegeeinrichtung, insbesondere 1. für die vorbereitende und begleitende Schulung, 2.fürdiePlanungundOrganisationdesEinsatzesoder 3. für den Ersatz des angemessenen Aufwands dermitgliedervonselbsthilfegruppensowiederehrenamtlichenundsonstigenzumbürgerschaftlichen EngagementbereitenPersonenundOrganisationen,für vonderpflegeversicherungversorgteleistungsempfängernichtanderweitiggedeckteaufwendungenentstehen,sinddiesebeistationärenpflegeeinrichtungen indenpflegesätzen ( 84Abs.1)undbeiambulanten PflegeeinrichtungenindenVergütungen ( 89)berücksichtigungsfähig.DieAufwendungenkönneninder VergütungsvereinbarungüberdieallgemeinenPflegeleistungen gesondert ausgewiesen werden wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz2werdenderpunktdurcheinsemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: fürpflegebedürftige,diealshärtefallanerkanntsind,könnenzuschlägezumpflegesatz derpflegeklasse3biszurhöhedeskalendertäglichenunterschiedsbetragesvereinbartwerden,dersichaus 43Abs.2Satz2Nr.3und4 ergibt. bb) Folgender Satz wird angefügt: BeiderBemessungderPflegesätzeeinerPflegeeinrichtungkönnendiePflegesätzederjenigenPflegeeinrichtungen,dienachArtund GrößesowiehinsichtlichderinAbsatz5genanntenLeistungs-undQualitätsmerkmaleim Wesentlichengleichartigsind,angemessenberücksichtigt werden. b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: (5)InderPflegesatzvereinbarungsinddiewesentlichenLeistungs-undQualitätsmerkmaleder Einrichtungfestzulegen.Hierzugehöreninsbesondere 1.dieZuordnungdesvoraussichtlichzuversorgendenPersonenkreisessowieArt,InhaltundUmfangderLeistungen,dievonderEinrichtung währenddesnächstenpflegesatzzeitraumserwartet werden, 2.dievonderEinrichtungfürdenvoraussichtlich zuversorgendenpersonenkreisindividuellvorzuhaltendepersonelleausstattung,gegliedert nach Berufsgruppen, sowie 3.ArtundUmfangderAusstattungderEinrichtung mit Verbrauchsgütern ( 82 Abs. 2 Nr. 1). (6)DerTrägerderEinrichtungistverpflichtet, mitdervereinbartenpersonellenausstattungdie VersorgungderPflegebedürftigenjederzeitsicherzustellen.ErhatbeiPersonalengpässenoder-ausfällendurchgeeigneteMaßnahmensicherzustellen, dassdieversorgungderpflegebedürftigennichtbeeinträchtigtwird.aufverlangeneinervertragsparteihatderträgerdereinrichtungineinempersonalabgleichnachzuweisen,dassdievereinbarte Personalausstattungtatsächlichbereitgestelltund bestimmungsgemäßeingesetztwird.dasnähere zurdurchführungdespersonalabgleichswirdinden Verträgen nach 75 Abs. 1 und 2 geregelt.

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/ wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer1werdendiewörter odervonihnenalleinodergemeinsamgebildetearbeitsgemeinschaftensowie durcheinkommaersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.diefürdieBewohnerdesPflegeheimeszuständigen Träger der Sozialhilfe sowie. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: 3.dieArbeitsgemeinschaftenderunterNummer 1 und 2 genannten Träger,. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz2werdendiewörter desheimbeirats oderdesheimfürsprechersnach 7Abs.4des Heimgesetzes durchdiewörter dernach heimrechtlichenvorschriftenvorgeseheneninteressenvertretungderbewohnerinnenundbewohner ersetzt. bb)insatz4werdendiewörter nachderpflege-buchführungsverordnung durchdiewörter entsprechenddengrundsätzenordnungsgemäßer Pflegebuchführung ersetzt. c)inabsatz6satz1ersterhalbsatzwerdennachdem Wort darin diewörter unterangemessenerberücksichtigungderinteressenderpflegeheimbewohner eingefügt. 