Vorwort GÜNTHER/SUDERGAT
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- Ferdinand Weiß
- vor 8 Jahren
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1 GÜNTHER/SUDERGAT Vorwort»Eine Neukonzeption des Rechts des Konto-Pfändungsschutzes muss insbesondere auch das Ziel verfolgen, den Aufwand für die Banken und Sparkassen in einem vertretbaren Rahmen zu halten, so dass es nicht aus Anlass einer Kontopfändung zur Schließung von Konten kommt«1. Ob beide Ziele durch die Gesetzesnovelle erreicht werden können, mag zu bezweifeln sein. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber durch das sog.»p-konto«zum Teil die Gewährung des Pfändungsschutzes und dessen Berechnung auf die Banken und Sparkassen verlagert hat. Das Buch berücksichtigt die aktuellen gesetzlichen Änderungen und ihre Auswirkungen auf den Bereich des Bankrechts. Zudem stellt es anhand von Arbeitsabläufen bei der Errichtung und Führung von P- Konten die Probleme dar, die bei der Bearbeitung entstehen können. Zugleich bietet es Lösungen an und Vorschläge, wie die neuen Vorschriften ausgelegt werden können. Dieser Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden wendet sich daher an Bankpraktiker und Revisoren, in deren beruflichen Alltag die Themen P-Konto und Kontopfändung eine wichtige Rolle spielen. Er will aber auch Ratgeber sein für Rechtsanwälte, die aus beruflichen Gründen mit diesen Themen in Berührung kommen. Durch die zahlreichen Checklisten soll eine rechtssichere und effiziente Bearbeitung von Pfändungen gewährleistet werden. Thomas O. Günther Lutz G. Sudergat 1 So das Ziel der Bundesregierung im Gesetzesentwurf zur Reform der Kontopfändungsschutzes, Drucksache 16/7615 vom , S. 1. 1
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3 A. Ziel der Reform/Änderungen Kontopfändungsrecht
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5 GÜNTHER/SUDERGAT A. Ziel der Reform/Änderungen Kontopfändungsrecht I. Inkrafttreten der Reform des Kontopfändungsschutzes Jeden Monat wurden in Deutschland im Jahre 2010 mindestens Girokonten 2 gepfändet. In der Praxis führte eine Kontenpfändung regelmäßig dazu, dass die betroffene Bankverbindung des Schuldners zumindest vorübergehend blockiert wird. Vielfach wurde die Bankverbindung seitens des Kreditinstituts zudem gekündigt, sobald eine Kontenpfändung erfolgt. Die Bundesregierung sprach von einem»dramatischen Anstieg«der Kontopfändungen und hatte bereits im September 2007 einen Gesetzesentwurf für eine entsprechende Reform beschlossen. Am 23. April 2009 hat der Bundestag das»gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes«in 2. und 3. Lesung verabschiedet, welchem am 15. Mai 2009 auch der Bundesrat zustimmte 3. Nach dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes was schon als»zeitwende im Recht der Forderungspfändung«bezeichnet wurde 4 besteht für einen Bankkunden seit dem gegenüber dem Kreditinstitut ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) 5. Ein Anspruch auf ein»girokonto für Jedermann«ist damit aber nicht verbunden. Mit der Reform sollte»nur«ein besserer und effektiverer Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte selbständig tätiger Person geschaffen werden, da alle Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen 6 und Sozialleistungen behandelt werden. Der nähere Hintergrund besteht darin, dass ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages nicht mehr von einer Pfändung erfasst werden soll. Aus diesem pfändungsfreien Betrag können Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden. Eine vorherige gerichtliche Freigabe ist nicht mehr nötig. Der Pfändungsfreibetrag kann durch Vor Vgl. Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, RWS-Skript 365, 1. Auflage 2010, Rn 4; ebenso Kohte, Das Drei-Stufen-Modell der neuen Regeln zur Kontenpfändung, in VuR 2010, 257 der von mindestens 5 Mio im Jahr ausgeht. 3 BGBl. I (Nr. 39), S. 1707ff. 4 Vgl. hierzu Ahrens, Das neue Pfändungsschutzkonto, in NJW 2010, 2001 ff. 5 Vgl. hierzu auch Lücke, Das P-Konto im Lichte der ZKA-Empfehlung zum Girokonto für Jedermann, in BKR 2009, Vgl. hierzu auch Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl. (2010), Anh. 850 k, 850 k Rdrn. 8ff. 5