52.In 87Satz1werdendieWörter fürunterkunftund Verpflegung durchdiewörter fürdieunterkunftund für die Verpflegung jeweils getrennt ersetzt a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz2werdenderpunktdurcheinsemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: diesgiltauchdann,wennheimrechtlichevorschriften abweichende Regelungen vorsehen. bb) Folgende Sätze werden angefügt: DerPflegeplatzistimFallvorübergehender AbwesenheitvomPflegeheimfüreinenAbwesenheitszeitraumvonbiszu42TagenimKalenderjahrfürdenPflegebedürftigenfreizuhalten. AbweichendhiervonverlängertsichderAbwesenheitszeitraumbeiKrankenhausaufenthalten undbeiaufenthalteninrehabilitationseinrichtungenfürdiedauerdieseraufenthalte.inden Rahmenverträgennach 75sindfürdienach densätzen5und6bestimmtenabwesenheitszeiträume,soweitdreikalendertageüberschrittenwerden,abschlägevonmindestens25vom HundertderPflegevergütung,derEntgeltefür UnterkunftundVerpflegungundderZuschläge nach 92b vorzusehen. b)inabsatz3satz3werdennachdemwort werden diewörter beivollstationärerpflege ( 43) eingefügt. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4)Pflegeeinrichtungen,dieLeistungenimSinnedes 43erbringen,erhaltenvonderPflegekasse zusätzlichdenbetragvon1536euro,wennder PflegebedürftigenachderDurchführungaktivierenderoderrehabilitativerMaßnahmenineineniedrigerePflegestufeodervonerheblicherzunichterheblicherPflegebedürftigkeitzurückgestuftwurde. Der Betrag wird entsprechend 30 angepasst wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)VertragsparteienderVergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowie 1.diePflegekassenodersonstigeSozialversicherungsträger, 2.dieTrägerderSozialhilfe,diefürdiedurchden PflegedienstversorgtenPflegebedürftigenzuständig sind, sowie 3.dieArbeitsgemeinschaftenderunterNummer1 und 2 genannten Träger, soweitaufdenjeweiligenkostenträgeroderdie ArbeitsgemeinschaftimJahrvorBeginnderVergütungsverhandlungenjeweilsmehralsfünfvom HundertdervomPflegedienstbetreutenPflegebedürftigenentfallen.DieVergütungsvereinbarungist fürjedenpflegedienstgesondertabzuschließenund giltfürdennach 72Abs.3Satz3vereinbarten Einzugsbereich,soweitnichtausdrücklichetwas Abweichendes vereinbart wird. b)inabsatz3werdennachsatz1folgendesätzeeingefügt: DieVergütungenhabenzuberücksichtigen,dass LeistungenvonmehrerenPflegebedürftigengemeinsamabgerufenundinAnspruchgenommen werdenkönnen;diesichauseinergemeinsamen LeistungsinanspruchnahmeergebendenZeit-und KostenersparnissekommendenPflegebedürftigen zugute.darüberhinaussindauchvergütungenfür Betreuungsleistungennach 36Abs.1zuvereinbaren a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben. bb)diebisherigennummern3bis5werdendie Nummern 1 bis 3. b)inabsatz3satz1werdendiewörter,denleistungs- und Qualitätsvereinbarungen gestrichen. c)inabsatz4satz2zweiterhalbsatzwerdendie Wörter ( 79Abs.1, 112Abs.3)sowieaufVerlangendenunabhängigenSachverständigenund Prüfstellen nach 113 gestrichen. d) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb)indembisherigensatz2wirddieangabe frühestens zum 1. Januar 2006 gestrichen.

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 56.DieÜberschriftdesFünftenAbschnittsdesAchten Kapitels wird wie folgt gefasst: Fünfter Abschnitt Integrierte Versorgung und Pflegestützpunkte. 57. Nach 92b wird folgender 92c eingefügt: 92c Pflegestützpunkte (1)ZurwohnortnahenBeratung,VersorgungundBetreuungderVersichertenhabendiePflege-undKrankenkassenimLandgemeinsamVerträgeüberdiewettbewerbsneutrale 1.AuskunftundBeratungzudenRechtenundPflichtennachdemSozialgesetzbuchundzurAuswahl undinanspruchnahmederbundes-oderlandesrechtlichvorgesehenensozialleistungenundsonstigen Hilfsangebote, 2.KoordinierungallerfürdiewohnortnaheVersorgungundBetreuunginBetrachtkommendengesundheitsfördernden,präventiven,kurativen,rehabilitativenundsonstigenmedizinischensowie pflegerischenundsozialenhilfs-undunterstützungsangeboteeinschließlichderhilfestellungbei der Inanspruchnahme der Leistungen, 3.BereitstellungundVernetzungaufeinanderabgestimmterpflegerischerundsozialerVersorgungsund Betreuungsangebote durchpflegestützpunktezuschließen.kommendie Verträgebiszum31.Oktober2008nichtzustande, habendielandesverbändederpflegekasseninnerhalb einesmonatsdeninhaltderverträgezubestimmen. HierbeihabensieauchdieInteressenderLandesverbändederKrankenkassenundderErsatzkassenwahrzunehmen;beiderBeschlussfassungist 81Abs.1 Satz2hinsichtlichderMehrheitsverhältnisseentsprechendanzuwenden.DieRechteundPflichtenderAufsichtsbehördenderLänderunddesBundesbleiben hiervonunberührt.widerspruchundanfechtungsklage gegenmaßnahmenderaufsichtsbehördenderländer unddesbundesgegendiepflege-undkrankenkassen sowieihrelandesverbändeunddieverbändederersatzkassenhabenkeineaufschiebendewirkung.die Pflegekassenhabenjederzeitdaraufhinzuwirken,dass sich insbesondere die 1.nachLandesrechtzubestimmendenStellenfürdie wohnortnahebetreuungimrahmenderörtlichen AltenhilfeundfürdieGewährungderHilfezurPflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 2.imLandzugelassenenundtätigenPflegeeinrichtungen, 3.imLandtätigenUnternehmenderprivatenKranken- und Pflegeversicherung andenverträgennachsatz1beteiligen.trägerder PflegestützpunktesinddiebeteiligtenKosten-und Leistungsträger. Die Träger 1.sollenPflegefachkräfteindieTätigkeitderPflegestützpunkte einbinden, 2.habennachMöglichkeitMitgliedervonSelbsthilfegruppensowieehrenamtlicheundsonstigezumbürgerschaftlichenEngagementbereitePersonenund OrganisationenindieTätigkeitderPflegestützpunkte einzubinden, 3.solleninteressiertenkirchlichensowiesonstigenreligiösenundgesellschaftlichenTrägernundOrganisationendieBeteiligungandenPflegestützpunkten ermöglichen, 4.könnensichzurErfüllungihrerAufgabendritter Stellen bedienen, 5.sollenimHinblickaufdieVermittlungundQualifizierungvonfürdiePflegeundBetreuunggeeignetenKräftenengmitdemTrägerderArbeitsförderungnachdemDrittenBuchunddenTrägernder GrundsicherungfürArbeitsuchendenachdem Zweiten Buch zusammenarbeiten. DieVertragsparteienkönnendieVerträgeüberdiePflegestützpunktealsVerträgezurwohnortnahenintegriertenVersorgungausgestalten;insoweitist 92bmitder Maßgabeentsprechendanzuwenden,dassdiePflegeundKrankenkassengemeinsamundeinheitlichhandeln. (2)DiePflege-undKrankenkassenhabendafürzu sorgen,dassinjedemlandeinflächendeckendesangebotanpflegestützpunktenentsteht.dabeisollinder Regelfür20000EinwohnereinPflegestützpunkterrichtetwerden,wennentsprechenddenörtlichenGegebenheitenkeineandereEinwohnerzahlangemessenist. InengerKooperationmitdenLändernsindvorhandene StrukturenunterBerücksichtigungderBesonderheiten imjeweiligenlandsoweitwiemöglichzuerhaltenund zunutzen.derpflegestützpunktkannbeieinerimland zugelassenenundtätigenpflegeeinrichtungerrichtet werden,wenndiesnichtzueinerunzulässigenbeeinträchtigungdeswettbewerbszwischendenpflegeeinrichtungenführt.diefürdenbetriebdespflegestützpunkteserforderlichenaufwendungenwerdenvonden andenverträgenbeteiligtenkostenträgergruppender Pflegeversicherung,derKrankenversicherungundder landesrechtlichenstellenunterberücksichtigungder anrechnungsfähigenaufwendungenfürdaseingesetzte PersonalentsprechendihrervertraglichenVereinbarunganteiliggetragen.DieVerteilungderfürdenBetriebdesPflegestützpunkteserforderlichenAufwendungenwirdmitderMaßgabevereinbart,dassderauf eineeinzelnepflegekasseentfallendeanteilnicht höherseindarf,alsdervonderkrankenkasse,beider sieerrichtetist,zutragendeanteil.soweitsichprivate Versicherungsunternehmen,diedieprivatePflege- Pflichtversicherungdurchführen,nichtanderFinanzierungderPflegestützpunktebeteiligen,habensiemit denvertragsparteienderpflegestützpunkteüberart, InhaltundUmfangderInanspruchnahmederPflegestützpunktedurchprivatPflege-PflichtversichertesowieüberdieVergütungderhierfürjeFallentstehenden AufwendungenVereinbarungenzutreffen;diesgiltfür privateversicherungsunternehmen,diedieprivate Krankenversicherung durchführen, entsprechend.

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