6 ZIEL DER REFORM/ÄNDERUNGEN KONTOPFÄNDUNGSRECHT lage entsprechender Bescheinigungen beim Kreditinstitut erhöht werden. Soweit wegen Krankheit ein erhöhter Geldbedarf besteht, kann der Basispfändungsschutz mittels einer gerichtlichen Entscheidung erhöht werden. II. Die wesentlichen Eckpunkte der Reform Mit 850k Absatz 1 ZPO wird das sog. Pfändungsschutz- oder auch P-Konto 7 eingeführt, das automatisch einen Sockelfreibetrag von derzeit 985,15 EUR gewährt 8. Auf die Art der Einkünfte kommt es für den automatischen Pfändungsschutz nicht (mehr) an 9. Die Erwirkung eines Freigabebeschlusses durch das Vollstreckungsgericht erübrigt sich damit für den Schuldner bzw. Kontoinhaber grundsätzlich. Pfändungsfreies Kontoguthaben, über das der Kontoinhaber nicht verfügt hat, wird (nur) in den jeweils nächsten Kalendermonat übertragen und erhöht dadurch das pfändungsfreie Guthaben für diesen Monat entsprechend. Rückwirkenden Schutz erfährt zudem das Guthaben auf einem normalen Girokonto, sofern dieses vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein P-Konto umgewandelt wird. In 850k Abs. 2 ZPO ist darüber hinaus für bestimmte Fälle eine Erhöhung des Sockelfreibetrags vorgesehen. Einer nicht gerechtfertigten Vervielfältigung des Pfändungsschutzes beugen 850k Abs. 8 ZPO und 850k Abs. 9 ZPO, 850l Abs. 4 ZPO, 55 Abs. 5 SGB I und 76a Abs. 5 EStG vor. Hiernach gilt der Schutz von Kindergeld und Sozialleistungen 10 über das P-Konto gem. 76a EStG bzw. 55 SGB I nur noch subsidiär. In dem subsidiär fortgeltenden Pfändungsschutzrecht (d. h. Konten, die kein P-Konto sind) 11 ergeben sich einige Fristverlängerungen. Die erste betrifft die Auszahlungssperre des 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO 12. Ist dem Kreditinstitut ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt, wird die Pfän- 7 Vgl. hierzu C I. 8 Vgl. hierzu Engel/Güzel/Peper in: Eingehende Pfändungen bei Banken und Sparkassen, 2. Auflage, RdNr. 400 ff. 9 Vgl. hierzu auch Lücke, Das P-Konto im Lichte der ZKA-Empfehlung zum Girokonto für jedermann, in BKR 2009, 457 ff. 10 Hierunter versteht man z. B. ALG I, ALG II, Aufwandsentschädigung für Ein-Euro-Job, Sozialhilfe, Wohngeld, BAföG, gesetzliche Renten (z. B. Alter, Witwe/Waise, Erwerbsminderung, Unfall), Krankengeld, Leistungen der Pflegeversicherung, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss. 11 Vgl. C IV. 12 Vgl. C III 1. 6
7 GÜNTHER/SUDERGAT dung in diesem Zeitpunkt wirksam ( 829 Abs. 3 ZPO) 13. Die Bank darf jedoch ein gepfändetes Guthaben gemäß 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO erst vier Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger auszahlen oder hinterlegen, wenn es sich bei dem Kontoinhaber um eine natürliche Person handelt. Diese zwingende Frist soll dem Kontoinhaber die Möglichkeit verschaffen, seine Rechte aus 55 SGB I, 76a EStG wahrzunehmen bzw. rechtzeitig nach 850k ZPO Pfändungsschutz beantragen zu können. Diese vormals zweiwöchige Auszahlungssperre wird durch die neue gesetzliche Regelung auf vier Wochen verlängert. Die Frist beginnt bei künftigen Guthaben fortan erst mit der Gutschrift ( 835 Abs. 3, Satz 2 ZPO). Daneben wird die jeweils 7tägige (subsidiäre s.o.) Frist der Unpfändbarkeit von Sozialleistungen und Kindergeld auf vierzehn Tage verlängert ( 55 Abs. 1 SGB I bzw. 76a Abs. 1 EStG), um dem Schuldner einen längeren Zeitraum für freie Verfügungen zu geben. Durch die Ergänzung in 36 Abs. 1 Satz 2 InsO soll klargestellt werden, dass das pfandfreie Guthaben nicht zur Insolvenzmasse gehört. Der neu eingefügte 833a ZPO regelt den Pfändungsumfang in Teilen neu 14. Für die Pfändungen nach der AO gilt 833a ZPO entsprechend. Bei der Pfändung gegen Selbständige an der»quelle«bietet 314 Abs. 4 AO dann den gleichen Schutz wie 835 Abs. 4 ZPO. Die Drittschuldnererklärung nach 316 AO ist um die Angaben parallel zu 840 ZPO 15 erweitert worden III. Übergangsregelungen Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes trat grundsätzlich am in Kraft, bestimmte Änderungen aus Anlass des Außerkrafttretens des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes gelten jedoch erst am Bis zum besteht der bisherige Schutz des 850k ZPO durch 850l ZPO in seiner bis geltenden Fassung parallel fort. Dieses bisherige System des Pfändungsschutzes soll mit den neuen gesetzlichen Regelungen noch nicht abgeschafft werden, sondern das neue P-Konto mit seiner zentralen Regelung in 850k ZPO tritt als zusätzliches Schutzkonzept daneben Der Pfändungsgläubiger erwirbt gemäß 829 ZPO ein Pfandrecht an der gepfändeten Geldforderung ( 804 ZPO) und durch die Überweisung nach 835 ZPO das Recht, sie im eigenen Namen beim Drittschuldner geltend zu machen ( 836 ZPO). 14 Vgl. C I. 1. a) und b). 15 Vgl. D. 7
8 ZIEL DER REFORM/ÄNDERUNGEN KONTOPFÄNDUNGSRECHT Macht der Bankkunde von der Möglichkeit der Einrichtung eines P-Kontos Gebrauch 16,erlangt dieses neue System Vorrang vor dem sonstigen Pfändungsschutzrecht nach dem bisherigen 850k ZPO, der durch den neuen 850l ZPO abgelöst werden soll, sowie nach 55 SGB I bzw. 76a EStG. Aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung der Subsidiarität ( 850l Abs. 4 ZPO, 55 Abs. 5 SGB I, 76a Abs. 5 EStG), soll also das bisherige Pfändungsschutzsystem nur noch dann Geltung beanspruchen, wenn sich der Bankkunde kein P-Konto einrichten lässt. Ab dem wird der bisherige gerichtliche Pfändungsschutz nach dem neuen 850l ZPO vollends abgeschafft 17. Ebenfalls werden 76a EStG und 55 SGB I aufgehoben. Das P-Konto wird alleiniger Kontopfändungsschutz. Die übrigen Änderungen sind überwiegend redaktioneller Art. Größere Bedeutung verdient der Umstand, dass das Regelwerk insgesamt sehr unübersichtlich ist, da der Gesetzgeber nicht nur Neuregelungen getroffen hat, sondern auch»alte Normen«bis zum mit neuen Inhalten versehen hat, die ab dem mit wiederum dann gültigen Inhalten wiederverwendet werden. Es ist daher strikt zwischen dem sog.»übergangsrecht«( bis ) und dem zukünftigen Recht (ab dem ) zu unterscheiden. Wird ab dem dem Anspruch von Bestandskunden auf Führung eines P-Kontos seitens des Kreditinstitutes genüge getan? Liegen im Institut angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen bzgl. der Führung von P-Konten vor? Existiert ein zentraler Überblick bzgl. der Bearbeitung von P-Konten im»orga- Handbuch«bzw. bestehen Arbeitsanweisungen? Sind alle P-Konto-Prozesse durch ablauforganisatorische Regelungen beschrieben? 16 Vgl. B. 17 Vgl. C VII. 8
9 GÜNTHER/SUDERGAT Werden die Regelungen zum P-Konto regelmäßig überarbeitet (z. B.»Sockelbetrag«) und den aktuellen Anforderungen (z. B. Übergangszeitraum zum ) angepasst? Ist sichergestellt, dass das Kreditinstitut und die betroffenen Organisationseinheiten ein ausreichendes Verständnis/Know-How für die Handhabung des P-Kontos haben? Findet neben dem»p-konto-system«auch noch das bisherige System des Pfändungsschutzes bis zum Beachtung, wenn der Schuldner über kein P-Konto verfügt? Wird der Vorrang der Pfändungsschutzregelungen zum P-Konto vor den allgemeinen Pfändungsschutzregelungen beachtet, wenn der Schuldner über ein P-Konto verfügt? Werden bei den P-Konten die neuen Regelungen zum so genannten»sockelfreibetrag«von derzeit 985,15 EUR beachtet, d. h. werden insbesondere alle Einkünfte egal ob Arbeitseinkommen oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit hiervon erfasst? Ist sichergestellt, dass Pfändungsschutz für P Konten auch dann gewährt wird, wenn der Kunde vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank das Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt hat? 9
10 ZIEL DER REFORM/ÄNDERUNGEN KONTOPFÄNDUNGSRECHT Findet die neue vierwöchige Frist für eine Auszahlungssperre bei Kontopfändungen ( 835 Abs. 3 S. 2 ZPO) Beachtung? Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Kontoinhaber um eine natürliche Person handelt. Wird bei»normalen«konten die neue Frist von 14 (zuvor 7) Tagen bzgl. der Unpfändbarkeit von Sozialleistungen und Kindergeld beachtet ( 55 Abs. 1 SGB I bzw. 76a Abs. 1 EStG)? Das Kreditinstitut sollte bereits jetzt berücksichtigen, dass es sich bei den 55 SGB I und 76 EStG nur um Übergangsregelungen bis zum handelt, und dass ab dem Pfändungsschutz nur noch auf P-Konten besteht. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, ihre Kunden bis zum hierüber textförmlich zu informieren. Checkliste»Wichtige Eckpunkte des P-Kontos«10
11 B. Einrichtung P-Konto
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